← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
31 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 31 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars |
besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische | 1968 portant règlement général sur les conditions techniques |
eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 | remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, |
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het | police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et |
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de | l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la |
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken | consignation d'une somme lors de la constatation de certaines |
inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 31 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van | l'arrêté royal du 31 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 15 mars |
15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen | 1968 portant règlement général sur les conditions techniques |
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 | remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, |
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het | l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la |
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het | police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et |
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de | l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la |
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken | consignation d'une somme lors de la constatation de certaines |
inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 10 augustus | infractions en matière de transport par route (Moniteur belge du 10 |
2017). | août 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des |
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr; | Straßenverkehr; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - |
Industrie" vom 7. April 2016; | Industrie" vom 7. April 2016; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.031/2/V des Staatsrates vom 14. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.031/2/V des Staatsrates vom 14. |
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; |
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG | und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG |
des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für | des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für |
bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und | bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und |
grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung | grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung |
der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; | der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; |
In Erwägung des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des | In Erwägung des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des |
Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung | Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung |
von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der | von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der |
Benelux-Staaten. | Benelux-Staaten. |
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und | Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und |
Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; | Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und |
des Ministers der Mobilität, | des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur | KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör | Sicherheitszubehör |
Artikel 1 - Der Punkt 3.1 von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - Der Punkt 3.1 von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses |
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai | Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai |
1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 15. Dezember 1998, 17. | 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 15. Dezember 1998, 17. |
Dezember 2008 und 10. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2008 und 10. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: |
3.1 Abmessungen | 3.1 Abmessungen |
3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt. | 3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt. |
Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge mit | Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge mit |
klimatisierten Containern oder klimatisierten Wechselbehältern sowie | klimatisierten Containern oder klimatisierten Wechselbehältern sowie |
für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die | für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die |
Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind | Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind |
und deren Seitenwände, einschließlich der Wärmedämmung, mindestens 45 | und deren Seitenwände, einschließlich der Wärmedämmung, mindestens 45 |
mm dick sind. | mm dick sind. |
3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt. | 3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt. |
3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf: | 3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf: |
3.1.3.1 12 m für Motorfahrzeuge, | 3.1.3.1 12 m für Motorfahrzeuge, |
3.1.3.2 12 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern, | 3.1.3.2 12 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern, |
3.1.3.3 für Sattelanhänger: | 3.1.3.3 für Sattelanhänger: |
a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des | a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des |
Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des | Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des |
Sattelanhängers betrifft: 2,04 m, | Sattelanhängers betrifft: 2,04 m, |
b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem | b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem |
Heck des Sattelanhängers für ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb | Heck des Sattelanhängers für ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb |
genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m, | genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m, |
3.1.3.4 15,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger). | 3.1.3.4 15,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger). |
Die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommenen Gelenkfahrzeuge, die | Die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommenen Gelenkfahrzeuge, die |
nicht die in den Punkten a) und b) des Absatzes 1 von Punkt 3.1.3.3 | nicht die in den Punkten a) und b) des Absatzes 1 von Punkt 3.1.3.3 |
genannten Spezifikationen erfüllen, werden als diesen Spezifikationen | genannten Spezifikationen erfüllen, werden als diesen Spezifikationen |
entsprechend angesehen, unter der Bedingung, dass die Gesamtlänge von | entsprechend angesehen, unter der Bedingung, dass die Gesamtlänge von |
15,50 Meter nicht überschritten wird, gemäß der Richtlinie 2015/719 | 15,50 Meter nicht überschritten wird, gemäß der Richtlinie 2015/719 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur |
Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der | Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der |
höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im | höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im |
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft | innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft |
