Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/12/1982
← Terug naar "Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1982. - Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 180 van 30 december 1982 houdende bepaalde allemande de l'arrêté royal n° 180 du 30 décembre 1982 portant
certaines mesures en matière de modération des rémunérations (Moniteur
maatregelen inzake loonmatiging (Belgisch Staatsblad van 18 januari belge du 18 janvier 1983), tel qu'il a été modifié successivement par
1983), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : :
- de herstelwet van 31 juli 1984 (Belgisch Staatsblad van 10 augustus - la loi de redressement du 31 juillet 1984 (Moniteur belge du 10 août
1984, err. van 22 september 1984); 1984, err. du 22 septembre 1984);
- de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen - la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990); sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990);
- de wet van 22 juli 1993 houdende bepaalde maatregelen inzake - la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de
ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1993); fonction publique (Moniteur belge du 14 août 1993);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung
bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und
Arbeitgeber Anwendung. Arbeitgeber Anwendung.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern
beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt:
1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines 1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines
Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person
Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitsleistungen erbringen,
2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen
beschäftigen. beschäftigen.
§ 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder § 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder
Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer
öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden. öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein
Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein
Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt,
das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden
beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird:
a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des
Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie,
b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen,
c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche
Einrichtungen, Einrichtungen,
d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen
untergeordneten Einrichtungen, untergeordneten Einrichtungen,
e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und
-föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, -föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen,
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den
Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen,
die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen
Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische
Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler
Agglomeration, Agglomeration,
g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften,
h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der
Lehranstalten für Universitätsunterricht, Lehranstalten für Universitätsunterricht,
i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf
allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung
beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der
öffentlichen Behörde erkennbar ist. öffentlichen Behörde erkennbar ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1
erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die
Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen
sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren
gleichgestellt. gleichgestellt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung
auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des
Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden. Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden.
KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen
an den Verbraucherpreisindex an den Verbraucherpreisindex
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des 1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der
Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht
angesehen: angesehen:
- Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, - Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden,
- die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 - die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer gewährten Vorteile, Arbeitnehmer gewährten Vorteile,
- Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat - Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat
beziehen. beziehen.
Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und
Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die
Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen,
2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler 2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler
Vollzeitleistungen zu entrichten ist. Vollzeitleistungen zu entrichten ist.
Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu
berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden
Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten
wäre. wäre.
Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise
Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen
Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000
Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der
Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub
aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs
für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst
wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann. wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann.
Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon
ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst,
3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken. 3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken.
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt
sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches.
Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und
kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den
Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung
wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht
überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf
der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des
Jahres 1982 zu entrichten sind. Jahres 1982 zu entrichten sind.
[Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten [Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten
Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal
gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1. gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1.
März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben
im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches
oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-,
Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in
Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden.] gebunden werden.]
[Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984
(B.S. vom 10. August 1984)] (B.S. vom 10. August 1984)]
Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3
vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen
und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen
an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für
den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu
entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des
monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des
arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier
Monate angepasst werden. Monate angepasst werden.
Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer
Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um
einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der
unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht
worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen
werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses wirksam.] Erlasses wirksam.]
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985
(B.S. vom 24. Januar 1985)] (B.S. vom 24. Januar 1985)]
Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar
1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, 1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung,
mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des
Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben. Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben.
KAPITEL III - Lohnmässigung KAPITEL III - Lohnmässigung
Art. 6 - [...] Art. 6 - [...]
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. [Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S.
vom 14. August 1993)] vom 14. August 1993)]
[Art. 6bis - [...]] [Art. 6bis - [...]]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 [Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985
(B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G.
vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)]
KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung
Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur
Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die
1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der 1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der
Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt
sind, erforderlich sind. sind, erforderlich sind.
KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen
Abschnitt 1 - Überwachung Abschnitt 1 - Überwachung
Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die
Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse. Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse.
Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die
in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht,
Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu
setzen, um sich den Vorschriften anzupassen. setzen, um sich den Vorschriften anzupassen.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur
Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der
Feststellung des Verstosses übermittelt. Feststellung des Verstosses übermittelt.
Abschnitt 2 - Strafbestimmungen Abschnitt 2 - Strafbestimmungen
Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder
mit nur einer dieser Strafen belegt: mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten,
die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre
Ausführungserlasse begehen, Ausführungserlasse begehen,
2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung 2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung
behindert. behindert.
[Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft,
wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer
multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist,
ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf.
[Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000)] 29. Juli 2000)]
Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der
Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen
verurteilt worden sind. verurteilt worden sind.
Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse
verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst
hat. hat.
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten. vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
^