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| Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux procédures en matière de protection de la concurrence. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de procedures | 30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif aux procédures en matière de |
| inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling | protection de la concurrence. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 30 augustus 2013 betreffende de procedures inzake | l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif aux procédures en matière de |
| bescherming van de mededinging (Belgisch Staatsblad van 6 september | protection de la concurrence (Moniteur belge du 6 septembre 2013). |
| 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf | 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf |
| den Schutz des Wettbewerbs | den Schutz des Wettbewerbs |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 | das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 |
| und IV.60 § 5; | und IV.60 § 5; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
| August 2013; | August 2013; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende | Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des | 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des |
| Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April |
| 2013, | 2013, |
| 2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt | 2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt |
| 4 erwähntes Auditorat, | 4 erwähntes Auditorat, |
| 3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied | 3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied |
| des Auditorats, | des Auditorats, |
| 4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter | 4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter |
| Generalauditor, | Generalauditor, |
| 5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte | 5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte |
| Belgische Wettbewerbsbehörde, | Belgische Wettbewerbsbehörde, |
| 6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 | 6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 |
| Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, | Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, |
| 7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt | 7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt |
| 1 erwähnter Präsident, | 1 erwähnter Präsident, |
| 8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat. | 8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat. |
| KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat | KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat |
| Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen | Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen |
| im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das | im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das |
| Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und | Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und |
| den Termin bestimmen. | den Termin bestimmen. |
| Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen | Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen |
| entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, | entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, |
| satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten | satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten |
| Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. | Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. |
| Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer | Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer |
| natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall | natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall |
| wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer | wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer |
| Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. | Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. |
| Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, | Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, |
| in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird. | in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird. |
| Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und | Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und |
| übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt. | übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt. |
| Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder | Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder |
| juristischen Person zugesandt. | juristischen Person zugesandt. |
| Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, | Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, |
| beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen | beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen |
| Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, | Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, |
| rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie | rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie |
| ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
| Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls | Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls |
| beigefügt. | beigefügt. |
| Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, | Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, |
| wird dies im Protokoll vermerkt. | wird dies im Protokoll vermerkt. |
| Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens | Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens |
| nicht. | nicht. |
| KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf | KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf |
| beschränkende Praktiken und auf Vergleiche | beschränkende Praktiken und auf Vergleiche |
| Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken | Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken |
| Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 | Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 |
| erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer | erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer |
| Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, | Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, |
| wenn es dies für notwendig erachtet. | wenn es dies für notwendig erachtet. |
| Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des | Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnt sind. | vorliegenden Erlasses erwähnt sind. |
| Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten | Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten |
| Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die | Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die |
| Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt. | Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt. |
| Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im | Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im |
| Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. |
| Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird | Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird |
| den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen | den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen |
| an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher | an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher |
| Angaben Rechnung getragen. | Angaben Rechnung getragen. |
| Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die | Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die |
| Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in | Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in |
| Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden | Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden |
| unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall | unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall |
| per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des | per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des |
| Sekretariats gerichtet. | Sekretariats gerichtet. |
| Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche | Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche |
| Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich | Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich |
| sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten | sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten |
| Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in | Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in |
| vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form | vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form |
| beigefügt. | beigefügt. |
| Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse | Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse |
| oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und | oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und |
| natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie | natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie |
| ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
| Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel | Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel |
| IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags | IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags |
| der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern. | der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern. |
| Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte | Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte |
| Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten | Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten |
| Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV | Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV |
| Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis | Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis |
| das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine | das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine |
| Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet. | Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet. |
| Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche | Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche |
| Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf | Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf |
| Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt | Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt |
| sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf | sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf |
| jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse | jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse |
| des Sekretariats gerichtet. | des Sekretariats gerichtet. |
| Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte | Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte |
| Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der | Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der |
| Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs | Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs |
| einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der | einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der |
| Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt. | Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt. |
| Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen | Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen |
| betragen mindestens zwei Wochen. | betragen mindestens zwei Wochen. |
| KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf | KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf |
| Zusammenschlüsse | Zusammenschlüsse |
| Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 | Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 |
| vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die | vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die |
| seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen | seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen |
| Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil | Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil |
| davon führen würden. | davon führen würden. |
| § 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 | § 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 |
| erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher | erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher |
| Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website | Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website |
| der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu | der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu |
| richten. | richten. |
| Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen | Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen |
| Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats. | Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats. |
| Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die | Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die |
| E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. | E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. |
| § 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem | § 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem |
| gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail | gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail |
| mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der | mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der |
| übermittelten Verpflichtungen aus. | übermittelten Verpflichtungen aus. |
| § 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für | § 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für |
| die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen | die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen |
| der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist | der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist |
| einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um | einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um |
| Verpflichtungen vorzuschlagen. | Verpflichtungen vorzuschlagen. |
| Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten | Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten |
| Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu | Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu |
| ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen | ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen |
| anzubieten. | anzubieten. |
| KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium | KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium |
| Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können | Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können |
| in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die | in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die |
| für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen | für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen |
| Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden | Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden |
| Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis | Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis |
| eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen | eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen |
| sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können | sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können |
| ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, | ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, |
| die angeführte Sachverhalte bestätigen können. | die angeführte Sachverhalte bestätigen können. |
| § 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen | § 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen |
| Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, | Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, |
| rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie | rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie |
| ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. | ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. |
| Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu | Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu |
| werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die | werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die |
| ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, | ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, |
| die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen | die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen |
| beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle | beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle |
| eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das | eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das |
| Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und | Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und |
| gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an. | gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an. |
| Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, | Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, |
| in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu | in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu |
| werden. | werden. |
| Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel | Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel |
| IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die | IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die |
| Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon | Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon |
| in Kenntnis. | in Kenntnis. |
| Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck | Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck |
| ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der | ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der |
| Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer | Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer |
| Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben. | Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben. |
| Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu | Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu |
| dem von ihm festgelegten Termin vor. | dem von ihm festgelegten Termin vor. |
| § 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von | § 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von |
| Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. | Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. |
| Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen | Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen |
| und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen | und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen |
| Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors | Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors |
| beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen | beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen |
| natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder | natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder |
| juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden | juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden |
| wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses | wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses |
| auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die | auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die |
| E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet. | E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet. |
| Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte | Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte |
| Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben | Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben |
| enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist | enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist |
| eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen. | eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen. |
| Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien | Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien |
| bereitzustellen. | bereitzustellen. |
| Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische | Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische |
| Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener | Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener |
| Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen | Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen |
| der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer | der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer |
| Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung | Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung |
| getragen. | getragen. |
| Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf | Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf |
| vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der | vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der |
| betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden | betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden |
| und ist mit Gründen versehen. | und ist mit Gründen versehen. |
| Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet | Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet |
| gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt. | gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt. |
| Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des | Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, | Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, |
| zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das | zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das |
| Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder | Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder |
| juristischen Personen angehört werden können. | juristischen Personen angehört werden können. |
| Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden | Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden |
| möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend | möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend |
| bestätigen. | bestätigen. |
| § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den | § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den |
| Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. | Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. |
| KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums | KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums |
| Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
| Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten | Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten |
| bestimmt. | bestimmt. |
| Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der | Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der |
| Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen. | Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen. |
| Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden | Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden |
| jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. |
| KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der | KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der |
| wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse | wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse |
| Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst | Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst |
| zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister | zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
| festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: | festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: |
| - 1. Januar, | - 1. Januar, |
| - erster Werktag im Jahr, | - erster Werktag im Jahr, |
| - Ostermontag, | - Ostermontag, |
| - 1. Mai, | - 1. Mai, |
| - Christi Himmelfahrt, | - Christi Himmelfahrt, |
| - Pfingstmontag, | - Pfingstmontag, |
| - 21. Juli, | - 21. Juli, |
| - 15. August, | - 15. August, |
| - 1. November, | - 1. November, |
| - 2. November, | - 2. November, |
| - 11. November, | - 11. November, |
| - 15. November, | - 15. November, |
| - 25. Dezember bis 31. Dezember. | - 25. Dezember bis 31. Dezember. |
| Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene | Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene |
| Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: | Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: |
| a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist | a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist |
| ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung | ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung |
| erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese | erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese |
| Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt. | Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt. |
| b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am | b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am |
| Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im | Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im |
| letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag | letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag |
| hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab | hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab |
| dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren | dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren |
| ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte | ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte |
| Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden | Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden |
| Monats. | Monats. |
| c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, | c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, |
| der in dieser Frist einbegriffen ist. | der in dieser Frist einbegriffen ist. |
| d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses | d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht | erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht |
| in Werktagen ausgedrückt sind. | in Werktagen ausgedrückt sind. |
| e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht | e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| § 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem | § 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem |
| gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des | gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des |
| folgenden Werktages verschoben. | folgenden Werktages verschoben. |
| KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung | Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung |
| von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des | von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des |
| Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das | Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das |
| Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den | Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den |
| Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das | Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das |
| Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: | Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: |
| a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, | a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, |
| b) per Einschreiben mit Rückschein, | b) per Einschreiben mit Rückschein, |
| c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, | c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, |
| d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. | d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. |
| § 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an | § 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an |
| Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den | Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den |
| Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den | Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den |
| Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, | Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, |
| den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. | den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. |
| § 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon | § 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon |
| ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim | ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim |
| Empfänger eingegangen ist. | Empfänger eingegangen ist. |
| § 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen | § 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in | Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in |
| Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden. | Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden. |
| Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |