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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 | en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux |
| betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als | conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité |
| beveiligingsonderneming | |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen | royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément |
| van een erkenning als beveiligingsonderneming, opgemaakt door de | comme entreprise de sécurité, établi par le Service central de |
| Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 |
| voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als | relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de |
| beveiligingsonderneming. | sécurité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | |
| Donné à Bruxelles, le 29 février 2004. | |
| ALBERT | |
| Par le Roi : | |
| uitvoering van dit besluit. | Le Ministre de l'Intérieur, |
| Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. | P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die | 13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die |
| Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen | Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
| Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni | Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni |
| 1999 und 10. Juni 2001; | 1999 und 10. Juni 2001; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die |
| finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, | finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der | Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der |
| Artikel 2 und 4; | Artikel 2 und 4; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die |
| Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die | Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die |
| Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, | Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der |
| Artikel 4 bis 6; | Artikel 4 bis 6; |
| Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates |
| vom 6. August 2001; | vom 6. August 2001; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, | Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, |
| 2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, | 2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, |
| 3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den | 3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den |
| Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt. | Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt. |
| KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung | Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung |
| als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen | als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen |
| Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand | Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand |
| eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom | eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom |
| Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, | Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen. | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen. |
| Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden | Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden |
| kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und | kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und |
| Angaben enthalten. | Angaben enthalten. |
| Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann | Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann |
| für gleich lange Zeiträume erneuert werden. | für gleich lange Zeiträume erneuert werden. |
| Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate | Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate |
| vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen | vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen |
| Polizei des Königreichs eingereicht werden. | Polizei des Königreichs eingereicht werden. |
| KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf | KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf |
| belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
| Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf | Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf |
| belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: | belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: |
| 1. für juristische Personen: | 1. für juristische Personen: |
| eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, | eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, |
| wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten | wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten |
| Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur | Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur |
| Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des | Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des |
| Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum | Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum |
| Gesellschaftszweck des Unternehmens, | Gesellschaftszweck des Unternehmens, |
| 2. für juristische und natürliche Personen: | 2. für juristische und natürliche Personen: |
| a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, | a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, |
| unterzeichnet und datiert. | unterzeichnet und datiert. |
| Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als | Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer | Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer |
| registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen | registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen |
| spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als | spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer | Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer |
| und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, | und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, |
| b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern | b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern |
| bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der | bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der |
| hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden | hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden |
| Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen | Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen |
| Ausrüstung genügt, | Ausrüstung genügt, |
| c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines | c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines |
| Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar | Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar |
| 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner | 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner |
| Ausführungserlasse bestimmten Fällen, | Ausführungserlasse bestimmten Fällen, |
| d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, | d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, |
| e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, | e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, |
| Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des | Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des |
| Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 | Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 |
| Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, | Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, |
| f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche | f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche |
| Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen | Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen |
| ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für | ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für |
| alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und | alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und |
| Logistikpersonals. | Logistikpersonals. |
| Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum | Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum |
| Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. | Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. |
| g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des | g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des |
| Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, | Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, |
| h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten | h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten |
| erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des | erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des |
| Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis | Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis |
| des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, | des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, |
| i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden | i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden |
| Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der | Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der |
| Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das | Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das |
| Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König | Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König |
| festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung | festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung |
| erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und | erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und |
| andererseits für die tatsächliche Ausführung aller | andererseits für die tatsächliche Ausführung aller |
| Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. | Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. |
| Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische | Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische |
| Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: | Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: |
| 1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das | 1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das |
| benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen | benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen |
| angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, | angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, |
| abgesicherten Raum aufbewahrt werden. | abgesicherten Raum aufbewahrt werden. |
| 2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass | 2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass |
| der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit | der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit |
| einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das | einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das |
| Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die | Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die |
| Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. | Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. |
| § 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob | § 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob |
| das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten | das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten |
| Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen | Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen |
| Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications | Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications |
| techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") | techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") |
| beschrieben. | beschrieben. |
| Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als | Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als |
| Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis | Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis |
| einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten | einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten |
| Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits | Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits |
| zugeschickt worden sind. | zugeschickt worden sind. |
| KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf | KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf |
| belgischem Staatsgebiet | belgischem Staatsgebiet |
| Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, | Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, |
| der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in | der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in |
| Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, | Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, |
| bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument | bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument |
| zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten | zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten |
| Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer | Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer |
| Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. | Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. |
| § 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: | § 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: |
| 1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des | 1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen | vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen |
| 2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen | 2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen |
| hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und | hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und |
| reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in | reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in |
| einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien |
| geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und | geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und |
| seine Ausführungserlasse geforderten Garantien. | seine Ausführungserlasse geforderten Garantien. |
| Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen | Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen |
| keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre | keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre |
| Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet. | Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet. |
| Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen | Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen |
| den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig | den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig |
| ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine | ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine |
| Ausführungserlasse geforderten Garantien. | Ausführungserlasse geforderten Garantien. |
| Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als | Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das | Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das |
| keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und | keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und |
| Angaben: | Angaben: |
| 1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für | 1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für |
| eine Sicherheitsleistung. | eine Sicherheitsleistung. |
| 2. Der Antragsteller hat die Wahl: | 2. Der Antragsteller hat die Wahl: |
| a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des | a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen | vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen |
| b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung | b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung |
| oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen | oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen |
| Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses | Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses |
| festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen. | festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen. |
| KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen | KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen |
| Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für | Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für |
| die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend | die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend |
| "Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt | "Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt |
| aus: | aus: |
| 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei |
| des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, | des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, |
| 2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen | 2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen |
| Polizei, | Polizei, |
| 3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der | 3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der |
| Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, | Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, |
| 4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen | 4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen |
| Berufsverbände der Elektroinstallateure, | Berufsverbände der Elektroinstallateure, |
| 5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, | 5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, |
| 6. einem Sekretär. | 6. einem Sekretär. |
| Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. | Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. |
| § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von | § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von |
| der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| wahrgenommen. | wahrgenommen. |
| § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum | § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum |
| von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied | von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied |
| ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der | ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der |
| Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das | Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das |
| Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten | Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten |
| Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. | Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. |
| § 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in | § 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in |
| nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den | nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den |
| Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: | Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: |
| 1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | 1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der | Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der |
| Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, | Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, |
| 2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt. | 2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt. |
| Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der | Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der |
| Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die | Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die |
| Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei | Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
| Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue | Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue |
| Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die | Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die |
| Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. | Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. |
| Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den | Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den |
| durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des | durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des |
| vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen | vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen |
| nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene | nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene |
| Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der | Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der |
| Zulassung ab. | Zulassung ab. |
| Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, | Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, |
| wird sie als günstig betrachtet. | wird sie als günstig betrachtet. |
| Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission | Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission |
| fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu | fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu |
| lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
| Fällen einen Beschluss. | Fällen einen Beschluss. |
| KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen | KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen |
| Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt | Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt |
| zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, | zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, |
| zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses | zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses |
| bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim | bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim |
| Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis | Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis |
| beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch | beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch |
| das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli | das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli |
| 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie | 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie |
| der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen | der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen |
| Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle | Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle |
| akkreditiert ist. | akkreditiert ist. |
| KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen |
| Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder | Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder |
| auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass | auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass |
| gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses | gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses |
| Erlasses übermittelt. | Erlasses übermittelt. |
| Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung | Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung |
| bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des | bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des |
| Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die | Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die |
| elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden | elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister | Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister |
| des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
| Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den | Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den |
| Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und | Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und |
| dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses | dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses |
| übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im | übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai | Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai |
| 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von | 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von |
| Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten |
| werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
| Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| "Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung | "Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung |
| von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." | von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." |
| Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des | Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des |
| Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für | Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für |
| Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von | Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von |
| Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 15. Juli 1992, wird aufgehoben. | 15. Juli 1992, wird aufgehoben. |
| Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| "Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für | "Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für |
| Wachunternehmen oder interne Wachdienste." | Wachunternehmen oder interne Wachdienste." |
| Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als | vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 | Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 |
| des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten | des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten |
| dieses Erlasses genügen. | dieses Erlasses genügen. |
| Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als | Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
| Der Unterzeichnete, | Der Unterzeichnete, |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
| Funktion: . . . . . | Funktion: . . . . . |
| Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
| Handelsname des Unternehmens: . . . . . | Handelsname des Unternehmens: . . . . . |
| Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . | Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . |
| Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
| E-Mail: . . . . . | E-Mail: . . . . . |
| - erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen | - erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen |
| verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am | verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am |
| ...../...../20..... bezahlt zu haben, | ...../...../20..... bezahlt zu haben, |
| - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) | - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) |
| ................... registriert zu sein, | ................... registriert zu sein, |
| - erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) | - erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) |
| ...................................... unter der Nummer | ...................................... unter der Nummer |
| .................... eingetragen zu sein, | .................... eingetragen zu sein, |
| - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die | - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die |
| Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im | Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im |
| Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und | Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und |
| dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen | dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen |
| durchführen wird. | durchführen wird. |
| Für die Richtigkeit der Angaben | Für die Richtigkeit der Angaben |
| Gegeben zu .................................., den | Gegeben zu .................................., den |
| ................................................................................. | ................................................................................. |
| Unterschrift: | Unterschrift: |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
| die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt | (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt |
| und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und | und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und |
| verwaltungsrechtlich bestraft werden. | verwaltungsrechtlich bestraft werden. |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als | Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen | Sicherheitsunternehmen |
| Der Unterzeichnete, | Der Unterzeichnete, |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Vorname: . . . . . | Vorname: . . . . . |
| Funktion: . . . . . | Funktion: . . . . . |
| Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
| Handelsname des Unternehmens: . . . . . | Handelsname des Unternehmens: . . . . . |
| Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . | Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . |
| Faxnummer: . . . . . | Faxnummer: . . . . . |
| E-Mail: . . . . . | E-Mail: . . . . . |
| - erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als | - erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als |
| Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro | Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro |
| 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, | 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, |
| - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer | - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer |
| ..................................... registriert zu sein, | ..................................... registriert zu sein, |
| - erklärt, im Handelsregister von | - erklärt, im Handelsregister von |
| ............................................... unter der Nummer | ............................................... unter der Nummer |
| ........................................................... | ........................................................... |
| eingetragen zu sein, | eingetragen zu sein, |
| - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die | - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die |
| Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im | Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im |
| Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und | Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und |
| dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen | dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen |
| durchführen wird. | durchführen wird. |
| Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
| .......................... über die Bedingungen für die Erlangung | .......................... über die Bedingungen für die Erlangung |
| einer | einer |
| Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert | Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert |
| worden, legen Sie dem vorliegenden | worden, legen Sie dem vorliegenden |
| Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei. | Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei. |
| Für die Richtigkeit der Angaben | Für die Richtigkeit der Angaben |
| Gegeben zu ................................., den | Gegeben zu ................................., den |
| .................................................................................. | .................................................................................. |
| Unterschrift: | Unterschrift: |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
| die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt | (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt |
| und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und | und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und |
| verwaltungsrechtlich bestraft werden. | verwaltungsrechtlich bestraft werden. |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG | BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für |
| die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu | die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu |
| werden | werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. ALBERT | |
| Van Koningswege : | |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
| P. DEWAEL | |