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| Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk | Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 24 en 27 tot 29 van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 | articles 1 à 24 et 27 à 29 de l'arrêté royal du 31 août 2005 relatif à |
| betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke | l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires |
| werkzaamheden op hoogte (Belgisch Staatsblad van 15 september 2005). | en hauteur (Moniteur belge du 15 septembre 2005). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von | 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von |
| Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
| Arbeitsplätzen | Arbeitsplätzen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das | Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das |
| Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24; | Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen |
| Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch | Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert | den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, |
| des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. | des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. |
| Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen | Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch | Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch |
| den Königlichen Erlass vom 14. März 1975; | den Königlichen Erlass vom 14. März 1975; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die |
| zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere | zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere |
| des Artikels 53; | des Artikels 53; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; | Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni |
| 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht |
| der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der | der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der |
| Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für | Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für |
| Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln |
| durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne | durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne |
| des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). | des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
| Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
| des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
| bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die |
| den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
| Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. | Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. |
| Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
| über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden |
| Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
| Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen | Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen |
| Bestimmungen aufgenommen sind. | Bestimmungen aufgenommen sind. |
| Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen | Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen |
| Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 | Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 |
| und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
| Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die |
| notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die | notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die |
| den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die | den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die |
| jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am | jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am |
| geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der | geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer gewährleistet ist. | Arbeitnehmer gewährleistet ist. |
| Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen | Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen |
| berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 | berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 |
| erwähnten Grundsätze. | erwähnten Grundsätze. |
| § 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter | § 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter |
| angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten | angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten |
| Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und | Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und |
| ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein | ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein |
| gefahrloses Begehen erlaubt ist. | gefahrloses Begehen erlaubt ist. |
| § 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des | § 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des |
| Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den | Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den |
| vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. | vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. |
| § 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, | § 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, |
| wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen | wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen |
| Schutzmassnahmen eingeräumt wird. | Schutzmassnahmen eingeräumt wird. |
| Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze | Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze |
| verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der | verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der |
| Arbeitnehmer vermieden werden. | Arbeitnehmer vermieden werden. |
| Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern | Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern |
| oder Treppen unterbrochen werden. | oder Treppen unterbrochen werden. |
| § 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch | § 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch |
| gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt | gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt |
| werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu | werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu |
| überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus. | überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus. |
| Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr. | Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr. |
| Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen | Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen |
| oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen | oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen |
| Absturzgefahren entstehen. | Absturzgefahren entstehen. |
| § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich | § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich |
| ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, | ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, |
| müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden. | müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden. |
| Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen | Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen |
| getroffen wurden. | getroffen wurden. |
| Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend | Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend |
| abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder | abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder |
| angebracht. | angebracht. |
| Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere | Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere |
| bezweckt, dass: | bezweckt, dass: |
| 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels | 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels |
| für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den | für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den |
| Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der | Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der |
| Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese | Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese |
| Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen | Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen |
| gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, | gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, |
| 2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann | 2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann |
| durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit | durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit |
| und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. | und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. |
| Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von | Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von |
| Leitern, Trittleitern und Plattformleitern | Leitern, Trittleitern und Plattformleitern |
| Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, | Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, |
| Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf | Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf |
| Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von | Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von |
| Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen | Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen |
| des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung | des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung |
| oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der | oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der |
| Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht | Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht |
| gerechtfertigt ist. | gerechtfertigt ist. |
| Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der | Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der |
| Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern | Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern |
| innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und | innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und |
| dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze | dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze |
| verhütet werden. | verhütet werden. |
| Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass | Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass |
| sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre | sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre |
| Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben. | Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben. |
| Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, | Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, |
| festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie | festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie |
| insbesondere unbeweglich bleiben. | insbesondere unbeweglich bleiben. |
| Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der | Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der |
| Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder | Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder |
| unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch | unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch |
| eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden. | eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden. |
| Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so | Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so |
| angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine | angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine |
| Schwingbewegung geraten können. | Schwingbewegung geraten können. |
| Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit | Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit |
| genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, | genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, |
| hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten | hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten |
| erlauben. | erlauben. |
| Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden | Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden |
| so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden | so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden |
| bleiben. | bleiben. |
| Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. | Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. |
| Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit | Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit |
| sicher stehen und sich sicher festhalten können. | sicher stehen und sich sicher festhalten können. |
| Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen | Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen |
| dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden. | dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden. |
| Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von | Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von |
| Gerüsten | Gerüsten |
| Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine | Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine |
| Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer | Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer |
| Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender | Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender |
| Aufgaben erlangt hat: | Aufgaben erlangt hat: |
| 1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die | 1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die |
| Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von | Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von |
| Gegenständen, | Gegenständen, |
| 2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, | 2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, |
| dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit | dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit |
| des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, | des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, |
| 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige | 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige |
| Belastungen, | Belastungen, |
| 4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der | 4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der |
| Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind. | Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind. |
| Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die | Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die |
| vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, | vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, |
| ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, | ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, |
| Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt. | Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt. |
| Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss | Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss |
| über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, | über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, |
| Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des | Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des |
| Herstellers erfolgt. | Herstellers erfolgt. |
| Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das | Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das |
| eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst. | eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst. |
| Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die | Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die |
| geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine | geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine |
| Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person | Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person |
| vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse | vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse |
| zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt. | zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt. |
| Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber |
| ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem | ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem |
| Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt. | Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt. |
| Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt | Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt |
| dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person | dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person |
| einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der | einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der |
| Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. | Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. |
| Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch | Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch |
| durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die | durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die |
| Komplexität des Gerüsts es erfordert. | Komplexität des Gerüsts es erfordert. |
| Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die | Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die |
| ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. | ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. |
| Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt | Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt |
| dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person | dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person |
| eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. | eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. |
| Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten | Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten |
| werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- | werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- |
| beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen | beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen |
| Gefahren vermieden werden. | Gefahren vermieden werden. |
| Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber |
| ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem | ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem |
| Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. | Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. |
| Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner | Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner |
| Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst | Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst |
| bewegen kann. | bewegen kann. |
| Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, | Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, |
| denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch | denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch |
| Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen | Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen |
| können. | können. |
| Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder | Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder |
| befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor | befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor |
| jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. | jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. |
| Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine | Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine |
| Verformung der tragenden Teile vermieden wird. | Verformung der tragenden Teile vermieden wird. |
| § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge | § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge |
| müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen | müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen |
| angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses | angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses |
| Arbeiten ermöglicht werden. | Arbeiten ermöglicht werden. |
| Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente | Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente |
| bei normaler Benutzung nicht verrutschen. | bei normaler Benutzung nicht verrutschen. |
| § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst | § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst |
| angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. | angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. |
| Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht | Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht |
| zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die | zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die |
| Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den | Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den |
| kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen | kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen |
| Schutzmassnahmen eingeräumt wird. | Schutzmassnahmen eingeräumt wird. |
| § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen | § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen |
| den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. | den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. |
| § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts | § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts |
| wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr | wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr |
| des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts | des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts |
| gewährleistet. | gewährleistet. |
| § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der | § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der |
| Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete | Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete |
| Vorrichtungen verhindert werden. | Vorrichtungen verhindert werden. |
| Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer | Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer |
| sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell | sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell |
| so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst | so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst |
| durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. | durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. |
| Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit | Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit |
| sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet | sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet |
| der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit | der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit |
| Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über | Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über |
| die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. |
| Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen | Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen |
| abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. | abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. |
| Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner | Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner |
| Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte | Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte |
| sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen | sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen |
| weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. | weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. |
| Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst | Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst |
| während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 | während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 |
| entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des | entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des |
| Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. | Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. |
| Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst |
| Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die | Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die |
| Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, | Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, |
| ab- oder umbaut, auferlegt werden. | ab- oder umbaut, auferlegt werden. |
| Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf | Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf |
| einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer | einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer |
| eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und | eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und |
| Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben | Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben |
| notwendig sind. | notwendig sind. |
| Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: | Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: |
| 1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen | 1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen |
| und des Herabfallens von Gegenständen, | und des Herabfallens von Gegenständen, |
| 2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die | 2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die |
| Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des | Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des |
| betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, | betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, |
| 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. | 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. |
| § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- | § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- |
| oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese | oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese |
| Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die | Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die |
| Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer | Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer |
| Aufgaben notwendig sind. | Aufgaben notwendig sind. |
| Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: | Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: |
| 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden | 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden |
| Gerüsts, | Gerüsts, |
| 2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, | 2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, |
| 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, | 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, |
| 4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls | 4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls |
| verbundenen Gefahren. | verbundenen Gefahren. |
| Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten | Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten |
| Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst | Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst |
| arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. | arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. |
| Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in | Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in |
| Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in | Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in |
| Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. | Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. |
| Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und | Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und |
| Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren | Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren |
| unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen | unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen |
| oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist | oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist |
| verboten. | verboten. |
| Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und | Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und |
| Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden | Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden |
| Fällen angewandt werden: | Fällen angewandt werden: |
| 1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem | 1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem |
| Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht | Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht |
| möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit | möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit |
| verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung | verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung |
| eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als | eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als |
| die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter | die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter |
| Zuhilfenahme von Seilen, | Zuhilfenahme von Seilen, |
| 2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen | 2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen |
| Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen | Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen |
| Risiken sind. | Risiken sind. |
| Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme | Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme |
| von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: | von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: |
| 1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich | 1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich |
| fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen | fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen |
| Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei | Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei |
| dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, | dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, |
| deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über | deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über |
| die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. | die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. |
| 2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte | 2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte |
| Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) | Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) |
| und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung | und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung |
| (Sicherungsseil) dient. | (Sicherungsseil) dient. |
| 3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein | 3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein |
| Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron | Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron |
| mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil | mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil |
| verbunden sind. | verbunden sind. |
| 4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und | 4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und |
| Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit | Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit |
| Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der | Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der |
| Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz | Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz |
| verhindert. | verhindert. |
| 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses | 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses |
| vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die |
| Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine | Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine |
| Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren | Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren |
| Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die | Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die |
| Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. | Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. |
| 6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach | 6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach |
| Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen | Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen |
| ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen. | ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen. |
| 7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt | 7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt |
| werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am | werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am |
| Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu | Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu |
| befestigen. | befestigen. |
| 8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der | 8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der |
| Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut | angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut |
| werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm | werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm |
| auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, | auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, |
| ist Pflicht. | ist Pflicht. |
| 9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und | 9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und |
| spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, | spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, |
| insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren. | insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren. |
| 10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit | 10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit |
| Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer | und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer |
| sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren | sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren |
| Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die | Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die |
| Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des | Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des |
| vorliegenden Artikels zu überwachen. | vorliegenden Artikels zu überwachen. |
| Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
| ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung | ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung |
| von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu | von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu |
| der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. | der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. |
| Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites | Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites |
| Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet | Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet |
| ist. | ist. |
| Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
| ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es | ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es |
| erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. | erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. |
| § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten | § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten |
| zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht | zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht |
| senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
| ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. | ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. |
| Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die | Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die |
| Arbeit ausführt, gewährleisten. | Arbeit ausführt, gewährleisten. |
| § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten | § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten |
| zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von | zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von |
| Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten | Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten |
| Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus | Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus |
| denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils | denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils |
| gefährlicher ist. | gefährlicher ist. |
| In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges | In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges |
| Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. | Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. |
| Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 | Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 |
| erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. | erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. |
| Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch | Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch |
| gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum | gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum |
| des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt |
| worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel | worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel |
| ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses | ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer | Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer |
| Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch | Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch |
| Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden | Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden |
| Erlasses entsprechen. | Erlasses entsprechen. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern | § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern |
| bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur | bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur |
| Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt | Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt |
| werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen | werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen |
| werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen. | Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen. |
| Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person | Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person |
| durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, | durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, |
| nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der | nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der |
| Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, | Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, |
| oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen | oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen |
| Vorschriften entsprechen. | Vorschriften entsprechen. |
| (...) | (...) |
| Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über | Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über |
| die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie | die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie |
| folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
| « 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von | « 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von |
| Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
| Arbeitsplätzen. » | Arbeitsplätzen. » |
| Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden | Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden |
| Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über |
| das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
| "Titel VI - Arbeitsmittel" | "Titel VI - Arbeitsmittel" |
| "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
| "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] | "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] |
| Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
| Arbeitsplätzen". | Arbeitsplätzen". |
| Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
| Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |