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| Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 29 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 29 JANVIER 2007. - Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling van de | allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 déterminant le contenu |
| concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het | concret du programme de détention limitée et de surveillance |
| elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2007), zoals | électronique (Moniteur belge du 1er février 2007), tel qu'il a été |
| het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juli 2008 tot | modifié par l'arrêté royal du 16 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal |
| wijziging van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling | du 29 janvier 2007 déterminant le contenu concret du programme de |
| van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie | |
| en het elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 5 september | détention limitée et de surveillance électronique (Moniteur belge du 5 |
| 2008). | septembre 2008). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten | 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten |
| Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische | Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische |
| Überwachung | Überwachung |
| Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
| über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
| verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der |
| Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den | Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den |
| Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. | Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. |
| § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung | § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung |
| mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und | mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und |
| gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der | gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der |
| Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm | Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm |
| und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält. | und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält. |
| Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein | Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein |
| muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. | muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. |
| § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
| für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
| Folgendes: | Folgendes: |
| - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund | - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund |
| von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten | von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten |
| werden kann, | werden kann, |
| - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den |
| Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, | Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, |
| wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass | wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass |
| er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, | er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, |
| die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese | die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese |
| Nichteinhaltung informiert.] | Nichteinhaltung informiert.] |
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. |
| September 2008)] | September 2008)] |
| Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über | Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über |
| die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der |
| Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den | Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den |
| Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische | Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische |
| Überwachung. | Überwachung. |
| § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung | § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung |
| mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter | mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter |
| Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten | Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten |
| individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den | individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den |
| Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten | Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten |
| individualisierten Bedingungen einhält. | individualisierten Bedingungen einhält. |
| Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der | Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der |
| angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein | angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein |
| muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms | muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms |
| nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. | nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. |
| Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem | Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem |
| Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig | Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig |
| Stunden pro Woche. | Stunden pro Woche. |
| § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
| für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
| Folgendes: | Folgendes: |
| - die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und | - die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und |
| Kontrolle des Programms notwendig sind, | Kontrolle des Programms notwendig sind, |
| - die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische | - die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische |
| Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des | Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des |
| Überwachungsmaterials zu befolgen sind, | Überwachungsmaterials zu befolgen sind, |
| - die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, | - die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, |
| an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des | an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des |
| Programms installiert werden müssen, | Programms installiert werden müssen, |
| - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund | - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund |
| von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten | von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten |
| werden kann, | werden kann, |
| - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums |
| für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur | für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur |
| Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des | Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des |
| Stundenplans festgestellt wird, und dass er den | Stundenplans festgestellt wird, und dass er den |
| Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die |
| Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese | Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese |
| Nichteinhaltung informiert, | Nichteinhaltung informiert, |
| - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums |
| für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn | für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn |
| diese nicht eingehalten wurden, und dass er den | diese nicht eingehalten wurden, und dass er den |
| Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die |
| Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] | Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] |
| [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. |
| September 2008)] | September 2008)] |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
| Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |