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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/01/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende het politiek verlof Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au congé politique
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wettelijke bepalingen betreffende en langue allemande de dispositions légales relatives au congé
het politiek verlof politique
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de - de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice
uitoefening van een politiek mandaat, d'un mandat politique,
- van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek - de la loi du 18 septembre 1986 instituant le congé politique pour
verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten, les membres du personnel des services publics,
- van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van - de la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer les congés politiques en
politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de faveur des conseillers provinciaux et communaux, membres du conseil de
raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en
voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en l'aide sociale, bourgmestres, échevins et présidents du conseil de
de particuliere sector, l'aide sociale dans le secteur public et privé,
- van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september - de la loi du 13 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden instituant le congé politique pour les membres du personnel des
van de overheidsdiensten, services publics,
- van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september - de la loi du 25 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden instituant le congé politique pour les membres du personnel des
van de overheidsdiensten, services publics,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 19 juli 1976 tot instelling van een verlof voor de - de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice
uitoefening van een politiek mandaat; d'un mandat politique;
- van de wet van 18 september 1986 tot instelling van het politiek - de la loi du 18 septembre 1986 instituant le congé politique pour
verlof voor de personeelsleden van de overheidsdiensten; les membres du personnel des services publics;
- van de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van het stelsel van - de la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer les congés politiques en
politiek verlof voor provincie- en gemeenteraadsleden, leden van de faveur des conseillers provinciaux et communaux, membres du conseil de
raad voor maatschappelijk welzijn, burgemeesters, schepenen en
voorzitters van de raad voor maatschappelijk welzijn in de openbare en l'aide sociale, bourgmestres, échevins et présidents du conseil de
de particuliere sector; l'aide sociale dans le secteur public et privé;
- van de wet van 13 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september - de la loi du 13 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden instituant le congé politique pour les membres du personnel des
van de overheidsdiensten; services publics;
- van de wet van 25 mei 1999 tot wijziging van de wet van 18 september - de la loi du 25 mai 1999 modifiant la loi du 18 septembre 1986
1986 tot instelling van het politiek verlof voor de personeelsleden instituant le congé politique pour les membres du personnel des
van de overheidsdiensten. services publics.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
19. JULI 1976 - Gesetz zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung 19. JULI 1976 - Gesetz zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung
eines politischen Mandats eines politischen Mandats
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und
Arbeitgeber im Privatsektor. Arbeitgeber im Privatsektor.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Arbeitnehmer Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Arbeitnehmer
jede Person zu verstehen, die unter der Autorität einer anderen Person jede Person zu verstehen, die unter der Autorität einer anderen Person
gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringt. gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringt.
Vorliegendes Gesetz findet jedoch nicht Anwendung auf subventionierte Vorliegendes Gesetz findet jedoch nicht Anwendung auf subventionierte
freie Lehranstalten und ihre Personalmitglieder. freie Lehranstalten und ihre Personalmitglieder.
Art. 2 - § 1 - Arbeitnehmer, die Mitglied eines Provinzialrates, eines Art. 2 - § 1 - Arbeitnehmer, die Mitglied eines Provinzialrates, eines
Agglomerationsrates, eines Föderationsrates, eines Gemeinderates, Agglomerationsrates, eines Föderationsrates, eines Gemeinderates,
einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen einer Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration, einer öffentlichen
Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen Unterstützungskommission oder des Rates der Deutschen
Kulturgemeinschaft sind oder das Amt des Präsidenten einer dieser Kulturgemeinschaft sind oder das Amt des Präsidenten einer dieser
Einrichtungen ausüben oder Mitglied ihres Exekutivkollegiums sind, Einrichtungen ausüben oder Mitglied ihres Exekutivkollegiums sind,
haben ein Recht auf politischen Urlaub, um ihr Mandat oder Amt haben ein Recht auf politischen Urlaub, um ihr Mandat oder Amt
auszuüben. auszuüben.
§ 2 - Paragraph 1 findet nicht Anwendung auf Mitglieder der ständigen § 2 - Paragraph 1 findet nicht Anwendung auf Mitglieder der ständigen
Ausschüsse. Ferner kann der König unter den von Ihm festgelegten Ausschüsse. Ferner kann der König unter den von Ihm festgelegten
Bedingungen für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern den Bedingungen für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern den
Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten der Öffentlichen Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten der Öffentlichen
Unterstützungskommission der Anwendung der Bestimmungen des Unterstützungskommission der Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes entziehen. vorliegenden Gesetzes entziehen.
Art. 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der Art. 3 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der
König gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien und Bedingungen für König gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien und Bedingungen für
jedes der in Artikel 2 aufgezählten Mandate oder Ämter: jedes der in Artikel 2 aufgezählten Mandate oder Ämter:
- entweder die Dauer der ununterbrochenen Periode(n) - entweder die Dauer der ununterbrochenen Periode(n)
- oder die Höchstanzahl Arbeitstage oder Teilarbeitstage pro Monat, - oder die Höchstanzahl Arbeitstage oder Teilarbeitstage pro Monat,
die als politischer Urlaub betrachtet werden. die als politischer Urlaub betrachtet werden.
Während dieses politischen Urlaubs dürfen die Arbeitnehmer, die eines Während dieses politischen Urlaubs dürfen die Arbeitnehmer, die eines
dieser Mandate oder Ämter ausüben, der Arbeit unter Fortzahlung ihres dieser Mandate oder Ämter ausüben, der Arbeit unter Fortzahlung ihres
normalen Lohns fernbleiben, um ihr Mandat oder Amt auszuüben. normalen Lohns fernbleiben, um ihr Mandat oder Amt auszuüben.
Der König bestimmt ebenfalls den Betrag des normalen Lohns oder die Der König bestimmt ebenfalls den Betrag des normalen Lohns oder die
für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente. für dessen Festlegung zu berücksichtigenden Elemente.
Art. 4 - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der Art. 4 - Unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die der
König festlegt, erstatten die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem König festlegt, erstatten die in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen dem
Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der ein Mandat oder Amt ausübt, einen Arbeitgeber des Arbeitnehmers, der ein Mandat oder Amt ausübt, einen
Betrag in Höhe des Bruttolohns, erhöht um die an die Betrag in Höhe des Bruttolohns, erhöht um die an die
Sozialversicherungsträger entrichteten Arbeitgeberbeiträge, für die Sozialversicherungsträger entrichteten Arbeitgeberbeiträge, für die
Periode, während deren vorerwähnter Arbeitnehmer der Arbeit Periode, während deren vorerwähnter Arbeitnehmer der Arbeit
ferngeblieben ist, um sein Mandat oder Amt auszuüben. ferngeblieben ist, um sein Mandat oder Amt auszuüben.
Übt der Arbeitnehmer eines der in Artikel 2 erwähnten Mandate oder Übt der Arbeitnehmer eines der in Artikel 2 erwähnten Mandate oder
Ämter aus, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag gemäss Ämter aus, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag gemäss
den vom König festgelegten Bedingungen von der Entschädigung für die den vom König festgelegten Bedingungen von der Entschädigung für die
ausgeübte Funktion einbehalten, ohne dass dieser einbehaltene Betrag ausgeübte Funktion einbehalten, ohne dass dieser einbehaltene Betrag
die Hälfte der Entschädigung überschreiten darf. die Hälfte der Entschädigung überschreiten darf.
Art. 5 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der für eine der in Artikel 2 Art. 5 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der für eine der in Artikel 2
erwähnten Einrichtungen kandidiert, teilt seinem Arbeitgeber dies erwähnten Einrichtungen kandidiert, teilt seinem Arbeitgeber dies
binnen sechs Monaten vor einer Wahl per Einschreiben mit. binnen sechs Monaten vor einer Wahl per Einschreiben mit.
§ 2 - Der Arbeitgeber darf ab Empfang des Schreibens und bis zur Wahl § 2 - Der Arbeitgeber darf ab Empfang des Schreibens und bis zur Wahl
keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis
einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der
Kandidatur des Arbeitnehmers zusammenhängen. Kandidatur des Arbeitnehmers zusammenhängen.
§ 3 - Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Kandidatenliste § 3 - Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich auf der Kandidatenliste
steht, bleibt die durch Paragraph 2 eingeführte Schutzmassnahme steht, bleibt die durch Paragraph 2 eingeführte Schutzmassnahme
während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Wahl in Kraft, während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Wahl in Kraft,
selbst wenn der Arbeitnehmer nicht gewählt wird. selbst wenn der Arbeitnehmer nicht gewählt wird.
§ 4 - Wird der Arbeitnehmer gewählt, bleibt die durch Paragraph 3 § 4 - Wird der Arbeitnehmer gewählt, bleibt die durch Paragraph 3
eingeführte Schutzmassnahme während der Gesamtdauer des Mandats und eingeführte Schutzmassnahme während der Gesamtdauer des Mandats und
während der unmittelbar darauf folgenden sechs Monate in Kraft. während der unmittelbar darauf folgenden sechs Monate in Kraft.
§ 5 - Die Beweislast für die in Paragraph 2 vorgesehenen Gründe § 5 - Die Beweislast für die in Paragraph 2 vorgesehenen Gründe
obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund
den weiter oben angeführten Vorschriften nicht entspricht oder wenn den weiter oben angeführten Vorschriften nicht entspricht oder wenn
kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
eine Pauschalentschädigung zahlen, die dem Bruttolohn von sechs eine Pauschalentschädigung zahlen, die dem Bruttolohn von sechs
Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem
Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen. Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.
Art. 6 - Jede zu den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel im Art. 6 - Jede zu den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel im
Widerspruch stehende Klausel ist nichtig. Widerspruch stehende Klausel ist nichtig.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1977, mit Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1977, mit
Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Ausnahme von Artikel 5, der am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1976 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 1976
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
A. CALIFICE A. CALIFICE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. MICHEL J. MICHEL
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
18. SEPTEMBER 1986 - Gesetz zur Einführung des politischen Urlaubs für 18. SEPTEMBER 1986 - Gesetz zur Einführung des politischen Urlaubs für
die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste die Personalmitglieder der öffentlichen Dienste
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, die ein Artikel 1 - § 1 - Personalmitglieder der öffentlichen Dienste, die ein
Amt vollzeitig ausüben, haben in den nachstehend bestimmten Fällen und Amt vollzeitig ausüben, haben in den nachstehend bestimmten Fällen und
gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf gemäss den nachstehend festgelegten Modalitäten ein Recht auf
politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder politischen Urlaub für die Ausübung eines politischen Mandats oder
eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann. eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste die Mitglieder des
definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des definitiv ernannten Personals, des Personals auf Probe, des
zeitweiligen Personals und des Hilfspersonals, auch die durch zeitweiligen Personals und des Hilfspersonals, auch die durch
Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder: Arbeitsvertrag eingestellten Personalmitglieder:
1. der Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der 1. der Verwaltungen und Dienste des Staates, der Provinzen und der
Gemeinden sowie der öffentlichen Einrichtungen und Gemeinden sowie der öffentlichen Einrichtungen und
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihrer Kontroll- oder öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihrer Kontroll- oder
Aufsichtsbefugnis unterliegen, der Agglomerationen und Aufsichtsbefugnis unterliegen, der Agglomerationen und
Gemeindeföderationen und jeder anderen durch oder aufgrund des Gemeindeföderationen und jeder anderen durch oder aufgrund des
Gesetzes geschaffenen und organisierten juristischen Person Gesetzes geschaffenen und organisierten juristischen Person
öffentlichen Rechts, öffentlichen Rechts,
2. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen 2. der Vereinigungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Personen
oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen oder gleichzeitig aus öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft Personen zusammensetzen und als privatrechtliche Gesellschaft
gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer gegründet worden sind, deren Gesellschaftszweck jedoch in einer
Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht, Tätigkeit öffentlichen Interesses besteht,
3. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und der 3. der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und der
gemeinnützigen Einrichtungen, an deren Gründung oder Leitung gemeinnützigen Einrichtungen, an deren Gründung oder Leitung
überwiegend die öffentlichen Behörden beteiligt sind. überwiegend die öffentlichen Behörden beteiligt sind.
Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes sind jedoch die Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes sind jedoch die
Personalmitglieder der Gesetzgebenden Kammern und des Rechnungshofes Personalmitglieder der Gesetzgebenden Kammern und des Rechnungshofes
sowie der Lehranstalten und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, sowie der Lehranstalten und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
die vom Staat geschaffen, subventioniert oder anerkannt sind, die vom Staat geschaffen, subventioniert oder anerkannt sind,
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
§ 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personalmitglieder können nur unter § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personalmitglieder können nur unter
Berücksichtigung der Unvereinbarkeiten und unter Einhaltung der Berücksichtigung der Unvereinbarkeiten und unter Einhaltung der
Verbotsbestimmungen, die aufgrund von Gesetzes- oder Verbotsbestimmungen, die aufgrund von Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen auf sie Anwendung finden, politischen Urlaub Verordnungsbestimmungen auf sie Anwendung finden, politischen Urlaub
erhalten. erhalten.
Art. 2 - Unter politischem Urlaub für die Ausübung eines politischen Art. 2 - Unter politischem Urlaub für die Ausübung eines politischen
Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann, Mandats oder eines Amtes, das diesem Mandat gleichgesetzt werden kann,
versteht man: versteht man:
1. entweder eine Freistellung, die keinerlei Auswirkung auf die 1. entweder eine Freistellung, die keinerlei Auswirkung auf die
administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds hat, administrative und finanzielle Situation des Personalmitglieds hat,
2. oder einen fakultativen politischen Urlaub, der auf Antrag des 2. oder einen fakultativen politischen Urlaub, der auf Antrag des
Personalmitglieds gewährt wird, Personalmitglieds gewährt wird,
3. oder einen politischen Urlaub von Amts wegen, den das 3. oder einen politischen Urlaub von Amts wegen, den das
Personalmitglied nicht ablehnen kann. Personalmitglied nicht ablehnen kann.
Für die durch den fakultativen politischen Urlaub oder den politischen Für die durch den fakultativen politischen Urlaub oder den politischen
Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird das Personalmitglied in Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird das Personalmitglied in
den Stand der Inaktivität oder, in Ermangelung eines solchen Stands, den Stand der Inaktivität oder, in Ermangelung eines solchen Stands,
in eine dem Stand der Inaktivität ähnliche Situation versetzt. in eine dem Stand der Inaktivität ähnliche Situation versetzt.
Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder Art. 3 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder
wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung wird innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen eine Freistellung
für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt: für die Ausübung folgender politischer Mandate gewährt:
1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, 1. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist,
b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen,
in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat; in einer Gemeinde mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat;
2. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, 2. a) Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist,
b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen, b) Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident ausgenommen,
in einer Gemeinde mit 10.001 Einwohnern oder mehr: 1 Tag pro Monat; in einer Gemeinde mit 10.001 Einwohnern oder mehr: 1 Tag pro Monat;
3. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer 3. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer
Gemeinde: Gemeinde:
mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat, mit bis zu 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat,
mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat;
4. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit 4. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit
30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat; 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1 Tag pro Monat;
5. Mitglied eines Agglomerations- oder Gemeindeföderationsrates, das 5. Mitglied eines Agglomerations- oder Gemeindeföderationsrates, das
weder Präsident noch Schöffe ist: 1 Tag pro Monat; weder Präsident noch Schöffe ist: 1 Tag pro Monat;
6. Mitglied einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 6. Mitglied einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971
zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen
erwähnten Kulturkommissionen, der Präsident ausgenommen: Tag pro erwähnten Kulturkommissionen, der Präsident ausgenommen: Tag pro
Monat; Monat;
7. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der 7. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der
Präsident ausgenommen: 1 Tag pro Monat; Präsident ausgenommen: 1 Tag pro Monat;
8. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen 8. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen
Ausschusses ist: 1 Tag pro Monat. Ausschusses ist: 1 Tag pro Monat.
Art. 4 - Die in Artikel 3 vorgesehene Freistellung wird nach Wunsch Art. 4 - Die in Artikel 3 vorgesehene Freistellung wird nach Wunsch
des Betreffenden in Form von ganzen oder halben Tagen in Anspruch des Betreffenden in Form von ganzen oder halben Tagen in Anspruch
genommen. Sie darf nicht von einem Monat auf den anderen übertragen genommen. Sie darf nicht von einem Monat auf den anderen übertragen
werden, ausser wenn sie für die Ausübung eines Mandats als werden, ausser wenn sie für die Ausübung eines Mandats als
Provinzialratsmitglied gewährt wird. Provinzialratsmitglied gewährt wird.
Art. 5 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder Art. 5 - Auf Antrag der in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder
kann innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen ein fakultativer kann innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen ein fakultativer
politischer Urlaub für die Ausübung folgender politischer Mandate politischer Urlaub für die Ausübung folgender politischer Mandate
gewährt werden: gewährt werden:
1. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer 1. Bürgermeister, Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer
Gemeinde: Gemeinde:
mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat,
mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; mit 10.001 bis 30.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat;
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde mit
30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat; 30.001 bis 50.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat;
3. Schöffe einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: 1, 2 oder 3 3. Schöffe einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: 1, 2 oder 3
Tage pro Monat; Tage pro Monat;
4. Mitglied des ständigen Präsidiums eines Sozialhilferates einer 4. Mitglied des ständigen Präsidiums eines Sozialhilferates einer
Gemeinde: Gemeinde:
mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat, mit bis zu 10.000 Einwohnern: 1 oder 2 Tage pro Monat,
mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat, mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern: 1, 2 oder 3 Tage pro Monat,
mit mehr als 20.000 Einwohnern: 1, 2, 3, 4 oder 5 Tage pro Monat. mit mehr als 20.000 Einwohnern: 1, 2, 3, 4 oder 5 Tage pro Monat.
Art. 6 - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern wird Art. 6 - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern wird
innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen politischer Urlaub von innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen politischer Urlaub von
Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben:
1. Bürgermeister einer Gemeinde: 1. Bürgermeister einer Gemeinde:
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig;
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde:
mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat,
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig;
3. Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates: 3. Mitglied des ständigen Ausschusses eines Provinzialrates:
vollzeitig; vollzeitig;
4. Präsident: 4. Präsident:
- des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft - des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- oder einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur - oder einer der in Artikel 72 § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur
Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen
erwähnten Kulturkommissionen: vollzeitig; erwähnten Kulturkommissionen: vollzeitig;
5. Präsident einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: vollzeitig. 5. Präsident einer Agglomeration oder Gemeindeföderation: vollzeitig.
Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der
Eidesleistung nach der nächstfolgenden Wahl. Eidesleistung nach der nächstfolgenden Wahl.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 Absatz 1 wird Art. 7 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 Absatz 1 wird
Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste, die ein Amt nicht Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste, die ein Amt nicht
vollzeitig ausüben, jedoch vollzeitig politischer Urlaub von Amts vollzeitig ausüben, jedoch vollzeitig politischer Urlaub von Amts
wegen für die Ausübung eines in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen wegen für die Ausübung eines in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen
politischen Mandats gegeben, sofern dieser Mandatsausübung ein politischen Mandats gegeben, sofern dieser Mandatsausübung ein
politischer Urlaub von Amts wegen von mindestens der Hälfte einer politischer Urlaub von Amts wegen von mindestens der Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung entspricht. Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von Art. 8 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und 4, von
Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 und von Artikel 6 Nr. 1 und 2 wird die Artikel 5 Nr. 1, 2 und 4 und von Artikel 6 Nr. 1 und 2 wird die
Einwohnerzahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 19 und 130 des Einwohnerzahl gemäss den Bestimmungen der Artikel 19 und 130 des
Gemeindegesetzes festgelegt. Gemeindegesetzes festgelegt.
Art. 9 - Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines Mandats als Art. 9 - Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines Mandats als
Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ein Recht Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ein Recht
auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer die Hälfte einer auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, kann auf seinen Antrag hin Vollzeitbeschäftigung nicht überschreitet, kann auf seinen Antrag hin
einen halbzeitigen oder vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. einen halbzeitigen oder vollzeitigen politischen Urlaub erhalten.
Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines in Absatz 1 erwähnten Ein Personalmitglied, das für die Ausübung eines in Absatz 1 erwähnten
Mandats ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer der Hälfte Mandats ein Recht auf politischen Urlaub hat, dessen Dauer der Hälfte
einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, kann auf seinen Antrag hin einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, kann auf seinen Antrag hin
einen vollzeitigen politischen Urlaub erhalten. einen vollzeitigen politischen Urlaub erhalten.
Der politische Urlaub, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt Der politische Urlaub, der in Anwendung der Absätze 1 und 2 gewährt
werden kann, wird einem politischen Urlaub von Amts wegen werden kann, wird einem politischen Urlaub von Amts wegen
gleichgesetzt, was seine Auswirkungen auf die administrative und gleichgesetzt, was seine Auswirkungen auf die administrative und
finanzielle Situation des Personalmitglieds betrifft. finanzielle Situation des Personalmitglieds betrifft.
Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub Art. 10 - § 1 - Für die durch einen fakultativen politischen Urlaub
oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird oder einen politischen Urlaub von Amts wegen gedeckten Perioden wird
keine Entlohnung gezahlt. Diese Perioden werden jedoch bei der keine Entlohnung gezahlt. Diese Perioden werden jedoch bei der
Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt.
Bei der Berechnung des statutarischen Dienstalters werden folgende Bei der Berechnung des statutarischen Dienstalters werden folgende
Abzüge vorgenommen: Abzüge vorgenommen:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Der König kann bestimmen, was unter statutarischem Dienstalter zu Der König kann bestimmen, was unter statutarischem Dienstalter zu
verstehen ist. verstehen ist.
Für zeitweilige Personalmitglieder oder Personalmitglieder mit Für zeitweilige Personalmitglieder oder Personalmitglieder mit
Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs Arbeitsvertrag gelten die Perioden fakultativen politischen Urlaubs
oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger oder politischen Urlaubs von Amts wegen als Perioden zeitweiliger
Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für Dienstaussetzung, die jedoch als Dienste zu betrachten sind, die für
das Aufsteigen im Gehalt in Betracht kommen. das Aufsteigen im Gehalt in Betracht kommen.
§ 2 - Fällt der in Paragraph 1 erwähnte nicht entlohnte politische § 2 - Fällt der in Paragraph 1 erwähnte nicht entlohnte politische
Urlaub in die Periode, die für die Festlegung des Durchschnittsgehalts Urlaub in die Periode, die für die Festlegung des Durchschnittsgehalts
berücksichtigt wird, das als Grundlage für die Berechnung der berücksichtigt wird, das als Grundlage für die Berechnung der
Ruhestandspension dient, wird dieses Gehalt so festgelegt, als sei der Ruhestandspension dient, wird dieses Gehalt so festgelegt, als sei der
Betreffende während dieser Perioden im aktiven Dienst geblieben und Betreffende während dieser Perioden im aktiven Dienst geblieben und
als habe er effektiv das gemäss vorerwähntem Paragraphen 1 festgelegte als habe er effektiv das gemäss vorerwähntem Paragraphen 1 festgelegte
Gehalt bezogen. Gehalt bezogen.
Art. 11 - Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des Art. 11 - Der politische Urlaub endet spätestens am letzten Tag des
Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft. Monats nach demjenigen, in dem das Mandat abläuft.
Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Betreffende seine statutarischen oder Ab diesem Zeitpunkt erlangt der Betreffende seine statutarischen oder
vertraglichen Rechte wieder. Ein Personalmitglied, das nicht ersetzt vertraglichen Rechte wieder. Ein Personalmitglied, das nicht ersetzt
wurde, besetzt seine Stelle, wenn es seine Arbeit wieder aufnimmt. wurde, besetzt seine Stelle, wenn es seine Arbeit wieder aufnimmt.
Wurde das Personalmitglied ersetzt, wird ihm eine andere Stelle Wurde das Personalmitglied ersetzt, wird ihm eine andere Stelle
zugewiesen gemäss den Bestimmungen, die in Sachen Wiedereinsetzung und zugewiesen gemäss den Bestimmungen, die in Sachen Wiedereinsetzung und
Mobilität auf den Betreffenden Anwendung finden. Mobilität auf den Betreffenden Anwendung finden.
Art. 12 - Ein Personalmitglied darf nach seiner Wiedereingliederung Art. 12 - Ein Personalmitglied darf nach seiner Wiedereingliederung
nicht gleichzeitig sein Gehalt und Vorteile erhalten, die mit der nicht gleichzeitig sein Gehalt und Vorteile erhalten, die mit der
Ausübung eines in Artikel 6 erwähnten politischen Mandats einhergehen Ausübung eines in Artikel 6 erwähnten politischen Mandats einhergehen
und als Wiederanpassungsentschädigung gelten. und als Wiederanpassungsentschädigung gelten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 1986 Gegeben zu Brüssel, den 18. September 1986
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierministre Der Premierministre
W. MARTENS W. MARTENS
Der Vizepremierminister und Minister des Innern, des Öffentlichen Der Vizepremierminister und Minister des Innern, des Öffentlichen
Dienstes und der Dezentralisierung Dienstes und der Dezentralisierung
CH.-F. NOTHOMB CH.-F. NOTHOMB
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
L. BRIL L. BRIL
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
4. MAI 1999 - Gesetz zur Verbesserung der Regelung über den 4. MAI 1999 - Gesetz zur Verbesserung der Regelung über den
politischen Urlaub für Provinzial- und Gemeinderatsmitglieder, politischen Urlaub für Provinzial- und Gemeinderatsmitglieder,
Mitglieder des Sozialhilferates, Bürgermeister, Schöffen und Mitglieder des Sozialhilferates, Bürgermeister, Schöffen und
Präsidenten des Sozialhilferates im öffentlichen und privaten Sektor Präsidenten des Sozialhilferates im öffentlichen und privaten Sektor
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste werden die Wörter « die ein Amt vollzeitig öffentlichen Dienste werden die Wörter « die ein Amt vollzeitig
ausüben » gestrichen. ausüben » gestrichen.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze
ergänzt: ergänzt:
« Ein Personalmitglied, das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes über « Ein Personalmitglied, das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes über
politischen Urlaub verfügt, legt den Zeitplan seines politischen politischen Urlaub verfügt, legt den Zeitplan seines politischen
Urlaubs von Amts wegen zu Beginn des Monats fest. Urlaubs von Amts wegen zu Beginn des Monats fest.
Freistellungen und fakultativer politischer Urlaub können in Anspruch Freistellungen und fakultativer politischer Urlaub können in Anspruch
genommen werden, nachdem der Dienstleiter davon in Kenntnis gesetzt genommen werden, nachdem der Dienstleiter davon in Kenntnis gesetzt
worden ist; es muss sich dabei um mindestens eine Stunde handeln, und worden ist; es muss sich dabei um mindestens eine Stunde handeln, und
insgesamt darf die monatliche Gesamtdauer der erlaubten Freistellungen insgesamt darf die monatliche Gesamtdauer der erlaubten Freistellungen
und des erlaubten fakultativen Urlaubs nicht überschritten werden. » und des erlaubten fakultativen Urlaubs nicht überschritten werden. »
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
- A) In Nummer 1 werden die Wörter « in einer Gemeinde mit bis zu - A) In Nummer 1 werden die Wörter « in einer Gemeinde mit bis zu
10.000 Einwohnern: Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat 10.000 Einwohnern: Tag pro Monat » durch die Wörter « 2 Tage pro Monat
» ersetzt. » ersetzt.
- B) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen. - B) Die Nummern 2 bis 4 werden gestrichen.
- C) In Nummer 6 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des - C) In Nummer 6 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des
Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und
der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die
Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission »
ersetzt. ersetzt.
- D) In Nummer 7 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die - D) In Nummer 7 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die
Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt.
- E) In Nummer 8 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die - E) In Nummer 8 werden die Wörter « 1 Tag pro Monat » durch die
Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt. Wörter « 2 Tage pro Monat » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 4 erster Satz desselben Gesetzes werden die Wörter
« in Form von ganzen oder halben Tagen » gestrichen. « in Form von ganzen oder halben Tagen » gestrichen.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
- A) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: - A) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist, « 1. Gemeinderatsmitglied, das weder Bürgermeister noch Schöffe ist,
oder Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident und die Mitglieder oder Mitglied eines Sozialhilferates, der Präsident und die Mitglieder
des ständigen Präsidiums ausgenommen, einer Gemeinde: des ständigen Präsidiums ausgenommen, einer Gemeinde:
mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit bis zu 80.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat,
mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat; mit mehr als 80.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat;
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde:
mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, mit bis zu 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung; Vollzeitbeschäftigung;
3. Bürgermeister einer Gemeinde: 3. Bürgermeister einer Gemeinde:
mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung, mit bis zu 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer Vollzeitbeschäftigung,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung; ». Vollzeitbeschäftigung; ».
- B) Dieser Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut - B) Dieser Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 5. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen « 5. Provinzialratsmitglied, das nicht Mitglied des ständigen
Ausschusses ist: 4 Tage pro Monat. » Ausschusses ist: 4 Tage pro Monat. »
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
- A) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: - A) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 1. Bürgermeister einer Gemeinde: « 1. Bürgermeister einer Gemeinde:
mit bis zu 20.000 Einwohnern: 3 Tage pro Monat, mit bis zu 20.000 Einwohnern: 3 Tage pro Monat,
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: ein Viertel einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig; mit mehr als 50.000 Einwohnern: vollzeitig;
2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde: 2. Schöffe oder Präsident des Sozialhilferates einer Gemeinde:
mit bis zu 20.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat, mit bis zu 20.000 Einwohnern: 2 Tage pro Monat,
mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat, mit 20.001 bis 30.000 Einwohnern: 4 Tage pro Monat,
mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer mit 30.001 bis 50.000 Einwohnern: ein Viertel einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer mit 50.001 bis 80.000 Einwohnern: die Hälfte einer
Vollzeitbeschäftigung, Vollzeitbeschäftigung,
mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; ». mit mehr als 80.000 Einwohnern: vollzeitig; ».
B) In Nummer 4 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des B) In Nummer 4 werden die Wörter « einer der in Artikel 72 § 1 des
Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und
der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die der Gemeindeföderationen erwähnten Kulturkommissionen » durch die
Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Wörter « der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission » Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur
Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats
Art. 8 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Art. 8 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur
Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats
werden die Wörter « einer Kulturkommission der Brüsseler werden die Wörter « einer Kulturkommission der Brüsseler
Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des Agglomeration, einer öffentlichen Unterstützungskommission oder des
Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft » durch die Wörter « der Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft » durch die Wörter « der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen
Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, eines
Sozialhilferates oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft » Sozialhilferates oder des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft »
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 9 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
« Dieser Urlaub kann je nach den Erfordernissen der Ausübung des « Dieser Urlaub kann je nach den Erfordernissen der Ausübung des
lokalen Mandats aufgegliedert werden. » lokalen Mandats aufgegliedert werden. »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 6bis - § 1 - Ein Arbeitnehmer hat das Recht, seinen « Art. 6bis - § 1 - Ein Arbeitnehmer hat das Recht, seinen
Arbeitsvertrag vollständig auszusetzen, um ein ausführendes Arbeitsvertrag vollständig auszusetzen, um ein ausführendes
Gemeindemandat auszuüben. Gemeindemandat auszuüben.
§ 2 - Die Periode, in der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag § 2 - Die Periode, in der der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag
aussetzen kann, stimmt mit der Dauer des Gemeindemandats überein. aussetzen kann, stimmt mit der Dauer des Gemeindemandats überein.
§ 3 - Eine Laufbahnunterbrechung zwecks Ausübung eines ausführenden § 3 - Eine Laufbahnunterbrechung zwecks Ausübung eines ausführenden
Mandats wird nur für die Ausübung eines einzigen Mandats gewährt. Mandats wird nur für die Ausübung eines einzigen Mandats gewährt.
§ 4 - Im Falle einer Aussetzung des Arbeitsvertrags im Hinblick auf § 4 - Im Falle einer Aussetzung des Arbeitsvertrags im Hinblick auf
die Ausübung eines ausführenden Gemeindemandats wird die im Rahmen der die Ausübung eines ausführenden Gemeindemandats wird die im Rahmen der
Berufslaufbahnunterbrechung vorgesehene Zulage nicht gewährt. » Berufslaufbahnunterbrechung vorgesehene Zulage nicht gewährt. »
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen
Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft. Erneuerung der Gemeinderäte in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
13. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 13. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September
1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder
der öffentlichen Dienste der öffentlichen Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des Art. 2 - In das Gesetz vom 18. September 1986 zur Einführung des
politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen
Dienste wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dienste wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 6bis - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern der « Art. 6bis - Den in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitgliedern der
Provinzen und Gemeinden wird ein vollzeitiger politischer Urlaub von Provinzen und Gemeinden wird ein vollzeitiger politischer Urlaub von
Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben: Amts wegen für die Ausübung folgender politischer Mandate gegeben:
- Mitglied der Abgeordnetenkammer, - Mitglied der Abgeordnetenkammer,
- Mitglied des Senats, - Mitglied des Senats,
- Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalrates, - Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalrates,
- Mitglied des Europäischen Parlaments, - Mitglied des Europäischen Parlaments,
- Mitglied der Föderalregierung, - Mitglied der Föderalregierung,
- Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, - Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung,
- regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, - regionaler Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt,
- Mitglied der Europäischen Kommission. - Mitglied der Europäischen Kommission.
Absatz 1 gilt nicht für die Personalmitglieder, die ein Absatz 1 gilt nicht für die Personalmitglieder, die ein
parlamentarisches Mandat im Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft parlamentarisches Mandat im Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
ausüben. ausüben.
Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der Der politische Urlaub von Amts wegen beginnt am Datum der
Eidesleistung nach ihrer ersten Wahl. » Eidesleistung nach ihrer ersten Wahl. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 11bis - Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes « Art. 11bis - Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Absatzes
findet Artikel 11 ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 1 § 1 findet Artikel 11 ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 1 § 1
erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden. erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Gemeinden.
Die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und Die in Artikel 1 § 1 erwähnten Personalmitglieder der Provinzen und
Gemeinden, die Inhaber eines gesetzlichen Grades sind, werden nur für Gemeinden, die Inhaber eines gesetzlichen Grades sind, werden nur für
die Dauer des Mandats, für dessen Ausübung ihnen politischer Urlaub die Dauer des Mandats, für dessen Ausübung ihnen politischer Urlaub
von Amts wegen gegeben wird, ersetzt. » von Amts wegen gegeben wird, ersetzt. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 13 - Der politische Urlaub der in Artikel 1 § 1 erwähnten « Art. 13 - Der politische Urlaub der in Artikel 1 § 1 erwähnten
Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 13. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 13.
Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste bereits eines der in Artikel 6bis des öffentlichen Dienste bereits eines der in Artikel 6bis des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausüben, beginnt von Amts vorliegenden Gesetzes erwähnten Mandate ausüben, beginnt von Amts
wegen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. » wegen am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 5 - Bijlage 5 Annexe 5 - Bijlage 5
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 25. MAI 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September
1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder 1986 zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder
der öffentlichen Dienste der öffentlichen Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung
des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen
Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch eine Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch eine
Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der « 6. Mitglied des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der
Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat. » Präsident ausgenommen: 2 Tage pro Monat. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der nächsten vollständigen Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der nächsten vollständigen
Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft. Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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