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Koninklijk besluit betreffende de verplichte verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent immobilier. - Traduction allemande |
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29 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende de verplichte | 29 SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal relatif à l'assurance obligatoire |
verzekering voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende | prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent |
organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | immobilier. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 september 2022 betreffende de verplichte verzekering | l'arrêté royal du 29 septembre 2022 relatif à l'assurance obligatoire |
voorzien door de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het | prévue par la loi du 11 février 2013 organisant la profession d'agent |
beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 14 november | immobilier (Moniteur belge du 14 novembre 2022). |
2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. | 29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass über die im Gesetz vom 11. |
Februar 2013 zur Regelung | Februar 2013 zur Regelung |
des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung | des Berufs des Immobilienmaklers vorgesehene Pflichtversicherung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des |
Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2; | Immobilienmaklers, des Artikels 4 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Billigung |
des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für | des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für |
Immobilienmakler; | Immobilienmakler; |
Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März | Aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsausschusses vom 6. März |
2018; | 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.350/1 des Staatsrates vom 14. November |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 | In der Erwägung, dass dem König durch das Gesetz vom 11. Februar 2013 |
zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut | zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers die Befugnis anvertraut |
worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das | worden ist, Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die das |
Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten | Risiko des Empfängers der vom Immobilienmakler erbrachten |
Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen; | Dienstleistungen angemessen decken soll, zu bestimmen; |
In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler | In der Erwägung, dass das Berufsinstitut für Immobilienmakler |
(nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der | (nachstehend "BII") auf der Grundlage der Richtlinie im Bereich der |
Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- | Berufspflichten vom 14. September 2006 in Bezug auf Berufshaftpflicht- |
und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der | und Kautionsversicherung, die die Artikel 5 und 32 des Kodex der |
Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für | Berufspflichten des BII zum Gegenstand hat, am 1. Januar 2016 für |
seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen | seine Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen |
hat; | hat; |
In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in | In der Erwägung, dass dieser Vertrag alle Bedingungen erfüllt, die in |
vorliegendem Erlass festgelegt sind; | vorliegendem Erlass festgelegt sind; |
In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des | In der Erwägung, dass nach ständiger Auslegung des BII und des |
Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen | Versicherers, der diesen kollektiven Versicherungsvertrag geschlossen |
hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten | hat, sowohl die vorerwähnte Richtlinie im Bereich der Berufspflichten |
als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch | als auch der vom BII geschlossene kollektive Versicherungsvertrag auch |
bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken; | bösgläubige Praktiken von Immobilienmaklern abdecken; |
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der | In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der |
Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der | Rechtssicherheit dennoch angebracht ist, den Anwendungsbereich der |
Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu | Sicherheitsleistung in Bezug auf bösgläubige Praktiken näher zu |
bestimmen; | bestimmen; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Versicherungsausschusses |
berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im | berücksichtigt worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im |
Wesentlichen befolgt worden sind; | Wesentlichen befolgt worden sind; |
In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 | In der Erwägung, dass die Artikel 3, 4, 8 und die Artikel 9, 10, 12 |
und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 | und 13 des vorliegenden Erlasses (die nun die Artikel 10, 11, 13 |
beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser | beziehungsweise 14 geworden sind) auf der Grundlage dieser |
Stellungnahme angepasst worden sind; | Stellungnahme angepasst worden sind; |
In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer | In der weiteren Erwägung, dass hinsichtlich der Rückwirkung die Dauer |
von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll | von fünf Jahren sowohl Dritte als auch Immobilienmakler schützen soll |
und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den | und dass die Praxis lehrt, dass diese Dauer kein Hindernis für den |
Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf | Abschluss eines Versicherungsvertrags darstellt, sowohl in Bezug auf |
die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung; | die Berufshaftpflicht als auch auf die Sicherheitsleistung; |
In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses | In abschließender Erwägung der Bemerkung des Versicherungsausschusses |
über Ausschlüsse; | über Ausschlüsse; |
In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die | In der Erwägung, dass im Gesetz vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung | Versicherungen Grundsätze wie die Regeln zur Minderung und Erhöhung |
des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie | des Risikos enthalten sind und eine Liste von Ausschlüssen sowie |
Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen | Regressmöglichkeiten des Versicherers gegen Versicherte vorgesehen |
sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des | sind; dass aus Gründen der Deutlichkeit und infolge der Bemerkung des |
Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz | Versicherungsausschusses in vorliegendem Erlass auf diese durch Gesetz |
vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird; | vorgesehenen Ausschlüsse verwiesen wird; |
In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, | In der Erwägung, dass es außerdem als zweckdienlich erachtet wurde, |
eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu | eine erschöpfende Liste von Ausschlüssen anzuführen, die zusätzlich zu |
den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können; | den durch Gesetz vorgesehenen Ausschlüssen Anwendung finden können; |
In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt | In der Erwägung, dass das Gutachten des Staatsrates berücksichtigt |
worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt | worden ist und die vorgebrachten Empfehlungen im Wesentlichen befolgt |
worden sind; | worden sind; |
In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die | In der Erwägung, dass die zweiten Paragraphen der Artikel 5 und 6, die |
in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem | in dem Entwurf eines Königlichen Erlasses enthalten waren, der dem |
Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die | Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, und in denen die |
Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel | Fälle aufgeführt waren, die von dem in § 1 jedes dieser Artikel |
bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des | bestimmten Begriff erfasst werden sollten, infolge einer Bemerkung des |
Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen | Staatsrates, nach der solche Beispiellisten nicht in einen Königlichen |
Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten | Erlass gehören, gestrichen worden sind; dass diese Beispiellisten |
hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen | hingegen in die Erläuterungen auf der Website des BII oder in einen |
Leitfaden aufgenommen werden könnten; | Leitfaden aufgenommen werden könnten; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 | In der Erwägung, dass der Staatsrat der Ansicht ist, dass Artikel 7 |
Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König | Nr. 2 und 3 keine Rechtsgrundlage hat; in der Erwägung, dass der König |
aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die | aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes damit beauftragt ist, die |
Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine | Modalitäten und Bedingungen der Versicherung zu bestimmen, die eine |
angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger | angemessene Deckung des Risikos ermöglichen müssen, das der Empfänger |
der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich | der erbrachten Dienstleistungen eingeht; in der Erwägung, dass sich |
Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle | Artikel 7 auf das Risiko bezieht, das der Immobilienmakler im Falle |
von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue | von Diebstahl oder im Falle von Unterschlagung, Treubruch, Untreue |
oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung | oder Betrug in Bezug auf Güter eingeht, deren Halter er in Ausübung |
seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in | seiner beruflichen Tätigkeiten ist oder die ihm beruflich gehören; in |
der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten | der Erwägung, dass, wenn ein Immobilienmakler Opfer solcher Taten |
wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der | wird, dies die Kontinuität der Dienstleistungen für die Empfänger der |
erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, | erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, |
dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung | dass Artikel 7 daher indirekt den Empfänger der Dienstleistung |
schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht | schützt; in der Erwägung, dass die zivilrechtliche Haftpflicht |
ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für | ebenfalls gedeckt sein muss, die Immobilienmaklern persönlich für |
Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden | Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Betrug oder Untreue zum Schaden |
Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte | Dritter durch eine oder mehrere Personen, für die der Versicherte |
zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel | zivilrechtlich haftet, obliegen könnte; in der Erwägung, dass das Ziel |
darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter | darin besteht, in Artikel 5 jeden Schaden aufzunehmen, den ein Dritter |
erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, | erleidet, unabhängig davon, ob es sich um Diebstahl, Unterschlagung, |
Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem | Treubruch, Untreue oder Betrug handelt, selbst wenn er von einem |
Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 | Mitarbeiter des Immobilienmaklers verursacht wurde, während Artikel 7 |
sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, | sich auf Schäden bezieht, die der Immobilienmakler selbst erleidet, |
die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, | die aber indirekt einen Schaden für einen Dritten verursachen können, |
insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, | insbesondere indem sie die Kontinuität des Betriebs beeinträchtigen, |
weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist; | weshalb die Tragweite der Artikel 5 und 7 klargestellt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers des |
Mittelstands | Mittelstands |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des | Artikel 1 - Versicherungsverträge, die aufgrund von Artikel 4 des |
Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des | Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des |
Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, | Immobilienmaklers, nachstehend "Gesetz vom 11. Februar 2013" genannt, |
geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass | geschlossen werden, entsprechen den durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Mindestbedingungen. | festgelegten Mindestbedingungen. |
Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten | Art. 2 - Der Versicherungsvertrag deckt Immobilienmaklertätigkeiten |
wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 | wie in Artikel 2 Nr. 4 bis 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 |
erwähnt. | erwähnt. |
Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: | Art. 3 - Die Garantie gilt für versicherte Tätigkeiten: |
1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus | 1. die von einem in Belgien ansässigen Betriebssitz oder Büro aus |
ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem | ausgeübt werden und sich auf unbewegliche Güter beziehen, die in einem |
Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. | Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. |
Februar 2013 gelegen sind, | Februar 2013 gelegen sind, |
2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne | 2. die von einem auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen | von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 ansässigen |
Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf | Betriebssitz oder Büro aus ausgeübt werden und sich auf |
Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in | Vermittlungstätigkeiten für unbewegliche Güter beziehen, die in |
Belgien gelegen sind. | Belgien gelegen sind. |
Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann | Darüber hinaus besteht im Falle eines Gerichtsverfahrens nur dann |
Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem | Versicherungsdeckung, insofern der Versicherte vor ein Gericht auf dem |
Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des | Staatsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird. | Gesetzes vom 11. Februar 2013 geladen wird. |
Art. 4 - Versicherte sind: | Art. 4 - Versicherte sind: |
1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als | 1. natürliche Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten als |
Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für | Selbständige ausüben und im Verzeichnis des Berufsinstituts für |
Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts | Immobilienmakler oder in der Praktikantenliste dieses Instituts |
eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. | eingetragen sind, sowie in Artikel 9 und 9/1 des Gesetzes vom 11. |
Februar 2013 erwähnte Personen, | Februar 2013 erwähnte Personen, |
2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für | 2. juristische Personen, die kein Mitglied des Berufsinstituts für |
Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche | Immobilienmakler sind und in deren Rahmen in Nr. 1 erwähnte natürliche |
Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die | Personen Immobilienmaklertätigkeiten ausüben oder die |
Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten | Abteilung/Abteilungen, in der/denen Immobilienmaklertätigkeiten |
ausgeübt werden, effektiv leiten, | ausgeübt werden, effektiv leiten, |
3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und | 3. juristische Personen, die Immobilienmaklertätigkeiten ausüben und |
beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, | beim Berufsinstitut für Immobilienmakler eingetragen sind, |
4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter | 4. Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer und Unternehmensleiter |
in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der | in der Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten im Rahmen der |
versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, | versicherten juristischen Person wie in den Nummern 2 und 3 bestimmt, |
5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer | 5. Personalmitglieder, Praktikanten und andere Mitarbeiter einer |
natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für | natürlichen Person oder einer juristischen Person, wenn sie für |
Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den | Rechnung des Immobilienmaklers handeln, der ermächtigt ist, den |
Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, | Immobilienmaklerberuf auszuüben, nachstehend "Angestellte" genannt, |
sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 | sowie jede andere Person, für die die in den Nummern 1, 2 und 3 |
aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten | aufgeführten Versicherten bei der Ausübung der versicherten |
Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. | Tätigkeiten haftbar gemacht werden können. |
Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als | Art. 5 - Der Versicherungsvertrag deckt sowohl die vertragliche als |
auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das | auch die außervertragliche Berufshaftpflicht der Versicherten, das |
heißt: | heißt: |
1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund | 1. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht der Versicherten aufgrund |
von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie | von Körperschäden, materiellen Schäden oder Vermögensschäden, die sie |
Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die | Dritten in Ausübung ihrer Immobilienmaklertätigkeiten zufügen, die |
sich ergibt aus: | sich ergibt aus: |
a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer | a) einer Unterlassung, einem Versäumnis, einem Verzug, einer |
Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer | Ungenauigkeit, einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum, einer |
Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von | Nichteinhaltung von Fristen, einem Irrtum bei der Übermittlung von |
Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein | Informationen oder Unterlagen oder bei Geldtransfers oder allgemein |
einem Fehler gleich welcher Art, | einem Fehler gleich welcher Art, |
b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, | b) dem Verlust, dem Diebstahl, der Beschädigung oder dem Verschwinden, |
aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere | aus gleich welchem Grund, von jeglichem Gegenstand und insbesondere |
von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich | von Urschriften, Schriftstücken, Wertpapieren oder Unterlagen gleich |
welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von | welcher Art, die ihnen anvertraut worden sind oder nicht, oder von |
Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die | Schlüsseln oder verschiedenen Öffnungs- und Schließmechanismen, die |
Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn | Dritten gehören und deren Halter die Versicherten sind, selbst wenn |
dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses | dieser Verlust, dieser Diebstahl, diese Beschädigung und/oder dieses |
Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch | Verschwinden durch Wasser, Feuer, Brand, Explosion oder Rauch |
verursacht worden ist, | verursacht worden ist, |
2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten | 2. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten |
aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder | aufgrund von materiellen Schäden infolge von Brand, Explosion oder |
Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt | Wassereinwirkung obliegen kann, die an Gebäuden und deren Inhalt |
verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer | verursacht worden sind, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer |
Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im | Tätigkeiten anvertraut worden sind oder zu denen die Versicherten im |
Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind | Rahmen dieser Ausübung Zugang haben, vorausgesetzt, diese Schäden sind |
auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der | auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit bei der |
Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, | Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, |
3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten | 3. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den Versicherten |
aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, | aufgrund von Schäden infolge von Brand, Explosion, Wassereinwirkung, |
Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die | Mangel an Unterhalt oder Voraussicht oder Alterung obliegen kann, die |
Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen | Dritten durch Gebäude oder deren Inhalt zugefügt worden sind, zu denen |
die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung | die Versicherten Zugang haben oder die ihnen im Rahmen der Ausübung |
ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden | ihrer Tätigkeiten anvertraut worden sind, vorausgesetzt, diese Schäden |
sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit | sind auf einen Fehler gleich welcher Art oder eine Unzulänglichkeit |
bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, | bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zurückzuführen, |
4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. | 4. finanzielle Folgen der Berufshaftpflicht, die den in Artikel 4 Nr. |
1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, | 1 bis 4 erwähnten Versicherten bei Diebstahl, Unterschlagung, |
Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter | Treubruch, Untreue oder Betrug durch Angestellte zum Schaden Dritter |
obliegen kann. | obliegen kann. |
Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das | Art. 6 - Der Versicherungsvertrag deckt die Betriebshaftpflicht, das |
heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der | heißt die finanziellen Folgen der außervertraglichen Haftung der |
Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der | Versicherten aufgrund von Schäden, die Dritten in der Ausübung der |
Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden. | Immobilienmaklertätigkeiten zugefügt werden. |
Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 | Art. 7 - Der Versicherungsvertrag deckt in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnte Versicherte: | erwähnte Versicherte: |
1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 | 1. bei Diebstahl durch Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 |
erwähnten Versicherten oder durch Dritte, | erwähnten Versicherten oder durch Dritte, |
2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch | 2. bei Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug durch |
Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten | Angestellte der in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten |
im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- | im Hinblick auf die Erstattung der Ersetzungs-, Wiederherstellungs- |
oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte | oder Entschädigungskosten für realisierte oder realisierbare Werte |
oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen | oder bewegliche Gegenstände oder Werte, für die sie mit allen |
Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer | Beweismitteln nachweisen, dass sie in Ausübung ihrer |
Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen | Immobilienmaklertätigkeiten ihr Halter sind oder dass sie ihnen |
beruflich gehören. | beruflich gehören. |
Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine | Art. 8 - § 1 - Der Versicherungsvertrag garantiert eine |
Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten | Kaution/Sicherheitsleistung für Forderungen von Kunden und Dritten |
gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in | gegenüber den in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten in |
Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der | Bezug auf Gelder, Effekten oder Werte, die ihnen im Rahmen der |
Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren | Immobilienmaklertätigkeiten anvertraut worden sind und deren |
Endempfänger sie nicht sind. | Endempfänger sie nicht sind. |
Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in | Die Sicherheitsleistung deckt auch bösgläubige Praktiken der in |
Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des | Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Versicherten. Für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder | vorliegenden Erlasses gilt als bösgläubige Praktik jede strafbare oder |
unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, | unehrliche Handlung, die eine Unterschlagung von Geldern oder Gütern, |
die einem Dritten gehören, zur Folge hat. | die einem Dritten gehören, zur Folge hat. |
§ 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei | § 2 - Die Sicherheitsleistung wird gewährt, sofern die folgenden drei |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der | 1. Die Forderung ist nach dem Datum des Inkrafttretens der |
finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden. | finanziellen Sicherheit und vor deren Ende entstanden. |
2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des | 2. Die Forderung ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des |
Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar. | Versicherers beantragt wird, unwiderlegbar und einforderbar. |
3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner | 3. Der Immobilienmakler oder die juristische Person, die von seiner |
Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob | Zulassung Gebrauch macht, ist zahlungsunfähig, unabhängig davon, ob |
über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der | über sie der Konkurs eröffnet worden ist, gegen sie ein Verfahren der |
gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der | gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist oder sie der |
Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen | Zahlungsaufforderung im Rahmen eines gerichtlichen |
Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. | Vollstreckungstitels nicht nachgekommen sind. |
Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen | Art. 9 - Neben den im Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen |
vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen | vorgesehenen Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur vorgesehen |
werden, dass folgende Fälle von der Deckung der | werden, dass folgende Fälle von der Deckung der |
Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen | Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 5 erwähnt ausgeschlossen |
werden: | werden: |
1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, | 1. Beanstandungen in Bezug auf Honorare und persönliche Kosten, |
2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, | 2. Schäden, die durch andere Pflichtversicherungen gedeckt sind, |
3. Schäden durch Umweltschädigungen, | 3. Schäden durch Umweltschädigungen, |
4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die | 4. Schäden, die durch das Vorhandensein von Asbest oder die |
Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten | Verbreitung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten |
entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen | entstehen, sofern diese Schäden die Folge der schädlichen |
Eigenschaften von Asbest sind, | Eigenschaften von Asbest sind, |
5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder | 5. Schäden, die durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Terror- oder |
Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche | Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen oder jegliche |
kollektive Gewalttaten entstehen, | kollektive Gewalttaten entstehen, |
6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, | 6. Schäden, die direkt oder indirekt durch Radioaktivität entstehen, |
7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten | 7. Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bedingungen und Formalitäten |
entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des | entstehen, die in der Versicherung zur Deckung des Risikos des |
unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes | unfallbedingten Todes von Erwerbern eines unbeweglichen Gutes |
vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, | 8. Diebstahl während des Geldtransfers außerhalb der Betriebsräume, |
9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur | 9. Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch und Betrug, die nicht zur |
Anzeige gebracht worden sind. | Anzeige gebracht worden sind. |
Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Neben den in Artikel 63 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur | Versicherungen erwähnten Ausschlüssen kann im Versicherungsvertrag nur |
vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, | vorgesehen werden, dass Schäden, die durch Streik, Aussperrung, |
Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen | Aufruhr, Terror- oder Sabotageakte, nukleare Waffen oder Vorrichtungen |
oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der | oder jegliche kollektive Gewalttaten entstehen, von der Deckung der |
Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden. | Sicherheitsleistung wie in Artikel 8 erwähnt ausgeschlossen werden. |
Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur | Art. 10 - Im Versicherungsvertrag ist vorgesehen, dass der Vertrag nur |
gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das | gekündigt oder ausgesetzt werden kann, nachdem der Versicherer das |
Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab | Berufsinstitut für Immobilienmakler per Einschreibesendung vorab |
darüber informiert hat. | darüber informiert hat. |
Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die | Art. 11 - Der Versicherungsvertrag deckt Schadenersatzklagen, die |
während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die | während der Laufzeit des Versicherungsvertrags - in Bezug auf die |
zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die | zivilrechtliche Haftpflicht - für Schäden eingereicht werden, die |
während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug | während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten sind, oder - in Bezug |
auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die | auf die Sicherheitsleistung - für Forderungen eingereicht werden, die |
während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind. | während der Laufzeit dieses Vertrags entstanden sind. |
Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, | Berücksichtigt werden darüber hinaus auch Schadenersatzklagen, die, |
sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende | sofern sie innerhalb einer Frist von sechsunddreißig Monaten nach Ende |
des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den | des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten oder den |
Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: | Versicherer eingereicht werden, sich auf Folgendes beziehen: |
1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags | 1. Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags |
eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen | eingetreten sind, wenn bei Vertragsende das Risiko nicht durch einen |
anderen Versicherer gedeckt ist, | anderen Versicherer gedeckt ist, |
2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und | 2. Handlungen oder Begebenheiten, die zu Schäden führen können und |
während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem | während der Laufzeit des Versicherungsvertrags vorgefallen und dem |
Versicherer gemeldet worden sind. | Versicherer gemeldet worden sind. |
Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die | Die Garantien des Versicherungsvertrags bleiben für Versicherte, die |
ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes | ihre Immobilienmaklertätigkeiten einstellen, oder im Falle des Todes |
von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für | von Versicherten für ihre Erben und Rechtsnachfolger bestehen für |
Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer | Begebenheiten oder Handlungen, die sich vor der Einstellung ihrer |
Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern | Immobilienmaklertätigkeiten oder vor ihrem Tod ereignet haben, sofern |
die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird. | die Klage während der gesetzlichen Verjährungsfrist eingereicht wird. |
In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des | In Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht gilt die Deckung des |
Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der | Versicherungsvertrags auch für Schadenersatzklagen, die während der |
Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten | Laufzeit des Versicherungsvertrags schriftlich gegen den Versicherten |
oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu | oder den Versicherer für Schäden eingereicht werden, die bis zu |
höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags | höchstens fünf Jahre vor dem Wirksamwerden des Versicherungsvertrags |
entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige | entstanden sind, und zwar unter der Bedingung, dass der vorherige |
Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern | Versicherer nicht verpflichtet ist, Deckung zu gewähren, und sofern |
der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des | der Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des |
Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte. | Versicherungsvertrags keine Kenntnis davon hatte. |
In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des | In Bezug auf die Sicherheitsleistung gilt die Deckung des |
Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf | Versicherungsvertrags auch für Forderungen, die bis zu höchstens fünf |
Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, | Jahre vor dem Wirksamwerden der Sicherheitsleistung entstanden sind, |
sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht | sofern der Dritte den Schadensfall dem vorherigen Versicherer nicht |
melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung | melden konnte, weil die in Artikel 8 § 2 Nr. 3 erwähnte Bedingung |
nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte | nicht erfüllt war, obwohl er tatsächlich diesbezügliche Schritte |
unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, | unternommen hat. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Forderungen, |
die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der | die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Enddatum der |
vorherigen Police entstanden sind. | vorherigen Police entstanden sind. |
Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge | Art. 12 - Die durch den Versicherungsvertrag versicherten Beträge |
dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: | dürfen nicht niedriger sein als folgende Beträge: |
1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die | 1. sowohl für die Berufshaftpflicht als auch für die |
Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: | Betriebshaftpflicht pro Schadensfall: |
a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, | a) 1.250.000 EUR für Körperschäden und Vermögensfolgeschäden, |
b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, | b) 250.000 EUR für materielle Schäden und Vermögensfolgeschäden, |
c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, | c) 250.000 EUR für reine Vermögensschäden, |
2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie | 2. für Diebstahl, Unterschlagung, Treubruch, Untreue oder Betrug wie |
in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, | in Artikel 7 erwähnt pro Schadensfall: 30.000 EUR, |
3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro | 3. für die Kautionsversicherung: 250.000 EUR pro Schadensfall und pro |
Versicherungsjahr. | Versicherungsjahr. |
Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung | Art. 13 - Die in Artikel 12 erwähnten Beträge sind an die Entwicklung |
des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index | des Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index |
des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | des Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). | Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). |
Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, | Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, |
die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt | die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 | Art. 14 - Für gleich welchen Schadensfall wie in Artikel 12 Nr. 1 |
Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht | Buchstabe a), b) und c) und Nr. 2 erwähnt darf der Selbstbehalt nicht |
mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR | mehr als 10 Prozent des Schadensbetrags und höchstens 2.500 EUR |
betragen. | betragen. |
Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des | Der Betrag des Selbstbehalts ist an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des | Verbraucherpreisindexes gebunden, wobei der Basisindex der Index des |
Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden | Monats ist, der dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). | Erlasses im Belgischen Staatsblatt vorausgeht (Basis 2013 = 100). |
Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, | Der für Wirtschaft zuständige Minister lässt die vorerwähnten Beträge, |
die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt | die am 1. Januar indexiert werden, jährlich im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen | Art. 15 - Im Versicherungsvertrag ist in den allgemeinen Bedingungen |
sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten | sowie in etwaigen besonderen Bedingungen oder ausgehändigten |
Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das | Bescheinigungen die folgende Klausel vermerkt: "Das |
Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags | Versicherungsunternehmen erklärt, dass die Bedingungen dieses Vertrags |
mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in | mindestens den durch Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen in |
Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." | Bezug auf Versicherung und Sicherheitsleistung entsprechen." |
In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein | In den allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, der kein |
kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das | kollektiver Versicherungsvertrag ist, verpflichtet sich das |
Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler | Versicherungsunternehmen, dem Berufsinstitut für Immobilienmakler |
spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu | spätestens am 31. März jedes Jahres eine digitale Liste zu |
übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in | übermitteln, in der die Immobilienmakler und juristischen Personen, in |
denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, | denen ein Immobilienmakler Immobilienmaklertätigkeiten ausübt, |
aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine | aufgenommen sind, die am 1. März desselben Jahres über eine |
Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen. | Versicherung gemäß vorliegendem Erlass verfügen. |
Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für | Das Format dieser digitalen Liste wird vom Berufsinstitut für |
Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet | Immobilienmakler bestimmt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet |
sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in | sich, das Berufsinstitut für Immobilienmakler unverzüglich davon in |
Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte | Kenntnis zu setzen, wenn Immobilienmakler oder in Absatz 2 erwähnte |
juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren. | juristische Personen ihre Eigenschaft als Versicherte verlieren. |
Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine | Art. 16 - Das Berufsinstitut für Immobilienmakler kann für seine |
Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es | Mitglieder einen kollektiven Versicherungsvertrag abschließen oder es |
kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die | kann einen Versicherungsvertrag für seine Mitglieder abschließen, die |
es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen | es weiterhin versäumen, nachzuweisen, dass sie durch einen |
Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des | Versicherungsvertrag gedeckt sind, der den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses entspricht. | vorliegenden Erlasses entspricht. |
Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut | Die Kosten für den Abschluss jeder dieser Policen werden vom Institut |
auf diese Personen abgewälzt. | auf diese Personen abgewälzt. |
Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung | Art. 17 - Im Königlichen Erlass vom 27. September 2006 zur Billigung |
des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler | des Kodex der Berufspflichten des Berufsinstituts für Immobilienmakler |
wird Anlage 2 aufgehoben. | wird Anlage 2 aufgehoben. |
Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen | Art. 18 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Mittelstand zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |