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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/09/2021
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Koninklijk besluit aangaande de inschrijving van de kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'inscription des marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
29 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit aangaande de inschrijving van 29 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal relatif à l'inscription des
de kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral
Economie, K.M.O., Middenstand en Energie. - Duitse vertaling Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 september 2021 aangaande de inschrijving van de l'arrêté royal du 29 septembre 2021 relatif à l'inscription des
kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral
Economie, K.M.O., Middenstand en Energie (Belgisch Staatsblad van 13 Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie (Moniteur belge du 13
oktober 2021). octobre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Eintragung von 29. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Eintragung von
Kunsthändlern und Lagern beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kunsthändlern und Lagern beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld, des Artikels 5 § 1 Absatz 7 und 8, eingefügt Nutzung von Bargeld, des Artikels 5 § 1 Absatz 7 und 8, eingefügt
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 108; durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 108;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
1. Februar 2021; 1. Februar 2021;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.655/2/V des Staatsrates vom 26. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.655/2/V des Staatsrates vom 26. Juli
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von 1. Gesetz: das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld, Nutzung von Bargeld,
2. Kunsthändlern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/1 des Gesetzes 2. Kunsthändlern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/1 des Gesetzes
natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche
Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als
Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs
eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder
mehr beträgt; Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und mehr beträgt; Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und
Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen, Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen,
3. Lagern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/2 des Gesetzes 3. Lagern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/2 des Gesetzes
natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder
verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die
speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche
Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche
Güter und Werke anbieten, Güter und Werke anbieten,
4. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, 4. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie, Mittelstand und Energie,
5. NACE-BEL-Code: die belgische Version der durch die Verordnung (EG) 5. NACE-BEL-Code: die belgische Version der durch die Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 aufgestellten statistischen Systematik der Dezember 2006 aufgestellten statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, wie von der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, wie von der
Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht.
KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen
Art. 2 - Kunsthändler sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter Art. 2 - Kunsthändler sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter
ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen
werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die
mindestens einem der folgenden NACE-BEL-Codes entsprechen: 4778702, mindestens einem der folgenden NACE-BEL-Codes entsprechen: 4778702,
4779102, 4799002, 4791005 und 8230001. 4779102, 4799002, 4791005 und 8230001.
Lager sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in Lager sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in
die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter
Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens dem Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens dem
NACE-BEL-Code 5210021 entsprechen. NACE-BEL-Code 5210021 entsprechen.
Wenn Kunsthändler oder Lager ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Wenn Kunsthändler oder Lager ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausüben, passen sie die Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausüben, passen sie die
Beschreibung dieser Tätigkeit wenn nötig spätestens am ersten Tag des Beschreibung dieser Tätigkeit wenn nötig spätestens am ersten Tag des
dritten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an. dritten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an.
Art. 3 - § 1 - Kunsthändler und Lager, die natürliche Personen sind, Art. 3 - § 1 - Kunsthändler und Lager, die natürliche Personen sind,
können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACE-BEL-Codes in die können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACE-BEL-Codes in die
Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben,
wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 1 des Gesetzes sind die 1. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 1 des Gesetzes sind die
bürgerlichen und politischen Rechte ihnen nicht aberkannt worden. bürgerlichen und politischen Rechte ihnen nicht aberkannt worden.
2. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 2 des Gesetzes ist über sie kein 2. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 2 des Gesetzes ist über sie kein
Konkurs eröffnet worden, ohne dass sie rehabilitiert worden wären. Konkurs eröffnet worden, ohne dass sie rehabilitiert worden wären.
3. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 3 des Gesetzes haben sie in 3. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 3 des Gesetzes haben sie in
Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
keine der folgenden Strafen verwirkt: keine der folgenden Strafen verwirkt:
a) eine Kriminalstrafe, a) eine Kriminalstrafe,
b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub
wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe
oder Tätigkeiten auszuüben, oder Tätigkeiten auszuüben,
c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor
Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz und Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz und
seine Ausführungserlasse. seine Ausführungserlasse.
4. Sie sind nicht von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung 4. Sie sind nicht von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung
oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr. 3 oder 4 oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr. 3 oder 4
des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen, gegebenenfalls während der des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen, gegebenenfalls während der
Dauer der Maßnahme. Dauer der Maßnahme.
5. Sie sind nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, 5. Sie sind nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans,
Mitglied der tatsächlichen Geschäftsleitung oder wirtschaftlicher Mitglied der tatsächlichen Geschäftsleitung oder wirtschaftlicher
Eigentümer eines Kunsthändlers oder Lagers, das eine juristische Eigentümer eines Kunsthändlers oder Lagers, das eine juristische
Person ist, gewesen, das beziehungsweise der von einer Maßnahme zum Person ist, gewesen, das beziehungsweise der von einer Maßnahme zum
Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in
Artikel 108 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen ist, Artikel 108 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen ist,
gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme. gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme.
Kunsthändler und Lager, die juristische Personen sind, können sich nur Kunsthändler und Lager, die juristische Personen sind, können sich nur
mit den in Artikel 2 erwähnten NACEBEL-Codes in die Zentrale Datenbank mit den in Artikel 2 erwähnten NACEBEL-Codes in die Zentrale Datenbank
der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie selbst, der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie selbst,
die Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, die Mitglieder die Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, die Mitglieder
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und ihre wirtschaftlichen ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und ihre wirtschaftlichen
Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.
§ 2 - Kunsthändler und Lager, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen § 2 - Kunsthändler und Lager, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen
nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben. nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben.
KAPITEL 3 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 3 - Ausführungsbestimmung
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2021 Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
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