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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 4.59, § 7, van het Burgerlijk Wetboek Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7, du Code civil Traduction allemande |
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29 MEI 2023. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel | 29 MAI 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7, |
4.59, § 7, van het Burgerlijk Wetboek Duitse vertaling | du Code civil Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 mei 2023 houdende uitvoering van artikel 4.59, § 7, van | l'arrêté royal du 29 mai 2023 portant exécution de l'article 4.59, § |
het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2023). | 7, du Code civil (Moniteur belge du 5 juin 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. MAI 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4.59 § 7 | 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4.59 § 7 |
des Zivilgesetzbuches | des Zivilgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das | Aufgrund von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2022; | Gesetz vom 30. Juli 2022; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2023 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2023 der Datenschutzbehörde vom 9. |
März 2023; | März 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.328/2 des Staatsrates vom 24. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.328/2 des Staatsrates vom 24. April |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2023; | In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2023; |
In der Erwägung, dass es mangels budgetärer Auswirkungen nicht | In der Erwägung, dass es mangels budgetärer Auswirkungen nicht |
notwendig ist, das Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt zu | notwendig ist, das Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt zu |
beantragen; | beantragen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und der Ministerin der |
Auswärtigen Angelegenheiten | Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Verwaltung": Generalverwaltung Vermögensdokumentation, | 1. "Verwaltung": Generalverwaltung Vermögensdokumentation, |
2. "Beamter": Beamter des zuständigen Amtes der Verwaltung, der gemäß | 2. "Beamter": Beamter des zuständigen Amtes der Verwaltung, der gemäß |
Artikel 4.59 § 2 Absatz 4 oder 5 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde | Artikel 4.59 § 2 Absatz 4 oder 5 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde |
oder einen Erschein erstellt und ausstellt, | oder einen Erschein erstellt und ausstellt, |
3. "Erburkunde": Erburkunde wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches | 3. "Erburkunde": Erburkunde wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches |
erwähnt, die von einem Beamten erstellt wird, | erwähnt, die von einem Beamten erstellt wird, |
4. "Erbschein": Erbschein wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches | 4. "Erbschein": Erbschein wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches |
erwähnt, der von einem Beamten erstellt wird, | erwähnt, der von einem Beamten erstellt wird, |
5. "Antragsteller": eine oder mehrere Personen, die gemäß Artikel 4.59 | 5. "Antragsteller": eine oder mehrere Personen, die gemäß Artikel 4.59 |
§ 2 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen | § 2 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen |
Erbschein beantragen können, | Erbschein beantragen können, |
6. "Datenbank": von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation zur | 6. "Datenbank": von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation zur |
Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge | Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge |
geführte Datenbank. | geführte Datenbank. |
KAPITEL 2 - Erburkunde | KAPITEL 2 - Erburkunde |
Abschnitt 1 - Antrag | Abschnitt 1 - Antrag |
Art. 2 - Antragsteller können sowohl auf Papier als auch über MyMinfin | Art. 2 - Antragsteller können sowohl auf Papier als auch über MyMinfin |
einen Antrag auf Erstellung und Ausstellung einer Erburkunde stellen | einen Antrag auf Erstellung und Ausstellung einer Erburkunde stellen |
und die erforderlichen Aktenstücke hinterlegen. | und die erforderlichen Aktenstücke hinterlegen. |
Art. 3 - Papierunterlagen werden über einen Postdiensteanbieter an die | Art. 3 - Papierunterlagen werden über einen Postdiensteanbieter an die |
von der Verwaltung mitgeteilte Adresse übermittelt. | von der Verwaltung mitgeteilte Adresse übermittelt. |
Diese Unterlagen werden gemäß Artikel 213 § 1 des Gesetzes vom 26. | Diese Unterlagen werden gemäß Artikel 213 § 1 des Gesetzes vom 26. |
Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem | Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen |
Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener | Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener |
Steuergesetzbücher und Steuergesetze von der Verwaltung verarbeitet. | Steuergesetzbücher und Steuergesetze von der Verwaltung verarbeitet. |
Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung | Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung |
Art. 4 - Erburkunden werden in entmaterialisierter Form erstellt. | Art. 4 - Erburkunden werden in entmaterialisierter Form erstellt. |
Art. 5 - Der Beamte unterzeichnet die Urkunde mit einer Signatur wie | Art. 5 - Der Beamte unterzeichnet die Urkunde mit einer Signatur wie |
in Artikel 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. | in Artikel 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. |
Art. 6 - Spätestens vor der Hypothekenübertragung der Erburkunde kann | Art. 6 - Spätestens vor der Hypothekenübertragung der Erburkunde kann |
der Beamte unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen | der Beamte unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen |
anbringen, um einen Schreibfehler oder ein materielles Versäumnis zu | anbringen, um einen Schreibfehler oder ein materielles Versäumnis zu |
berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Urkunde zu beeinträchtigen. | berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Urkunde zu beeinträchtigen. |
In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen | In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen |
oder Hinzufügungen erwähnt. | oder Hinzufügungen erwähnt. |
Abschnitt 3 - Aufbewahrung | Abschnitt 3 - Aufbewahrung |
Art. 7 - Die Verwaltung bewahrt die Urschriften von Erburkunden | Art. 7 - Die Verwaltung bewahrt die Urschriften von Erburkunden |
mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins | mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins |
Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und | Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und |
überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig | überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig |
Jahre sind. | Jahre sind. |
Abschnitt 4 - Verzeichnis | Abschnitt 4 - Verzeichnis |
Art. 8 - Jedes Amt der Verwaltung führt ein Verzeichnis der | Art. 8 - Jedes Amt der Verwaltung führt ein Verzeichnis der |
Erburkunden, die von den Beamten des Amtes erstellt worden sind. | Erburkunden, die von den Beamten des Amtes erstellt worden sind. |
In jedem Artikel des Verzeichnisses muss Folgendes angegeben werden: | In jedem Artikel des Verzeichnisses muss Folgendes angegeben werden: |
1. laufende Nummer und Datum der Urkunde, | 1. laufende Nummer und Datum der Urkunde, |
2. Name und erster Vorname des Beamten, | 2. Name und erster Vorname des Beamten, |
3. Name, Vornamen und letzter Wohnsitz des Erblassers, | 3. Name, Vornamen und letzter Wohnsitz des Erblassers, |
4. Vermerk der Registrierung und einer oder mehrerer Übertragungen. | 4. Vermerk der Registrierung und einer oder mehrerer Übertragungen. |
Die Verzeichnisnummer wird am Anfang der Urschrift vermerkt. | Die Verzeichnisnummer wird am Anfang der Urschrift vermerkt. |
Das Verzeichnis wird am Ende des Jahres durch die Unterschrift des | Das Verzeichnis wird am Ende des Jahres durch die Unterschrift des |
Dienstleiters des Amtes abgeschlossen. | Dienstleiters des Amtes abgeschlossen. |
Art. 9 - Die Verwaltung bewahrt die Verzeichnisse mindestens fünfzig | Art. 9 - Die Verwaltung bewahrt die Verzeichnisse mindestens fünfzig |
Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv | Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv |
überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie | überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie |
ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind. | ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind. |
Abschnitt 5 - Ausstellung | Abschnitt 5 - Ausstellung |
Art. 10 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein wortgetreuer | Art. 10 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein wortgetreuer |
Auszug aus einer Erburkunde kann sowohl auf Papier als auch in | Auszug aus einer Erburkunde kann sowohl auf Papier als auch in |
entmaterialisierter Form ausgestellt werden. | entmaterialisierter Form ausgestellt werden. |
In entmaterialisierter Form ausgestellte Ausfertigungen und Auszüge | In entmaterialisierter Form ausgestellte Ausfertigungen und Auszüge |
werden in der in Artikel 5 vorgeschriebenen Weise unterzeichnet. | werden in der in Artikel 5 vorgeschriebenen Weise unterzeichnet. |
Der Ausfertigung einer Erburkunde oder dem Auszug aus einer | Der Ausfertigung einer Erburkunde oder dem Auszug aus einer |
Erburkunde, in der auf eine vorher aufgenommene Urkunde verwiesen | Erburkunde, in der auf eine vorher aufgenommene Urkunde verwiesen |
wird, wird eine Abschrift der letztgenannten Urkunde beigefügt. | wird, wird eine Abschrift der letztgenannten Urkunde beigefügt. |
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen der | Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen der |
Ausfertigung nicht die der Urschrift beigefügten Schriftstücke | Ausfertigung nicht die der Urschrift beigefügten Schriftstücke |
beigefügt werden, wenn es sich um eine gemäß Absatz 2 unterzeichnete | beigefügt werden, wenn es sich um eine gemäß Absatz 2 unterzeichnete |
Ausfertigung handelt, vorausgesetzt, dass am Ende dieser Ausfertigung | Ausfertigung handelt, vorausgesetzt, dass am Ende dieser Ausfertigung |
angegeben wird, welche Schriftstücke der Urschrift beigefügt sind. In | angegeben wird, welche Schriftstücke der Urschrift beigefügt sind. In |
einem solchen Fall muss der Ausfertigung die in Absatz 3 erwähnte | einem solchen Fall muss der Ausfertigung die in Absatz 3 erwähnte |
Abschrift nicht beigefügt werden. | Abschrift nicht beigefügt werden. |
Art. 11 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein Auszug aus einer | Art. 11 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein Auszug aus einer |
Erburkunde darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den | Erburkunde darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den |
Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten | Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten |
Gebühren und Kosten erforderlich ist. | Gebühren und Kosten erforderlich ist. |
Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen | Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen |
gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. | gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. |
Art. 12 - Erburkunden werden legalisiert, wenn dies verlangt wird, | Art. 12 - Erburkunden werden legalisiert, wenn dies verlangt wird, |
damit sie außerhalb des belgischen Staatsgebietes gelten können. Die | damit sie außerhalb des belgischen Staatsgebietes gelten können. Die |
Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen | Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten. | Angelegenheiten. |
KAPITEL 3 - Erbschein | KAPITEL 3 - Erbschein |
Abschnitt 1 - Antrag | Abschnitt 1 - Antrag |
Art. 13 - Die Artikel 2 und 3 gelten ebenfalls für Erbscheine. | Art. 13 - Die Artikel 2 und 3 gelten ebenfalls für Erbscheine. |
Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung | Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung |
Art. 14 - Artikel 4 gilt ebenfalls für Erbscheine. | Art. 14 - Artikel 4 gilt ebenfalls für Erbscheine. |
Art. 15 - Der Beamte unterzeichnet den Schein mit einer | Art. 15 - Der Beamte unterzeichnet den Schein mit einer |
fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. | fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. |
11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und | 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. |
Abschnitt 3 - Aufbewahrung | Abschnitt 3 - Aufbewahrung |
Art. 16 - Die Verwaltung bewahrt Erbscheine zwanzig Jahre lang in der | Art. 16 - Die Verwaltung bewahrt Erbscheine zwanzig Jahre lang in der |
Datenbank auf. In Ausführung der Artikel 1 und 5 des Archivgesetzes | Datenbank auf. In Ausführung der Artikel 1 und 5 des Archivgesetzes |
vom 24. Juni 1955 werden sie anschließend ins Staatsarchiv überführt | vom 24. Juni 1955 werden sie anschließend ins Staatsarchiv überführt |
oder vernichtet. | oder vernichtet. |
Abschnitt 4 - Ausstellung | Abschnitt 4 - Ausstellung |
Art. 17 - Ein Erbschein kann in entmaterialisierter Form ausgestellt | Art. 17 - Ein Erbschein kann in entmaterialisierter Form ausgestellt |
werden und eine Abschrift kann auf Papier ausgestellt werden. | werden und eine Abschrift kann auf Papier ausgestellt werden. |
Art. 18 - Ein Erbschein oder eine Abschrift eines Erbscheins darf erst | Art. 18 - Ein Erbschein oder eine Abschrift eines Erbscheins darf erst |
ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der | ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der |
zur Deckung der eventuell geschuldeten Kosten erforderlich ist. | zur Deckung der eventuell geschuldeten Kosten erforderlich ist. |
Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen | Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen |
gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. | gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Die für Finanzen beziehungsweise Auswärtige Angelegenheiten | Art. 20 - Die für Finanzen beziehungsweise Auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |