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Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk | Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
24 en 27 tot 29 van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 | articles 1 à 24 et 27 à 29 de l'arrêté royal du 31 août 2005 relatif à |
betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke | l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires |
werkzaamheden op hoogte (Belgisch Staatsblad van 15 september 2005). | en hauteur (Moniteur belge du 15 septembre 2005). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von | 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von |
Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
Arbeitsplätzen | Arbeitsplätzen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das | Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24; | Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch | Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert | den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, |
des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. | des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. |
Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen | Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch | Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 14. März 1975; | den Königlichen Erlass vom 14. März 1975; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die |
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere | zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere |
des Artikels 53; | des Artikels 53; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; | Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht |
der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der | der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der |
Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für | Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln |
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne | durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne |
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). | des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die |
den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. | Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden |
Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen | Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen |
Bestimmungen aufgenommen sind. | Bestimmungen aufgenommen sind. |
Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen | Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen |
Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 | Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 |
und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die |
notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die | notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die |
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die | den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die |
jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am | jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am |
geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der | geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer gewährleistet ist. | Arbeitnehmer gewährleistet ist. |
Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen | Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen |
berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 | berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 |
erwähnten Grundsätze. | erwähnten Grundsätze. |
§ 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter | § 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter |
angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten | angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten |
Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und | Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und |
ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein | ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein |
gefahrloses Begehen erlaubt ist. | gefahrloses Begehen erlaubt ist. |
§ 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des | § 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des |
Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den | Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den |
vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. | vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. |
§ 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, | § 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, |
wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen | wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen |
Schutzmassnahmen eingeräumt wird. | Schutzmassnahmen eingeräumt wird. |
Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze | Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze |
verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der | verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der |
Arbeitnehmer vermieden werden. | Arbeitnehmer vermieden werden. |
Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern | Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern |
oder Treppen unterbrochen werden. | oder Treppen unterbrochen werden. |
§ 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch | § 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch |
gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt | gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt |
werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu | werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu |
überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus. | überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus. |
Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr. | Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr. |
Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen | Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen |
oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen | oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen |
Absturzgefahren entstehen. | Absturzgefahren entstehen. |
§ 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich | § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich |
ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, | ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, |
müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden. | müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden. |
Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen | Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen |
getroffen wurden. | getroffen wurden. |
Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend | Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend |
abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder | abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder |
angebracht. | angebracht. |
Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere | Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere |
bezweckt, dass: | bezweckt, dass: |
1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels | 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels |
für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den | für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den |
Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der | Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der |
Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese | Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese |
Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen | Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen |
gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, | gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, |
2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann | 2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann |
durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit | durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit |
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. | und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. |
Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von | Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von |
Leitern, Trittleitern und Plattformleitern | Leitern, Trittleitern und Plattformleitern |
Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, | Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, |
Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf | Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf |
Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von | Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von |
Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen | Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen |
des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung | des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung |
oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der | oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der |
Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht | Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht |
gerechtfertigt ist. | gerechtfertigt ist. |
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der | Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der |
Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern | Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern |
innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und | innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und |
dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze | dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze |
verhütet werden. | verhütet werden. |
Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass | Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass |
sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre | sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre |
Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben. | Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben. |
Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, | Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, |
festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie | festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie |
insbesondere unbeweglich bleiben. | insbesondere unbeweglich bleiben. |
Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der | Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der |
Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder | Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder |
unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch | unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch |
eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden. | eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden. |
Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so | Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so |
angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine | angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine |
Schwingbewegung geraten können. | Schwingbewegung geraten können. |
Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit | Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit |
genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, | genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, |
hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten | hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten |
erlauben. | erlauben. |
Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden | Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden |
so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden | so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden |
bleiben. | bleiben. |
Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. | Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. |
Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit | Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit |
sicher stehen und sich sicher festhalten können. | sicher stehen und sich sicher festhalten können. |
Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen | Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen |
dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden. | dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden. |
Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von | Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von |
Gerüsten | Gerüsten |
Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine | Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine |
Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer | Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer |
Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender | Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender |
Aufgaben erlangt hat: | Aufgaben erlangt hat: |
1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die | 1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die |
Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von | Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von |
Gegenständen, | Gegenständen, |
2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, | 2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, |
dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit | dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit |
des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, | des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, |
3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige | 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige |
Belastungen, | Belastungen, |
4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der | 4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der |
Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind. | Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind. |
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die | Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die |
vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, | vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, |
ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, | ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, |
Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt. | Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt. |
Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss | Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss |
über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, | über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, |
Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des | Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des |
Herstellers erfolgt. | Herstellers erfolgt. |
Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das | Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das |
eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst. | eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst. |
Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die | Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die |
geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine | geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine |
Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person | Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person |
vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse | vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse |
zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt. | zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt. |
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber |
ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem | ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem |
Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt. | Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt. |
Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt | Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt |
dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person | dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person |
einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der | einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der |
Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. | Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. |
Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch | Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch |
durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die | durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die |
Komplexität des Gerüsts es erfordert. | Komplexität des Gerüsts es erfordert. |
Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die | Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die |
ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. | ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. |
Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt | Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt |
dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person | dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person |
eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. | eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. |
Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten | Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten |
werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- | werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- |
beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen | beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen |
Gefahren vermieden werden. | Gefahren vermieden werden. |
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber |
ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem | ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem |
Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. | Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. |
Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner | Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner |
Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst | Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst |
bewegen kann. | bewegen kann. |
Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, | Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, |
denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch | denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch |
Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen | Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen |
können. | können. |
Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder | Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder |
befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor | befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor |
jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. | jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. |
Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine | Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine |
Verformung der tragenden Teile vermieden wird. | Verformung der tragenden Teile vermieden wird. |
§ 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge | § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge |
müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen | müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen |
angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses | angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses |
Arbeiten ermöglicht werden. | Arbeiten ermöglicht werden. |
Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente | Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente |
bei normaler Benutzung nicht verrutschen. | bei normaler Benutzung nicht verrutschen. |
§ 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst | § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst |
angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. | angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. |
Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht | Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht |
zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die | zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die |
Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den | Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den |
kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen | kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen |
Schutzmassnahmen eingeräumt wird. | Schutzmassnahmen eingeräumt wird. |
§ 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen | § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen |
den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. | den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. |
§ 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts | § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts |
wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr | wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr |
des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts | des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts |
gewährleistet. | gewährleistet. |
§ 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der | § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der |
Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete | Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete |
Vorrichtungen verhindert werden. | Vorrichtungen verhindert werden. |
Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer | Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer |
sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell | sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell |
so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst | so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst |
durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. | durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. |
Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit | Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit |
sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet | sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet |
der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit | der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit |
Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über | Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über |
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. |
Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen | Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen |
abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. | abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. |
Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner | Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner |
Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte | Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte |
sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen | sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen |
weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. | weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. |
Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst | Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst |
während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 | während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 |
entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des | entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des |
Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. | Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. |
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst | Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst |
Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die | Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die |
Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, | Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, |
ab- oder umbaut, auferlegt werden. | ab- oder umbaut, auferlegt werden. |
Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf | Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf |
einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer | einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer |
eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und | eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und |
Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben | Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: | Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: |
1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen | 1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen |
und des Herabfallens von Gegenständen, | und des Herabfallens von Gegenständen, |
2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die | 2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die |
Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des | Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des |
betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, | betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, |
3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. | 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. |
§ 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- | § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- |
oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese | oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese |
Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die | Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die |
Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer | Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer |
Aufgaben notwendig sind. | Aufgaben notwendig sind. |
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: | Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: |
1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden | 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden |
Gerüsts, | Gerüsts, |
2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, | 2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, |
3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, | 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, |
4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls | 4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls |
verbundenen Gefahren. | verbundenen Gefahren. |
Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten | Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten |
Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst | Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst |
arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. | arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. |
Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in | Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in |
Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in | Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in |
Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. | Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. |
Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und | Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und |
Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren | Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren |
unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen | unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen |
oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist | oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist |
verboten. | verboten. |
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und | Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und |
Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden | Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden |
Fällen angewandt werden: | Fällen angewandt werden: |
1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem | 1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem |
Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht | Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht |
möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit | möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit |
verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung | verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung |
eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als | eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als |
die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter | die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter |
Zuhilfenahme von Seilen, | Zuhilfenahme von Seilen, |
2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen | 2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen |
Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen | Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen |
Risiken sind. | Risiken sind. |
Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme | Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme |
von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: | von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: |
1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich | 1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich |
fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen | fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen |
Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei | Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei |
dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, | dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, |
deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über | deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über |
die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. | die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. |
2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte | 2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte |
Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) | Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) |
und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung | und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung |
(Sicherungsseil) dient. | (Sicherungsseil) dient. |
3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein | 3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein |
Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron | Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron |
mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil | mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil |
verbunden sind. | verbunden sind. |
4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und | 4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und |
Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit | Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit |
Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der | Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der |
Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz | Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz |
verhindert. | verhindert. |
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses | 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses |
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die | vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die |
Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine | Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine |
Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren | Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren |
Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die | Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die |
Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. | Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. |
6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach | 6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach |
Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen | Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen |
ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen. | ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen. |
7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt | 7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt |
werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am | werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am |
Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu | Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu |
befestigen. | befestigen. |
8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der | 8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der |
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut | angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut |
werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm | werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm |
auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, | auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, |
ist Pflicht. | ist Pflicht. |
9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und | 9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und |
spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, | spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, |
insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren. | insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren. |
10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit | 10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit |
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen | Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer | und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer |
sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren | sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren |
Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die | Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die |
Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des | Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des |
vorliegenden Artikels zu überwachen. | vorliegenden Artikels zu überwachen. |
Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung | ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung |
von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu | von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu |
der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. | der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. |
Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites | Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites |
Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet | Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet |
ist. | ist. |
Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es | ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es |
erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. | erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. |
§ 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten | § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten |
zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht | zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht |
senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung | senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung |
ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. | ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. |
Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die | Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die |
Arbeit ausführt, gewährleisten. | Arbeit ausführt, gewährleisten. |
§ 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten | § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten |
zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von | zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von |
Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten | Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten |
Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus | Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus |
denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils | denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils |
gefährlicher ist. | gefährlicher ist. |
In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges | In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges |
Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. | Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. |
Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 | Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 |
erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. | erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. |
Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch | Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch |
gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum | gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum |
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt | des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt |
worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel | worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel |
ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses | ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. | entsprechen. |
Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer | Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer |
Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch | Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch |
Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden | Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden |
Erlasses entsprechen. | Erlasses entsprechen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern | § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern |
bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur | bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur |
Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt | Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt |
werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen | werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen |
werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. | entsprechen. |
Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen. | Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen. |
Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person | Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person |
durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, | durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, |
nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der | nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der |
Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, | Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, |
oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen | oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen |
Vorschriften entsprechen. | Vorschriften entsprechen. |
(...) | (...) |
Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über | Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über |
die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie | die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von | « 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von |
Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
Arbeitsplätzen. » | Arbeitsplätzen. » |
Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden | Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über |
das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
"Titel VI - Arbeitsmittel" | "Titel VI - Arbeitsmittel" |
"KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
"Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] | "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] |
Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen | Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen |
Arbeitsplätzen". | Arbeitsplätzen". |
Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |