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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 29 MARS 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2012 modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires (Moniteur |
Staatsblad van 17 april 2012). | belge du 17 avril 2012). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel | Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und | und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und |
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel; | gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März | Waren, des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März |
1989; | 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung |
für Lebensmittel; | für Lebensmittel; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den |
Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Juni 2010; | Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Juni 2010; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli |
2011 in Anwendung von Artikel 8 § 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 2011 in Anwendung von Artikel 8 § 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.818/3 des Staatsrates vom 24. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.818/3 des Staatsrates vom 24. Januar |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über |
die Werbung für Lebensmittel wird wie folgt ersetzt: | die Werbung für Lebensmittel wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | "Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. Lebensmitteln: die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 1. Lebensmitteln: die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des | Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des |
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für | Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für |
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur | Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur |
Lebensmittelsicherheit erwähnten Lebensmittel, | Lebensmittelsicherheit erwähnten Lebensmittel, |
2. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den | 2. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den |
Verkauf von Lebensmitteln zu fördern, ungeachtet wo oder wie diese | Verkauf von Lebensmitteln zu fördern, ungeachtet wo oder wie diese |
Mitteilungen erfolgen, | Mitteilungen erfolgen, |
3. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister." | 3. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Vorliegender Erlass ist unbeschadet der Bestimmungen des | "Art. 1/1 - Vorliegender Erlass ist unbeschadet der Bestimmungen des |
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des | Verbraucherschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über |
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel | nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. die Wörter "krank", "Krankheit", Krankheitsnamen, Namen oder | "1. die Wörter "krank", "Krankheit", Krankheitsnamen, Namen oder |
Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, außer wenn sie in | Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, außer wenn sie in |
den im Rahmen von Artikel 17 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | den im Rahmen von Artikel 17 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
1924/2006 zugelassenen Angaben benutzt werden." | 1924/2006 zugelassenen Angaben benutzt werden." |
2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: | 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: |
"7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen oder | "7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen oder |
Zulassungen, die Angaben enthalten, die nicht im Rahmen der | Zulassungen, die Angaben enthalten, die nicht im Rahmen der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sind, | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sind, |
8. Verweise auf den Minister oder auf die für die Volksgesundheit | 8. Verweise auf den Minister oder auf die für die Volksgesundheit |
zuständigen Behörden, außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des | zuständigen Behörden, außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des |
betreffenden Ministers oder der betreffenden Behörde,". | betreffenden Ministers oder der betreffenden Behörde,". |
3. Die Nummern 2, 3, 4 und 10 werden aufgehoben. | 3. Die Nummern 2, 3, 4 und 10 werden aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - Der Minister kann die Bedingungen bestimmen, unter denen die | "Art. 3 - Der Minister kann die Bedingungen bestimmen, unter denen die |
Vermerke "natürlich", "rein" und "pur" sowie Ableitungen, | Vermerke "natürlich", "rein" und "pur" sowie Ableitungen, |
Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern in der | Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern in der |
Werbung für Lebensmittel benutzt werden können." | Werbung für Lebensmittel benutzt werden können." |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 2 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Nummern 2 und 5 werden wie folgt ersetzt: |
"2. zu suggerieren, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften | "2. zu suggerieren, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften |
besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben | besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben |
Eigenschaften besitzen,", | Eigenschaften besitzen,", |
"5. Eigenschaften in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer | "5. Eigenschaften in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer |
menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder Anspielungen in Bezug auf | menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder Anspielungen in Bezug auf |
diese Eigenschaften zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von | diese Eigenschaften zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von |
Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die | Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die |
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer." | natürlichen Mineralwässer und Quellwässer." |
2. Nummer 4 wird aufgehoben. | 2. Nummer 4 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. |
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren |
geahndet." | geahndet." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht | "Art. 7/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht |
anwendbar auf Waren, die in den anderen Mitgliedstaaten der | anwendbar auf Waren, die in den anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten | Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten |
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig |
hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet | hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet |
des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen | des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen |
Union." | Union." |
Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |