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Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 1er DECEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 1er décembre 2013 relatif aux conditions de police sanitaire régissant les mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des pays tiers et le transit |
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het | (Moniteur belge du 20 décembre 2013), tel qu'il a été modifié |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden | - l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le |
voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van | transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles |
landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); | (Moniteur belge du 8 juillet 2014); |
- het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de | - l'arrêté royal du 16 février 2016 relatif à l'identification et à |
identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale | l'encodage des équidés dans une banque de données centrale (Moniteur |
gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); | belge du 4 mars 2016); |
- het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 30 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 1er |
koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | décembre 2013 relatif aux conditions de police sanitaire régissant les |
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | mouvements d'équidés, les importations d'équidés en provenance des |
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). | pays tiers et le transit (Moniteur belge du 13 février 2019). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften | tierseuchenrechtlichen Vorschriften |
für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und | für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und |
für ihre Durchfuhr | für ihre Durchfuhr |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der |
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung | Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung |
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden | der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden |
und für ihre Einfuhr aus Drittländern. | und für ihre Einfuhr aus Drittländern. |
Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das | Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das |
Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr | Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr |
aus Drittländern festgelegt. | aus Drittländern festgelegt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder | 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder |
ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise | ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise |
Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder | Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder |
aufgezogen werden, | aufgezogen werden, |
2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - | 2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - |
einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, | einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, |
3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie | 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie |
90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der | 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der |
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den | tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein | innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein |
Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird | Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird |
- von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des | - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des |
Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister | Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister |
des betreffenden Equiden führt, oder | des betreffenden Equiden führt, oder |
- von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, | - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, |
die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, | die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, |
4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt | 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt |
oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des | oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des |
[Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den | [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den |
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den | Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den |
Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort | Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort |
geschlachtet zu werden, | geschlachtet zu werden, |
5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 | 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 |
und 4 genannten, | und 4 genannten, |
6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, | 6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, |
7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies | 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies |
Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in | Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in |
dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften | dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften |
Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von | Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von |
Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im | Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im |
Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit | Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit |
vorgenommen worden ist, | vorgenommen worden ist, |
8. [...] | 8. [...] |
9. [...] | 9. [...] |
10. [...] | 10. [...] |
11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für | 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für |
vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, | vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, |
12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: | 14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: |
--- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt | --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt |
worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen | worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen |
und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder | und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder |
--- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom | --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom |
20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, |
15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, | 15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, |
16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) | 16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) |
2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von | 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von |
Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des | Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des |
Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden | Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden |
(Equidenpass-Verordnung)], | (Equidenpass-Verordnung)], |
17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, | 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, |
18. [...]. | 18. [...]. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom |
10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 | 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 |
aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 | aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 |
(B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. | (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. |
1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar | 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar |
2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des | 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des |
K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
KAPITEL 2 - Handel mit Equiden | KAPITEL 2 - Handel mit Equiden |
Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in | Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in |
den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. | Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. |
2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges | 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges |
Identifizierungsdokument verfügen. | Identifizierungsdokument verfügen. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt | Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt |
inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig | inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig |
Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der | Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der |
Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. | Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. |
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die | § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die |
meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der | meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der |
Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den | Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den |
Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der | Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der |
Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden | Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden |
gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an | gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an |
einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. | einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. |
§ 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von | § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von |
einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender | einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender |
Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. | Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. |
Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, | Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, |
über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: | über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: |
1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet |
worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende | worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende |
Mindestdauer gelten: | Mindestdauer gelten: |
a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten | a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten |
oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die | oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die |
Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; | Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; |
b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden | b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden |
getötet und unschädlich beseitigt worden sind, | getötet und unschädlich beseitigt worden sind, |
c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an | c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an |
dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden | dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden |
sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum | sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum |
von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden | von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden |
gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen | gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen |
sind, | sind, |
d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, | d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, |
nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im | nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im |
Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert | Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert |
haben, | haben, |
e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten | e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten |
festgestellten Krankheitsfall, | festgestellten Krankheitsfall, |
f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten | f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten |
Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten | g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten |
Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und |
die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre | die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre |
dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die | dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die |
Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die | Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die |
Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. | Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. |
§ 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil | § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil |
eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. | eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil | § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil |
des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten | des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten |
zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische | zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische |
Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen | Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt | 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt |
werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach | werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach |
Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt | Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt |
werden. | werden. |
2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine | 2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine |
klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. | klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. |
3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der | 3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der |
nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 | nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 |
über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem | über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem |
zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim | zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim |
zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen | zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen |
ist, | ist, |
a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest | a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest |
geimpft worden sind, oder | geimpft worden sind, oder |
b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und | b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und |
ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen | ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen |
wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, | wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, |
4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem | 4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem |
Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. | Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. |
5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports | 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports |
von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden | von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden |
Insekten geschützt worden sein. | Insekten geschützt worden sein. |
Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über | Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über |
eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom | eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom |
10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln | 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln |
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus | landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus |
dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. | dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom |
8. Juli 2014)] | 8. Juli 2014)] |
Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen | Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen |
Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der | Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der |
Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der | Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der |
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur | Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur |
Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte | Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte |
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen | für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen |
tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die | tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die |
Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu | Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu |
finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig | finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig |
in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte | in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte |
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein | Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein |
Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt | Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt |
ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung | ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung |
(EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung | (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung |
einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den | einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen | innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen |
Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in | Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus |
einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden | einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden |
sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte | sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte |
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der | Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der |
Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu | Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu |
Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen | Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen |
Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der | Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der |
Nähe der Grenzen. | Nähe der Grenzen. |
Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die | Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die |
Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von | Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von |
Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den | Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, |
für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom | für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom |
amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] | amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
[Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in | [Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in |
das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in | das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in |
Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags | Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags |
auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des | auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht |
vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen | vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen |
zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 | zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 |
vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. | vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. |
§ 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur | § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur |
Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne | Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne |
Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten | Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten |
Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger | Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger |
Krankheiten zu beurteilen. | Krankheiten zu beurteilen. |
Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an | Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an |
dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit | dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit |
der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen | der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen |
Untersuchung. | Untersuchung. |
Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels | Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels |
ergeben, gehen zu Lasten des Halters. | ergeben, gehen zu Lasten des Halters. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige | § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige |
Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] | Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] |
[Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. | [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. |
vom 4. März 2016)] | vom 4. März 2016)] |
KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden | KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden |
Herkunft | Herkunft |
Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von | Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von |
Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der | Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der |
Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang | Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang |
lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden | lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden |
in die Union festgelegt.] | in die Union festgelegt.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
Art. 13 - 16 - [...] | Art. 13 - 16 - [...] |
[Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 | [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 |
(B.S. vom 13. Februar 2019)] | (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
[KAPITEL 4 - [...] | [KAPITEL 4 - [...] |
[Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. | [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. |
vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
Art. 17 - 18 - [...]] | Art. 17 - 18 - [...]] |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen | Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, | Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, |
die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten | die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten |
Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten | Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten |
für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport | für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport |
oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. | oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. |
§ 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, | § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, |
Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht | Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht |
heraussickern oder -fallen können. | heraussickern oder -fallen können. |
§ 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. | § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. |
Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der |
Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und | Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und |
das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. | das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. |
Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass | Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass |
abändern. | abändern. |
Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der |
Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die | Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr |
von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. | von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |