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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/10/2006
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Koninklijk besluit betreffende het indienen van de klachten en verzoeken bedoeld bij artikel 44, § 1, 2° en 3° van de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'introduction des plaintes et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende het indienen van de 31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif à l'introduction des plaintes
klachten en verzoeken bedoeld bij artikel 44, § 1, 2° en 3° van de wet et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi sur la
tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre
september 2006. - Duitse vertaling 2006. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 oktober 2006 betreffende het indienen van de klachten l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif à l'introduction des
en verzoeken bedoeld bij artikel 44, § 1, 2° en 3° van de wet tot plaintes et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi
bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15
september 2006 (Belgisch Staatsblad van 22 november 2006). septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Einreichung der in 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Einreichung der in
Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten
Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten
Klagen und Anträge Klagen und Anträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 46; Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 46;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 1998 über die
Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli
1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999; Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999
koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur
Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft
tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen
dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am
selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher
vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften
unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen,
das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche
Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die
Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für
diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat
gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten
eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;
Aufgrund des Gutachtens 41.371/1 des Staatsrates vom 28. September Aufgrund des Gutachtens 41.371/1 des Staatsrates vom 28. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006,
2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt
4 des Gesetzes erwähnten Auditorats, 4 des Gesetzes erwähnten Auditorats,
3. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des 3. Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des
Gesetzes erwähnte Kanzlei, Gesetzes erwähnte Kanzlei,
4. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 bis 3 des 4. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 bis 3 des
Gesetzes erwähnte Wettbewerbsrat, Gesetzes erwähnte Wettbewerbsrat,
5. Verordnung 1/2003: die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. 5. Verordnung 1/2003: die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.
Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten
Wettbewerbsregeln. Wettbewerbsregeln.
Art. 2 - § 1 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes erwähnte Art. 2 - § 1 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes erwähnte
Klagen und Anträge und gegebenenfalls ihre Anlagen müssen dem Klagen und Anträge und gegebenenfalls ihre Anlagen müssen dem
Auditorat wie auf dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Auditorat wie auf dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten
Formblatt PK/VMP in achtfacher Ausfertigung an die auf der Website des Formblatt PK/VMP in achtfacher Ausfertigung an die auf der Website des
Wettbewerbsrates (http://economie.fgov.be) angegebene Adresse der Wettbewerbsrates (http://economie.fgov.be) angegebene Adresse der
Kanzlei übermittelt werden. Kanzlei übermittelt werden.
§ 2 - Unterzeichnen Vertreter von natürlichen oder juristischen § 2 - Unterzeichnen Vertreter von natürlichen oder juristischen
Personen die Klagen oder Anträge, so haben sie ihre Personen die Klagen oder Anträge, so haben sie ihre
Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Dieser Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Dieser
Vollmacht ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse des Vollmacht ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse des
Vollmachtgebers beigefügt, wenn dieser eine juristische Person ist. Vollmachtgebers beigefügt, wenn dieser eine juristische Person ist.
Klagen und Anträgen ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse der Klagen und Anträgen ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse der
Unterzeichneten beigefügt, wenn sie von juristischen Personen Unterzeichneten beigefügt, wenn sie von juristischen Personen
eingereicht werden, die über ihre Organe handeln. eingereicht werden, die über ihre Organe handeln.
Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der
Öffnungszeiten der Kanzlei per Boten gegen Empfangsbestätigung. Eine Öffnungszeiten der Kanzlei per Boten gegen Empfangsbestätigung. Eine
elektronische Fassung der Klage oder des Antrags wird gleichzeitig an elektronische Fassung der Klage oder des Antrags wird gleichzeitig an
das Auditorat an die auf der Website des Rates angegebene das Auditorat an die auf der Website des Rates angegebene
E-Mail-Adresse der Kanzlei gesandt. E-Mail-Adresse der Kanzlei gesandt.
§ 3 - Natürliche oder juristische Personen oder ihre Vertreter, die § 3 - Natürliche oder juristische Personen oder ihre Vertreter, die
die Klage oder den Antrag einreichen, geben eine Adresse in Belgien, die Klage oder den Antrag einreichen, geben eine Adresse in Belgien,
an die der gesamte Briefverkehr zu übermitteln ist, und eine an die der gesamte Briefverkehr zu übermitteln ist, und eine
E-Mail-Adresse an. E-Mail-Adresse an.
Art. 3 - § 1 - Klagen oder Anträge sind in einer der Landessprachen Art. 3 - § 1 - Klagen oder Anträge sind in einer der Landessprachen
einzureichen. einzureichen.
Einer Klage oder einem Antrag beigefügte Schriftstücke sind in der Einer Klage oder einem Antrag beigefügte Schriftstücke sind in der
Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine
der Landessprachen oder um Englisch, so kann der Auditor oder der Rat der Landessprachen oder um Englisch, so kann der Auditor oder der Rat
von den natürlichen oder juristischen Personen, die die Klage oder den von den natürlichen oder juristischen Personen, die die Klage oder den
Antrag einreichen, die Übersetzung aller Anlagen oder eines Teils Antrag einreichen, die Übersetzung aller Anlagen oder eines Teils
davon verlangen. davon verlangen.
§ 2 - Klagen und Anträge sind ausführlich; die Wettbewerbspraktiken, § 2 - Klagen und Anträge sind ausführlich; die Wettbewerbspraktiken,
die im Gesetz und in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags in die im Gesetz und in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags in
Anwendung der Verordnung 1/2003 erwähnt sind, werden deutlich darin Anwendung der Verordnung 1/2003 erwähnt sind, werden deutlich darin
beschrieben. beschrieben.
Wenn die Klage oder der Antrag vertrauliche Auskünfte enthält, ist Wenn die Klage oder der Antrag vertrauliche Auskünfte enthält, ist
eine nicht vertrauliche Fassung beigefügt. eine nicht vertrauliche Fassung beigefügt.
Klagen und Anträge werden durch relevante beweiskräftige Unterlagen, Klagen und Anträge werden durch relevante beweiskräftige Unterlagen,
über die der Kläger oder der Antragsteller verfügt, untermauert. über die der Kläger oder der Antragsteller verfügt, untermauert.
Art. 4 - Die Kanzlei stellt umgehend eine Empfangsbestätigung für die Art. 4 - Die Kanzlei stellt umgehend eine Empfangsbestätigung für die
gemäss vorliegendem Erlass eingereichten Klagen und Anträge aus. Auf gemäss vorliegendem Erlass eingereichten Klagen und Anträge aus. Auf
der Empfangsbestätigung wird die Eintragungsnummer der Klage oder des der Empfangsbestätigung wird die Eintragungsnummer der Klage oder des
Antrags angegeben. Antrags angegeben.
Sobald die Akte einem Auditor zugeteilt ist, teilt die Kanzlei den Sobald die Akte einem Auditor zugeteilt ist, teilt die Kanzlei den
natürlichen oder juristischen Personen oder ihren Vertretern, die die natürlichen oder juristischen Personen oder ihren Vertretern, die die
Klage oder den Antrag eingereicht haben, per gewöhnliche Post, per Fax Klage oder den Antrag eingereicht haben, per gewöhnliche Post, per Fax
oder per Mail die Kontaktinformationen des Auditors mit. oder per Mail die Kontaktinformationen des Auditors mit.
Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 2 § 2 bis 4 sind anwendbar Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 2 § 2 bis 4 sind anwendbar
auf die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Anträge auf vorläufige auf die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Anträge auf vorläufige
Massnahmen. Massnahmen.
§ 2 - In den Anträgen auf vorläufige Massnahmen wird deutlich § 2 - In den Anträgen auf vorläufige Massnahmen wird deutlich
angegeben, inwiefern es notwendig ist, eine Lage zu vermeiden, in der angegeben, inwiefern es notwendig ist, eine Lage zu vermeiden, in der
Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt
werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden
droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet
wird. Nachweise, die dem Präsidenten des Rates erlauben, diese wird. Nachweise, die dem Präsidenten des Rates erlauben, diese
Massnahmen zu ergreifen, sind in der Anlage beigefügt. Massnahmen zu ergreifen, sind in der Anlage beigefügt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 1998 über die Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 1998 über die
Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli
1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
Formblatt PK/VMP (1) Formblatt PK/VMP (1)
Einreichung einer Klage oder eines Antrags gemäss Artikel 44 § 1 Nr. 2 Einreichung einer Klage oder eines Antrags gemäss Artikel 44 § 1 Nr. 2
und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz
des wirtschaftlichen Wettbewerbs des wirtschaftlichen Wettbewerbs
In diesem Formblatt ist angegeben, welche Informationen bei In diesem Formblatt ist angegeben, welche Informationen bei
Einreichung einer Klage oder eines Antrags beim Auditorat gemäss dem Einreichung einer Klage oder eines Antrags beim Auditorat gemäss dem
am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs und dem Königlichen Erlass vom 31. wirtschaftlichen Wettbewerbs und dem Königlichen Erlass vom 31.
Oktober 2006 über die Einreichung einer Klage oder eines Antrags, dem Oktober 2006 über die Einreichung einer Klage oder eines Antrags, dem
dieses Formblatt beigefügt ist, übermittelt werden müssen. Der dieses Formblatt beigefügt ist, übermittelt werden müssen. Der
Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der
Internetseite « Wettbewerb »/« concurrence »/ »mededinging » der Internetseite « Wettbewerb »/« concurrence »/ »mededinging » der
Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
(http://www.economie.fgov.be) oder der Website des Wettbewerbsrates (http://www.economie.fgov.be) oder der Website des Wettbewerbsrates
entnommen werden. Sie finden ebenfalls auf diesen Websiten die Adresse entnommen werden. Sie finden ebenfalls auf diesen Websiten die Adresse
der Kanzlei des Auditorats. der Kanzlei des Auditorats.
I. Angaben zum Kläger oder Antragsteller und zu dem/den Unternehmen I. Angaben zum Kläger oder Antragsteller und zu dem/den Unternehmen
oder Unternehmensvereinigungen, die den Anlass zur Klage oder zum oder Unternehmensvereinigungen, die den Anlass zur Klage oder zum
Antrag bilden Antrag bilden
1. Geben Sie die vollständigen Personalien der natürlichen Person 1. Geben Sie die vollständigen Personalien der natürlichen Person
beziehungsweise die vollständige Bezeichnung und Adresse der beziehungsweise die vollständige Bezeichnung und Adresse der
juristischen Person an, die die Klage erhebt oder den Antrag juristischen Person an, die die Klage erhebt oder den Antrag
einreicht. Handelt es sich bei dem Kläger oder dem Antragsteller um einreicht. Handelt es sich bei dem Kläger oder dem Antragsteller um
ein Unternehmen, geben Sie die Unternehmensgruppe an, zu der das ein Unternehmen, geben Sie die Unternehmensgruppe an, zu der das
Unternehmen gehört, und beschreiben Sie kurz Art und Umfang seiner Unternehmen gehört, und beschreiben Sie kurz Art und Umfang seiner
Geschäftstätigkeiten. Geben Sie eine Kontaktperson an (Telefonnummer, Geschäftstätigkeiten. Geben Sie eine Kontaktperson an (Telefonnummer,
Post- und E-Mail-Adresse), die weitere Auskünfte erteilen kann. Post- und E-Mail-Adresse), die weitere Auskünfte erteilen kann.
