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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/02/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het onderzoek op embryo's in vitro Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la recherche sur les embryons in vitro
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la recherche
onderzoek op embryo's in vitro sur les embryons in vitro
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
mei 2003 betreffende het onderzoek op embryo's in vitro, opgemaakt 11 mai 2003 relative à la recherche sur les embryons in vitro, établi
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het onderzoek op officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la
embryo's in vitro. recherche sur les embryons in vitro.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. Donné à Bruxelles, le 29 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
11. MAI 2003 - Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro 11. MAI 2003 - Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Embryo": eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich 1. "Embryo": eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich
zu einem Menschen zu entwickeln, zu einem Menschen zu entwickeln,
2. "Embryo in vitro": einen Embryo, der sich ausserhalb eines 2. "Embryo in vitro": einen Embryo, der sich ausserhalb eines
Frauenkörpers befindet, Frauenkörpers befindet,
3. "überzähligem Embryo": einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch 3. "überzähligem Embryo": einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch
assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, der Frau jedoch nicht assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, der Frau jedoch nicht
eingepflanzt worden ist, eingepflanzt worden ist,
4. "Forschung": wissenschaftliche Versuche oder Experimente an 4. "Forschung": wissenschaftliche Versuche oder Experimente an
Embryonen in vitro, Embryonen in vitro,
5. "Betroffenen": im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für 5. "Betroffenen": im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für
die der Embryo erzeugt worden ist, und ferner die Personen, mit deren die der Embryo erzeugt worden ist, und ferner die Personen, mit deren
Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken
erzeugt worden ist, das heisst die Spender von Gameten oder von erzeugt worden ist, das heisst die Spender von Gameten oder von
genetischem Material, genetischem Material,
6. "Forscher": die natürliche Person oder die natürlichen Personen, 6. "Forscher": die natürliche Person oder die natürlichen Personen,
die das Forschungsprotokoll unterzeichnen und/oder die Forschung die das Forschungsprotokoll unterzeichnen und/oder die Forschung
betreiben, betreiben,
7. "reproduktivem menschlichem Klonen": die Erzeugung eines oder 7. "reproduktivem menschlichem Klonen": die Erzeugung eines oder
mehrerer menschlicher Individuen, deren Gene identisch sind mit denen mehrerer menschlicher Individuen, deren Gene identisch sind mit denen
des Organismus, von dem beim Klonen ausgegangen wird. des Organismus, von dem beim Klonen ausgegangen wird.
Art. 3 - Die Forschung an Embryonen in vitro ist erlaubt, wenn alle Art. 3 - Die Forschung an Embryonen in vitro ist erlaubt, wenn alle
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind und insbesondere: Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind und insbesondere:
1. wenn sie therapeutische Zwecke verfolgt oder zu einer verbesserten 1. wenn sie therapeutische Zwecke verfolgt oder zu einer verbesserten
Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit, Sterilität, Organ- oder Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit, Sterilität, Organ- oder
Gewebetransplantation, Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten Gewebetransplantation, Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten
beiträgt, beiträgt,
2. wenn sie auf den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen basiert 2. wenn sie auf den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen basiert
und den Anforderungen einer korrekten Methodologie der und den Anforderungen einer korrekten Methodologie der
wissenschaftlichen Forschung genügt, wissenschaftlichen Forschung genügt,
3. wenn sie in einem zugelassenen Labor, das an ein universitäres 3. wenn sie in einem zugelassenen Labor, das an ein universitäres
Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden
ist, und unter angepassten technischen und materiellen Umständen ist, und unter angepassten technischen und materiellen Umständen
durchgeführt wird; im Rahmen eines nicht-universitären Pflegeprogramms durchgeführt wird; im Rahmen eines nicht-universitären Pflegeprogramms
für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst nach Abschluss eines für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst nach Abschluss eines
Abkommens im Rahmen eines universitären Pflegeprogramms für Abkommens im Rahmen eines universitären Pflegeprogramms für
Reproduktionsmedizin möglich; das Abkommen sieht vor, dass die in Reproduktionsmedizin möglich; das Abkommen sieht vor, dass die in
Artikel 7 erwähnte Stellungnahme vom lokalen Ethikausschuss der Artikel 7 erwähnte Stellungnahme vom lokalen Ethikausschuss der
universitären Einrichtung abgegeben wird, universitären Einrichtung abgegeben wird,
4. wenn sie unter der Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors 4. wenn sie unter der Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors
der Wissenschaften und von Personen mit den erforderlichen der Wissenschaften und von Personen mit den erforderlichen
Qualifikationen durchgeführt wird, Qualifikationen durchgeführt wird,
5. wenn sie an einem Embryo während der ersten 14 Tage seiner 5. wenn sie an einem Embryo während der ersten 14 Tage seiner
Entwicklung - Einfrierungszeit nicht einbegriffen - durchgeführt wird, Entwicklung - Einfrierungszeit nicht einbegriffen - durchgeführt wird,
6. wenn es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz 6. wenn es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz
gibt. gibt.
Art. 4 - § 1 - Die Erzeugung von Embryonen in vitro zu Art. 4 - § 1 - Die Erzeugung von Embryonen in vitro zu
Forschungszwecken ist verboten, ausser wenn der Zweck der Forschung Forschungszwecken ist verboten, ausser wenn der Zweck der Forschung
nicht durch die Forschung an überzähligen Embryonen erreicht werden nicht durch die Forschung an überzähligen Embryonen erreicht werden
kann und insofern die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt kann und insofern die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt
sind. sind.
§ 2 - Eine Eizellstimulation ist erlaubt, wenn die betroffene Frau § 2 - Eine Eizellstimulation ist erlaubt, wenn die betroffene Frau
volljährig ist, schriftlich ihr Einverständnis dazu gegeben hat und volljährig ist, schriftlich ihr Einverständnis dazu gegeben hat und
diese Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist. diese Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist.
Die Forschung an den sich daraus ergebenden Embryonen muss die im Die Forschung an den sich daraus ergebenden Embryonen muss die im
vorliegenden Gesetz bestimmten Regeln einhalten. vorliegenden Gesetz bestimmten Regeln einhalten.
Art. 5 - Es ist verboten: Art. 5 - Es ist verboten:
1. Tieren menschliche Embryonen einzupflanzen oder Chimären oder 1. Tieren menschliche Embryonen einzupflanzen oder Chimären oder
Hybriden zu schaffen, Hybriden zu schaffen,
2. Menschen Embryonen, an denen geforscht wird, einzupflanzen, ausser 2. Menschen Embryonen, an denen geforscht wird, einzupflanzen, ausser
wenn die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos wenn die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos
selbst durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie selbst durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie
handelt, die die Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet, handelt, die die Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet,
3. Embryonen, Gameten und embryonale Stammzellen zu kommerziellen 3. Embryonen, Gameten und embryonale Stammzellen zu kommerziellen
Zwecken zu benutzen, Zwecken zu benutzen,
4. Forschungen oder Behandlungen zu eugenischen Zwecken, das heisst im 4. Forschungen oder Behandlungen zu eugenischen Zwecken, das heisst im
Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer
genetischer Merkmale der menschlichen Spezies durchzuführen, genetischer Merkmale der menschlichen Spezies durchzuführen,
5. Forschungen oder Behandlungen im Hinblick auf die Geschlechtswahl 5. Forschungen oder Behandlungen im Hinblick auf die Geschlechtswahl
durchzuführen, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung durchzuführen, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung
geschlechtsgebundener Krankheiten. geschlechtsgebundener Krankheiten.
Art. 6 - Reproduktives menschliches Klonen ist verboten. Art. 6 - Reproduktives menschliches Klonen ist verboten.
Art. 7 - § 1 - Jegliches Vorhaben der Forschung an Embryonen in vitro Art. 7 - § 1 - Jegliches Vorhaben der Forschung an Embryonen in vitro
muss dem lokalen Ethikausschuss der betreffenden universitären muss dem lokalen Ethikausschuss der betreffenden universitären
Einrichtung und der in Artikel 9 erwähnten Föderalen Kommission für Einrichtung und der in Artikel 9 erwähnten Föderalen Kommission für
medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro im medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro im
Voraus vorgelegt werden. Voraus vorgelegt werden.
Der Begutachtungsantrag wird gemeinsam vom Forscher und vom Leiter des Der Begutachtungsantrag wird gemeinsam vom Forscher und vom Leiter des
zugelassenen Labors für medizinisch assistierte Fortpflanzung oder für zugelassenen Labors für medizinisch assistierte Fortpflanzung oder für
Humangenetik der betreffenden universitären Einrichtung oder der Humangenetik der betreffenden universitären Einrichtung oder der
Einrichtung, die ein Abkommen mit einer universitären Einrichtung Einrichtung, die ein Abkommen mit einer universitären Einrichtung
abgeschlossen hat, eingereicht. abgeschlossen hat, eingereicht.
