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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/10/2006
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Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux procédures en matière de protection de la concurrence économique. - Traduction allemande
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31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake 31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif aux procédures en matière de
bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling protection de la concurrence économique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 oktober 2006 betreffende de procedures inzake l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif aux procédures en matière de
bescherming van de economische mededinging (Belgisch Staatsblad van 22 protection de la concurrence économique (Moniteur belge du 22 novembre
november 2006). 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf
den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 46, Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 46,
48 § 8 und 57 § 5; 48 § 8 und 57 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über die Verfahren Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über die Verfahren
in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und
28. Dezember 1999; 28. Dezember 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999
koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur
Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft
tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen
dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am
selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher
vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften
unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen,
das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche
Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die
Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für
diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat
gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten
eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;
Aufgrund des Gutachtens 41.370/1 des Staatsrates vom 28. September Aufgrund des Gutachtens 41.370/1 des Staatsrates vom 28. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006,
2. Dienst: der in Kapitel III Abschnitt 2 des Gesetzes erwähnte Dienst 2. Dienst: der in Kapitel III Abschnitt 2 des Gesetzes erwähnte Dienst
Wettbewerb, Wettbewerb,
3. Auditorat: das in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des 3. Auditorat: das in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des
Gesetzes erwähnte Auditorat, Gesetzes erwähnte Auditorat,
4. Auditor: das in Artikel 29 des Gesetzes erwähnte Mitglied des 4. Auditor: das in Artikel 29 des Gesetzes erwähnte Mitglied des
Auditorats, Auditorats,
5. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Gesetzes 5. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Gesetzes
erwähnte Wettbewerbsrat, erwähnte Wettbewerbsrat,
6. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des 6. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des
Gesetzes erwähnte Kanzlei. Gesetzes erwähnte Kanzlei.
KAPITEL II - Verfahren vor dem Dienst und dem Auditorat KAPITEL II - Verfahren vor dem Dienst und dem Auditorat
Art. 2 - Für die Notwendigkeit der Untersuchungen kann der Auditor Art. 2 - Für die Notwendigkeit der Untersuchungen kann der Auditor
oder der Dienst an dem von ihm festgelegten Datum die betreffenden oder der Dienst an dem von ihm festgelegten Datum die betreffenden
natürlichen oder juristischen Personen vorladen. natürlichen oder juristischen Personen vorladen.
Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen
entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen,
satzungsmässigen oder speziell zu diesem Zweck beauftragten Vertreter. satzungsmässigen oder speziell zu diesem Zweck beauftragten Vertreter.
Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen.
Art. 4 - Diese Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer Art. 4 - Diese Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer
natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall
wird das berechtigte Interesse der Betreffenden berücksichtigt, dass wird das berechtigte Interesse der Betreffenden berücksichtigt, dass
ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden. ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Art. 5 - Nach dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, auf dem Name Art. 5 - Nach dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, auf dem Name
und Eigenschaft der anwesenden Personen angegeben werden. und Eigenschaft der anwesenden Personen angegeben werden.
Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen werden Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen werden
beigefügt. beigefügt.
Das Nichterscheinen vorgeladener natürlicher oder juristischer Das Nichterscheinen vorgeladener natürlicher oder juristischer
Personen wird im Protokoll angegeben. Personen wird im Protokoll angegeben.
Das Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens Das Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens
nicht. nicht.
KAPITEL III - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf KAPITEL III - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf
Zusammenschlüsse Zusammenschlüsse
Art. 6 - § 1 - In den Informationen, die der Auditor aufgrund von Art. 6 - § 1 - In den Informationen, die der Auditor aufgrund von
Artikel 56 des Gesetzes übermittelt, werden die Wettbewerbsprobleme Artikel 56 des Gesetzes übermittelt, werden die Wettbewerbsprobleme
angegeben, die seiner Ansicht nach zur Folge haben würden, dass ein angegeben, die seiner Ansicht nach zur Folge haben würden, dass ein
tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem
wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
§ 2 - In den Artikeln 56 Absatz 2 und 59 des Gesetzes erwähnte § 2 - In den Artikeln 56 Absatz 2 und 59 des Gesetzes erwähnte
Verpflichtungen und ihre Anlagen müssen dem Auditor in dreifacher Verpflichtungen und ihre Anlagen müssen dem Auditor in dreifacher
Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der
Kanzlei übermittelt werden. Kanzlei übermittelt werden.
Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der
Öffnungszeiten der Kanzlei per Bote gegen Empfangsbestätigung. Eine Öffnungszeiten der Kanzlei per Bote gegen Empfangsbestätigung. Eine
elektronische Fassung der Verpflichtungen wird gleichzeitig an die elektronische Fassung der Verpflichtungen wird gleichzeitig an die
E-Mail-Adresse des Auditors gesandt. E-Mail-Adresse des Auditors gesandt.
§ 3 - Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Verpflichtungen wird § 3 - Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Verpflichtungen wird
unverzüglich den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter per unverzüglich den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter per
Einschreiben, Fax oder E-Mail zugesendet. Einschreiben, Fax oder E-Mail zugesendet.
§ 4 - Was die in Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten § 4 - Was die in Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten
Verpflichtungen betrifft, ist der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen betrifft, ist der Tag der Hinterlegung der
Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die von den anmeldenden Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die von den anmeldenden
Parteien verwendet wird, um Verpflichtungen vorzuschlagen. Parteien verwendet wird, um Verpflichtungen vorzuschlagen.
Art. 7 - Der Auditor lädt die betreffenden natürlichen oder Art. 7 - Der Auditor lädt die betreffenden natürlichen oder
juristischen Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor, damit sie juristischen Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor, damit sie
gemäss Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes ihre Verpflichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes ihre Verpflichtungen
vorschlagen können. vorschlagen können.
KAPITEL IV - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Klagen und KAPITEL IV - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Klagen und
Anträge Anträge
Art. 8 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Artikel 45 § 2 des Art. 8 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Artikel 45 § 2 des
Gesetzes in Erwägung zieht, die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit Gesetzes in Erwägung zieht, die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
der Klagen oder Anträge zu beschliessen, lädt es den Kläger oder der Klagen oder Anträge zu beschliessen, lädt es den Kläger oder
Antragsteller zu einer Anhörung vor, wenn es dies für notwendig Antragsteller zu einer Anhörung vor, wenn es dies für notwendig
erachtet. erachtet.
Der Kläger oder Antragsteller erscheint gemäss den in Artikel 3 Der Kläger oder Antragsteller erscheint gemäss den in Artikel 3
erwähnten Bedingungen. erwähnten Bedingungen.
Art. 9 - Von der in Artikel 45 § 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidung Art. 9 - Von der in Artikel 45 § 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidung
des Auditorats beziehungsweise der in Artikel 62 § 3 des Gesetzes des Auditorats beziehungsweise der in Artikel 62 § 3 des Gesetzes
erwähnten Entscheidung des Auditors wird den Unternehmen, die erwähnten Entscheidung des Auditors wird den Unternehmen, die
Gegenstand der Untersuchung waren, und dem Rat ebenfalls eine Gegenstand der Untersuchung waren, und dem Rat ebenfalls eine
Abschrift übermittelt. Abschrift übermittelt.
Diese Entscheidungen werden auf Betreiben der Kanzlei im Belgischen Diese Entscheidungen werden auf Betreiben der Kanzlei im Belgischen
Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht. Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht.
Bei allen Veröffentlichungen oder Notifizierungen von Entscheidungen Bei allen Veröffentlichungen oder Notifizierungen von Entscheidungen
wird das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen wird das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen
Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse und andere Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse und andere
vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden. vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden.
KAPITEL V - Verfahren vor dem Rat KAPITEL V - Verfahren vor dem Rat
Art. 10 - § 1 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen Art. 10 - § 1 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen
Personen können in ihren Anmerkungen alle zu ihrer Verteidigung Personen können in ihren Anmerkungen alle zu ihrer Verteidigung
dienlichen Mittel und Sachverhalte vorbringen und alle zweckdienlichen dienlichen Mittel und Sachverhalte vorbringen und alle zweckdienlichen
Unterlagen zur Untermauerung der vorgebrachten Sachverhalte vorlegen. Unterlagen zur Untermauerung der vorgebrachten Sachverhalte vorlegen.
Darüber hinaus können sie vorschlagen, dass der Rat zur Bestätigung Darüber hinaus können sie vorschlagen, dass der Rat zur Bestätigung
vorgebrachter Sachverhalte Dritte anhört. vorgebrachter Sachverhalte Dritte anhört.
§ 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen in ihren Anmerkungen § 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen in ihren Anmerkungen
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben anführen, Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben anführen,
übermitteln sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung. übermitteln sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung.
Art. 11 - Um gemäss Artikel 48 § 5 des Gesetzes angehört zu werden, Art. 11 - Um gemäss Artikel 48 § 5 des Gesetzes angehört zu werden,
übermitteln der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die der übermitteln der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die der
Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können, der Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können, der
Minister beziehungsweise die mit der Kontrolle eines Minister beziehungsweise die mit der Kontrolle eines
Wirtschaftssektors beauftragte öffentliche Einrichtung ihren Antrag an Wirtschaftssektors beauftragte öffentliche Einrichtung ihren Antrag an
die Kanzlei des Rates unter Angabe ihres Namens, ihrer Eigenschaft und die Kanzlei des Rates unter Angabe ihres Namens, ihrer Eigenschaft und
gegebenenfalls der Gründe für ihr Interesse. gegebenenfalls der Gründe für ihr Interesse.
Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die gemäss Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die gemäss
Artikel 57 § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes eine Anhörung beantragen. Artikel 57 § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes eine Anhörung beantragen.
Art. 12 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, oder ein zu diesem Art. 12 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, oder ein zu diesem
Zweck beauftragtes Mitglied befindet über die Zulässigkeit des Zweck beauftragtes Mitglied befindet über die Zulässigkeit des
Anhörungsantrags von natürlichen oder juristischen Personen, die der Anhörungsantrags von natürlichen oder juristischen Personen, die der
Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können. Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können.
Art. 13 - § 1 - Der Rat lädt die anzuhörenden Personen an dem von ihm Art. 13 - § 1 - Der Rat lädt die anzuhörenden Personen an dem von ihm
festgelegten Datum vor. festgelegten Datum vor.
§ 2 - Die anzuhörenden Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von § 2 - Die anzuhörenden Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von
Artikel 3. Artikel 3.
Art. 14 - Die Note des Ministers oder der mit der Kontrolle eines Art. 14 - Die Note des Ministers oder der mit der Kontrolle eines
Wirtschaftssektors beauftragten öffentlichen Einrichtung oder die Wirtschaftssektors beauftragten öffentlichen Einrichtung oder die
schriftlichen Anmerkungen der betreffenden natürlichen oder schriftlichen Anmerkungen der betreffenden natürlichen oder
juristischen Personen oder der Personen, deren Antrag auf Anhörung für juristischen Personen oder der Personen, deren Antrag auf Anhörung für
zulässig befunden wurde, werden der Kanzlei des Rates in achtfacher zulässig befunden wurde, werden der Kanzlei des Rates in achtfacher
Ausfertigung übermittelt. Ausfertigung übermittelt.
Wenn die übermittelten Unterlagen vertrauliche Angaben enthalten, kann Wenn die übermittelten Unterlagen vertrauliche Angaben enthalten, kann
in Anwendung von Artikel 57 § 3 des Gesetzes eine nicht vertrauliche in Anwendung von Artikel 57 § 3 des Gesetzes eine nicht vertrauliche
Fassung beigefügt werden. Fassung beigefügt werden.
Falls erforderlich werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Falls erforderlich werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche
Abschriften einzureichen. Abschriften einzureichen.
Art. 15 - Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit Art. 15 - Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt. Natürliche oder juristische Personen werden getrennt oder in statt. Natürliche oder juristische Personen werden getrennt oder in
Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall
wird das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen wird das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen
Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht
offengelegt werden. offengelegt werden.
KAPITEL VI - Verfahren vor dem Präsidenten des Rates KAPITEL VI - Verfahren vor dem Präsidenten des Rates
Art. 16 - In Artikel 62 § 1 des Gesetzes erwähnte Anträge auf Art. 16 - In Artikel 62 § 1 des Gesetzes erwähnte Anträge auf
vorläufige Massnahmen können jederzeit nach Einreichung der vorläufige Massnahmen können jederzeit nach Einreichung der
betreffenden Klage eingereicht werden und sind zu begründen. betreffenden Klage eingereicht werden und sind zu begründen.
Art. 17 - Die Anhörung findet gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 Art. 17 - Die Anhörung findet gemäss den Bestimmungen von Artikel 18
statt. statt.
Die Parteien erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3. Die Parteien erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3.
Art. 18 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 des Gesetzes Art. 18 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 des Gesetzes
in Kombination mit Artikel 66 desselben Gesetzes legt der Präsident in Kombination mit Artikel 66 desselben Gesetzes legt der Präsident
des Rates das Datum fest, an dem die natürlichen oder juristischen des Rates das Datum fest, an dem die natürlichen oder juristischen
Personen angehört werden können. Personen angehört werden können.
Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden
möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei dieser Anhörung postwendend möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei dieser Anhörung postwendend
bestätigen. bestätigen.
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen erscheinen gemäss den § 2 - Natürliche oder juristische Personen erscheinen gemäss den
Bestimmungen von Artikel 3. Bestimmungen von Artikel 3.
KAPITEL VII - Bestimmungen über die Fristen in Bezug auf KAPITEL VII - Bestimmungen über die Fristen in Bezug auf
Zusammenschlüsse Zusammenschlüsse
Art. 19 - Zusätzlich zu den Ruhetagen, die von dem für den Art. 19 - Zusätzlich zu den Ruhetagen, die von dem für den
öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder von dem für die öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder von dem für die
Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende
Tage nicht als Werktage: Tage nicht als Werktage:
- 1. Januar, - 1. Januar,
- erster Werktag des Jahres, - erster Werktag des Jahres,
- Ostermontag, - Ostermontag,
- 1. Mai, - 1. Mai,
- Christi Himmelfahrt, - Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag, - Pfingstmontag,
- 21. Juli, - 21. Juli,
- 15. August, - 15. August,
- 1. November, - 1. November,
- 2. November, - 2. November,
- 11. November, - 11. November,
- 15. November, - 15. November,
- 25. Dezember bis 31. Dezember. - 25. Dezember bis 31. Dezember.
Art. 20 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes Art. 20 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes
werden die in den Artikeln 58 § 2 und 59 § 6 des Gesetzes erwähnten werden die in den Artikeln 58 § 2 und 59 § 6 des Gesetzes erwähnten
Fristen ebenfalls ausgesetzt, wenn der bestimmte Auditor oder der Rat Fristen ebenfalls ausgesetzt, wenn der bestimmte Auditor oder der Rat
die Übersetzung von Aktenstücken für notwendig erachtet. die Übersetzung von Aktenstücken für notwendig erachtet.
§ 2 - Die Aussetzung der Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der § 2 - Die Aussetzung der Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der
Grund für die Aussetzung festgestellt wird. Die Aussetzung endet unter Grund für die Aussetzung festgestellt wird. Die Aussetzung endet unter
Vorbehalt von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes an dem Tag, an dem Vorbehalt von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes an dem Tag, an dem
der Grund für die Aussetzung der Frist nicht mehr gegeben ist. der Grund für die Aussetzung der Frist nicht mehr gegeben ist.
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 - § 1 - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Art. 21 - § 1 - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die
Versendung von Schriftstücken und die Vorladung vor den Dienst, das Versendung von Schriftstücken und die Vorladung vor den Dienst, das
Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte
Ratsmitglied oder die Kanzlei an den Empfänger auf eine der folgenden Ratsmitglied oder die Kanzlei an den Empfänger auf eine der folgenden
Weisen vorgenommen: Weisen vorgenommen:
a) Aushändigung per Bote gegen Empfangsbestätigung, a) Aushändigung per Bote gegen Empfangsbestätigung,
b) Einschreiben mit Rückschein, b) Einschreiben mit Rückschein,
c) Fax mit der Bitte um Empfangsbestätigung, c) Fax mit der Bitte um Empfangsbestätigung,
d) elektronische Post mit der Bitte um Empfangsbestätigung. d) elektronische Post mit der Bitte um Empfangsbestätigung.
§ 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf die Übermittlung von § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf die Übermittlung von
Schriftstücken an den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten Schriftstücken an den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten
des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei. des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei.
§ 3 - Im Falle einer Versendung per Fax oder per elektronische Post § 3 - Im Falle einer Versendung per Fax oder per elektronische Post
wird davon ausgegangen, dass das übermittelte Schriftstück am wird davon ausgegangen, dass das übermittelte Schriftstück am
Versandtag bei seinem Empfänger eingegangen ist. Versandtag bei seinem Empfänger eingegangen ist.
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. März 1993 über die Verfahren Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. März 1993 über die Verfahren
in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und
28. Dezember 1999, wird aufgehoben. 28. Dezember 1999, wird aufgehoben.
Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.
Art. 24 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 24 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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