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| Koninklijk besluit tot bepaling van de behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant la procédure et les délais de traitement des demandes de réutilisation d'informations du secteur public ainsi que la surveillance de l'obligation de mise à disposition des documents administratifs. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 OKTOBER 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de | 29 OCTOBRE 2007. - Arrêté royal fixant la procédure et les délais de |
| behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik | traitement des demandes de réutilisation d'informations du secteur |
| van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om | public ainsi que la surveillance de l'obligation de mise à disposition |
| bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling | des documents administratifs. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 29 oktober 2007 tot bepaling van de behandelingsprocedure | l'arrêté royal du 29 octobre 2007 fixant la procédure et les délais de |
| en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van | traitement des demandes de réutilisation d'informations du secteur |
| overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om | public ainsi que la surveillance de l'obligation de mise à disposition |
| bestuursdocumenten beschikbaar te stellen (Belgisch Staatsblad van 6 | des documents administratifs (Moniteur belge du 6 novembre 2007). |
| november 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
| und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung | und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung |
| von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die | von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die |
| Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten | Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9 | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9 |
| der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die | der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die |
| Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er |
| bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des | bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des |
| Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat. | Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat. |
| Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von | Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von |
| Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden | Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden |
| Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des | Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des |
| Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
| vorgesehenen Modalitäten. | vorgesehenen Modalitäten. |
| Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache | Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache |
| Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des | Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des |
| öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter | öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter |
| welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle | welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle |
| oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur | oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur |
| Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und | Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und |
| Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder | Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder |
| gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein | gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein |
| spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der | spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der |
| Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb, | Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb, |
| Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen | Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen |
| für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und | für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und |
| Formen, die ökonomische Anreize schaffen. | Formen, die ökonomische Anreize schaffen. |
| Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind | Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind |
| ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste | ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste |
| weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische | weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische |
| Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für | Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für |
| potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer | potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer |
| Vorschriften. | Vorschriften. |
| Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für | Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für |
| Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf | Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf |
| allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen. | allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen. |
| Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten | Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten |
| gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare, | gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare, |
| aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche | aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche |
| Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die | Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die |
| Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des | Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des |
| vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für | vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für |
| Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor. | Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor. |
| Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten | Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten |
| beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im | beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im |
| Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme | Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme |
| der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form, | der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form, |
| Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen. | Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen. |
| Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der | Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der |
| Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der | Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der |
| Transparenzausschuss, eingesetzt. | Transparenzausschuss, eingesetzt. |
| Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf | Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf |
| juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des | juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des |
| Ausschusses beitragen. | Ausschusses beitragen. |
| Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt | Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt |
| zusammengefasst werden: | zusammengefasst werden: |
| - über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die | - über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die |
| Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten | Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten |
| anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen, | anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen, |
| - in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen | - in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen |
| Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise | Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise |
| erstellen, | erstellen, |
| - dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an | - dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an |
| öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden, | öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden, |
| - auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des | - auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des |
| Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen, | Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen, |
| - den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers | - den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers |
| über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer | über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer |
| Verwaltungsdokumente beraten. | Verwaltungsdokumente beraten. |
| Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März | Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März |
| 2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz » | 2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz » |
| festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen. | festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
| und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung | und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung |
| von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die | von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die |
| Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten | Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie | Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie |
| 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November | 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November |
| 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
| Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21; | Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007; |
| Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
| Administrative Vereinfachung | Administrative Vereinfachung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der | unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der |
| Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des | 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des |
| öffentlichen Sektors. | öffentlichen Sektors. |
| Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden | Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden |
| angegeben: | angegeben: |
| 1. Name des Antragstellers, | 1. Name des Antragstellers, |
| 2. Adresse, | 2. Adresse, |
| 3. Eigenschaft. | 3. Eigenschaft. |
| Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1 | Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1 |
| des Gesetzes aufgezählten Angaben: | des Gesetzes aufgezählten Angaben: |
| 1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, | 1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, |
| 2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung, | 2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung, |
| 3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen | 3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen |
| muss, | muss, |
| 4. verfolgtes Ziel. | 4. verfolgtes Ziel. |
| Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde | Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde |
| gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat | gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat |
| archivieren lassen. | archivieren lassen. |
| Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf | Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf |
| Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des | Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des |
| Antrags angegeben ist. | Antrags angegeben ist. |
| Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab | Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab |
| Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und | Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und |
| Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert, | Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert, |
| fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag | fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag |
| binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche | binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche |
| Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen. | Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen. |
| Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche | Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche |
| Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die | Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die |
| Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden. | Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden. |
| Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen | Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen |
| erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die | erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die |
| öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang | öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang |
| des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung. | des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung. |
| Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
| 3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu | 3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu |
| vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines | vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines |
| Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein. | Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein. |
| Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die | Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die |
| öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den | öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den |
| Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach | Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach |
| Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im | Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im |
| Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung. | Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung. |
| Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
| 3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf | 3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf |
| Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig | Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig |
| Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein. | Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein. |
| Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für | Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für |
| personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die | personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die |
| Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme | Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme |
| abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die | abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die |
| öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die | öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die |
| Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang | Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang |
| des vollständigen Antrags beantragt worden ist. | des vollständigen Antrags beantragt worden ist. |
| Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge | Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge |
| kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen | kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen |
| unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig | unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig |
| Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die | Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die |
| Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser | Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser |
| Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben. | Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben. |
| Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren | Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren |
| Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf | Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf |
| Weiterverwendung angegeben. | Weiterverwendung angegeben. |
| Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2 | Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2 |
| nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in | nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in |
| ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die | ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die |
| Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist, | Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist, |
| oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte | oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte |
| Verwaltungsdokument erhalten hat. | Verwaltungsdokument erhalten hat. |
| § 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen | § 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen |
| zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in | zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in |
| Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei | Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei |
| Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren | Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren |
| Beschluss. | Beschluss. |
| In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss | In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss |
| notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen | notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen |
| die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen | die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen |
| angegeben. | angegeben. |
| Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2 | Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2 |
| vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt | vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt |
| der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel | der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel |
| 11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden. | 11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden. |
| Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel | Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel |
| 6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die | 6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die |
| Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem | Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem |
| Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe. | Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe. |
| In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss | In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss |
| notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen | notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen |
| die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen | die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen |
| angegeben. | angegeben. |
| Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente | Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente |
| und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren, | und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren, |
| führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des | führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des |
| Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens | Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens |
| die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für | die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für |
| den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene | den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene |
| Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene | Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene |
| Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt. | Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt. |
| Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der | Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der |
| öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem | öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem |
| föderalen Portal elektronisch zugänglich. | föderalen Portal elektronisch zugänglich. |
| Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst | Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst |
| Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem | Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem |
| funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden. | funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden. |
| Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem | Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem |
| stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten | stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten |
| eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen | eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen |
| Einrichtung benannt werden. | Einrichtung benannt werden. |
| Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers | Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers |
| und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das | und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das |
| Sekretariat des Ausschusses. | Sekretariat des Ausschusses. |
| Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner | Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner |
| Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und | Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und |
| Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur | Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur |
| Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und | Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und |
| halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe | halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe |
| Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher | Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher |
| bestimmt werden. | bestimmt werden. |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten | Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten |
| am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen | Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind, | Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |