Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/08/2007
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, van de programmawet van 27 december 2006. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, van de programmawet van 27 december 2006. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 31 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007
koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme (I)
8, van Titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006. - du 27 décembre 2006. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 31 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 mars
van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme
van de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 13 september 2007). (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 13 septembre 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass
vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die
vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige
bezweckt. bezweckt.
Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König,
bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten
unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien
oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im
Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von
Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der
Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht
hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis
abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den
Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt. Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt.
In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im
Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007
berichtigt. berichtigt.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die
Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an
wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf
fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat
begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche
Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung
auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was
mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den
zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und
aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer
grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer
Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel
muss dringend angepasst werden. muss dringend angepasst werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung
an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung
bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche
Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze
Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress. Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress.
In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen
keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den
Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die
gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der
Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt. Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt.
In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach
Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen,
näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen
notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt.
Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben
erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier. erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier.
In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist
jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren
Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen,
wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte
Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen
(Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn (Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn
die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro
Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und
proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf
strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um
einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren
Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist
die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor
oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt. oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt.
Art. 2 Art. 2
Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5
des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die
selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise
abgeändert worden. abgeändert worden.
Art. 3 Art. 3
Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die
Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des
belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu
machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in
einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird. einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird.
Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind
» wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser » wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser
Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll,
ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr
angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien
wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine
französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und
in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn
die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn
die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt. die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
D. DONFUT D. DONFUT
31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere
der Artikel 138, 139 und 153; der Artikel 138, 139 und 153;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von
Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006,
insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4
und des Artikels 5; und des Artikels 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.
Juli 2007; Juli 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110; und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch
Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und
internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische
Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen
unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die
Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger
Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird;
dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend
abgeändert werden muss; abgeändert werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur
Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27.
Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse 1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse
notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht
überschreitet, » gestrichen. überschreitet, » gestrichen.
2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten 2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten
notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht
überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen
Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit
höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese 1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese
Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht
überschreitet, » gestrichen. überschreitet, » gestrichen.
2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese 2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese
Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat
nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei
diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht
überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden
Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt. Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die
nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen. nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007.
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des
Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
D. DONFUT D. DONFUT
^