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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/06/2014
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de criteria voor het l'arrêté royal du 29 juin 2014 déterminant les critères pour fixer le
bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de
zones (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). plan du personnel opérationnel des zones (Moniteur belge du 19 août
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur
Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des
Artikels 224 Absatz 2; Artikels 224 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
August 2013; August 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der
Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014; Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, Sicherheit,
2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm, des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm,
3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
erwähnte Einsatzpersonal. erwähnte Einsatzpersonal.
Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich
ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der
Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone
erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden. erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden.
Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter
Berücksichtigung folgender Kriterien fest: Berücksichtigung folgender Kriterien fest:
1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der 1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der
Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung
der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der
Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der
angemessenen Mittel festgelegt sind. angemessenen Mittel festgelegt sind.
Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes
berücksichtigt: berücksichtigt:
a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte
Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des
Gebiets der Zone, Gebiets der Zone,
b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der
Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, Mittel vom Netzwerk der Wachen aus,
c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im
Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht,
d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in
bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind,
2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit 2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit
für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung:
a) der geltenden Arbeitszeitregelung, a) der geltenden Arbeitszeitregelung,
b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten,
c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten
Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines
durchgehenden Dienstes notwendig ist, durchgehenden Dienstes notwendig ist,
d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der
Laufbahnbeendigung, Laufbahnbeendigung,
e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich
sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion
erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind,
3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche 3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche
Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter
Berücksichtigung: Berücksichtigung:
a) der Dienstzeitregelung, a) der Dienstzeitregelung,
b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte,
c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich
sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion
erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind,
4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen 4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen
Ausrückens, Ausrückens,
5. die operative Risikoanalyse der Zone, 5. die operative Risikoanalyse der Zone,
6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der 6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der
Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung,
Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal
ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist
für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und
Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
bestimmt, bestimmt,
7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung 7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung
der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt
die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an
dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen
Zonen in Kraft tritt. Zonen in Kraft tritt.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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