Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/12/1982
← Terug naar "Koninklijk besluit nr. 143 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor verstrekkingen van klinische biologie. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit nr. 143 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor verstrekkingen van klinische biologie. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1982. - Koninklijk besluit nr. 143 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging voor verstrekkingen van klinische biologie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 143 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de l'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé pour les prestations de biologie clinique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 143 van 30 december 1982 tot vaststelling allemande de l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre 1982 fixant les
van de voorwaarden waaraan de laboratoria moeten voldoen voor de conditions auxquelles les laboratoires doivent répondre en vue de
tegemoetkoming van de ziekteverzekering voor verstrekkingen van l'intervention de l'assurance maladie pour les prestations de biologie
klinische biologie (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1983, err. van clinique (Moniteur belge du 12 janvier 1983, err. du 12 février 1983),
12 februari 1983), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : tel qu'il a été modifié successivement par :
- de wet van 7 november 1987 waarbij voorlopige kredieten worden - la loi du 7 novembre 1987 ouvrant des crédits provisoires pour les
geopend voor de begrotingsjaren 1987 en 1988 en houdende financiële en années budgétaires 1987 et 1988 et portant des dispositions
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 november 1987); financières et diverses (Moniteur belge du 17 novembre 1987);
- de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5 - la loi-programme du 30 décembre 1988 (Moniteur belge du 5 janvier
januari 1989, err. van 1 februari 1989); 1989, err. du 1er février 1989);
- de programmawet van 6 juli 1989 (Belgisch Staatsblad van 8 juli - la loi-programme du 6 juillet 1989 (Moniteur belge du 8 juillet
1989); 1989);
- de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 24 mei 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. - la loi du 24 mai 2005 modifiant l'arrêté royal n° 143 du 30 décembre
143 van 30 december 1982 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan 1982 fixant les conditions auxquelles les laboratoires doivent
de laboratoria moeten voldoen voor de tegemoetkoming van de répondre en vue de l'intervention de l'assurance maladie pour les
ziekteverzekering voor verstrekkingen van klinische biologie (Belgisch Staatsblad van 2 september 2005); prestations de biologie clinique (Moniteur belge du 2 septembre 2005);
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006). (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 143 zur Festlegung der 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 143 zur Festlegung der
Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die Bedingungen, denen die Labore entsprechen müssen im Hinblick auf die
Beteiligung der [Gesundheitspflegepflichtversicherung] für Leistungen Beteiligung der [Gesundheitspflegepflichtversicherung] für Leistungen
der klinischen Biologie der klinischen Biologie
[Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom [Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom
2. September 2005)] 2. September 2005)]
Artikel 1 - [Unbeschadet der aus dem Vertrag zur Gründung der Artikel 1 - [Unbeschadet der aus dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft hervorgehenden Regeln wird die Beteiligung Europäischen Gemeinschaft hervorgehenden Regeln wird die Beteiligung
der Gesundheitspflegepflichtversicherung für Leistungen der klinischen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für Leistungen der klinischen
Biologie nur gewährt, wenn diese Leistungen in Laboren erbracht Biologie nur gewährt, wenn diese Leistungen in Laboren erbracht
werden, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.] werden, die die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllen.]
Unter Leistungen der klinischen Biologie versteht man Leistungen, für Unter Leistungen der klinischen Biologie versteht man Leistungen, für
die gemäss den [Artikeln 34 und 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten die gemäss den [Artikeln 34 und 63 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung] eine Beteiligung gewährt wird. Entschädigungspflichtversicherung] eine Beteiligung gewährt wird.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005
(B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)] G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005)]
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf diejenigen Labore Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf diejenigen Labore
für klinische Biologie, in denen Leistungen der klinischen Biologie für klinische Biologie, in denen Leistungen der klinischen Biologie
von Personen erbracht werden, die aufgrund [des Königlichen Erlasses von Personen erbracht werden, die aufgrund [des Königlichen Erlasses
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe] dazu befugt sind. Gesundheitspflegeberufe] dazu befugt sind.
Vorliegender Erlass findet jedoch keine Anwendung auf Labore, in denen Vorliegender Erlass findet jedoch keine Anwendung auf Labore, in denen
Leistungen der klinischen Biologie ausschliesslich von behandelnden Leistungen der klinischen Biologie ausschliesslich von behandelnden
Ärzten in ihrem eigenen Fachbereich im Hinblick auf eine Diagnose bei Ärzten in ihrem eigenen Fachbereich im Hinblick auf eine Diagnose bei
ihren eigenen Patienten erbracht werden [...]. ihren eigenen Patienten erbracht werden [...].
[...] [...]
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005
(B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 3 aufgehoben G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 3 aufgehoben
durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)]
Art. 3 - [ § 1 - Das Labor muss betrieben werden: Art. 3 - [ § 1 - Das Labor muss betrieben werden:
[...] [...]
[1. entweder von einer oder mehreren [natürlichen Personen], die keine [1. entweder von einer oder mehreren [natürlichen Personen], die keine
verschreibenden Ärzte sind, verschreibenden Ärzte sind,
[2. [oder von einer juristischen Person, die den Kategorien angehört, [2. [oder von einer juristischen Person, die den Kategorien angehört,
die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt
worden sind,] worden sind,]
[3. oder von einer [...] juristischen Person, die ein Krankenhaus [3. oder von einer [...] juristischen Person, die ein Krankenhaus
betreibt, wenn das Labor für das Krankenhaus arbeitet[, sofern die betreibt, wenn das Labor für das Krankenhaus arbeitet[, sofern die
Ärzte, Pharmazeuten und Lizentiaten der Chemie, die befugt sind, Ärzte, Pharmazeuten und Lizentiaten der Chemie, die befugt sind,
Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, in den Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, in den
Anwendungsbereich von Titel IV des am 7. August 1987 koordinierten Anwendungsbereich von Titel IV des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser fallen], Gesetzes über die Krankenhäuser fallen],
[4. oder von einer universitären Einrichtung oder einer öffentlichen [4. oder von einer universitären Einrichtung oder einer öffentlichen
Behörde, sofern sie eine medizinische Versorgungstätigkeit Behörde, sofern sie eine medizinische Versorgungstätigkeit
organisieren, für die das Labor arbeitet, organisieren, für die das Labor arbeitet,
[...] [...]
[5. oder von einer zivilrechtlichen Gesellschaft, die die Form einer [5. oder von einer zivilrechtlichen Gesellschaft, die die Form einer
Genossenschaft angenommen hat, deren Gesellschafter ausschliesslich Genossenschaft angenommen hat, deren Gesellschafter ausschliesslich
Hausärzte sind und die ausschliesslich eine medizinische Hausärzte sind und die ausschliesslich eine medizinische
Versorgungstätigkeit organisiert, für die das Labor arbeitet und Versorgungstätigkeit organisiert, für die das Labor arbeitet und
[vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das Labor bereits am 26. Februar [vorausgesetzt, dass die Gesellschaft das Labor bereits am 26. Februar
1980 betrieben hat,] 1980 betrieben hat,]
[6. von der juristischen Person, die ein Bluttransfusionszentrum oder [6. von der juristischen Person, die ein Bluttransfusionszentrum oder
eine im Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate eine im Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate
menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung betreibt.] menschlichen Ursprungs erwähnte Einrichtung betreibt.]
[...] [...]
§ 2 - [Die juristische Person, die ein Labor, wie in § 1 Absatz 1 Nr. § 2 - [Die juristische Person, die ein Labor, wie in § 1 Absatz 1 Nr.
2 erwähnt, betreibt, darf keine verschreibenden Ärzte als Mitglied, 2 erwähnt, betreibt, darf keine verschreibenden Ärzte als Mitglied,
Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Angestellten haben. Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Angestellten haben.
