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Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 1982. - Koninklijk besluit nr. 180 houdende bepaalde maatregelen inzake loonmatiging. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 1982. - Arrêté royal n° 180 portant certaines mesures en matière de modération des rémunérations. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 180 van 30 december 1982 houdende bepaalde | allemande de l'arrêté royal n° 180 du 30 décembre 1982 portant |
certaines mesures en matière de modération des rémunérations (Moniteur | |
maatregelen inzake loonmatiging (Belgisch Staatsblad van 18 januari | belge du 18 janvier 1983), tel qu'il a été modifié successivement par |
1983), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | : |
- de herstelwet van 31 juli 1984 (Belgisch Staatsblad van 10 augustus | - la loi de redressement du 31 juillet 1984 (Moniteur belge du 10 août |
1984, err. van 22 september 1984); | 1984, err. du 22 septembre 1984); |
- de herstelwet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen | - la loi de redressement du 22 janvier 1985 contenant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 24 januari 1985, err. van 24 april 1990); | sociales (Moniteur belge du 24 janvier 1985, err. du 24 avril 1990); |
- de wet van 22 juli 1993 houdende bepaalde maatregelen inzake | - la loi du 22 juillet 1993 portant certaines mesures en matière de |
ambtenarenzaken (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1993); | fonction publique (Moniteur belge du 14 août 1993); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung | 30. DEZEMBER 1982 - Königlicher Erlass Nr. 180 zur Festlegung |
bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung | bestimmter Massnahmen in Bezug auf die Lohnmässigung |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet auf Arbeitnehmer und |
Arbeitgeber Anwendung. | Arbeitgeber Anwendung. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Arbeitnehmern |
beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: | beziehungsweise Arbeitgebern folgende Personen gleichgestellt: |
1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines | 1. Arbeitnehmern: Personen, die auf andere Weise als aufgrund eines |
Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person | Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person |
Arbeitsleistungen erbringen, | Arbeitsleistungen erbringen, |
2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen | 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen |
beschäftigen. | beschäftigen. |
§ 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder | § 2 - Vorliegender Erlass findet ebenfalls auf Personalmitglieder |
Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer | Anwendung, die direkt oder indirekt zu Lasten des Staates oder einer |
öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden. | öffentlich-rechtlichen Person entlohnt werden. |
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein | Personalmitglied ein endgültig ernanntes Personalmitglied, ein |
Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein | Personalmitglied auf Probe, ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein |
Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, | Mitglied des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag eingestellt, |
das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden | das zu Lasten des Staates oder einer der nachstehenden Behörden |
beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: | beziehungsweise eines der nachstehenden Dienste entlohnt wird: |
a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des | a) der Staat, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, des |
Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, | Staatsrates, der Armee, der Gendarmerie, |
b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, | b) die Verwaltungen der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, |
c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche | c) Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentliche |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen | d) die Provinzen, die Provinzvereinigungen, die den Provinzen |
untergeordneten Einrichtungen, | untergeordneten Einrichtungen, |
e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und | e) die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und |
-föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, | -föderationen, die den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen, |
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den |
Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, | Gemeindevereinigungen, -agglomerationen und -föderationen abhängen, |
die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen | die öffentlichen Sozialhilfezentren, die interkommunalen öffentlichen |
Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen | Sozialhilfezentren sowie die Vereinigungen von öffentlichen |
Sozialhilfezentren, | Sozialhilfezentren, |
f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische | f) die Französische Kulturkommission, die Niederländische |
Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler | Kulturkommission und die Vereinigten Kulturkommissionen der Brüsseler |
Agglomeration, | Agglomeration, |
g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, | g) die Bewässerungs- und die Entwässerungsgenossenschaften, |
h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der | h) subventionierte freie Lehranstalten, einschliesslich der |
Lehranstalten für Universitätsunterricht, | Lehranstalten für Universitätsunterricht, |
i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien | i) die Schul- und Berufsberatungsstellen und die freien |
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, |
j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf | j) jede Einrichtung belgischen Rechts, die einem kollektiven Bedarf |
allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung | allgemeinen oder lokalen Interesses entspricht und bei deren Schaffung |
beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der | beziehungsweise besonderer Leitung die Vormachtstellung der |
öffentlichen Behörde erkennbar ist. | öffentlichen Behörde erkennbar ist. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden den in Absatz 1 |
erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die | erwähnten Personen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die |
Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen | Bürgermeister, die Schöffen der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen |
sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren | sowie die Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren |
gleichgestellt. | gleichgestellt. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden ebenfalls Anwendung |
auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des | auf Diener der anerkannten Kulte und Laienvertreter, die zu Lasten des |
Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden. | Haushalts eines Ministeriums entlohnt werden. |
KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen | KAPITEL II - Zeitweilige Änderungen in Sachen Bindung der Entlohnungen |
an den Verbraucherpreisindex | an den Verbraucherpreisindex |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des | 1. Entlohnung: die Bestimmung dieses Begriffs wie in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der |
Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht | Arbeitnehmer festgelegt. Als Entlohnungen werden jedoch nicht |
angesehen: | angesehen: |
- Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, | - Entlohnungen, die für Überarbeit bezahlt werden, |
- die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 | - die in Artikel 19 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer gewährten Vorteile, | Arbeitnehmer gewährten Vorteile, |
- Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat | - Lohnzuschläge, die sich auf einen Zeitraum von über einem Monat |
beziehen. | beziehen. |
Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und | Was die öffentlichen Dienste betrifft, werden die Haushalts- und |
Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die | Ortszulage, die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes und die |
Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, | Kabinettsentschädigung als Entlohnung angesehen, |
2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler | 2. Monatslohn: die Entlohnung, die für einen Monat normaler |
Vollzeitleistungen zu entrichten ist. | Vollzeitleistungen zu entrichten ist. |
Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu | Im Fall von Teilzeitleistungen handelt es sich bei der zu |
berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden | berücksichtigenden Entlohnung für die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten | Erlasses um die Entlohnung, die für Vollzeitleistungen zu entrichten |
wäre. | wäre. |
Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise | Als Teilzeitleistung wird die Ausübung des Mandats beziehungsweise |
Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen | Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen |
Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 | Sozialhilfezentrums in einer Gemeinde mit weniger als 50.000 |
Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der | Einwohnern angesehen. In diesem Fall wird die Vollzeitleistung auf der |
Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub | Grundlage der Anzahl Tage berechnet, für die ein politischer Urlaub |
aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs | aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs |
für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst | für die Ausübung eines politischen Mandats gewährt werden kann, selbst |
wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann. | wenn der Inhaber keinen Anspruch auf politischen Urlaub erheben kann. |
Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon | Für die Berechnung der Dauer der Vollzeitleistung wird davon |
ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, | ausgegangen, dass ein Monat sechsundzwanzig Tage umfasst, |
3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken. | 3. garantiertem Monatslohn: einen Monatslohn von 27.357 Franken. |
Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt | Dieser Betrag ist an den Schwellenindex 157,92 gebunden und entwickelt |
sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur | sich gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur |
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. |
Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und | Art. 3 - Ab dem 1. Januar 1983 werden die Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und | Verordnungsbestimmungen sowie die Klauseln der Einzelverträge und |
kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den | kollektiven Arbeitsabkommen, die die Entlohnungen an den |
Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung | Verbraucherpreisindex binden, lediglich für den Teil der Entlohnung |
wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht | wirksam, der den Betrag des garantierten Monatslohns nicht |
überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf | überschreitet, wobei die Anpassung der Entlohnungen an den Index auf |
der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des | der Grundlage der Entlohnungen erfolgt, die für den Monat Dezember des |
Jahres 1982 zu entrichten sind. | Jahres 1982 zu entrichten sind. |
[Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten | [Die Bestimmung von Absatz 1 hört auf wirksam zu sein ab dem ersten |
Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal | Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Entlohnungen zum zweiten Mal |
gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1. | gemäss Absatz 1 angepasst worden sind in Anwendung des Gesetzes vom 1. |
März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben | März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben |
im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches | im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches |
oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, | oder, was private Einrichtungen betrifft, die Gesundheitspflege-, |
Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in | Präventivpflege- beziehungsweise Hygieneleistungen erbringen, in |
Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Anwendung des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden.] | gebunden werden.] |
[Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 | [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 § 1 des G. vom 31. Juli 1984 |
(B.S. vom 10. August 1984)] | (B.S. vom 10. August 1984)] |
Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 | Art. 4 - Ab der ersten Indexanpassung nach dem in Artikel 3 |
vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen | vorgesehenen Zeitraum werden die in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen |
und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen | und Klauseln wieder voll wirksam, wobei die Anpassung der Entlohnungen |
an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für | an den Index auf der Grundlage der Monatslöhne erfolgen wird, die für |
den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu | den letzten Monat des ersten in Artikel 3 vorgesehenen Zeitraums zu |
entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des | entrichten sind, und die Entlohnungen nicht auf der Grundlage des |
monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des | monatlichen Verbraucherpreisindex, sondern auf der Grundlage des |
arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier | arithmetischen Mittels des Verbraucherpreisindex der letzten vier |
Monate angepasst werden. | Monate angepasst werden. |
Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer | Diese Bestimmung darf jedoch während der ersten drei Monate ihrer |
Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um | Anwendung weder eine Verminderung noch eine Erhöhung der Entlohnung um |
einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der | einen Betrag zur Folge haben, der höher ausfällt als der Betrag, der |
unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht | unter Verwendung des monatlichen Index als Referenzbasis erreicht |
worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen | worden wäre. [Der Zeitraum von drei Monaten muss als Ganzes angesehen |
werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden | werden. Vorliegender Absatz wird mit Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses wirksam.] | Erlasses wirksam.] |
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 § 1 des G. vom 22. Januar 1985 |
(B.S. vom 24. Januar 1985)] | (B.S. vom 24. Januar 1985)] |
Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar | Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 26. Februar |
1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, | 1982 zur Festlegung bestimmter zeitweiliger Änderungen der Regelung, |
mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des | mit der Löhne und Entlohnungen an den Verbraucherpreisindex des |
Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben. | Königreichs gebunden werden, wird aufgehoben. |
KAPITEL III - Lohnmässigung | KAPITEL III - Lohnmässigung |
Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. |
vom 14. August 1993)] | vom 14. August 1993)] |
[Art. 6bis - [...]] | [Art. 6bis - [...]] |
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 44 § 2 des G. vom 22. Januar 1985 |
(B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. | (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 36 Nr. 10 des G. |
vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] | vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 14. August 1993)] |
KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung | KAPITEL IV - Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung |
Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur | Art. 7 - Die 1983 und 1984 zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur |
Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die | Alters- und Todesfallzusatzversicherung dürfen nur dann höher als die |
1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der | 1982 gezahlten Beiträge ausfallen, wenn sie für die Gewährung der |
Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt | Vorteile, die in der Vorsorgeregelung am 1. Januar 1983 festgelegt |
sind, erforderlich sind. | sind, erforderlich sind. |
KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen | KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen |
Abschnitt 1 - Überwachung | Abschnitt 1 - Überwachung |
Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 8 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die | überwachen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die |
Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse. | Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse. |
Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die | Art. 9 - Abgesehen von ihrem Recht, Protokolle zu erstellen, haben die |
in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, | in Artikel 8 erwähnten Beamten und Bediensteten das Recht, |
Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu | Verwarnungen zu erteilen oder dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu |
setzen, um sich den Vorschriften anzupassen. | setzen, um sich den Vorschriften anzupassen. |
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden zur |
Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der | Vermeidung der Nichtigkeit binnen vierzehn Tagen nach dem Datum der |
Feststellung des Verstosses übermittelt. | Feststellung des Verstosses übermittelt. |
Abschnitt 2 - Strafbestimmungen | Abschnitt 2 - Strafbestimmungen |
Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des | Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des |
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder |
mit nur einer dieser Strafen belegt: | mit nur einer dieser Strafen belegt: |
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten beziehungsweise Beauftragten, |
die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre | die einen Verstoss gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 oder ihre |
Ausführungserlasse begehen, | Ausführungserlasse begehen, |
2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung | 2. wer die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisierte Überwachung |
behindert. | behindert. |
[Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 10 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, | Art. 11 - Was die Verstösse gegen die Artikel 3, 4, 6 und 7 betrifft, |
wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer | wird der Betrag der Geldbusse mit der Anzahl Arbeitnehmer |
multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, | multipliziert, für die gegen diese Bestimmungen verstossen worden ist, |
ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. | ohne dass der Betrag 50.000 [EUR] überschreiten darf. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000)] | 29. Juli 2000)] |
Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 12 - Arbeitgeber haften zivilrechtlich für die Zahlung der |
Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen | Geldbussen, zu denen ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragen |
verurteilt worden sind. | verurteilt worden sind. |
Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die | Art. 13 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse |
verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst | verjährt in drei Jahren ab der Begebenheit, die die Klage ausgelöst |
hat. | hat. |
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten. | vorliegenden Erlass erwähnten Straftaten. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. |
Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 16 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |