Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/01/2014
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
29 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 29 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars
besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische 1968 portant règlement général sur les conditions techniques
eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité,
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et
koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. -
Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 januari 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 29 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars
van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen 1968 portant règlement général sur les conditions techniques
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs
veiligheidstoebehoren moeten voldoen, van het koninklijk besluit van 1 remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité,
december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg en van het police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique et
koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 13 februari 2014), rekening houdend met het belge du 13 février 2014), avec prise en compte de l'erratum au
erratum in het Belgisch Staatsblad van 23 april 2014 op bladzijde Moniteur belge du 23 avril 2014 page 34510.
34510. Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße und des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013; "Verwaltung-Industrie" vom 4. November 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.976/4 des Staatsrates vom 21. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.976/4 des Staatsrates vom 21. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 5 des Königlichen Artikel 1 - Artikel 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 5 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Mai 1988, wird durch einen Absatz wie folgt Königlichen Erlass vom 9. Mai 1988, wird durch einen Absatz wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Andere als die im ersten, zweiten oder dritten Absatz des "Andere als die im ersten, zweiten oder dritten Absatz des
vorliegenden Punktes erwähnten Fahrzeuge, die gemäß Artikel Nr. 9.7 vorliegenden Punktes erwähnten Fahrzeuge, die gemäß Artikel Nr. 9.7
Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße die Notspur befahren, dürfen lediglich in diesem öffentlichen Straße die Notspur befahren, dürfen lediglich in diesem
Fall mit einem oder zwei gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die Fall mit einem oder zwei gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die
so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen sichtbar sind.". so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen sichtbar sind.".
Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 Art. 2 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975
zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch die Königlichen Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli Erlasse vom 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli
1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 9. 1997, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 9.
Januar 2007, 13. Februar 2007, 27. April 2007 und ergänzt durch das Januar 2007, 13. Februar 2007, 27. April 2007 und ergänzt durch das
Gesetz vom 10. Januar 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen: Gesetz vom 10. Januar 2012, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in Artikel 2.12 werden die Wörter "das Verkehrsschild F1" ersetzt 1. in Artikel 2.12 werden die Wörter "das Verkehrsschild F1" ersetzt
durch die Wörter "die Verkehrsschilder F1, F1a oder F1b" und die durch die Wörter "die Verkehrsschilder F1, F1a oder F1b" und die
Wörter "das Verkehrsschild F3" ersetzt durch die Wörter "die Wörter "das Verkehrsschild F3" ersetzt durch die Wörter "die
Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b"; Verkehrsschilder F3, F3a oder F3b";
2. Artikel 2.47 wird wie folgt ersetzt: 2. Artikel 2.47 wird wie folgt ersetzt:
"2.47 "Ortsverkehr" oder "örtliche Versorgung" Fahrzeuge der Anlieger "2.47 "Ortsverkehr" oder "örtliche Versorgung" Fahrzeuge der Anlieger
der Straße und ihrer Besucher, einschließlich Lieferfahrzeuge, der Straße und ihrer Besucher, einschließlich Lieferfahrzeuge,
Fahrzeuge des regulären öffentlichen Linienverkehrs, Fahrzeuge der Fahrzeuge des regulären öffentlichen Linienverkehrs, Fahrzeuge der
Unterhalts- und Überwachungsdienste, wenn die Art ihres Auftrags es Unterhalts- und Überwachungsdienste, wenn die Art ihres Auftrags es
rechtfertigt, die in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten rechtfertigt, die in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten
Fahrzeuge, sowie Radfahrer und Reiter."; Fahrzeuge, sowie Radfahrer und Reiter.";
3. ein Punkt 2.62 wird wie folgt eingefügt: 3. ein Punkt 2.62 wird wie folgt eingefügt:
"2.62 "Notspur" die rechts von der Fahrbahn auf Autobahnen oder "2.62 "Notspur" die rechts von der Fahrbahn auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen gelegene Spur.". Kraftfahrstraßen gelegene Spur.".
Art. 3 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Absatz 2 b) desselben Erlasses, ersetzt Art. 3 - In Artikel 8.2 Nr. 1 Absatz 2 b) desselben Erlasses, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009 und abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, werden die Wörter "Artikel den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, werden die Wörter "Artikel
1 Nr. 17" ersetzt durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 17". 1 Nr. 17" ersetzt durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 17".
Art. 4 - Artikel 9.7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 9.7 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003 und aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, wird in folgender Fassung Königlichen Erlass vom 13. Februar 2007, wird in folgender Fassung
wieder eingefügt: wieder eingefügt:
"9.7 Es ist verboten die Notspur zu befahren, außer: "9.7 Es ist verboten die Notspur zu befahren, außer:
1. für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag 1. für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag
ausführen; ausführen;
2. für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei 2. für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei
angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark verlangsamten angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark verlangsamten
oder angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn
oder der Kraftfahrstraße zu begeben; oder der Kraftfahrstraße zu begeben;
3. für Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamten oder 3. für Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamten oder
angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder angehaltenem Verkehr zum Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder
der Kraftfahrstraße zu begeben.". der Kraftfahrstraße zu begeben.".
Art. 5 - In Artikel 12.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - In Artikel 12.4 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002, 4. April 2003 und 29. Januar Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002, 4. April 2003 und 29. Januar
2007, wird der dritte Absatz ergänzt durch die Wörter "oder die 2007, wird der dritte Absatz ergänzt durch die Wörter "oder die
Fahrspur oder Fahrzeugreihe wechseln in Anwendung des Fahrspur oder Fahrzeugreihe wechseln in Anwendung des
Reißverschlussverfahrens gemäß Artikel 12bis". Reißverschlussverfahrens gemäß Artikel 12bis".
Art. 6 - In Artikel 12.4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - In Artikel 12.4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007 werden die Wörter "berechtigt Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007 werden die Wörter "berechtigt
sind, den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die sind, den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen" ersetzt durch die
Wörter "den Bürgersteig oder den Radweg benutzen". Wörter "den Bürgersteig oder den Radweg benutzen".
Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Art. 7 - Im selben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12bis - Reißverschlussverfahren "Art. 12bis - Reißverschlussverfahren
Führer, die bei stark verlangsamtem Verkehr auf einer Fahrspur fahren, Führer, die bei stark verlangsamtem Verkehr auf einer Fahrspur fahren,
die endet oder auf der ein Weiterfahren nicht möglich ist, dürfen sich die endet oder auf der ein Weiterfahren nicht möglich ist, dürfen sich
lediglich unmittelbar vor der Verengung auf die benachbarte Fahrspur lediglich unmittelbar vor der Verengung auf die benachbarte Fahrspur
einordnen. einordnen.
Führer, die auf der freien Fahrspur fahren, müssen unmittelbar vor der Führer, die auf der freien Fahrspur fahren, müssen unmittelbar vor der
Verengung einem sich einfügenden Fahrer die Vorfahrt gewähren. Falls Verengung einem sich einfügenden Fahrer die Vorfahrt gewähren. Falls
der Verkehr sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrspur der Verkehr sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrspur
unterbrochen ist, muss erst einem Führer auf der rechten Fahrspur unterbrochen ist, muss erst einem Führer auf der rechten Fahrspur
Vorfahrt gewährt werden und anschließend einem Führer auf der linken Vorfahrt gewährt werden und anschließend einem Führer auf der linken
Fahrspur.". Fahrspur.".
Art. 8 - Artikel 21.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 21.4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch die nachfolgende Nr. Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch die nachfolgende Nr.
5 ergänzt: 5 ergänzt:
"5. Fahrzeuge mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abzuschleppen." "5. Fahrzeuge mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abzuschleppen."
Art. 9 - Artikel 21.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - Artikel 21.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 1976 wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 27. April 1976 wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 27.1.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 27.1.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 14. Mai 2002, werden Königlichen Erlasse vom 18. September 1991 und 14. Mai 2002, werden
die Wörter ", ein vierrädriges Kleinkraftrad, ein motorgetriebenes die Wörter ", ein vierrädriges Kleinkraftrad, ein motorgetriebenes
Dreiradfahrzeug oder ein motorgetriebenes Vierradfahrzeug" eingefügt Dreiradfahrzeug oder ein motorgetriebenes Vierradfahrzeug" eingefügt
zwischen dem Wort "Kraftfahrzeug" und den Wörtern "an einem Werktag". zwischen dem Wort "Kraftfahrzeug" und den Wörtern "an einem Werktag".
Art. 11 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32.3 wie folgt eingefügt: Art. 11 - Im selben Erlass wird ein Artikel 32.3 wie folgt eingefügt:
"32.3 In Abweichung von Artikel 32.2 müssen die Abschleppwagen und die "32.3 In Abweichung von Artikel 32.2 müssen die Abschleppwagen und die
von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei
angeforderten Personen oder Dienste, wenn sie die Notspur befahren, um angeforderten Personen oder Dienste, wenn sie die Notspur befahren, um
sich zu einem Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der sich zu einem Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der
Kraftfahrstraße zu begeben, ein oder zwei gelbe Blinklichter Kraftfahrstraße zu begeben, ein oder zwei gelbe Blinklichter
verwenden.". verwenden.".
Art. 12 - In Artikel 35.2.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 12 - In Artikel 35.2.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Führer eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten "3. Führer eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten
Fahrzeugs, wenn sie Personen befördern, die eine potentielle Bedrohung Fahrzeugs, wenn sie Personen befördern, die eine potentielle Bedrohung
darstellen oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes. darstellen oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes.
Fahrgäste eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrgäste eines in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten
Fahrzeugs, wenn eine Person, die eine potentielle Bedrohung darstellt Fahrzeugs, wenn eine Person, die eine potentielle Bedrohung darstellt
befördert wird oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes oder befördert wird oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes oder
wenn sie die beförderte Person versorgen.". wenn sie die beförderte Person versorgen.".
Art. 13 - In Artikel 49.1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 13 - In Artikel 49.1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der erste Spiegelstrich den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 wird der erste Spiegelstrich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 62ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 14 - Artikel 62ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, wird durch die nachfolgende Nr. Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997, wird durch die nachfolgende Nr.
6 ergänzt: 6 ergänzt:
"6. Ein blinkender Kreis hat die gleiche Bedeutung wie ein gelbes "6. Ein blinkender Kreis hat die gleiche Bedeutung wie ein gelbes
Blinklicht.". Blinklicht.".
Art. 15 - In Artikel 65.5 Punkt 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel 65.5 Punkt 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, werden die Verkehrsschilder, Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, werden die Verkehrsschilder,
die den Beginn und das Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung die den Beginn und das Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
anzeigen wie folgt ersetzt: anzeigen wie folgt ersetzt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung". Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung".
Art. 16 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 16 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.
Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 10. September 2009 und Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004, 10. September 2009 und
11. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: 11. Juni 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. in der Legende des Verkehrsschilds C23 werden die Wörter "verwendet 1. in der Legende des Verkehrsschilds C23 werden die Wörter "verwendet
werden" ersetzt durch die Wörter "bestimmt sind oder verwendet werden" ersetzt durch die Wörter "bestimmt sind oder verwendet
werden"; werden";
2. in der Legende des Verkehrsschilds C33 werden die Wörter 2. in der Legende des Verkehrsschilds C33 werden die Wörter
"einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur"; "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";
3. in der Legende des Verkehrsschilds C35 werden die Wörter 3. in der Legende des Verkehrsschilds C35 werden die Wörter
"einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur"; "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";
4. in der Legende des Verkehrsschilds C39 werden die Wörter 4. in der Legende des Verkehrsschilds C39 werden die Wörter
"einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur"; "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur";
5. in der Legende des Verkehrsschilds C43 wird das Wort 5. in der Legende des Verkehrsschilds C43 wird das Wort
"einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur", werden "einschließlich" eingefügt zwischen die Wörter "bis" und "zur", werden
die Wörter "oder bis zu jedem Verkehrsschild C43 mit oder ohne zonaler die Wörter "oder bis zu jedem Verkehrsschild C43 mit oder ohne zonaler
Gültigkeit, oder bis zum Verkehrsschild, das den Beginn oder das Ende Gültigkeit, oder bis zum Verkehrsschild, das den Beginn oder das Ende
einer geschlossenen Ortschaft, eines verkehrsberuhigten Bereichs, einer geschlossenen Ortschaft, eines verkehrsberuhigten Bereichs,
einer Begegnungszone oder eines Fußgängerbereichs angibt," eingefügt einer Begegnungszone oder eines Fußgängerbereichs angibt," eingefügt
zwischen die Wörter "Kreuzung" und "mit einer", und das Wort "F1" wird zwischen die Wörter "Kreuzung" und "mit einer", und das Wort "F1" wird
ersetzt durch die Wörter "F1, F1a oder F1b"; ersetzt durch die Wörter "F1, F1a oder F1b";
6. in der Legende des Verkehrsschilds C45 wird das Wort "F1" ersetzt 6. in der Legende des Verkehrsschilds C45 wird das Wort "F1" ersetzt
durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" und wird das Wort "F3" ersetzt durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" und wird das Wort "F3" ersetzt
durch die Wörter "F3, F3a oder F3b". durch die Wörter "F3, F3a oder F3b".
Art. 17 - Artikel 70.2.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Art. 17 - Artikel 70.2.1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgenden
Absatz ergänzt: "Eine Aufschrift oder ein in Artikel 70.2.1 Nr. 3 und Absatz ergänzt: "Eine Aufschrift oder ein in Artikel 70.2.1 Nr. 3 und
72.6 vorgesehenes Sinnbild kann die Fahrzeugklasse anzeigen, für die 72.6 vorgesehenes Sinnbild kann die Fahrzeugklasse anzeigen, für die
das Verbot gilt.". das Verbot gilt.".
Art. 18 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 18 - Artikel 70.2.1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 1. Juni 1984, 20. Juli
1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006 und 9. 1990, 18. September 1991, 9. Oktober 1998, 28. Dezember 2006 und 9.
Januar 2007, wird durch den Buchstaben h) wie folgt ergänzt: Januar 2007, wird durch den Buchstaben h) wie folgt ergänzt:
"h) Ein Zusatzschild auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist, "h) Ein Zusatzschild auf dem das nachstehende Symbol abgebildet ist,
zeigt an, dass das Parken Elektrofahrzeugen vorbehalten ist. zeigt an, dass das Parken Elektrofahrzeugen vorbehalten ist.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Elektrofahrzeuge Elektrofahrzeuge
Die Fahrzeugklasse kann auf diesem Zusatzschild abgebildet werden. Die Fahrzeugklasse kann auf diesem Zusatzschild abgebildet werden.
Beispiel: Beispiel:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Mehrere Fahrzeugklassen können auf diesem Zusatzschild abgebildet Mehrere Fahrzeugklassen können auf diesem Zusatzschild abgebildet
werden.". werden.".
Art. 19 - In Artikel 70.3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird das Art. 19 - In Artikel 70.3 Buchstabe a) desselben Erlasses wird das
Wort "F1" durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" ersetzt. Wort "F1" durch die Wörter "F1, F1a oder F1b" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 20 - In Artikel 71.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 8. April 1983, 17. September
1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli 1988, 20. Juli 1990, 1. Februar 1991, 18. September 1991, 16. Juli
1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006, 1997, 9. Oktober 1998, 17. Oktober 2001, 4. April 2003, 20. Juni 2006,
26. April 2007 und 4. Dezember 2012, werden folgende Änderungen 26. April 2007 und 4. Dezember 2012, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. die Legende der Verkehrsschilder F1a und F1b wird durch zwei 1. die Legende der Verkehrsschilder F1a und F1b wird durch zwei
Absätze wie folgt vervollständigt: Absätze wie folgt vervollständigt:
"Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Verkehrsschild C43 "Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Verkehrsschild C43
eine andere Geschwindigkeit anzeigt, dann gilt ab der folgenden eine andere Geschwindigkeit anzeigt, dann gilt ab der folgenden
Kreuzung erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Kreuzung erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h;
Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine Wenn innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, eine
Geschwindigkeitszone, eine Begegnungszone oder eine Schulumgebung Geschwindigkeitszone, eine Begegnungszone oder eine Schulumgebung
abgegrenzt ist, dann gilt ab dem Ende der Geschwindigkeitszone, der abgegrenzt ist, dann gilt ab dem Ende der Geschwindigkeitszone, der
Begegnungszone oder der Schulumgebung erneut die Höchstgeschwindigkeit Begegnungszone oder der Schulumgebung erneut die Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h. »; von 50 km/h. »;
2. in der Legende des Verkehrsschilds F9 werden die Wörter ", bis zur 2. in der Legende des Verkehrsschilds F9 werden die Wörter ", bis zur
nächsten Kreuzung" aufgehoben; nächsten Kreuzung" aufgehoben;
3. das Verkehrsschild F63 wird wie folgt ersetzt: 3. das Verkehrsschild F63 wird wie folgt ersetzt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Tankstelle Tankstelle
Jeweils von links nach rechts, Benzin und Diesel, LPG, CNG, LNG, H2, Jeweils von links nach rechts, Benzin und Diesel, LPG, CNG, LNG, H2,
Elektrizität.". Elektrizität.".
Art. 21 - Artikel 85.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 85.4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"85.4 - Verkehrsschilder, die den nachstehend abgebildeten Mustern "85.4 - Verkehrsschilder, die den nachstehend abgebildeten Mustern
entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 beibehalten werden. entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 beibehalten werden.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung". Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung".
Art. 22 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März Art. 22 - In Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März
1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1998 über den Führerschein, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
28. April 2011, werden die Wörter ", außer wenn es sich um ein 28. April 2011, werden die Wörter ", außer wenn es sich um ein
dreirädriges Kleinkraftrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug dreirädriges Kleinkraftrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
handelt" aufgehoben. handelt" aufgehoben.
Art. 23 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 23 - In Anlage 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai Königlichen Erlasse vom 24. April 2006, 1. September 2006, 4. Mai
2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010, 3. Juli 2012 und 15. November 2007, 16. Juli 2009, 26. November 2010, 3. Juli 2012 und 15. November
2013, werden folgende Änderungen im niederländischen Text von Punkt 96 2013, werden folgende Änderungen im niederländischen Text von Punkt 96
vorgenommen: vorgenommen:
1. die Wörter "toegestane maximummassa" werden ersetzt durch die 1. die Wörter "toegestane maximummassa" werden ersetzt durch die
Wörter "maximale toegelaten massa"; Wörter "maximale toegelaten massa";
2. die Wörter "ten hoogste 750 kg" werden ersetzt durch die Wörter 2. die Wörter "ten hoogste 750 kg" werden ersetzt durch die Wörter
"meer dan 750 kg". "meer dan 750 kg".
Art. 24 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 24 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 25 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 25 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
^