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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 AUGUSTUS 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 augustus 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AOUT 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 août 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation (Moniteur belge |
zijn selectie en zijn evaluatie (Belgisch Staatsblad van 20 september | du 20 septembre 2016). |
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines | Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines |
Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine | Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine |
Auswahl und seine Bewertung | Auswahl und seine Bewertung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 106 und 113; | Artikel 106 und 113; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des |
Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der | Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der |
Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung; | Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. März |
2016; | 2016; |
Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/01 und 06 des Ausschusses der | Aufgrund der Protokolle Nr. 2016/01 und 06 des Ausschusses der |
provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 24. Februar und 5. | provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 24. Februar und 5. |
Juli 2016; | Juli 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.656/2/V des Staatsrates vom 3. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.656/2/V des Staatsrates vom 3. August |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 26. März 2014 zur Festlegung |
des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und | des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und |
der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung wird ein neuer | der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung wird ein neuer |
Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Für die Anwendung des Statuts des Einsatzpersonals der | "Art. 1/1 - Für die Anwendung des Statuts des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen gehört der Zonenkommandant dem in Artikel 5 Nr. 3 | Hilfeleistungszonen gehört der Zonenkommandant dem in Artikel 5 Nr. 3 |
des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut |
des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Personal im | des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Personal im |
höheren Dienst an. Er steht hierarchisch über dem Dienstgrad eines | höheren Dienst an. Er steht hierarchisch über dem Dienstgrad eines |
Oberst." | Oberst." |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender |
Absatz eingefügt: "Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der | Absatz eingefügt: "Der Rat bestimmt die Zusammensetzung der |
Auswahlkommission, die aus sieben Mitgliedern besteht. Die | Auswahlkommission, die aus sieben Mitgliedern besteht. Die |
Auswahlkommission umfasst den Vorsitzenden, einen Experten in Sachen | Auswahlkommission umfasst den Vorsitzenden, einen Experten in Sachen |
Personalwesen oder Management, einen Zonenkommandanten, den | Personalwesen oder Management, einen Zonenkommandanten, den |
zuständigen Provinzgouverneur oder den von ihm bestimmten Vertreter, | zuständigen Provinzgouverneur oder den von ihm bestimmten Vertreter, |
zwei vom Rat bestimmte Bürgermeister und einen Vertreter des Föderalen | zwei vom Rat bestimmte Bürgermeister und einen Vertreter des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres." | Öffentlichen Dienstes Inneres." |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 |
- Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss folgende | - Der Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten muss folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. eine zweckdienliche Berufserfahrung in einer operativen Funktion | 1. eine zweckdienliche Berufserfahrung in einer operativen Funktion |
innerhalb der zivilen Sicherheit und von mindestens fünf Jahren in | innerhalb der zivilen Sicherheit und von mindestens fünf Jahren in |
einer Managementfunktion haben, | einer Managementfunktion haben, |
2. mindestens den Dienstgrad eines Kapitäns innehaben. | 2. mindestens den Dienstgrad eines Kapitäns innehaben. |
Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des | Nur die Mitglieder des Einsatzpersonals einer Zone oder des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt, mit Ausnahme der Personalmitglieder auf | Region Brüssel-Hauptstadt, mit Ausnahme der Personalmitglieder auf |
Probe, können sich bewerben." | Probe, können sich bewerben." |
Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ergänzt: | Art. 4 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ergänzt: |
"Vor dem Auswahlgespräch müssen die Bewerber Tests bestehen, die | "Vor dem Auswahlgespräch müssen die Bewerber Tests bestehen, die |
