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Koninklijk besluit betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van de geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
29 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de vierdagenweek en | 29 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours |
het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van | et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du |
de geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale | personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la |
politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling | police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 29 januari 2014 betreffende de vierdagenweek en het | l'arrêté royal du 29 janvier 2014 relatif à la semaine de quatre jours |
halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van de | et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du |
geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale | personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la |
politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 14 februari | police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 14 février |
2014). | 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Viertagewoche und die | 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder |
der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen | der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor, des | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor, des |
Artikels 2 Absatz 5; | Artikels 2 Absatz 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen | Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei; | Polizei und der lokalen Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei; | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. |
März 2013; | März 2013; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 312/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 312/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. April 2013; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. April 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; | Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.355/2 des Staatsrates vom 18. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.355/2 des Staatsrates vom 18. November |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung des Artikels 12 § 2 Nr. 3 und des Artikels 14 Absatz 1 | In der Erwägung des Artikels 12 § 2 Nr. 3 und des Artikels 14 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung |
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste; | bestimmter Mitglieder der Polizeidienste; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1.Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den |
Artikel 1. Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 | Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, | "8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, |
9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren." | 9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren." |
Artikel 1 - In Artikel VIII.X.2 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter | Artikel 1 - In Artikel VIII.X.2 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter |
"in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6" durch die | "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6" durch die |
Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8 | Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8 |
und 9" ersetzt. | und 9" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel VIII.X.3 § 1 RSPol wird Absatz 1 wie folgt | Art. 2 - In Artikel VIII.X.3 § 1 RSPol wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: "Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten | ersetzt: "Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten |
Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen | Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen |
Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung | Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung |
der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen | der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen |
der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung | der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung |
ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die | ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 | öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." | öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." |
Art. 3 - In Artikel VIII.X.16ter, eingefügt durch den Königlichen | Art. 3 - In Artikel VIII.X.16ter, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Januar 2014, wird der einzige Absatz wie folgt ergänzt: | Erlass vom 29. Januar 2014, wird der einzige Absatz wie folgt ergänzt: |
"und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie." | "und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie." |
Art. 4 - In Artikel VIII.XI.6 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel VIII.XI.6 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV | "Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV |
erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des | erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der |
freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die | freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie |
den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli |
2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder | 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder |
55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. | 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. |
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf | September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf |
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." | im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." |
Art. 5 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVI, der die Artikel VIII.XVI.1 | Art. 5 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVI, der die Artikel VIII.XVI.1 |
und VIII.XVI.2 umfasst, wie folgt ersetzt: | und VIII.XVI.2 umfasst, wie folgt ersetzt: |
"TITEL XVI - VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE | "TITEL XVI - VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE |
KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE | KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE |
Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, | Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, |
mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können | mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können |
die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die | die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den | öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den |
Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur | Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche |
und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen | und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen |
Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. | Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. |
Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der | Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der |
Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, | Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, |
können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die | können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55 | öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55 |
Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom | Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom |
20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 | auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 |
Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten | Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten |
erhalten. | erhalten. |
KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE | KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE |
Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des | Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des |
vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der | vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der |
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne | Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne |
Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September | Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September |
2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. | öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. |
Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier | Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier |
Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die | Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die |
Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren. | Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren. |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche |
und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen | und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen |
Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte | Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte |
Arbeitsregelung. | Arbeitsregelung. |
KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE | KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE |
Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und | Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und |
VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder | VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder |
einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die | einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die |
Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der | Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der |
Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die | Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die |
anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der | anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der |
reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem | reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem |
Recht ausgeschlossen sind. | Recht ausgeschlossen sind. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister | In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister |
beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten | beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten |
Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag | Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag |
hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren, | hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren, |
sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und | sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und |
nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte | nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte |
Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." | Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." |
Art. 6 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVIII, der die Artikel | Art. 6 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVIII, der die Artikel |
VIII.XVIII.1 und VIII.XVIII.2 umfasst, wie folgt ersetzt: | VIII.XVIII.1 und VIII.XVIII.2 umfasst, wie folgt ersetzt: |
"TITEL XVIII - HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN | "TITEL XVIII - HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN |
Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, | Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, |
der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, | der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, |
können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die | können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder | öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder |
55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass | 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass |
vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder | Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder |
55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und | 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten erhalten. | Modalitäten erhalten. |
Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind | Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind |
Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister | Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister |
bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung | bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung |
ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister | ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister |
beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, | beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, |
deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des | deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des |
Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen | Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen |
sind. | sind. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister | In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister |
beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten | beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten |
Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag | Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag |
hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren, | hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren, |
sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und | sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und |
nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte | nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte |
Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." | Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." |
Art. 7 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den | Art. 7 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in | Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in |
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche | Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche |
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des | und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die |
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche | Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche |
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im | und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im |
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und |
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung | im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den | Art. 8 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in | Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in |
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche | Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche |
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des | und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die |
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche | Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche |
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im | und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im |
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und |
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung | im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel XI.III.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 9 - In Artikel XI.III.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Oktober 2003, werden zwischen den Wörtern "Regelung des | Erlass vom 24. Oktober 2003, werden zwischen den Wörtern "Regelung des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" und den | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" und den |
Wörtern "geschuldeten Prämie" die Wörter "und der Regelung der | Wörtern "geschuldeten Prämie" die Wörter "und der Regelung der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" eingefügt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 6 RSPol, abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 6 RSPol, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter |
"teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen | "teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen |
Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die | Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis | Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis |
einschließlich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel | einschließlich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel |
VIII.XVIII.1 erwähnt," durch die Wörter "der in den Artikeln VIII.XV.1 | VIII.XVIII.1 erwähnt," durch die Wörter "der in den Artikeln VIII.XV.1 |
bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen | bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen |
der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des | öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im |
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und |
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung | im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 26. März 2005, werden die Wörter "der in | den Königlichen Erlass vom 26. März 2005, werden die Wörter "der in |
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, | Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, |
der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen | der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im |
Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des | öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im |
Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und |
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung | im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den | Art. 12 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in | Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in |
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche | Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche |
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des | und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des |
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die | vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die |
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche | Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche |
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im | und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im |
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die | Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und |
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung | im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor |
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der | erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der |
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. | Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den | Art. 13 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in | Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in |
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen | Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen |
Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten | Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten |
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" | Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" |
durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die | durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen |
der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die | Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 | öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die |
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im | Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im |
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder | öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder |
ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" | ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 79quater § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses | Art. 14 - In Artikel 79quater § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses |
vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der | vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, werden | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, werden |
die Wörter "der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen | die Wörter "der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der | Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der |
freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin | freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin |
erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über | Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über |
die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten | die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten |
Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die | Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die |
Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 | Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 |
über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 | über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 |
Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. | Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. |
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf | September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf |
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren | die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren |
im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder | im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder |
ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" | ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des | Art. 16 - Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses unter die Regelungen der freiwilligen | vorliegenden Erlasses unter die Regelungen der freiwilligen |
Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit fallen, unterliegen für deren Dauer weiterhin den | Arbeitszeit fallen, unterliegen für deren Dauer weiterhin den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung | Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung |
der Arbeit im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 10. | der Arbeit im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor. | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin | Die Vizepremierministerin |
und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |