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Koninklijk besluit tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Arrêté royal désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
30 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot aanwijzing van de | 30 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal désignant les infractions par degré |
overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter | aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la |
uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - | police de la circulation routière. - Traduction allemande de |
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
-van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 9 januari 2013 | - des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 9 janvier 2013 modifiant |
tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot | l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par |
aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen | degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à |
genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het | |
wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2013), bekrachtigd bij | la police de la circulation routière (Moniteur belge du 31 janvier |
de wet van 24 februari 2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van | 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de |
het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de | quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les |
overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter | infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la |
uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer | loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014); | 28 février 2014); |
- van het artikel 4 van het koninklijk besluit van 28 maart 2013 tot | - de l'article 4 de l'arrêté royal du 28 mars 2013 adaptant l'arrêté |
aanpassing van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende | royal du 22 décembre 2003 relatif à la perception et à la consignation |
de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de | d'une somme lors de la constatation des infractions relatives à la loi |
overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en | sur la police de la circulation routière et ses arrêtés d'exécution à |
zijn uitvoeringsbesluiten aan de verhoging van de opdeciemen (Belgisch | l'augmentation des décimes additionnels (Moniteur belge du 2 avril |
Staatsblad van 2 april 2013), bekrachtigd bij de wet van 24 februari | 2013), confirmé par la loi du 24 février 2014 portant confirmation de |
2014 tot bekrachtiging van enkele artikelen van het koninklijk besluit | |
van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad | quelques articles de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les |
infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la | |
van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet | loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du |
betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 28 | 28 février 2014). |
februari 2014). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach | Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach |
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die | Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen | Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen |
(...) | (...) |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September | Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September |
2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung | 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung |
des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar | Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar |
2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut | 2007 und 7. April 2007, wird die Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten | 22/1 Führer und Fahrgäste von im Straßenverkehr eingesetzten |
Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit | Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit |
ausgestatteten Plätzen anlegen. | ausgestatteten Plätzen anlegen. |
35.1.1 Abs. 1 | 35.1.1 Abs. 1 |
Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten | Führer und Fahrgast von im Straßenverkehr eingesetzten |
Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den | Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den |
Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. | Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. |
35.1.1 Abs. 6 erster Satz | 35.1.1 Abs. 6 erster Satz |
Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung | Der Sicherheitsgurt muss so benutzt werden, dass seine Schutzwirkung |
nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. | nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. |
35.1.3 | 35.1.3 |
Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der | Die Anzahl Insassen eines Kraftfahrzeuges darf die Gesamtzahl der |
Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der | Plätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, und der |
Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, | Plätze, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein müssen, |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
44.1 Abs. 3 | 44.1 Abs. 3 |
Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit | Die Insassen müssen vorrangig die Plätze einnehmen, die mit |
Sicherheitsgurten ausgestattet sind. | Sicherheitsgurten ausgestattet sind. |
44.1 Abs. 4 | 44.1 Abs. 4 |
Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden | Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006 und 7. April 2007, werden |
die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | die Nummern 20/1, 33/1 und 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder | 20/1. In im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen Kinder |
unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie | unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm in einer für sie |
geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. | geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. |
35.1.1 Abs. 2 | 35.1.1 Abs. 2 |
Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet | Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet |
sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den | sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den |
vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet | vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet |
sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter | sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter |
135 cm befördert werden. | 135 cm befördert werden. |
35.1.1 Abs. 3 | 35.1.1 Abs. 3 |
In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet | In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet |
sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm | sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm |
auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug | auf einem anderen Sitzplatz als einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug |
befördert werden. | befördert werden. |
35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz | 35.1.1 Abs. 4 zweiter Satz |
Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag | Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag |
geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten | geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten |
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag | Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag |
wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender | wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender |
Weise automatisch selbst ab. | Weise automatisch selbst ab. |
35.1.1 Abs. 5 | 35.1.1 Abs. 5 |
In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine | In im Straßenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine |
Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie | Kraftfahrzeuge sind, müssen Kinder unter 3 Jahren in einer für sie |
geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 | geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 |
Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten | Jahren und unter 8 Jahren müssen in einer für sie geeigneten |
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt | Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt |
anlegen. | anlegen. |
35.1.1 Abs. 6 | 35.1.1 Abs. 6 |
Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem | Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem |
Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 | Hubraum von maximal 125 cm® müssen Kinder ab 3 Jahren und unter 8 |
Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung | Jahren in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung |
befördert werden. | befördert werden. |
35.1.1 Abs. 7 | 35.1.1 Abs. 7 |
Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen | Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht auf einem zweirädrigen |
Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren | Kleinkraftrad oder einem Motorrad befördert werden; Kinder ab 3 Jahren |
und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum | und unter 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum |
von mehr als 125 cm® befördert werden. | von mehr als 125 cm® befördert werden. |
35.1.1 Abs. 8 | 35.1.1 Abs. 8 |
Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer | Auf einem Motorrad mit Beiwagen müssen Kinder unter 8 Jahren in einer |
für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im | für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, die im |
Beiwagen des Motorrades angebracht ist. | Beiwagen des Motorrades angebracht ist. |
35.1.1 Abs. 9 | 35.1.1 Abs. 9 |
In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens | In für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens |
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung | acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung |
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 | bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 |
Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei | Tonnen darf, wenn es nach Installierung von zwei |
Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte | Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte |
Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese | Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese |
Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem | Einrichtungen in Gebrauch sind, auf einem anderen Sitzplatz als einem |
der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit | der Sitzplätze vorne im Fahrzeug ein drittes Kind ab 3 Jahren mit |
einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den | einer Körpergröße unter 135 cm befördert werden, wenn es den |
Sicherheitsgurt anlegt. | Sicherheitsgurt anlegt. |
35.1.2 Abs. 1 | 35.1.2 Abs. 1 |
Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für | Bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für |
die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht | die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht |
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung | Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung |
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 | bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 |
Tonnen, in denen keine oder nicht genügend | Tonnen, in denen keine oder nicht genügend |
Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren | Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, dürfen Kinder ab 3 Jahren |
mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als | mit einer Körpergröße unter 135 cm auf einem anderen Sitzplatz als |
einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den | einem der Sitzplätze vorne im Fahrzeug befördert werden, wenn sie den |
Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein | Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein |
Elternteil das Fahrzeug steuert. | Elternteil das Fahrzeug steuert. |
35.1.2 Abs. 2 | 35.1.2 Abs. 2 |
Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre | Die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre |
Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden | Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden |
kann. | kann. |
35.1.3 | 35.1.3 |
33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer | 33/1. Die Anzahl Kraftfahrzeuginsassen unter 18 Jahren mit einer |
Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem | Körpergröße unter 135 cm darf die Gesamtzahl der Plätze, die mit einem |
Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen | Sicherheitsgurt oder einer amtlich zugelassenen |
Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die | Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, und der Plätze, die |
damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. | damit nicht ausgestattet sein müssen, nicht überschreiten. |
44.1 Abs. 3 | 44.1 Abs. 3 |
Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen | Insassen unter 18 Jahren mit einer Körpergröße unter 135 cm müssen |
vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet | vorrangig die Plätze einnehmen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet |
sind. | sind. |
44.1 Abs. 4 | 44.1 Abs. 4 |
49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den | 49. Es ist verboten, Kinderrückhalteeinrichtungen zu benutzen, die den |
Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht | Normen, die ab dem 1. September 2006 anwendbar sind, nicht |
entsprechen. | entsprechen. |
85.3 Abs. 1 | 85.3 Abs. 1 |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen | 28. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung | Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung |
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz | eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz |
über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die | über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse an die |
Erhöhung der Zuschlagzehntel | Erhöhung der Zuschlagzehntel |
(...) | (...) |
Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom | Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 33/1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom |
30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die | 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die |
in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen | in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen |
allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der | 28. Dezember 2006, 7. April 2007 und 9. Januar 2013, wird in der |
deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort | deutschen Übersetzung das Wort "Sicherheitsgurten" durch das Wort |
"Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. | "Kinderrückhalteeinrichtungen" ersetzt. |
(...) | (...) |