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im | sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im |
grenzüberschreitenden Verkehr; | grenzüberschreitenden Verkehr; |
Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht, | Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht, |
wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht. | wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht. |
Die in Punkt 3.1 des vorliegenden Artikels festgelegten maximalen | Die in Punkt 3.1 des vorliegenden Artikels festgelegten maximalen |
Längen, unter Vorbehalt, gegebenenfalls, von Punkt 3.1.3.6, und der in | Längen, unter Vorbehalt, gegebenenfalls, von Punkt 3.1.3.6, und der in |
Punkt b) von Punkt 3.1.3.3 festgelegte maximale Abstand können um 15 | Punkt b) von Punkt 3.1.3.3 festgelegte maximale Abstand können um 15 |
Zentimeter überschritten werden für die Fahrzeuge und die | Zentimeter überschritten werden für die Fahrzeuge und die |
Fahrzeugkombinationen, die eine Beförderung von Containern mit einer | Fahrzeugkombinationen, die eine Beförderung von Containern mit einer |
Länge von 45 Fuß oder von Wechselbehältern mit einer Länge von 45 Fuß, | Länge von 45 Fuß oder von Wechselbehältern mit einer Länge von 45 Fuß, |
leer oder beladen, durchführen, unter der Voraussetzung, dass die | leer oder beladen, durchführen, unter der Voraussetzung, dass die |
Beförderung im Straßenverkehr des betreffenden Containers oder des | Beförderung im Straßenverkehr des betreffenden Containers oder des |
Wechselbehälters Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs bildet, | Wechselbehälters Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs bildet, |
gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des | Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des |
Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte | Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte |
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr | Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr |
in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte | in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte |
im grenzüberschreitenden Verkehr; | im grenzüberschreitenden Verkehr; |
Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das einen Container oder einen | Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das einen Container oder einen |
Wechselbehälter von höchstens 45 Fuß von einem Benelux-Staat zu einem | Wechselbehälter von höchstens 45 Fuß von einem Benelux-Staat zu einem |
anderen Benelux-Staat befördert, darf die Gesamtlänge der Kombination | anderen Benelux-Staat befördert, darf die Gesamtlänge der Kombination |
eines Motorfahrzeugs an dem ein Sattelanhänger mit einem Container | eines Motorfahrzeugs an dem ein Sattelanhänger mit einem Container |
oder Wechselbehälter angehängt ist, nicht mehr als 17,30 m betragen | oder Wechselbehälter angehängt ist, nicht mehr als 17,30 m betragen |
gemäß Artikel 1 und 2 des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 | gemäß Artikel 1 und 2 des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 |
des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende | des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende |
Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der | Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der |
Benelux-Staaten. Zu diesem Zweck beträgt die Länge des Containers oder | Benelux-Staaten. Zu diesem Zweck beträgt die Länge des Containers oder |
des Wechselbehälters von höchstens 45 Fuß nicht mehr als 13,72 m und | des Wechselbehälters von höchstens 45 Fuß nicht mehr als 13,72 m und |
die Breite nicht mehr als 2,55 m. | die Breite nicht mehr als 2,55 m. |
3.1.3.5 18,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der | 3.1.3.5 18,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der |
Zug folgende Bedingungen erfüllt: | Zug folgende Bedingungen erfüllt: |
a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand | a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand |
zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter | zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter |
der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des | der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des |
Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck | Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck |
des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr | des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr |
als 15,65 m betragen; | als 15,65 m betragen; |
b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale | b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale |
Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums | Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums |
hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des | hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des |
Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen. | Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen. |
Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht | Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine, | - die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine, |
- die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen, | - die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen, |
- vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich | - vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich |
vor der Ladefläche befinden. | vor der Ladefläche befinden. |
Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge | Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge |
auf 18 m begrenzt. | auf 18 m begrenzt. |
Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem | Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem |
17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge | 17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge |
ab dem 1. Januar 2007. | ab dem 1. Januar 2007. |
3.1.3.6 für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz | 3.1.3.6 für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz |
verbessert wurden, insbesondere was ihre Aerodynamik anbetrifft: | verbessert wurden, insbesondere was ihre Aerodynamik anbetrifft: |
a) Bevor die Fahrzeuge, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen | a) Bevor die Fahrzeuge, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen |
ausgerüstet sind, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr | ausgerüstet sind, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr |
gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung | gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung |
im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden. | im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden. |
Die in Absatz 1 des vorliegenden Punktes genannten aerodynamischen | Die in Absatz 1 des vorliegenden Punktes genannten aerodynamischen |
Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen: | Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen: |
- Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel | - Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel |
und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 | und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 |
cm überschritten werden, wenn sie eingezogen oder zusammengeklappt | cm überschritten werden, wenn sie eingezogen oder zusammengeklappt |
sind; | sind; |
Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen | Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen |
Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der | Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der |
Absätze 1 und 2 des Punktes a) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, | Absätze 1 und 2 des Punktes a) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, |
können die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen | können die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen |
überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der | überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der |
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die Fahrzeuge | Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die Fahrzeuge |
oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet | oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet |
sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei | sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei |
konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis | konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis |
fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen darf nicht | fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen darf nicht |
zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder | zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder |
Fahrzeugkombinationen führen; | Fahrzeugkombinationen führen; |
b) Ab dem 7. Mai 2020 müssen die Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern | b) Ab dem 7. Mai 2020 müssen die Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern |
ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik und | ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik und |
Energieeffizienz bieten, gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im | Energieeffizienz bieten, gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im |
Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden bevor sie in den | Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden bevor sie in den |
Verkehr gebracht werden; | Verkehr gebracht werden; |
Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des | Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des |
Absatzes 1 von Punkt b) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, dürfen | Absatzes 1 von Punkt b) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, dürfen |
die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen | die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen |
überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und | überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und |
Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Die Fahrzeuge | Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Die Fahrzeuge |
oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Führerhäusern ausgerüstet | oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Führerhäusern ausgerüstet |
sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei | sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei |
konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis | konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis |
fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen | fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen |
nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen. | nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen. |
Art. 2 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Januar 1971 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 14. Januar 1971 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 13. September 1985, 9. Mai | Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 13. September 1985, 9. Mai |
1988, 19. Juni 1989 und 10. April 1995 wird ein Paragraph 9 wie folgt | 1988, 19. Juni 1989 und 10. April 1995 wird ein Paragraph 9 wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 9 - Ab dem 1. Januar 2016 ist die Betriebsbremsanlage fakultativ | " § 9 - Ab dem 1. Januar 2016 ist die Betriebsbremsanlage fakultativ |
für in Betrieb genommene Anhänger der Klasse R1a und R1b bei denen die | für in Betrieb genommene Anhänger der Klasse R1a und R1b bei denen die |
Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 750 kg nicht | Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 750 kg nicht |
überschreitet". | überschreitet". |
Art. 3 - In Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1971, 9. August 1971, 21. Dezember | Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1971, 9. August 1971, 21. Dezember |
1979, 19. Juni 1989, 28. April 2009 und 18. Oktober 2013 wird | 1979, 19. Juni 1989, 28. April 2009 und 18. Oktober 2013 wird |
Paragraph 6 wie folgt ersetzt: | Paragraph 6 wie folgt ersetzt: |
"Die Vorschriften von § 5 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar | "Die Vorschriften von § 5 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar |
1994 in Betrieb genommenen Fahrzeuge." | 1994 in Betrieb genommenen Fahrzeuge." |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
Art. 4 - In Anhang 1 von Anlage 1 mit dem Titel "Überschreitung des | Art. 4 - In Anhang 1 von Anlage 1 mit dem Titel "Überschreitung des |
höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen" des | höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen" des |
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die | Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die |
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 | Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 |
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2014 und | und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2014 und |
vom 22. Mai 2014 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: | vom 22. Mai 2014 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: |
1. In der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle müssen die | 1. In der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle müssen die |
Wörter "und der maximalen Abmessungen" weggelassen werden; | Wörter "und der maximalen Abmessungen" weggelassen werden; |
2. es wird eine vierte Spalte mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. es wird eine vierte Spalte mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
Überschreitung der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am | Überschreitung der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am |
Fahrzeug | Fahrzeug |
90 EUR | 90 EUR |
453 EUR | 453 EUR |
847 EUR | 847 EUR |
1.210 EUR | 1.210 EUR |
1.512 EUR | 1.512 EUR |
1.694 EUR | 1.694 EUR |
1.875 EUR | 1.875 EUR |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Straße | Benutzung der öffentlichen Straße |
Art. 5 - Es wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Art. 5 - Es wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"34bis - Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen | "34bis - Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen |
Es ist verboten andere aerodynamische Luftleiteinrichtungen zu | Es ist verboten andere aerodynamische Luftleiteinrichtungen zu |
verwenden, als diejenigen, die in der technischen Verordnung über | verwenden, als diejenigen, die in der technischen Verordnung über |
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben oder vorgesehen sind. | Kraftfahrzeuge vorgeschrieben oder vorgesehen sind. |
Diese Einrichtungen dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen | Diese Einrichtungen dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Bei der Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder des | Bei der Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder des |
Fahrers, werden diese durch den Fahrer zusammengeklappt, eingezogen | Fahrers, werden diese durch den Fahrer zusammengeklappt, eingezogen |
oder entfernt.". | oder entfernt.". |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |