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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/12/1992
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Koninklijk besluit nr. 18 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 18 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot allemande de l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux
de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten exemptions concernant les exportations de biens et de services en
naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992), (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1
december 1994, err. van 9 december 1994); valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9
décembre 1994);
- het koninklijk besluit van 25 februari 1996 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 en 50, 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 5 maart 1996); ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996);
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001);
2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001);
december 2001); - het koninklijk besluit van 24 augustus 2005 tot wijziging van de - de l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 18, 46, 47 en 48 met betrekking tot de 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 9
september 2005, err. van 27 september 2005); belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005);
- het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de - de l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur
betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch
Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010); ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010);
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de - de l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51,
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei
2013, err. van 5 juni 2013). du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 18 über die 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 18 über die
Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer
KAPITEL 1 - Durch Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene KAPITEL 1 - Durch Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Artikel 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene Artikel 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der
Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch
vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind.
Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern durch den Verkäufer oder für dessen Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern durch den Verkäufer oder für dessen
Rechnung. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene Rechnung. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Art. 2 - Eine Kopie der Verkaufsrechnung oder mangels Verkaufsrechnung Art. 2 - Eine Kopie der Verkaufsrechnung oder mangels Verkaufsrechnung
ein Versandschein, der alle Angaben einer Verkaufsrechnung enthält, ein Versandschein, der alle Angaben einer Verkaufsrechnung enthält,
muss dem Zollamt übergeben werden, wo gemäß den zollrechtlichen muss dem Zollamt übergeben werden, wo gemäß den zollrechtlichen
Vorschriften über Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss. Vorschriften über Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss.
Art. 3 - Der Verkäufer der Güter muss jederzeit im Besitz aller Art. 3 - Der Verkäufer der Güter muss jederzeit im Besitz aller
Dokumente sein, aus denen die tatsächliche Ausfuhr hervorgeht; er muss Dokumente sein, aus denen die tatsächliche Ausfuhr hervorgeht; er muss
sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle beauftragt sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle beauftragt
sind, vorlegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Bestellscheine, sind, vorlegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Bestellscheine,
Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und in Artikel 2 erwähnte Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und in Artikel 2 erwähnte
Ausfuhranmeldung. Ausfuhranmeldung.
Art. 4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Art. 4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2
Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1
Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der
Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag
eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach
dem der Zulassung ausgeführt werden. dem der Zulassung ausgeführt werden.
Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende
Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs
enthält, beantragt werden. enthält, beantragt werden.
Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1
des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1
oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur
Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu
erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge
keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion
für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene
Weise davon in Kenntnis setzen.] Weise davon in Kenntnis setzen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.
September 2005, Err. vom 27. September 2005)] September 2005, Err. vom 27. September 2005)]
Abschnitt 2 - Güter, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer Abschnitt 2 - Güter, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer
oder für dessen Rechnung mitgeführt werden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 2 oder für dessen Rechnung mitgeführt werden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 2
des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung
Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches
vorgesehene Steuerbefreiung findet unter Vorbehalt der Bestimmungen vorgesehene Steuerbefreiung findet unter Vorbehalt der Bestimmungen
von § 3 und Abschnitt 4 Anwendung. von § 3 und Abschnitt 4 Anwendung.
§ 2 - Nicht in Belgien ansässige Käufer, die Güter in Belgien selbst § 2 - Nicht in Belgien ansässige Käufer, die Güter in Belgien selbst
in Besitz nehmen, müssen bei der Inbesitznahme ihrem in Belgien in Besitz nehmen, müssen bei der Inbesitznahme ihrem in Belgien
ansässigen Verkäufer eine Empfangsbestätigung ausstellen. Auf der dem ansässigen Verkäufer eine Empfangsbestätigung ausstellen. Auf der dem
Verkäufer auszustellenden Empfangsbestätigung müssen das Datum der Verkäufer auszustellenden Empfangsbestätigung müssen das Datum der
Übergabe der Güter, deren Beschreibung und das Bestimmungsland Übergabe der Güter, deren Beschreibung und das Bestimmungsland
angegeben sein. angegeben sein.
Dasselbe Dokument muss dem Verkäufer ausgestellt werden, wenn die Dasselbe Dokument muss dem Verkäufer ausgestellt werden, wenn die
Güter in Belgien von einer Drittperson in Besitz genommen werden, die Güter in Belgien von einer Drittperson in Besitz genommen werden, die
für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Käufers handelt. In für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Käufers handelt. In
diesem Fall muss das betreffende Dokument von dieser Drittperson diesem Fall muss das betreffende Dokument von dieser Drittperson
ausgestellt werden, die darin erklärt, für Rechnung ihres ausgestellt werden, die darin erklärt, für Rechnung ihres
Auftraggebers zu handeln. Auftraggebers zu handeln.
§ 3 - Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Lieferungen von § 3 - Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Lieferungen von
Gütern, die vom Verkäufer selbst befördert werden und zur Ausrüstung Gütern, die vom Verkäufer selbst befördert werden und zur Ausrüstung
oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen
Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, bestimmt sind und Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, bestimmt sind und
sich als solche bei ihrer Ausfuhr an Bord dieser Beförderungsmittel sich als solche bei ihrer Ausfuhr an Bord dieser Beförderungsmittel
befinden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die befinden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Anwendung der vorliegenden Bestimmung. Anwendung der vorliegenden Bestimmung.
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 finden auf vorliegenden Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 finden auf vorliegenden
Abschnitt Anwendung. Der Nachweis der Ausfuhr muss gemäß Artikel 3 vom Abschnitt Anwendung. Der Nachweis der Ausfuhr muss gemäß Artikel 3 vom
Verkäufer erbracht werden, unabhängig von dem durch Artikel 5 § 2 Verkäufer erbracht werden, unabhängig von dem durch Artikel 5 § 2
vorgeschriebenen Dokument. vorgeschriebenen Dokument.
Der Verkäufer wird erst von seiner Verantwortung befreit, wenn er Der Verkäufer wird erst von seiner Verantwortung befreit, wenn er
beweisen kann, dass die Güter unter den vorgesehenen Bedingungen beweisen kann, dass die Güter unter den vorgesehenen Bedingungen
ausgeführt worden sind. ausgeführt worden sind.
Abschnitt 3 - Dienstleistungen. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 3 des Abschnitt 3 - Dienstleistungen. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 3 des
Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung
Art. 7 - Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 finden Anwendung auf Art. 7 - Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 finden Anwendung auf
Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der
Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten
an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser
Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom
Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen
Leistungsempfänger oder für deren Rechnung ausgeführt werden. [Der Leistungsempfänger oder für deren Rechnung ausgeführt werden. [Der
Steuerschuldner gemäß Artikel 51 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches muss - je Steuerschuldner gemäß Artikel 51 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches muss - je
nachdem ob er als Dienstleistender oder als Leistungsempfänger handelt nachdem ob er als Dienstleistender oder als Leistungsempfänger handelt
- die Verpflichtungen erfüllen, die dem Verkäufer beziehungsweise dem - die Verpflichtungen erfüllen, die dem Verkäufer beziehungsweise dem
Käufer durch die vorerwähnten Abschnitte auferlegt sind.] Käufer durch die vorerwähnten Abschnitte auferlegt sind.]
Wenn auf der Kopie der Rechnung, die gemäß Artikel 2 dem Zollamt Wenn auf der Kopie der Rechnung, die gemäß Artikel 2 dem Zollamt
übergeben werden muss, die Menge und die gebräuchliche Bezeichnung der übergeben werden muss, die Menge und die gebräuchliche Bezeichnung der
ausgeführten Güter nicht angegeben sind, müssen diese Angaben darauf ausgeführten Güter nicht angegeben sind, müssen diese Angaben darauf
vervollständigt werden; andernfalls muss ebenfalls ein Versandschein, vervollständigt werden; andernfalls muss ebenfalls ein Versandschein,
auf dem diese Angaben vermerkt sind, übergeben werden. auf dem diese Angaben vermerkt sind, übergeben werden.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. Dezember 2009 [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. Dezember 2009
(B.S. vom 17. Dezember 2009)] (B.S. vom 17. Dezember 2009)]
Abschnitt 4 - Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Abschnitt 4 - Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von
Reisenden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehene Reisenden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Art. 8 - [Die Lieferung von Gütern an einen Reisenden, der nicht in Art. 8 - [Die Lieferung von Gütern an einen Reisenden, der nicht in
der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz
nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung
folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten außerhalb folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten außerhalb
der Gemeinschaft ausführt, ist in den Grenzen und unter den der Gemeinschaft ausführt, ist in den Grenzen und unter den
Bedingungen wie folgt steuerfrei: Bedingungen wie folgt steuerfrei:
1. Es handelt sich um einen nichtgewerblichen oder 1. Es handelt sich um einen nichtgewerblichen oder
nichtberufsbezogenen Kauf. nichtberufsbezogenen Kauf.
2. Der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt 2. Der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt
125 EUR pro Rechnung. 125 EUR pro Rechnung.
3. Der Verkäufer weist anhand eines Exemplars der Rechnung, die mit 3. Der Verkäufer weist anhand eines Exemplars der Rechnung, die mit
dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen ist, dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen ist,
die tatsächliche Ausfuhr nach. Der Minister der Finanzen oder sein die tatsächliche Ausfuhr nach. Der Minister der Finanzen oder sein
Beauftragter kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die Beauftragter kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die
Ersetzung der Verkaufsrechnung durch ein gleichwertiges Dokument Ersetzung der Verkaufsrechnung durch ein gleichwertiges Dokument
erlauben.] erlauben.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. [Art. 8 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8.
Mai 2013)] Mai 2013)]
Art. 9 - § 1 - Käufe gelten als nichtgewerblich oder Art. 9 - § 1 - Käufe gelten als nichtgewerblich oder
nichtberufsbezogen, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich nichtberufsbezogen, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich
ausschließlich aus Gütern zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- ausschließlich aus Gütern zusammensetzen, die zum persönlichen Ge-
oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als
Geschenk bestimmt sind, wobei Art oder Menge der Güter nicht darauf Geschenk bestimmt sind, wobei Art oder Menge der Güter nicht darauf
schließen lassen dürfen, dass der Kauf aus gewerblichen oder schließen lassen dürfen, dass der Kauf aus gewerblichen oder
beruflichen Gründen erfolgt. beruflichen Gründen erfolgt.
§ 2 - [Ein Reisender gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässig, wenn § 2 - [Ein Reisender gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässig, wenn
sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort nicht in der Gemeinschaft sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort nicht in der Gemeinschaft
liegt.] liegt.]
Dabei gilt als Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort des Reisenden der Dabei gilt als Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort des Reisenden der
Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in deren Ermangelung in Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in deren Ermangelung in
einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das als Identitätsnachweis einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das als Identitätsnachweis
anerkannt ist. anerkannt ist.
[Art. 9 § 2 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 25. [Art. 9 § 2 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
KAPITEL 2 - Durch Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene KAPITEL 2 - Durch Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Art. 10 - Die in Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene Art. 10 - Die in Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der
Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch
vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind.
Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 werden auf die Lieferung und Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 werden auf die Lieferung und
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die in Belgien einer den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die in Belgien einer
der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten
Regelungen unterliegen, und auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen Regelungen unterliegen, und auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen
sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches
steuerfrei sind, und aus Arbeiten an Gütern bestehen, die Gegenstand steuerfrei sind, und aus Arbeiten an Gütern bestehen, die Gegenstand
der vorerwähnten Lieferungen sind, für anwendbar erklärt. der vorerwähnten Lieferungen sind, für anwendbar erklärt.
Für die Unterstellung dieser Güter unter die vorerwähnten Regelungen Für die Unterstellung dieser Güter unter die vorerwähnten Regelungen
und deren Verbleib unter diesen Regelungen gelten die durch die und deren Verbleib unter diesen Regelungen gelten die durch die
zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen. zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv.
Art. 12 - Die Lieferung der in [Artikel 11] erwähnten Güter unter Art. 12 - Die Lieferung der in [Artikel 11] erwähnten Güter unter
Wahrung einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen findet unter Wahrung einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen findet unter
Befreiung der Steuer statt. Befreiung der Steuer statt.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 13 - Für Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Art. 13 - Für Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in
Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und
aus Arbeiten an den in [Artikel 11] erwähnten Gütern bestehen, die aus Arbeiten an den in [Artikel 11] erwähnten Gütern bestehen, die
einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen unterliegen, gilt die einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen unterliegen, gilt die
Steuerbefreiung, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen Steuerbefreiung, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen
aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv.
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe A) des K.E. vom 25. [Art. 14 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe A) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmung in Bezug auf die Kapitel 1 und 2 KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmung in Bezug auf die Kapitel 1 und 2
Art. 15 - Entsteht aufgrund [der Artikel 16 und 22] des Gesetzbuches Art. 15 - Entsteht aufgrund [der Artikel 16 und 22] des Gesetzbuches
ein Steueranspruch, bevor die Güter ausgeführt werden, kann der ein Steueranspruch, bevor die Güter ausgeführt werden, kann der
Verkäufer oder der Dienstleistende in den vom Minister der Finanzen Verkäufer oder der Dienstleistende in den vom Minister der Finanzen
oder von seinem Beauftragten bestimmten Fällen und unter den von ihm oder von seinem Beauftragten bestimmten Fällen und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen die Zahlung der Steuer aussetzen. festgelegten Bedingungen die Zahlung der Steuer aussetzen.
Diese Aussetzung kann nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Diese Aussetzung kann nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr
gewährt werden; unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist gewährt werden; unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist
aber verlängert werden. aber verlängert werden.
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 30. April 2013 [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 30. April 2013
(B.S. vom 8. Mai 2013)] (B.S. vom 8. Mai 2013)]
KAPITEL 4 - Durch Artikel 40 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene KAPITEL 4 - Durch Artikel 40 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene
Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Art. 16 - [...] Art. 16 - [...]
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. [Art. 16 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
Art. 17 - [...] Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. [Art. 17 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 - [...] Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe C) des K.E. vom 25. [Art. 18 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe C) des K.E. vom 25.
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)]
Art. 19 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der in den Art. 19 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der in den
vorhergehenden Kapiteln vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der vorhergehenden Kapiteln vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der
Steuerbefreiung verlieren, können vom Minister der Finanzen oder von Steuerbefreiung verlieren, können vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen
Aberkennung befreit werden. Aberkennung befreit werden.
Art. 20 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 18 Art. 20 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 18
vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die
Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer.
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 22 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 22 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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