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Koninklijk besluit aangaande de inschrijving van de kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'inscription des marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
29 SEPTEMBER 2021. - Koninklijk besluit aangaande de inschrijving van | 29 SEPTEMBRE 2021. - Arrêté royal relatif à l'inscription des |
de kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst | marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral |
Economie, K.M.O., Middenstand en Energie. - Duitse vertaling | Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 september 2021 aangaande de inschrijving van de | l'arrêté royal du 29 septembre 2021 relatif à l'inscription des |
kunsthandelaars en de entrepots bij de Federale Overheidsdienst | marchands d'art et entrepôts auprès du Service public fédéral |
Economie, K.M.O., Middenstand en Energie (Belgisch Staatsblad van 13 | Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie (Moniteur belge du 13 |
oktober 2021). | octobre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Eintragung von | 29. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass über die Eintragung von |
Kunsthändlern und Lagern beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Kunsthändlern und Lagern beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld, des Artikels 5 § 1 Absatz 7 und 8, eingefügt | Nutzung von Bargeld, des Artikels 5 § 1 Absatz 7 und 8, eingefügt |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 108; | durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, und des Artikels 108; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
1. Februar 2021; | 1. Februar 2021; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.655/2/V des Staatsrates vom 26. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.655/2/V des Staatsrates vom 26. Juli |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | 1. Gesetz: das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld, | Nutzung von Bargeld, |
2. Kunsthändlern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/1 des Gesetzes | 2. Kunsthändlern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/1 des Gesetzes |
natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche | natürliche oder juristische Personen, die Kunstwerke oder bewegliche |
Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als | Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, kaufen, verkaufen oder als |
Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs | Vermittler beim Handel damit auftreten, wenn der Preis des Verkaufs |
eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder | eines oder einer Gesamtheit solcher Werke oder Güter 10.000 EUR oder |
mehr beträgt; Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und | mehr beträgt; Vermittler umfassen Kunstgalerien, Auktionshäuser und |
Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen, | Messeveranstalter und Veranstalter von Handelsausstellungen, |
3. Lagern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/2 des Gesetzes | 3. Lagern: gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 31/2 des Gesetzes |
natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder | natürliche oder juristische Personen, die Lager besitzen oder |
verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die | verwalten, einschließlich Zolllager oder Lager in Freihäfen, die |
speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche | speziell eine Lagereidienstleistung für Kunstwerke oder bewegliche |
Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche | Güter, die älter als fünfzig Jahre sind, und ausschließlich für solche |
Güter und Werke anbieten, | Güter und Werke anbieten, |
4. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, | 4. FÖD Wirtschaft: den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie, | Mittelstand und Energie, |
5. NACE-BEL-Code: die belgische Version der durch die Verordnung (EG) | 5. NACE-BEL-Code: die belgische Version der durch die Verordnung (EG) |
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. | Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. |
Dezember 2006 aufgestellten statistischen Systematik der | Dezember 2006 aufgestellten statistischen Systematik der |
Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, wie von der | Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, wie von der |
Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie veröffentlicht. |
KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen | KAPITEL 2 - Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen |
Art. 2 - Kunsthändler sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter | Art. 2 - Kunsthändler sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter |
ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen | ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen |
werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die | werden, unter Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die |
mindestens einem der folgenden NACE-BEL-Codes entsprechen: 4778702, | mindestens einem der folgenden NACE-BEL-Codes entsprechen: 4778702, |
4779102, 4799002, 4791005 und 8230001. | 4779102, 4799002, 4791005 und 8230001. |
Lager sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in | Lager sorgen dafür, dass sie beim Unternehmensschalter ihrer Wahl in |
die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter | die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen werden, unter |
Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens dem | Angabe eines oder mehrerer Wirtschaftszweige, die mindestens dem |
NACE-BEL-Code 5210021 entsprechen. | NACE-BEL-Code 5210021 entsprechen. |
Wenn Kunsthändler oder Lager ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des | Wenn Kunsthändler oder Lager ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausüben, passen sie die | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausüben, passen sie die |
Beschreibung dieser Tätigkeit wenn nötig spätestens am ersten Tag des | Beschreibung dieser Tätigkeit wenn nötig spätestens am ersten Tag des |
dritten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an. | dritten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an. |
Art. 3 - § 1 - Kunsthändler und Lager, die natürliche Personen sind, | Art. 3 - § 1 - Kunsthändler und Lager, die natürliche Personen sind, |
können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACE-BEL-Codes in die | können sich nur mit den in Artikel 2 erwähnten NACE-BEL-Codes in die |
Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, | Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, |
wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: | wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 1 des Gesetzes sind die | 1. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 1 des Gesetzes sind die |
bürgerlichen und politischen Rechte ihnen nicht aberkannt worden. | bürgerlichen und politischen Rechte ihnen nicht aberkannt worden. |
2. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 2 des Gesetzes ist über sie kein | 2. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 2 des Gesetzes ist über sie kein |
Konkurs eröffnet worden, ohne dass sie rehabilitiert worden wären. | Konkurs eröffnet worden, ohne dass sie rehabilitiert worden wären. |
3. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 3 des Gesetzes haben sie in | 3. Gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 8 Nr. 3 des Gesetzes haben sie in |
Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
keine der folgenden Strafen verwirkt: | keine der folgenden Strafen verwirkt: |
a) eine Kriminalstrafe, | a) eine Kriminalstrafe, |
b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub | b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub |
wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses | wegen eines der Verstöße erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
oder Tätigkeiten auszuüben, | oder Tätigkeiten auszuüben, |
c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor | c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor |
Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz und | Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz und |
seine Ausführungserlasse. | seine Ausführungserlasse. |
4. Sie sind nicht von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung | 4. Sie sind nicht von einer Maßnahme zum Entzug oder zur Aussetzung |
oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr. 3 oder 4 | oder einem vorübergehenden Verbot wie in Artikel 108 § 1 Nr. 3 oder 4 |
des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen, gegebenenfalls während der | des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen, gegebenenfalls während der |
Dauer der Maßnahme. | Dauer der Maßnahme. |
5. Sie sind nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, | 5. Sie sind nicht Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, |
Mitglied der tatsächlichen Geschäftsleitung oder wirtschaftlicher | Mitglied der tatsächlichen Geschäftsleitung oder wirtschaftlicher |
Eigentümer eines Kunsthändlers oder Lagers, das eine juristische | Eigentümer eines Kunsthändlers oder Lagers, das eine juristische |
Person ist, gewesen, das beziehungsweise der von einer Maßnahme zum | Person ist, gewesen, das beziehungsweise der von einer Maßnahme zum |
Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in | Entzug oder zur Aussetzung oder einem vorübergehenden Verbot wie in |
Artikel 108 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen ist, | Artikel 108 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehen betroffen gewesen ist, |
gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme. | gegebenenfalls während der Dauer der Maßnahme. |
Kunsthändler und Lager, die juristische Personen sind, können sich nur | Kunsthändler und Lager, die juristische Personen sind, können sich nur |
mit den in Artikel 2 erwähnten NACEBEL-Codes in die Zentrale Datenbank | mit den in Artikel 2 erwähnten NACEBEL-Codes in die Zentrale Datenbank |
der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie selbst, | der Unternehmen eintragen und eingetragen bleiben, wenn sie selbst, |
die Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, die Mitglieder | die Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, die Mitglieder |
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und ihre wirtschaftlichen | ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung und ihre wirtschaftlichen |
Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. | Eigentümer die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. |
§ 2 - Kunsthändler und Lager, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen | § 2 - Kunsthändler und Lager, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen |
nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben. | nicht erfüllen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben. |
KAPITEL 3 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 3 - Ausführungsbestimmung |
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 29. September 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |