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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 06/06/2019
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Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse vertaling Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
6 JUNI 2019. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om 6 JUIN 2019. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour
de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3. -
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 juni 2019 houdende dringende maatregelen om de l'arrêté ministériel du 6 juin 2019 portant des mesures d'urgence pour
verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan (Belgisch empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3 (Moniteur
Staatsblad van 13 juni 2019). belge du 13 juin 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von 6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3 Influenzavirus des Typs H3
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005; Dezember 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003; das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Virus der aviären Influenza des Typs H3; Virus der aviären Influenza des Typs H3;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in
gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem
signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist
und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer
Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die
Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen
Geflügelhaltungen dringend zu verhüten, Geflügelhaltungen dringend zu verhüten,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
die Begriffsbestimmungen: die Begriffsbestimmungen:
1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der
aviären Influenza, aviären Influenza,
2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.
Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall
gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung
vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von
Influenza übermittelt zu haben: Influenza übermittelt zu haben:
- Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 - Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20
Prozent, Prozent,
- Sterberate von mehr als 3 Prozent pro Woche, - Sterberate von mehr als 3 Prozent pro Woche,
- Verminderung der Legeleistung von mehr als 5 Prozent während mehr - Verminderung der Legeleistung von mehr als 5 Prozent während mehr
als zwei Tagen, als zwei Tagen,
- klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf Influenza - klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf Influenza
schließen lassen. schließen lassen.
Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 3/2 des Königlichen Erlasses vom Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 3/2 des Königlichen Erlasses vom
5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza beschriebenen 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza beschriebenen
Maßnahmen müssen Fahrzeuge, die in eine gewerbliche Geflügelhaltung Maßnahmen müssen Fahrzeuge, die in eine gewerbliche Geflügelhaltung
einfahren, gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie in den Betrieb einfahren, gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie in den Betrieb
einfahren und wenn sie diesen verlassen. einfahren und wenn sie diesen verlassen.
Reinigung und Desinfektion müssen mit einem zugelassenen und gegen Reinigung und Desinfektion müssen mit einem zugelassenen und gegen
Influenzaviren wirksamen Biozid erfolgen. Influenzaviren wirksamen Biozid erfolgen.
Art. 4 - Das Verladen von Geflügel unterschiedlicher Herkunft in ein Art. 4 - Das Verladen von Geflügel unterschiedlicher Herkunft in ein
und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Geflügel aus ein und und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Geflügel aus ein und
demselben Fahrzeug in verschiedenen Betrieben sind verboten. demselben Fahrzeug in verschiedenen Betrieben sind verboten.
Art. 5 - Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist Art. 5 - Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist
jeder betriebsfremden Person untersagt. Der Verantwortliche ergreift jeder betriebsfremden Person untersagt. Der Verantwortliche ergreift
alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verbot gilt nicht für: alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verbot gilt nicht für:
- das für die Betriebsführung notwendige Personal, - das für die Betriebsführung notwendige Personal,
- den Betriebstierarzt oder andere zugelassene Tierärzte, die vom - den Betriebstierarzt oder andere zugelassene Tierärzte, die vom
Verantwortlichen hinzugezogen werden, Verantwortlichen hinzugezogen werden,
- das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im
Auftrag der Agentur arbeiten, Auftrag der Agentur arbeiten,
- das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im
Auftrag dieser Behörden arbeiten. Auftrag dieser Behörden arbeiten.
Diese befugten Personen und die zum Betrieb gehörenden Personen müssen Diese befugten Personen und die zum Betrieb gehörenden Personen müssen
beim Betreten des Geflügelstalls oder der Brüterei betriebseigene beim Betreten des Geflügelstalls oder der Brüterei betriebseigene
Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung tragen und Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung tragen und
sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung des sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3 ergreifen. Influenzavirus des Typs H3 ergreifen.
Art. 6 - In allen Geflügelhaltungen ist betriebsfremden Personen der Art. 6 - In allen Geflügelhaltungen ist betriebsfremden Personen der
Zugang zum Eierlagerraum verboten. Zugang zum Eierlagerraum verboten.
Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme von Eintagsküken ist die Beförderung von Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme von Eintagsküken ist die Beförderung von
Geflügel zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof nur Geflügel zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof nur
nach Durchführung von Probenahmen und Laboranalysen für jede im nach Durchführung von Probenahmen und Laboranalysen für jede im
Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse
dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3
nachgewiesen werden kann, erlaubt. nachgewiesen werden kann, erlaubt.
§ 2 - In Bestimmungsbetrieben werden Proben für Laboranalysen in den § 2 - In Bestimmungsbetrieben werden Proben für Laboranalysen in den
gemäß § 1 angelieferten Geflügelgruppen entnommen. gemäß § 1 angelieferten Geflügelgruppen entnommen.
§ 3 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden § 3 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden
Analysen werden von der FASNK festgelegt. Analysen werden von der FASNK festgelegt.
Art. 8 - § 1 - Die Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb zu Art. 8 - § 1 - Die Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb zu
einem anderen Bestimmungsort als einem Eiaufschlagbetrieb ist nur nach einem anderen Bestimmungsort als einem Eiaufschlagbetrieb ist nur nach
Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Laboranalysen für jede Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Laboranalysen für jede
im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse
dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3
nachgewiesen werden kann, erlaubt. nachgewiesen werden kann, erlaubt.
§ 2 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden § 2 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden
Analysen werden von der FASNK festgelegt. Analysen werden von der FASNK festgelegt.
Art. 9 - Mist, Gülle und Einstreu aus Geflügelhaltungen, in denen das Art. 9 - Mist, Gülle und Einstreu aus Geflügelhaltungen, in denen das
Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, müssen mit einem Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, müssen mit einem
zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert
werden, bevor sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des werden, bevor sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) verarbeitet oder 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) verarbeitet oder
behandelt werden. behandelt werden.
Mist, Gülle und Einstreu, die zu einer Verarbeitungsstätte befördert Mist, Gülle und Einstreu, die zu einer Verarbeitungsstätte befördert
werden, müssen mit einer Plane abgedeckt oder in geschlossene werden, müssen mit einer Plane abgedeckt oder in geschlossene
Container gefüllt werden. Container gefüllt werden.
Art. 10 - Die Bebrütung von Bruteiern aus Zuchtgeflügelhaltungen, in Art. 10 - Die Bebrütung von Bruteiern aus Zuchtgeflügelhaltungen, in
denen das Influenzavirus des Typs H3 festgestellt worden ist, ist denen das Influenzavirus des Typs H3 festgestellt worden ist, ist
verboten. verboten.
Unbebrütete Bruteier werden vernichtet oder können für den Unbebrütete Bruteier werden vernichtet oder können für den
menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie gemäß Anhang II menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie gemäß Anhang II
Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
bearbeitet und behandelt worden sind. bearbeitet und behandelt worden sind.
Art. 11 - Die Beförderung von Geflügel aus Geflügelhaltungen, in denen Art. 11 - Die Beförderung von Geflügel aus Geflügelhaltungen, in denen
das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, ist verboten, außer wenn das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, ist verboten, außer wenn
der Bestimmungsort ein Schlachthof ist. der Bestimmungsort ein Schlachthof ist.
Art. 12 - Im Fall einer Bestandsräumung in einem Betrieb, in dem das Art. 12 - Im Fall einer Bestandsräumung in einem Betrieb, in dem das
H3-Virus festgestellt worden ist: H3-Virus festgestellt worden ist:
- muss der Betrieb in absehbarer Zukunft vollständig geleert werden, - muss der Betrieb in absehbarer Zukunft vollständig geleert werden,
- müssen alle Geflügelställe und Räumlichkeiten des Betriebs während - müssen alle Geflügelställe und Räumlichkeiten des Betriebs während
der hygienebedingten Leerzeit gründlich gereinigt und desinfiziert der hygienebedingten Leerzeit gründlich gereinigt und desinfiziert
werden, werden,
- darf der Betrieb frühestens einundzwanzig Tage nach Abschluss der - darf der Betrieb frühestens einundzwanzig Tage nach Abschluss der
Reinigung und Desinfektion aller Geflügelställe und Räumlichkeiten Reinigung und Desinfektion aller Geflügelställe und Räumlichkeiten
wieder belegt werden. wieder belegt werden.
Art. 13 - Eierkästen, Eierhöcker und Fahrzeuge, die in Betrieben, in Art. 13 - Eierkästen, Eierhöcker und Fahrzeuge, die in Betrieben, in
denen das Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen worden ist, benutzt denen das Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen worden ist, benutzt
werden, müssen zwei Mal gereinigt und mit einem zugelassenen und gegen werden, müssen zwei Mal gereinigt und mit einem zugelassenen und gegen
Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie wieder Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie wieder
benutzt werden dürfen. benutzt werden dürfen.
Einwegmaterial darf nur ein einziges Mal benutzt werden. Einwegmaterial darf nur ein einziges Mal benutzt werden.
Art. 14 - Der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Art. 14 - Der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus
der aviären Influenza des Typs H3 wird aufgehoben. der aviären Influenza des Typs H3 wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 6. Juni 2019 Brüssel, den 6. Juni 2019
D. DUCARME D. DUCARME
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