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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/01/2014
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Koninklijk besluit betreffende de vierdagenweek en het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van de geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de vierdagenweek en 29 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à la semaine de quatre jours
het halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du
de geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la
politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling police fédérale et de la police locale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 29 januari 2014 betreffende de vierdagenweek en het l'arrêté royal du 29 janvier 2014 relatif à la semaine de quatre jours
halftijds werken vanaf 50 of 55 jaar voor de personeelsleden van de et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans pour les membres du
geïntegreerde politie en van de algemene inspectie van de federale personnel de la police intégrée et de l'inspection générale de la
politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 14 februari police fédérale et de la police locale (Moniteur belge du 14 février
2014). 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Viertagewoche und die 29. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder
der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen der integrierten Polizei und der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor, des Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor, des
Artikels 2 Absatz 5; Artikels 2 Absatz 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei; Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei; der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
März 2013; März 2013;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 312/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 312/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. April 2013; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. April 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013; Öffentlichen Dienst vom 10. Juli 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2013; Juli 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.355/2 des Staatsrates vom 18. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.355/2 des Staatsrates vom 18. November
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung des Artikels 12 § 2 Nr. 3 und des Artikels 14 Absatz 1 In der Erwägung des Artikels 12 § 2 Nr. 3 und des Artikels 14 Absatz 1
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung
bestimmter Mitglieder der Polizeidienste; bestimmter Mitglieder der Polizeidienste;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1.Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den

Artikel 1. Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird durch die Nummern 8 und 9 Königlichen Erlass vom 29. Januar 2014, wird durch die Nummern 8 und 9
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie, "8. Viertagewoche mit oder ohne Prämie,
9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren." 9. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren."
Artikel 1 - In Artikel VIII.X.2 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter Artikel 1 - In Artikel VIII.X.2 Absatz 1 Nr. 1 RSPol werden die Wörter
"in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6" durch die "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6" durch die
Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8 Wörter "in Artikel VIII.III.4 Absatz 2 Nr. 1 bis einschließlich 6, 8
und 9" ersetzt. und 9" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel VIII.X.3 § 1 RSPol wird Absatz 1 wie folgt Art. 2 - In Artikel VIII.X.3 § 1 RSPol wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: "Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten ersetzt: "Der Krankheitsurlaub setzt den in Titel XV erwähnten
Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen
Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung
der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie den Regelungen
der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung
ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende."
Art. 3 - In Artikel VIII.X.16ter, eingefügt durch den Königlichen Art. 3 - In Artikel VIII.X.16ter, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Januar 2014, wird der einzige Absatz wie folgt ergänzt: Erlass vom 29. Januar 2014, wird der einzige Absatz wie folgt ergänzt:
"und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie." "und die Viertagewoche mit oder ohne Prämie."
Art. 4 - In Artikel VIII.XI.6 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: Art. 4 - In Artikel VIII.XI.6 RSPol wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV "Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Titel XV
erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, den Regelungen des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der
freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, sowie
den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der den Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren, die im Gesetz vom 19. Juli
2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder
55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. 55 Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20.
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende." im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende."
Art. 5 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVI, der die Artikel VIII.XVI.1 Art. 5 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVI, der die Artikel VIII.XVI.1
und VIII.XVI.2 umfasst, wie folgt ersetzt: und VIII.XVI.2 umfasst, wie folgt ersetzt:
"TITEL XVI - VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE "TITEL XVI - VIERTAGEWOCHE MIT ODER OHNE PRÄMIE
KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE KAPITEL I - VIERTAGEWOCHE MIT PRÄMIE
Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind, Art. VIII.XVI.1 - Personalmitglieder, die jünger als 55 Jahre sind,
mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können mit Ausnahme der Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, können
die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie gemäß den in den
Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche
und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen
Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten.
Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der
Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder,
können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die können die in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55 öffentlichen Sektor erwähnte Viertagewoche mit Prämie ab 50 oder 55
Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom Jahren gemäß den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlass vom
20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55
Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten
erhalten. erhalten.
KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE KAPITEL II - VIERTAGEWOCHE OHNE PRÄMIE
Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Art. VIII.XVI.2 - Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des
vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder, mit Ausnahme der
Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne Anwärter und der Personalmitglieder auf Probe, die Viertagewoche ohne
Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September Prämie gemäß den in Artikel 6 des Königlichen Erlass vom 20. September
2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten. öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten erhalten.
Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier Die Leistungen im Rahmen der Viertagewoche ohne Prämie werden auf vier
Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die Werktage verteilt. Mit Zustimmung der Behörde können die
Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren. Personalmitglieder eine andere Verteilung auf die Woche vereinbaren.
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche
und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen
Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte Sektor findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte
Arbeitsregelung. Arbeitsregelung.
KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE KAPITEL III - AUSSCHLÜSSE
Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und Art. VIII.XVI.3 - In Abweichung von den Artikeln VIII.XVI.1 und
VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder VIII.XVI.2 sind Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder
einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die einen vom Minister bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf die
Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der Viertagewoche mit oder ohne Prämie ausgeschlossen. Der Minister, der
Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die
anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der anderen Funktionen, deren Inhaber aus Gründen, die mit der
reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem reibungslosen Arbeit des Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem
Recht ausgeschlossen sind. Recht ausgeschlossen sind.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister
beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten
Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag
hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren, hin das Recht auf die Viertagewoche mit oder ohne Prämie gewähren,
sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und
nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte
Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat."