Die in Absatz 1 erwähnte juristische Person darf als Die in Absatz 1 erwähnte juristische Person darf als
Gesellschaftszweck oder satzungsmässigen Zweck ausschliesslich das Gesellschaftszweck oder satzungsmässigen Zweck ausschliesslich das
Betreiben eines Labors für klinische Biologie haben.] Betreiben eines Labors für klinische Biologie haben.]
§ 3 - [Die in § 1 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen und die in § 1 § 3 - [Die in § 1 Nr. 1 erwähnten natürlichen Personen und die in § 1
Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 erwähnte juristische Person müssen, was die Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 erwähnte juristische Person müssen, was die
Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie betrifft, durch ein Erbringung von Leistungen der klinischen Biologie betrifft, durch ein
schriftliches Abkommen an die Personen gebunden sein, die befugt sind, schriftliches Abkommen an die Personen gebunden sein, die befugt sind,
Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, nachstehend Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, nachstehend
"Leistungserbringer" genannt werden, und diese Leistungen im Labor "Leistungserbringer" genannt werden, und diese Leistungen im Labor
erbringen. erbringen.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommen muss mindestens Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Abkommen muss mindestens
folgende Bereiche betreffen: folgende Bereiche betreffen:
1. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Leistungserbringer ihre 1. die Arbeitsbedingungen, unter denen die Leistungserbringer ihre
Tätigkeit im Labor verrichten, einschliesslich der verschiedenen Tätigkeit im Labor verrichten, einschliesslich der verschiedenen
Aspekte ihrer freien Wahl, was die Art und Weise betrifft, wie sie die Aspekte ihrer freien Wahl, was die Art und Weise betrifft, wie sie die
Leistungen erbringen, und des Verfügens über die notwendigen Mittel, Leistungen erbringen, und des Verfügens über die notwendigen Mittel,
um die Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, das heisst um die Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten, das heisst
der Apparatur, des Personals und der Wahl der anzuwendenden Methoden, der Apparatur, des Personals und der Wahl der anzuwendenden Methoden,
2. die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die Tätigkeit des 2. die finanziellen Bestimmungen mit Bezug auf die Tätigkeit des
Labors, wie in Artikel 4bis erwähnt. Labors, wie in Artikel 4bis erwähnt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bereiche des Abkommens, so wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt Bereiche des Abkommens, so wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt
sind, ausdehnen und näher bestimmen. sind, ausdehnen und näher bestimmen.
Das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abkommen muss von dem für die Das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Abkommen muss von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister, nachstehend "der Minister" Volksgesundheit zuständigen Minister, nachstehend "der Minister"
genannt, gebilligt worden sein, sofern das Begutachtungsverfahren und genannt, gebilligt worden sein, sofern das Begutachtungsverfahren und
das Berufungsverfahren, die der König im Hinblick auf die Verweigerung das Berufungsverfahren, die der König im Hinblick auf die Verweigerung
der Zulassung eines Labors für klinische Biologie in Anwendung des der Zulassung eines Labors für klinische Biologie in Anwendung des
vorliegenden Königlichen Erlasses und des Artikels 63 des vorerwähnten vorliegenden Königlichen Erlasses und des Artikels 63 des vorerwähnten
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes bestimmt, befolgt worden sind. am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes bestimmt, befolgt worden sind.
Der König kann, was die im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahren Der König kann, was die im vorhergehenden Absatz erwähnten Verfahren
betrifft, die besonderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung des betrifft, die besonderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung des
vorliegenden Paragraphen bestimmen. vorliegenden Paragraphen bestimmen.
Die Billigung, wie im vorliegenden Paragraphen erwähnt, wird im Falle Die Billigung, wie im vorliegenden Paragraphen erwähnt, wird im Falle
eines Verstosses gegen den vorliegenden Erlass, gegen das am 14. Juli eines Verstosses gegen den vorliegenden Erlass, gegen das am 14. Juli
1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung oder gegen ihre Ausführungserlasse Entschädigungspflichtversicherung oder gegen ihre Ausführungserlasse
verweigert. verweigert.
Jedem Leistungserbringer ist es untersagt, Leistungen der klinischen Jedem Leistungserbringer ist es untersagt, Leistungen der klinischen
Biologie in einem in § 1 erwähnten Labor zu erbringen, wenn er nicht Biologie in einem in § 1 erwähnten Labor zu erbringen, wenn er nicht
durch ein Abkommen, das den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen durch ein Abkommen, das den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen
entspricht, gebunden ist.] entspricht, gebunden ist.]
[ § 3bis - Der Betreiber eines [in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten] [ § 3bis - Der Betreiber eines [in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten]
Krankenhauses darf nur ein einziges Labor betreiben, ausser wenn die Krankenhauses darf nur ein einziges Labor betreiben, ausser wenn die
Krankenhausaktivität sich über mehrere Standorte erstreckt. Krankenhausaktivität sich über mehrere Standorte erstreckt.
In diesem Fall darf nur ein Labor pro Standort betrieben werden. In diesem Fall darf nur ein Labor pro Standort betrieben werden.
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen vom vorliegenden Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen vom vorliegenden
Paragraphen abgewichen werden kann, um das reibungslose Funktionieren Paragraphen abgewichen werden kann, um das reibungslose Funktionieren
des Labors unter besonderen Umständen zu gewährleisten oder um die des Labors unter besonderen Umständen zu gewährleisten oder um die
spezifischen Bedingungen mit Bezug auf den Bereich und das spezifischen Bedingungen mit Bezug auf den Bereich und das
Tätigkeitsfeld des Labors zu erfüllen.] Tätigkeitsfeld des Labors zu erfüllen.]
§ 4 - [Der Betreiber des Labors, wie in § 1 erwähnt, ist verpflichtet, § 4 - [Der Betreiber des Labors, wie in § 1 erwähnt, ist verpflichtet,
den Leistungserbringern die Mittel zu bewilligen, die für die Qualität den Leistungserbringern die Mittel zu bewilligen, die für die Qualität
der erbrachten Leistungen notwendig sind, und zu gewährleisten, dass der erbrachten Leistungen notwendig sind, und zu gewährleisten, dass
die Leistungserbringer die Art und Weise, wie sie ihre Leistungen die Leistungserbringer die Art und Weise, wie sie ihre Leistungen
erbringen, frei wählen können. erbringen, frei wählen können.
Dem Betreiber ist es verboten, direkt oder indirekt auf die Art und Dem Betreiber ist es verboten, direkt oder indirekt auf die Art und
Weise, wie die Leistungserbringer ihre Verantwortung übernehmen, Weise, wie die Leistungserbringer ihre Verantwortung übernehmen,
einzuwirken.] einzuwirken.]
[ § 4bis - [...]] [ § 4bis - [...]]
§ 5 - [Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten juristischen Personen § 5 - [Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten juristischen Personen
übermitteln jedes Jahr eine Liste ihrer Gesellschafter oder Mitglieder übermitteln jedes Jahr eine Liste ihrer Gesellschafter oder Mitglieder
an den Minister, der dem Landesinstitut für Kranken- und an den Minister, der dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung eine Abschrift davon übermittelt. Invalidenversicherung eine Abschrift davon übermittelt.
Der König kann die Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Frist und Der König kann die Regeln und Modalitäten mit Bezug auf die Frist und
das Verfahren der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung festlegen.] das Verfahren der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung festlegen.]
