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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/07/2018
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden toegestaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 september 2008 tot bepaling van de procedure en de voorwaarden volgens welke de afwijkingen op de basispreventienormen worden SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont accordées. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 18 septembre 2008 déterminant la procédure et les conditions suivant lesquelles les dérogations aux normes de prévention de base sont
toegestaan (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2018). accordées (Moniteur belge du 28 août 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der
Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur
Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
föderale öffentliche Dienste dürfen von Bürgern und Unternehmen keine föderale öffentliche Dienste dürfen von Bürgern und Unternehmen keine
Daten mehr verlangen, die bereits bei den Behörden vorhanden sind. Daten mehr verlangen, die bereits bei den Behörden vorhanden sind.
Infolge dieses "Nur-einmal-Prinzips", das im Gesetz vom 5. Mai 2014 Infolge dieses "Nur-einmal-Prinzips", das im Gesetz vom 5. Mai 2014
zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der
Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden
unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur
Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und
Papierformularen bestimmt ist, muss der Königliche Erlass vom 18. Papierformularen bestimmt ist, muss der Königliche Erlass vom 18.
September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen,
gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung gewährt werden, abgeändert werden. Explosionsverhütung gewährt werden, abgeändert werden.
Über authentische Quellen und die zentralen Datenbanken kann der FÖD Über authentische Quellen und die zentralen Datenbanken kann der FÖD
Inneres die benötigten Daten abrufen. Zu diesem Zweck kann er für Inneres die benötigten Daten abrufen. Zu diesem Zweck kann er für
Personen die Nationalregisternummer beziehungsweise für Unternehmen Personen die Nationalregisternummer beziehungsweise für Unternehmen
die Unternehmensnummer verwenden. die Unternehmensnummer verwenden.
Das neue Gesetz hat zur Folge, dass der FÖD Inneres von Bürgern und Das neue Gesetz hat zur Folge, dass der FÖD Inneres von Bürgern und
Unternehmen keine Daten mehr verlangen darf, die bereits bei den Unternehmen keine Daten mehr verlangen darf, die bereits bei den
Föderalbehörden vorhanden sind. Der FÖD muss die in den Datenbanken Föderalbehörden vorhanden sind. Der FÖD muss die in den Datenbanken
vorhandenen Daten ermitteln. vorhandenen Daten ermitteln.
Das Gesetz stellt zudem die elektronischen Formulare den Das Gesetz stellt zudem die elektronischen Formulare den
Papierformularen gleich. Papierformularen gleich.
Des Weiteren wird das Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom Des Weiteren wird das Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen,
gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung gewährt werden, vollständig ersetzt, damit es den Explosionsverhütung gewährt werden, vollständig ersetzt, damit es den
Grundsätzen des "Nur-einmal-Prinzips" entspricht. Grundsätzen des "Nur-einmal-Prinzips" entspricht.
In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur
Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die
Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung
gewährt werden, wird der Empfänger der Anträge auf Abweichung, das gewährt werden, wird der Empfänger der Anträge auf Abweichung, das
heißt die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, ersetzt, da die heißt die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, ersetzt, da die
Organisation der Kommission für Abweichung heute durch die Organisation der Kommission für Abweichung heute durch die
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung erfolgt. Letztere ist Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung erfolgt. Letztere ist
nämlich für den Brandschutz zuständig. nämlich für den Brandschutz zuständig.
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird der In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird der
Antragsteller nunmehr ausdrücklich aufgefordert, die Pläne in einem Antragsteller nunmehr ausdrücklich aufgefordert, die Pläne in einem
lesbaren Maßstab zu übermitteln. lesbaren Maßstab zu übermitteln.
In den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird ein neuer In den Königlichen Erlass vom 18. September 2008 wird ein neuer
Artikel 2/1 eingefügt. Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, Artikel 2/1 eingefügt. Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an,
dass im Artikel des Erlasses und in Punkt C15 des Formulars für den dass im Artikel des Erlasses und in Punkt C15 des Formulars für den
Antrag auf Abweichung die Wörter "bei dieser Kommission für Antrag auf Abweichung die Wörter "bei dieser Kommission für
Abweichung" gestrichen werden müssen, da bereits aus Artikel 1 des Abweichung" gestrichen werden müssen, da bereits aus Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 18. September 2018 hervorgeht, dass die Königlichen Erlasses vom 18. September 2018 hervorgeht, dass die
Anträge auf Abweichung bei der zuständigen Generaldirektion des FÖD Anträge auf Abweichung bei der zuständigen Generaldirektion des FÖD
Inneres einzureichen sind. Da es jedoch in mehreren öffentlichen Inneres einzureichen sind. Da es jedoch in mehreren öffentlichen
Diensten unterschiedliche Kommissionen für Abweichung gibt, wurde der Diensten unterschiedliche Kommissionen für Abweichung gibt, wurde der
ausdrückliche Verweis auf "diese Kommission für Abweichung" in Punkt ausdrückliche Verweis auf "diese Kommission für Abweichung" in Punkt
C15 des Antragsformulars beibehalten, um jegliche Verwirrung beim C15 des Antragsformulars beibehalten, um jegliche Verwirrung beim
Antragsteller der Abweichung zu vermeiden. Antragsteller der Abweichung zu vermeiden.
In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird nun In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird nun
als mögliche Entscheidung der Kommission für Abweichung hinzugefügt, als mögliche Entscheidung der Kommission für Abweichung hinzugefügt,
dass der Antrag für unzulässig erklärt werden kann. dass der Antrag für unzulässig erklärt werden kann.
Auch die Möglichkeit einer Zurückziehung des Antrags wird vorgesehen. Auch die Möglichkeit einer Zurückziehung des Antrags wird vorgesehen.
Die Verpflichtung zur Verwendung von Einschreiben wird aufgehoben. Die Verpflichtung zur Verwendung von Einschreiben wird aufgehoben.
In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 wird
statt des Begriffs "Stellungnahme" der Begriff "Brandschutzbericht" statt des Begriffs "Stellungnahme" der Begriff "Brandschutzbericht"
verwendet, da es sich um den Brandschutzbericht im Sinne von Artikel 5 verwendet, da es sich um den Brandschutzbericht im Sinne von Artikel 5
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung der
Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen handelt. Organisation der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen handelt.
Darüber hinaus verweist Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Darüber hinaus verweist Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 18.
September 2008 nun auf die Hilfeleistungszonen und nicht mehr auf die September 2008 nun auf die Hilfeleistungszonen und nicht mehr auf die
kommunalen Feuerwehrdienste, da die Feuerwehrdienste heute zonal kommunalen Feuerwehrdienste, da die Feuerwehrdienste heute zonal
organisiert sind. organisiert sind.
Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den Die übrigen Abänderungen scheinen mir ausreichend deutlich aus den
Abänderungsbestimmungen hervorzugehen. Abänderungsbestimmungen hervorzugehen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Erlasses vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der
Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Bedingungen, gemäß denen die Abweichungen von den Grundnormen zur
Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, des Artikels 2 § 2 Absatz 3; Fällen, des Artikels 2 § 2 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 2008 zur
Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen die
Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung
gewährt werden; gewährt werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 18. Mai 2017; Explosionsschutz vom 18. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.288/2 des Staatsrates vom 13. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.288/2 des Staatsrates vom 13. Dezember
2017; 2017;
In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, In der Erwägung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften,
die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August In der Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August
2017; 2017;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. September
2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäß denen
die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung gewährt werden, werden die Wörter Explosionsverhütung gewährt werden, werden die Wörter
"Generaldirektion der Zivilen Sicherheit per Post oder gegen "Generaldirektion der Zivilen Sicherheit per Post oder gegen
Empfangsbestätigung" durch die Wörter "Generaldirektion des Föderalen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "Generaldirektion des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres, die für den Brandschutz zuständig ist," Öffentlichen Dienstes Inneres, die für den Brandschutz zuständig ist,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß dem Muster in Anlage 1 zu 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß dem Muster in Anlage 1 zu
erstellen" durch die Wörter "zuzustellen" ersetzt. erstellen" durch die Wörter "zuzustellen" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Dem Antrag wird Folgendes beigefügt: "Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:
1. das ausgefüllte Antragsformular in Anlage 1, 1. das ausgefüllte Antragsformular in Anlage 1,
2. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts und alle 2. eine Beschreibung des Gebäudes und des Sicherheitskonzepts und alle
weiteren zweckdienlichen Informationen, weiteren zweckdienlichen Informationen,
3. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das 3. der Nachweis, dass ein Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das
mindestens demjenigen entspricht, das durch die in Artikel 2 § 1 des mindestens demjenigen entspricht, das durch die in Artikel 2 § 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung verlangt wird, Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung verlangt wird,
4. die Pläne des Gebäudes in einem lesbaren Maßstab." 4. die Pläne des Gebäudes in einem lesbaren Maßstab."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - Wurde für dasselbe Gebäude bereits ein Antrag auf "Art. 2/1 - Wurde für dasselbe Gebäude bereits ein Antrag auf
Abweichung gestellt, muss der Antrag auch Folgendes umfassen: Abweichung gestellt, muss der Antrag auch Folgendes umfassen:
1. alle Aspekte der Akte mit Bezug auf vorherige Anträge auf 1. alle Aspekte der Akte mit Bezug auf vorherige Anträge auf
Abweichung, Abweichung,
2. die in einem vorherigen Antrag auf Abweichung noch nicht 2. die in einem vorherigen Antrag auf Abweichung noch nicht
vorgebrachten Argumente, um den in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Nachweis vorgebrachten Argumente, um den in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Nachweis
zu erbringen." zu erbringen."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben. 1. In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben" aufgehoben.
2. Absatz 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Absatz 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. oder dass sein Antrag unzulässig ist." "3. oder dass sein Antrag unzulässig ist."
3. In Absatz 2 werden die Wörter "auf die Aufforderung des" durch die 3. In Absatz 2 werden die Wörter "auf die Aufforderung des" durch die
Wörter "ab dem ersten Antrag auf Ergänzung auf die Aufforderung des in Wörter "ab dem ersten Antrag auf Ergänzung auf die Aufforderung des in
Nr. 2 erwähnten" ersetzt und werden hinter den Wörtern "Akte ab" die Nr. 2 erwähnten" ersetzt und werden hinter den Wörtern "Akte ab" die
Wörter ", wenn sie der Auffassung ist, dass die Akte unvollständig Wörter ", wenn sie der Auffassung ist, dass die Akte unvollständig
oder unzulässig ist" eingefügt. oder unzulässig ist" eingefügt.
4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Abweichung zurück, teilt "Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Abweichung zurück, teilt
ihm das Sekretariat der Kommission mit, dass seine Akte abgeschlossen ihm das Sekretariat der Kommission mit, dass seine Akte abgeschlossen
wird." wird."
5. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "per 5. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "per
Einschreiben" aufgehoben. Einschreiben" aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "die
Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "bei Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes" durch die Wörter "bei
der territorial zuständigen Hilfeleistungszone einen der territorial zuständigen Hilfeleistungszone einen
Brandschutzbericht in Bezug auf den Antrag auf Abweichung" ersetzt, Brandschutzbericht in Bezug auf den Antrag auf Abweichung" ersetzt,
werden die Wörter "der Stellungnahme" durch die Wörter "des Berichts" werden die Wörter "der Stellungnahme" durch die Wörter "des Berichts"
ersetzt und werden die Wörter "wird sie als günstig betrachtet" durch ersetzt und werden die Wörter "wird sie als günstig betrachtet" durch
die Wörter "wird er als günstig betrachtet" ersetzt. die Wörter "wird er als günstig betrachtet" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"dass sein Antrag" und den Wörtern "zulässig ist" die Wörter "dass sein Antrag" und den Wörtern "zulässig ist" die Wörter
"vollständig und" eingefügt und werden die Wörter "durch ein mit "vollständig und" eingefügt und werden die Wörter "durch ein mit
Gründen versehenes Schreiben" aufgehoben. Gründen versehenes Schreiben" aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird das Wort "erhält" durch Art. 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird das Wort "erhält" durch
die Wörter "und die territorial zuständige Hilfeleistungszone die Wörter "und die territorial zuständige Hilfeleistungszone
erhalten" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "oder erhalten" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "oder
gegebenenfalls des Beschlusses, eine Akte abzuschließen" ergänzt. gegebenenfalls des Beschlusses, eine Akte abzuschließen" ergänzt.
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in "Art. 8/1 - Unter dem Begriff "Hilfeleistungszone" versteht man in
vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt." medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt."
Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1 durch die Anlage zu Art. 9 - Im selben Erlass wird Anlage 1 durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
L'île-d'Yeu, den 30. Juli 2018 L'île-d'Yeu, den 30. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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