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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/08/2013
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Koninklijk besluit betreffende de procedures inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux procédures en matière de protection de la concurrence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de procedures 30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif aux procédures en matière de
inzake bescherming van de mededinging. - Duitse vertaling protection de la concurrence. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 augustus 2013 betreffende de procedures inzake l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif aux procédures en matière de
bescherming van de mededinging (Belgisch Staatsblad van 6 september protection de la concurrence (Moniteur belge du 6 septembre 2013).
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf
den Schutz des Wettbewerbs den Schutz des Wettbewerbs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8
und IV.60 § 5; und IV.60 § 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
August 2013; August 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des 1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April
2013, 2013,
2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
4 erwähntes Auditorat, 4 erwähntes Auditorat,
3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied 3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied
des Auditorats, des Auditorats,
4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter 4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter
Generalauditor, Generalauditor,
5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte 5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte
Belgische Wettbewerbsbehörde, Belgische Wettbewerbsbehörde,
6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium, Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium,
7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
1 erwähnter Präsident, 1 erwähnter Präsident,
8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat. 8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat.
KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat
Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen
im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das
Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und
den Termin bestimmen. den Termin bestimmen.
Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen
entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen,
satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten
Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen. Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen.
Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer
natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall
wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen. Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen.
Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt,
in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird. in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird.
Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und
übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt. übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt.
Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder
juristischen Person zugesandt. juristischen Person zugesandt.
Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll,
beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten,
rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.
Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls
beigefügt. beigefügt.
Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht,
wird dies im Protokoll vermerkt. wird dies im Protokoll vermerkt.
Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens
nicht. nicht.
KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf
beschränkende Praktiken und auf Vergleiche beschränkende Praktiken und auf Vergleiche
Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken
Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42
erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer
Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor, Klage zu schließen, lädt es den Kläger für eine Anhörungssitzung vor,
wenn es dies für notwendig erachtet. wenn es dies für notwendig erachtet.
Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des Der Kläger erscheint gemäß den Modalitäten, die in Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnt sind. vorliegenden Erlasses erwähnt sind.
Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten Art. 7 - Eine Abschrift der in Buch IV Artikel IV.42 § 2 erwähnten
Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die Entscheidungen des Auditorats wird Unternehmen, denen gegenüber die
Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt. Untersuchung geführt wurde, und dem Präsidenten übermittelt.
Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im Diese Entscheidungen werden auf Betreiben des Sekretariats im
Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.
Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird Bei der Veröffentlichung oder Notifizierung von Entscheidungen wird
den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen den berechtigten Interessen der natürlichen oder juristischen Personen
an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher
Angaben Rechnung getragen. Angaben Rechnung getragen.
Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die Art. 8 - Antworten der Unternehmen und natürlichen Personen auf die
Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in Mitteilung der Beschwerdegründe, die der Generalauditor ihnen in
Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 § 4 zukommen lässt, werden
unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf jeden Fall
per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse des
Sekretariats gerichtet. Sekretariats gerichtet.
Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche Unternehmen und natürliche Personen können in ihrer Antwort jegliche
Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich Mittel und Sachverhalte darlegen, die für ihre Verteidigung nützlich
sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten sind, und jegliche Unterlagen beifügen, die die angeführten
Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in Sachverhalte belegen können. Diese Unterlagen werden dem in
vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form vorhergehendem Absatz erwähnten E-Mail in elektronischer Form
beigefügt. beigefügt.
Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse Enthalten beigefügte Anmerkungen oder Unterlagen Geschäftsgeheimnisse
oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und oder andere vertrauliche Angaben, rechtfertigen die Unternehmen und
natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie natürlichen Personen deren vertraulichen Charakter und stellen sie
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.
Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel Der Generalauditor kann die Frist, die er aufgrund von Buch IV Artikel
IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags IV.42 § 4 festgelegt hat, infolge eines mit Gründen versehenen Antrags
der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern. der betreffenden Unternehmen oder natürlichen Personen verlängern.
Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte Art. 9 - Wird das in Buch IV Artikel IV.51 bis IV.57 erwähnte
Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten Vergleichsverfahren nach der in Buch IV Artikel IV.42 § 4 erwähnten
Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV Mitteilung der Beschwerdegründe eingeleitet, werden die in Buch IV
Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis Artikel IV.42 §§ 4 und 5 erwähnten Verfahrensfristen ausgesetzt, bis
das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine das Auditorat die Beendigung des Verfahrens beschließt oder eine
Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet. Entscheidung trifft, die das Verfahren beendet.
Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche Abschnitt 2 - In Bezug auf Vergleiche
Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf Art. 10 - Antworten der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf
Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt Aufforderungen des Auditorats, die in Buch IV Artikel IV.51 erwähnt
sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf sind, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses auf
jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die E-Mail-Adresse
des Sekretariats gerichtet. des Sekretariats gerichtet.
Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte Gleiches gilt für die in Buch IV Artikel IV.53 erwähnte
Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der Vergleichserklärung seitens des Unternehmens oder der
Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs Unternehmensvereinigung und die Bestätigung und Annahme des Entwurfs
einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der einer Vergleichsentscheidung seitens des Unternehmens oder der
Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt. Unternehmensvereinigung wie in Buch IV Artikel IV.54 erwähnt.
Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen Art. 11 - In Buch IV Artikel IV.51, IV.53 und IV.54 erwähnte Fristen
betragen mindestens zwei Wochen. betragen mindestens zwei Wochen.
KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf KAPITEL 4 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf
Zusammenschlüsse Zusammenschlüsse
Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59 Art. 12 - § 1 - In der vom Auditor aufgrund von Buch IV Artikel IV.59
vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die vorgenommenen Inkenntnissetzung werden die Sachverhalte angegeben, die
seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen
Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil Wettbewerbs auf dem belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil
davon führen würden. davon führen würden.
§ 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2 § 2 - In Buch IV Artikel IV.59 Absatz 2 und IV.62 § 1 Absatz 2
erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher erwähnte Verpflichtungen und ihre Anlagen sind in dreifacher
Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website Ausfertigung unter der Adresse des Sekretariats, die auf der Website
der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu der Belgischen Wettbewerbsbehörde angegeben ist, an den Auditor zu
richten. richten.
Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen Diese Mitteilung erfolgt per Einschreiben oder per Boten gegen
Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats. Empfangsbestätigung während der Öffnungszeiten des Sekretariats.
Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die Gleichzeitig wird eine elektronische Kopie der Verpflichtungen an die
E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet. E-Mail-Adressen des Auditors und des Sekretariats gerichtet.
§ 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem § 3 - Das Sekretariat stellt den notifizierenden Parteien oder dem
gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail gemeinsamen Vertreter unverzüglich per Einschreiben oder per E-Mail
mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der mit Empfangsbestätigung eine Bestätigung über den Empfang der
übermittelten Verpflichtungen aus. übermittelten Verpflichtungen aus.
§ 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für § 4 - Gemäß Artikel 28 Buchstabe c) des vorliegenden Erlasses ist für
die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen die in Buch IV Artikel IV.62 § 1 Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen
der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist der Tag der Hinterlegung der Verpflichtungen in der Frist
einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um einbegriffen, die die notifizierenden Parteien benutzen, um
Verpflichtungen vorzuschlagen. Verpflichtungen vorzuschlagen.
Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten Art. 13 - Der Auditor lädt die an einem Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu Unternehmen zu dem von ihm festgelegten Termin vor, um ihnen zu
ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen ermöglichen, gemäß Buch IV Artikel IV.59 Absatz 3 ihre Verpflichtungen
anzubieten. anzubieten.
KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium KAPITEL 5 - Verfahren vor dem Wettbewerbskollegium
Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können Art. 14 - § 1 - Betroffene Unternehmen oder natürliche Personen können
in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die in ihren Anmerkungen jegliche Mittel und Sachverhalte darlegen, die
für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen für ihre Verteidigung nützlich sind. Sie dürfen keine zusätzlichen
Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden Schriftstücke hinzufügen, die nicht im Laufe der vorhergehenden
Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis Untersuchung hinterlegt wurden, außer wenn es sich um den Nachweis
eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen eines Sachverhalts oder eine Antwort auf Beschwerdegründe, von denen
sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können sie noch nicht in Kenntnis gesetzt wurden, handelt. Sie können
ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört, ebenfalls vorschlagen, dass das Wettbewerbskollegium Personen anhört,
die angeführte Sachverhalte bestätigen können. die angeführte Sachverhalte bestätigen können.
§ 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen § 2 - Führen Unternehmen oder natürliche Personen in ihren Anmerkungen
Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an, Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben an,
rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie rechtfertigen sie deren vertraulichen Charakter und stellen sie
ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit. ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.
Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu Art. 15 - Um in Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 angehört zu
werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die werden, richten der Kläger, natürliche oder juristische Personen, die
ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister, ihrer Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben, der Minister,
die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen die Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen
beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle beziehungsweise die öffentliche Einrichtung, die mit der Kontrolle
eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, ihren Antrag an das
Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und Sekretariat und geben dabei ihren Namen, ihre Eigenschaft und
gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an. gegebenenfalls die Rechtfertigung ihres Interesses an.
Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen, Gleiches gilt für natürliche und juristische Personen, die beantragen,
in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu in Anwendung von Buch IV Artikel IV.60 § 2 Absatz 3 bis 5 angehört zu
werden. werden.
Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel Gleichzeitig mit der Vorlage des Entscheidungsentwurfs wie in Artikel
IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die IV.42 § 5 erwähnt setzt das Sekretariat den Minister und die
Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck Art. 16 - Das Wettbewerbskollegium oder das von ihm zu diesem Zweck
ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der ermächtigte Mitglied befindet über die Zulässigkeit der
Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer Anhörungsanträge von natürlichen oder juristischen Personen, die ihrer
Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben. Ansicht nach ein hinreichendes Interesse haben.
Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu Art. 17 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium lädt anzuhörende Personen zu
dem von ihm festgelegten Termin vor. dem von ihm festgelegten Termin vor.
§ 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von § 2 - Anzuhörende Personen erscheinen gemäß den Bestimmungen von
Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. Artikel 3 des vorliegenden Erlasses.
Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen Art. 18 - Die Note des Ministers, der Direktoren der wirtschaftlichen
und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen und juristischen Untersuchungen beziehungsweise der öffentlichen
Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors Einrichtungen, die mit der Kontrolle eines Wirtschaftssektors
beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen beauftragt sind, und die schriftlichen Anmerkungen der betroffenen
natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder natürlichen oder juristischen Personen oder der natürlichen oder
juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden juristischen Personen, deren Anhörungsantrag für zulässig befunden
wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses wurde, werden unbeschadet des Artikels 29 des vorliegenden Erlasses
auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die auf jeden Fall per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die
E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet. E-Mail-Adresse des Sekretariats gerichtet.
Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte Wenn bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.45 und IV.60 mitgeteilte
Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben
enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist enthalten, ist deren vertraulicher Charakter zu rechtfertigen und ist
eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen. eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung beizufügen.
Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien Bei Bedarf werden die Betreffenden aufgefordert, zusätzliche Kopien
bereitzustellen. bereitzustellen.
Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische Art. 19 - Sitzungen sind nicht öffentlich. Natürliche oder juristische
Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer vorgeladener
Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen
der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer der natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer
Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Angaben Rechnung
getragen. getragen.
Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf Art. 20 - Ein in Buch IV Artikel IV.64 § 1 vorgesehener Antrag auf
vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der vorläufige Maßnahmen kann frühestens zum Zeitpunkt der Erstattung der
betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden betreffenden Anzeige gemäß § 2 desselben Artikels eingereicht werden
und ist mit Gründen versehen. und ist mit Gründen versehen.
Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet Art. 21 - Die in Buch IV Artikel IV.64 § 3 vorgesehene Sitzung findet
gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt. gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses statt.
Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Die Parteien erscheinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3, Art. 22 - § 1 - Bei Anwendung von Buch IV Artikel IV.41 § 2 Absatz 3,
zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das zu lesen in Verbindung mit Buch IV Artikel IV.73, legt das
Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder Wettbewerbskollegium den Termin fest, zu dem die natürlichen oder
juristischen Personen angehört werden können. juristischen Personen angehört werden können.
Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden Wenn die natürlichen oder juristischen Personen angehört werden
möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend möchten, müssen sie ihre Anwesenheit bei der Sitzung postwendend
bestätigen. bestätigen.
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen erscheinen gemäß den
Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses. Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses.
KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums KAPITEL 6 - Zeitplan der Arbeiten des Wettbewerbskollegiums
Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 23 - Das Arbeitsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten Art. 24 - Die Ferien des Wettbewerbskollegiums werden vom Präsidenten
bestimmt. bestimmt.
Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der Art. 25 - Während der Ferien des Wettbewerbskollegiums kann der
Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen. Präsident in Dringlichkeitsfällen das Wettbewerbskollegium einberufen.
Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden Art. 26 - Die Daten der Ferien des Wettbewerbskollegiums werden
jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen jährlich im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen
Wettbewerbsbehörde veröffentlicht. Wettbewerbsbehörde veröffentlicht.
KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der KAPITEL 7 - Bestimmungen in Bezug auf die Fristen im Bereich der
wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und der Zusammenschlüsse
Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst Art. 27 - Neben den Ruhetagen, die von dem für den öffentlichen Dienst
zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister zuständigen Minister oder dem für Wirtschaft zuständigen Minister
festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage: festgelegt werden, gelten folgende Tage nicht als Werktage:
- 1. Januar, - 1. Januar,
- erster Werktag im Jahr, - erster Werktag im Jahr,
- Ostermontag, - Ostermontag,
- 1. Mai, - 1. Mai,
- Christi Himmelfahrt, - Christi Himmelfahrt,
- Pfingstmontag, - Pfingstmontag,
- 21. Juli, - 21. Juli,
- 15. August, - 15. August,
- 1. November, - 1. November,
- 2. November, - 2. November,
- 11. November, - 11. November,
- 15. November, - 15. November,
- 25. Dezember bis 31. Dezember. - 25. Dezember bis 31. Dezember.
Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene Art. 28 - § 1 - Durch Buch IV und vorliegenden Erlass vorgesehene
Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet: Verfahrensfristen werden wie folgt berechnet:
a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist a) Läuft eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist
ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung
erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese erfolgt, wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese
Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt. Handlung erfolgt, in der Frist nicht mitgezählt.
b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am b) Eine in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Frist endet am
Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im Ende des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im
letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Ziffer wie der Tag
hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab hat, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung erfolgt ist, ab
dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren dem die Frist zu rechnen ist. Fehlt bei einer in Monaten oder Jahren
ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte ausgedrückten Frist im letzten Monat der für deren Ablauf bestimmte
Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden Tag, endet die Frist am Ende des letzten Tages des betreffenden
Monats. Monats.
c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages, c) Eine in Tagen ausgedrückte Frist endet am Ende des letzten Tages,
der in dieser Frist einbegriffen ist. der in dieser Frist einbegriffen ist.
d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses d) Samstage, Sonntage und in Artikel 27 des vorliegenden Erlasses
erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht erwähnte gesetzliche Feiertage sind in Fristen einbegriffen, die nicht
in Werktagen ausgedrückt sind. in Werktagen ausgedrückt sind.
e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht e) Die Fristen sind während der Ferien des Wettbewerbskollegiums nicht
ausgesetzt. ausgesetzt.
§ 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem § 2 - Endet eine Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem
gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des gesetzlichen Feiertag, wird der Ablauf der Frist auf das Ende des
folgenden Werktages verschoben. folgenden Werktages verschoben.
KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung Art. 29 - § 1 - Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen die Zusendung
von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des von Schriftstücken und Vorladungen vor Mitglieder des Personals des
Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das Auditorats, den Auditor, den Generalauditor, das Auditorat, das
Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Wettbewerbskollegium, den Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den
Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das Beisitzer-Vizepräsidenten, den bestimmten Beisitzer oder das
Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen: Sekretariat an den Empfänger auf eine der folgenden Weisen:
a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung, a) Übergabe per Boten gegen Empfangsbestätigung,
b) per Einschreiben mit Rückschein, b) per Einschreiben mit Rückschein,
c) per Telefax mit Empfangsbestätigung, c) per Telefax mit Empfangsbestätigung,
d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung. d) per elektronische Post mit Empfangsbestätigung.
§ 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an § 2 - Paragraph 1 ist auch auf Übermittlung von Schriftstücken an
Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den Mitglieder des Personals des Auditorats, den Auditor, den
Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den Generalauditor, das Auditorat, das Wettbewerbskollegium, den
Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten, Präsidenten des Wettbewerbskollegiums, den Beisitzer-Vizepräsidenten,
den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar. den bestimmten Beisitzer oder das Sekretariat anwendbar.
§ 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon § 3 - Bei Zusendung per Telefax oder elektronische Post wird davon
ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim ausgegangen, dass das Schriftstück am Tag seiner Versendung beim
Empfänger eingegangen ist. Empfänger eingegangen ist.
§ 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen § 4 - In Kontakten und Briefverkehr mit der Belgischen
Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in Wettbewerbsbehörde (BWB) können rechtsgültig die Abkürzungen "ABC" in
Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden. Französisch und "BMA" in Niederländisch benutzt werden.
Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 31 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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