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Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux procédures en matière de protection de la concurrence. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de procedures | 30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif aux procédures en matière de |
inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling | protection de la concurrence. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 30 augustus 2013 betreffende de procedures inzake | l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif aux procédures en matière de |
bescherming van de mededinging (Belgisch Staatsblad van 6 september | protection de la concurrence (Moniteur belge du 6 septembre 2013). |
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf | 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf |
den Schutz des Wettbewerbs | den Schutz des Wettbewerbs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 | das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 |
und IV.60 § 5; | und IV.60 § 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
August 2013; | August 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende | Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des | 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des |
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April |
2013, | 2013, |
2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt | 2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt |
4 erwähntes Auditorat, | 4 erwähntes Auditorat, |
3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied | 3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied |
des Auditorats, | des Auditorats, |
4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter | 4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter |
Generalauditor, | Generalauditor, |
5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte | 5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte |
Belgische Wettbewerbsbehörde, | Belgische Wettbewerbsbehörde, |
6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 | 6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 |
Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, | Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, |
7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt | 7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt |
1 erwähnter Präsident, | 1 erwähnter Präsident, |
8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat. | 8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat. |
KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat | KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat |
Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen | Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen |
im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das | im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das |
Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und | Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und |
den Termin bestimmen. | den Termin bestimmen. |
Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen | Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen |
entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, | entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, |
satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten | satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten |
Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. | Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. |
Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer | Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer |
natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall | natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall |
wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer | wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer |
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. | Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. |
Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, | Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, |
in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird. | in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird. |
Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und | Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und |
übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt. | übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt. |
Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder | Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder |
juristischen Person zugesandt. | juristischen Person zugesandt. |
Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, | Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, |
beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen | beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen |
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, | Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, |
rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie | rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie |
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls | Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls |
beigefügt. | beigefügt. |
Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, | Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, |
wird dies im Protokoll vermerkt. | wird dies im Protokoll vermerkt. |
Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens | Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens |
nicht. | nicht. |
KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf | KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf |
beschränkende Praktiken und auf Vergleiche | beschränkende Praktiken und auf Vergleiche |
Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken | Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken |
Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 | Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 |
erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer | erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer |
Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, | Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, |
wenn es dies für notwendig erachtet. | wenn es dies für notwendig erachtet. |
Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des | Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt sind. | vorliegenden Erlasses erwähnt sind. |
Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten | Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten |
Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die | Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die |
Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt. | Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt. |
Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im | Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im |
Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. |
Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird | Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird |
den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen | den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen |
an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher | an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher |
Angaben Rechnung getragen. | Angaben Rechnung getragen. |
Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die | Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die |
Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in | Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in |
Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden | Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden |
unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall | unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall |
per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des | per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des |
Sekretariats gerichtet. | Sekretariats gerichtet. |
Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche | Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche |
Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich | Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich |
sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten | sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten |
Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in | Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in |
vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form | vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form |
beigefügt. | beigefügt. |
Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse | Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse |
oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und | oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und |
natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie | natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie |
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel | Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel |
IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags | IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags |
der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern. | der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern. |
Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte | Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte |
Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten | Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten |
Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV | Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV |
Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis | Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis |
das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine | das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine |
Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet. | Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet. |
Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche | Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche |
Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf | Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf |
Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt | Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt |
sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf | sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf |
jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse | jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse |
des Sekretariats gerichtet. | des Sekretariats gerichtet. |
Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte | Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte |
Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der | Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der |
Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs | Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs |
einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der | einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der |
Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt. | Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt. |
Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen | Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen |
betragen mindestens zwei Wochen. | betragen mindestens zwei Wochen. |
KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf | KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf |
Zusammenschlüsse | Zusammenschlüsse |
Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 | Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 |
vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die | vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die |
seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen | seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen |
Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil | Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil |
davon führen würden. | davon führen würden. |
§ 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 | § 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 |
erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher | erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher |
Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website | Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website |
der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu | der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu |
richten. | richten. |
Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen | Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen |
Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats. | Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats. |
Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die | Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die |
E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. | E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. |
§ 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem | § 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem |
gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail | gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail |
mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der | mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der |
übermittelten Verpflichtungen aus. | übermittelten Verpflichtungen aus. |
§ 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für | § 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für |
die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen | die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen |
der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist | der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist |
einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um | einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um |
Verpflichtungen vorzuschlagen. | Verpflichtungen vorzuschlagen. |
Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten | Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten |
Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu | Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu |
ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen | ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen |
anzubieten. | anzubieten. |
KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium | KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium |
Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können | Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können |
in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die | in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die |
für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen | für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen |
Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden | Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden |
Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis | Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis |
eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen | eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen |
sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können | sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können |
ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, | ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, |
die angeführte Sachverhalte bestätigen können. | die angeführte Sachverhalte bestätigen können. |
§ 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen | § 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen |
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, | Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, |
rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie | rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie |
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu | Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu |
werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die | werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die |
ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, | ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, |
die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen | die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen |
beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle | beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle |
eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das | eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das |
Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und | Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und |
gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an. | gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an. |
Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, | Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, |
in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu | in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu |
werden. | werden. |
Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel | Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel |
IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die | IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die |
Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon | Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck | Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck |
ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der | ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der |
Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer | Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer |
Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben. | Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben. |
Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu | Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu |
dem von ihm festgelegten Termin vor. | dem von ihm festgelegten Termin vor. |
§ 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von | § 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. |
Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen | Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen |
und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen | und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen |
Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors | Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors |
beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen | beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen |
natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder | natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder |
juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden | juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden |
wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses | wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses |
auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die | auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die |
E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet. | E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet. |
Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte | Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte |
Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben | Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben |
enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist | enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist |
eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen. | eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen. |
Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien | Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien |
bereitzustellen. | bereitzustellen. |
Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische | Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische |
Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener | Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener |
Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen | Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen |
der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer | der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer |
Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung | Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung |
getragen. | getragen. |
Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf | Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf |
vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der | vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der |
betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden | betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden |
und ist mit Gründen versehen. | und ist mit Gründen versehen. |
Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet | Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet |
gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt. | gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt. |
Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des | Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, | Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, |
zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das | zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das |
Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder | Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder |
juristischen Personen angehört werden können. | juristischen Personen angehört werden können. |
Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden | Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden |
möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend | möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend |
bestätigen. | bestätigen. |
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den | § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. | Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. |
KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums | KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums |
Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten | Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten |
bestimmt. | bestimmt. |
Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der | Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der |
Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen. | Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen. |
Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden | Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden |
jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. |
KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der | KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der |
wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse | wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse |
Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst | Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst |
zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister | zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: | festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: |
- 1. Januar, | - 1. Januar, |
- erster Werktag im Jahr, | - erster Werktag im Jahr, |
- Ostermontag, | - Ostermontag, |
- 1. Mai, | - 1. Mai, |
- Christi Himmelfahrt, | - Christi Himmelfahrt, |
- Pfingstmontag, | - Pfingstmontag, |
- 21. Juli, | - 21. Juli, |
- 15. August, | - 15. August, |
- 1. November, | - 1. November, |
- 2. November, | - 2. November, |
- 11. November, | - 11. November, |
- 15. November, | - 15. November, |
- 25. Dezember bis 31. Dezember. | - 25. Dezember bis 31. Dezember. |
Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene | Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene |
Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: | Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: |
a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist | a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist |
ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung | ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung |
erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese | erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese |
Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt. | Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt. |
b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am | b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am |
Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im | Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im |
letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag | letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag |
hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab | hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab |
dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren | dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren |
ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte | ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte |
Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden | Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden |
Monats. | Monats. |
c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, | c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, |
der in dieser Frist einbegriffen ist. | der in dieser Frist einbegriffen ist. |
d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses | d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht | erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht |
in Werktagen ausgedrückt sind. | in Werktagen ausgedrückt sind. |
e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht | e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
§ 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem | § 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem |
gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des | gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des |
folgenden Werktages verschoben. | folgenden Werktages verschoben. |
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung | Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung |
von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des | von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des |
Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das | Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das |
Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den | Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den |
Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das | Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das |
Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: | Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: |
a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, | a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, |
b) per Einschreiben mit Rückschein, | b) per Einschreiben mit Rückschein, |
c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, | c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, |
d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. | d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. |
§ 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an | § 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an |
Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den | Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den |
Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den | Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den |
Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, | Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, |
den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. | den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. |
§ 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon | § 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon |
ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim | ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim |
Empfänger eingegangen ist. | Empfänger eingegangen ist. |
§ 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen | § 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen |
Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in | Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in |
Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden. | Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden. |
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |