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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/08/2005
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Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 31 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke werkzaamheden op hoogte. - Duitse vertaling van de bepalingen met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant trait au Code sur le bien-être au travail Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
24 en 27 tot 29 van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 articles 1 à 24 et 27 à 29 de l'arrêté royal du 31 août 2005 relatif à
betreffende het gebruik van arbeidsmiddelen voor tijdelijke l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires
werkzaamheden op hoogte (Belgisch Staatsblad van 15 september 2005). en hauteur (Moniteur belge du 15 septembre 2005).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von
Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen Arbeitsplätzen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das Artikels 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das
Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24; Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen insbesondere des Artikels 43bis, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch Erlass vom 14. März 1975, der Artikel 440 bis 450, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert den Königlichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454,
des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. des Artikels 454bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.
Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen Dezember 1976, des Artikels 456, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 14. März 1975; den Königlichen Erlass vom 14. März 1975;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über die
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, insbesondere
des Artikels 53; des Artikels 53;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005; Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht
der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur Änderung der
Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die
den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen den Arbeitnehmern für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 Art. 4 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993
über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden
Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Anwendung auf Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen Arbeitsplätzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen
Bestimmungen aufgenommen sind. Bestimmungen aufgenommen sind.
Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen Unterabschnitt II - Risikoabschätzung und Gefahrenverhütungsmassnahmen
Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gemäss den Bestimmungen der Artikel 8
und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit die
notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die
jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen am
geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer gewährleistet ist. Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen Art. 6 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen
berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 berücksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6
erwähnten Grundsätze. erwähnten Grundsätze.
§ 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter § 2 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeiten unter
angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten
Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und
ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein
gefahrloses Begehen erlaubt ist. gefahrloses Begehen erlaubt ist.
§ 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des § 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des
Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den
vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst.
§ 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, § 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor,
wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen
Schutzmassnahmen eingeräumt wird. Schutzmassnahmen eingeräumt wird.
Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze
verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der
Arbeitnehmer vermieden werden. Arbeitnehmer vermieden werden.
Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern
oder Treppen unterbrochen werden. oder Treppen unterbrochen werden.
§ 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch § 5 - Der Arbeitgeber wählt das geeignetste Zugangsmittel für hoch
gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt
werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu
überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus. überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus.
Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr. Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr.
Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen
oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen
Absturzgefahren entstehen. Absturzgefahren entstehen.
§ 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich
ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen,
müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden. müssen wirksame Ersatzmassnahmen für die Sicherheit getroffen werden.
Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen Die Arbeit darf erst durchgeführt werden, wenn diese Massnahmen
getroffen wurden. getroffen wurden.
Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend
abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder
angebracht. angebracht.
Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere Art. 7 - Mit den organisatorischen Massnahmen wird insbesondere
bezweckt, dass: bezweckt, dass:
1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels
für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den
Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäss den Bestimmungen der
Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese
Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen
gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, gemäss gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind,
2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann 2. zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann
durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit durchgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.
Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von
Leitern, Trittleitern und Plattformleitern Leitern, Trittleitern und Plattformleitern
Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern, Art. 8 - Der Arbeitgeber beschränkt die Benutzung von Leitern,
Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf
Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von
Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen Artikel 5 die Benutzung von anderen sichereren Arbeitsmitteln wegen
des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung
oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der
Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht
gerechtfertigt ist. gerechtfertigt ist.
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Nr. 1 sorgt der
Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern
innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und
dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze dass sie derart ausgestattet und installiert werden, dass Abstürze
verhütet werden. verhütet werden.
Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass
sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre
Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben.
Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen,
festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie festen, angemessen dimensionierten Untergrund, so dass sie
insbesondere unbeweglich bleiben. insbesondere unbeweglich bleiben.
Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der Das Verrutschen der Leiterfüsse von tragbaren Leitern muss während der
Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder
unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch
eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden. eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden.
Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so Hängeleitern müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so
angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine
Schwingbewegung geraten können. Schwingbewegung geraten können.
Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit
genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll,
hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten
erlauben. erlauben.
Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern werden
so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden
bleiben. bleiben.
Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit Art. 10 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit
sicher stehen und sich sicher festhalten können. sicher stehen und sich sicher festhalten können.
Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen Es dürfen nur leichte Lasten getragen werden und durch das Tragen
dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden. dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden.
Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Unterabschnitt IV - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von
Gerüsten Gerüsten
Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine Art. 11 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, bestimmt eine
Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer Person, hiernach sachkundige Person genannt, die mittels einer
Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender
Aufgaben erlangt hat: Aufgaben erlangt hat:
1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die 1. Überwachung der Anwendung der Vorbeugungsmassnahmen gegen die
Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von
Gegenständen, Gegenständen,
2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall, 2. Überwachung der Anwendung der Sicherheitsmassnahmen für den Fall,
dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit
des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte,
3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige
Belastungen, Belastungen,
4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der 4. Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der
Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind. Bestimmungen von Artikel 17 erforderlich sind.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die sachkundige Person, die
vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut,
ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-, ebenfalls mit der Erstellung und der Anpassung des Plans für den Auf-,
Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt. Ab- und Umbau eines Gerüsts beauftragt.
Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss Art. 12 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, muss
über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-,
Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ab- oder Umbau des Gerüsts in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Herstellers erfolgt. Herstellers erfolgt.
Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das
eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst. eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst.
Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die Liegt kein Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die
geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine
Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person
vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse
zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt. zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber
ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem
Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt. Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt.
Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt Art. 13 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt
dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person
einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der
Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist.
Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch
durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die
Komplexität des Gerüsts es erfordert. Komplexität des Gerüsts es erfordert.
Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die
ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt
dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 2 erwähnte sachkundige Person
eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt.
Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten
werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab-
beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen
Gefahren vermieden werden. Gefahren vermieden werden.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber
ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem
Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung.
Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner
Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst
bewegen kann. bewegen kann.
Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können,
denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch
Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen
können. können.
Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder
befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor
jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden.
Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine
Verformung der tragenden Teile vermieden wird. Verformung der tragenden Teile vermieden wird.
§ 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge
müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen
angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses
Arbeiten ermöglicht werden. Arbeiten ermöglicht werden.
Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente
bei normaler Benutzung nicht verrutschen. bei normaler Benutzung nicht verrutschen.
§ 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst
angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.
Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht
zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die
Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den
kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen
Schutzmassnahmen eingeräumt wird. Schutzmassnahmen eingeräumt wird.
§ 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen
den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen.
§ 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts
wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr
des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts
gewährleistet. gewährleistet.
§ 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der
Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete
Vorrichtungen verhindert werden. Vorrichtungen verhindert werden.
Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer
sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell
so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst
durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird.
Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit
sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet
der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit
Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen
abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern.
Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner
Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Verantwortung dafür, dass die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte
sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen
weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht.
Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst
während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15
entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des
Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind.
Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst
Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die
Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-,
ab- oder umbaut, auferlegt werden. ab- oder umbaut, auferlegt werden.
Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf
einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer
eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und
Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben
notwendig sind. notwendig sind.
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen 1. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen
und des Herabfallens von Gegenständen, und des Herabfallens von Gegenständen,
2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die 2. Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die
Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des
betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte,
3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen.
§ 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab-
oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese
Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die
Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer
Aufgaben notwendig sind. Aufgaben notwendig sind.
Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden
Gerüsts, Gerüsts,
2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen,
4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls 4. alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls
verbundenen Gefahren. verbundenen Gefahren.
Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten
Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst
arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten.
Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in
Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in
Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind.
Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und
Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren
unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen
oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist
verboten. verboten.
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und
Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden
Fällen angewandt werden: Fällen angewandt werden:
1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem 1. wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem
Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht
möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit
verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung
eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als
die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter
Zuhilfenahme von Seilen, Zuhilfenahme von Seilen,
2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen 2. wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen
Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen
Risiken sind. Risiken sind.
Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme
von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich 1. Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich
fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen
Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei
dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen,
deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über
die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird.
2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte 2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte
Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil)
und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung
(Sicherungsseil) dient. (Sicherungsseil) dient.
3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein 3. Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein
Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron
mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil
verbunden sind. verbunden sind.
4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und 4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und
Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit
Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der
Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz
verhindert. verhindert.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses
vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die
Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine
Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren
Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005 über die
Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird. Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird.
6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach 6. Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach
Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen
ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen. ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen.
7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt 7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt
werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am
Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu
befestigen. befestigen.
8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der 8. Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut
werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm werden. Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm
auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat,
ist Pflicht. ist Pflicht.
9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und 9. Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und
spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren,
insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren. insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren.
10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit 10. Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit
Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer
sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren
Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die
Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des
vorliegenden Artikels zu überwachen. vorliegenden Artikels zu überwachen.
Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung
ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung
von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu
der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet.
Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites
Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet
ist. ist.
Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung
ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es
erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. erlaubt, nur ein Seil zu verwenden.
§ 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten
zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht
senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung
ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist.
Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die
Arbeit ausführt, gewährleisten. Arbeit ausführt, gewährleisten.
§ 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten
zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von
Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten
Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus
denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils
gefährlicher ist. gefährlicher ist.
In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges
Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten.
Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10
erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. erwähnten sachkundigen Person durchgeführt.
Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen
Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt
worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel worden sind, müssen spätestens am 19. Juli 2006 durch Arbeitsmittel
ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses
entsprechen. entsprechen.
Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer
Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch
Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden
Erlasses entsprechen. Erlasses entsprechen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern
bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur
Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt
werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen
werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
entsprechen. entsprechen.
Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen. Diese Änderungen werden spätestens am 19. Juli 2006 vorgenommen.
Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person
durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen,
nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der
Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind,
oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen
Vorschriften entsprechen. Vorschriften entsprechen.
(...) (...)
Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 über
die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von « 5. Königlicher Erlass vom 31. August 2005 über die Benutzung von
Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen. » Arbeitsplätzen. »
Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über
das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
"Titel VI - Arbeitsmittel" "Titel VI - Arbeitsmittel"
"KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen"
"Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V]
Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen". Arbeitsplätzen".
Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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