gleichwertig sind mit denjenigen, die für einen Bediensteten der Stufe | gleichwertig sind mit denjenigen, die für einen Bediensteten der Stufe |
A vorgeschrieben sind, und mit denen ihre Management- und | A vorgeschrieben sind, und mit denen ihre Management- und |
Führungsfähigkeiten geprüft werden. Die Tests umfassen drei Teile: | Führungsfähigkeiten geprüft werden. Die Tests umfassen drei Teile: |
1. einen Test, der auf die Führungsfähigkeiten ausgerichtet ist, wie | 1. einen Test, der auf die Führungsfähigkeiten ausgerichtet ist, wie |
sie aus dem Funktionsprofil hervorgehen, | sie aus dem Funktionsprofil hervorgehen, |
2. eine Prüfung zur Bewertung der allgemeinen Managementkompetenzen, | 2. eine Prüfung zur Bewertung der allgemeinen Managementkompetenzen, |
3. eine praktische Fallstudie, die die Funktion wiederspiegelt. | 3. eine praktische Fallstudie, die die Funktion wiederspiegelt. |
Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Tests können computergestützt | Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Tests können computergestützt |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Die Durchführung dieser Tests wird einem vom Rat bestimmten externen | Die Durchführung dieser Tests wird einem vom Rat bestimmten externen |
Auswahlbüro anvertraut, das jedem Bewerber die Note "geeignet" oder | Auswahlbüro anvertraut, das jedem Bewerber die Note "geeignet" oder |
"ungeeignet" erteilt. | "ungeeignet" erteilt. |
Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ersetzt: " | Art. 5 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird § 3 wie folgt ersetzt: " |
§ 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, | § 3 - Für den Bewerber, der Mitglied des freiwilligen Personals ist, |
führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer zeitweiligen | führt die in § 1 erwähnte Bestellung zu einer zeitweiligen |
Professionalisierung von Amts wegen oder gegebenenfalls zu einer | Professionalisierung von Amts wegen oder gegebenenfalls zu einer |
zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen durch Mobilität. | zeitweiligen Professionalisierung von Amts wegen durch Mobilität. |
Wenn das Mandat unter den in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 | Wenn das Mandat unter den in Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 |
vorgesehenen Bedingungen endet und sofern die letzte in Artikel 115 | vorgesehenen Bedingungen endet und sofern die letzte in Artikel 115 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Bewertung positiv ausfällt, | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Bewertung positiv ausfällt, |
wird die Professionalisierung innerhalb der Zone am Datum des letzten | wird die Professionalisierung innerhalb der Zone am Datum des letzten |
Tags des Mandats definitiv. | Tags des Mandats definitiv. |
In den anderen Fällen beginnt die in Artikel 95 des Königlichen | In den anderen Fällen beginnt die in Artikel 95 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnte Probezeit für eine | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnte Probezeit für eine |
Professionalisierung, sofern der Betreffende die Eigenschaft als | Professionalisierung, sofern der Betreffende die Eigenschaft als |
Personalmitglied der Zone nicht verloren hat, am ersten Tag nach Ende | Personalmitglied der Zone nicht verloren hat, am ersten Tag nach Ende |
des Mandats. | des Mandats. |
In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 wird der Betreffende am Ende | In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 wird der Betreffende am Ende |
seines Mandats auf seinen Antrag hin nicht professionalisiert. In | seines Mandats auf seinen Antrag hin nicht professionalisiert. In |
diesem Fall erhält er auf seinen Antrag hin eine Neuzuweisung als | diesem Fall erhält er auf seinen Antrag hin eine Neuzuweisung als |
freiwilliges Mitglied: | freiwilliges Mitglied: |
- in der Zone, deren Mitglied er war, und in dem Dienstgrad, den er | - in der Zone, deren Mitglied er war, und in dem Dienstgrad, den er |
zum Zeitpunkt seiner Bewerbung innehatte, | zum Zeitpunkt seiner Bewerbung innehatte, |
- in der Zone, in der er Zonenkommandant war, und in dem Dienstgrad, | - in der Zone, in der er Zonenkommandant war, und in dem Dienstgrad, |
den er zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mandats innehatte." | den er zum Zeitpunkt der Beendigung seines Mandats innehatte." |
Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender | Art. 6 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird nach Absatz 2 folgender |
Absatz eingefügt: "Das Bewertungsgespräch findet frühestens zehn und | Absatz eingefügt: "Das Bewertungsgespräch findet frühestens zehn und |
spätestens sechzig Kalendertage nach der Einladung statt." | spätestens sechzig Kalendertage nach der Einladung statt." |
Art. 7 - Die Artikel 14 bis 17 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 7 - Die Artikel 14 bis 17 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Jan JAMBON | Jan JAMBON |