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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/04/2020
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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 178 en 178/1 van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het oog op de wijziging van bepaalde bepalingen met betrekking tot de vrijstelling van de aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
30 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 178 30 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du
en 178/1 van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la
uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het
oog op de wijziging van bepaalde bepalingen met betrekking tot de dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes
vrijstelling van de aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling physiques. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 30 april 2020 tot wijziging van de artikelen 178 en 178/1 l'arrêté royal du 30 avril 2020 modifiant les articles 178 et 178/1 de
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du
van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot uitvoering van het 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het oog op de wijziging
van bepaalde bepalingen met betrekking tot de vrijstelling van de dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes
aangifteplicht in de personenbelasting (Belgisch Staatsblad van 11 mei physiques (Moniteur belge du 11 mai 2020).
2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und
178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des 178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung
bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht,
eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, die Kategorien von vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, die Kategorien von
Steuerpflichtigen, für die das Verfahren des Vorschlags der Steuerpflichtigen, für die das Verfahren des Vorschlags der
vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen gilt, vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen gilt,
auszuweiten und gleichzeitig eine andere diesbezügliche Bestimmung, auszuweiten und gleichzeitig eine andere diesbezügliche Bestimmung,
die hinfällig geworden ist, aufzuheben. die hinfällig geworden ist, aufzuheben.
Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB
92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein 92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein
Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen
einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von
Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck
bestimmten Dienst bereitgestellt wird. bestimmten Dienst bereitgestellt wird.
Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch
ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur
Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund
von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1
erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung
zugesandt wird. zugesandt wird.
In Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 In Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92
bestimmt, dass Steuerpflichtige, die keine anderen als die darin bestimmt, dass Steuerpflichtige, die keine anderen als die darin
aufgezählten steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile angeben aufgezählten steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile angeben
müssen, von der Erklärungspflicht befreit sind und einen Vorschlag der müssen, von der Erklärungspflicht befreit sind und einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der
Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende
Steuerjahr kontrolliert. Steuerjahr kontrolliert.
Daher hat vorliegender Erlass hauptsächlich zum Ziel, einem Großteil Daher hat vorliegender Erlass hauptsächlich zum Ziel, einem Großteil
der Steuerpflichtigen, die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer der Steuerpflichtigen, die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer
Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer
Hypothekenanleihe oder einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen Hypothekenanleihe oder einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen
im Rahmen eines individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer im Rahmen eines individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer
Steuerermäßigung im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags Steuerermäßigung im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags
tätigen oder über Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen tätigen oder über Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen
Gütern verfügen, zu ermöglichen, fortan ebenfalls einen Vorschlag der Gütern verfügen, zu ermöglichen, fortan ebenfalls einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zu vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zu
erhalten. erhalten.
Diese Ausweitung wird nämlich möglich, in dem Maße, wie der FÖD Diese Ausweitung wird nämlich möglich, in dem Maße, wie der FÖD
Finanzen nun im Prinzip elektronisch über die diesbezüglichen Daten Finanzen nun im Prinzip elektronisch über die diesbezüglichen Daten
verfügt, die ihm vorher übermittelt worden sind. verfügt, die ihm vorher übermittelt worden sind.
Dem Gutachten Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April 2020 ist Dem Gutachten Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April 2020 ist
Rechnung getragen worden. Angesichts des bevorstehenden Versands der Rechnung getragen worden. Angesichts des bevorstehenden Versands der
ersten Vorschläge der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr 2020 ersten Vorschläge der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr 2020
wird es jedoch nicht möglich sein, für dieses Steuerjahr die vom wird es jedoch nicht möglich sein, für dieses Steuerjahr die vom
Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen der Artikel 306 und 308 des Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen der Artikel 306 und 308 des
EStGB 92 vorzunehmen, um insbesondere die Rechtsvorschriften mit der EStGB 92 vorzunehmen, um insbesondere die Rechtsvorschriften mit der
Verwaltungspraxis in Übereinstimmung zu bringen. Diese Abänderungen Verwaltungspraxis in Übereinstimmung zu bringen. Diese Abänderungen
werden für das Steuerjahr 2021 vorgenommen. werden für das Steuerjahr 2021 vorgenommen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Wie weiter oben erläutert hat diese Bestimmung als Artikel 1 - Wie weiter oben erläutert hat diese Bestimmung als
Hauptziel, der Liste der in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 Hauptziel, der Liste der in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92
vorgesehenen steuerpflichtigen Einkünfte und anderen Bestandteile die vorgesehenen steuerpflichtigen Einkünfte und anderen Bestandteile die
Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer Steuerermäßigung für die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer Steuerermäßigung für die
eigene Wohnung im Rahmen einer Hypothekenanleihe oder einer eigene Wohnung im Rahmen einer Hypothekenanleihe oder einer
Steuerermäßigung für langfristiges Sparen im Rahmen eines Steuerermäßigung für langfristiges Sparen im Rahmen eines
individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer Steuerermäßigung individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer Steuerermäßigung
im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags einerseits und im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags einerseits und
bestimmte Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern bestimmte Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern
andererseits hinzuzufügen. Diese Änderung wird eine erhebliche andererseits hinzuzufügen. Diese Änderung wird eine erhebliche
Erhöhung der Anzahl Steuerpflichtige, die einen Vorschlag der Erhöhung der Anzahl Steuerpflichtige, die einen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung erhalten, bewirken. Diese Änderung stellt in vereinfachten Erklärung erhalten, bewirken. Diese Änderung stellt in
dieser Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative dieser Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative
Vereinfachung dar. Vereinfachung dar.
Angesichts der derzeitigen Vielzahl an Besteuerungssystemen für Angesichts der derzeitigen Vielzahl an Besteuerungssystemen für
Hypothekenanleihen aufgrund der erhöhten Regionalisierung der Steuer Hypothekenanleihen aufgrund der erhöhten Regionalisierung der Steuer
der natürlichen Personen und der damit verbundenen Komplexität kann der natürlichen Personen und der damit verbundenen Komplexität kann
der FÖD Finanzen jedoch nicht unter allen Umständen das Vorausfüllen der FÖD Finanzen jedoch nicht unter allen Umständen das Vorausfüllen
der Daten für jede Art von Hypothekenanleihe oder individueller der Daten für jede Art von Hypothekenanleihe oder individueller
Lebensversicherung und somit den Versand eines Vorschlags der Lebensversicherung und somit den Versand eines Vorschlags der
vereinfachten Erklärung gewährleisten. vereinfachten Erklärung gewährleisten.
Dies ist der Fall, wenn der FÖD Finanzen nicht elektronisch über die Dies ist der Fall, wenn der FÖD Finanzen nicht elektronisch über die
Daten des Hypothekenanleihe- oder Lebensversicherungsvertrags verfügt, Daten des Hypothekenanleihe- oder Lebensversicherungsvertrags verfügt,
insbesondere wenn dieser mit einer ausländischen Bank oder einem insbesondere wenn dieser mit einer ausländischen Bank oder einem
ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist. ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist.
Es erweist sich ebenfalls als unmöglich, die Daten in Zusammenhang mit Es erweist sich ebenfalls als unmöglich, die Daten in Zusammenhang mit
Hypothekenanleihen und/oder individuellen Lebensversicherungen korrekt Hypothekenanleihen und/oder individuellen Lebensversicherungen korrekt
vorauszufüllen unter sehr unterschiedlichen Umständen wie zum vorauszufüllen unter sehr unterschiedlichen Umständen wie zum
Beispiel: Beispiel:
- bei Umzug des Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden - bei Umzug des Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden
Steuerjahr, Steuerjahr,
- bei Änderung des Familienstands (Ehe, Ehescheidung ...) des - bei Änderung des Familienstands (Ehe, Ehescheidung ...) des
Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr, Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr,
- wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr - wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr
mehrere unbewegliche Güter hatte, mehrere unbewegliche Güter hatte,
- wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr - wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr
eine Anleihe für den Erwerb einer Wohnung aufgenommen hat, eine Anleihe für den Erwerb einer Wohnung aufgenommen hat,
- bei einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, für den der FÖD - bei einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, für den der FÖD
Finanzen mehrere Bescheinigungen erhält usw. Finanzen mehrere Bescheinigungen erhält usw.
Da der Vorschlag der vereinfachten Erklärung zum Ziel hat, dem Da der Vorschlag der vereinfachten Erklärung zum Ziel hat, dem
Steuerpflichtigen eine möglichst korrekte und vollständige Übersicht Steuerpflichtigen eine möglichst korrekte und vollständige Übersicht
seiner Steuereinkünfte und -ausgaben zu geben, entscheidet sich die seiner Steuereinkünfte und -ausgaben zu geben, entscheidet sich die
Verwaltung dafür, diesen Vorschlag nicht zu versenden, wenn die in Verwaltung dafür, diesen Vorschlag nicht zu versenden, wenn die in
ihrem Besitz befindlichen Daten nicht ausreichend sicher sind. ihrem Besitz befindlichen Daten nicht ausreichend sicher sind.
Die verschiedenen weiter oben nicht erschöpfend dargestellten Die verschiedenen weiter oben nicht erschöpfend dargestellten
Umstände, die den Versand des Vorschlags der vereinfachten Erklärung Umstände, die den Versand des Vorschlags der vereinfachten Erklärung
ausschließen, sind jedoch besonders genug, damit eine Mehrheit der ausschließen, sind jedoch besonders genug, damit eine Mehrheit der
betroffenen Steuerpflichtigen die Ausweitung dieses Verfahrens in betroffenen Steuerpflichtigen die Ausweitung dieses Verfahrens in
Anspruch nehmen kann. Anspruch nehmen kann.
Bei den Hypothekenanleihen und Lebensversicherungen, die im Vorschlag Bei den Hypothekenanleihen und Lebensversicherungen, die im Vorschlag
der vereinfachten Erklärung aufgenommen sind, handelt es sich also um der vereinfachten Erklärung aufgenommen sind, handelt es sich also um
die klassischen Fälle in Zusammenhang mit dem integrierten die klassischen Fälle in Zusammenhang mit dem integrierten
Wohnungsbonus, dem Wohnungsscheck, einem regionalen Wohnungsbonus oder Wohnungsbonus, dem Wohnungsscheck, einem regionalen Wohnungsbonus oder
einer föderalen Steuerermäßigung für die Zahlung der Prämien einer einer föderalen Steuerermäßigung für die Zahlung der Prämien einer
individuellen Lebensversicherung. individuellen Lebensversicherung.
Vorliegender Entwurf zielt ebenfalls darauf ab, in Artikel 178 § 2 des Vorliegender Entwurf zielt ebenfalls darauf ab, in Artikel 178 § 2 des
KE/EStGB 92 eine Nr. 17 hinzuzufügen, damit Steuerpflichtige, die KE/EStGB 92 eine Nr. 17 hinzuzufügen, damit Steuerpflichtige, die
Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern angeben Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern angeben
müssen, die in Code 106 der Erklärung aufzunehmen sind, ebenfalls müssen, die in Code 106 der Erklärung aufzunehmen sind, ebenfalls
einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung in Anspruch nehmen können. einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung in Anspruch nehmen können.
Dies betrifft sowohl nicht vermietete unbewegliche Güter (Art. 7 § 1 Dies betrifft sowohl nicht vermietete unbewegliche Güter (Art. 7 § 1
Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) als auch Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) als auch
unbewegliche Güter, die an natürliche Personen vermietet sind, die sie unbewegliche Güter, die an natürliche Personen vermietet sind, die sie
weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen
(Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) (Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92)
und unbewegliche Güter, die an juristische Personen vermietet sind, und unbewegliche Güter, die an juristische Personen vermietet sind,
die keine Gesellschaft sind, damit sie natürlichen Personen, die sie die keine Gesellschaft sind, damit sie natürlichen Personen, die sie
ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, zur Verfügung gestellt werden ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, zur Verfügung gestellt werden
(Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des EStGB 92). (Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des EStGB 92).
Besondere Umstände, die den weiter oben für Hypothekenanleihen und Besondere Umstände, die den weiter oben für Hypothekenanleihen und
individuelle Lebensversicherungen beschriebenen Umständen gleichen, individuelle Lebensversicherungen beschriebenen Umständen gleichen,
können jedoch dazu führen, dass die Verwaltung nicht über ausreichend können jedoch dazu führen, dass die Verwaltung nicht über ausreichend
sichere Informationen verfügt, um ein korrektes Vorausfüllen der Daten sichere Informationen verfügt, um ein korrektes Vorausfüllen der Daten
in Bezug auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern zu gewährleisten. in Bezug auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern zu gewährleisten.
Insbesondere wenn aus den Daten im Besitz der Verwaltung hervorgeht, Insbesondere wenn aus den Daten im Besitz der Verwaltung hervorgeht,
dass der Steuerpflichtige ebenfalls Ausgaben in Zusammenhang mit einer dass der Steuerpflichtige ebenfalls Ausgaben in Zusammenhang mit einer
Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer
Hypothekenanleihe tätigt, kann der Vorschlag der vereinfachten Hypothekenanleihe tätigt, kann der Vorschlag der vereinfachten
Erklärung nicht mit ausreichender Sicherheit erstellt werden. In Erklärung nicht mit ausreichender Sicherheit erstellt werden. In
diesen Fällen wird kein Vorschlag versandt. diesen Fällen wird kein Vorschlag versandt.
Durch die Hinzufügung einer Nr. 18 in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 Durch die Hinzufügung einer Nr. 18 in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92
werden Steuerpflichtige, die Ausgaben in Zusammenhang mit einer werden Steuerpflichtige, die Ausgaben in Zusammenhang mit einer
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien gemäß Artikel Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien gemäß Artikel
14549 § 1 des EStGB 92, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2019 14549 § 1 des EStGB 92, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2019
zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung, zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung,
tätigen, ebenfalls in die Zielgruppe der Steuerpflichtigen tätigen, ebenfalls in die Zielgruppe der Steuerpflichtigen
aufgenommen, die einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. aufgenommen, die einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten.
Art. 2 - In Artikel 178/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird den Art. 2 - In Artikel 178/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird den
Steuerpflichtigen, die aufgrund von Artikel 178 des KE/EStGB 92 von Steuerpflichtigen, die aufgrund von Artikel 178 des KE/EStGB 92 von
der Erklärungspflicht befreit sind, aber keinen Vorschlag der der Erklärungspflicht befreit sind, aber keinen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung mehr erhalten möchten, die Möglichkeit vereinfachten Erklärung mehr erhalten möchten, die Möglichkeit
geboten, dies entweder in der elektronischen Erklärung für das geboten, dies entweder in der elektronischen Erklärung für das
vorhergehende Steuerjahr oder über MyMinfin anzugeben. vorhergehende Steuerjahr oder über MyMinfin anzugeben.
Angesichts der erheblichen Entwicklung des Vorschlags der Angesichts der erheblichen Entwicklung des Vorschlags der
vereinfachten Erklärung in den letzten Jahren hat diese Möglichkeit vereinfachten Erklärung in den letzten Jahren hat diese Möglichkeit
ihre Relevanz vollständig verloren. ihre Relevanz vollständig verloren.
Aus der heutigen Perfektionierung des Vorschlags der vereinfachten Aus der heutigen Perfektionierung des Vorschlags der vereinfachten
Erklärung ergibt sich, dass etwa 90 Prozent dieser Vorschläge von den Erklärung ergibt sich, dass etwa 90 Prozent dieser Vorschläge von den
Steuerpflichtigen nicht berichtigt werden. Steuerpflichtigen nicht berichtigt werden.
Wenn eine Berichtigung erforderlich ist, kann der Steuerpflichtige Wenn eine Berichtigung erforderlich ist, kann der Steuerpflichtige
diese stets vornehmen, entweder durch Rücksendung des Antwortformulars diese stets vornehmen, entweder durch Rücksendung des Antwortformulars
für den Vorschlag der vereinfachten Erklärung oder direkt über für den Vorschlag der vereinfachten Erklärung oder direkt über
Tax-on-Web. Tax-on-Web.
Darüber hinaus kann der betroffene Steuerpflichtige, der trotzdem eine Darüber hinaus kann der betroffene Steuerpflichtige, der trotzdem eine
klassische Erklärung ausfüllen möchte, eine Papiererklärung erhalten klassische Erklärung ausfüllen möchte, eine Papiererklärung erhalten
oder sich bei Tax-on-Web anmelden. In letzterem Fall hat der oder sich bei Tax-on-Web anmelden. In letzterem Fall hat der
Steuerpflichtige nicht nur Zugang zu dem elektronischen Vorschlag der Steuerpflichtige nicht nur Zugang zu dem elektronischen Vorschlag der
vereinfachten Erklärung, sondern auch zu seiner gesamten Erklärung, in vereinfachten Erklärung, sondern auch zu seiner gesamten Erklärung, in
der alle der Verwaltung bekannten Daten vorausgefüllt sind und die er der alle der Verwaltung bekannten Daten vorausgefüllt sind und die er
der Verwaltung zusenden kann. der Verwaltung zusenden kann.
Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, die dem Steuerpflichtigen Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, die dem Steuerpflichtigen
automatisch geboten werden, und der administrativen Vereinfachung, die automatisch geboten werden, und der administrativen Vereinfachung, die
der Vorschlag der vereinfachten Erklärung darstellt, hat Artikel 178/1 der Vorschlag der vereinfachten Erklärung darstellt, hat Artikel 178/1
§ 2 des KE/EStGB 92 daher seine Daseinsberechtigung verloren und kann § 2 des KE/EStGB 92 daher seine Daseinsberechtigung verloren und kann
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
Art. 3 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die in dem Entwurf Art. 3 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die in dem Entwurf
enthaltenen Abänderungen, insbesondere die Ausweitung der Zielgruppe enthaltenen Abänderungen, insbesondere die Ausweitung der Zielgruppe
der Steuerpflichtigen, die vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung der Steuerpflichtigen, die vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung
betroffen sind, ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft treten zu lassen. betroffen sind, ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft treten zu lassen.
Art. 4 - Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars. Art. 4 - Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und
178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des 178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung
bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht,
eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1
Absatz 1 und § 2 Absatz 2; Absatz 1 und § 2 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. März Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. März
2020; 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 178 § 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung Artikel 1 - Artikel 178 § 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. März 2018, wird wie folgt ergänzt: Königlichen Erlass vom 6. März 2018, wird wie folgt ergänzt:
"15. in Ausführung eines Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben "15. in Ausführung eines Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben
in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung, in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung,
außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch über die diesbezüglichen außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch über die diesbezüglichen
Daten verfügt oder wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte Daten verfügt oder wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte
Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf
angemessene Weise verarbeitet werden können, angemessene Weise verarbeitet werden können,
16. in Ausführung eines individuellen Lebensversicherungsvertrags 16. in Ausführung eines individuellen Lebensversicherungsvertrags
gezahlte Prämien in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für gezahlte Prämien in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für
langfristiges Sparen, außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch langfristiges Sparen, außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch
über die diesbezüglichen Daten verfügt oder wenn diese Daten im über die diesbezüglichen Daten verfügt oder wenn diese Daten im
Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten
Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können, Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können,
17. Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die in 17. Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die in
Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Nr. 2 Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Nr. 2
Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Nr. 2 Buchstabe bbis) des Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Nr. 2 Buchstabe bbis) des
Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, außer wenn diese Daten Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, außer wenn diese Daten
im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der
vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden
können oder wenn der Steuerpflichtige ebenfalls in Ausführung eines in können oder wenn der Steuerpflichtige ebenfalls in Ausführung eines in
Nr. 15 erwähnten Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben angibt, Nr. 15 erwähnten Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben angibt,
18. in Ausführung eines Rechtsschutzversicherungsvertrags gezahlte 18. in Ausführung eines Rechtsschutzversicherungsvertrags gezahlte
Prämien." Prämien."
Art. 2 - Artikel 178/1 § 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 2 - Artikel 178/1 § 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2013, wird aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2013, wird aufgehoben.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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