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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, van de programmawet van 27 december 2006. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
31 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 31 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 |
koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk | pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme (I) |
8, van Titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006. - | du 27 décembre 2006. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 31 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 31 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 mars |
van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, | 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme |
van de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 13 september 2007). | (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 13 septembre 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass | Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass |
vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die |
vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige | vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige |
bezweckt. | bezweckt. |
Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, | Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, |
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten | bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten |
unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien | unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien |
oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im | oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im |
Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von | Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von |
Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der | Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der |
Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht | Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht |
hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis | hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis |
abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den | abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den |
Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt. | Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt. |
In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im | In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im |
Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 | Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 |
berichtigt. | berichtigt. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die | In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die |
Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an | Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an |
wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf | wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf |
fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat | fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat |
begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche | begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche |
Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung | Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung |
auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was | auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was |
mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den | mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den |
zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und | zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und |
aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer | aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer |
grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer | grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer |
Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel | Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel |
muss dringend angepasst werden. | muss dringend angepasst werden. |
In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung | In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung |
an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung | an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung |
bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche | bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche |
Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze | Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze |
Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress. | Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress. |
In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen | In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen |
keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den | keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den |
Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die | Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die |
gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der | gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der |
Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt. | Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt. |
In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach | In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach |
Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, | Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, |
näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen | näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen |
notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. | notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. |
Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben | Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben |
erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier. | erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier. |
In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist | In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist |
jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren | jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren |
Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, | Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, |
wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte | wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte |
Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen | Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen |
(Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn | (Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn |
die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro | die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro |
Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und | Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und |
proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf | proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf |
strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um | strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um |
einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren | einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren |
Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist | Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist |
die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor | die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor |
oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt. | oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt. |
Art. 2 | Art. 2 |
Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 | Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 |
des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die | des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die |
selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise | selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise |
abgeändert worden. | abgeändert worden. |
Art. 3 | Art. 3 |
Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die | Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die |
Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des | Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des |
belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu | belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu |
machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in | machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in |
einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird. | einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird. |
Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind | Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind |
» wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser | » wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser |
Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, | Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, |
ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr | ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr |
angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien | angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien |
wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine | wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine |
französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und | französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und |
in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn | in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn |
die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn | die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn |
die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt. | die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
D. DONFUT | D. DONFUT |
31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere |
der Artikel 138, 139 und 153; | der Artikel 138, 139 und 153; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von |
Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, | Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, |
insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 | insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 |
und des Artikels 5; | und des Artikels 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2007; | Juli 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110; | und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; | Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch | In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch |
Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und | Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und |
internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische | internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische |
Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen | Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen |
unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die | unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die |
Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger | Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger |
Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; | Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; |
dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend | dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend |
abgeändert werden muss; | abgeändert werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur |
Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. | Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. |
Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse | 1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse |
notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht | notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
überschreitet, » gestrichen. | überschreitet, » gestrichen. |
2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten | 2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten |
notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht | notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen | überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen |
Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit | Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit |
höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung | höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese | 1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese |
Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht | Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
überschreitet, » gestrichen. | überschreitet, » gestrichen. |
2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese | 2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese |
Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat | Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat |
nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei | nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei |
diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht | diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht |
überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden | überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden |
Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt. | Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die |
nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen. | nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. |
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des |
Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, | Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
D. DONFUT | D. DONFUT |