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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/03/2012
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande de dispositions modificatives
29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels 29 MARS 2012. - Arrêté royal fixant les règles de détermination du
voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises
tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge.
het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling van - Traduction allemande de dispositions modificatives
wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 12 december - des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 12 décembre 2022 portant
2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de
vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les
toepassing van de sociale tarieven door de aardgasondernemingen en de entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur
tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan en van het
koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot vaststelling van de regels prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles
voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les
tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise
het ten laste nemen hiervan (Belgisch Staatsblad van 30 december en charge (Moniteur belge du 30 décembre 2022), confirmé par la loi du
2022), bekrachtigd bij de wet van 6 november 2023 (Belgisch Staatsblad van 24 november 2023); 6 novembre 2023 (Moniteur belge du 24 novembre 2023);
- van de artikelen 2 tot 4 van het koninklijk besluit van 22 december - des articles 2 à 4 de l'arrêté royal du 22 décembre 2022 portant
2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de
vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les
toepassing van de sociale tarieven door de aardgasondernemingen en de entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur
tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan en van het
koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot vaststelling van de regels prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles
voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les
tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise
het ten laste nemen hiervan (Belgisch Staatsblad van 30 december en charge (Moniteur belge du 30 décembre 2022), confirmé par la loi du
2022), bekrachtigd bij de wet van 6 november 2023 (Belgisch Staatsblad van 24 november 2023). 6 novembre 2023 (Moniteur belge du 24 novembre 2023).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die
Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die
Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre
Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur
Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der
Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der
Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme
(...) (...)
Art. 2 - Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Art. 2 - Artikel 12bis des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur
Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der
Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der
Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme, eingefügt durch Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2021 und zuletzt abgeändert den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2021 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2022, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2022, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Wörter "Absatz 7" jeweils 1. In den Absätzen 3, 4, 5 und 6 werden die Wörter "Absatz 7" jeweils
durch die Wörter "Absatz 9" ersetzt. durch die Wörter "Absatz 9" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 6 und Absatz 7 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in "Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in
Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von
Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die erhöhte Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die erhöhte
Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 § 2/1 Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 § 2/1
Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von 196,6 Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von 196,6
Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger
gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG
diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds
vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt
und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden
eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die
Versorger verteilt. Versorger verteilt.
Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in Unbeschadet von Absatz 9 wird als zusätzlicher Vorschuss auf die in
Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Lieferung von
Elektrizität an geschützte Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1 Elektrizität an geschützte Haushaltskunden wie in Artikel 20 § 2/1
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und in Artikel 4/1 des Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und in Artikel 4/1 des
Programmgesetzes vom 27. April 2007 erwähnt ein Betrag von 196,6 Programmgesetzes vom 27. April 2007 erwähnt ein Betrag von 196,6
Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die Versorger
gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem die CREG
diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds
vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 Nr. 5 des vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1 Absatz 2 Nr. 5 des
Gesetzes erwähnt und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Gesetzes erwähnt und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter
Haushaltskunden eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 Haushaltskunden eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021
verhältnismäßig auf die Versorger verteilt." verhältnismäßig auf die Versorger verteilt."
Art. 3 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen Art. 3 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die
Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die
Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre
Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur
Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der
Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der
Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme
(...) (...)
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung
der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der
Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der
Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme wird ein Artikel Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme wird ein Artikel
12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 wird als zusätzlicher "Art. 12ter - § 1 - Unbeschadet von § 2 wird als zusätzlicher
Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die Vorschuss auf die in Artikel 12 erwähnte Erstattung in Bezug auf die
Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden, die die
erhöhte Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 § erhöhte Beteiligung der Versicherung erhalten und gemäß Artikel 20 §
2/1 Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von 2/1 Absatz 2 des Gesetzes vom König bestimmt werden, ein Betrag von
145,133 Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die 145,133 Millionen EUR (MwSt. einbegriffen) von der CREG an die
Versorger gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem Versorger gezahlt, und zwar binnen fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem
die CREG diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds die CREG diesen Betrag erhält. Dieser Betrag stammt aus den im Fonds
vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt vorhandenen Mitteln wie in Artikel 21bis § 1/1 des Gesetzes erwähnt
und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden und wird auf der Grundlage der Anzahl geschützter Haushaltskunden
eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die eines jeden Versorgers am 31. Dezember 2021 verhältnismäßig auf die
Versorger verteilt. Versorger verteilt.
§ 2 - In den folgenden Fällen, von denen die CREG Kenntnis hat, werden § 2 - In den folgenden Fällen, von denen die CREG Kenntnis hat, werden
die aufgrund des vorliegenden Artikels als Vorschuss auf die in die aufgrund des vorliegenden Artikels als Vorschuss auf die in
Artikel 12 erwähnte Erstattung zu zahlenden Beträge nicht von der CREG Artikel 12 erwähnte Erstattung zu zahlenden Beträge nicht von der CREG
an einen Versorger gezahlt: an einen Versorger gezahlt:
1. bei Konkurs des Versorgers spätestens fünf Tage vor dem Datum der 1. bei Konkurs des Versorgers spätestens fünf Tage vor dem Datum der
Zahlung des Betrags durch die CREG, Zahlung des Betrags durch die CREG,
2. bei Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wie 2. bei Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wie
erwähnt in Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches gegen den erwähnt in Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches gegen den
Versorger spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags Versorger spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags
durch die CREG, durch die CREG,
3. bei Widerruf oder Aussetzung der regionalen Versorgungsgenehmigung 3. bei Widerruf oder Aussetzung der regionalen Versorgungsgenehmigung
des Versorgers durch die zuständige Behörde spätestens fünf Tage vor des Versorgers durch die zuständige Behörde spätestens fünf Tage vor
dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG, dem Datum der Zahlung des Betrags durch die CREG,
4. bei Verweigerung, Aussetzung oder Entzug des Zugangs zum 4. bei Verweigerung, Aussetzung oder Entzug des Zugangs zum
Verteilernetz durch die zuständige Behörde gegenüber dem Versorger Verteilernetz durch die zuständige Behörde gegenüber dem Versorger
spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die spätestens fünf Tage vor dem Datum der Zahlung des Betrags durch die
CREG. CREG.
Beträge, die aufgrund des vorhergehenden Absatzes nicht von der CREG Beträge, die aufgrund des vorhergehenden Absatzes nicht von der CREG
gezahlt werden, werden bei der Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten gezahlt werden, werden bei der Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten
endgültigen Abrechnung nicht abgezogen. endgültigen Abrechnung nicht abgezogen.
Die aufgrund des vorliegenden Artikels gezahlten Beträge werden für Die aufgrund des vorliegenden Artikels gezahlten Beträge werden für
die Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten endgültigen Abrechnung die Bestimmung der in Artikel 12 erwähnten endgültigen Abrechnung
abgezogen. Ist die endgültige Abrechnung negativ, zahlen die Versorger abgezogen. Ist die endgültige Abrechnung negativ, zahlen die Versorger
den zu viel gezahlten Betrag spätestens am 31. März 2025 zurück." den zu viel gezahlten Betrag spätestens am 31. März 2025 zurück."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen Art. 4 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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