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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/05/2023
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 4.59, § 7, van het Burgerlijk Wetboek Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7, du Code civil Traduction allemande
29 MEI 2023. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 29 MAI 2023. - Arrêté royal portant exécution de l'article 4.59, § 7,
4.59, § 7, van het Burgerlijk Wetboek Duitse vertaling du Code civil Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 mei 2023 houdende uitvoering van artikel 4.59, § 7, van l'arrêté royal du 29 mai 2023 portant exécution de l'article 4.59, §
het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 5 juni 2023). 7, du Code civil (Moniteur belge du 5 juin 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. MAI 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4.59 § 7 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4.59 § 7
des Zivilgesetzbuches des Zivilgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Aufgrund von Artikel 4.59 § 7 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2022; Gesetz vom 30. Juli 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2023 der Datenschutzbehörde vom 9. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45/2023 der Datenschutzbehörde vom 9.
März 2023; März 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.328/2 des Staatsrates vom 24. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.328/2 des Staatsrates vom 24. April
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2023; In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2023;
In der Erwägung, dass es mangels budgetärer Auswirkungen nicht In der Erwägung, dass es mangels budgetärer Auswirkungen nicht
notwendig ist, das Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt zu notwendig ist, das Einverständnis der Staatssekretärin für Haushalt zu
beantragen; beantragen;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und der Ministerin der
Auswärtigen Angelegenheiten Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Verwaltung": Generalverwaltung Vermögensdokumentation, 1. "Verwaltung": Generalverwaltung Vermögensdokumentation,
2. "Beamter": Beamter des zuständigen Amtes der Verwaltung, der gemäß 2. "Beamter": Beamter des zuständigen Amtes der Verwaltung, der gemäß
Artikel 4.59 § 2 Absatz 4 oder 5 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde Artikel 4.59 § 2 Absatz 4 oder 5 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde
oder einen Erschein erstellt und ausstellt, oder einen Erschein erstellt und ausstellt,
3. "Erburkunde": Erburkunde wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches 3. "Erburkunde": Erburkunde wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches
erwähnt, die von einem Beamten erstellt wird, erwähnt, die von einem Beamten erstellt wird,
4. "Erbschein": Erbschein wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches 4. "Erbschein": Erbschein wie in Artikel 4.59 des Zivilgesetzbuches
erwähnt, der von einem Beamten erstellt wird, erwähnt, der von einem Beamten erstellt wird,
5. "Antragsteller": eine oder mehrere Personen, die gemäß Artikel 4.59 5. "Antragsteller": eine oder mehrere Personen, die gemäß Artikel 4.59
§ 2 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen § 2 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches eine Erburkunde oder einen
Erbschein beantragen können, Erbschein beantragen können,
6. "Datenbank": von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation zur 6. "Datenbank": von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge Erfüllung ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge
geführte Datenbank. geführte Datenbank.
KAPITEL 2 - Erburkunde KAPITEL 2 - Erburkunde
Abschnitt 1 - Antrag Abschnitt 1 - Antrag
Art. 2 - Antragsteller können sowohl auf Papier als auch über MyMinfin Art. 2 - Antragsteller können sowohl auf Papier als auch über MyMinfin
einen Antrag auf Erstellung und Ausstellung einer Erburkunde stellen einen Antrag auf Erstellung und Ausstellung einer Erburkunde stellen
und die erforderlichen Aktenstücke hinterlegen. und die erforderlichen Aktenstücke hinterlegen.
Art. 3 - Papierunterlagen werden über einen Postdiensteanbieter an die Art. 3 - Papierunterlagen werden über einen Postdiensteanbieter an die
von der Verwaltung mitgeteilte Adresse übermittelt. von der Verwaltung mitgeteilte Adresse übermittelt.
Diese Unterlagen werden gemäß Artikel 213 § 1 des Gesetzes vom 26. Diese Unterlagen werden gemäß Artikel 213 § 1 des Gesetzes vom 26.
Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem Januar 2021 über die Entmaterialisierung der Beziehungen zwischen dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, den Bürgern, den juristischen
Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener Personen und bestimmten Dritten und zur Abänderung verschiedener
Steuergesetzbücher und Steuergesetze von der Verwaltung verarbeitet. Steuergesetzbücher und Steuergesetze von der Verwaltung verarbeitet.
Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung
Art. 4 - Erburkunden werden in entmaterialisierter Form erstellt. Art. 4 - Erburkunden werden in entmaterialisierter Form erstellt.
Art. 5 - Der Beamte unterzeichnet die Urkunde mit einer Signatur wie Art. 5 - Der Beamte unterzeichnet die Urkunde mit einer Signatur wie
in Artikel 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. in Artikel 8.15 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt.
Art. 6 - Spätestens vor der Hypothekenübertragung der Erburkunde kann Art. 6 - Spätestens vor der Hypothekenübertragung der Erburkunde kann
der Beamte unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen der Beamte unten auf der Urschrift Korrekturen oder Hinzufügungen
anbringen, um einen Schreibfehler oder ein materielles Versäumnis zu anbringen, um einen Schreibfehler oder ein materielles Versäumnis zu
berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Urkunde zu beeinträchtigen. berichtigen, ohne dabei die Tragweite der Urkunde zu beeinträchtigen.
In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen In jeder späteren Ausfertigung der Urkunde werden diese Korrekturen
oder Hinzufügungen erwähnt. oder Hinzufügungen erwähnt.
Abschnitt 3 - Aufbewahrung Abschnitt 3 - Aufbewahrung
Art. 7 - Die Verwaltung bewahrt die Urschriften von Erburkunden Art. 7 - Die Verwaltung bewahrt die Urschriften von Erburkunden
mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins mindestens fünfzig Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins
Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und Staatsarchiv überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und
überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig überführt sie ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig
Jahre sind. Jahre sind.
Abschnitt 4 - Verzeichnis Abschnitt 4 - Verzeichnis
Art. 8 - Jedes Amt der Verwaltung führt ein Verzeichnis der Art. 8 - Jedes Amt der Verwaltung führt ein Verzeichnis der
Erburkunden, die von den Beamten des Amtes erstellt worden sind. Erburkunden, die von den Beamten des Amtes erstellt worden sind.
In jedem Artikel des Verzeichnisses muss Folgendes angegeben werden: In jedem Artikel des Verzeichnisses muss Folgendes angegeben werden:
1. laufende Nummer und Datum der Urkunde, 1. laufende Nummer und Datum der Urkunde,
2. Name und erster Vorname des Beamten, 2. Name und erster Vorname des Beamten,
3. Name, Vornamen und letzter Wohnsitz des Erblassers, 3. Name, Vornamen und letzter Wohnsitz des Erblassers,
4. Vermerk der Registrierung und einer oder mehrerer Übertragungen. 4. Vermerk der Registrierung und einer oder mehrerer Übertragungen.
Die Verzeichnisnummer wird am Anfang der Urschrift vermerkt. Die Verzeichnisnummer wird am Anfang der Urschrift vermerkt.
Das Verzeichnis wird am Ende des Jahres durch die Unterschrift des Das Verzeichnis wird am Ende des Jahres durch die Unterschrift des
Dienstleiters des Amtes abgeschlossen. Dienstleiters des Amtes abgeschlossen.
Art. 9 - Die Verwaltung bewahrt die Verzeichnisse mindestens fünfzig Art. 9 - Die Verwaltung bewahrt die Verzeichnisse mindestens fünfzig
Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv Jahre lang in der Datenbank auf. Sie kann sie ins Staatsarchiv
überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie überführen, sobald sie älter als fünfzig Jahre sind, und überführt sie
ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind. ins Staatsarchiv, sobald sie älter als fünfundsiebzig Jahre sind.
Abschnitt 5 - Ausstellung Abschnitt 5 - Ausstellung
Art. 10 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein wortgetreuer Art. 10 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein wortgetreuer
Auszug aus einer Erburkunde kann sowohl auf Papier als auch in Auszug aus einer Erburkunde kann sowohl auf Papier als auch in
entmaterialisierter Form ausgestellt werden. entmaterialisierter Form ausgestellt werden.
In entmaterialisierter Form ausgestellte Ausfertigungen und Auszüge In entmaterialisierter Form ausgestellte Ausfertigungen und Auszüge
werden in der in Artikel 5 vorgeschriebenen Weise unterzeichnet. werden in der in Artikel 5 vorgeschriebenen Weise unterzeichnet.
Der Ausfertigung einer Erburkunde oder dem Auszug aus einer Der Ausfertigung einer Erburkunde oder dem Auszug aus einer
Erburkunde, in der auf eine vorher aufgenommene Urkunde verwiesen Erburkunde, in der auf eine vorher aufgenommene Urkunde verwiesen
wird, wird eine Abschrift der letztgenannten Urkunde beigefügt. wird, wird eine Abschrift der letztgenannten Urkunde beigefügt.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen der Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen der
Ausfertigung nicht die der Urschrift beigefügten Schriftstücke Ausfertigung nicht die der Urschrift beigefügten Schriftstücke
beigefügt werden, wenn es sich um eine gemäß Absatz 2 unterzeichnete beigefügt werden, wenn es sich um eine gemäß Absatz 2 unterzeichnete
Ausfertigung handelt, vorausgesetzt, dass am Ende dieser Ausfertigung Ausfertigung handelt, vorausgesetzt, dass am Ende dieser Ausfertigung
angegeben wird, welche Schriftstücke der Urschrift beigefügt sind. In angegeben wird, welche Schriftstücke der Urschrift beigefügt sind. In
einem solchen Fall muss der Ausfertigung die in Absatz 3 erwähnte einem solchen Fall muss der Ausfertigung die in Absatz 3 erwähnte
Abschrift nicht beigefügt werden. Abschrift nicht beigefügt werden.
Art. 11 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein Auszug aus einer Art. 11 - Eine Ausfertigung einer Erburkunde oder ein Auszug aus einer
Erburkunde darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Erburkunde darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den
Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten Betrag bezahlt hat, der zur Deckung der eventuell geschuldeten
Gebühren und Kosten erforderlich ist. Gebühren und Kosten erforderlich ist.
Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen
gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet.
Art. 12 - Erburkunden werden legalisiert, wenn dies verlangt wird, Art. 12 - Erburkunden werden legalisiert, wenn dies verlangt wird,
damit sie außerhalb des belgischen Staatsgebietes gelten können. Die damit sie außerhalb des belgischen Staatsgebietes gelten können. Die
Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen Legalisierung erfolgt durch den Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten. Angelegenheiten.
KAPITEL 3 - Erbschein KAPITEL 3 - Erbschein
Abschnitt 1 - Antrag Abschnitt 1 - Antrag
Art. 13 - Die Artikel 2 und 3 gelten ebenfalls für Erbscheine. Art. 13 - Die Artikel 2 und 3 gelten ebenfalls für Erbscheine.
Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung Abschnitt 2 - Erstellung und Unterzeichnung
Art. 14 - Artikel 4 gilt ebenfalls für Erbscheine. Art. 14 - Artikel 4 gilt ebenfalls für Erbscheine.
Art. 15 - Der Beamte unterzeichnet den Schein mit einer Art. 15 - Der Beamte unterzeichnet den Schein mit einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr.
11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Abschnitt 3 - Aufbewahrung Abschnitt 3 - Aufbewahrung
Art. 16 - Die Verwaltung bewahrt Erbscheine zwanzig Jahre lang in der Art. 16 - Die Verwaltung bewahrt Erbscheine zwanzig Jahre lang in der
Datenbank auf. In Ausführung der Artikel 1 und 5 des Archivgesetzes Datenbank auf. In Ausführung der Artikel 1 und 5 des Archivgesetzes
vom 24. Juni 1955 werden sie anschließend ins Staatsarchiv überführt vom 24. Juni 1955 werden sie anschließend ins Staatsarchiv überführt
oder vernichtet. oder vernichtet.
Abschnitt 4 - Ausstellung Abschnitt 4 - Ausstellung
Art. 17 - Ein Erbschein kann in entmaterialisierter Form ausgestellt Art. 17 - Ein Erbschein kann in entmaterialisierter Form ausgestellt
werden und eine Abschrift kann auf Papier ausgestellt werden. werden und eine Abschrift kann auf Papier ausgestellt werden.
Art. 18 - Ein Erbschein oder eine Abschrift eines Erbscheins darf erst Art. 18 - Ein Erbschein oder eine Abschrift eines Erbscheins darf erst
ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Betrag bezahlt hat, der
zur Deckung der eventuell geschuldeten Kosten erforderlich ist. zur Deckung der eventuell geschuldeten Kosten erforderlich ist.
Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen Sind mehrere Personen Antragsteller, ist jede von ihnen
gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet. gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Die für Finanzen beziehungsweise Auswärtige Angelegenheiten Art. 20 - Die für Finanzen beziehungsweise Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
H. LAHBIB H. LAHBIB
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