§ 6 - Wenn das Labor [gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5] des § 6 - Wenn das Labor [gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5] des
vorliegenden Artikels betrieben wird, muss jeder, der, ohne Leistungen vorliegenden Artikels betrieben wird, muss jeder, der, ohne Leistungen
der klinischen Biologie zu erbringen, eine technische oder der klinischen Biologie zu erbringen, eine technische oder
administrative Tätigkeit ausübt, durch die er an der Realisierung oder administrative Tätigkeit ausübt, durch die er an der Realisierung oder
Übermittlung der Analyse im Bereich der klinischen Biologie beteiligt Übermittlung der Analyse im Bereich der klinischen Biologie beteiligt
ist, an den Betreiber gebunden sein durch einen Vertrag, aufgrund ist, an den Betreiber gebunden sein durch einen Vertrag, aufgrund
dessen er unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Betreibers dessen er unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Betreibers
steht. steht.
Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen für bestimmte Der König kann festlegen, unter welchen Bedingungen für bestimmte
Aufgaben mit begrenzter Dauer vom vorliegenden Paragraphen abgewichen Aufgaben mit begrenzter Dauer vom vorliegenden Paragraphen abgewichen
werden kann.] werden kann.]
[ § 7 - [...]] [ § 7 - [...]]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom
5. Januar 1989); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 1 und 2 5. Januar 1989); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 1 und 2
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu
Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom Nr. 1 durch Art. 5 Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom
24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere
Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 5 und ersetzt durch Nummer 4 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 5 Nr. 5 und ersetzt durch
Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1 Art. 5 Nr. 3 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 1
einziger Absatz frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 5 einziger Absatz frühere Nummer 5 umnummeriert zu Nr. 3 durch Art. 5
Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. Nr. 5 und abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S.
vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 6 vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 6
umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. umnummeriert zu Nr. 4 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S.
vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 7 und 8 vom 2. September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummern 7 und 8
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. aufgehoben durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu September 2005); § 1 einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu
Nr. 5 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. Nr. 5 durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe b) des G. September 2005) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe b) des G.
vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 6 vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 1 einziger Absatz Nr. 6
eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. eingefügt durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 1 September 2005); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 Nr. 1
Buchstabe c) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und Buchstabe c) des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989) und
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. aufgehoben durch Art. 5 Nr. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai September 2005); § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des G. vom 24. Mai
2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 8 des
G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3bis eingefügt G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 3bis eingefügt
durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); §
3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 24. Mai 2005 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 9 des G. vom 24. Mai 2005
(B.S. vom 2. September 2005); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G. (B.S. vom 2. September 2005); § 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 10 des G.
vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4bis eingefügt durch vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 4bis eingefügt durch
Art. 45 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und Art. 45 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und
aufgehoben durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. aufgehoben durch Art. 5 Nr. 11 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 24. Mai September 2005); § 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 12 des G. vom 24. Mai
2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5
Nr. 13 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 7 Nr. 13 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); § 7
eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8.
Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 14 des G. vom 24. Mai 2005 Juli 1989) und aufgehoben durch Art. 5 Nr. 14 des G. vom 24. Mai 2005
(B.S. vom 2. September 2005)] (B.S. vom 2. September 2005)]
Art. 4 - [Das Labor muss eine separate Buchführung führen gemäss einem Art. 4 - [Das Labor muss eine separate Buchführung führen gemäss einem
vom König festgelegten einheitlichen Kontenplan. [Diese Buchführung vom König festgelegten einheitlichen Kontenplan. [Diese Buchführung
muss alle Einnahmen und Ausgaben des Labors ausweisen sowie die in muss alle Einnahmen und Ausgaben des Labors ausweisen sowie die in
Artikel 4bis erwähnten zentral eingenommenen Beträge.]] Artikel 4bis erwähnten zentral eingenommenen Beträge.]]
[Die Labore für klinische Biologie, die nicht von einem [Die Labore für klinische Biologie, die nicht von einem
Krankenhausverwalter betrieben werden, unterliegen mutatis mutandis Krankenhausverwalter betrieben werden, unterliegen mutatis mutandis
den gleichen Regeln, wie denjenigen, die in den Artikeln 80 bis 86 den gleichen Regeln, wie denjenigen, die in den Artikeln 80 bis 86
einschliesslich des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die einschliesslich des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser vorgesehen sind.] Krankenhäuser vorgesehen sind.]
[Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 30. Dezember [Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 30. Dezember
1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom
24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 (früherer einziger 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. September 2005); Abs. 2 (früherer einziger
Absatz) ersetzt durch Art. 70 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom Absatz) ersetzt durch Art. 70 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom
17. November 1987)] 17. November 1987)]
[Art. 4bis - Alle Beträge, einschliesslich der Honorare und [Art. 4bis - Alle Beträge, einschliesslich der Honorare und
Pauschalbeträge, die die Patienten oder Dritte für die Leistungen Pauschalbeträge, die die Patienten oder Dritte für die Leistungen
zahlen, die in einem in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten zahlen, die in einem in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erwähnten
Labor erbracht werden, werden vom Direktor des Labors zentral Labor erbracht werden, werden vom Direktor des Labors zentral
eingenommen. eingenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Direktor des Labors wird vom Betreiber unter Der in Absatz 1 erwähnte Direktor des Labors wird vom Betreiber unter
den Leistungserbringern bestimmt und erfüllt die vom König in den Leistungserbringern bestimmt und erfüllt die vom König in
Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 Ausführung von Artikel 63 Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Regeln. Entschädigungspflichtversicherung festgelegten Regeln.
Die in Anwendung von Absatz 1 zentral eingenommenen Beträge werden Die in Anwendung von Absatz 1 zentral eingenommenen Beträge werden
verwendet für: verwendet für:
1. die Entlohnung der Leistungserbringer, 1. die Entlohnung der Leistungserbringer,
2. die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Betreibung des 2. die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Betreibung des
Labors für klinische Biologie, einschliesslich der Entlohnung des Labors für klinische Biologie, einschliesslich der Entlohnung des
Betreibers. Betreibers.
In dem in Artikel 3 § 3 erwähnten Abkommen werden die Modalitäten für In dem in Artikel 3 § 3 erwähnten Abkommen werden die Modalitäten für
die im vorliegenden Artikel erwähnte Einziehung und Verwendung der die im vorliegenden Artikel erwähnte Einziehung und Verwendung der
erwähnten Beträge festgelegt. erwähnten Beträge festgelegt.
Der König kann die spezifischen Regeln für die Anwendung des Der König kann die spezifischen Regeln für die Anwendung des
vorliegenden Artikels festlegen, einschliesslich der Transparenz vorliegenden Artikels festlegen, einschliesslich der Transparenz
gegenüber den Leistungserbringern.] gegenüber den Leistungserbringern.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. [Art. 4bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] September 2005)]
Art. 5 - [Es ist verboten, Fachkräften von Gesundheitsberufen, die Art. 5 - [Es ist verboten, Fachkräften von Gesundheitsberufen, die
Leistungen der klinischen Biologie verschreiben, direkt oder indirekt Leistungen der klinischen Biologie verschreiben, direkt oder indirekt
Vorteile gleich welcher Art zu gewähren oder irgendwelchen Druck auf Vorteile gleich welcher Art zu gewähren oder irgendwelchen Druck auf
diese Fachkräfte auszuüben. diese Fachkräfte auszuüben.
Es ist verboten, Entschädigungen für Tätigkeiten mit Bezug auf die Es ist verboten, Entschädigungen für Tätigkeiten mit Bezug auf die
Entnahme, Identifizierung, Konservierung und Beförderung von Proben zu Entnahme, Identifizierung, Konservierung und Beförderung von Proben zu
gewähren. gewähren.
Es ist verboten, die in Absatz 1 erwähnten Vorteile und die in Absatz Es ist verboten, die in Absatz 1 erwähnten Vorteile und die in Absatz
2 erwähnten Entschädigungen anzunehmen.] 2 erwähnten Entschädigungen anzunehmen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. [Art. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] September 2005)]
Art. 6 - [...] Art. 6 - [...]
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. [Art. 6 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005)] September 2005)]
Art. 7 - [ § 1 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer Art. 7 - [ § 1 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer
der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Labor befindet, muss für die der Räumlichkeiten ist, in denen sich das Labor befindet, muss für die
Nutzung der Räumlichkeiten eine Gegenleistung in bar entrichtet Nutzung der Räumlichkeiten eine Gegenleistung in bar entrichtet
werden, die dem normalen Nutzwert der Räumlichkeiten entspricht. Diese werden, die dem normalen Nutzwert der Räumlichkeiten entspricht. Diese
Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der Tätigkeit des Betreibers
entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die entsprechend festgelegt werden. Die Vereinbarung über das Recht, die
Räumlichkeiten zu nutzen, muss schriftlich abgefasst werden. Räumlichkeiten zu nutzen, muss schriftlich abgefasst werden.
§ 2 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der § 2 - Wenn der Betreiber des Labors nicht der Eigentümer der
Ausrüstung ist, muss für die Benutzung der Ausrüstung eine Ausrüstung ist, muss für die Benutzung der Ausrüstung eine
Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert Gegenleistung in bar entrichtet werden, die dem normalen Nutzwert
entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der
Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die
Vereinbarung über das Recht, die Ausrüstung zu benutzen, muss Vereinbarung über das Recht, die Ausrüstung zu benutzen, muss
schriftlich abgefasst werden. schriftlich abgefasst werden.
§ 3 - Wenn der Betreiber des Labors in den Genuss von Dienstleistungen § 3 - Wenn der Betreiber des Labors in den Genuss von Dienstleistungen
kommt, die von Dritten erbracht werden, muss dafür eine Gegenleistung kommt, die von Dritten erbracht werden, muss dafür eine Gegenleistung
in bar entrichtet werden, die dem normalen Wert der Dienstleistungen in bar entrichtet werden, die dem normalen Wert der Dienstleistungen
entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der entspricht. Die Gegenleistung darf keinesfalls dem Umfang der
Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die Tätigkeit des Betreibers entsprechend festgelegt werden. Die
Vereinbarungen über die Dienstleistungen müssen schriftlich abfasst Vereinbarungen über die Dienstleistungen müssen schriftlich abfasst
werden.] werden.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom
5. Januar 1989)] 5. Januar 1989)]
Art. 8 - [ § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Art. 8 - [ § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten und durch einen Gerichtspolizeioffiziere üben die Beamten und durch einen
unbefristeten Arbeitsvertrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst unbefristeten Arbeitsvertrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
gebundenen Personalmitglieder, die vom König bestimmt werden, die gebundenen Personalmitglieder, die vom König bestimmt werden, die
Aufsicht aus über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in Aufsicht aus über die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der in
Ausführung des vorliegenden Erlasses und in Ausführung von Artikel 63 Ausführung des vorliegenden Erlasses und in Ausführung von Artikel 63
Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ergangenen Absatz 1 Nr. 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes ergangenen
Ausführungserlasse. Ausführungserlasse.
[Die Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren des Dienstes für [Die Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren des Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- medizinische Evaluation und Kontrolle des Landesinstituts für Kranken-
und Invalidenversicherung, so wie im vorerwähnten am 14. Juli 1994 und Invalidenversicherung, so wie im vorerwähnten am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetz erwähnt, üben die Kontrolle wie in Absatz 1 koordinierten Gesetz erwähnt, üben die Kontrolle wie in Absatz 1
erwähnt aus.] erwähnt aus.]
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten und Vertragspersonalmitglieder
verfügen im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen der verfügen im Hinblick auf die Ausübung ihres Auftrags und binnen der
Grenzen dieses Auftrags über die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 16. Grenzen dieses Auftrags über die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 16.
November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Befugnisse. November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Befugnisse.
§ 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Beamten oder § 3 - Wenn die in § 1 erwähnten Beamten oder
Vertragspersonalmitglieder Verstösse gegen die in § 1 erwähnten Vertragspersonalmitglieder Verstösse gegen die in § 1 erwähnten
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellen, erstellen sie Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen feststellen, erstellen sie
darüber ein Protokoll. darüber ein Protokoll.
Das in Absatz 1 erwähnte Protokoll muss dem Zuwiderhandelnden binnen Das in Absatz 1 erwähnte Protokoll muss dem Zuwiderhandelnden binnen
einer Frist von vierzehn Tagen per Einschreiben notifiziert werden. einer Frist von vierzehn Tagen per Einschreiben notifiziert werden.
§ 4 - Alle Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Labor § 4 - Alle Personen, einschliesslich derjenigen, die ein Labor
betreiben, Gesellschafter, Verwalter oder Angestellten des Betreibers betreiben, Gesellschafter, Verwalter oder Angestellten des Betreibers
sowie die Leistungserbringer und alle anderen Personen, die eine sowie die Leistungserbringer und alle anderen Personen, die eine
Tätigkeit für das Labor ausüben, sind verpflichtet, alle Auskünfte und Tätigkeit für das Labor ausüben, sind verpflichtet, alle Auskünfte und
Unterlagen einzureichen, die die in § 1 erwähnten Beamten und Unterlagen einzureichen, die die in § 1 erwähnten Beamten und
Vertragspersonalmitglieder benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen.] Vertragspersonalmitglieder benötigen, um ihren Auftrag zu erfüllen.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2. [Art. 8 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 24. Mai 2005 (B.S. vom 2.
September 2005); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 27. September 2005); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 9 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Art. 9 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend
[Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer Fachkräfte [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer Fachkräfte
der Heilkunst direkt oder indirekt anstiftet, Leistungen der der Heilkunst direkt oder indirekt anstiftet, Leistungen der
klinischen Biologie zu verschreiben, um deren Anzahl zu erhöhen. klinischen Biologie zu verschreiben, um deren Anzahl zu erhöhen.
§ 2 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten § 2 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten
und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zehntausend [Euro] oder
mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Bestimmungen mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Bestimmungen
dieses Erlasses oder die in Ausführung dieses Erlasses ergangenen dieses Erlasses oder die in Ausführung dieses Erlasses ergangenen
Erlasse nicht einhält.] Erlasse nicht einhält.]
§ 3 - [Der Betreiber des Labors ist zivilrechtlich haftbar für die § 3 - [Der Betreiber des Labors ist zivilrechtlich haftbar für die
Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten
oder Bevollmächtigten im Falle der in den Paragraphen 1 und 2 oder Bevollmächtigten im Falle der in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Straftaten verurteilt werden.] erwähnten Straftaten verurteilt werden.]
[ § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, [ § 4 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten anwendbar.] den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Straftaten anwendbar.]
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000); § 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 30. 29. Juli 2000); § 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 30.
Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 2 Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 2
des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 ersetzt durch des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 3 ersetzt durch
Art. 22 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); Art. 22 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989);
§ 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. § 4 eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S.
vom 5. Januar 1989)] vom 5. Januar 1989)]
Art. 10 - Wenn die Betreibung des Labors infolge höherer Gewalt nicht Art. 10 - Wenn die Betreibung des Labors infolge höherer Gewalt nicht
den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen entspricht, kann die den in Artikel 3 erwähnten Bedingungen entspricht, kann die
Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen Beteiligung der Krankenversicherung für Leistungen der klinischen
Biologie während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Begebenheit, Biologie während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Begebenheit,
die den Fall höherer Gewalt ausmacht, fortgesetzt werden. die den Fall höherer Gewalt ausmacht, fortgesetzt werden.
Art. 11 - [...] Art. 11 - [...]
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. [Art. 11 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S.
vom 5. Januar 1989)] vom 5. Januar 1989)]
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser
Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt sind, jeder für seinen Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
^