2. Geben Sie das/die Unternehmen oder die Unternehmensvereinigungen 2. Geben Sie das/die Unternehmen oder die Unternehmensvereinigungen
an, gegen dessen/deren Verhalten sich die Klage oder der Antrag an, gegen dessen/deren Verhalten sich die Klage oder der Antrag
richtet, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über die richtet, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über die
Unternehmensgruppe, zu der dieses/diese Unternehmen gehört/gehören, Unternehmensgruppe, zu der dieses/diese Unternehmen gehört/gehören,
und Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten. Geben Sie an, in und Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten. Geben Sie an, in
welchem Verhältnis der Kläger oder Antragsteller zu dem/den welchem Verhältnis der Kläger oder Antragsteller zu dem/den
Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung steht, gegen das/die sich Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung steht, gegen das/die sich
die Klage oder der Antrag richtet (zum Beispiel Kunde, Wettbewerber). die Klage oder der Antrag richtet (zum Beispiel Kunde, Wettbewerber).
II. Angaben zum mutmasslichen Verstoss und Beweismittel II. Angaben zum mutmasslichen Verstoss und Beweismittel
3. Geben Sie eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem 3. Geben Sie eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem
sich Ihrer Meinung nach ergibt, dass ein Verstoss gegen Artikel 2 oder sich Ihrer Meinung nach ergibt, dass ein Verstoss gegen Artikel 2 oder
3 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und 3 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und
gegebenenfalls gegen Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags vorliegt. gegebenenfalls gegen Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags vorliegt.
Geben Sie insbesondere an, welcher Art die Produkte sind (Waren oder Geben Sie insbesondere an, welcher Art die Produkte sind (Waren oder
Dienstleistungen), die vom mutmasslichen Verstoss betroffen sind, und Dienstleistungen), die vom mutmasslichen Verstoss betroffen sind, und
erläutern Sie die diese Produkte betreffenden Handelsbeziehungen. erläutern Sie die diese Produkte betreffenden Handelsbeziehungen.
Legen Sie alle verfügbaren Angaben über Vereinbarungen oder Legen Sie alle verfügbaren Angaben über Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vor, Verhaltensweisen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vor,
auf die sich die Klage oder der Antrag bezieht. Geben Sie nach auf die sich die Klage oder der Antrag bezieht. Geben Sie nach
Möglichkeit die Marktstellung der von dieser Klage oder diesem Antrag Möglichkeit die Marktstellung der von dieser Klage oder diesem Antrag
betroffenen Unternehmen an. betroffenen Unternehmen an.
4. Legen Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, die sich auf den 4. Legen Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, die sich auf den
in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt beziehen oder in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt beziehen oder
mit ihm in Verbindung stehen (zum Beispiel Texte von Vereinbarungen, mit ihm in Verbindung stehen (zum Beispiel Texte von Vereinbarungen,
Verhandlungs- oder Sitzungsprotokolle, Geschäftsbedingungen, Verhandlungs- oder Sitzungsprotokolle, Geschäftsbedingungen,
Geschäftsunterlagen, Rundschreiben, Korrespondenz, Notizen von Geschäftsunterlagen, Rundschreiben, Korrespondenz, Notizen von
Telefongesprächen...). Geben Sie Name und Adresse der Personen an, die Telefongesprächen...). Geben Sie Name und Adresse der Personen an, die
den in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt bezeugen den in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt bezeugen
können, insbesondere auch der Personen, die vom behaupteten Verstoss können, insbesondere auch der Personen, die vom behaupteten Verstoss
betroffen sind. Legen Sie Statistiken oder andere verfügbare Daten betroffen sind. Legen Sie Statistiken oder andere verfügbare Daten
vor, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen, insbesondere vor, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen, insbesondere
wenn sie Aufschluss über Marktentwicklung geben (zum Beispiel wenn sie Aufschluss über Marktentwicklung geben (zum Beispiel
Informationen über Preise und Preistendenzen, Marktzutrittsschranken Informationen über Preise und Preistendenzen, Marktzutrittsschranken
für neue Anbieter usw.). für neue Anbieter usw.).
5. Geben Sie nach Ihrer Einschätzung den räumlichen Einzugsbereich des 5. Geben Sie nach Ihrer Einschätzung den räumlichen Einzugsbereich des
mutmasslichen Verstosses an und erläutern Sie, soweit dies nicht mutmasslichen Verstosses an und erläutern Sie, soweit dies nicht
offensichtlich ist, in welchem Umfang der Handel in Belgien oder offensichtlich ist, in welchem Umfang der Handel in Belgien oder
zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft durch das zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft durch das
beanstandete Verfahren beeinträchtigt werden kann. beanstandete Verfahren beeinträchtigt werden kann.
III. Ziel der Klage beziehungsweise des Antrags bei der belgischen III. Ziel der Klage beziehungsweise des Antrags bei der belgischen
Wettbewerbsbehörde und berechtigtes Interesse Wettbewerbsbehörde und berechtigtes Interesse
6. Erläutern Sie, welche Ziele Sie mit Ihrer Klage beziehungsweise 6. Erläutern Sie, welche Ziele Sie mit Ihrer Klage beziehungsweise
Ihrem Antrag verfolgen beziehungsweise was Sie von dem Vorgehen der Ihrem Antrag verfolgen beziehungsweise was Sie von dem Vorgehen der
belgischen Wettbewerbsbehörde erwarten. belgischen Wettbewerbsbehörde erwarten.
7. Legen Sie dar, aus welchen Gründen Sie als Kläger oder 7. Legen Sie dar, aus welchen Gründen Sie als Kläger oder
Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 44 § 1 Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 44 § 1
Nr. 2 des Gesetzes geltend machen. Erläutern Sie insbesondere, in Nr. 2 des Gesetzes geltend machen. Erläutern Sie insbesondere, in
welcher Weise Sie von dem beanstandeten Verhalten betroffen sind und welcher Weise Sie von dem beanstandeten Verhalten betroffen sind und
wie die belgische Wettbewerbsbehörde durch ihr Tätigwerden Ihrer wie die belgische Wettbewerbsbehörde durch ihr Tätigwerden Ihrer
Ansicht nach den behaupteten Missstand beseitigen kann. Ansicht nach den behaupteten Missstand beseitigen kann.
IV. Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden IV. Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden
oder Gerichten oder Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden oder oder Gerichten oder Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden oder
Gerichten der Gemeinschaft Gerichten der Gemeinschaft
8. Geben Sie an, ob Sie sich in derselben Sache oder einer eng damit 8. Geben Sie an, ob Sie sich in derselben Sache oder einer eng damit
verbundenen anderen Sache bereits an eine andere Wettbewerbsbehörde verbundenen anderen Sache bereits an eine andere Wettbewerbsbehörde
gewandt und/oder ein Verfahren vor einem nationalen Gericht oder gewandt und/oder ein Verfahren vor einem nationalen Gericht oder
Gemeinschaftsgericht angestrengt haben. Wenn ja, geben Sie genau an, Gemeinschaftsgericht angestrengt haben. Wenn ja, geben Sie genau an,
an welche Wettbewerbs-, Regulierungs- oder Gerichtsbehörde Sie sich an welche Wettbewerbs-, Regulierungs- oder Gerichtsbehörde Sie sich
gewandt haben, welche Eingaben Sie bei dieser Behörde gemacht haben gewandt haben, welche Eingaben Sie bei dieser Behörde gemacht haben
und gegebenenfalls welcher Beschluss gefasst wurde. und gegebenenfalls welcher Beschluss gefasst wurde.
Der Unterzeichnete erklärt, dass er die Angaben in dem Formblatt und Der Unterzeichnete erklärt, dass er die Angaben in dem Formblatt und
in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
hat. hat.
Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Unzutreffendes bitte streichen: PK = Klage, VMP = vorläufige (1) Unzutreffendes bitte streichen: PK = Klage, VMP = vorläufige
Massnahme. Massnahme.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Einreichung Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Einreichung
der in Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 der in Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge beigefügt zu werden Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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