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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende het politiek verlof | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au congé politique |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende | en langue allemande de dispositions légales relatives au congé |
het politiek verlof | politique |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de | - de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice |
uitoefening van een politiek mandaat, | d'un mandat politique, |
- van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek | - de la loi du 18 septembre 1986 instituant le congé politique pour |
verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, | les membres du personnel des services publics, |
- van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van | - de la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer les congés politiques en |
politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de | faveur des conseillers provinciaux et communaux, membres du conseil de |
raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en | |
voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en | l'aide sociale, bourgmestres, échevins et présidents du conseil de |
de particuliere sector, | l'aide sociale dans le secteur public et privé, |
- van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september | - de la loi du 13 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986 |
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden | instituant le congé politique pour les membres du personnel des |
van de overheidsdiensten, | services publics, |
- van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september | - de la loi du 25 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986 |
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden | instituant le congé politique pour les membres du personnel des |
van de overheidsdiensten, | services publics, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de | - de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice |
uitoefening van een politiek mandaat; | d'un mandat politique; |
- van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek | - de la loi du 18 septembre 1986 instituant le congé politique pour |
verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten; | les membres du personnel des services publics; |
- van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van | - de la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer les congés politiques en |
politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de | faveur des conseillers provinciaux et communaux, membres du conseil de |
raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en | |
voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en | l'aide sociale, bourgmestres, échevins et présidents du conseil de |
de particuliere sector; | l'aide sociale dans le secteur public et privé; |
- van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september | - de la loi du 13 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986 |
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden | instituant le congé politique pour les membres du personnel des |
van de overheidsdiensten; | services publics; |
- van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september | - de la loi du 25 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986 |
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden | instituant le congé politique pour les membres du personnel des |
van de overheidsdiensten. | services publics. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. | Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
19. JULI 1976 - Gesetz zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung | 19. JULI 1976 - Gesetz zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung |
eines politischen Mandats | eines politischen Mandats |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und |
Arbeitgeber im Privatsektor. | Arbeitgeber im Privatsektor. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Arbeitnehmer | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Arbeitnehmer |
jede Person zu verstehen, die unter der Autorität einer anderen Person | jede Person zu verstehen, die unter der Autorität einer anderen Person |
gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringt. | gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringt. |
Vorliegendes Gesetz findet jedoch nicht Anwendung auf subventionierte | Vorliegendes Gesetz findet jedoch nicht Anwendung auf subventionierte |
freie Lehranstalten und ihre Personalmitglieder. | freie Lehranstalten und ihre Personalmitglieder. |
Art. 2 - § 1 - Arbeitnehmer, die Mitglied eines Provinzialrates, eines | Art. 2 - § 1 - Arbeitnehmer, die Mitglied eines Provinzialrates, eines |
Agglomerationsrates, eines Föderationsrates, eines Gemeinderates, | Agglomerationsrates, eines Föderationsrates, eines Gemeinderates, |
einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen | einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen |
Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen | Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen |
Kulturgemeinschaft sind oder das Amt des Präsidenten einer dieser | Kulturgemeinschaft sind oder das Amt des Präsidenten einer dieser |
Einrichtungen ausüben oder Mitglied ihres Exekutivkollegiums sind, | Einrichtungen ausüben oder Mitglied ihres Exekutivkollegiums sind, |
haben ein Recht auf politischen Urlaub, um ihr Mandat oder Amt | haben ein Recht auf politischen Urlaub, um ihr Mandat oder Amt |
auszuüben. | auszuüben. |
§ 2 - Paragraph 1 findet nicht Anwendung auf Mitglieder der ständigen | § 2 - Paragraph 1 findet nicht Anwendung auf Mitglieder der ständigen |
Ausschüsse. Ferner kann der König unter den von Ihm festgelegten | Ausschüsse. Ferner kann der König unter den von Ihm festgelegten |
Bedingungen für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern den | Bedingungen für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern den |
Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten der Öffentlichen | Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten der Öffentlichen |
Unterstützungskommission der Anwendung der Bestimmungen des | Unterstützungskommission der Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes entziehen. | vorliegenden Gesetzes entziehen. |
Art. 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der | Art. 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der |
König gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien und Bedingungen für | König gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien und Bedingungen für |
jedes der in Artikel 2 aufgezählten Mandate oder Ämter: | jedes der in Artikel 2 aufgezählten Mandate oder Ämter: |
- entweder die Dauer der ununterbrochenen Periode(n) | - entweder die Dauer der ununterbrochenen Periode(n) |
- oder die Höchstanzahl Arbeitstage oder Teilarbeitstage pro Monat, | - oder die Höchstanzahl Arbeitstage oder Teilarbeitstage pro Monat, |
die als politischer Urlaub betrachtet werden. | die als politischer Urlaub betrachtet werden. |
Während dieses politischen Urlaubs dürfen die Arbeitnehmer, die eines | Während dieses politischen Urlaubs dürfen die Arbeitnehmer, die eines |
dieser Mandate oder Ämter ausüben, der Arbeit unter Fortzahlung ihres | dieser Mandate oder Ämter ausüben, der Arbeit unter Fortzahlung ihres |
normalen Lohns fernbleiben, um ihr Mandat oder Amt auszuüben. | normalen Lohns fernbleiben, um ihr Mandat oder Amt auszuüben. |
Der König bestimmt ebenfalls den Betrag des normalen Lohns oder die | Der König bestimmt ebenfalls den Betrag des normalen Lohns oder die |
für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente. | für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente. |
Art. 4 - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der | Art. 4 - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der |
König festlegt, erstatten die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem | König festlegt, erstatten die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem |
Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der ein Mandat oder Amt ausübt, einen | Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der ein Mandat oder Amt ausübt, einen |
Betrag in Höhe des Bruttolohns, erhöht um die an die | Betrag in Höhe des Bruttolohns, erhöht um die an die |
Sozialversicherungsträger entrichteten Arbeitgeberbeiträge, für die | Sozialversicherungsträger entrichteten Arbeitgeberbeiträge, für die |
Periode, während deren vorerwähnter Arbeitnehmer der Arbeit | Periode, während deren vorerwähnter Arbeitnehmer der Arbeit |
ferngeblieben ist, um sein Mandat oder Amt auszuüben. | ferngeblieben ist, um sein Mandat oder Amt auszuüben. |
Übt der Arbeitnehmer eines der in Artikel 2 erwähnten Mandate oder | Übt der Arbeitnehmer eines der in Artikel 2 erwähnten Mandate oder |
Ämter aus, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag gemäss | Ämter aus, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag gemäss |
den vom König festgelegten Bedingungen von der Entschädigung für die | den vom König festgelegten Bedingungen von der Entschädigung für die |
ausgeübte Funktion einbehalten, ohne dass dieser einbehaltene Betrag | ausgeübte Funktion einbehalten, ohne dass dieser einbehaltene Betrag |
die Hälfte der Entschädigung überschreiten darf. | die Hälfte der Entschädigung überschreiten darf. |
Art. 5 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der für eine der in Artikel 2 | Art. 5 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der für eine der in Artikel 2 |
erwähnten Einrichtungen kandidiert, teilt seinem Arbeitgeber dies | erwähnten Einrichtungen kandidiert, teilt seinem Arbeitgeber dies |
binnen sechs Monaten vor einer Wahl per Einschreiben mit. | binnen sechs Monaten vor einer Wahl per Einschreiben mit. |
§ 2 - Der Arbeitgeber darf ab Empfang des Schreibens und bis zur Wahl | § 2 - Der Arbeitgeber darf ab Empfang des Schreibens und bis zur Wahl |
keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis | keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis |
einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der | einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der |
Kandidatur des Arbeitnehmers zusammenhängen. | Kandidatur des Arbeitnehmers zusammenhängen. |
§ 3 - Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Kandidatenliste | § 3 - Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Kandidatenliste |
steht, bleibt die durch Paragraph 2 eingeführte Schutzmassnahme | steht, bleibt die durch Paragraph 2 eingeführte Schutzmassnahme |
während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Wahl in Kraft, | während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Wahl in Kraft, |
selbst wenn der Arbeitnehmer nicht gewählt wird. | selbst wenn der Arbeitnehmer nicht gewählt wird. |
§ 4 - Wird der Arbeitnehmer gewählt, bleibt die durch Paragraph 3 | § 4 - Wird der Arbeitnehmer gewählt, bleibt die durch Paragraph 3 |
eingeführte Schutzmassnahme während der Gesamtdauer des Mandats und | eingeführte Schutzmassnahme während der Gesamtdauer des Mandats und |
während der unmittelbar darauf folgenden sechs Monate in Kraft. | während der unmittelbar darauf folgenden sechs Monate in Kraft. |
§ 5 - Die Beweislast für die in Paragraph 2 vorgesehenen Gründe | § 5 - Die Beweislast für die in Paragraph 2 vorgesehenen Gründe |
obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund | obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund |
den weiter oben angeführten Vorschriften nicht entspricht oder wenn | den weiter oben angeführten Vorschriften nicht entspricht oder wenn |
kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer | kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer |
eine Pauschalentschädigung zahlen, die dem Bruttolohn von sechs | eine Pauschalentschädigung zahlen, die dem Bruttolohn von sechs |
Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem | Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem |
Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen. | Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen. |
Art. 6 - Jede zu den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel im | Art. 6 - Jede zu den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel im |
Widerspruch stehende Klausel ist nichtig. | Widerspruch stehende Klausel ist nichtig. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1977, mit | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1977, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes | Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1976 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1976 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit |
A. CALIFICE | A. CALIFICE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. MICHEL | J. MICHEL |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
18. SEPTEMBER 1986 - Gesetz zur Einführung des politischen Urlaubs für | 18. SEPTEMBER 1986 - Gesetz zur Einführung des politischen Urlaubs für |
die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste | die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, die ein | Artikel 1 - § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, die ein |
Amt vollzeitig ausüben, haben in den nachstehend bestimmten Fällen und | Amt vollzeitig ausüben, haben in den nachstehend bestimmten Fällen und |
gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf | gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf |
politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder | politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder |
eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann. | eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann. |
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des | Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des |
definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des | definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des |
zeitweiligen Personals und des Hilfspersonals, auch die durch | zeitweiligen Personals und des Hilfspersonals, auch die durch |
Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder: | Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder: |
1. der Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der | 1. der Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der |
Gemeinden sowie der öffentlichen Einrichtungen und | Gemeinden sowie der öffentlichen Einrichtungen und |
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihrer Kontroll- oder | öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihrer Kontroll- oder |
Aufsichtsbefugnis unterliegen, der Agglomerationen und | Aufsichtsbefugnis unterliegen, der Agglomerationen und |
Gemeindeföderationen und jeder anderen durch oder aufgrund des | Gemeindeföderationen und jeder anderen durch oder aufgrund des |
Gesetzes geschaffenen und organisierten juristischen Person | Gesetzes geschaffenen und organisierten juristischen Person |
öffentlichen Rechts, | öffentlichen Rechts, |
2. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen | 2. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen |
oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen | oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen |
Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft | Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft |
gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer | gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer |
Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, | Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, |
3. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und der | 3. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und der |
gemeinnützigen Einrichtungen, an deren Gründung oder Leitung | gemeinnützigen Einrichtungen, an deren Gründung oder Leitung |
überwiegend die öffentlichen Behörden beteiligt sind. | überwiegend die öffentlichen Behörden beteiligt sind. |
Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes sind jedoch die | Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes sind jedoch die |
Personalmitglieder der Gesetzgebenden Kammern und des Rechnungshofes | Personalmitglieder der Gesetzgebenden Kammern und des Rechnungshofes |
sowie der Lehranstalten und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, | sowie der Lehranstalten und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, |
die vom Staat geschaffen, subventioniert oder anerkannt sind, | die vom Staat geschaffen, subventioniert oder anerkannt sind, |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personalmitglieder können nur unter | § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personalmitglieder können nur unter |
Berücksichtigung der Unvereinbarkeiten und unter Einhaltung der | Berücksichtigung der Unvereinbarkeiten und unter Einhaltung der |
Verbotsbestimmungen, die aufgrund von Gesetzes- oder | Verbotsbestimmungen, die aufgrund von Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen auf sie Anwendung finden, politischen Urlaub | Verordnungsbestimmungen auf sie Anwendung finden, politischen Urlaub |
erhalten. | erhalten. |
Art. 2 - Unter politischem Urlaub für die Ausübung eines politischen | Art. 2 - Unter politischem Urlaub für die Ausübung eines politischen |
Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann, | Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann, |
versteht man: | versteht man: |
1. entweder eine Freistellung, die keinerlei Auswirkung auf die | 1. entweder eine Freistellung, die keinerlei Auswirkung auf die |
administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds hat, | administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds hat, |
2. oder einen fakultativen politischen Urlaub, der auf Antrag des | 2. oder einen fakultativen politischen Urlaub, der auf Antrag des |
Personalmitglieds gewährt wird, | Personalmitglieds gewährt wird, |
3. oder einen politischen Urlaub von Amts wegen, den das | 3. oder einen politischen Urlaub von Amts wegen, den das |
Personalmitglied nicht ablehnen kann. | Personalmitglied nicht ablehnen kann. |
Für die durch den fakultativen politischen Urlaub oder den politischen | Für die durch den fakultativen politischen Urlaub oder den politischen |
Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird das Personalmitglied in | Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird das Personalmitglied in |
den Stand der Inaktivität oder, in Ermangelung eines solchen Stands, | den Stand der Inaktivität oder, in Ermangelung eines solchen Stands, |
in eine dem Stand der Inaktivität ähnliche Situation versetzt. | in eine dem Stand der Inaktivität ähnliche Situation versetzt. |
Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder | Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder |
wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung | wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung |
für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: | für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: |
1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, | 1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, |
b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, | b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, |
in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat; | in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat; |
2. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, | 2. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, |
b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, | b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, |
in einer Gemeinde mit 10.001 Einwohnern oder mehr: 1 Tag pro Monat; | in einer Gemeinde mit 10.001 Einwohnern oder mehr: 1 Tag pro Monat; |
3. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer | 3. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer |
Gemeinde: | Gemeinde: |
mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat, | mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat, |
mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; | mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; |
4. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit | 4. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit |
30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; | 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; |
5. Mitglied eines Agglomerations- oder Gemeindeföderationsrates, das | 5. Mitglied eines Agglomerations- oder Gemeindeföderationsrates, das |
weder Präsident noch Schöffe ist: 1 Tag pro Monat; | weder Präsident noch Schöffe ist: 1 Tag pro Monat; |
6. Mitglied einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 | 6. Mitglied einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 |
zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen | zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen |
erwähnten Kulturkommissionen, der Präsident ausgenommen: Tag pro | erwähnten Kulturkommissionen, der Präsident ausgenommen: Tag pro |
Monat; | Monat; |
7. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der | 7. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der |
Präsident ausgenommen: 1 Tag pro Monat; | Präsident ausgenommen: 1 Tag pro Monat; |
8. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen | 8. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen |
Ausschusses ist: 1 Tag pro Monat. | Ausschusses ist: 1 Tag pro Monat. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 vorgesehene Freistellung wird nach Wunsch | Art. 4 - Die in Artikel 3 vorgesehene Freistellung wird nach Wunsch |
des Betreffenden in Form von ganzen oder halben Tagen in Anspruch | des Betreffenden in Form von ganzen oder halben Tagen in Anspruch |
genommen. Sie darf nicht von einem Monat auf den anderen übertragen | genommen. Sie darf nicht von einem Monat auf den anderen übertragen |
werden, ausser wenn sie für die Ausübung eines Mandats als | werden, ausser wenn sie für die Ausübung eines Mandats als |
Provinzialratsmitglied gewährt wird. | Provinzialratsmitglied gewährt wird. |
Art. 5 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder | Art. 5 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder |
kann innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen ein fakultativer | kann innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen ein fakultativer |
politischer Urlaub für die Ausübung folgender politischer Mandate | politischer Urlaub für die Ausübung folgender politischer Mandate |
gewährt werden: | gewährt werden: |
1. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer | 1. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer |
Gemeinde: | Gemeinde: |
mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, | mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, |
mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; | mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; |
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit | 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit |
30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; | 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; |
3. Schöffe einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: 1, 2 oder 3 | 3. Schöffe einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: 1, 2 oder 3 |
Tage pro Monat; | Tage pro Monat; |
4. Mitglied des ständigen Präsidiums eines Sozialhilferates einer | 4. Mitglied des ständigen Präsidiums eines Sozialhilferates einer |
Gemeinde: | Gemeinde: |
mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, | mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, |
mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat, | mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat, |
mit mehr als 20.000 Einwohnern: 1, 2, 3, 4 oder 5 Tage pro Monat. | mit mehr als 20.000 Einwohnern: 1, 2, 3, 4 oder 5 Tage pro Monat. |
Art. 6 - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern wird | Art. 6 - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern wird |
innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen politischer Urlaub von | innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen politischer Urlaub von |
Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: | Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: |
1. Bürgermeister einer Gemeinde: | 1. Bürgermeister einer Gemeinde: |
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, | mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; | mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; |
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: | 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: |
mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, | mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, |
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; | mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; |
3. Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates: | 3. Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates: |
vollzeitig; | vollzeitig; |
4. Präsident: | 4. Präsident: |
- des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | - des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
- oder einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur | - oder einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur |
Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen | Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen |
erwähnten Kulturkommissionen: vollzeitig; | erwähnten Kulturkommissionen: vollzeitig; |
5. Präsident einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: vollzeitig. | 5. Präsident einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: vollzeitig. |
Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der | Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der |
Eidesleistung nach der nächstfolgenden Wahl. | Eidesleistung nach der nächstfolgenden Wahl. |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 Absatz 1 wird | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 Absatz 1 wird |
Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste, die ein Amt nicht | Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste, die ein Amt nicht |
vollzeitig ausüben, jedoch vollzeitig politischer Urlaub von Amts | vollzeitig ausüben, jedoch vollzeitig politischer Urlaub von Amts |
wegen für die Ausübung eines in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen | wegen für die Ausübung eines in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen |
politischen Mandats gegeben, sofern dieser Mandatsausübung ein | politischen Mandats gegeben, sofern dieser Mandatsausübung ein |
politischer Urlaub von Amts wegen von mindestens der Hälfte einer | politischer Urlaub von Amts wegen von mindestens der Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung entspricht. | Vollzeitbeschäftigung entspricht. |
Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von | Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von |
Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 und von Artikel 6 Nr. 1 und 2 wird die | Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 und von Artikel 6 Nr. 1 und 2 wird die |
Einwohnerzahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 19 und 130 des | Einwohnerzahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 19 und 130 des |
Gemeindegesetzes festgelegt. | Gemeindegesetzes festgelegt. |
Art. 9 - Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines Mandats als | Art. 9 - Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines Mandats als |
Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ein Recht | Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ein Recht |
auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer die Hälfte einer | auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, kann auf seinen Antrag hin | Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, kann auf seinen Antrag hin |
einen halbzeitigen oder vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. | einen halbzeitigen oder vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. |
Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines in Absatz 1 erwähnten | Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines in Absatz 1 erwähnten |
Mandats ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer der Hälfte | Mandats ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer der Hälfte |
einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, kann auf seinen Antrag hin | einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, kann auf seinen Antrag hin |
einen vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. | einen vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. |
Der politische Urlaub, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt | Der politische Urlaub, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt |
werden kann, wird einem politischen Urlaub von Amts wegen | werden kann, wird einem politischen Urlaub von Amts wegen |
gleichgesetzt, was seine Auswirkungen auf die administrative und | gleichgesetzt, was seine Auswirkungen auf die administrative und |
finanzielle Situation des Personalmitglieds betrifft. | finanzielle Situation des Personalmitglieds betrifft. |
Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub | Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub |
oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird | oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird |
keine Entlohnung gezahlt. Diese Perioden werden jedoch bei der | keine Entlohnung gezahlt. Diese Perioden werden jedoch bei der |
Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. | Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. |
Bei der Berechnung des statutarischen Dienstalters werden folgende | Bei der Berechnung des statutarischen Dienstalters werden folgende |
Abzüge vorgenommen: | Abzüge vorgenommen: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Der König kann bestimmen, was unter statutarischem Dienstalter zu | Der König kann bestimmen, was unter statutarischem Dienstalter zu |
verstehen ist. | verstehen ist. |
Für zeitweilige Personalmitglieder oder Personalmitglieder mit | Für zeitweilige Personalmitglieder oder Personalmitglieder mit |
Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs | Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs |
oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger | oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger |
Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für | Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für |
das Aufsteigen im Gehalt in Betracht kommen. | das Aufsteigen im Gehalt in Betracht kommen. |
§ 2 - Fällt der in Paragraph 1 erwähnte nicht entlohnte politische | § 2 - Fällt der in Paragraph 1 erwähnte nicht entlohnte politische |
Urlaub in die Periode, die für die Festlegung des Durchschnittsgehalts | Urlaub in die Periode, die für die Festlegung des Durchschnittsgehalts |
berücksichtigt wird, das als Grundlage für die Berechnung der | berücksichtigt wird, das als Grundlage für die Berechnung der |
Ruhestandspension dient, wird dieses Gehalt so festgelegt, als sei der | Ruhestandspension dient, wird dieses Gehalt so festgelegt, als sei der |
Betreffende während dieser Perioden im aktiven Dienst geblieben und | Betreffende während dieser Perioden im aktiven Dienst geblieben und |
als habe er effektiv das gemäss vorerwähntem Paragraphen 1 festgelegte | als habe er effektiv das gemäss vorerwähntem Paragraphen 1 festgelegte |
Gehalt bezogen. | Gehalt bezogen. |
Art. 11 - Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des | Art. 11 - Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des |
Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft. | Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft. |
Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Betreffende seine statutarischen oder | Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Betreffende seine statutarischen oder |
vertraglichen Rechte wieder. Ein Personalmitglied, das nicht ersetzt | vertraglichen Rechte wieder. Ein Personalmitglied, das nicht ersetzt |
wurde, besetzt seine Stelle, wenn es seine Arbeit wieder aufnimmt. | wurde, besetzt seine Stelle, wenn es seine Arbeit wieder aufnimmt. |
Wurde das Personalmitglied ersetzt, wird ihm eine andere Stelle | Wurde das Personalmitglied ersetzt, wird ihm eine andere Stelle |
zugewiesen gemäss den Bestimmungen, die in Sachen Wiedereinsetzung und | zugewiesen gemäss den Bestimmungen, die in Sachen Wiedereinsetzung und |
Mobilität auf den Betreffenden Anwendung finden. | Mobilität auf den Betreffenden Anwendung finden. |
Art. 12 - Ein Personalmitglied darf nach seiner Wiedereingliederung | Art. 12 - Ein Personalmitglied darf nach seiner Wiedereingliederung |
nicht gleichzeitig sein Gehalt und Vorteile erhalten, die mit der | nicht gleichzeitig sein Gehalt und Vorteile erhalten, die mit der |
Ausübung eines in Artikel 6 erwähnten politischen Mandats einhergehen | Ausübung eines in Artikel 6 erwähnten politischen Mandats einhergehen |
und als Wiederanpassungsentschädigung gelten. | und als Wiederanpassungsentschädigung gelten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 1986 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 1986 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierministre | Der Premierministre |
W. MARTENS | W. MARTENS |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, des Öffentlichen | Der Vizepremierminister und Minister des Innern, des Öffentlichen |
Dienstes und der Dezentralisierung | Dienstes und der Dezentralisierung |
CH.-F. NOTHOMB | CH.-F. NOTHOMB |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. BRIL | L. BRIL |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
4. MAI 1999 - Gesetz zur Verbesserung der Regelung über den | 4. MAI 1999 - Gesetz zur Verbesserung der Regelung über den |
politischen Urlaub für Provinzial- und Gemeinderatsmitglieder, | politischen Urlaub für Provinzial- und Gemeinderatsmitglieder, |
Mitglieder des Sozialhilferates, Bürgermeister, Schöffen und | Mitglieder des Sozialhilferates, Bürgermeister, Schöffen und |
Präsidenten des Sozialhilferates im öffentlichen und privaten Sektor | Präsidenten des Sozialhilferates im öffentlichen und privaten Sektor |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur |
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste | öffentlichen Dienste |
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur | Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur |
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste werden die Wörter « die ein Amt vollzeitig | öffentlichen Dienste werden die Wörter « die ein Amt vollzeitig |
ausüben » gestrichen. | ausüben » gestrichen. |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ein Personalmitglied, das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes über | « Ein Personalmitglied, das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes über |
politischen Urlaub verfügt, legt den Zeitplan seines politischen | politischen Urlaub verfügt, legt den Zeitplan seines politischen |
Urlaubs von Amts wegen zu Beginn des Monats fest. | Urlaubs von Amts wegen zu Beginn des Monats fest. |
Freistellungen und fakultativer politischer Urlaub können in Anspruch | Freistellungen und fakultativer politischer Urlaub können in Anspruch |
genommen werden, nachdem der Dienstleiter davon in Kenntnis gesetzt | genommen werden, nachdem der Dienstleiter davon in Kenntnis gesetzt |
worden ist; es muss sich dabei um mindestens eine Stunde handeln, und | worden ist; es muss sich dabei um mindestens eine Stunde handeln, und |
insgesamt darf die monatliche Gesamtdauer der erlaubten Freistellungen | insgesamt darf die monatliche Gesamtdauer der erlaubten Freistellungen |
und des erlaubten fakultativen Urlaubs nicht überschritten werden. » | und des erlaubten fakultativen Urlaubs nicht überschritten werden. » |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
- A) In Nummer 1 werden die Wörter « in einer Gemeinde mit bis zu | - A) In Nummer 1 werden die Wörter « in einer Gemeinde mit bis zu |
10.000 Einwohnern: Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat | 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat |
» ersetzt. | » ersetzt. |
- B) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen. | - B) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen. |
- C) In Nummer 6 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des | - C) In Nummer 6 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und | Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und |
der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die | der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die |
Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen | Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » | Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » |
ersetzt. | ersetzt. |
- D) In Nummer 7 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die | - D) In Nummer 7 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die |
Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. | Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. |
- E) In Nummer 8 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die | - E) In Nummer 8 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die |
Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. | Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter |
« in Form von ganzen oder halben Tagen » gestrichen. | « in Form von ganzen oder halben Tagen » gestrichen. |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
- A) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | - A) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, | « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, |
oder Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident und die Mitglieder | oder Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident und die Mitglieder |
des ständigen Präsidiums ausgenommen, einer Gemeinde: | des ständigen Präsidiums ausgenommen, einer Gemeinde: |
mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, | mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, |
mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; | mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; |
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: | 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: |
mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, | mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer | mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung; | Vollzeitbeschäftigung; |
3. Bürgermeister einer Gemeinde: | 3. Bürgermeister einer Gemeinde: |
mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, | mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung; ». | Vollzeitbeschäftigung; ». |
- B) Dieser Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | - B) Dieser Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen | « 5. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen |
Ausschusses ist: 4 Tage pro Monat. » | Ausschusses ist: 4 Tage pro Monat. » |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
- A) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | - A) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 1. Bürgermeister einer Gemeinde: | « 1. Bürgermeister einer Gemeinde: |
mit bis zu 20.000 Einwohnern: 3 Tage pro Monat, | mit bis zu 20.000 Einwohnern: 3 Tage pro Monat, |
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer | mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; | mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; |
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: | 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: |
mit bis zu 20.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, | mit bis zu 20.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, |
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, | mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, |
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer | mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer | mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer |
Vollzeitbeschäftigung, | Vollzeitbeschäftigung, |
mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; ». | mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; ». |
B) In Nummer 4 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des | B) In Nummer 4 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und | Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und |
der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die | der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die |
Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen | Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » | Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur |
Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats | Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats |
Art. 8 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur | Art. 8 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur |
Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats | Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats |
werden die Wörter « einer Kulturkommission der Brüsseler | werden die Wörter « einer Kulturkommission der Brüsseler |
Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des | Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des |
Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft » durch die Wörter « der | Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft » durch die Wörter « der |
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen |
Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines | Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines |
Sozialhilferates oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft » | Sozialhilferates oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 9 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
« Dieser Urlaub kann je nach den Erfordernissen der Ausübung des | « Dieser Urlaub kann je nach den Erfordernissen der Ausübung des |
lokalen Mandats aufgegliedert werden. » | lokalen Mandats aufgegliedert werden. » |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 6bis - § 1 - Ein Arbeitnehmer hat das Recht, seinen | « Art. 6bis - § 1 - Ein Arbeitnehmer hat das Recht, seinen |
Arbeitsvertrag vollständig auszusetzen, um ein ausführendes | Arbeitsvertrag vollständig auszusetzen, um ein ausführendes |
Gemeindemandat auszuüben. | Gemeindemandat auszuüben. |
§ 2 - Die Periode, in der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag | § 2 - Die Periode, in der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag |
aussetzen kann, stimmt mit der Dauer des Gemeindemandats überein. | aussetzen kann, stimmt mit der Dauer des Gemeindemandats überein. |
§ 3 - Eine Laufbahnunterbrechung zwecks Ausübung eines ausführenden | § 3 - Eine Laufbahnunterbrechung zwecks Ausübung eines ausführenden |
Mandats wird nur für die Ausübung eines einzigen Mandats gewährt. | Mandats wird nur für die Ausübung eines einzigen Mandats gewährt. |
§ 4 - Im Falle einer Aussetzung des Arbeitsvertrags im Hinblick auf | § 4 - Im Falle einer Aussetzung des Arbeitsvertrags im Hinblick auf |
die Ausübung eines ausführenden Gemeindemandats wird die im Rahmen der | die Ausübung eines ausführenden Gemeindemandats wird die im Rahmen der |
Berufslaufbahnunterbrechung vorgesehene Zulage nicht gewährt. » | Berufslaufbahnunterbrechung vorgesehene Zulage nicht gewährt. » |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen |
Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. | Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 4 - Bijlage 4 | Annexe 4 - Bijlage 4 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
13. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September | 13. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September |
1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder | 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder |
der öffentlichen Dienste | der öffentlichen Dienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des | Art. 2 - In das Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des |
politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen | politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen |
Dienste wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Dienste wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 6bis - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern der | « Art. 6bis - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern der |
Provinzen und Gemeinden wird ein vollzeitiger politischer Urlaub von | Provinzen und Gemeinden wird ein vollzeitiger politischer Urlaub von |
Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: | Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: |
- Mitglied der Abgeordnetenkammer, | - Mitglied der Abgeordnetenkammer, |
- Mitglied des Senats, | - Mitglied des Senats, |
- Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, | - Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, |
- Mitglied des Europäischen Parlaments, | - Mitglied des Europäischen Parlaments, |
- Mitglied der Föderalregierung, | - Mitglied der Föderalregierung, |
- Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, | - Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, |
- regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, | - regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, |
- Mitglied der Europäischen Kommission. | - Mitglied der Europäischen Kommission. |
Absatz 1 gilt nicht für die Personalmitglieder, die ein | Absatz 1 gilt nicht für die Personalmitglieder, die ein |
parlamentarisches Mandat im Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft | parlamentarisches Mandat im Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
ausüben. | ausüben. |
Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der | Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der |
Eidesleistung nach ihrer ersten Wahl. » | Eidesleistung nach ihrer ersten Wahl. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 11bis - Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes | « Art. 11bis - Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes |
findet Artikel 11 ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 | findet Artikel 11 ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 |
erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden. | erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden. |
Die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und | Die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und |
Gemeinden, die Inhaber eines gesetzlichen Grades sind, werden nur für | Gemeinden, die Inhaber eines gesetzlichen Grades sind, werden nur für |
die Dauer des Mandats, für dessen Ausübung ihnen politischer Urlaub | die Dauer des Mandats, für dessen Ausübung ihnen politischer Urlaub |
von Amts wegen gegeben wird, ersetzt. » | von Amts wegen gegeben wird, ersetzt. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 13 - Der politische Urlaub der in Artikel 1 § 1 erwähnten | « Art. 13 - Der politische Urlaub der in Artikel 1 § 1 erwähnten |
Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 13. | Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 13. |
Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur | Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur |
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste bereits eines der in Artikel 6bis des | öffentlichen Dienste bereits eines der in Artikel 6bis des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausüben, beginnt von Amts | vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausüben, beginnt von Amts |
wegen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. » | wegen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 5 - Bijlage 5 | Annexe 5 - Bijlage 5 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
25. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September | 25. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September |
1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder | 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder |
der öffentlichen Dienste | der öffentlichen Dienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung | Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung |
des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen | des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen |
Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch eine | Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch eine |
Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 6. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der | « 6. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der |
Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat. » | Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat. » |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der nächsten vollständigen | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der nächsten vollständigen |
Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft. | Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |