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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/02/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als beveiligingsonderneming Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002 relatif aux
betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de sécurité
beveiligingsonderneming
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 juni 2002 betreffende de voorwaarden tot het verkrijgen royal du 13 juin 2002 relatif aux conditions d'obtention d'un agrément
van een erkenning als beveiligingsonderneming, opgemaakt door de comme entreprise de sécurité, établi par le Service central de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2002 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2002
voorwaarden tot het verkrijgen van een erkenning als relatif aux conditions d'obtention d'un agrément comme entreprise de
beveiligingsonderneming. sécurité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 29 février 2004.
ALBERT
Par le Roi :
uitvoering van dit besluit. Le Ministre de l'Intérieur,
Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die 13. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die
Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni
1999 und 10. Juni 2001; 1999 und 10. Juni 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1991 über die
finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen, finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten, insbesondere der
Artikel 2 und 4; Artikel 2 und 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die
Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die
Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3, Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere des Artikels 3,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1992, und der
Artikel 4 bis 6; Artikel 4 bis 6;
Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 31.563/2/V und 31.564/2/V des Staatsrates
vom 6. August 2001; vom 6. August 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, abgeändert durch die
Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001, Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001,
2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes, 2. Betriebssitz: einen Ort gemäss Artikel 1 § 5 des Gesetzes,
3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den 3. Bescheinigungsstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den
Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt. Kriterien der Norm NBN EN 45011 genügt.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung Art. 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung
als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen als Sicherheitsunternehmen erhalten oder die Erneuerung einer solchen
Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand Zulassung bewirken möchte, muss zu diesem Zweck einen Antrag anhand
eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom eines unterzeichneten Einschreibebriefs oder auf eine andere vom
Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern, Minister des Innern zu bestimmende Weise beim Ministerium des Innern,
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen. Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, einreichen.
Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden Der Antrag, dessen Muster vom Minister des Innern festgelegt werden
kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und kann, muss die im vorliegenden Erlass bestimmten Unterlagen und
Angaben enthalten. Angaben enthalten.
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann
für gleich lange Zeiträume erneuert werden. für gleich lange Zeiträume erneuert werden.
Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung muss mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen vor Ablauf der Zulassung bei der Generaldirektion der Allgemeinen
Polizei des Königreichs eingereicht werden. Polizei des Königreichs eingereicht werden.
KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf KAPITEL III - Antrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet belgischem Staatsgebiet
Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf Art. 3 - Der Zulassungsantrag eines Unternehmens mit Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen: belgischem Staatsgebiet muss folgende Unterlagen und Angaben umfassen:
1. für juristische Personen: 1. für juristische Personen:
eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen, eine Abschrift des Errichtungsakts und/oder der Satzungsänderungen,
wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten wie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, mit den aktualisierten
Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur Angaben zu den Personalien der Mitglieder des Verwaltungsrates, zur
Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des Beschreibung ihrer Befugnisse, zum Gesellschaftsnamen des
Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum Unternehmens, zum Gesellschaftssitz des Unternehmens und zum
Gesellschaftszweck des Unternehmens, Gesellschaftszweck des Unternehmens,
2. für juristische und natürliche Personen: 2. für juristische und natürliche Personen:
a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt, a) ein Dokument gemäss Anlage 1, ordnungsgemäss ausgefüllt,
unterzeichnet und datiert. unterzeichnet und datiert.
Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als Unternehmen, die am Tag, an dem der Antrag auf Zulassung als
Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer Sicherheitsunternehmen eingereicht wird, noch nicht als Unternehmer
registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen registriert und/oder im Handelsregister eingetragen sind, müssen
spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als spätestens sechs Monate nach Erhalt der Zulassung als
Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer Sicherheitsunternehmen die Nummer der Registrierung als Unternehmer
und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln, und die Nummer der Handelsregistereintragung übermitteln,
b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern b) eine Bescheinigung, die von einer vom Minister des Innern
bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der bestimmten Bescheinigungsstelle ausgestellt worden ist und aus der
hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden hervorgeht, dass das Unternehmen den in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen Erlasses festgelegten Mindestvorschriften bezüglich der technischen
Ausrüstung genügt, Ausrüstung genügt,
c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines c) das Original oder eine Abschrift des Befähigungsnachweises eines
Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar Elektroinstallateurs, in den durch das Programmgesetz vom 10. Februar
1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums und seiner
Ausführungserlasse bestimmten Fällen, Ausführungserlasse bestimmten Fällen,
d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder, d) die Gesamtanzahl Personalmitglieder,
e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, e) eine Liste mit Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort,
Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des Staatsangehörigkeit, vollständiger Anschrift und Datum des
Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6 Dienstantritts aller Personalmitglieder mit Ausnahme des in Artikel 6
Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals, Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Verwaltungs- und Logistikpersonals,
f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche f) ein Original oder eine Abschrift eines für eine öffentliche
Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen Verwaltung bestimmten Leumundszeugnisses oder, wenn diese Personen
ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für ihren Wohnort im Ausland haben, eine gleichwertige Bescheinigung, für
alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und alle Personalmitglieder mit Ausnahme des Verwaltungs- und
Logistikpersonals. Logistikpersonals.
Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum Das Leumundsgszeugnis oder die gleichwertige Bescheinigung darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des g) eine Übersicht über die berufliche Laufbahn aller in Artikel 5 des
Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder, Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder,
h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten h) das gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten
erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des erteilte einmalige schriftliche Einverständnis aller in Artikel 5 des
Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis Gesetzes erwähnten leitenden Personalmitglieder zu der in Artikel 6bis
des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, des Gesetzes erwähnten Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen,
i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden i) eine Abschrift der Befähigungsnachweise oder, wenn die betreffenden
Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der Personen in den Genuss einer Ausnahmeregelung gekommen sind, der
Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das Beschlüsse des Ministers des Innern, aus denen hervorgeht, dass das
Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König Unternehmen über Personal verfügt, das die durch den König
festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung festgelegten Bedingungen im Bereich Berufsausbildung und -erfahrung
erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und erfüllt, die einerseits für die Ausübung einer leitenden Funktion und
andererseits für die tatsächliche Ausführung aller andererseits für die tatsächliche Ausführung aller
Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind. Sicherheitstätigkeiten einzuhalten sind.
Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische Art. 4 - § 1 - Sicherheitsunternehmen verfügen über eine technische
Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht: Ausrüstung, die den nachstehenden Vorschriften entspricht:
1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das 1. Sämtliche Kundenakten und sonstige vertrauliche Angaben über das
benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen benutzte Sicherheitsmaterial und über die Pläne der vom Unternehmen
angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten, angebrachten Alarmsysteme und -zentralen müssen in einem getrennten,
abgesicherten Raum aufbewahrt werden. abgesicherten Raum aufbewahrt werden.
2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass 2. Das Sicherheitsunternehmen muss jederzeit erreichbar sein, so dass
der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit der Anrufer spätestens 15 Minuten nach seinem Anruf Stimmkontakt mit
einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das einer natürlichen Person hat. Bei Anruf muss das
Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die Sicherheitsunternehmen über die technischen Mittel verfügen, um die
Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können. Arbeiten innerhalb von 8 Stunden aufnehmen zu können.
§ 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob § 2 - Die technischen Normen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob
das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten das Unternehmen den in § 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten
Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen Vorschriften genügt, sind in dem vom Belgischen Elektrotechnischen
Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications Ausschuss veröffentlichten Dokument "Spécifications
techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen") techniques"/"Technische specificaties" ("Technische Spezifikationen")
beschrieben. beschrieben.
Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als Art. 5 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung umfasst die als
Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis Anlage 2 beigefügte Erklärung sowie die in Artikel 3 Buchstabe b) bis
einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten einschliesslich i) des vorliegenden Erlasses erwähnten aktualisierten
Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits Unterlagen und Angaben, sofern sie der Verwaltung nicht bereits
zugeschickt worden sind. zugeschickt worden sind.
KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf KAPITEL IV - Antrag eines Unternehmens ohne Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet belgischem Staatsgebiet
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen, Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen,
der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in der von einem Unternehmen gestellt wird, das keinen Betriebssitz in
Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung, Belgien hat, enthält den Beweis für eine Sicherheitsleistung,
bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument bestehend aus einem von einem Kreditinstitut unterzeichneten Dokument
zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten zur Gewährung einer in Artikel 19 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten
Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer Bankgarantie. Das Muster der Bescheinigung über die Gewährung einer
Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt. Bankgarantie ist diesem Erlass als Anlage 3 beigefügt.
§ 2 - Der Antragsteller hat die Wahl: § 2 - Der Antragsteller hat die Wahl:
1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des 1. Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen und Angaben zusammen
2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen 2. oder der Antrag umfasst schriftliche Beweismittel, aus denen
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und
reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in reglementierten Ausübung der betreffenden Sicherheitstätigkeiten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Garantien
geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und geleistet hat, die gleichwertig sind mit den durch das Gesetz und
seine Ausführungserlasse geforderten Garantien. seine Ausführungserlasse geforderten Garantien.
Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen Unterlagen, die ausschliesslich vom Betroffenen ausgehen und denen
keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre keine Schriftstücke von Drittpersonen beiliegen, durch die ihre
Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet. Echtheit belegt wird, werden als unzureichende Beweise betrachtet.
Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen Der Minister des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit zwischen
den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig den Garantien, die im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig
ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine ist, hinterlegt worden sind, und den durch das Gesetz und seine
Ausführungserlasse geforderten Garantien. Ausführungserlasse geforderten Garantien.
Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als Art. 7 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung als
Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das Sicherheitsunternehmen, der von einem Unternehmen gestellt wird, das
keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und keinen Betriebssitz in Belgien hat, umfasst folgende Unterlagen und
Angaben: Angaben:
1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für 1. Den in Artikel 6 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beweis für
eine Sicherheitsleistung. eine Sicherheitsleistung.
2. Der Antragsteller hat die Wahl: 2. Der Antragsteller hat die Wahl:
a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des a) Entweder setzt der Antrag sich aus den in Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen vorliegenden Erlasses erwähnten Unterlagen zusammen
b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung b) oder der Antrag umfasst eine im Rahmen des Antrags auf Zulassung
oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen oder der letzten Erneuerung der Zulassung übermittelte Liste mit allen
Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses Änderungen der in Artikel 6 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses
festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen. festgelegten Angaben sowie die Beweismittel für diese Änderungen.
KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen KAPITEL V - Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen
Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für Art. 8 - § 1 - Beim Ministerium des Innern wird eine "Kommission für
die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend die Zulassung von Sicherheitsunternehmen", nachstehend
"Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt "Zulassungskommission" genannt, geschaffen, die sich zusammensetzt
aus: aus:
1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei
des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt, des Königreichs oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz übernimmt,
2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen 2. einem Mitglied der föderalen Polizei und einem Mitglied der lokalen
Polizei, Polizei,
3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der 3. drei Mitgliedern der repräsentativen Berufsverbände der
Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind, Alarmindustrie, die Mitglied von Euralarm sind,
4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen 4. drei Mitgliedern der vom Ministerium des Mittelstands zugelassenen
Berufsverbände der Elektroinstallateure, Berufsverbände der Elektroinstallateure,
5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle, 5. einem Mitglied jeder Bescheinigungsstelle,
6. einem Sekretär. 6. einem Sekretär.
Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.
§ 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Zulassungskommission werden von
der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs
wahrgenommen. wahrgenommen.
§ 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum § 3 - Die Mitglieder werden vom Minister des Innern für einen Zeitraum
von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Das Ersatzmitglied
ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der ersetzt das ordentliche Mitglied bei Verhinderung. Das Mandat der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das Mitglieder und der Ersatzmitglieder endet mit ihrem Rücktritt. Das
Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten Mandat der nach Erneuerung der Zulassungskommission ernannten
Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung. Mitglieder und Ersatzmitglieder endet bei der folgenden Erneuerung.
§ 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in § 4 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in
nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den nachstehenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme über den
Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab: Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung ab:
1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des 1. auf Antrag der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des
Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der Königreichs bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit der Anwendung der
Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes, Artikel 1 §§ 3 und 4, 4 Absatz 2 und 22 § 3 des Gesetzes,
2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt. 2. in allen Fällen, in denen der Minister des Innern dies beantragt.
Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der Art. 9 - Die Zulassungskommission kann nur bei Anwesenheit der
Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die Mehrheit der Mitglieder eine gültige Stellungnahme abgeben; die
Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei Stellungnahme wird mit Stimmenmehrheit abgegeben. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, wird eine neue
Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die Versammlung binnen fünfzehn Tagen einberufen. In diesem Fall ist die
Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Kommission ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den Art. 10 - Die Zulassungskommission gibt dem Minister des Innern in den
durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des durch Artikel 7 § 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des
vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen vorliegenden Erlasses vorgesehenen Fällen binnen fünfundsiebzig Tagen
nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene nach Einreichung der vollständigen Akte eine mit Gründen versehene
Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Stellungnahme über den Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der
Zulassung ab. Zulassung ab.
Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor, Liegt die Stellungnahme binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vor,
wird sie als günstig betrachtet. wird sie als günstig betrachtet.
Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission Art. 11 - Nach Empfang der Stellungnahme der Zulassungskommission
fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu fasst der Minister des Innern in den durch Artikel 7 § 4 [sic, zu
lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen lesen ist: Artikel 8 § 4 ] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Fällen einen Beschluss. Fällen einen Beschluss.
KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen KAPITEL VI - Bestimmung der Bescheinigungsstellen
Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt Art. 12 - Um vom Minister des Innern als Bescheinigungsstelle bestimmt
zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic, zu werden und somit die Aufgaben, wie in Artikel 3 Buchstabe b) [sic,
zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses zu lesen ist: Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b) ] des vorliegenden Erlasses
bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim bestimmt, ausführen zu können, muss die Stelle einen Antrag beim
Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis Minister des Innern einreichen. Diesem Antrag muss der Nachweis
beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch beiliegen, dass die Stelle auf der Grundlage der Norm EN 45011 durch
das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli das Belgische Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli
1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie
der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen der Versuchslaboratorien oder durch eine innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle Wirtschaftsraums geschaffene vergleichbare Akkreditierungsstelle
akkreditiert ist. akkreditiert ist.
KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder Art. 13 - Die Beschlüsse hinsichtlich der Anträge auf Zulassung oder
auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass auf Erneuerung der Zulassung werden durch Ministeriellen Erlass
gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses gefasst, und dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses
Erlasses übermittelt. Erlasses übermittelt.
Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt Der Ministerielle Erlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung Art. 14 - Jede Änderung der Lage des Unternehmens, die eine Änderung
bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des bewirkt in Bezug auf den Handelsnamen, die Anschrift des
Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die Gesellschaftssitzes, die Zusammensetzung des Personalbestands, die
elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden elektronische Adresse oder auf die in Artikel 4 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister Erlasses erwähnten Angaben, wird binnen fünfzehn Tagen dem Minister
des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs,
mitgeteilt. mitgeteilt.
Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den Änderungen der Angaben in Bezug auf den Handelsnamen und den
Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und Gesellschaftssitz werden durch Ministeriellen Erlass vorgenommen, und
dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses dem Antragsteller wird eine beglaubigte Abschrift dieses Erlasses
übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im übermittelt. Der Ministerielle Abänderungserlass wird auszugsweise im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai Art. 15 - Die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai
1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von 1991 über die finanziellen Mittel und die technische Ausrüstung von
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdiensten
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert:
"Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung "Königlicher Erlass vom 14. Mai 1991 über die technische Ausrüstung
von Wachunternehmen und internen Wachdiensten." von Wachunternehmen und internen Wachdiensten."
Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des Art. 16 - Kapitel III, bestehend aus den Artikeln 3 bis 6, des
Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für
Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von
Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Sicherheitsunternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
15. Juli 1992, wird aufgehoben. 15. Juli 1992, wird aufgehoben.
Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert: Die Überschrift dieses Erlasses wird wie folgt abgeändert:
"Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für "Königlicher Erlass vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für
Wachunternehmen oder interne Wachdienste." Wachunternehmen oder interne Wachdienste."
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Art. 18 - Unternehmen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als vorliegenden Erlasses über eine ministerielle Zulassung als
Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4 Sicherheitsunternehmen verfügen, müssen den Bestimmungen von Artikel 4
des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses spätestens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten
dieses Erlasses genügen. dieses Erlasses genügen.
Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 1 Anlage 1
Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Zulassung als
Sicherheitsunternehmen Sicherheitsunternehmen
Der Unterzeichnete, Der Unterzeichnete,
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname: . . . . . Vorname: . . . . .
Funktion: . . . . . Funktion: . . . . .
Anschrift: . . . . . Anschrift: . . . . .
Handelsname des Unternehmens: . . . . . Handelsname des Unternehmens: . . . . .
Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . .
Faxnummer: . . . . . Faxnummer: . . . . .
E-Mail: . . . . . E-Mail: . . . . .
- erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen - erklärt, die mit dem Antrag auf Zulassung als Sicherheitsunternehmen
verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro 371,84 am
...../...../20..... bezahlt zu haben, ...../...../20..... bezahlt zu haben,
- erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ) - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer (fakultativ)
................... registriert zu sein, ................... registriert zu sein,
- erklärt, im Handelsregister von (fakultativ) - erklärt, im Handelsregister von (fakultativ)
...................................... unter der Nummer ...................................... unter der Nummer
.................... eingetragen zu sein, .................... eingetragen zu sein,
- erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die
Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im
Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und
dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen
durchführen wird. durchführen wird.
Für die Richtigkeit der Angaben Für die Richtigkeit der Angaben
Gegeben zu .................................., den Gegeben zu .................................., den
................................................................................. .................................................................................
Unterschrift: Unterschrift:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt
und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und
verwaltungsrechtlich bestraft werden. verwaltungsrechtlich bestraft werden.
Anlage 2 Anlage 2
Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als Erklärung (1) im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Zulassung als
Sicherheitsunternehmen Sicherheitsunternehmen
Der Unterzeichnete, Der Unterzeichnete,
Name: . . . . . Name: . . . . .
Vorname: . . . . . Vorname: . . . . .
Funktion: . . . . . Funktion: . . . . .
Anschrift: . . . . . Anschrift: . . . . .
Handelsname des Unternehmens: . . . . . Handelsname des Unternehmens: . . . . .
Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . . Telefon-/GSM-/Semafonnummer: . . . . .
Faxnummer: . . . . . Faxnummer: . . . . .
E-Mail: . . . . . E-Mail: . . . . .
- erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als - erklärt, die mit dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung als
Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro Sicherheitsunternehmen verbundenen Verwaltungskosten in Höhe von euro
371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben, 371,84 am ...../...../20..... bezahlt zu haben,
- erklärt, als Unternehmer unter der Nummer - erklärt, als Unternehmer unter der Nummer
..................................... registriert zu sein, ..................................... registriert zu sein,
- erklärt, im Handelsregister von - erklärt, im Handelsregister von
............................................... unter der Nummer ............................................... unter der Nummer
........................................................... ...........................................................
eingetragen zu sein, eingetragen zu sein,
- erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die - erklärt, dass das ausführende Personal des Unternehmens (auch die
Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im Personalmitglieder, die keine Sicherheits tätigkeiten ausüben) den im
Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und Gesetz vom 10. April 1990 bestimmten Ausübungsbedingungen genügt und
dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen dass das leitende Personal die hierzu notwendigen Kontrollen
durchführen wird. durchführen wird.
Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom Sind die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
.......................... über die Bedingungen für die Erlangung .......................... über die Bedingungen für die Erlangung
einer einer
Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert Zulassung als Sicherheitsunternehmen erwähnten Angaben abgeändert
worden, legen Sie dem vorliegenden worden, legen Sie dem vorliegenden
Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei. Schreiben bitte die aktualisierten Unterlagen und Angaben bei.
Für die Richtigkeit der Angaben Für die Richtigkeit der Angaben
Gegeben zu ................................., den Gegeben zu ................................., den
.................................................................................. ..................................................................................
Unterschrift: Unterschrift:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt (1) Jedes Sicherheitsunternehmen, das eine falsche Erklärung abgibt
und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und und/oder falsche Informationen mitteilt, kann straf- und
verwaltungsrechtlich bestraft werden. verwaltungsrechtlich bestraft werden.
Anlage 3 Anlage 3
BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG BEWEIS FÜR EINE SICHERHEITSLEISTUNG
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für
die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL
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