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Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 29 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 29 JANVIER 2007. - Arrêté royal déterminant le contenu concret du programme de détention limitée et de surveillance électronique. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling van de | allemande de l'arrêté royal du 29 janvier 2007 déterminant le contenu |
concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het | concret du programme de détention limitée et de surveillance |
elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2007), zoals | électronique (Moniteur belge du 1er février 2007), tel qu'il a été |
het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juli 2008 tot | modifié par l'arrêté royal du 16 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal |
wijziging van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot bepaling | du 29 janvier 2007 déterminant le contenu concret du programme de |
van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie | |
en het elektronisch toezicht (Belgisch Staatsblad van 5 september | détention limitée et de surveillance électronique (Moniteur belge du 5 |
2008). | septembre 2008). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten | 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten |
Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische | Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische |
Überwachung | Überwachung |
Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der |
Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den | Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den |
Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. | Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung. |
§ 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung | § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung |
mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und | mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und |
gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der | gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der |
Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm | Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm |
und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält. | und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält. |
Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein | Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein |
muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. | muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss. |
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
Folgendes: | Folgendes: |
- die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund | - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund |
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten | von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten |
werden kann, | werden kann, |
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den |
Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, | Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, |
wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass | wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass |
er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, | er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, |
die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese | die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese |
Nichteinhaltung informiert.] | Nichteinhaltung informiert.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. |
September 2008)] | September 2008)] |
Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über | Art. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über |
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der |
Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den | Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den |
Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische | Stundenplan und die Standardanweisungen für die elektronische |
Überwachung. | Überwachung. |
§ 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung | § 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung |
mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter | mit dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung unter |
Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten | Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten |
individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den | individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den |
Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten | Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten |
individualisierten Bedingungen einhält. | individualisierten Bedingungen einhält. |
Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der | Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der |
angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein | angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein |
muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms | muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms |
nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. | nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. |
Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem | Die freien Stunden werden stufenweise zugeteilt, beginnend mit einem |
Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig | Minimum von acht Stunden bis zu einem Maximum von fünfundzwanzig |
Stunden pro Woche. | Stunden pro Woche. |
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
Folgendes: | Folgendes: |
- die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und | - die technischen Voraussetzungen, die für die Durchführung und |
Kontrolle des Programms notwendig sind, | Kontrolle des Programms notwendig sind, |
- die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische | - die Richtlinien des Nationalen Zentrums für elektronische |
Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des | Überwachung, die bei der Anbringung, Wartung und Entfernung des |
Überwachungsmaterials zu befolgen sind, | Überwachungsmaterials zu befolgen sind, |
- die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, | - die Zustimmung der volljährigen Personen, die an der Adresse wohnen, |
an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des | an der die technischen Mittel zur Kontrolle der Einhaltung des |
Programms installiert werden müssen, | Programms installiert werden müssen, |
- die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund | - die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund |
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten | von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten |
werden kann, | werden kann, |
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums |
für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur | für elektronische Überwachung den Verurteilten an die Pflicht zur |
Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des | Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des |
Stundenplans festgestellt wird, und dass er den | Stundenplans festgestellt wird, und dass er den |
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die |
Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese | Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese |
Nichteinhaltung informiert, | Nichteinhaltung informiert, |
- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums | - die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Nationalen Zentrums |
für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn | für elektronische Überwachung die freien Stunden neu berechnet, wenn |
diese nicht eingehalten wurden, und dass er den | diese nicht eingehalten wurden, und dass er den |
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die |
Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] | Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten darüber informiert.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. |
September 2008)] | September 2008)] |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |