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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/03/2021
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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 MAART 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 maart 2021 tot wijziging van de koninklijke besluiten l'arrêté royal du 29 mars 2021 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4,
nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des
toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur
van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2021). belge du 31 mars 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41
über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen
aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgrund der COVID-19-Pandemie
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur
Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie. COVID-19-Pandemie.
KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen
In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird
dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die
für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten
Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf
dieses Jahres entrichtet werden muss. dieses Jahres entrichtet werden muss.
Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die
Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die
von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2) von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2)
zu entrichten sind, aufgehoben. zu entrichten sind, aufgehoben.
Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um
Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum
20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1. Dezember bis 20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1. Dezember bis
zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige, zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige,
die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des
vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert
hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91 hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91
aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen
verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum
K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II
zum K.E. Nr. 1) angepasst. zum K.E. Nr. 1) angepasst.
Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen
verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese
Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in
Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen
oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und
werden ebenfalls aufgehoben. werden ebenfalls aufgehoben.
KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung
Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen
Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat geschuldete Summe Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat geschuldete Summe
(Mehrwertsteuergutschrift), wird diese Summe grundsätzlich auf den (Mehrwertsteuergutschrift), wird diese Summe grundsätzlich auf den
folgenden Erklärungszeitraum vorgetragen. folgenden Erklärungszeitraum vorgetragen.
Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen kann diese Summe Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen kann diese Summe
jedoch erstattet werden. jedoch erstattet werden.
Im Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Im Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher
Erlass Nr. 4") ist insbesondere bestimmt, wie dieser Antrag zu stellen Erlass Nr. 4") ist insbesondere bestimmt, wie dieser Antrag zu stellen
ist, auf welchen Zeitraum er sich beziehen kann und welchen ist, auf welchen Zeitraum er sich beziehen kann und welchen
Mindestbetrag die Gutschrift erreichen muss, um erstattet werden zu Mindestbetrag die Gutschrift erreichen muss, um erstattet werden zu
können. können.
Diese Mindestbeträge sind derzeit festgelegt auf: Diese Mindestbeträge sind derzeit festgelegt auf:
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug
auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird
(Artikel 81 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), (Artikel 81 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4),
- 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug - 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug
auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4),
- 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen - 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen
monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4),
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen
Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine
Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (Artikel 81 § 2 Nr. 3 Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (Artikel 81 § 2 Nr. 3
des Königlichen Erlasses Nr. 4), des Königlichen Erlasses Nr. 4),
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen
Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der
wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter"
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4). beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4).
Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden
obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren
Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen
Folgen für diese Unternehmen geführt. Folgen für diese Unternehmen geführt.
Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen
Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird. Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird.
Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem
Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die
Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9.
Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden. Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden.
In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in Artikel 81 In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in Artikel 81
des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf:
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug
auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird,
- 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug - 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug
auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder
beantragt wird, beantragt wird,
- 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen - 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen
Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt
wird, wird,
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen
Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine
Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt,
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen
Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der
wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt
wird. wird.
Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden
Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar
noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses
Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April
2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits 2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits
in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021
oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat
dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften
beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen
Schwellenwert liegen. Schwellenwert liegen.
Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den
betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann,
müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung
unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig
zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten
erfüllen. Gemäß Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 muss erfüllen. Gemäß Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 muss
nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk
angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über
diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig
eine Informationskampagne starten. eine Informationskampagne starten.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41
über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen
aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgrund der COVID-19-Pandemie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1
Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des
Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im
Bereich der Mehrwertsteuer; Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
26. Februar 2021; 26. Februar 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom 25. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom 25. März
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen
Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar
2017, wird aufgehoben. 2017, wird aufgehoben.
Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die
vorliegendem Erlass beigefügt ist. vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember
1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019,
werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1" werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen
Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen" a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen"
aufgehoben. aufgehoben.
a) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben. a) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben.
c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben. c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben.
KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung
Art. 7 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom Art. 7 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom
29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" a) In Nr. 1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR"
ersetzt. ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die b) In Nr. 2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die
Wörter "400 EUR" ersetzt. Wörter "400 EUR" ersetzt.
c) Im einleitenden Satz von Nr. 3 werden die Wörter "245 EUR" durch c) Im einleitenden Satz von Nr. 3 werden die Wörter "245 EUR" durch
die Wörter "50 EUR" ersetzt. die Wörter "50 EUR" ersetzt.
d) In Nr. 4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" d) In Nr. 4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft. Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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