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| Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux indemnisations des volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 29 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen | 29 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif aux indemnisations des |
| van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van | volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le |
| het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling | virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 29 september 2019 betreffende de vergoedingen van pluimvee | l'arrêté royal du 29 septembre 2019 relatif aux indemnisations des |
| afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het | volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le |
| influenzavirus type H3 (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2019). | virus de l'influenza de type H3 (Moniteur belge du 8 octobre 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das | 29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das |
| im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete | im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete |
| oder geschlachtete Geflügel | oder geschlachtete Geflügel |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni |
| 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen | 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen |
| im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem | im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem |
| Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
| Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels | Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels |
| III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli | III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli |
| 2014); | 2014); |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
| Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; | Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
| Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
| Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 7. April 2017; | Gesetz vom 7. April 2017; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
| Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; | Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung |
| der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; | der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12. |
| September 2019; | September 2019; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. |
| Juli und 20. September 2019; | Juli und 20. September 2019; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 24. Juli 2019; | Föderalbehörde vom 24. Juli 2019; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für | Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für |
| Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. | Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. |
| Juni 2019 und 24. Juli 2019; | Juni 2019 und 24. Juli 2019; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2. |
| September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer |
| Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; | Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; |
| In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur |
| Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer |
| Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; | Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber | Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber |
| beraten haben, | beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| die Begriffsbestimmungen: | die Begriffsbestimmungen: |
| 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
| aviären Influenza, | aviären Influenza, |
| 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
| tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
| Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
| und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. |
| Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen | Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen |
| Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs | Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs |
| H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine | H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine |
| Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung | Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung |
| ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen | ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen |
| Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, | Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, |
| der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der | der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der |
| Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der | Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der |
| Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des | Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären | Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären |
| Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung | Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung |
| von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
| Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen | Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen |
| Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
| zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 | zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 |
| eingehalten hat. | eingehalten hat. |
| Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer | Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer |
| Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die | Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die |
| Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit | Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit |
| bevorzugt. | bevorzugt. |
| Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die | Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die |
| Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall | Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall |
| klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, | klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, |
| die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli | die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli |
| 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel | 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel |
| vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die | vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die |
| praktische Organisation der Tötung. | praktische Organisation der Tötung. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: |
| E = A * (EW - SW), wobei: | E = A * (EW - SW), wobei: |
| E = Entschädigung | E = Entschädigung |
| A = Abschlagskoeffizient: 90% | A = Abschlagskoeffizient: 90% |
| EW = Ersatzwert | EW = Ersatzwert |
| SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier | SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier |
| Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der | Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der |
| Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, | Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, |
| vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise | vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise |
| erzeugten Eier gewährt. | erzeugten Eier gewährt. |
| Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben | Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben |
| hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. | hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. |
| Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel | Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel |
| stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das | stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das |
| am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 | am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 |
| über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden | über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden |
| war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten | war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten |
| Eier gewährt. | Eier gewährt. |
| Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage | Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage |
| kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD | kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller | bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller |
| der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der | der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der |
| Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der | Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der |
| Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder | Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder |
| Verarbeitung bekannt sind. | Verarbeitung bekannt sind. |
| Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine | Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine |
| Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung | Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung |
| beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, | beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen |
| mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und | mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und |
| Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des | Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des |
| Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die |
| Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. | Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. |
| § 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine | § 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine |
| Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des | Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des |
| Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. | Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. |
| § 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine | § 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine |
| standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der | standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der |
| Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § | Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § |
| 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
| aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai | aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai |
| 2013, vorgesehen. | 2013, vorgesehen. |
| § 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im | § 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im |
| Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des | Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des |
| Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und | Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und |
| andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen | andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen |
| Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher | Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher |
| Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die | Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die |
| Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15. | Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
| Dezember 2003, begrenzt werden. | Dezember 2003, begrenzt werden. |
| Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und | Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und |
| 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der | 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der |
| Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden | Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden |
| Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder | Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder |
| Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die | Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die |
| Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck | Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck |
| verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und | verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und |
| Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von | Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von |
| Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette | Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette |
| gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden | gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden |
| Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 | Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 |
| über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses | über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses |
| vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
| Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs | Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs |
| H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von | H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von |
| Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
| Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. | Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Brüssel, den 29. September 2019 | Brüssel, den 29. September 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. DUCARME | D. DUCARME |