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Meertalige weergave van Ministerieel Besluit van 03/11/2011
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Ministerieel besluit tot vaststelling van de technische normen met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling Arrêté ministériel fixant les normes techniques relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les voies ferrées. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
3 NOVEMBER 2011. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de 3 NOVEMBRE 2011. - Arrêté ministériel fixant les normes techniques
technische normen met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les
overwegen op de spoorwegen. - Duitse vertaling voies ferrées. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 november 2011 tot vaststelling van de technische normen l'arrêté ministériel du 3 novembre 2011 fixant les normes techniques
met betrekking tot de veiligheidsinrichtingen aan overwegen op de relatives aux dispositifs de sécurité des passages à niveau sur les
spoorwegen (Belgisch Staatsblad 9 november 2011) voies ferrées (Moniteur belge du 9 novembre 2011)
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
3. NOVEMBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 3. NOVEMBER 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an
Bahngleisen Bahngleisen
Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität, Der Premierminister und der Staatssekretär für Mobilität,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden
Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2 Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen, Artikel 2
ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866; ausgelegt durch das Gesetz vom 11. März 1866;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die Aufgrund des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die
mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das mit ihr verbundenen Gesellschaften, Artikel 17, ersetzt durch das
Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Gesetz vom 1. August 1960 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 18. Oktober 2004; vom 18. Oktober 2004;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2011 über die
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, Artikel 11 Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, Artikel 11
§ 2, § 2,
Beschliessen Beschliessen
Alleiniger Artikel. Die technischen Normen der Alleiniger Artikel. Die technischen Normen der
Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, die in den Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen an Bahngleisen, die in den
Anhängen 1 bis 4 genannt sind, werden angenommen. Anhängen 1 bis 4 genannt sind, werden angenommen.
Brüssel, 3. November 2011 Brüssel, 3. November 2011
Y. LETERME Y. LETERME
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung
der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen
an Bahngleisen an Bahngleisen
ANLAGE 1 - Technische Vorschriften für nicht leuchtende ANLAGE 1 - Technische Vorschriften für nicht leuchtende
Verkehrsschilder Verkehrsschilder
1.1 VERKEHRSSCHILDER A 45 UND A 47 1.1 VERKEHRSSCHILDER A 45 UND A 47
1.1.1 Der tiefste Punkt des Andreaskreuzes befindet sich mindestens 1.1.1 Der tiefste Punkt des Andreaskreuzes befindet sich mindestens
1,50 m über dem Boden. 1,50 m über dem Boden.
1.1.2 Die Verkehrsschilder A 45 und A 47 entsprechen den Klassen P2-E2 1.1.2 Die Verkehrsschilder A 45 und A 47 entsprechen den Klassen P2-E2
der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den nachträglichen Anpassungen
(Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste (Ortsfeste, vertikale Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste
Verkehrszeichen) und bestehen aus abwechselnd roten und weissen Verkehrszeichen) und bestehen aus abwechselnd roten und weissen
Streifen, vom Typ retroreflektierend. Streifen, vom Typ retroreflektierend.
1.1.3 Abmessungen eines Streifens: 0,17 m x 0,17 m + 10%. Länge des 1.1.3 Abmessungen eines Streifens: 0,17 m x 0,17 m + 10%. Länge des
Armes eines Kreuzes (Verkehrsschilder A 45 und A 47): 1,19 m + 10%. Armes eines Kreuzes (Verkehrsschilder A 45 und A 47): 1,19 m + 10%.
Länge des Armes eines Winkels (Verkehrsschild A 47): 0,68 m + 10%. Länge des Armes eines Winkels (Verkehrsschild A 47): 0,68 m + 10%.
Der Abstand zwischen der Mitte des Verkehrsschild-Kreuzes und unterem Der Abstand zwischen der Mitte des Verkehrsschild-Kreuzes und unterem
Teil des Winkels beträgt zwischen 0,20 und 0,60 m. Teil des Winkels beträgt zwischen 0,20 und 0,60 m.
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1.1.4. Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der 1.1.4. Die Farben, der Remissionsgrad und der Koeffizient der
Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien Retroreflektion der verwendeten retroreflektierenden Materialien
entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN entsprechen den Vorschriften für die Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN
EN 12899-1: 2008 oder den späteren Anpassungen (Ortsfeste, vertikale EN 12899-1: 2008 oder den späteren Anpassungen (Ortsfeste, vertikale
Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen).
1.2 HINWEISSCHILD "PRIVATER BAHNÜBERGANG" 1.2 HINWEISSCHILD "PRIVATER BAHNÜBERGANG"
1.2.1 Die Mindestabmessungen eines Hinweisschildes "Privater 1.2.1 Die Mindestabmessungen eines Hinweisschildes "Privater
Bahnübergang" sind 0,5 m x 0,25 m. Bahnübergang" sind 0,5 m x 0,25 m.
1.2.2 Das Hinweisschild befindet sich mindestens 1,25 m über Bodenhöhe 1.2.2 Das Hinweisschild befindet sich mindestens 1,25 m über Bodenhöhe
und mindestens 1,60 m von der nächsten Schiene entfernt. und mindestens 1,60 m von der nächsten Schiene entfernt.
1.2.3 Gegebenenfalls kann das Hinweisschild auf dem Träger der 1.2.3 Gegebenenfalls kann das Hinweisschild auf dem Träger der
Verkehrsschilder A 45 oder A 47 angebracht werden. Verkehrsschilder A 45 oder A 47 angebracht werden.
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur
Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.
Y. LETERME Y. LETERME
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung Anlage 2 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung
der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen
an Bahngleisen an Bahngleisen
ANLAGE 2 - Technische Vorschriften für Lichtzeichen ANLAGE 2 - Technische Vorschriften für Lichtzeichen
Zur Anwendung der vorliegenden Anlage ist zu verstehen unter: Zur Anwendung der vorliegenden Anlage ist zu verstehen unter:
1. "Leuchtfläche": 1. "Leuchtfläche":
a) entweder das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet und a) entweder das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet und
das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt; das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt;
b) oder, wenn es alleine vorhanden ist, das Verkehrslichtzeichen, das b) oder, wenn es alleine vorhanden ist, das Verkehrslichtzeichen, das
die Durchfahrt verbietet. die Durchfahrt verbietet.
2. "Ankündigungszone": Zone, in der die Präsenz eines 2. "Ankündigungszone": Zone, in der die Präsenz eines
Schienenfahrzeugs die Schliessung des Bahnübergangs mit aktiver Schienenfahrzeugs die Schliessung des Bahnübergangs mit aktiver
Beschilderung zur Folge hat. Beschilderung zur Folge hat.
3. "optische Achse einer Signallaterne": die Achse, in der die 3. "optische Achse einer Signallaterne": die Achse, in der die
ausgestrahlte Helligkeit am stärksten ist. ausgestrahlte Helligkeit am stärksten ist.
4. "Divergenz einer Signallaterne": der an der optischen Achse 4. "Divergenz einer Signallaterne": der an der optischen Achse
gemessene Winkel, der angibt, an welcher Stelle die Helligkeit nur gemessene Winkel, der angibt, an welcher Stelle die Helligkeit nur
noch die Hälfte der Helligkeit in der optischen Achse beträgt. noch die Hälfte der Helligkeit in der optischen Achse beträgt.
5. "Verkehrslichtzeichen": die unter Artikel 64.2 und 64.3 des 5. "Verkehrslichtzeichen": die unter Artikel 64.2 und 64.3 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse definierten Verkehrslichtzeichen. öffentlichen Strasse definierten Verkehrslichtzeichen.
2.1 BESCHREIBUNG DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.1 BESCHREIBUNG DER VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.1.1 Der tiefste Punkt der Leuchtfläche der Verkehrslichtzeichen muss 2.1.1 Der tiefste Punkt der Leuchtfläche der Verkehrslichtzeichen muss
mindestens 1,80 m über dem Niveau der Fahrbahnachse liegen. mindestens 1,80 m über dem Niveau der Fahrbahnachse liegen.
2.2 KONTRASTSCHIRM FÜR VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.2 KONTRASTSCHIRM FÜR VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.2.1 Die Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten oder 2.2.1 Die Verkehrslichtzeichen, die die Durchfahrt verbieten oder
erlauben, sind unlösbar innerhalb eines Kontrastschirms befestigt. erlauben, sind unlösbar innerhalb eines Kontrastschirms befestigt.
2.2.2 Die Farbe des Kontrastschirms ist schwarz, mit einer dreieckigen 2.2.2 Die Farbe des Kontrastschirms ist schwarz, mit einer dreieckigen
oder viereckigen Form und abgerundeten Kanten. Der Biegeradius der oder viereckigen Form und abgerundeten Kanten. Der Biegeradius der
Winkel beträgt 200 mm + 10%. Winkel beträgt 200 mm + 10%.
2.2.3 Der Kontrastschirm ist maximal 1,05 m breit und muss über einen 2.2.3 Der Kontrastschirm ist maximal 1,05 m breit und muss über einen
Rand von mindestens 100 mm um die roten Lichter und das weisse Licht Rand von mindestens 100 mm um die roten Lichter und das weisse Licht
verfügen. verfügen.
2.2.4 Der Kontrastschirm ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen 2.2.4 Der Kontrastschirm ist symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen
Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht.
2.3 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT VERBIETEN 2.3 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT VERBIETEN
2.3.1 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ist 2.3.1 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, ist
symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen und horizontalen symmetrisch im Verhältnis zur vertikalen und horizontalen
Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht. Symmetrieachse des Andreaskreuzes angebracht.
2.3.2 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, geht an, 2.3.2 Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, geht an,
sobald ein Schienenfahrzeug in die Ankündigungszone eintritt und geht sobald ein Schienenfahrzeug in die Ankündigungszone eintritt und geht
wieder aus, wenn alle Schienenfahrzeuge die Ankündigungszone wieder wieder aus, wenn alle Schienenfahrzeuge die Ankündigungszone wieder
verlassen haben. Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verlassen haben. Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt
verbietet, muss vor der Schliessung der Bahnschranken angehen; das verbietet, muss vor der Schliessung der Bahnschranken angehen; das
Verkehrslichtzeichen erlischt erst, wenn sich die Bahnschranken Verkehrslichtzeichen erlischt erst, wenn sich die Bahnschranken
vollständig geöffnet haben. vollständig geöffnet haben.
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2.4 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT ERLAUBEN 2.4 VERKEHRSLICHTZEICHEN, DIE DIE DURCHFAHRT ERLAUBEN
Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt: Das Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt erlaubt:
1. ist symmetrisch angebracht, im Verhältnis zur vertikalen 1. ist symmetrisch angebracht, im Verhältnis zur vertikalen
Symmetrieachse des Andreaskreuzes und unterhalb des Symmetrieachse des Andreaskreuzes und unterhalb des
Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet; Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet;
2. darf nicht funktionieren, wenn das Verkehrslichtzeichen, das die 2. darf nicht funktionieren, wenn das Verkehrslichtzeichen, das die
Durchfahrt erlaubt, an ist. Durchfahrt erlaubt, an ist.
2.5 BLINKFREQUENZ DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.5 BLINKFREQUENZ DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.5.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt 2.5.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt
verbietet, blinkt mit einer Frequenz von 60 bis 90 mal pro Minute und verbietet, blinkt mit einer Frequenz von 60 bis 90 mal pro Minute und
pro Licht, + 10%. pro Licht, + 10%.
2.5.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, 2.5.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt,
blinkt mit einer Frequenz von 30 bis 45 mal pro Minute, + 10%. blinkt mit einer Frequenz von 30 bis 45 mal pro Minute, + 10%.
2.5.3 Wenn das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt 2.5.3 Wenn das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt
verbietet, als Folge von Störungen durchgehend leuchtet oder mit einer verbietet, als Folge von Störungen durchgehend leuchtet oder mit einer
anderen Frequenz als der vorgesehenen blinkt, behält die Bedeutung des anderen Frequenz als der vorgesehenen blinkt, behält die Bedeutung des
Verkehrslichtzeichens seine Gültigkeit. Verkehrslichtzeichens seine Gültigkeit.
2.6 FARBE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.6 FARBE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.6.1 Die Farbe der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die 2.6.1 Die Farbe der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die
Durchfahrt verbietet, ist Rot, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - Durchfahrt verbietet, ist Rot, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 -
Colours of Light Signals Klasse A. Colours of Light Signals Klasse A.
2.6.2 Die Farbe des Lichts des Verkehrslichtzeichens, das die 2.6.2 Die Farbe des Lichts des Verkehrslichtzeichens, das die
Durchfahrt erlaubt, ist Mondweiss, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 - Durchfahrt erlaubt, ist Mondweiss, gemäss der Norm CIE S 004/E-2001 -
Colours of Light Signals Klasse A. Colours of Light Signals Klasse A.
2.7 OPTIK DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.7 OPTIK DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.7.1 Die Divergenz der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die 2.7.1 Die Divergenz der Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die
Durchfahrt verbietet, muss folgenden Bedingungen entsprechen: Durchfahrt verbietet, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 2° - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 2°
und 25° ; und 25° ;
- vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°.
2.7.2 Die Divergenz des Lichtes des Verkehrslichtzeichens, das die 2.7.2 Die Divergenz des Lichtes des Verkehrslichtzeichens, das die
Durchfahrt erlaubt, muss folgenden Bedingungen entsprechen: Durchfahrt erlaubt, muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 8° - horizontale Divergenz (je Mast-Verkehrslichtzeichen): zwischen 8°
und 25° ; und 25° ;
- vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°. - vertikale Divergenz: zwischen 1° und 10°.
2.7.3 Jedes Licht wird derart ausgerichtet, dass die Intensität des 2.7.3 Jedes Licht wird derart ausgerichtet, dass die Intensität des
Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, am höchsten ist, Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt verbietet, am höchsten ist,
gesehen von einem Punkt aus, der in der Mitte der Fahrbahn liegt auf gesehen von einem Punkt aus, der in der Mitte der Fahrbahn liegt auf
die sich das Verkehrslichtzeichen bezieht, in einem Abstand von die sich das Verkehrslichtzeichen bezieht, in einem Abstand von
höchstens 150 m Luftlinie zu diesem Verkehrslichtzeichen und einer höchstens 150 m Luftlinie zu diesem Verkehrslichtzeichen und einer
Höhe von 1,50 m. Höhe von 1,50 m.
2.8 LICHTSTÄRKE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN 2.8 LICHTSTÄRKE DER LICHTER DER VERKEHRSLICHTZEICHEN
2.8.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt 2.8.1 Die Lichter des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt
verbietet, haben eine Lichtstärke zwischen 200 und 800 cd in der verbietet, haben eine Lichtstärke zwischen 200 und 800 cd in der
optischen Achse. optischen Achse.
2.8.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt, 2.8.2 Das Licht des Verkehrslichtzeichens, das die Durchfahrt erlaubt,
hat eine Lichtstärke zwischen 100 und 400 cd in der optischen Achse. hat eine Lichtstärke zwischen 100 und 400 cd in der optischen Achse.
2.9 ERSCHEINUNGBILD DER SIGNALOPTIK 2.9 ERSCHEINUNGBILD DER SIGNALOPTIK
2.9.1 Die eingeschaltete Signaloptik hat die Form einer kreisförmigen 2.9.1 Die eingeschaltete Signaloptik hat die Form einer kreisförmigen
Scheibe mit einem Durchmesser von 200 mm + 10%. Scheibe mit einem Durchmesser von 200 mm + 10%.
2.9.2 Die Form kann gegebenenfalls von der Kreisform abweichen, muss 2.9.2 Die Form kann gegebenenfalls von der Kreisform abweichen, muss
aber die Form eines gleichmässigen Vielecks mit mindestens sechs aber die Form eines gleichmässigen Vielecks mit mindestens sechs
Seiten aufweisen, das in einen Kreis von 200 mm + 10% Durchmesser Seiten aufweisen, das in einen Kreis von 200 mm + 10% Durchmesser
passt. passt.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur
Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.
Y. LETERME Y. LETERME
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung
der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen
an Bahngleisen an Bahngleisen
ANLAGE 3 - Technische Vorschriften für Schallzeichen ANLAGE 3 - Technische Vorschriften für Schallzeichen
3.1 Ein Schallzeichen muss vor dem Schliessen der Bahnschranken und 3.1 Ein Schallzeichen muss vor dem Schliessen der Bahnschranken und
während des gesamten Vorgangs ertönen. Das Schallzeichen verstummt, während des gesamten Vorgangs ertönen. Das Schallzeichen verstummt,
wenn alle Bahnschranken geschlossen sind. Wenn keinerlei Bahnschranken wenn alle Bahnschranken geschlossen sind. Wenn keinerlei Bahnschranken
vorhanden sind, ertönt das Schallzeichen solange das vorhanden sind, ertönt das Schallzeichen solange das
Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, brennt. Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, brennt.
3.2 Das Frequenzspektrum des Schallzeichens liegt zwischen 300 und 3.2 Das Frequenzspektrum des Schallzeichens liegt zwischen 300 und
3000 Hz und besteht aus mindestens 4 Frequenzkomponenten. 3000 Hz und besteht aus mindestens 4 Frequenzkomponenten.
3.3 Für alle Punkte, die sich in 0,7 m Entfernung einer akustischen 3.3 Für alle Punkte, die sich in 0,7 m Entfernung einer akustischen
Warnvorrichtung befinden (in jede Richtung), muss die Lautstärke Warnvorrichtung befinden (in jede Richtung), muss die Lautstärke
zwischen 80 und 110 dBA liegen. zwischen 80 und 110 dBA liegen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur
Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.
Y. LETERME Y. LETERME
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung Anlage 4 zum Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Festlegung
der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Bahnübergängen
an Bahngleisen an Bahngleisen
ANLAGE 4 - Technische Vorschriften für Schliesssysteme ANLAGE 4 - Technische Vorschriften für Schliesssysteme
4.1 Die Schliesssysteme bestehen aus Schranken, ihren Trägern, sowie 4.1 Die Schliesssysteme bestehen aus Schranken, ihren Trägern, sowie
ihren Steuerungs- und Antriebsmechanismen. Bei Systemen die einen ihren Steuerungs- und Antriebsmechanismen. Bei Systemen die einen
Bahnübergang komplett schliessen, können auch andere Elemente als Bahnübergang komplett schliessen, können auch andere Elemente als
Schranken verwendet werden. Schranken verwendet werden.
4.2 Die Schliesssysteme werden eingeschaltet nachdem das 4.2 Die Schliesssysteme werden eingeschaltet nachdem das
Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, aktiviert worden Verkehrslichtzeichen, das die Durchfahrt verbietet, aktiviert worden
ist und werden ausgeschaltet, bevor dieses Verkehrslichtzeichen, das ist und werden ausgeschaltet, bevor dieses Verkehrslichtzeichen, das
die Durchfahrt verbietet, ausgeht. die Durchfahrt verbietet, ausgeht.
4.3 Es wird unterschieden zwischen Systemen mit kompletter Schliessung 4.3 Es wird unterschieden zwischen Systemen mit kompletter Schliessung
(siehe Abbildungen a und b unten), mit partieller Schliessung (siehe (siehe Abbildungen a und b unten), mit partieller Schliessung (siehe
Abbildungen c und d unten) und mit zusätzlicher Schliessung für Abbildungen c und d unten) und mit zusätzlicher Schliessung für
Fussgänger und Radfahrer. Fussgänger und Radfahrer.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
4.4 Jedes System mit partieller Schliessung muss einen freien 4.4 Jedes System mit partieller Schliessung muss einen freien
Durchgang von mindestens 2,80 m Breite auf der Strasse lassen, ausser Durchgang von mindestens 2,80 m Breite auf der Strasse lassen, ausser
bei einem Bahnübergang für Fussgänger und Radfahrer, hier muss der bei einem Bahnübergang für Fussgänger und Radfahrer, hier muss der
freie Durchgang mindestens 0,9 m betragen. freie Durchgang mindestens 0,9 m betragen.
4.5 Ein System mit kompletter Schliessung, das über 4 Schranken 4.5 Ein System mit kompletter Schliessung, das über 4 Schranken
verfügt, schliesst in folgender Reihenfolge: verfügt, schliesst in folgender Reihenfolge:
1. zuerst die Schranken rechts von der Fahrbahn, im Verhältnis zur von 1. zuerst die Schranken rechts von der Fahrbahn, im Verhältnis zur von
den Benutzern der öffentlichen Strasse gefolgten Richtung und den den Benutzern der öffentlichen Strasse gefolgten Richtung und den
Schranken des Systems mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und Schranken des Systems mit zusätzlicher Schliessung für Fussgänger und
Radfahrer; Radfahrer;
2. anschliessend alle anderen Schranken. 2. anschliessend alle anderen Schranken.
4.6 Technische Merkmale der Schranken: 4.6 Technische Merkmale der Schranken:
1. Die Schranken bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen 1. Die Schranken bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen
aus retroreflektierendem Material. Die Farben, der Remissionsgrad und aus retroreflektierendem Material. Die Farben, der Remissionsgrad und
der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten der Koeffizient der Retroreflektion der verwendeten
retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die retroreflektierenden Materialien entsprechen den Vorschriften für die
Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den Klasse CR1 und RA2 der Norm NBN EN 12899-1: 2008 oder den
nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale nachträglichen Anpassungen (Ortsfeste, vertikale
Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Die Strassenverkehrszeichen; Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen). Die
farbigen Streifen haben eine sichtbare Höhe zwischen 80 und 120 mm farbigen Streifen haben eine sichtbare Höhe zwischen 80 und 120 mm
(abhängig von der Länge der Schranken), und eine Breite von 490 mm + (abhängig von der Länge der Schranken), und eine Breite von 490 mm +
10%; 10%;
2. Die Schranken sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem 2. Die Schranken sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem
Boden angebracht. Boden angebracht.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. November 2011 zur
Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von Festlegung der technischen Normen der Sicherheitseinrichtungen von
Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden. Bahnübergängen an Bahngleisen beigefügt zu werden.
Y. LETERME Y. LETERME
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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