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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/01/2013
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Koninklijk besluit tot indeling van de leden van de Kamer van volksvertegenwoordigers over de kieskringen. - Duitse vertaling Arrêté royal portant répartition des membres de la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot indeling van de leden van de Kamer van volksvertegenwoordigers over de kieskringen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 JANVIER 2013. - Arrêté royal portant répartition des membres de la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 januari 2013 tot indeling van de leden van de Kamer van l'arrêté royal du 31 janvier 2013 portant répartition des membres de
volksvertegenwoordigers over de kieskringen (Belgisch Staatsblad van la Chambre des représentants entre les circonscriptions électorales
14 februari 2013). (Moniteur belge du 14 février 2013).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der 31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der
Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und dem Gesetzbuch die in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnte und dem Gesetzbuch
beigefügte Tabelle, so wie sie abgeändert worden ist durch das Gesetz beigefügte Tabelle, so wie sie abgeändert worden ist durch das Gesetz
vom 19. Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des vom 19. Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des
Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3.
Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in
Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die
Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments, hat die neuen Wahlkreise für die die Wahl des Europäischen Parlaments, hat die neuen Wahlkreise für die
Abgeordnetenkammer bestimmt. Abgeordnetenkammer bestimmt.
Gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur
Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften sind die für die Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften sind die für die
Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu
berücksichtigenden Bevölkerungszahlen diejenigen, die aus der Anzahl berücksichtigenden Bevölkerungszahlen diejenigen, die aus der Anzahl
der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen
Einwohner hervorgehen, wie sie nach dem in Artikel 63 § 3 Absatz 2 der Einwohner hervorgehen, wie sie nach dem in Artikel 63 § 3 Absatz 2 der
Verfassung erwähnten zehnjährigen Zeitraum veröffentlicht werden. Verfassung erwähnten zehnjährigen Zeitraum veröffentlicht werden.
Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der
Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen
Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des
Königreiches durch hundertfünfzig ergibt. Königreiches durch hundertfünfzig ergibt.
Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem grössten Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem grössten
noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss. noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss.
Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der
Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen muss folglich Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen muss folglich
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
Gemäss Artikel 33 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember Gemäss Artikel 33 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 13. Dezember
2002, der bestimmt, dass die auf der Grundlage der in der zweiten 2002, der bestimmt, dass die auf der Grundlage der in der zweiten
Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom 28. Mai 2002 veröffentlichten Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom 28. Mai 2002 veröffentlichten
Zahlen vorgenommene Aufteilung auf alle innerhalb eines zehnjährigen Zahlen vorgenommene Aufteilung auf alle innerhalb eines zehnjährigen
Zeitraums nach ihrer Veröffentlichung stattfindenden Wahlen der Zeitraums nach ihrer Veröffentlichung stattfindenden Wahlen der
Föderalen Gesetzgebenden Kammern anwendbar ist, muss die neue Föderalen Gesetzgebenden Kammern anwendbar ist, muss die neue
Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen die
Bevölkerungszahlen vom 28. Mai 2012, die in der zweiten Ausgabe des Bevölkerungszahlen vom 28. Mai 2012, die in der zweiten Ausgabe des
Belgischen Staatsblatts vom 27. November 2012 veröffentlicht worden Belgischen Staatsblatts vom 27. November 2012 veröffentlicht worden
sind, berücksichtigen. sind, berücksichtigen.
Diese neue Aufteilung wird in nachstehender Tabelle angegeben. Diese neue Aufteilung wird in nachstehender Tabelle angegeben.
Bevölkerung am 28.05.2012 Bevölkerung am 28.05.2012
11044712 11044712
Sitze Sitze
150 150
Nationaler Divisor Nationaler Divisor
73631 73631
Wahlkreis Wahlkreis
Bevölkerung am 28.05.2012 Bevölkerung am 28.05.2012
1. Aufteilung 1. Aufteilung
Saldo Saldo
2. Aufteilung 2. Aufteilung
Gesamtanzahl Sitze Gesamtanzahl Sitze
Antwerpen Antwerpen
1784349 1784349
24 24
17205 17205
24 24
Ostflandern Ostflandern
1456042 1456042
19 19
57053 57053
IV IV
1 1
20 20
Westflandern Westflandern
1169640 1169640
15 15
65175 65175
II II
1 1
16 16
Flämisch-Brabant Flämisch-Brabant
1095804 1095804
14 14
64970 64970
III III
1 1
15 15
Limburg Limburg
850273 850273
11 11
40332 40332
VII VII
1 1
12 12
Brüssel- Brüssel-
Hauptstadt Hauptstadt
1140898 1140898
15 15
36433 36433
15 15
Hennegau Hennegau
1323612 1323612
17 17
71885 71885
I I
1 1
18 18
Wallonisch- Brabant Wallonisch- Brabant
386269 386269
5 5
18114 18114
5 5
Lüttich Lüttich
1083481 1083481
14 14
52647 52647
VI VI
1 1
15 15
Luxemburg Luxemburg
274061 274061
3 3
53168 53168
V V
1 1
4 4
Namur Namur
480283 480283
6 6
38497 38497
6 6
Das Königreich Das Königreich
11044712 11044712
143 143
7 7
150 150
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der 31. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Aufteilung der Mitglieder der
Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 63 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 63 der Verfassung;
Aufgrund des Artikels 87 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Aufgrund des Artikels 87 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund der in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnten und dem Aufgrund der in Artikel 87 des Wahlgesetzbuches erwähnten und dem
Gesetzbuch beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetzbuch beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Juli 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des
Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3.
Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in
Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die
Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments; die Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung
verschiedener Wahlrechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 33 verschiedener Wahlrechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 33
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund der Bevölkerungszahlen, die aus der Anzahl der am 28. Mai Aufgrund der Bevölkerungszahlen, die aus der Anzahl der am 28. Mai
2012 im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen 2012 im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen
Einwohner hervorgehen und am 27. November 2012 im Belgischen Einwohner hervorgehen und am 27. November 2012 im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht worden sind; Staatsblatt veröffentlicht worden sind;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden gemäss Artikel 1 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden gemäss
folgender Tabelle statt: folgender Tabelle statt:
PROVINZ ANTWERPEN PROVINZ ANTWERPEN
Wahlkreis ANTWERPEN: 24 Abgeordnete Wahlkreis ANTWERPEN: 24 Abgeordnete
VERWALTUNGSBEZIRK BRÜSSEL-HAUPTSTADT VERWALTUNGSBEZIRK BRÜSSEL-HAUPTSTADT
Wahlkreis BRÜSSEL-HAUPTSTADT: 15 Abgeordnete Wahlkreis BRÜSSEL-HAUPTSTADT: 15 Abgeordnete
PROVINZ FLÄMISCH-BRABANT PROVINZ FLÄMISCH-BRABANT
Wahlkreis FLÄMISCH-BRABANT: 15 Abgeordnete Wahlkreis FLÄMISCH-BRABANT: 15 Abgeordnete
PROVINZ WALLONISCH-BRABANT PROVINZ WALLONISCH-BRABANT
Wahlkreis WALLONISCH-BRABANT: 5 Abgeordnete Wahlkreis WALLONISCH-BRABANT: 5 Abgeordnete
PROVINZ HENNEGAU PROVINZ HENNEGAU
Wahlkreis HENNEGAU: 18 Abgeordnete Wahlkreis HENNEGAU: 18 Abgeordnete
PROVINZ LÜTTICH PROVINZ LÜTTICH
Wahlkreis LÜTTICH: 15 Abgeordnete Wahlkreis LÜTTICH: 15 Abgeordnete
PROVINZ LIMBURG PROVINZ LIMBURG
Wahlkreis LIMBURG: 12 Abgeordnete Wahlkreis LIMBURG: 12 Abgeordnete
PROVINZ LUXEMBURG PROVINZ LUXEMBURG
Wahlkreis LUXEMBURG: 4 Abgeordnete Wahlkreis LUXEMBURG: 4 Abgeordnete
PROVINZ NAMUR PROVINZ NAMUR
Wahlkreis NAMUR: 6 Abgeordnete Wahlkreis NAMUR: 6 Abgeordnete
PROVINZ OSTFLANDERN PROVINZ OSTFLANDERN
Wahlkreis OSTFLANDERN: 20 Abgeordnete Wahlkreis OSTFLANDERN: 20 Abgeordnete
PROVINZ WESTFLANDERN PROVINZ WESTFLANDERN
Wahlkreis WESTFLANDERN: 16 Abgeordnete Wahlkreis WESTFLANDERN: 16 Abgeordnete
Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 2003 zur Aufteilung der
Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird aufgehoben. Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird aufgehoben.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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