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| Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 30 oktober 2022 betreffende het te gebruiken materiaal bij | l'arrêté royal du 30 octobre 2022 relatif au matériel à utiliser lors |
| de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees | |
| Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen (Belgisch | des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen |
| Staatsblad van 26 januari 2023). | ou des Parlements de communauté et de région (Moniteur belge du 26 |
| janvier 2023). | |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der | 30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der |
| Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der | Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der |
| Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material | Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 |
| bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar | bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar |
| 2014 und 19. April 2018; | 2014 und 19. April 2018; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
| für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der | für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der |
| Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz |
| 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert | 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Mai 2018; | durch das Gesetz vom 21. Mai 2018; |
| Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
| der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2 | der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2 |
| Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; | Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
| Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die | Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018; | Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
| für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der | für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der |
| Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert | Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995; | durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das |
| Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai | Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai |
| 1963 und 16. Juli 1976; | 1963 und 16. Juli 1976; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das |
| Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, | Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, |
| abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
| Mai 1980; | Mai 1980; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 9. Mai 2022; | 9. Mai 2022; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen | In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen |
| verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9. | verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9. |
| August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom | August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom |
| 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und | 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und |
| Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; | Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; |
| In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen | In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen |
| unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es | unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es |
| erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen | erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen |
| angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial | angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial |
| gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise | gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise |
| anwendbar sind; | anwendbar sind; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen |
| Reformen und der Demokratischen Erneuerung | Reformen und der Demokratischen Erneuerung |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Urne | KAPITEL 1 - Urne |
| Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den | Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den |
| Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der | Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der |
| Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt | Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt |
| wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: | wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: |
| 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin | 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin |
| entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler | entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler |
| Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen | Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen |
| werden können. | werden können. |
| 2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die | 2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die |
| gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung | gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung |
| des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann. | des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann. |
| 3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es | 3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es |
| ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu | ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu |
| beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der | beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der |
| Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne | Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne |
| geöffnet oder beschädigt worden ist. | geöffnet oder beschädigt worden ist. |
| 4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht, | 4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht, |
| die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu | die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu |
| beschädigen. | beschädigen. |
| 5. Die Urne ist nicht transparent. | 5. Die Urne ist nicht transparent. |
| Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach | Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach |
| Fall zu unterscheiden: | Fall zu unterscheiden: |
| - wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
| Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, | Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, |
| - wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
| Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, | Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, |
| - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht, | - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht, |
| die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische | die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische |
| Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die | Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die |
| Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, |
| - wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
| Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
| vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
| KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in | KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in |
| den Urnen vorgefundenen Stimmzettel | den Urnen vorgefundenen Stimmzettel |
| Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 | Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 |
| Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 | Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 |
| Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom | Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom |
| 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des | 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des |
| Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder |
| des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 | des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 |
| des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der | des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der |
| föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23. | föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23. |
| März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln |
| 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 | 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 |
| zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der | zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der |
| Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: | Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: |
| 1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die | 1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die |
| Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe | Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe |
| hineingesteckt werden können. | hineingesteckt werden können. |
| 2. Der Umschlag muss versiegelt werden können. | 2. Der Umschlag muss versiegelt werden können. |
| 3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das | 3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das |
| verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden | verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden |
| kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden | kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden |
| ist. | ist. |
| 4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl | 4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl |
| angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt | angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt |
| werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der | werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der |
| die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat. | die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat. |
| Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt | Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt |
| werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften | werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften |
| genügt. | genügt. |
| KAPITEL 3 - Wahlkabinen | KAPITEL 3 - Wahlkabinen |
| Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet | Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet |
| und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne | und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne |
| Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. | Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. |
| § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: | § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: |
| 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten | 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten |
| Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können. | Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können. |
| 2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der | 2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der |
| Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu | Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu |
| müssen. | müssen. |
| 3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine | 3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine |
| ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist; | ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist; |
| diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme | diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme |
| abgeben kann. | abgeben kann. |
| 4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz | 4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz |
| vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein. | vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein. |
| 5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit | 5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit |
| Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, | Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, |
| durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden | durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden |
| können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall | können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall |
| ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu | ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu |
| sehen. | sehen. |
| § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile: | § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile: |
| 1. eine 2,10 m hohe Rückwand, | 1. eine 2,10 m hohe Rückwand, |
| 2. zwei gleich hohe Seitenwände, | 2. zwei gleich hohe Seitenwände, |
| 3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, | 3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, |
| 4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den | 4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den |
| beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt | beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt |
| werden kann, | werden kann, |
| 5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die | 5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die |
| Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen | Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen |
| gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es | gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es |
| den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in | den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in |
| dieser Wahlkabine zu sehen. | dieser Wahlkabine zu sehen. |
| Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet | Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet |
| sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für | sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für |
| Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger | Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger |
| als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle | als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle |
| Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. | Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. |
| § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: | § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: |
| 1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von | 1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von |
| 150 cm vorgesehen sein. | 150 cm vorgesehen sein. |
| 2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit | 2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit |
| einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. | einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. |
| 3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die | 3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die |
| Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein | Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein |
| muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der | muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der |
| Ablage 60 cm betragen muss. | Ablage 60 cm betragen muss. |
| 4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein | 4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein |
| (in 90 cm Höhe). | (in 90 cm Höhe). |
| 5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der | 5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der |
| Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache | Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache |
| Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem | Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem |
| Rollstuhl gegeben ist. | Rollstuhl gegeben ist. |
| 6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen, | 6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen, |
| der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses | der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses |
| Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs | Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs |
| zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern | zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern |
| unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu | unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu |
| sehen. | sehen. |
| 7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit | 7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit |
| einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung | einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung |
| gestellt. | gestellt. |
| § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss | § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss |
| eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie | eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie |
| nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle | nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle |
| Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder | Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder |
| nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang | nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang |
| gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert | gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert |
| ist. | ist. |
| § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des | § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des |
| Wahlbüros eingerichtet werden. | Wahlbüros eingerichtet werden. |
| § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet | § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet |
| er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, | er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, |
| der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer | der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer |
| oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine | oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine |
| begleitet. | begleitet. |
| Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt | Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt |
| er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt | er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt |
| diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte | diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte |
| Wahlaufforderung wieder aus. | Wahlaufforderung wieder aus. |
| Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das |
| Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai | Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai |
| 1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August | 1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August |
| 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und | 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und |
| Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. | Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. |
| Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben. | Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben. |
| Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und | Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und |
| der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden | der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
| Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |