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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 MAART 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 maart 2021 tot wijziging van de koninklijke besluiten | l'arrêté royal du 29 mars 2021 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, |
nrs. 1, 4, 24 en 41 met betrekking tot de belasting over de | 24 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et portant des |
toegevoegde waarde en houdende ondersteuningsmaatregelen ten gevolge | mesures de soutien en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur |
van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2021). | belge du 31 mars 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 | Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 |
über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen | über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen |
aufgrund der COVID-19-Pandemie | aufgrund der COVID-19-Pandemie |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur |
Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der | Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der |
COVID-19-Pandemie. | COVID-19-Pandemie. |
KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen | KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen |
In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird | In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird |
dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die | dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die |
für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten | für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten |
Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf | Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf |
dieses Jahres entrichtet werden muss. | dieses Jahres entrichtet werden muss. |
Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des | Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die | Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die |
Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die | Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die |
von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2) | von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2) |
zu entrichten sind, aufgehoben. | zu entrichten sind, aufgehoben. |
Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um | Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um |
Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum | Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum |
20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1. Dezember bis | 20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1. Dezember bis |
zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige, | zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige, |
die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des | die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des |
vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert | vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert |
hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91 | hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91 |
aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen | aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen |
verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum | verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum |
K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II | K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II |
zum K.E. Nr. 1) angepasst. | zum K.E. Nr. 1) angepasst. |
Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen | Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen |
verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese | verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese |
Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in | Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in |
Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen | Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen |
oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und | oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und |
werden ebenfalls aufgehoben. | werden ebenfalls aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung | KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung |
Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen | des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen |
Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat geschuldete Summe | Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat geschuldete Summe |
(Mehrwertsteuergutschrift), wird diese Summe grundsätzlich auf den | (Mehrwertsteuergutschrift), wird diese Summe grundsätzlich auf den |
folgenden Erklärungszeitraum vorgetragen. | folgenden Erklärungszeitraum vorgetragen. |
Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen kann diese Summe | Auf ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen kann diese Summe |
jedoch erstattet werden. | jedoch erstattet werden. |
Im Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf | Im Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf |
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher | Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher |
Erlass Nr. 4") ist insbesondere bestimmt, wie dieser Antrag zu stellen | Erlass Nr. 4") ist insbesondere bestimmt, wie dieser Antrag zu stellen |
ist, auf welchen Zeitraum er sich beziehen kann und welchen | ist, auf welchen Zeitraum er sich beziehen kann und welchen |
Mindestbetrag die Gutschrift erreichen muss, um erstattet werden zu | Mindestbetrag die Gutschrift erreichen muss, um erstattet werden zu |
können. | können. |
Diese Mindestbeträge sind derzeit festgelegt auf: | Diese Mindestbeträge sind derzeit festgelegt auf: |
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug | - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug |
auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird | auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird |
(Artikel 81 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), | (Artikel 81 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4), |
- 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug | - 615 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug |
auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder | auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder |
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), | beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), |
- 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen | - 1.485 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen |
monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder | monatlichen Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder |
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), | beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4), |
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen | - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen |
Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine | Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine |
Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (Artikel 81 § 2 Nr. 3 | Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt (Artikel 81 § 2 Nr. 3 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4), | des Königlichen Erlasses Nr. 4), |
- 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen | - 245 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen |
Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der | Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der |
wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" | wirtschaftlichen Tätigkeit von einem steuerpflichtigen "Starter" |
beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4). | beantragt wird (Artikel 81 § 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4). |
Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden | Die anhaltende Corona-Krise und die daraus resultierenden |
obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren | obligatorischen vorübergehenden Schließungen in mehreren |
Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen | Wirtschaftssektoren haben bereits zu schwerwiegenden wirtschaftlichen |
Folgen für diese Unternehmen geführt. | Folgen für diese Unternehmen geführt. |
Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen | Eine der Hauptsorgen der Unternehmen ist der Mangel an flüssigen |
Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird. | Mitteln, der durch den krisenbedingten Umsatzrückgang verursacht wird. |
Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem | Um die Liquidität der Unternehmen zu unterstützen, werden in diesem |
Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die | Königlichen Erlass die weiter oben erwähnten Mindestbeträge auf die |
Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. | Mindestbeträge gesenkt, die im Königlichen Erlass Nr. 56 vom 9. |
Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an | Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an |
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem | Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem |
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden. | Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, angewandt werden. |
In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in Artikel 81 | In Artikel 7 des vorliegenden Entwurfs werden somit die in Artikel 81 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: | des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten Mindestbeträge gesenkt auf: |
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug | - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug |
auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, | auf den letzten Erklärungszeitraum des Kalenderjahres beantragt wird, |
- 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug | - 400 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen Erklärung in Bezug |
auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder | auf jedes der ersten drei Kalenderquartale von einem Quartalsanmelder |
beantragt wird, | beantragt wird, |
- 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen | - 400 EUR, wenn die Erstattung in der letzten periodischen monatlichen |
Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt | Erklärung eines Kalenderquartals von einem Monatsanmelder beantragt |
wird, | wird, |
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen | - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen |
Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine | Erklärung von einem Monatsanmelder beantragt wird, der über eine |
Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, | Erlaubnis für monatliche Erstattungen verfügt, |
- 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen | - 50 EUR, wenn die Erstattung in der periodischen monatlichen |
Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der | Erklärung binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der |
wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt | wirtschaftlichen Tätigkeit vom steuerpflichtigen "Starter" beantragt |
wird. | wird. |
Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden | Damit die gesenkten Schwellenwerte für die Erstattung den betreffenden |
Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar | Steuerpflichtigen so schnell wie möglich zugutekommen können, und zwar |
noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses | noch für das erste Kalenderquartal 2021, ist in Artikel 8 dieses |
Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April | Königlichen Erlasses festgelegt, dass diese Abänderungen am 1. April |
2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits | 2021 in Kraft treten werden. Folglich können Steuerpflichtige bereits |
in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 | in ihrer periodischen Erklärung in Bezug auf das erste Quartal 2021 |
oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat | oder in der periodischen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat |
dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften | dieses Quartals die Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschriften |
beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen | beantragen, die unter dem aktuellen Schwellenwert, aber über dem neuen |
Schwellenwert liegen. | Schwellenwert liegen. |
Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den | Damit die Erstattung solcher Mehrwertsteuergutschriften von den |
betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, | betreffenden Steuerpflichtigen tatsächlich beantragt werden kann, |
müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung | müssen sie zum Zeitpunkt der Einreichung der periodischen Erklärung |
unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig | unbedingt wissen, dass sie diese Mehrwertsteuergutschrift künftig |
zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten | zurückerhalten können, und die dafür erforderlichen Formalitäten |
erfüllen. Gemäß Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 muss | erfüllen. Gemäß Artikel 81 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 muss |
nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk | nämlich in der betreffenden Erklärung ein ausdrücklicher Vermerk |
angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über | angebracht werden. Damit die Steuerpflichtigen zu gegebener Zeit über |
diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig | diese Maßnahme informiert werden, wird der FÖD Finanzen rechtzeitig |
eine Informationskampagne starten. | eine Informationskampagne starten. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen | 29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen |
Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 | Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 |
über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen | über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen |
aufgrund der COVID-19-Pandemie | aufgrund der COVID-19-Pandemie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1 |
Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des | Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des |
Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und | Artikels 76 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über |
die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur |
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im | Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im |
Bereich der Mehrwertsteuer; | Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Februar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
26. Februar 2021; | 26. Februar 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom 25. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.937/3 des Staatsrates vom 25. März |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen | KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen |
Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Artikel 1 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar | Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar |
2017, wird aufgehoben. | 2017, wird aufgehoben. |
Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Anlage I zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die | Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage I ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die | Erlass vom 16. Februar 2017, wird durch die Anlage II ersetzt, die |
vorliegendem Erlass beigefügt ist. | vorliegendem Erlass beigefügt ist. |
Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember | Art. 4 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember |
1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den | 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 7. November 2019, wird Nr. 4 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, | Art. 5 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2019, |
werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1" | werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Artikel 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen | Art. 6 - Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zum Königlichen |
Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der | Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der |
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: | 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen" | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder von Anzahlungen" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben. | a) In Nr. 1 werden die Wörter "oder Anzahlungen" aufgehoben. |
c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben. | c) Nummer 2 Buchstabe B wird aufgehoben. |
KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung | KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung |
Art. 7 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom | Art. 7 - Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom |
29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der | 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der |
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: | 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" | a) In Nr. 1 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "615 EUR oder 1.485 EUR" durch die |
Wörter "400 EUR" ersetzt. | Wörter "400 EUR" ersetzt. |
c) Im einleitenden Satz von Nr. 3 werden die Wörter "245 EUR" durch | c) Im einleitenden Satz von Nr. 3 werden die Wörter "245 EUR" durch |
die Wörter "50 EUR" ersetzt. | die Wörter "50 EUR" ersetzt. |
d) In Nr. 4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" | d) In Nr. 4 werden die Wörter "245 EUR" durch die Wörter "50 EUR" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft. | Art. 8 - Artikel 7 tritt am 1. April 2021 in Kraft. |
Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
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