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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot | en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du |
| wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot | 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de |
| uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus | la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens |
| 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum | d'existence |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 |
| koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la |
| artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot | loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens |
| instelling van het recht op een bestaansminimum, | d'existence, |
| - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 |
| het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la |
| artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot | loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens |
| instelling van het recht op een bestaansminimum, | d'existence, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 |
| koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la |
| artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot | loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens |
| instelling van het recht op een bestaansminimum; | d'existence; |
| - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 |
| het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la |
| artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot | loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens |
| instelling van het recht op een bestaansminimum. | d'existence. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. | Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
| DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
| Existenzminimum | Existenzminimum |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
| ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch | ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 25. Januar 1999; | das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
| von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
| Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; | Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
| März 2000; | März 2000; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug |
| auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
| einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in |
| Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
| den Staatsrat; | den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
| Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur |
| Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 | Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 |
| zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende | zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden | « Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden |
| mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
| Existenzminimumempfänger ist: | Existenzminimumempfänger ist: |
| 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; | 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; |
| 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
| beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
| 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist, | 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist, |
| weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
| 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
| 5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das | 5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das |
| Existenzminimum ausgesetzt war; | Existenzminimum ausgesetzt war; |
| 6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das | 6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das |
| Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe | Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe |
| hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch | hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch |
| einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von | einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von |
| höchstens vier Monaten. » | höchstens vier Monaten. » |
| Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits | « Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits |
| im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, | im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, |
| erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was | erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was |
| die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die | die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die |
| Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig | Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig |
| Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten | Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten |
| Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
| festgelegt worden war. » | festgelegt worden war. » |
| Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 | « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 |
| des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden | des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden |
| gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger | gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger |
| ist. » | ist. » |
| Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit | Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung | « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung |
| Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
| Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber, | Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber, |
| wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 | wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 |
| zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
| vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende | vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende |
| Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des |
| vollständigen Existenzminimums. | vollständigen Existenzminimums. |
| 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
| angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
| Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des |
| aktivierten Existenzminimums | aktivierten Existenzminimums |
| Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt | Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt |
| in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur | in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur |
| Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes | Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes |
| vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in |
| bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder | bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder |
| Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner | Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner |
| Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn | Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn |
| folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der | 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der |
| hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § | hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § |
| 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel | 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel |
| 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale | 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr | Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr |
| schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung | schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung |
| wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der | wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der |
| Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und | Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und |
| der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer | der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer |
| eine Kopie dieser Bescheinigung. | eine Kopie dieser Bescheinigung. |
| 2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der | 2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der |
| Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte | Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte |
| Bescheinigung zukommen lassen. | Bescheinigung zukommen lassen. |
| Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums |
| Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft | Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft |
| sich auf: | sich auf: |
| 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
| einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
| Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
| 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
| einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
| eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. | eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. |
| Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten |
| Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
| Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
| Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten |
| Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. » | Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. » |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
| Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
| DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
| Existenzminimum | Existenzminimum |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
| ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch | ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. | das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
| August 2000; | August 2000; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
| Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
| von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
| Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; | Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
| Juli 2000; | Juli 2000; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante |
| Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern | Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern |
| damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des | damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des |
| Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 | Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 |
| des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie | Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie |
| möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten | möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten |
| Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt | Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt |
| eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden | eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden |
| muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu | muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu |
| vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf | vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf |
| Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung | Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung |
| der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem | der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem |
| In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom | In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom |
| 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen | 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen |
| Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für | Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für |
| Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II | Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II |
| Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
| Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, | Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, |
| Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten | Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten |
| Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der | Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der |
| vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die | vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die |
| Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für | Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für |
| Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen; | Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen; |
| Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli | Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli |
| 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
| Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 | Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 |
| zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August | zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August |
| 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie | 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie |
| folgt lautendes Kapitel V eingefügt: | folgt lautendes Kapitel V eingefügt: |
| « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit | « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit |
| Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung |
| des aktivierten Existenzminimums | des aktivierten Existenzminimums |
| Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für | Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für |
| Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu | Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu |
| dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, |
| geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, | geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, |
| wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war | 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war |
| innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: | innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: |
| - entweder Empfänger des Existenzminimums | - entweder Empfänger des Existenzminimums |
| - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von | - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von |
| Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
| öffentlichen Sozialhilfezentren. | öffentlichen Sozialhilfezentren. |
| 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten |
| Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, |
| angestellt. | angestellt. |
| Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene | Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene |
| Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt | Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt |
| werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine | werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine |
| Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer | Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer |
| bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr. | bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr. |
| 1 erwähnten Zielgruppe betreffen. | 1 erwähnten Zielgruppe betreffen. |
| Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
| öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit |
| für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die | für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die |
| Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: | Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: |
| - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
| ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
| - oder bei einem anderen Arbeitgeber. | - oder bei einem anderen Arbeitgeber. |
| Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei | Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei |
| einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
| erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für | erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für |
| Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
| unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit | unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit |
| sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und | sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und |
| dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf | dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf |
| Arbeit garantiert ist, anzustellen. | Arbeit garantiert ist, anzustellen. |
| Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums |
| Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft | Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft |
| sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende | sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende |
| durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen | durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen |
| vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche | vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche |
| Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden | Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden |
| Stundenplan vorsehen. | Stundenplan vorsehen. |
| Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten |
| Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage | Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage |
| des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag | des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag |
| gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht | gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht |
| komplett ist. | komplett ist. |
| Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten |
| Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. | Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. |
| Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein | Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein |
| aktiviertes Existenzminimum besteht | aktiviertes Existenzminimum besteht |
| Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der | Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der |
| Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies | Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies |
| erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene | erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene |
| Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in | Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in |
| Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. » | Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. » |
| Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 |
| » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und | » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und |
| 15sexies » ersetzt. | 15sexies » ersetzt. |
| 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: | 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: |
| « Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten | « Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten |
| Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem | Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem |
| Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » | Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit |
| Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in | Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in |
| Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, | Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, |
| die am 1. September 2000 in Kraft tritt. | die am 1. September 2000 in Kraft tritt. |
| Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
| Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung, | Die Ministerin der Beschäftigung, |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung, | Der Minister der Sozialen Eingliederung, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |