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| Koninklijk besluit tot bepaling van de principes die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les principes applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
| 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot bepaling van de principes | 30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal déterminant les principes |
| die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de | applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure |
| spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | ferroviaire. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 30 september 2020 tot bepaling van de principes die van | l'arrêté royal du 30 septembre 2020 déterminant les principes |
| toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de | applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure |
| spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). | ferroviaire (Moniteur belge du 6 novembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundsätze |
| der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur | für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 |
| Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur | Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur |
| Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des | Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des |
| Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
| Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des | Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des |
| Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller; | Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller; |
| Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen | Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen |
| Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist; | Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. |
| September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. | In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. |
| November 2012 über die technische Spezifikation für die | November 2012 über die technische Spezifikation für die |
| Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
| Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und | Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und |
| zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch | zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch |
| die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai | die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai |
| 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des | 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
| Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des | Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des |
| Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des | Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des |
| Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird; | Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird; |
| In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres | In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres |
| unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften | unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften |
| in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst | in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst |
| ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird; | ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird; |
| In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der | In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der |
| vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist | vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist |
| durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur | durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur |
| Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation | Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation |
| für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
| Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in | Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in |
| den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen | den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen |
| Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren |
| für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der | für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der |
| Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches | Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches |
| festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem | festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem |
| Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen; | Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen; |
| In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im |
| Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf | Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf |
| Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften | Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften |
| anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten | anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten |
| (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen | (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen |
| Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche | Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche |
| Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale | Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale |
| Vorschriften gerechtfertigt wird; | Vorschriften gerechtfertigt wird; |
| In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit | In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit |
| zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die | zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die |
| Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur | Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur |
| (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" | (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" |
| - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. | - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. |
| September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass | September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass |
| daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur | daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur |
| Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und | Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und |
| zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts | zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts |
| 4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich: | 4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich: |
| 1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. | 1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. |
| 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten | 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten |
| Schienengüterverkehrskorridoren, | Schienengüterverkehrskorridoren, |
| 2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der | 2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der |
| Europäischen Union; | Europäischen Union; |
| In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten | In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten |
| Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs | Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs |
| umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des | umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses zu verweisen; | vorliegenden Erlasses zu verweisen; |
| Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt | Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt |
| werden kann; | werden kann; |
| Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des | Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines |
| Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel | Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel |
| 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 | 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 |
| abgeändert, entspricht; | abgeändert, entspricht; |
| Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab | Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab |
| seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der | seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der |
| Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende | Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende |
| Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der | Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der |
| Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, | Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, |
| dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen | dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen |
| und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden | und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden | Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden |
| Erlasses einhalten müssen; | Erlasses einhalten müssen; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle | KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle |
| Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des | Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des |
| Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf | Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf |
| dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst. | dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst. |
| Diese besteht aus: | Diese besteht aus: |
| 1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen | 1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen |
| Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, |
| 2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für | 2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für |
| den sicheren Betrieb. | den sicheren Betrieb. |
| Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen |
| Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von |
| Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen | Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen |
| Netz ermöglichen. | Netz ermöglichen. |
| Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente. | Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente. |
| § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen | § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen |
| sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
| Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
| Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der | Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der |
| strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb | strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb |
| nimmt. | nimmt. |
| Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen. | Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen. |
| Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und | Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und |
| Einschränkungen: | Einschränkungen: |
| 1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische | 1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische |
| System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und | System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und |
| wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine | wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine |
| ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet, | ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet, |
| 2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung | 2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung |
| der Betriebsfunktionen vorhanden ist. | der Betriebsfunktionen vorhanden ist. |
| § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen | § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen |
| sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
| Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem | Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem |
| Sicherheitspersonal umgesetzt werden. | Sicherheitspersonal umgesetzt werden. |
| Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von | Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von |
| Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den | Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den |
| Infrastrukturnutzern angewandt werden. | Infrastrukturnutzern angewandt werden. |
| Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder | Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder |
| organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes | organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes |
| Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel | Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel |
| 1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen | 1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen |
| Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind. | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind. |
| Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten | Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten |
| Eisenbahnsystems nach. | Eisenbahnsystems nach. |
| Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass: | Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass: |
| 1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen | 1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen |
| Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben, | Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben, |
