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Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de criteria voor het | l'arrêté royal du 29 juin 2014 déterminant les critères pour fixer le |
bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de | |
zones (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). | plan du personnel opérationnel des zones (Moniteur belge du 19 août |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur | 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur |
Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen | Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur | Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des |
Artikels 224 Absatz 2; | Artikels 224 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
August 2013; | August 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der |
Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014; | Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, | Sicherheit, |
2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 | 2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm, | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm, |
3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnte Einsatzpersonal. | erwähnte Einsatzpersonal. |
Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich | Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich |
ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der | über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der |
Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone | Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone |
erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden. | erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden. |
Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter | Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter |
Berücksichtigung folgender Kriterien fest: | Berücksichtigung folgender Kriterien fest: |
1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der | 1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der |
Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung | Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung |
der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des | der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der |
Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
angemessenen Mittel festgelegt sind. | angemessenen Mittel festgelegt sind. |
Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes | Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte | a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte |
Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des | Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des |
Gebiets der Zone, | Gebiets der Zone, |
b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der | b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der |
Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, | Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, |
c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im | c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im |
Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, | Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, |
d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in | d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in |
bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, | bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, |
2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit | 2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit |
für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: | für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: |
a) der geltenden Arbeitszeitregelung, | a) der geltenden Arbeitszeitregelung, |
b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, | b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, |
c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten | c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten |
Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines | Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines |
durchgehenden Dienstes notwendig ist, | durchgehenden Dienstes notwendig ist, |
d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der | d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der |
Laufbahnbeendigung, | Laufbahnbeendigung, |
e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich | e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich |
sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion | sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion |
erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, | erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, |
3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche | 3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche |
Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter | Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter |
Berücksichtigung: | Berücksichtigung: |
a) der Dienstzeitregelung, | a) der Dienstzeitregelung, |
b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, | b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, |
c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich | c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich |
sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion | sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion |
erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, | erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, |
4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen | 4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen |
Ausrückens, | Ausrückens, |
5. die operative Risikoanalyse der Zone, | 5. die operative Risikoanalyse der Zone, |
6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der | 6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der |
Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, | Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, |
Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des | Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal | Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal |
ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist | ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist |
für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und | für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und |
Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
bestimmt, | bestimmt, |
7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung | 7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung |
der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. | der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in | In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in |
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten | Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten |
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die | vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die |
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. | Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. |
Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt | Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt |
die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an | die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an |
dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen | dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen |
Zonen in Kraft tritt. | Zonen in Kraft tritt. |
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |