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| Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande |
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| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
| 6 JUNI 2019. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om | 6 JUIN 2019. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour |
| de verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan. - Duitse | empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3. - |
| vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 6 juni 2019 houdende dringende maatregelen om de | l'arrêté ministériel du 6 juin 2019 portant des mesures d'urgence pour |
| verspreiding van het influenzavirus type H3 tegen te gaan (Belgisch | empêcher la dispersion du virus de l'influenza de type H3 (Moniteur |
| Staatsblad van 13 juni 2019). | belge du 13 juin 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von | 6. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
| Influenzavirus des Typs H3 | Influenzavirus des Typs H3 |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. | insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 27. |
| Dezember 2005; | Dezember 2005; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
| Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch | Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
| Virus der aviären Influenza des Typs H3; | Virus der aviären Influenza des Typs H3; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in | In der Erwägung, dass das Influenzavirus des Typs H3 unerwartet in |
| gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem | gewerblichen Geflügelhaltungen nachgewiesen worden ist und mit einem |
| signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist | signifikanten Anstieg der Sterblichkeit und Morbidität verbunden ist |
| und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer | und demnach ein hohes Risiko für die Kontamination anderer |
| Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die | Geflügelhaltungen darstellt, hat vorliegender Erlass zum Ziel, die |
| Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen | Ein- und Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 in belgischen |
| Geflügelhaltungen dringend zu verhüten, | Geflügelhaltungen dringend zu verhüten, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| die Begriffsbestimmungen: | die Begriffsbestimmungen: |
| 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
| aviären Influenza, | aviären Influenza, |
| 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
| tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
| Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
| und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. |
| Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall | Art. 2 - In folgenden Fällen ist es verboten, in einem Geflügelstall |
| gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung | gehaltenes Geflügel therapeutisch zu behandeln, ohne einer Vereinigung |
| vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von | vorab Proben im Hinblick auf eine Laboranalyse zur Aufspürung von |
| Influenza übermittelt zu haben: | Influenza übermittelt zu haben: |
| - Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 | - Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 |
| Prozent, | Prozent, |
| - Sterberate von mehr als 3 Prozent pro Woche, | - Sterberate von mehr als 3 Prozent pro Woche, |
| - Verminderung der Legeleistung von mehr als 5 Prozent während mehr | - Verminderung der Legeleistung von mehr als 5 Prozent während mehr |
| als zwei Tagen, | als zwei Tagen, |
| - klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf Influenza | - klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf Influenza |
| schließen lassen. | schließen lassen. |
| Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 3/2 des Königlichen Erlasses vom | Art. 3 - Unbeschadet der in Artikel 3/2 des Königlichen Erlasses vom |
| 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza beschriebenen | 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Influenza beschriebenen |
| Maßnahmen müssen Fahrzeuge, die in eine gewerbliche Geflügelhaltung | Maßnahmen müssen Fahrzeuge, die in eine gewerbliche Geflügelhaltung |
| einfahren, gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie in den Betrieb | einfahren, gereinigt und desinfiziert werden, wenn sie in den Betrieb |
| einfahren und wenn sie diesen verlassen. | einfahren und wenn sie diesen verlassen. |
| Reinigung und Desinfektion müssen mit einem zugelassenen und gegen | Reinigung und Desinfektion müssen mit einem zugelassenen und gegen |
| Influenzaviren wirksamen Biozid erfolgen. | Influenzaviren wirksamen Biozid erfolgen. |
| Art. 4 - Das Verladen von Geflügel unterschiedlicher Herkunft in ein | Art. 4 - Das Verladen von Geflügel unterschiedlicher Herkunft in ein |
| und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Geflügel aus ein und | und dasselbe Fahrzeug und das Entladen von Geflügel aus ein und |
| demselben Fahrzeug in verschiedenen Betrieben sind verboten. | demselben Fahrzeug in verschiedenen Betrieben sind verboten. |
| Art. 5 - Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist | Art. 5 - Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist |
| jeder betriebsfremden Person untersagt. Der Verantwortliche ergreift | jeder betriebsfremden Person untersagt. Der Verantwortliche ergreift |
| alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verbot gilt nicht für: | alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Dieses Verbot gilt nicht für: |
| - das für die Betriebsführung notwendige Personal, | - das für die Betriebsführung notwendige Personal, |
| - den Betriebstierarzt oder andere zugelassene Tierärzte, die vom | - den Betriebstierarzt oder andere zugelassene Tierärzte, die vom |
| Verantwortlichen hinzugezogen werden, | Verantwortlichen hinzugezogen werden, |
| - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im | - das Personal der Nahrungsmittelagentur und die Personen, die im |
| Auftrag der Agentur arbeiten, | Auftrag der Agentur arbeiten, |
| - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im | - das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im |
| Auftrag dieser Behörden arbeiten. | Auftrag dieser Behörden arbeiten. |
| Diese befugten Personen und die zum Betrieb gehörenden Personen müssen | Diese befugten Personen und die zum Betrieb gehörenden Personen müssen |
| beim Betreten des Geflügelstalls oder der Brüterei betriebseigene | beim Betreten des Geflügelstalls oder der Brüterei betriebseigene |
| Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung tragen und | Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung tragen und |
| sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung des | sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung des |
| Influenzavirus des Typs H3 ergreifen. | Influenzavirus des Typs H3 ergreifen. |
| Art. 6 - In allen Geflügelhaltungen ist betriebsfremden Personen der | Art. 6 - In allen Geflügelhaltungen ist betriebsfremden Personen der |
| Zugang zum Eierlagerraum verboten. | Zugang zum Eierlagerraum verboten. |
| Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme von Eintagsküken ist die Beförderung von | Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme von Eintagsküken ist die Beförderung von |
| Geflügel zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof nur | Geflügel zu einem anderen Bestimmungsort als einem Schlachthof nur |
| nach Durchführung von Probenahmen und Laboranalysen für jede im | nach Durchführung von Probenahmen und Laboranalysen für jede im |
| Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse | Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse |
| dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 | dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 |
| nachgewiesen werden kann, erlaubt. | nachgewiesen werden kann, erlaubt. |
| § 2 - In Bestimmungsbetrieben werden Proben für Laboranalysen in den | § 2 - In Bestimmungsbetrieben werden Proben für Laboranalysen in den |
| gemäß § 1 angelieferten Geflügelgruppen entnommen. | gemäß § 1 angelieferten Geflügelgruppen entnommen. |
| § 3 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden | § 3 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden |
| Analysen werden von der FASNK festgelegt. | Analysen werden von der FASNK festgelegt. |
| Art. 8 - § 1 - Die Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb zu | Art. 8 - § 1 - Die Beförderung von Bruteiern von einem Betrieb zu |
| einem anderen Bestimmungsort als einem Eiaufschlagbetrieb ist nur nach | einem anderen Bestimmungsort als einem Eiaufschlagbetrieb ist nur nach |
| Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Laboranalysen für jede | Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Laboranalysen für jede |
| im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse | im Betrieb befindliche Geflügelgruppe, und sofern durch die Ergebnisse |
| dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 | dieser Analysen die Abwesenheit des Influenzavirus des Typs H3 |
| nachgewiesen werden kann, erlaubt. | nachgewiesen werden kann, erlaubt. |
| § 2 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden | § 2 - Die Bedingungen der Probenahmen und die durchzuführenden |
| Analysen werden von der FASNK festgelegt. | Analysen werden von der FASNK festgelegt. |
| Art. 9 - Mist, Gülle und Einstreu aus Geflügelhaltungen, in denen das | Art. 9 - Mist, Gülle und Einstreu aus Geflügelhaltungen, in denen das |
| Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, müssen mit einem | Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, müssen mit einem |
| zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert | zugelassenen und gegen Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert |
| werden, bevor sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des | werden, bevor sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit |
| Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte | Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte |
| tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
| 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) verarbeitet oder | 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) verarbeitet oder |
| behandelt werden. | behandelt werden. |
| Mist, Gülle und Einstreu, die zu einer Verarbeitungsstätte befördert | Mist, Gülle und Einstreu, die zu einer Verarbeitungsstätte befördert |
| werden, müssen mit einer Plane abgedeckt oder in geschlossene | werden, müssen mit einer Plane abgedeckt oder in geschlossene |
| Container gefüllt werden. | Container gefüllt werden. |
| Art. 10 - Die Bebrütung von Bruteiern aus Zuchtgeflügelhaltungen, in | Art. 10 - Die Bebrütung von Bruteiern aus Zuchtgeflügelhaltungen, in |
| denen das Influenzavirus des Typs H3 festgestellt worden ist, ist | denen das Influenzavirus des Typs H3 festgestellt worden ist, ist |
| verboten. | verboten. |
| Unbebrütete Bruteier werden vernichtet oder können für den | Unbebrütete Bruteier werden vernichtet oder können für den |
| menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie gemäß Anhang II | menschlichen Verzehr vermarktet werden, wenn sie gemäß Anhang II |
| Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen | Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene |
| bearbeitet und behandelt worden sind. | bearbeitet und behandelt worden sind. |
| Art. 11 - Die Beförderung von Geflügel aus Geflügelhaltungen, in denen | Art. 11 - Die Beförderung von Geflügel aus Geflügelhaltungen, in denen |
| das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, ist verboten, außer wenn | das Influenzavirus des Typs H3 vorhanden ist, ist verboten, außer wenn |
| der Bestimmungsort ein Schlachthof ist. | der Bestimmungsort ein Schlachthof ist. |
| Art. 12 - Im Fall einer Bestandsräumung in einem Betrieb, in dem das | Art. 12 - Im Fall einer Bestandsräumung in einem Betrieb, in dem das |
| H3-Virus festgestellt worden ist: | H3-Virus festgestellt worden ist: |
| - muss der Betrieb in absehbarer Zukunft vollständig geleert werden, | - muss der Betrieb in absehbarer Zukunft vollständig geleert werden, |
| - müssen alle Geflügelställe und Räumlichkeiten des Betriebs während | - müssen alle Geflügelställe und Räumlichkeiten des Betriebs während |
| der hygienebedingten Leerzeit gründlich gereinigt und desinfiziert | der hygienebedingten Leerzeit gründlich gereinigt und desinfiziert |
| werden, | werden, |
| - darf der Betrieb frühestens einundzwanzig Tage nach Abschluss der | - darf der Betrieb frühestens einundzwanzig Tage nach Abschluss der |
| Reinigung und Desinfektion aller Geflügelställe und Räumlichkeiten | Reinigung und Desinfektion aller Geflügelställe und Räumlichkeiten |
| wieder belegt werden. | wieder belegt werden. |
| Art. 13 - Eierkästen, Eierhöcker und Fahrzeuge, die in Betrieben, in | Art. 13 - Eierkästen, Eierhöcker und Fahrzeuge, die in Betrieben, in |
| denen das Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen worden ist, benutzt | denen das Influenzavirus des Typs H3 nachgewiesen worden ist, benutzt |
| werden, müssen zwei Mal gereinigt und mit einem zugelassenen und gegen | werden, müssen zwei Mal gereinigt und mit einem zugelassenen und gegen |
| Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie wieder | Influenzaviren wirksamen Biozid desinfiziert werden, bevor sie wieder |
| benutzt werden dürfen. | benutzt werden dürfen. |
| Einwegmaterial darf nur ein einziges Mal benutzt werden. | Einwegmaterial darf nur ein einziges Mal benutzt werden. |
| Art. 14 - Der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von | Art. 14 - Der Ministerielle Erlass vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Virus |
| der aviären Influenza des Typs H3 wird aufgehoben. | der aviären Influenza des Typs H3 wird aufgehoben. |
| Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Brüssel, den 6. Juni 2019 | Brüssel, den 6. Juni 2019 |
| D. DUCARME | D. DUCARME |