| 2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren | 2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren |
| Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des | Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des |
| Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines | Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines |
| technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt, | technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt, |
| beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
| KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle | KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle |
| Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die | Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die |
| Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz | Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz |
| des Infrastrukturbetreibers ab. | des Infrastrukturbetreibers ab. |
| Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den | Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den |
| Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden. | Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden. |
| Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen | Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen |
| Teilsysteme gebunden. | Teilsysteme gebunden. |
| § 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten | § 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten |
| festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die | festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die |
| in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen. | in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen. |
| Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem | Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem |
| Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die | Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die |
| jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden. | jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden. |
| § 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen, | § 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen, |
| wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese | wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese |
| Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der | Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der |
| Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und | Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und |
| Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf | Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf |
| Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen | Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen |
| bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur | bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur |
| Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 | Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 |
| über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des | über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
| Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des | Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des |
| Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des | Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des |
| Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar. | Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von | Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von |
| Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. | Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. |
| Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur | Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur |
| Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt. | Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt. |
| Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes | Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes |
| 1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen | 1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen |
| insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich: | insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich: |
| a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen | a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen |
| und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht, | und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht, |
| Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von | Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von |
| Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer | Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer |
| erforderlich sind, | erforderlich sind, |
| b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der | b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der |
| einzelnen Signalstellungen, | einzelnen Signalstellungen, |
| c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den | c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den |
| Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden, | Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden, |
| d) Anbringung ortfester Signale. | d) Anbringung ortfester Signale. |
| Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente, | Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente, |
| die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme, | die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme, |
| die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben: | die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben: |
| a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im | a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im |
| Normalzustand. | Normalzustand. |
| b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des | b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des |
| Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die | Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die |
| Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen. | Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen. |
| c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion | c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion |
| auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches | auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches |
| System erfüllt wird. | System erfüllt wird. |
| d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende | d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende |
| Funktion auszuführen. | Funktion auszuführen. |
| 2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes | 2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes |
| werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in | werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in |
| Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind: | Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind: |
| a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse | a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse |
| an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder | an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder |
| beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis | beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis |
| verbundenen Parameter. | verbundenen Parameter. |
| b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der | b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der |
| Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands | Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands |
| des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das | des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das |
| Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss. | Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss. |
| c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung | c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung |
| zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle | zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle |
| Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen | Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen |
| Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2 | Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2 |
| andererseits an. | andererseits an. |
| d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines | d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines |
| Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen: | Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen: |
| 1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter | 1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter |
| einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem | einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem |
| Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung, | Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung, |
| 2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener | 2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener |
| Infrastrukturbetreiber, | Infrastrukturbetreiber, |
| 3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System | 3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System |
| ausgestattet sind, | ausgestattet sind, |
| 4. Identifizierung der Strecken, | 4. Identifizierung der Strecken, |
| 5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen. | 5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen. |
| e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und | e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und |
| für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr | für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr |
| eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im | eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im |
| Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder | Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder |
| Rangierfahrt. | Rangierfahrt. |
| f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu | f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu |
| verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest. | verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest. |
| g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige | g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige |
| Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht. | Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht. |
| h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das | h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das |
| Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und | Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und |
| Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt. | Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt. |
| i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die | i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die |
| Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen | Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen |
| und Rangierfahrten. | und Rangierfahrten. |
| j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von | j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von |
| Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig | Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig |
| verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in | verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
| Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
| Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit | Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit |
| Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug | Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug |
| auf folgende Aspekte vor: | auf folgende Aspekte vor: |
| 1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren | 1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren |
| von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und | von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und |
| Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der | Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der |
| Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede | Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede |
| Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen | Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen |
| Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements | Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements |
| der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom | der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom |
| Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des | Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des |
| Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind, | Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind, |
| 2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten | 2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten |
| zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen | zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen |
| Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der | Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der |
| streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu | streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu |
| beachten sind, für jede Situation, in der diese | beachten sind, für jede Situation, in der diese |
| Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig | Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig |
| durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige | durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige |
| Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann, | Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann, |
| 3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer: | 3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer: |
| a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in | a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in |
| gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter | gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter |
| (Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen | (Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen |
| auszuwählen oder | auszuwählen oder |
| b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion | b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion |
| oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können, | oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können, |
| zu durchfahren, | zu durchfahren, |
| für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer | für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer |
| betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen | betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen |
| Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind, | Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind, |
| erteilt wird, | erteilt wird, |
| 4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der | 4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der |
| der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des | der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des |
| Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen | Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen |
| kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu | kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu |
| beachtenden Signal befindet, | beachtenden Signal befindet, |
| 5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die | 5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die |
| Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt: | Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt: |
| a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie | a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie |
| b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen, | b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen, |
| 6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit | 6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit |
| rostigen Radreifen, | rostigen Radreifen, |
| 7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines | 7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines |
| Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der | Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der |
| die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer | die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer |
| spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder | spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder |
| Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann, | Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann, |
| 8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer | 8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer |
| Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis, | Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis, |
| 9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten, | 9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten, |
| 10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine | 10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine |
| Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden | Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden |
| ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort | ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort |
| vor Ort zu beheben, | vor Ort zu beheben, |
| 11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des | 11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des |
| Befahrens der vorgesehenen Strecke, | Befahrens der vorgesehenen Strecke, |
| 12. Ausführung von Rangierarbeiten, | 12. Ausführung von Rangierarbeiten, |
| 13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung | 13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung |
| eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu | eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu |
| schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der | schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der |
| Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation. | Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation. |
| Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder | Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder |
| einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der | einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der |
| Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis | Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis |
| zurückzuführen sein, | zurückzuführen sein, |
| 14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen | 14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen |
| ergeben, | ergeben, |
| 15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von | 15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von |
| Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die | Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die |
| Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer | Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer |
| des Zuges oder der Rangierfahrt, | des Zuges oder der Rangierfahrt, |
| 16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und | 16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und |
| eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen | eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen |
| Nothilfemitteln, | Nothilfemitteln, |
| 17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die | 17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die |
| zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente, | zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente, |
| die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der | die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der |
| Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport | Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport |
| des betroffenen Materials verbunden sind, | des betroffenen Materials verbunden sind, |
| 18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten | 18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten |
| Gleis, | Gleis, |
| 19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin | 19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin |
| gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge: | gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge: |
| a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder | a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder |
| b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das | b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das |
| fahrzeugseitige Signalsystem, | fahrzeugseitige Signalsystem, |
| 20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer | 20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer |
| Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals | Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals |
| durchzuführen sind, um: | durchzuführen sind, um: |
| a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem | a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem |
| Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen | Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen |
| Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und | Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und |
| b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine | b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine |
| neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen, | neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen, |
| 21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer | 21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer |
| Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges. | Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
| Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
| Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen | Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen |
| In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten | In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten |
| festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die | festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die |
| folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen: | folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen: |
| 1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
| Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der |
| Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten | Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten |
| streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen | streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen |
| Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder | Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder |
| der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung | der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung |
| beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von | beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von |
| fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese | fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese |
| aktiv sind. | aktiv sind. |
| 2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1 | 2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1 |
| und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der | und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der |
| Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von | Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von |
| Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der | Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der |
| Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung | Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung |
| übereinstimmen. | übereinstimmen. |
| 3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
| Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der |
| Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der | Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der |
| elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder | elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder |
| jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen | jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen |
| verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer | verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer |
| Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt. | Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt. |
| 4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor | 4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor |
| Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den | Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den |
| Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges | Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges |
| oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in | oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in |
| Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung. | Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung. |
| 5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
| Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert |
| der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten | der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten |
| mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast | mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast |
| eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die | eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die |
| Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der | Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der |
| Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten | Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten |
| Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt. | Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt. |
| 6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
| Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der |
| Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des | Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des |
| Rangierdienstes fest. | Rangierdienstes fest. |
| 7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die | 7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die |
| örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des | örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des |
| Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom | Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom |
| Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden | Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden |
| Dokuments übertragen. | Dokuments übertragen. |
| 8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
| Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der |
| Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an, | Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an, |
| über die der Zugbegleiter verfügen muss. | über die der Zugbegleiter verfügen muss. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
| Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
| Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |