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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/07/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
31 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 31 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars
besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische 1968 portant règlement général sur les conditions techniques
eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité,
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 juli 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 31 juillet 2017 modifiant l'arrêté royal du 15 mars
15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen 1968 portant règlement général sur les conditions techniques
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité,
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 10 augustus infractions en matière de transport par route (Moniteur belge du 10
2017). août 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr; Straßenverkehr;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung -
Industrie" vom 7. April 2016; Industrie" vom 7. April 2016;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.031/2/V des Staatsrates vom 14. Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.031/2/V des Staatsrates vom 14.
September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG
des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für
bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung
der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr; der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
In Erwägung des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des In Erwägung des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 des
Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende Beförderung
von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der
Benelux-Staaten. Benelux-Staaten.
In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen In Erwägung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und
des Ministers der Mobilität, des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
Artikel 1 - Der Punkt 3.1 von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Der Punkt 3.1 von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses
vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai
1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 15. Dezember 1998, 17. 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 15. Dezember 1998, 17.
Dezember 2008 und 10. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2008 und 10. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt:
3.1 Abmessungen 3.1 Abmessungen
3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt. 3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt.
Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge mit Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge mit
klimatisierten Containern oder klimatisierten Wechselbehältern sowie klimatisierten Containern oder klimatisierten Wechselbehältern sowie
für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die für Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die
Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind
und deren Seitenwände, einschließlich der Wärmedämmung, mindestens 45 und deren Seitenwände, einschließlich der Wärmedämmung, mindestens 45
mm dick sind. mm dick sind.
3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt. 3.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt.
3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf: 3.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf:
3.1.3.1 12 m für Motorfahrzeuge, 3.1.3.1 12 m für Motorfahrzeuge,
3.1.3.2 12 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern, 3.1.3.2 12 m für Anhänger mit Ausnahme von Sattelanhängern,
3.1.3.3 für Sattelanhänger: 3.1.3.3 für Sattelanhänger:
a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des a) was den horizontal gemessenen Abstand zwischen der Mitte des
Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des Kupplungsbolzens und irgendeinem Punkt an der Vorderseite des
Sattelanhängers betrifft: 2,04 m, Sattelanhängers betrifft: 2,04 m,
b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem b) was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem
Heck des Sattelanhängers für ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb Heck des Sattelanhängers für ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb
genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m, genommene Fahrzeuge betrifft: 12 m,
3.1.3.4 15,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger). 3.1.3.4 15,50 m für Gelenkfahrzeuge (Zugmaschine und Sattelanhänger).
Die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommenen Gelenkfahrzeuge, die Die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommenen Gelenkfahrzeuge, die
nicht die in den Punkten a) und b) des Absatzes 1 von Punkt 3.1.3.3 nicht die in den Punkten a) und b) des Absatzes 1 von Punkt 3.1.3.3
genannten Spezifikationen erfüllen, werden als diesen Spezifikationen genannten Spezifikationen erfüllen, werden als diesen Spezifikationen
entsprechend angesehen, unter der Bedingung, dass die Gesamtlänge von entsprechend angesehen, unter der Bedingung, dass die Gesamtlänge von
15,50 Meter nicht überschritten wird, gemäß der Richtlinie 2015/719 15,50 Meter nicht überschritten wird, gemäß der Richtlinie 2015/719
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur
Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der
höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im
grenzüberschreitenden Verkehr; grenzüberschreitenden Verkehr;
Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht, Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 entspricht,
wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht. wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht.
Die in Punkt 3.1 des vorliegenden Artikels festgelegten maximalen Die in Punkt 3.1 des vorliegenden Artikels festgelegten maximalen
Längen, unter Vorbehalt, gegebenenfalls, von Punkt 3.1.3.6, und der in Längen, unter Vorbehalt, gegebenenfalls, von Punkt 3.1.3.6, und der in
Punkt b) von Punkt 3.1.3.3 festgelegte maximale Abstand können um 15 Punkt b) von Punkt 3.1.3.3 festgelegte maximale Abstand können um 15
Zentimeter überschritten werden für die Fahrzeuge und die Zentimeter überschritten werden für die Fahrzeuge und die
Fahrzeugkombinationen, die eine Beförderung von Containern mit einer Fahrzeugkombinationen, die eine Beförderung von Containern mit einer
Länge von 45 Fuß oder von Wechselbehältern mit einer Länge von 45 Fuß, Länge von 45 Fuß oder von Wechselbehältern mit einer Länge von 45 Fuß,
leer oder beladen, durchführen, unter der Voraussetzung, dass die leer oder beladen, durchführen, unter der Voraussetzung, dass die
Beförderung im Straßenverkehr des betreffenden Containers oder des Beförderung im Straßenverkehr des betreffenden Containers oder des
Wechselbehälters Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs bildet, Wechselbehälters Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs bildet,
gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des gemäß der Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des
Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte
im grenzüberschreitenden Verkehr; im grenzüberschreitenden Verkehr;
Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das einen Container oder einen Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das einen Container oder einen
Wechselbehälter von höchstens 45 Fuß von einem Benelux-Staat zu einem Wechselbehälter von höchstens 45 Fuß von einem Benelux-Staat zu einem
anderen Benelux-Staat befördert, darf die Gesamtlänge der Kombination anderen Benelux-Staat befördert, darf die Gesamtlänge der Kombination
eines Motorfahrzeugs an dem ein Sattelanhänger mit einem Container eines Motorfahrzeugs an dem ein Sattelanhänger mit einem Container
oder Wechselbehälter angehängt ist, nicht mehr als 17,30 m betragen oder Wechselbehälter angehängt ist, nicht mehr als 17,30 m betragen
gemäß Artikel 1 und 2 des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014 gemäß Artikel 1 und 2 des Benelux-Beschlusses vom 29. September 2014
des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende des Benelux-Ministerausschusses über die grenzüberschreitende
Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der Beförderung von höchstens 45-Fuß-Containern auf dem Hoheitsgebiet der
Benelux-Staaten. Zu diesem Zweck beträgt die Länge des Containers oder Benelux-Staaten. Zu diesem Zweck beträgt die Länge des Containers oder
des Wechselbehälters von höchstens 45 Fuß nicht mehr als 13,72 m und des Wechselbehälters von höchstens 45 Fuß nicht mehr als 13,72 m und
die Breite nicht mehr als 2,55 m. die Breite nicht mehr als 2,55 m.
3.1.3.5 18,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der 3.1.3.5 18,75 m für Lastzüge (Lastkraftwagen und Anhänger), wenn der
Zug folgende Bedingungen erfüllt: Zug folgende Bedingungen erfüllt:
a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand a) Der parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessene maximale Abstand
zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums hinter
der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des
Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck Anhängers der Kombination, abzüglich des Abstands zwischen dem Heck
des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr des Motorfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers, darf nicht mehr
als 15,65 m betragen; als 15,65 m betragen;
b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale b) Der parallel zur Längsachse des Lastzuges gemessene maximale
Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums Abstand zwischen dem vordersten Punkt an der Außenseite des Laderaums
hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des hinter der Fahrerkabine und dem hintersten Punkt an der Außenseite des
Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen. Anhängers der Kombination darf nicht mehr als 16,40 m betragen.
Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht Für die Messung dieser Abstände werden folgende Elemente nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
- die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine, - die Ladefläche vor der hinteren Begrenzung der Fahrerkabine,
- die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen, - die in Punkt 1.2.2.2 erwähnten Vorrichtungen,
- vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich - vorstehende Kühlaggregate und sonstige Hilfseinrichtungen, die sich
vor der Ladefläche befinden. vor der Ladefläche befinden.
Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge Wenn der Zug diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die maximale Länge
auf 18 m begrenzt. auf 18 m begrenzt.
Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem Diese Bedingungen sind verbindlich für Züge, deren Zugfahrzeug ab dem
17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge 17. September 1997 in Betrieb genommen worden ist, und für alle Züge
ab dem 1. Januar 2007. ab dem 1. Januar 2007.
3.1.3.6 für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz 3.1.3.6 für Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz
verbessert wurden, insbesondere was ihre Aerodynamik anbetrifft: verbessert wurden, insbesondere was ihre Aerodynamik anbetrifft:
a) Bevor die Fahrzeuge, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen a) Bevor die Fahrzeuge, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
ausgerüstet sind, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr ausgerüstet sind, die eine Länge von 500 mm überschreiten, in Verkehr
gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung
im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden. im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Punktes genannten aerodynamischen Die in Absatz 1 des vorliegenden Punktes genannten aerodynamischen
Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen: Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen:
- Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel - Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel
und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20
cm überschritten werden, wenn sie eingezogen oder zusammengeklappt cm überschritten werden, wenn sie eingezogen oder zusammengeklappt
sind; sind;
Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen
Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die die Anforderungen der
Absätze 1 und 2 des Punktes a) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, Absätze 1 und 2 des Punktes a) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen,
können die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen können die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen
überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die Fahrzeuge Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet
sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei
konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis
fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen darf nicht fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen darf nicht
zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen führen; Fahrzeugkombinationen führen;
b) Ab dem 7. Mai 2020 müssen die Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern b) Ab dem 7. Mai 2020 müssen die Kraftfahrzeuge, die mit Führerhäusern
ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik und ausgerüstet sind, die eine verbesserte Aerodynamik und
Energieeffizienz bieten, gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Energieeffizienz bieten, gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im
Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden bevor sie in den Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG typgenehmigt werden bevor sie in den
Verkehr gebracht werden; Verkehr gebracht werden;
Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des Die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Anforderungen des
Absatzes 1 von Punkt b) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, dürfen Absatzes 1 von Punkt b) und der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen, dürfen
die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen die in Artikel 32bis festgelegten höchstzulässigen Längen
überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und überschreiten, sofern ihr Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und
Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Die Fahrzeuge Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet. Die Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Führerhäusern ausgerüstet oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Führerhäusern ausgerüstet
sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei sind, müssen innerhalb einer bestrichenen Fläche zwischen zwei
konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis konzentrischen Kreisen mit den Radien von 12,50 m bis 5,30 m im Kreis
fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen fahren können. Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen
nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen. nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.
Art. 2 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 47 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. Januar 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 14. Januar 1971 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 13. September 1985, 9. Mai Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 13. September 1985, 9. Mai
1988, 19. Juni 1989 und 10. April 1995 wird ein Paragraph 9 wie folgt 1988, 19. Juni 1989 und 10. April 1995 wird ein Paragraph 9 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
" § 9 - Ab dem 1. Januar 2016 ist die Betriebsbremsanlage fakultativ " § 9 - Ab dem 1. Januar 2016 ist die Betriebsbremsanlage fakultativ
für in Betrieb genommene Anhänger der Klasse R1a und R1b bei denen die für in Betrieb genommene Anhänger der Klasse R1a und R1b bei denen die
Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 750 kg nicht Summe der technisch zulässigen Massen je Achse 750 kg nicht
überschreitet". überschreitet".
Art. 3 - In Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 55 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1971, 9. August 1971, 21. Dezember Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1971, 9. August 1971, 21. Dezember
1979, 19. Juni 1989, 28. April 2009 und 18. Oktober 2013 wird 1979, 19. Juni 1989, 28. April 2009 und 18. Oktober 2013 wird
Paragraph 6 wie folgt ersetzt: Paragraph 6 wie folgt ersetzt:
"Die Vorschriften von § 5 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar "Die Vorschriften von § 5 sind verbindlich für alle ab dem 1. Januar
1994 in Betrieb genommenen Fahrzeuge." 1994 in Betrieb genommenen Fahrzeuge."
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr Güterbeförderung im Straßenverkehr
Art. 4 - In Anhang 1 von Anlage 1 mit dem Titel "Überschreitung des Art. 4 - In Anhang 1 von Anlage 1 mit dem Titel "Überschreitung des
höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen" des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der maximalen Abmessungen" des
Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2014 und und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 2014 und
vom 22. Mai 2014 werden die folgenden Änderungen vorgenommen: vom 22. Mai 2014 werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1. In der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle müssen die 1. In der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle müssen die
Wörter "und der maximalen Abmessungen" weggelassen werden; Wörter "und der maximalen Abmessungen" weggelassen werden;
2. es wird eine vierte Spalte mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. es wird eine vierte Spalte mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Überschreitung der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am Überschreitung der maximalen Abmessungen infolge von Änderungen am
Fahrzeug Fahrzeug
90 EUR 90 EUR
453 EUR 453 EUR
847 EUR 847 EUR
1.210 EUR 1.210 EUR
1.512 EUR 1.512 EUR
1.694 EUR 1.694 EUR
1.875 EUR 1.875 EUR
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße Benutzung der öffentlichen Straße
Art. 5 - Es wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Art. 5 - Es wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"34bis - Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen "34bis - Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
Es ist verboten andere aerodynamische Luftleiteinrichtungen zu Es ist verboten andere aerodynamische Luftleiteinrichtungen zu
verwenden, als diejenigen, die in der technischen Verordnung über verwenden, als diejenigen, die in der technischen Verordnung über
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben oder vorgesehen sind. Kraftfahrzeuge vorgeschrieben oder vorgesehen sind.
Diese Einrichtungen dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Diese Einrichtungen dürfen nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
verwendet werden. verwendet werden.
Bei der Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder des Bei der Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder des
Fahrers, werden diese durch den Fahrer zusammengeklappt, eingezogen Fahrers, werden diese durch den Fahrer zusammengeklappt, eingezogen
oder entfernt.". oder entfernt.".
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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