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Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux procédures en matière de protection de la concurrence économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake | 31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif aux procédures en matière de |
bescherming van de economische mededinging. - Duitse vertaling | protection de la concurrence économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 31 oktober 2006 betreffende de procedures inzake | l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif aux procédures en matière de |
bescherming van de economische mededinging (Belgisch Staatsblad van 22 | protection de la concurrence économique (Moniteur belge du 22 novembre |
november 2006). | 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf | 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf |
den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs | den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den | Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den |
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 46, | Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere der Artikel 46, |
48 § 8 und 57 § 5; | 48 § 8 und 57 § 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über die Verfahren | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über die Verfahren |
in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert | in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und | durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und |
28. Dezember 1999; | 28. Dezember 1999; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das |
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen | Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 | Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 |
koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs | koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs |
zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur | zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur |
Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft | Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft |
tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen | tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen |
dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am | dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am |
selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher | selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher |
vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften | vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften |
unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, | unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, |
das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche | das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche |
Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die | Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die |
Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für | Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für |
diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat | diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat |
gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten | gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten |
eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; | könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; |
Aufgrund des Gutachtens 41.370/1 des Staatsrates vom 28. September | Aufgrund des Gutachtens 41.370/1 des Staatsrates vom 28. September |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen | 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, | Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, |
2. Dienst: der in Kapitel III Abschnitt 2 des Gesetzes erwähnte Dienst | 2. Dienst: der in Kapitel III Abschnitt 2 des Gesetzes erwähnte Dienst |
Wettbewerb, | Wettbewerb, |
3. Auditorat: das in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des | 3. Auditorat: das in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des |
Gesetzes erwähnte Auditorat, | Gesetzes erwähnte Auditorat, |
4. Auditor: das in Artikel 29 des Gesetzes erwähnte Mitglied des | 4. Auditor: das in Artikel 29 des Gesetzes erwähnte Mitglied des |
Auditorats, | Auditorats, |
5. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Gesetzes | 5. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Gesetzes |
erwähnte Wettbewerbsrat, | erwähnte Wettbewerbsrat, |
6. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des | 6. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des |
Gesetzes erwähnte Kanzlei. | Gesetzes erwähnte Kanzlei. |
KAPITEL II - Verfahren vor dem Dienst und dem Auditorat | KAPITEL II - Verfahren vor dem Dienst und dem Auditorat |
Art. 2 - Für die Notwendigkeit der Untersuchungen kann der Auditor | Art. 2 - Für die Notwendigkeit der Untersuchungen kann der Auditor |
oder der Dienst an dem von ihm festgelegten Datum die betreffenden | oder der Dienst an dem von ihm festgelegten Datum die betreffenden |
natürlichen oder juristischen Personen vorladen. | natürlichen oder juristischen Personen vorladen. |
Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen | Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen |
entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, | entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, |
satzungsmässigen oder speziell zu diesem Zweck beauftragten Vertreter. | satzungsmässigen oder speziell zu diesem Zweck beauftragten Vertreter. |
Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. | Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. |
Art. 4 - Diese Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer | Art. 4 - Diese Personen werden getrennt oder in Anwesenheit anderer |
natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall | natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall |
wird das berechtigte Interesse der Betreffenden berücksichtigt, dass | wird das berechtigte Interesse der Betreffenden berücksichtigt, dass |
ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden. | ihre Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden. |
Art. 5 - Nach dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, auf dem Name | Art. 5 - Nach dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, auf dem Name |
und Eigenschaft der anwesenden Personen angegeben werden. | und Eigenschaft der anwesenden Personen angegeben werden. |
Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen werden | Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen werden |
beigefügt. | beigefügt. |
Das Nichterscheinen vorgeladener natürlicher oder juristischer | Das Nichterscheinen vorgeladener natürlicher oder juristischer |
Personen wird im Protokoll angegeben. | Personen wird im Protokoll angegeben. |
Das Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens | Das Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens |
nicht. | nicht. |
KAPITEL III - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf | KAPITEL III - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf |
Zusammenschlüsse | Zusammenschlüsse |
Art. 6 - § 1 - In den Informationen, die der Auditor aufgrund von | Art. 6 - § 1 - In den Informationen, die der Auditor aufgrund von |
Artikel 56 des Gesetzes übermittelt, werden die Wettbewerbsprobleme | Artikel 56 des Gesetzes übermittelt, werden die Wettbewerbsprobleme |
angegeben, die seiner Ansicht nach zur Folge haben würden, dass ein | angegeben, die seiner Ansicht nach zur Folge haben würden, dass ein |
tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem | tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem |
wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. | wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. |
§ 2 - In den Artikeln 56 Absatz 2 und 59 des Gesetzes erwähnte | § 2 - In den Artikeln 56 Absatz 2 und 59 des Gesetzes erwähnte |
Verpflichtungen und ihre Anlagen müssen dem Auditor in dreifacher | Verpflichtungen und ihre Anlagen müssen dem Auditor in dreifacher |
Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der | Ausfertigung an die auf der Website des Rates angegebene Adresse der |
Kanzlei übermittelt werden. | Kanzlei übermittelt werden. |
Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der | Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der |
Öffnungszeiten der Kanzlei per Bote gegen Empfangsbestätigung. Eine | Öffnungszeiten der Kanzlei per Bote gegen Empfangsbestätigung. Eine |
elektronische Fassung der Verpflichtungen wird gleichzeitig an die | elektronische Fassung der Verpflichtungen wird gleichzeitig an die |
E-Mail-Adresse des Auditors gesandt. | E-Mail-Adresse des Auditors gesandt. |
§ 3 - Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Verpflichtungen wird | § 3 - Eine Empfangsbestätigung der übermittelten Verpflichtungen wird |
unverzüglich den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter per | unverzüglich den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter per |
Einschreiben, Fax oder E-Mail zugesendet. | Einschreiben, Fax oder E-Mail zugesendet. |
§ 4 - Was die in Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten | § 4 - Was die in Artikel 59 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten |
Verpflichtungen betrifft, ist der Tag der Hinterlegung der | Verpflichtungen betrifft, ist der Tag der Hinterlegung der |
Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die von den anmeldenden | Verpflichtungen in der Frist einbegriffen, die von den anmeldenden |
Parteien verwendet wird, um Verpflichtungen vorzuschlagen. | Parteien verwendet wird, um Verpflichtungen vorzuschlagen. |
Art. 7 - Der Auditor lädt die betreffenden natürlichen oder | Art. 7 - Der Auditor lädt die betreffenden natürlichen oder |
juristischen Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor, damit sie | juristischen Personen an dem von ihm festgelegten Datum vor, damit sie |
gemäss Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes ihre Verpflichtungen | gemäss Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes ihre Verpflichtungen |
vorschlagen können. | vorschlagen können. |
KAPITEL IV - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Klagen und | KAPITEL IV - Sonderverfahren vor dem Auditorat in Bezug auf Klagen und |
Anträge | Anträge |
Art. 8 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Artikel 45 § 2 des | Art. 8 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Artikel 45 § 2 des |
Gesetzes in Erwägung zieht, die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit | Gesetzes in Erwägung zieht, die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit |
der Klagen oder Anträge zu beschliessen, lädt es den Kläger oder | der Klagen oder Anträge zu beschliessen, lädt es den Kläger oder |
Antragsteller zu einer Anhörung vor, wenn es dies für notwendig | Antragsteller zu einer Anhörung vor, wenn es dies für notwendig |
erachtet. | erachtet. |
Der Kläger oder Antragsteller erscheint gemäss den in Artikel 3 | Der Kläger oder Antragsteller erscheint gemäss den in Artikel 3 |
erwähnten Bedingungen. | erwähnten Bedingungen. |
Art. 9 - Von der in Artikel 45 § 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidung | Art. 9 - Von der in Artikel 45 § 2 des Gesetzes erwähnten Entscheidung |
des Auditorats beziehungsweise der in Artikel 62 § 3 des Gesetzes | des Auditorats beziehungsweise der in Artikel 62 § 3 des Gesetzes |
erwähnten Entscheidung des Auditors wird den Unternehmen, die | erwähnten Entscheidung des Auditors wird den Unternehmen, die |
Gegenstand der Untersuchung waren, und dem Rat ebenfalls eine | Gegenstand der Untersuchung waren, und dem Rat ebenfalls eine |
Abschrift übermittelt. | Abschrift übermittelt. |
Diese Entscheidungen werden auf Betreiben der Kanzlei im Belgischen | Diese Entscheidungen werden auf Betreiben der Kanzlei im Belgischen |
Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht. | Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht. |
Bei allen Veröffentlichungen oder Notifizierungen von Entscheidungen | Bei allen Veröffentlichungen oder Notifizierungen von Entscheidungen |
wird das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen | wird das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen |
Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse und andere | Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse und andere |
vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden. | vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden. |
KAPITEL V - Verfahren vor dem Rat | KAPITEL V - Verfahren vor dem Rat |
Art. 10 - § 1 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen | Art. 10 - § 1 - Die betreffenden natürlichen oder juristischen |
Personen können in ihren Anmerkungen alle zu ihrer Verteidigung | Personen können in ihren Anmerkungen alle zu ihrer Verteidigung |
dienlichen Mittel und Sachverhalte vorbringen und alle zweckdienlichen | dienlichen Mittel und Sachverhalte vorbringen und alle zweckdienlichen |
Unterlagen zur Untermauerung der vorgebrachten Sachverhalte vorlegen. | Unterlagen zur Untermauerung der vorgebrachten Sachverhalte vorlegen. |
Darüber hinaus können sie vorschlagen, dass der Rat zur Bestätigung | Darüber hinaus können sie vorschlagen, dass der Rat zur Bestätigung |
vorgebrachter Sachverhalte Dritte anhört. | vorgebrachter Sachverhalte Dritte anhört. |
§ 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen in ihren Anmerkungen | § 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen in ihren Anmerkungen |
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben anführen, | Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben anführen, |
übermitteln sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung. | übermitteln sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung. |
Art. 11 - Um gemäss Artikel 48 § 5 des Gesetzes angehört zu werden, | Art. 11 - Um gemäss Artikel 48 § 5 des Gesetzes angehört zu werden, |
übermitteln der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die der | übermitteln der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die der |
Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können, der | Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können, der |
Minister beziehungsweise die mit der Kontrolle eines | Minister beziehungsweise die mit der Kontrolle eines |
Wirtschaftssektors beauftragte öffentliche Einrichtung ihren Antrag an | Wirtschaftssektors beauftragte öffentliche Einrichtung ihren Antrag an |
die Kanzlei des Rates unter Angabe ihres Namens, ihrer Eigenschaft und | die Kanzlei des Rates unter Angabe ihres Namens, ihrer Eigenschaft und |
gegebenenfalls der Gründe für ihr Interesse. | gegebenenfalls der Gründe für ihr Interesse. |
Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die gemäss | Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die gemäss |
Artikel 57 § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes eine Anhörung beantragen. | Artikel 57 § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes eine Anhörung beantragen. |
Art. 12 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, oder ein zu diesem | Art. 12 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, oder ein zu diesem |
Zweck beauftragtes Mitglied befindet über die Zulässigkeit des | Zweck beauftragtes Mitglied befindet über die Zulässigkeit des |
Anhörungsantrags von natürlichen oder juristischen Personen, die der | Anhörungsantrags von natürlichen oder juristischen Personen, die der |
Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können. | Ansicht sind, dass sie ein berechtigtes Interesse anmelden können. |
Art. 13 - § 1 - Der Rat lädt die anzuhörenden Personen an dem von ihm | Art. 13 - § 1 - Der Rat lädt die anzuhörenden Personen an dem von ihm |
festgelegten Datum vor. | festgelegten Datum vor. |
§ 2 - Die anzuhörenden Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von | § 2 - Die anzuhörenden Personen erscheinen gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 3. | Artikel 3. |
Art. 14 - Die Note des Ministers oder der mit der Kontrolle eines | Art. 14 - Die Note des Ministers oder der mit der Kontrolle eines |
Wirtschaftssektors beauftragten öffentlichen Einrichtung oder die | Wirtschaftssektors beauftragten öffentlichen Einrichtung oder die |
schriftlichen Anmerkungen der betreffenden natürlichen oder | schriftlichen Anmerkungen der betreffenden natürlichen oder |
juristischen Personen oder der Personen, deren Antrag auf Anhörung für | juristischen Personen oder der Personen, deren Antrag auf Anhörung für |
zulässig befunden wurde, werden der Kanzlei des Rates in achtfacher | zulässig befunden wurde, werden der Kanzlei des Rates in achtfacher |
Ausfertigung übermittelt. | Ausfertigung übermittelt. |
Wenn die übermittelten Unterlagen vertrauliche Angaben enthalten, kann | Wenn die übermittelten Unterlagen vertrauliche Angaben enthalten, kann |
in Anwendung von Artikel 57 § 3 des Gesetzes eine nicht vertrauliche | in Anwendung von Artikel 57 § 3 des Gesetzes eine nicht vertrauliche |
Fassung beigefügt werden. | Fassung beigefügt werden. |
Falls erforderlich werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche | Falls erforderlich werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche |
Abschriften einzureichen. | Abschriften einzureichen. |
Art. 15 - Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit | Art. 15 - Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit |
statt. Natürliche oder juristische Personen werden getrennt oder in | statt. Natürliche oder juristische Personen werden getrennt oder in |
Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall | Anwesenheit anderer vorgeladener Personen angehört. In letzterem Fall |
wird das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen | wird das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen |
Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht | Personen berücksichtigt, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht |
offengelegt werden. | offengelegt werden. |
KAPITEL VI - Verfahren vor dem Präsidenten des Rates | KAPITEL VI - Verfahren vor dem Präsidenten des Rates |
Art. 16 - In Artikel 62 § 1 des Gesetzes erwähnte Anträge auf | Art. 16 - In Artikel 62 § 1 des Gesetzes erwähnte Anträge auf |
vorläufige Massnahmen können jederzeit nach Einreichung der | vorläufige Massnahmen können jederzeit nach Einreichung der |
betreffenden Klage eingereicht werden und sind zu begründen. | betreffenden Klage eingereicht werden und sind zu begründen. |
Art. 17 - Die Anhörung findet gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 | Art. 17 - Die Anhörung findet gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 |
statt. | statt. |
Die Parteien erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3. | Die Parteien erscheinen gemäss den Bestimmungen von Artikel 3. |
Art. 18 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 des Gesetzes | Art. 18 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 des Gesetzes |
in Kombination mit Artikel 66 desselben Gesetzes legt der Präsident | in Kombination mit Artikel 66 desselben Gesetzes legt der Präsident |
des Rates das Datum fest, an dem die natürlichen oder juristischen | des Rates das Datum fest, an dem die natürlichen oder juristischen |
Personen angehört werden können. | Personen angehört werden können. |
Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden | Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden |
möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei dieser Anhörung postwendend | möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei dieser Anhörung postwendend |
bestätigen. | bestätigen. |
§ 2 - Natürliche oder juristische Personen erscheinen gemäss den | § 2 - Natürliche oder juristische Personen erscheinen gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 3. | Bestimmungen von Artikel 3. |
KAPITEL VII - Bestimmungen über die Fristen in Bezug auf | KAPITEL VII - Bestimmungen über die Fristen in Bezug auf |
Zusammenschlüsse | Zusammenschlüsse |
Art. 19 - Zusätzlich zu den Ruhetagen, die von dem für den | Art. 19 - Zusätzlich zu den Ruhetagen, die von dem für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder von dem für die | öffentlichen Dienst zuständigen Minister oder von dem für die |
Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende | Wirtschaft zuständigen Minister festgelegt werden, gelten folgende |
Tage nicht als Werktage: | Tage nicht als Werktage: |
- 1. Januar, | - 1. Januar, |
- erster Werktag des Jahres, | - erster Werktag des Jahres, |
- Ostermontag, | - Ostermontag, |
- 1. Mai, | - 1. Mai, |
- Christi Himmelfahrt, | - Christi Himmelfahrt, |
- Pfingstmontag, | - Pfingstmontag, |
- 21. Juli, | - 21. Juli, |
- 15. August, | - 15. August, |
- 1. November, | - 1. November, |
- 2. November, | - 2. November, |
- 11. November, | - 11. November, |
- 15. November, | - 15. November, |
- 25. Dezember bis 31. Dezember. | - 25. Dezember bis 31. Dezember. |
Art. 20 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes | Art. 20 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes |
werden die in den Artikeln 58 § 2 und 59 § 6 des Gesetzes erwähnten | werden die in den Artikeln 58 § 2 und 59 § 6 des Gesetzes erwähnten |
Fristen ebenfalls ausgesetzt, wenn der bestimmte Auditor oder der Rat | Fristen ebenfalls ausgesetzt, wenn der bestimmte Auditor oder der Rat |
die Übersetzung von Aktenstücken für notwendig erachtet. | die Übersetzung von Aktenstücken für notwendig erachtet. |
§ 2 - Die Aussetzung der Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der | § 2 - Die Aussetzung der Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der |
Grund für die Aussetzung festgestellt wird. Die Aussetzung endet unter | Grund für die Aussetzung festgestellt wird. Die Aussetzung endet unter |
Vorbehalt von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes an dem Tag, an dem | Vorbehalt von Artikel 44 § 2 Absatz 4 des Gesetzes an dem Tag, an dem |
der Grund für die Aussetzung der Frist nicht mehr gegeben ist. | der Grund für die Aussetzung der Frist nicht mehr gegeben ist. |
KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 21 - § 1 - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die | Art. 21 - § 1 - Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die |
Versendung von Schriftstücken und die Vorladung vor den Dienst, das | Versendung von Schriftstücken und die Vorladung vor den Dienst, das |
Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte | Auditorat, den Rat, den Präsidenten des Rates, das bestimmte |
Ratsmitglied oder die Kanzlei an den Empfänger auf eine der folgenden | Ratsmitglied oder die Kanzlei an den Empfänger auf eine der folgenden |
Weisen vorgenommen: | Weisen vorgenommen: |
a) Aushändigung per Bote gegen Empfangsbestätigung, | a) Aushändigung per Bote gegen Empfangsbestätigung, |
b) Einschreiben mit Rückschein, | b) Einschreiben mit Rückschein, |
c) Fax mit der Bitte um Empfangsbestätigung, | c) Fax mit der Bitte um Empfangsbestätigung, |
d) elektronische Post mit der Bitte um Empfangsbestätigung. | d) elektronische Post mit der Bitte um Empfangsbestätigung. |
§ 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf die Übermittlung von | § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf die Übermittlung von |
Schriftstücken an den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten | Schriftstücken an den Dienst, das Auditorat, den Rat, den Präsidenten |
des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei. | des Rates, das bestimmte Ratsmitglied oder die Kanzlei. |
§ 3 - Im Falle einer Versendung per Fax oder per elektronische Post | § 3 - Im Falle einer Versendung per Fax oder per elektronische Post |
wird davon ausgegangen, dass das übermittelte Schriftstück am | wird davon ausgegangen, dass das übermittelte Schriftstück am |
Versandtag bei seinem Empfänger eingegangen ist. | Versandtag bei seinem Empfänger eingegangen ist. |
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. März 1993 über die Verfahren | Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 15. März 1993 über die Verfahren |
in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert | in Bezug auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und | durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 1998, 11. März 1999 und |
28. Dezember 1999, wird aufgehoben. | 28. Dezember 1999, wird aufgehoben. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. | Art. 23 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. |
Art. 24 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 24 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |