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Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling | Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 JUNI 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 JUIN 2020. - Arrêté ministériel modifiant l'arrêté ministériel du 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 5 juni 2020 houdende wijziging van het ministerieel | l'arrêté ministériel du 5 juin 2020 modifiant l'arrêté ministériel du |
besluit van 23 maart 2020 houdende dringende maatregelen om de | 23 mars 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2020). | du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 5 juin 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen | 5. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen |
Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der |
Artikel 11 und 42; | Artikel 11 und 42; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 181, 182 und 187; | Artikel 181, 182 und 187; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19; | Coronavirus COVID-19; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2020; |
Aufgrund der am 5. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 5. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die | Staaten, und aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die |
sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag | sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag |
weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung | weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung |
des Nationalen Sicherheitsrates vom 3. Juni 2020 beschlossenen | des Nationalen Sicherheitsrates vom 3. Juni 2020 beschlossenen |
Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich | Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich |
ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; | ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am |
15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3. | 15. und 24. April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3. |
Juni 2020 zusammengetreten ist; | Juni 2020 zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit und des Sterberisikos; | Übertragbarkeit und des Sterberisikos; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe | In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe |
in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die | in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die |
Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; | Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der | europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der |
Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um | Ansteckungen weiter ansteigt und dass eine neue Krankheitswelle um |
jeden Preis vermieden werden muss; | jeden Preis vermieden werden muss; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl | In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl |
Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; | Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020; |
In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; | In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 22. April 2020; | vom 22. April 2020; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen; |
In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines | In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Auferlegung eines |
Verbots von Zusammenkünften von mehr als zehn Personen folglich | Verbots von Zusammenkünften von mehr als zehn Personen folglich |
unerlässlich und verhältnismäßig ist; | unerlässlich und verhältnismäßig ist; |
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass | In der Erwägung, dass das vorerwähnte Verbot dazu führt, dass |
einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich | einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich |
den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen | den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen |
Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass | Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass |
andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente | andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente |
Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; | Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; |
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; | In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; |
dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie | dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie |
ausgeschlossen werden kann; | ausgeschlossen werden kann; |
In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy | In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy |
(GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die | (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die |
schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich | schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich |
auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer | auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer |
Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht | Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht |
zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der | zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der |
Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und | Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und |
der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten | der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten |
aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus | aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus |
Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; | Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten; |
In Erwägung der Gutachten der GEES; | In Erwägung der Gutachten der GEES; |
In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von | In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von |
Comeos; | Comeos; |
In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur | In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur |
Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird; | wird; |
In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung | In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung |
von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen | von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Verfügung gestellt wird; | zur Verfügung gestellt wird; |
In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des | In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des |
Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der | Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der |
auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur | auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur |
Verfügung gestellt wird; | Verfügung gestellt wird; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; | In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss; |
In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf | In der Erwägung, dass aufgrund der Entwicklung der Zahlen in Bezug auf |
Neuansteckungen nunmehr vorbehaltlich des Einverständnisses der | Neuansteckungen nunmehr vorbehaltlich des Einverständnisses der |
lokalen Behörden Ferienlager und -animationen mit oder ohne | lokalen Behörden Ferienlager und -animationen mit oder ohne |
Übernachtung ab dem 1. Juli 2020 erlaubt werden können; dass jedoch | Übernachtung ab dem 1. Juli 2020 erlaubt werden können; dass jedoch |
bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die | bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die |
Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus | Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus |
einzudämmen; | einzudämmen; |
In Erwägung der epidemiologischen Risiken in Zusammenhang mit Saunas | In Erwägung der epidemiologischen Risiken in Zusammenhang mit Saunas |
und anderen Wellnesszentren; | und anderen Wellnesszentren; |
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der | In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden unbeschadet der |
Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing | Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, das Social Distancing |
einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte | einzuhalten, jeden Ansturm auf touristische oder andere Orte |
verhindern müssen; | verhindern müssen; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller |
Gesundheitsempfehlungen immer an das Verantwortungsbewusstsein und die | Gesundheitsempfehlungen immer an das Verantwortungsbewusstsein und die |
Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; | Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; |
In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen | In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der | Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der |
schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer | schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer |
Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die | Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die |
Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, | Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, |
empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; | empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; |
dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit | dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit |
den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social | den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social |
Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; | Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt; |
In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich | In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich |
bleiben; | bleiben; |
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt | In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt |
werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume | werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume |
ausreichend durchgelüftet werden müssen; | ausreichend durchgelüftet werden müssen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu |
einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; | einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein | In der Erwägung, dass es notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein |
hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere | hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen | Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen |
Kontakt zwischen den Beteiligten führen, zu viele Menschen | Kontakt zwischen den Beteiligten führen, zu viele Menschen |
zusammenführen und/oder zu einem besonderen Sektor gehören, für den | zusammenführen und/oder zu einem besonderen Sektor gehören, für den |
spezifische Regeln noch in einem Protokoll festgelegt werden müssen, | spezifische Regeln noch in einem Protokoll festgelegt werden müssen, |
weiterhin zu verbieten; | weiterhin zu verbieten; |
Aufgrund der Dringlichkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder | " § 1 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Waren oder |
Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des | Dienstleistungen anbieten, dürfen unter den Bedingungen des |
vorliegenden Erlasses wieder öffnen. | vorliegenden Erlasses wieder öffnen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf | 1. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, |
2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die | 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die |
nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder | nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder |
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. | freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. |
In Abweichung von Absatz 1 bleiben folgende Unternehmen | In Abweichung von Absatz 1 bleiben folgende Unternehmen |
beziehungsweise Unternehmenszweige bis zum 30. Juni 2020 | beziehungsweise Unternehmenszweige bis zum 30. Juni 2020 |
einschließlich geschlossen: | einschließlich geschlossen: |
1. Wellnesszentren einschließlich Saunas, | 1. Wellnesszentren einschließlich Saunas, |
2. Kasinos und Automatenspielhallen, | 2. Kasinos und Automatenspielhallen, |
3. Vergnügungsparks und Innenspielplätze, | 3. Vergnügungsparks und Innenspielplätze, |
4. Kinos. | 4. Kinos. |
§ 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen | § 2 - Für alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen |
müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen | müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um alle Personen |
gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, | gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu schützen, |
einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und | einschließlich durch Anwendung der Maßnahmen des Social Distancing und |
insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den | insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den |
Personen. | Personen. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen ergreifen | Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen und Vereinigungen ergreifen |
rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § | rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § |
2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht | 2 Absatz 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht |
möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu | möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen sind Sicherheits- und |
Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder | Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder |
organisatorischer Art wie bestimmt im: | organisatorischer Art wie bestimmt im: |
- "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der | - "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der |
Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen | Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird, ergänzt |
durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften | durch sektorielle Vorschriften und/oder Unternehmensvorschriften |
und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges | und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein gleichwertiges |
Schutzniveau bieten, | Schutzniveau bieten, |
- "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 | - "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 |
am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen | am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung | Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung |
gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder | gestellt wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder |
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, | Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, |
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben | die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben |
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen, | immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen, |
- "Leitfaden für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes | - "Leitfaden für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes |
zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des | zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt |
wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder | wird, ergänzt durch sektorielle Vorschriften und/oder |
Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, | Unternehmensvorschriften und/oder andere angemessene Schutzmaßnahmen, |
die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben | die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben |
immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. | immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen. |
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des | Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des |
Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der | Unternehmens ausgearbeitet und unter Einhaltung der Regeln der |
sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich | sozialen Konzertierung im Unternehmen oder, wenn dies nicht möglich |
ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache | ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache |
mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
beschlossen. | beschlossen. |
Die Unternehmen und Vereinigungen informieren die Arbeitnehmer | Die Unternehmen und Vereinigungen informieren die Arbeitnehmer |
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen | rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen |
eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über | eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über |
die geltenden Präventionsmaßnahmen. | die geltenden Präventionsmaßnahmen. |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im | Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im |
Unternehmen beziehungsweise in der Vereinigung geltenden | Unternehmen beziehungsweise in der Vereinigung geltenden |
Präventionsmaßnahmen anzuwenden. | Präventionsmaßnahmen anzuwenden. |
§ 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3bis und 3ter können diese | § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 3bis und 3ter können diese |
Unternehmen oder Vereinigungen ihre Tätigkeiten gemäß dem vom | Unternehmen oder Vereinigungen ihre Tätigkeiten gemäß dem vom |
zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor | zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor |
festgelegten Protokoll oder gemäß den allgemeinen Mindestnormen, die | festgelegten Protokoll oder gemäß den allgemeinen Mindestnormen, die |
auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes mitgeteilt | auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes mitgeteilt |
worden sind, wieder aufnehmen. In Ermangelung eines solchen Protokolls | worden sind, wieder aufnehmen. In Ermangelung eines solchen Protokolls |
sind folgende Mindestnormen einzuhalten: | sind folgende Mindestnormen einzuhalten: |
- Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer | - Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer |
rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den | rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den |
Arbeitnehmern eine passende Schulung. | Arbeitnehmern eine passende Schulung. |
- Zwischen jeder Person wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet. | - Zwischen jeder Person wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet. |
- Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem | - Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem |
Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des | Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des |
Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht | Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht |
eingehalten werden können. | eingehalten werden können. |
- Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden | - Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden |
werden. | werden. |
- Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden | - Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden |
erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
- Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen | - Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen |
Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material | Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material |
regelmäßig zu desinfizieren. | regelmäßig zu desinfizieren. |
- Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung | - Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung |
des Arbeitsortes. | des Arbeitsortes. |
- Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden | - Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden |
und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus | und Personalmitglieder eine eventuelle Infizierung mit dem Coronavirus |
COVID-19 melden können, um somit das Kontakt-Tracing zu vereinfachen. | COVID-19 melden können, um somit das Kontakt-Tracing zu vereinfachen. |
Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während | Es wird allein eingekauft und außer bei Terminvereinbarung während |
eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. | eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten. |
In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 3 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
§ 3bis - In Massagesalons, Schönheitssalons, nichtmedizinischen | § 3bis - In Massagesalons, Schönheitssalons, nichtmedizinischen |
Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und | Fußpflegeinstituten, Nagelstudios, Friseursalons, Barbiersalons, und |
Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende | Tattoo- und Piercingstudios gelten für den Empfang von Kunden folgende |
zusätzliche spezifische Modalitäten: | zusätzliche spezifische Modalitäten: |
- Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. | - Kunden dürfen nur auf Termin empfangen werden. |
- Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im | - Kunden dürfen sich nur während der strikt notwendigen Dauer im |
Unternehmen aufhalten. | Unternehmen aufhalten. |
- Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. | - Pro 10 m2 ist ein Kunde erlaubt. |
- Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, | - Beträgt die für Kunden zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m2, |
dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines | dürfen zwei Kunden empfangen werden, sofern die Einhaltung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet werden kann. |
- Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die | - Friseure dürfen mehr als einen Kunden pro 10 m2 bedienen, wenn die |
Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige | Arbeitsplätze durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige |
Alternative voneinander getrennt sind. | Alternative voneinander getrennt sind. |
- Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich | - Bei Leistungen im Hause des Verbrauchers dürfen Dienstleister sich |
nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort | nur während der für die Dienstleistung strikt notwendigen Dauer am Ort |
der Erbringung aufhalten. | der Erbringung aufhalten. |
- Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall | - Kunden dürfen Wartebereiche gar nicht und Toiletten nur im Notfall |
nutzen. | nutzen. |
- Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des | - Personen ab dem Alter von 12 Jahren müssen beim Betreten des |
Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und | Unternehmens oder des Ortes der Erbringung der Dienstleistung Mund und |
Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff | Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff |
bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im | bedecken; ausgenommen sind Kunden während der für eine Behandlung im |
Gesicht strikt notwendigen Dauer. | Gesicht strikt notwendigen Dauer. |
- Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m | - Die Arbeitsplätze müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m |
angeordnet sein. | angeordnet sein. |
- Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach | - Dienstleister ergreifen die geeigneten Hygienemaßnahmen, um nach |
jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu | jedem Kunden Hände, benutzte Instrumente und den Arbeitsplatz zu |
desinfizieren. | desinfizieren. |
- Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. | - Es ist verboten, Nahrung oder Getränke anzubieten. |
§ 3ter - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang | § 3ter - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang |
von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: | von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: |
- Die Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 | - Die Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 |
m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, die Tische sind durch | m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, die Tische sind durch |
eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer | eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer |
Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. | Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt. |
- Höchstens zehn Personen pro Tisch sind erlaubt. | - Höchstens zehn Personen pro Tisch sind erlaubt. |
- Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. | - Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt. |
- Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. | - Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben. |
- Das Personal muss im Speiseraum eine Maske tragen. | - Das Personal muss im Speiseraum eine Maske tragen. |
- Das Personal muss in der Küche eine Maske tragen, mit Ausnahme von | - Das Personal muss in der Küche eine Maske tragen, mit Ausnahme von |
Funktionen, bei denen ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. | Funktionen, bei denen ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden kann. |
- Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von | - Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von |
Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m | Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m |
gilt. | gilt. |
- Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den | - Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den |
Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung | Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung |
derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. | derselben Regeln wie für Innenräume organisiert. |
- Schankstätten und Restaurants dürfen bis 1 Uhr morgens offen sein, | - Schankstätten und Restaurants dürfen bis 1 Uhr morgens offen sein, |
es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf. | es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf. |
Diskotheken und Tanzlokale bleiben bis zum 31. August 2020 | Diskotheken und Tanzlokale bleiben bis zum 31. August 2020 |
geschlossen. | geschlossen. |
§ 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden | § 4 - Einkaufszentren dürfen Kunden nur gemäß den folgenden |
Modalitäten empfangen: | Modalitäten empfangen: |
- Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht | - Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht |
über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
- Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche | - Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche |
Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. | Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung. |
- Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m | - Das Einkaufszentrum erleichtert das Halten eines Abstands von 1,5 m |
durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. | durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. |
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
§ 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen | § 5 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen |
Uhrzeiten geöffnet bleiben. | Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens | Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens |
geöffnet bleiben. | geöffnet bleiben. |
§ 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge | § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge |
der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, | der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, |
Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers | Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers |
des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass | des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass |
die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. | Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können. |
§ 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder | § 6bis - Die zuständigen Gemeindebehörden können Tages-, Wochen- oder |
Zwei-Wochen-Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten mit maximal | Zwei-Wochen-Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten mit maximal |
50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben: | 50 Marktständen unter folgenden Bedingungen erlauben: |
- Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt | - Die maximale Anzahl der auf dem Markt zugelassenen Besucher beträgt |
ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. | ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand. |
- Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer der Nutzung | - Die Händler und ihre Mitarbeiter müssen für die Dauer der Nutzung |
des Marktstandes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen | des Marktstandes Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen |
Alternative aus Stoff bedecken. | Alternative aus Stoff bedecken. |
- Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für | - Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für |
die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. | die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte zur Verfügung. |
- Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den | - Die Händler stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden auf den |
Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. | Märkten erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung. |
- Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke | - Besucher dürfen auf den Märkten keine Speisen oder Getränke |
konsumieren. | konsumieren. |
- Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu | - Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu |
kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. | kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt anwesend sind. |
- Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit | - Ein Verkehrsplan mit einer einzigen Zirkulationsrichtung und mit |
getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern | getrennten Ein- und Ausgängen zum und vom Markt wird erstellt, sofern |
die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände | die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände |
nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine | nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine |
Alternativlösung festlegen. | Alternativlösung festlegen. |
Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die | Es wird allein eingekauft, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die |
notwendige und übliche Dauer hinausgeht. | notwendige und übliche Dauer hinausgeht. |
In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die | In Abweichung von Absatz 2 darf ein Erwachsener Minderjährige, die |
unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person | unter demselben Dach wohnen, oder eine hilfebedürftige Person |
begleiten. | begleiten. |
Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der | Unbeschadet der Paragraphen 3 und 4 und unbeschadet der Aufträge der |
Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den | Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten von den |
zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des | zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des |
Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung | Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen |
Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie | Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie |
diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung | diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung |
der Ausbreitung von COVID-19" bieten können." | der Ausbreitung von COVID-19" bieten können." |
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Folgende Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen | "Folgende Einrichtungen beziehungsweise Teile von Einrichtungen |
bleiben geschlossen: | bleiben geschlossen: |
1. für die Öffentlichkeit zugängliche Schwimmbäder bis zum 30. Juni | 1. für die Öffentlichkeit zugängliche Schwimmbäder bis zum 30. Juni |
2020 einschließlich, | 2020 einschließlich, |
2. Umkleideräume und Duschen in Infrastrukturen für die Ausübung | 2. Umkleideräume und Duschen in Infrastrukturen für die Ausübung |
körperlicher Betätigung, | körperlicher Betätigung, |
3. feste und zeitweilige Infrastrukturen für die Organisation von | 3. feste und zeitweilige Infrastrukturen für die Organisation von |
Empfängen und Banketten bis zum 30. Juni 2020 einschließlich, außer | Empfängen und Banketten bis zum 30. Juni 2020 einschließlich, außer |
für Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Erlasses verboten | für Tätigkeiten, die nicht aufgrund des vorliegenden Erlasses verboten |
sind." | sind." |
Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März | Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März |
2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Homeoffice wird empfohlen für alle diese Unternehmen und Dienste, und | "Homeoffice wird empfohlen für alle diese Unternehmen und Dienste, und |
zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Sie | zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Sie |
sind ebenfalls verpflichtet, die Regeln des Social Distancing soweit | sind ebenfalls verpflichtet, die Regeln des Social Distancing soweit |
wie möglich umzusetzen." | wie möglich umzusetzen." |
Art. 4 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 4 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich | "Verboten sind, sofern in vorliegendem Erlass nicht ausdrücklich |
anders vorgesehen: | anders vorgesehen: |
1. Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen, | 1. Menschenansammlungen von mehr als 10 Personen, |
2. die Ausübung von Kontaktsportarten mit tatsächlichem Körperkontakt. | 2. die Ausübung von Kontaktsportarten mit tatsächlichem Körperkontakt. |
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8bis sind | In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 8bis sind |
erlaubt: | erlaubt: |
- zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100 | - zivile Eheschließungen, jedoch nur in Anwesenheit von höchstens 100 |
Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 | Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 |
in Anwesenheit von höchstens 200 Personen, | in Anwesenheit von höchstens 200 Personen, |
- Beerdigungen und Einäscherungen, jedoch nur in Anwesenheit von | - Beerdigungen und Einäscherungen, jedoch nur in Anwesenheit von |
höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem | höchstens 100 Personen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und ab dem |
1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen und ohne | 1. Juli 2020 in Anwesenheit von höchstens 200 Personen und ohne |
Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, | Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, |
- Aktivitäten, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem | - Aktivitäten, die nicht zu Körperkontakt führen, in einem |
organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in | organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, in |
einer Gruppe von höchstens 20 Personen bis zum 30. Juni 2020 | einer Gruppe von höchstens 20 Personen bis zum 30. Juni 2020 |
einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in einer Gruppe von höchstens | einschließlich und ab dem 1. Juli 2020 in einer Gruppe von höchstens |
50 Personen, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder | 50 Personen, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder |
einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, | einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, |
- sportliche Aktivitäten ohne tatsächlichen Körperkontakt, | - sportliche Aktivitäten ohne tatsächlichen Körperkontakt, |
einschließlich Wettkämpfe, ohne Publikum (Ausschluss der | einschließlich Wettkämpfe, ohne Publikum (Ausschluss der |
Öffentlichkeit) ab dem 8. Juni 2020, | Öffentlichkeit) ab dem 8. Juni 2020, |
- sportliche Aktivitäten, einschließlich Wettkämpfe, und Vorführungen | - sportliche Aktivitäten, einschließlich Wettkämpfe, und Vorführungen |
mit sitzendem Publikum - höchstens 200 Zuschauer - ab dem 1. Juli 2020 | mit sitzendem Publikum - höchstens 200 Zuschauer - ab dem 1. Juli 2020 |
gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden | gemäß dem vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden |
Sektor festgelegten Protokoll, | Sektor festgelegten Protokoll, |
- die Nutzung von festen oder zeitweiligen Infrastrukturen für die | - die Nutzung von festen oder zeitweiligen Infrastrukturen für die |
Organisation von Empfängen und Banketten ab dem 1. Juli 2020 mit | Organisation von Empfängen und Banketten ab dem 1. Juli 2020 mit |
höchstens 50 Personen unter denselben Bedingungen wie das | höchstens 50 Personen unter denselben Bedingungen wie das |
Gaststättengewerbe." | Gaststättengewerbe." |
Art. 5 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Art. 5 - Artikel 5bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet des Artikels 5 Nr. 1 darf jeder neben den Personen, die | "Unbeschadet des Artikels 5 Nr. 1 darf jeder neben den Personen, die |
unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens zehn verschiedene | unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens zehn verschiedene |
Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, | Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, |
einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich | einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich |
sind." | sind." |
Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 6 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung | "Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung |
nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb | nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb |
einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie | einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung sowie |
individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden | individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden |
zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands | zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands |
sind erlaubt. | sind erlaubt. |
Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die | Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die |
moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung | moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung |
leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien | leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien |
vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: | vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: |
- Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung | - Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung |
eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für | eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für |
Personen, die unter demselben Dach wohnen, | Personen, die unter demselben Dach wohnen, |
- Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro | - Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro |
Gebäude, begrenzt auf 1 Person pro 10 m2, mit höchstens 100 Personen | Gebäude, begrenzt auf 1 Person pro 10 m2, mit höchstens 100 Personen |
pro Gebäude bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und 200 Personen pro | pro Gebäude bis zum 30. Juni 2020 einschließlich und 200 Personen pro |
Gebäude ab dem 1. Juli 2020, | Gebäude ab dem 1. Juli 2020, |
- Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von | - Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von |
Gegenständen durch mehrere Personen, | Gegenständen durch mehrere Personen, |
- Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene | - Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene |
an Ein- und Ausgängen." | an Ein- und Ausgängen." |
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von | Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | COVID-19 wird durch einen Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Ferienlager und | "In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Ferienlager und |
-animationen mit oder ohne Übernachtung sowie Aktivitäten auf | -animationen mit oder ohne Übernachtung sowie Aktivitäten auf |
Spielplätzen ab dem 1. Juli 2020 vorbehaltlich der Erlaubnis der | Spielplätzen ab dem 1. Juli 2020 vorbehaltlich der Erlaubnis der |
zuständigen Gemeindebehörden stattfinden. | zuständigen Gemeindebehörden stattfinden. |
Diese Lager, Animationen und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere | Diese Lager, Animationen und Aktivitäten dürfen für eine oder mehrere |
Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) | Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) |
organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und | organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und |
Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe | Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe |
zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen | zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen |
zusammenkommen. | zusammenkommen. |
Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des | Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des |
Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung | Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung |
eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." | eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen." |
Art. 8 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 8 - Artikel 7 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind | "Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind |
verboten. | verboten. |
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 5bis: | In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 5bis: |
- ist es erlaubt, Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen, | - ist es erlaubt, Familienmitglieder, die in einem Nachbarland wohnen, |
zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen, | zu besuchen, und in einem Nachbarland Einkäufe zu tätigen, |
- ist es ab dem 15. Juni 2020 erlaubt, in alle Länder der Europäischen | - ist es ab dem 15. Juni 2020 erlaubt, in alle Länder der Europäischen |
Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen | Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen |
und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, | und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, |
- ist es ab dem 1. Juli 2020 erlaubt, Ferienlager in einer Entfernung | - ist es ab dem 1. Juli 2020 erlaubt, Ferienlager in einer Entfernung |
von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren." | von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren." |
Art. 9 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 9 - Artikel 8 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus |
COVID-19 wird aufgehoben. | COVID-19 wird aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 | Art. 10 - Artikel 8bis des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 |
zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, | " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, |
ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der | ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der |
Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines | Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines |
Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; | Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Personen zu gewährleisten; |
davon ausgenommen sind Personen, die unter demselben Dach wohnen, | davon ausgenommen sind Personen, die unter demselben Dach wohnen, |
Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und | Kinder im Alter bis zu 12 Jahren einschließlich untereinander und |
Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern | Kontakte zwischen dem Personal einerseits und den Schülern |
andererseits im Vorschulwesen. | andererseits im Vorschulwesen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet der Verpflichtung, die | § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet der Verpflichtung, die |
Regeln des Social Distancing einzuhalten, ist die Wahrung eines | Regeln des Social Distancing einzuhalten, ist die Wahrung eines |
Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die sich treffen, in | Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen, die sich treffen, in |
Anwendung von Artikel 5bis nicht erforderlich." | Anwendung von Artikel 5bis nicht erforderlich." |
Art. 11 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 11 - Artikel 10 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | "Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel | Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel |
geahndet: | geahndet: |
- Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 und mit Ausnahme der Bestimmungen, | - Artikel 1, mit Ausnahme von § 6 und mit Ausnahme der Bestimmungen, |
die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die | die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die |
Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, | Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, |
- die Artikel 1bis, 4, 5 und 8bis." | - die Artikel 1bis, 4, 5 und 8bis." |
Art. 12 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur | Art. 12 - Artikel 13 des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: | des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: |
"Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass | "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass |
vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich | vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2020 einschließlich |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 8. Juni 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 5. Juni 2020 | Brüssel, den 5. Juni 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |