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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 05/06/2020
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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 JUNI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 JUIN 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 juni 2020 houdende wijziging van het ministerieel l'arrêté ministériel du 5 juin 2020 modifiant l'arrêté ministériel du
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2020). du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 5 juin 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 5. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 4; Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der
Artikel 11 und 42; Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 181, 182 und 187; Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19; Coronavirus COVID-19;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2020;
Aufgrund der am 5. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 5. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung
des Nationalen Sicherheitsrates vom 3. Juni 2020 beschlossenen des Nationalen Sicherheitsrates vom 3. Juni 2020 beschlossenen
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3. 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3.
Juni 2020 zusammengetreten ist; Juni 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um
jeden Preis vermieden werden muss; jeden Preis vermieden werden muss;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege
befällt; befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund
oder Nase erfolgt; oder Nase erfolgt;
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 22. April 2020; vom 22. April 2020;
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines
Verbots von Zusammenkünften von mehr als zehn Personen folglich Verbots von Zusammenkünften von mehr als zehn Personen folglich
unerlässlich und verhältnismäßig ist; unerlässlich und verhältnismäßig ist;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird;
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie
ausgeschlossen werden kann; ausgeschlossen werden kann;
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;
In Erwägung der Gutachten der GEES; In Erwägung der Gutachten der GEES;
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von
Comeos; Comeos;
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird; wird;
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
zur Verfügung gestellt wird; zur Verfügung gestellt wird;
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur
Verfügung gestellt wird; Verfügung gestellt wird;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;
In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf
Neuansteckungen nunmehr vorbehaltlich des Einverständnisses der Neuansteckungen nunmehr vorbehaltlich des Einverständnisses der
lokalen Behörden Ferienlager und -animationen mit oder ohne lokalen Behörden Ferienlager und -animationen mit oder ohne
Übernachtung ab dem 1. Juli 2020 erlaubt werden können; dass jedoch Übernachtung ab dem 1. Juli 2020 erlaubt werden können; dass jedoch
bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die
Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus
einzudämmen; einzudämmen;
In Erwägung der epidemiologischen Risiken in Zusammenhang mit Saunas In Erwägung der epidemiologischen Risiken in Zusammenhang mit Saunas
und anderen Wellnesszentren; und anderen Wellnesszentren;
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der
Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing
einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte
verhindern müssen; verhindern müssen;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller
Gesundheitsempfehlungen immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Gesundheitsempfehlungen immer an das Verantwortungsbewusstsein und die
Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können,
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird;
dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit
den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social
Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich
bleiben; bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume
ausreichend durchgelüftet werden müssen; ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein
hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen
Kontakt zwischen den Beteiligten führen, zu viele Menschen Kontakt zwischen den Beteiligten führen, zu viele Menschen
zusammenführen und/oder zu einem besonderen Sektor gehören, für den zusammenführen und/oder zu einem besonderen Sektor gehören, für den
spezifische Regeln noch in einem Protokoll festgelegt werden müssen, spezifische Regeln noch in einem Protokoll festgelegt werden müssen,
weiterhin zu verbieten; weiterhin zu verbieten;
Aufgrund der Dringlichkeit, Aufgrund der Dringlichkeit,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder " § 1 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder
Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des
vorliegenden Erlasses wieder öffnen. vorliegenden Erlasses wieder öffnen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die
nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
In Abweichung von Absatz 1 bleiben folgende Unternehmen In Abweichung von Absatz 1 bleiben folgende Unternehmen
beziehungsweise Unternehmenszweige bis zum 30. Juni 2020 beziehungsweise Unternehmenszweige bis zum 30. Juni 2020
einschließlich geschlossen: einschließlich geschlossen:
1. Wellnesszentren einschließlich Saunas, 1. Wellnesszentren einschließlich Saunas,
2. Kasinos und Automatenspielhallen, 2. Kasinos und Automatenspielhallen,
3. Vergnügungsparks und Innenspielplätze, 3. Vergnügungsparks und Innenspielplätze,
4. Kinos. 4. Kinos.
§ 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen
müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen
gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen,
einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und
insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den
Personen. Personen.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen ergreifen Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen ergreifen
rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in §
2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht
möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu
gewährleisten. gewährleisten.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und
Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder
organisatorischer Art wie bestimmt im: organisatorischer Art wie bestimmt im:
- "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der
Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt
durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften
und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges
Schutzniveau bieten, Schutzniveau bieten,
- "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19
am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung
gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen,
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen, immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen,
- "Leitfaden für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes - "Leitfaden für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes
zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt
wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen,
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
beschlossen. beschlossen.
Die Unternehmen und Vereinigungen informieren die Arbeitnehmer Die Unternehmen und Vereinigungen informieren die Arbeitnehmer
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen
eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über
die geltenden Präventionsmaßnahmen. die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im
Unternehmen beziehungsweise in der Vereinigung geltenden Unternehmen beziehungsweise in der Vereinigung geltenden
Präventionsmaßnahmen anzuwenden. Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3bis und 3ter können diese § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3bis und 3ter können diese
Unternehmen oder Vereinigungen ihre Tätigkeiten gemäß dem vom Unternehmen oder Vereinigungen ihre Tätigkeiten gemäß dem vom
zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor
festgelegten Protokoll oder gemäß den allgemeinen Mindestnormen, die festgelegten Protokoll oder gemäß den allgemeinen Mindestnormen, die
auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes mitgeteilt auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes mitgeteilt
worden sind, wieder aufnehmen. In Ermangelung eines solchen Protokolls worden sind, wieder aufnehmen. In Ermangelung eines solchen Protokolls
sind folgende Mindestnormen einzuhalten: sind folgende Mindestnormen einzuhalten:
- Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer - Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den
Arbeitnehmern eine passende Schulung. Arbeitnehmern eine passende Schulung.
- Zwischen jeder Person wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet. - Zwischen jeder Person wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.
- Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem - Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem
Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des
Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht
eingehalten werden können. eingehalten werden können.
- Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden - Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden
werden. werden.
- Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden - Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden
erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen - Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen
Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material
regelmäßig zu desinfizieren. regelmäßig zu desinfizieren.
- Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung - Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung
des Arbeitsortes. des Arbeitsortes.
- Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden - Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden
und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus
COVID-19 melden können, um somit das Kontakt-Tracing zu vereinfachen. COVID-19 melden können, um somit das Kontakt-Tracing zu vereinfachen.
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten.
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 3bis - In Massagesalons, Schönheitssalons, nichtmedizinischen § 3bis - In Massagesalons, Schönheitssalons, nichtmedizinischen
Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und
Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende
zusätzliche spezifische Modalitäten: zusätzliche spezifische Modalitäten:
- Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden.
- Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im
Unternehmen aufhalten. Unternehmen aufhalten.
- Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. - Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt.
- Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2,
dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann.
- Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die
Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige
Alternative voneinander getrennt sind. Alternative voneinander getrennt sind.
- Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich
nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort
der Erbringung aufhalten. der Erbringung aufhalten.
- Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall
nutzen. nutzen.
- Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des
Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff
bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im
Gesicht strikt notwendigen Dauer. Gesicht strikt notwendigen Dauer.
- Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m
angeordnet sein. angeordnet sein.
- Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach
jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu
desinfizieren. desinfizieren.
- Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten.
§ 3ter - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang § 3ter - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang
von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten:
- Die Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 - Die Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5
m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, die Tische sind durch m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, die Tische sind durch
eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.
- Höchstens zehn Personen pro Tisch sind erlaubt. - Höchstens zehn Personen pro Tisch sind erlaubt.
- Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. - Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
- Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. - Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.
- Das Personal muss im Speiseraum eine Maske tragen. - Das Personal muss im Speiseraum eine Maske tragen.
- Das Personal muss in der Küche eine Maske tragen, mit Ausnahme von - Das Personal muss in der Küche eine Maske tragen, mit Ausnahme von
Funktionen, bei denen ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. Funktionen, bei denen ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden kann.
- Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von - Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von
Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m
gilt. gilt.
- Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den - Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.
- Schankstätten und Restaurants dürfen bis 1 Uhr morgens offen sein, - Schankstätten und Restaurants dürfen bis 1 Uhr morgens offen sein,
es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf. es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf.
Diskotheken und Tanzlokale bleiben bis zum 31. August 2020 Diskotheken und Tanzlokale bleiben bis zum 31. August 2020
geschlossen. geschlossen.
§ 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden
Modalitäten empfangen: Modalitäten empfangen:
- Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht
über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
- Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.
- Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m
durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
§ 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen
Uhrzeiten geöffnet bleiben. Uhrzeiten geöffnet bleiben.
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens
geöffnet bleiben. geöffnet bleiben.
§ 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge
der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren,
Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers
des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass
die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.
§ 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder
Zwei-Wochen-Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten mit maximal Zwei-Wochen-Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten mit maximal
50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben: 50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben:
- Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt
ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.
- Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer der Nutzung - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer der Nutzung
des Marktstandes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen des Marktstandes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen
Alternative aus Stoff bedecken. Alternative aus Stoff bedecken.
- Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung.
- Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den
Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
- Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke
konsumieren. konsumieren.
- Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind.
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit
getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern
die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände
nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine
Alternativlösung festlegen. Alternativlösung festlegen.
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. notwendige und übliche Dauer hinausgeht.
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person
begleiten. begleiten.
Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der
Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des
Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung
der Ausbreitung von COVID-19" bieten können." der Ausbreitung von COVID-19" bieten können."
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Folgende Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen "Folgende Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen
bleiben geschlossen: bleiben geschlossen:
1. für die Öffentlichkeit zugängliche Schwimmbäder bis zum 30. Juni 1. für die Öffentlichkeit zugängliche Schwimmbäder bis zum 30. Juni
2020 einschließlich, 2020 einschließlich,
2. Umkleideräume und Duschen in Infrastrukturen für die Ausübung 2. Umkleideräume und Duschen in Infrastrukturen für die Ausübung
körperlicher Betätigung, körperlicher Betätigung,
3. feste und zeitweilige Infrastrukturen für die Organisation von 3. feste und zeitweilige Infrastrukturen für die Organisation von
Empfängen und Banketten bis zum 30. Juni 2020 einschließlich, außer Empfängen und Banketten bis zum 30. Juni 2020 einschließlich, außer
für Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Erlasses verboten für Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Erlasses verboten
sind." sind."
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Homeoffice wird empfohlen für alle diese Unternehmen und Dienste, und "Homeoffice wird empfohlen für alle diese Unternehmen und Dienste, und
zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Sie zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Sie
sind ebenfalls verpflichtet, die Regeln des Social Distancing soweit sind ebenfalls verpflichtet, die Regeln des Social Distancing soweit
wie möglich umzusetzen." wie möglich umzusetzen."
Art. 4 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 4 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich
anders vorgesehen: anders vorgesehen:
1. Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen, 1. Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen,
2. die Ausübung von Kontaktsportarten mit tatsächlichem Körperkontakt. 2. die Ausübung von Kontaktsportarten mit tatsächlichem Körperkontakt.
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8bis sind In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8bis sind
erlaubt: erlaubt:
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100 - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100
Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020
in Anwesenheit von höchstens 200 Personen, in Anwesenheit von höchstens 200 Personen,
- Beerdigungen und Einäscherungen, jedoch nur in Anwesenheit von - Beerdigungen und Einäscherungen, jedoch nur in Anwesenheit von
höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem
1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen und ohne 1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen und ohne
Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams,
- Aktivitäten, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem - Aktivitäten, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem
organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in
einer Gruppe von höchstens 20 Personen bis zum 30. Juni 2020 einer Gruppe von höchstens 20 Personen bis zum 30. Juni 2020
einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in einer Gruppe von höchstens einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in einer Gruppe von höchstens
50 Personen, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder 50 Personen, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder
einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson,
- sportliche Aktivitäten ohne tatsächlichen Körperkontakt, - sportliche Aktivitäten ohne tatsächlichen Körperkontakt,
einschließlich Wettkämpfe, ohne Publikum (Ausschluss der einschließlich Wettkämpfe, ohne Publikum (Ausschluss der
Öffentlichkeit) ab dem 8. Juni 2020, Öffentlichkeit) ab dem 8. Juni 2020,
- sportliche Aktivitäten, einschließlich Wettkämpfe, und Vorführungen - sportliche Aktivitäten, einschließlich Wettkämpfe, und Vorführungen
mit sitzendem Publikum - höchstens 200 Zuschauer - ab dem 1. Juli 2020 mit sitzendem Publikum - höchstens 200 Zuschauer - ab dem 1. Juli 2020
gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden
Sektor festgelegten Protokoll, Sektor festgelegten Protokoll,
- die Nutzung von festen oder zeitweiligen Infrastrukturen für die - die Nutzung von festen oder zeitweiligen Infrastrukturen für die
Organisation von Empfängen und Banketten ab dem 1. Juli 2020 mit Organisation von Empfängen und Banketten ab dem 1. Juli 2020 mit
höchstens 50 Personen unter denselben Bedingungen wie das höchstens 50 Personen unter denselben Bedingungen wie das
Gaststättengewerbe." Gaststättengewerbe."
Art. 5 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Art. 5 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet des Artikels 5 Nr. 1 darf jeder neben den Personen, die "Unbeschadet des Artikels 5 Nr. 1 darf jeder neben den Personen, die
unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens zehn verschiedene unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens zehn verschiedene
Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen,
einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich
sind." sind."
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands
sind erlaubt. sind erlaubt.
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien
vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen:
- Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung - Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung
eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für
Personen, die unter demselben Dach wohnen, Personen, die unter demselben Dach wohnen,
- Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro - Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro
Gebäude, begrenzt auf 1 Person pro 10 m2, mit höchstens 100 Personen Gebäude, begrenzt auf 1 Person pro 10 m2, mit höchstens 100 Personen
pro Gebäude bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und 200 Personen pro pro Gebäude bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und 200 Personen pro
Gebäude ab dem 1. Juli 2020, Gebäude ab dem 1. Juli 2020,
- Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von - Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von
Gegenständen durch mehrere Personen, Gegenständen durch mehrere Personen,
- Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene - Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene
an Ein- und Ausgängen." an Ein- und Ausgängen."
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Ferienlager und "In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Ferienlager und
-animationen mit oder ohne Übernachtung sowie Aktivitäten auf -animationen mit oder ohne Übernachtung sowie Aktivitäten auf
Spielplätzen ab dem 1. Juli 2020 vorbehaltlich der Erlaubnis der Spielplätzen ab dem 1. Juli 2020 vorbehaltlich der Erlaubnis der
zuständigen Gemeindebehörden stattfinden. zuständigen Gemeindebehörden stattfinden.
Diese Lager, Animationen und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere Diese Lager, Animationen und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere
Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen)
organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und
Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe
zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen
zusammenkommen. zusammenkommen.
Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen."
Art. 8 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 8 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind "Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind
verboten. verboten.
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 5bis: In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 5bis:
- ist es erlaubt, Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen, - ist es erlaubt, Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen,
zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen, zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen,
- ist es ab dem 15. Juni 2020 erlaubt, in alle Länder der Europäischen - ist es ab dem 15. Juni 2020 erlaubt, in alle Länder der Europäischen
Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen
und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen,
- ist es ab dem 1. Juli 2020 erlaubt, Ferienlager in einer Entfernung - ist es ab dem 1. Juli 2020 erlaubt, Ferienlager in einer Entfernung
von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren." von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren."
Art. 9 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 9 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
COVID-19 wird aufgehoben. COVID-19 wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 Art. 10 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen,
ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der
Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines
Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten;
davon ausgenommen sind Personen, die unter demselben Dach wohnen, davon ausgenommen sind Personen, die unter demselben Dach wohnen,
Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und
Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern
andererseits im Vorschulwesen. andererseits im Vorschulwesen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet der Verpflichtung, die § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet der Verpflichtung, die
Regeln des Social Distancing einzuhalten, ist die Wahrung eines Regeln des Social Distancing einzuhalten, ist die Wahrung eines
Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die sich treffen, in Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die sich treffen, in
Anwendung von Artikel 5bis nicht erforderlich." Anwendung von Artikel 5bis nicht erforderlich."
Art. 11 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 11 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel
geahndet: geahndet:
- Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 und mit Ausnahme der Bestimmungen, - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 und mit Ausnahme der Bestimmungen,
die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die
Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen,
- die Artikel 1bis, 4, 5 und 8bis." - die Artikel 1bis, 4, 5 und 8bis."
Art. 12 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Art. 12 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt:
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich
anwendbar." anwendbar."
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Juni 2020 in Kraft.
Brüssel, den 5. Juni 2020 Brüssel, den 5. Juni 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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