Art. 6 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVIII, der die Artikel Art. 6 - In Teil VIII RSPol wird Titel XVIII, der die Artikel
VIII.XVIII.1 und VIII.XVIII.2 umfasst, wie folgt ersetzt: VIII.XVIII.1 und VIII.XVIII.2 umfasst, wie folgt ersetzt:
"TITEL XVIII - HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN "TITEL XVIII - HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AB 50 ODER 55 JAHREN
Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, Art. VIII.XVIII.1 - Die Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter,
der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und der Vertragspersonalmitglieder,
können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die können die in Kapitel III des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder öffentlichen Sektor erwähnte Halbzeitbeschäftigungsregelung ab 50 oder
55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass 55 Jahren gemäß den in den Artikeln 9 und 10 des Königlichen Erlass
vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder
55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und 55 Jahren im öffentlichen Sektor festgelegten Bedingungen und
Modalitäten erhalten. Modalitäten erhalten.
Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind Art. VIII.XVIII.2 - In Abweichung von Artikel VIII.XVIII.1 sind
Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister Personalmitglieder, die ein Mandat bekleiden oder einen vom Minister
bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung bestimmten Dienstgrad innehaben, vom Recht auf Halbzeitbeschäftigung
ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister ab 50 oder 55 Jahren ausgeschlossen. Der Minister, der Bürgermeister
beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen, beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt die anderen Funktionen,
deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des deren Inhaber aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit des
Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen Dienstes zusammenhängen, ebenfalls von diesem Recht ausgeschlossen
sind. sind.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, der Bürgermeister
beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten beziehungsweise das Polizeikollegium einem in Absatz 1 erwähnten
Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag Personalmitglied, mit Ausnahme der Mandatsinhaber, auf seinen Antrag
hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren, hin das Recht auf Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren gewähren,
sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und sofern die Erfordernisse des Dienstes dem nicht entgegenstehen und
nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte nachdem der Korpschef, der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte
Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat." Generaldirektor seine Stellungnahme abgegeben hat."
Art. 7 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 7 - In Artikel XI.II.21 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 8 - In Artikel XI.III.1 § 2 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel XI.III.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 9 - In Artikel XI.III.3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2003, werden zwischen den Wörtern "Regelung des Erlass vom 24. Oktober 2003, werden zwischen den Wörtern "Regelung des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" und den vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" und den
Wörtern "geschuldeten Prämie" die Wörter "und der Regelung der Wörtern "geschuldeten Prämie" die Wörter "und der Regelung der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" eingefügt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" eingefügt.
Art. 10 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 6 RSPol, abgeändert durch Art. 10 - In Artikel XI.III.4 Absatz 1 Nr. 6 RSPol, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter
"teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen "teilweiser Laufbahnunterbrechung, der Regelung der freiwilligen
Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Viertagewoche oder der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die
Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis Hälfte der Arbeitszeit, wie in den Artikeln VIII.XV.1 bis
einschließlich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel einschließlich VIII.XV.6, Artikel VIII.XVI.1 beziehungsweise Artikel
VIII.XVIII.1 erwähnt," durch die Wörter "der in den Artikeln VIII.XV.1 VIII.XVIII.1 erwähnt," durch die Wörter "der in den Artikeln VIII.XV.1
bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen bis VIII.XV.6 erwähnten teilweisen Laufbahnunterbrechung, im Rahmen
der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit sowie im
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel XI.III.29 § 5 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 26. März 2005, werden die Wörter "der in den Königlichen Erlass vom 26. März 2005, werden die Wörter "der in
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche,
der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die Wörter "der im
Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche und des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der im
Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 12 - In Artikel XI.III.43 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche
und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des
vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" durch die
Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der
Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche
und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und im
Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor und
im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor
erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder ohne Prämie und der
Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt. Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den Art. 13 - In Artikel XI.IV.121 Absatz 1 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in Königlichen Erlass vom 13. Juni 2005, werden die Wörter "der in
Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen
Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit" Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit"
durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen
der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 über die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012 öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. September 2012
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im
öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder
ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren"
ersetzt. ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 79quater § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Art. 14 - In Artikel 79quater § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses
vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, werden eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 23. Oktober 2003, werden
die Wörter "der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen die Wörter "der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der
freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin
erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über Arbeitszeit" durch die Wörter "der im Gesetz vom 10. April 1995 über
die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnten
Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Regelungen der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die
Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012 Hälfte der Arbeitszeit und im Rahmen der im Gesetz vom 19. Juli 2012
über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55
Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20. Jahren im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 20.
September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren
im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder im öffentlichen Sektor erwähnten Regelungen der Viertagewoche mit oder
ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren" ohne Prämie und der Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - [Abänderungsbestimmung] Art. 15 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des Art. 16 - Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses unter die Regelungen der freiwilligen vorliegenden Erlasses unter die Regelungen der freiwilligen
Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit fallen, unterliegen für deren Dauer weiterhin den Arbeitszeit fallen, unterliegen für deren Dauer weiterhin den
Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung
der Arbeit im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 10. der Arbeit im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 10.
April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor. Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin Die Vizepremierministerin
und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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