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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/07/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 30 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en centra belast met deze onderzoeken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 juni 2011 tot bepaling van de regels met betrekking tot medische keuringen en bedrijfspsychologische examens voor treinbestuurders en treinbegeleiders en van de criteria voor erkenning van personen en SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 30 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces
centra belast met deze onderzoeken (Belgisch Staatsblad van 29 examens (Moniteur belge du 29 août 2013).
augustus 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften
hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen
von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser
Untersuchungen beauftragt sind Untersuchungen beauftragt sind
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass
vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich
der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von
Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser
Untersuchungen beauftragt sind, abzuändern. Untersuchungen beauftragt sind, abzuändern.
Die Präambel des genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 Die Präambel des genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011
bezieht sich auf Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3 des bezieht sich auf Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs. Diese Paragraphen beziehen sich auf die Befugnisse Eisenbahnbetriebs. Diese Paragraphen beziehen sich auf die Befugnisse
des Königs, um die Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen und des Königs, um die Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen bezüglich der Zertifizierung von arbeitspsychologischen Untersuchungen bezüglich der Zertifizierung von
Triebfahrzeugführern, die eine europäische Fahrerlaubnis besitzen, und Triebfahrzeugführern, die eine europäische Fahrerlaubnis besitzen, und
Zugbegleitern zu erlassen. Zugbegleitern zu erlassen.
Der oben genannte Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 bezweckt jedoch Der oben genannte Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 bezweckt jedoch
ebenfalls einerseits Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und ebenfalls einerseits Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern, die arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern, die
eine nationale Fahrerlaubnis besitzen, festzulegen. eine nationale Fahrerlaubnis besitzen, festzulegen.
Andererseits verleiht Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 dem König die Befugnis, Andererseits verleiht Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 dem König die Befugnis,
die Anforderungen mit denen die Bescheinigung für Zugbegleiter die Anforderungen mit denen die Bescheinigung für Zugbegleiter
übereinstimmen muss, sowie die psychologischen, medizinischen und übereinstimmen muss, sowie die psychologischen, medizinischen und
fachlichen Bedingungen, die der Inhaber erfüllen muss, damit ihm die fachlichen Bedingungen, die der Inhaber erfüllen muss, damit ihm die
Bescheinigung ausgestellt wird, zu erlassen, während der vorliegende Bescheinigung ausgestellt wird, zu erlassen, während der vorliegende
Erlass eher die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Erlass eher die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von
Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und Personen oder Stellen, die mit der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten arbeitspsychologischen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten
für diese Untersuchungen bezweckt. für diese Untersuchungen bezweckt.
Es empfiehlt sich deshalb, die Präambel des oben genannten Erlasses Es empfiehlt sich deshalb, die Präambel des oben genannten Erlasses
einerseits mit einem Verweis auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 zu ergänzen, einerseits mit einem Verweis auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 zu ergänzen,
der dem König die Befugnis erteilt, die auf das Sicherheitspersonal der dem König die Befugnis erteilt, die auf das Sicherheitspersonal
anwendbaren Vorschriften festzulegen, worunter die auf die anwendbaren Vorschriften festzulegen, worunter die auf die
Triebfahrzeugführer, die eine nationale Fahrerlaubnis besitzen, Triebfahrzeugführer, die eine nationale Fahrerlaubnis besitzen,
anwendbaren Vorschriften, und andererseits, den Verweis auf Artikel anwendbaren Vorschriften, und andererseits, den Verweis auf Artikel
37/27 § 5 Nr. 3 durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und 6 37/27 § 5 Nr. 3 durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und 6
zu ersetzen, die dem König die Befugnis erteilt, bezüglich der zu ersetzen, die dem König die Befugnis erteilt, bezüglich der
Zertifizierung von anderem Zugpersonal, darunter die Zugbegleiter, um Zertifizierung von anderem Zugpersonal, darunter die Zugbegleiter, um
die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit die Kriterien für die Anerkennung von Personen oder Stellen, die mit
der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für der ärztlichen Untersuchung betraut sind, und die Modalitäten für
diese Untersuchung und die Kriterien für die Anerkennung von Personen diese Untersuchung und die Kriterien für die Anerkennung von Personen
oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut oder Stellen, die mit der arbeitspsychologischen Untersuchung betraut
sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung festzulegen. sind, und die Modalitäten für diese Untersuchung festzulegen.
Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011
legt fest, dass die in einem Zentrum, das mit ärztlichen und/oder legt fest, dass die in einem Zentrum, das mit ärztlichen und/oder
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern beauftragt ist, angestellten Psychologen über eine Zugbegleitern beauftragt ist, angestellten Psychologen über eine
Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie verfügen Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie verfügen
müssen. müssen.
Diese Spezialisierung wurde in Artikel 5 durch den Königlichen Erlass Diese Spezialisierung wurde in Artikel 5 durch den Königlichen Erlass
vom 11. Februar 2013 eingefügt, um eine Parallelität mit Artikel 4 Nr. vom 11. Februar 2013 eingefügt, um eine Parallelität mit Artikel 4 Nr.
1 des Königlichen Erlasses herzustellen, der Ärzte verpflichtet, über 1 des Königlichen Erlasses herzustellen, der Ärzte verpflichtet, über
Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin zu verfügen. Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin zu verfügen.
Die Forderung einer Spezialisierung scheint jedoch nicht Die Forderung einer Spezialisierung scheint jedoch nicht
wünschenswert, da die anwendbare europäische Gesetzgebung, und wünschenswert, da die anwendbare europäische Gesetzgebung, und
insbesondere die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und insbesondere die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von
Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in
der Gemeinschaft führen, und der Beschluss der Kommission 2011/314/EU der Gemeinschaft führen, und der Beschluss der Kommission 2011/314/EU
vom 12. Mai 2011 über die TSI zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und vom 12. Mai 2011 über die TSI zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems,
dies nicht vorschreiben. dies nicht vorschreiben.
Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, um loyal Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, um loyal
zusammenzuarbeiten, gemäß Artikel 4 Paragraph 3 Absatz 2 des Vertrags zusammenzuarbeiten, gemäß Artikel 4 Paragraph 3 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union darf ein Mitgliedstaat keine Gesetzgebung über die Europäische Union darf ein Mitgliedstaat keine Gesetzgebung
annehmen, die strenger als eine Europäische Richtlinie ist, wodurch es annehmen, die strenger als eine Europäische Richtlinie ist, wodurch es
erforderlich ist, Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 erforderlich ist, Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011
abzuändern. abzuändern.
Neben den oben genannten juristischen Grundlagen, bestehen ebenfalls Neben den oben genannten juristischen Grundlagen, bestehen ebenfalls
gewisse praktische Umstände. gewisse praktische Umstände.
Eine "Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie" wird Eine "Spezialisierung in Arbeits- und Organisationspsychologie" wird
als solche nicht an den belgischen Universitäten angeboten. Es als solche nicht an den belgischen Universitäten angeboten. Es
bestehen wohl Studienrichtungen, deren Inhalt sich jedoch je nach bestehen wohl Studienrichtungen, deren Inhalt sich jedoch je nach
Universität unterscheidet. Universität unterscheidet.
Die meisten Universitäten stellen übrigens ein allgemeines Diplom Die meisten Universitäten stellen übrigens ein allgemeines Diplom
"Master der Psychologie" aus, ohne Vermerk der Spezialisierung, sodass "Master der Psychologie" aus, ohne Vermerk der Spezialisierung, sodass
auf dessen Grundlage nicht überprüft werden kann, welche auf dessen Grundlage nicht überprüft werden kann, welche
Spezialisierung vorgenommen wurde. Spezialisierung vorgenommen wurde.
Darüber hinaus ist es wünschenswert, den Zentren die Zusammenstellung Darüber hinaus ist es wünschenswert, den Zentren die Zusammenstellung
einer multidisziplinären Arbeitsgruppe von Psychologen zu ermöglichen. einer multidisziplinären Arbeitsgruppe von Psychologen zu ermöglichen.
Der Verweis auf den Besitz eines Universitätsdiploms ist ferner Der Verweis auf den Besitz eines Universitätsdiploms ist ferner
ersetzt durch einen präziseren Verweis auf ein Diplom eines ersetzt durch einen präziseren Verweis auf ein Diplom eines
Lizenziaten oder ein Masterdiplom in Psychologie, um zu verdeutlichen, Lizenziaten oder ein Masterdiplom in Psychologie, um zu verdeutlichen,
dass es erforderlich ist, den vollständigen Zyklus des dass es erforderlich ist, den vollständigen Zyklus des
Psychologiestudiums bestanden zu haben (Lizenziat im alten System oder Psychologiestudiums bestanden zu haben (Lizenziat im alten System oder
Master im neuen System). Master im neuen System).