Der Begutachtungsantrag umfasst eine detaillierte Beschreibung des Der Begutachtungsantrag umfasst eine detaillierte Beschreibung des
Zwecks, der Methodologie und der Dauer der Forschung. Es wird Zwecks, der Methodologie und der Dauer der Forschung. Es wird
ausdrücklich vermerkt, ob die Forschung an überzähligen Embryonen oder ausdrücklich vermerkt, ob die Forschung an überzähligen Embryonen oder
an zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen durchgeführt wird. an zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen durchgeführt wird.
§ 2 - Der lokale Ethikausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb § 2 - Der lokale Ethikausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach dem Begutachtungsantrag ab. einer Frist von zwei Monaten nach dem Begutachtungsantrag ab.
Wenn der lokale Ethikausschuss eine ungünstige Stellungnahme abgibt, Wenn der lokale Ethikausschuss eine ungünstige Stellungnahme abgibt,
wird das Forschungsprojekt aufgegeben. wird das Forschungsprojekt aufgegeben.
Der Forscher und der Leiter des Labors legen der in Artikel 9 Der Forscher und der Leiter des Labors legen der in Artikel 9
erwähnten Föderalen Kommission für medizinische und wissenschaftliche erwähnten Föderalen Kommission für medizinische und wissenschaftliche
Forschung an Embryonen in vitro ihren Begutachtungsantrag und die Forschung an Embryonen in vitro ihren Begutachtungsantrag und die
günstige Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses vor. Wenn die günstige Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses vor. Wenn die
Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser
Vorlegung keine negative Stellungnahme mit der Mehrheit ihrer Vorlegung keine negative Stellungnahme mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder abgegeben hat, ist das Forschungsprojekt erlaubt und kann Mitglieder abgegeben hat, ist das Forschungsprojekt erlaubt und kann
es starten. Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische es starten. Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische
und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen
zu versehen. zu versehen.
Art. 8 - Die Betroffenen geben in voller Freiheit und nachdem sie Art. 8 - Die Betroffenen geben in voller Freiheit und nachdem sie
sachgemäss informiert worden sind, ihre vorhergehende schriftliche sachgemäss informiert worden sind, ihre vorhergehende schriftliche
Einwilligung für die Benutzung der Gameten oder Embryonen in vitro zu Einwilligung für die Benutzung der Gameten oder Embryonen in vitro zu
Forschungszwecken. Forschungszwecken.
Diese Einwilligung kann erst gegeben werden, nachdem die Betroffenen Diese Einwilligung kann erst gegeben werden, nachdem die Betroffenen
alle Informationen erhalten haben über: alle Informationen erhalten haben über:
- die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, - die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
- die Technik zur Gewinnung der Gameten, - die Technik zur Gewinnung der Gameten,
- Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung oder Behandlung, - Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung oder Behandlung,
- die Stellungnahme, die der lokale Ethikausschuss und gegebenenfalls - die Stellungnahme, die der lokale Ethikausschuss und gegebenenfalls
die Föderale Kommission für medizinische und wissenschaftliche die Föderale Kommission für medizinische und wissenschaftliche
Forschung an Embryonen in vitro diesbezüglich abgegeben hat. Forschung an Embryonen in vitro diesbezüglich abgegeben hat.
Der Forscher teilt den Betroffenen mit, dass sie das Recht haben, sich Der Forscher teilt den Betroffenen mit, dass sie das Recht haben, sich
zu weigern, Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken zu weigern, Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken
und/oder Behandlungszwecken zur Verfügung zu stellen, und das Recht und/oder Behandlungszwecken zur Verfügung zu stellen, und das Recht
haben, bis zum Beginn der Forschung ihre Einwilligung zurückzuziehen. haben, bis zum Beginn der Forschung ihre Einwilligung zurückzuziehen.
Die Einwilligung ist nur dann gültig, wenn alle betroffenen Spender Die Einwilligung ist nur dann gültig, wenn alle betroffenen Spender
ihr Einverständnis gegeben haben. Die spätere Weigerung eines der ihr Einverständnis gegeben haben. Die spätere Weigerung eines der
betroffenen Spender ist gültig. betroffenen Spender ist gültig.
An am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes An am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes
existierenden Embryonen in vitro darf nur mit Einwilligung der existierenden Embryonen in vitro darf nur mit Einwilligung der
Betroffenen geforscht werden. Betroffenen geforscht werden.
Art. 9 - § 1 - Es wird eine Föderale Kommission für medizinische und Art. 9 - § 1 - Es wird eine Föderale Kommission für medizinische und
wissenschaftliche Forschung an menschlichen Embryonen in vitro wissenschaftliche Forschung an menschlichen Embryonen in vitro
eingerichtet. eingerichtet.
§ 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus vierzehn Mitgliedern, die § 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus vierzehn Mitgliedern, die
Sachverständige für medizinische, wissenschaftliche, juristische, Sachverständige für medizinische, wissenschaftliche, juristische,
ethische und soziale Fragen mit Bezug auf die Forschung an Embryonen ethische und soziale Fragen mit Bezug auf die Forschung an Embryonen
sind und sich wie folgt aufteilen: sind und sich wie folgt aufteilen:
1. vier Doktoren der Medizin, 1. vier Doktoren der Medizin,
2. vier Doktoren der Wissenschaften, 2. vier Doktoren der Wissenschaften,
3. zwei Juristen, 3. zwei Juristen,
4. vier Sachverständige für ethische und sozialwissenschaftliche 4. vier Sachverständige für ethische und sozialwissenschaftliche
Fragen. Fragen.
Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit
derjenigen eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses für Bioethik. derjenigen eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses für Bioethik.
Bei der Zusammensetzung der Kommission wird auf eine ausgewogene Bei der Zusammensetzung der Kommission wird auf eine ausgewogene
Vertretung der verschiedenen ideologischen und philosophischen Vertretung der verschiedenen ideologischen und philosophischen
Tendenzen geachtet. Tendenzen geachtet.
Keines der beiden Geschlechter darf mit weniger als einem Drittel der Keines der beiden Geschlechter darf mit weniger als einem Drittel der
Mitglieder in der Kommission vertreten sein. Mitglieder in der Kommission vertreten sein.
Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie
französischsprachige Mitglieder. französischsprachige Mitglieder.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das
die im vorliegenden Artikel erwähnten Qualifikationen hat. die im vorliegenden Artikel erwähnten Qualifikationen hat.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird
festgelegt, wie offene Stellen bekanntgegeben und Kandidaturen festgelegt, wie offene Stellen bekanntgegeben und Kandidaturen
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 3 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der § 3 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
Kommission werden vom Senat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Kommission werden vom Senat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen bestimmt. Stimmen bestimmt.
Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds der Kommission hat eine Dauer Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds der Kommission hat eine Dauer
von vier Jahren. Es ist erneuerbar. von vier Jahren. Es ist erneuerbar.
Gegebenenfalls führt ein Ersatzmitglied das Mandat eines ordentlichen Gegebenenfalls führt ein Ersatzmitglied das Mandat eines ordentlichen
Mitglieds zu Ende. Mitglieds zu Ende.
§ 4 - Die Kommission bestimmt ihren Präsidenten für eine Periode von § 4 - Die Kommission bestimmt ihren Präsidenten für eine Periode von
zwei Jahren. Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd von einem zwei Jahren. Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd von einem
niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied
wahrgenommen. wahrgenommen.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die administrativen und finanziellen Mittel, die der Kommission die administrativen und finanziellen Mittel, die der Kommission
zuerkannt werden. zuerkannt werden.
Art. 10 - § 1 - Die Föderale Kommission für medizinische und Art. 10 - § 1 - Die Föderale Kommission für medizinische und
wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro hat die Aufgabe: wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro hat die Aufgabe:
1. Informationen mit Bezug auf die verschiedenen Projekte der 1. Informationen mit Bezug auf die verschiedenen Projekte der
Embryonenforschung zu sammeln und zu zentralisieren, einschliesslich Embryonenforschung zu sammeln und zu zentralisieren, einschliesslich
der Projekte, für die die lokalen Ethikausschüsse eine negative der Projekte, für die die lokalen Ethikausschüsse eine negative
Stellungnahme abgegeben haben, Stellungnahme abgegeben haben,
2. die Entwicklung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter 2. die Entwicklung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter
Projekte der Embryonenforschung zu verhindern, Projekte der Embryonenforschung zu verhindern,
3. die Anwendung des Gesetzes zu beurteilen, 3. die Anwendung des Gesetzes zu beurteilen,
4. in Form von Stellungnahmen Empfehlungen im Hinblick auf 4. in Form von Stellungnahmen Empfehlungen im Hinblick auf
Gesetzesinitiativen oder andere Massnahmen zu formulieren, Gesetzesinitiativen oder andere Massnahmen zu formulieren,
5. in Form von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse 5. in Form von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse
Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes zu formulieren. Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes zu formulieren.
§ 2 - Die Kommission hat ebenfalls die Aufgabe, alle ihr mitgeteilten § 2 - Die Kommission hat ebenfalls die Aufgabe, alle ihr mitgeteilten
Forschungsprojekte zu untersuchen. Forschungsprojekte zu untersuchen.
Bevor sie ein Forschungsprojekt, für das ein lokaler Ethikausschuss Bevor sie ein Forschungsprojekt, für das ein lokaler Ethikausschuss
gemäss dem in Artikel 7 § 2 bestimmten Verfahren eine positive gemäss dem in Artikel 7 § 2 bestimmten Verfahren eine positive
Stellungnahme abgegeben hat, verbietet, hört sie den Forscher und den Stellungnahme abgegeben hat, verbietet, hört sie den Forscher und den
Leiter des Labors an. Leiter des Labors an.
Sie kann eine Forschung abbrechen, wenn sie während deren Durchführung Sie kann eine Forschung abbrechen, wenn sie während deren Durchführung
feststellt, dass das vorliegende Gesetz nicht mehr eingehalten wird. feststellt, dass das vorliegende Gesetz nicht mehr eingehalten wird.
Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische und Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische und
wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen zu wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen zu
versehen. versehen.
Sie kann zu jeder Zeit die Labore besuchen, in denen die Forschungen, Sie kann zu jeder Zeit die Labore besuchen, in denen die Forschungen,
für die sie zuständig ist, durchgeführt werden, um alle für die für die sie zuständig ist, durchgeführt werden, um alle für die
Ausführung ihrer Aufgabe zweckdienlichen Feststellungen zu machen. Ausführung ihrer Aufgabe zweckdienlichen Feststellungen zu machen.
Um besser informiert zu werden, kann sie die Forscher und den Leiter Um besser informiert zu werden, kann sie die Forscher und den Leiter
des Labors anhören. des Labors anhören.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels beschliesst die § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels beschliesst die
Kommission mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der Kommission Kommission mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der Kommission
werden mit Gründen versehen. Sie werden dem betreffenden Forscher und werden mit Gründen versehen. Sie werden dem betreffenden Forscher und
dem lokalen Ethikausschuss unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt. dem lokalen Ethikausschuss unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt.
§ 4 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für die Gesetzgebenden § 4 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für die Gesetzgebenden
Kammern einen Bericht, in dem sie die Ausführung ihrer Aufgaben Kammern einen Bericht, in dem sie die Ausführung ihrer Aufgaben
erörtert. erörtert.
Art. 11 - Jeder Forscher übermittelt der Kommission spätestens am 30. Art. 11 - Jeder Forscher übermittelt der Kommission spätestens am 30.
April jeden Jahres einen Bericht, in dem er den Stand seiner Forschung April jeden Jahres einen Bericht, in dem er den Stand seiner Forschung
beschreibt. beschreibt.
In diesem Bericht werden erwähnt: In diesem Bericht werden erwähnt:
1. Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung, 1. Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung,
2. wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, 2. wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden,
3. der Begutachtungsantrag und die vom lokalen Ethikausschuss und von 3. der Begutachtungsantrag und die vom lokalen Ethikausschuss und von
der Kommission gemäss Artikel 7 abgegebenen Stellungnahmen, der Kommission gemäss Artikel 7 abgegebenen Stellungnahmen,
4. der Stand der Forschung. 4. der Stand der Forschung.
Art. 12 - Wer es - nachdem er eine Mahnung erhalten hat - versäumt, Art. 12 - Wer es - nachdem er eine Mahnung erhalten hat - versäumt,
die in Artikel 11 erwähnten Jahresberichte innerhalb der festgelegten die in Artikel 11 erwähnten Jahresberichte innerhalb der festgelegten
Frist zu übermitteln, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 5.000 Frist zu übermitteln, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 5.000
Euro bestraft. Euro bestraft.
Art. 13 - Wer Handlungen ausführt, die durch die Artikel 3 Nr. 5, 4, 5 Art. 13 - Wer Handlungen ausführt, die durch die Artikel 3 Nr. 5, 4, 5
und 6 des vorliegenden Gesetzes verboten sind, wird mit einer und 6 des vorliegenden Gesetzes verboten sind, wird mit einer
Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von
1.000 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. 1.000 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 kann jede Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 kann jede
Verurteilung wegen in Artikel 6 erwähnter Taten mit dem Verbot Verurteilung wegen in Artikel 6 erwähnter Taten mit dem Verbot
einhergehen, während einer Dauer von fünf Jahren jegliche medizinische einhergehen, während einer Dauer von fünf Jahren jegliche medizinische
oder Forschungstätigkeit auszuüben. oder Forschungstätigkeit auszuüben.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
in Artikel 9 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen in Artikel 9 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen
Erlasses in Kraft. Erlasses in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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