Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/03/2012
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 maart 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 april 1980 betreffende de reclame voor voedingsmiddelen (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 29 MARS 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 mars 2012 modifiant l'arrêté royal du 17 avril 1980 concernant la publicité pour les denrées alimentaires (Moniteur
Staatsblad van 17 april 2012). belge du 17 avril 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung für Lebensmittel
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel; gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März Waren, des Artikels 7 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März
1989; 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über die Werbung
für Lebensmittel; für Lebensmittel;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den
Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Juni 2010; Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Juni 2010;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 26. Juli
2011 in Anwendung von Artikel 8 § 1 der Richtlinie 98/34/EG des 2011 in Anwendung von Artikel 8 § 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.818/3 des Staatsrates vom 24. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.818/3 des Staatsrates vom 24. Januar
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1980 über
die Werbung für Lebensmittel wird wie folgt ersetzt: die Werbung für Lebensmittel wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: "Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Lebensmitteln: die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 1. Lebensmitteln: die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit erwähnten Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit erwähnten Lebensmittel,
2. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den 2. Werbung: Mitteilungen mit dem direkten oder indirekten Ziel, den
Verkauf von Lebensmitteln zu fördern, ungeachtet wo oder wie diese Verkauf von Lebensmitteln zu fördern, ungeachtet wo oder wie diese
Mitteilungen erfolgen, Mitteilungen erfolgen,
3. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister." 3. Minister: den für die Volksgesundheit zuständigen Minister."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Vorliegender Erlass ist unbeschadet der Bestimmungen des "Art. 1/1 - Vorliegender Erlass ist unbeschadet der Bestimmungen des
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Verbraucherschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
anwendbar." anwendbar."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. die Wörter "krank", "Krankheit", Krankheitsnamen, Namen oder "1. die Wörter "krank", "Krankheit", Krankheitsnamen, Namen oder
Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, außer wenn sie in Darstellungen von Krankheitssymptomen oder Kranken, außer wenn sie in
den im Rahmen von Artikel 17 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. den im Rahmen von Artikel 17 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 zugelassenen Angaben benutzt werden." 1924/2006 zugelassenen Angaben benutzt werden."
2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt: 2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ersetzt:
"7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen oder "7. Verweise auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen oder
Zulassungen, die Angaben enthalten, die nicht im Rahmen der Zulassungen, die Angaben enthalten, die nicht im Rahmen der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sind, vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sind,
8. Verweise auf den Minister oder auf die für die Volksgesundheit 8. Verweise auf den Minister oder auf die für die Volksgesundheit
zuständigen Behörden, außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Behörden, außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des
betreffenden Ministers oder der betreffenden Behörde,". betreffenden Ministers oder der betreffenden Behörde,".
3. Die Nummern 2, 3, 4 und 10 werden aufgehoben. 3. Die Nummern 2, 3, 4 und 10 werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - Der Minister kann die Bedingungen bestimmen, unter denen die "Art. 3 - Der Minister kann die Bedingungen bestimmen, unter denen die
Vermerke "natürlich", "rein" und "pur" sowie Ableitungen, Vermerke "natürlich", "rein" und "pur" sowie Ableitungen,
Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern in der Übersetzungen von oder Zusammensetzungen mit diesen Wörtern in der
Werbung für Lebensmittel benutzt werden können." Werbung für Lebensmittel benutzt werden können."
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 2 und 5 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Nummern 2 und 5 werden wie folgt ersetzt:
"2. zu suggerieren, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften "2. zu suggerieren, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften
besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben
Eigenschaften besitzen,", Eigenschaften besitzen,",
"5. Eigenschaften in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer "5. Eigenschaften in Sachen Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer
menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder Anspielungen in Bezug auf menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder Anspielungen in Bezug auf
diese Eigenschaften zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von diese Eigenschaften zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von
Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 1999 über die
natürlichen Mineralwässer und Quellwässer." natürlichen Mineralwässer und Quellwässer."
2. Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden "Art. 7 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt.
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden
gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit gemäß dem Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren
geahndet." geahndet."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht "Art. 7/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht
anwendbar auf Waren, die in den anderen Mitgliedstaaten der anwendbar auf Waren, die in den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig
hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet
des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union." Union."
Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 9 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^