Außerdem sollen, aus Gründen des zukünftigen Inkrafttretens eines Außerdem sollen, aus Gründen des zukünftigen Inkrafttretens eines
Königlichen Erlasses "zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal Königlichen Erlasses "zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal
anwendbaren Vorschriften", die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 2011 anwendbaren Vorschriften", die Königlichen Erlasse vom 15. Mai 2011
zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren
Vorschriften und vom 16. Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen Vorschriften und vom 16. Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen
und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und
die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, durch den oben genannten die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, durch den oben genannten
Königlichen Erlass aufgehoben und ersetzt werden. Königlichen Erlass aufgehoben und ersetzt werden.
Verschiedene Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom Verschiedene Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom
22. Juni 2011 verweisen jedoch auf diese zwei Erlasse. Beim 22. Juni 2011 verweisen jedoch auf diese zwei Erlasse. Beim
Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf das
Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, werden diese Verweise Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, werden diese Verweise
keinen Sinn mehr machen. keinen Sinn mehr machen.
Die Verweise im Erlass vom 22. Juni 2011 auf die aufgehobenen Erlasse Die Verweise im Erlass vom 22. Juni 2011 auf die aufgehobenen Erlasse
könnten Rechtsunsicherheit verursachen, aufgrund dessen wird könnten Rechtsunsicherheit verursachen, aufgrund dessen wird
vorgeschlagen, die Verweise auf den oben genannten Königlichen Erlass vorgeschlagen, die Verweise auf den oben genannten Königlichen Erlass
vom 15. Mai 2011 durch allgemeine Verweise auf "auf das vom 15. Mai 2011 durch allgemeine Verweise auf "auf das
Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften" zu ersetzen. Auf diese Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften" zu ersetzen. Auf diese
Weise wird der Verweis dynamisch und nimmt er gleichzeitig Bezug auf Weise wird der Verweis dynamisch und nimmt er gleichzeitig Bezug auf
den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011, bis zum Datum seiner den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011, bis zum Datum seiner
Außerkraftsetzung, und den neuen Königlichen Erlass zur Festlegung der Außerkraftsetzung, und den neuen Königlichen Erlass zur Festlegung der
auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, ab dem Datum auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften, ab dem Datum
seines Inkrafttretens. seines Inkrafttretens.
Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf den oben genannten Königlichen Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf den oben genannten Königlichen
Erlass vom 16. Januar 2007 aufzuheben, aufgrund der Tatsache, dass Erlass vom 16. Januar 2007 aufzuheben, aufgrund der Tatsache, dass
dieser in einer Bestimmung mit einer Übergangsregelung aufgenommen dieser in einer Bestimmung mit einer Übergangsregelung aufgenommen
wurde, die angesichts des Außerkrafttretens des Königlichen Erlasses wurde, die angesichts des Außerkrafttretens des Königlichen Erlasses
vom 16. Januar 2007 keinen Gegenstand mehr bildet. vom 16. Januar 2007 keinen Gegenstand mehr bildet.
Der Entwurf trägt Rechnung mit den Bemerkungen des Staatsrates und Der Entwurf trägt Rechnung mit den Bemerkungen des Staatsrates und
seinem Gutachten Nr. 53.439/4 vom 26. Juni 2013. seinem Gutachten Nr. 53.439/4 vom 26. Juni 2013.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 Artikel 1
Dieser Artikel beabsichtigt einerseits in der Präambel einen Verweis Dieser Artikel beabsichtigt einerseits in der Präambel einen Verweis
auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die auf Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs einzufügen und andererseits den Sicherheit des Eisenbahnbetriebs einzufügen und andererseits den
Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 desselben Gesetzes zu ersetzen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 3 desselben Gesetzes zu ersetzen
durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6 desselben durch einen Verweis auf Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6 desselben
Gesetzes. Gesetzes.
Art. 2, 3 und 4 Art. 2, 3 und 4
Diese Artikel beabsichtigen die Verweise auf den Königlichen Erlass Diese Artikel beabsichtigen die Verweise auf den Königlichen Erlass
vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal
anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das
Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen. Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen.
Art. 5 Art. 5
Dieser Artikel bedarf keines zusätzlichen Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines zusätzlichen Kommentars.
Art. 6 und 7 Art. 6 und 7
Dieser Artikel beabsichtigt die Verweise auf den Königlichen Erlass Dieser Artikel beabsichtigt die Verweise auf den Königlichen Erlass
vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal vom 15. Mai 2011 zur Festlegung der auf das Sicherheitspersonal
anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das anwendbaren Vorschriften durch allgemeine Verweise auf auf das
Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen. Sicherheitspersonal anwendbare Vorschriften zu ersetzen.
Art. 8 Art. 8
Dieser Artikel beabsichtigt, den Entwurf zehn Tage nach seiner Dieser Artikel beabsichtigt, den Entwurf zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten zu lassen, Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten zu lassen,
mit Ausnahme von Artikel 5 des Entwurfes. mit Ausnahme von Artikel 5 des Entwurfes.
Es wird vorgeschlagen, Artikel 5 eine rückwirkende Kraft bis zum 8. Es wird vorgeschlagen, Artikel 5 eine rückwirkende Kraft bis zum 8.
März 2013 zu verleihen, dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen März 2013 zu verleihen, dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen
Erlasses vom 11. Februar 2013, der die Spezialisierung eingefügt hat. Erlasses vom 11. Februar 2013, der die Spezialisierung eingefügt hat.
Das Ziel ist es, einen bestehenden Sachverhalt zu regeln, der darin Das Ziel ist es, einen bestehenden Sachverhalt zu regeln, der darin
besteht, dass Psychologen ohne Spezialisierung in Arbeits- und besteht, dass Psychologen ohne Spezialisierung in Arbeits- und
Organisationspsychologie Untersuchungen durchführen. Organisationspsychologie Untersuchungen durchführen.
Art. 9 Art. 9
Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften
hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen
von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die
Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser
Untersuchungen beauftragt sind Untersuchungen beauftragt sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010 und Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 eingefügt vom 26. Januar 2010 und Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 eingefügt
durch dasselbe Gesetz und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt durch dasselbe Gesetz und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011; durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 über die
Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind; Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.439/4 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.439/4 des Staatsrates vom 26. Juni
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Präambel des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011 Artikel 1 - In der Präambel des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2011
über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und
arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und
Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und
Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind,
werden folgende Änderungen vorgenommen: werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 1. die Wörter "Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom
26. Januar 2010, und" werden nach den Wörtern "Aufgrund des Gesetzes 26. Januar 2010, und" werden nach den Wörtern "Aufgrund des Gesetzes
vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs," vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs,"
eingefügt; eingefügt;
2. die Wörter "Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, 2. die Wörter "Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 (...)" werden durch die eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 (...)" werden durch die
Wörter "Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz Wörter "Artikel 37/27 § 1 Nr. 2 und Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010, und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt vom 26. Januar 2010, und Artikel 37/27 § 5 Nr. 5 und Nr. 6, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011" ersetzt. durch das Gesetz vom 2. Dezember 2011" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des
Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf
das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt. das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 desselben Erlasses werden die
Wörter "Teil A der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 Wörter "Teil A der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011
über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal" über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal"
durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren durch die Wörter "der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren
Vorschriften" ersetzt. Vorschriften" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 12 desselben Erlasses werden die Wörter "dem Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 12 desselben Erlasses werden die Wörter "dem
Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "der auf
das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt. das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Der Psychologe muss ein Diplom eines Lizenziaten oder ein "Der Psychologe muss ein Diplom eines Lizenziaten oder ein
Masterdiplom in Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf Masterdiplom in Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf
auszuüben.". auszuüben.".
Art. 6 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter
"den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der "den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der
Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "die auf Anforderungen an das Sicherheitspersonal" durch die Wörter "die auf
das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt. das Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 7 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Absatz 1 werden die Wörter "und/oder des Königlichen Erlasses 1. in Absatz 1 werden die Wörter "und/oder des Königlichen Erlasses
vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das
Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2" durch die Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2" durch die
Wörter "und/oder der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren Wörter "und/oder der auf das Sicherheitspersonal anwendbaren
Vorschriften" ersetzt; Vorschriften" ersetzt;
2. in Absatz 3 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2. in Absatz 3 werden die Wörter "des Königlichen Erlasses vom 15. Mai
2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal
Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 2.3" durch die Wörter "der auf das Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 2.3" durch die Wörter "der auf das
Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt. Sicherheitspersonal anwendbaren Vorschriften" ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 5, der am 8. März 2013 in Kraft tritt. Artikel 5, der am 8. März 2013 in Kraft tritt.
Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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