← Terug naar "Koninklijk besluit nr. 18 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit nr. 18 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 18 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 18 relatif aux exemptions concernant les exportations de biens et de services en dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot | allemande de l'arrêté royal n° 18 du 29 décembre 1992 relatif aux |
de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten | exemptions concernant les exportations de biens et de services en |
naar een plaats buiten de Gemeenschap, op het stuk van de belasting | dehors de la Communauté, en matière de taxe sur la valeur ajoutée |
over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992), | (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié |
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- het koninklijk besluit van 22 november 1994 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 en 50 | 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 1 | |
december 1994, err. van 9 december 1994); | valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 |
décembre 1994); | |
- het koninklijk besluit van 25 februari 1996 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 en 50, | 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur |
inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 5 maart 1996); | ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart | belge du 30 août 2000, err. du 8 mars 2001); |
2001); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 | belge du 11 août 2001, err. du 21 décembre 2001); |
december 2001); - het koninklijk besluit van 24 augustus 2005 tot wijziging van de | - de l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 18, 46, 47 en 48 met betrekking tot de | 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 9 | |
september 2005, err. van 27 september 2005); | belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005); |
- het koninklijk besluit van 9 december 2009 tot wijziging van de | - de l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 en 54 met | 1, 3, 4, 7, 10, 18, 22, 31 et 54 relatifs à la taxe sur la valeur |
betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | |
Staatsblad van 17 december 2009, err. van 7 mei 2010); | ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010); |
- het koninklijk besluit van 30 april 2013 tot wijziging van de | - de l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, | 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, |
23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 en 56 met betrekking tot de | 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 8 mei | |
2013, err. van 5 juni 2013). | du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 18 über die | 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 18 über die |
Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und | Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und |
Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer | Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer |
KAPITEL 1 - Durch Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene | KAPITEL 1 - Durch Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung | Steuerbefreiung |
Artikel 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene | Artikel 1 - Die in Artikel 39 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der | Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der |
Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch | Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch |
vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. | vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. |
Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern durch den Verkäufer oder für dessen | Abschnitt 1 - Ausfuhr von Gütern durch den Verkäufer oder für dessen |
Rechnung. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene | Rechnung. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 1 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung | Steuerbefreiung |
Art. 2 - Eine Kopie der Verkaufsrechnung oder mangels Verkaufsrechnung | Art. 2 - Eine Kopie der Verkaufsrechnung oder mangels Verkaufsrechnung |
ein Versandschein, der alle Angaben einer Verkaufsrechnung enthält, | ein Versandschein, der alle Angaben einer Verkaufsrechnung enthält, |
muss dem Zollamt übergeben werden, wo gemäß den zollrechtlichen | muss dem Zollamt übergeben werden, wo gemäß den zollrechtlichen |
Vorschriften über Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss. | Vorschriften über Ausfuhr eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden muss. |
Art. 3 - Der Verkäufer der Güter muss jederzeit im Besitz aller | Art. 3 - Der Verkäufer der Güter muss jederzeit im Besitz aller |
Dokumente sein, aus denen die tatsächliche Ausfuhr hervorgeht; er muss | Dokumente sein, aus denen die tatsächliche Ausfuhr hervorgeht; er muss |
sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle beauftragt | sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle beauftragt |
sind, vorlegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Bestellscheine, | sind, vorlegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Bestellscheine, |
Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und in Artikel 2 erwähnte | Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und in Artikel 2 erwähnte |
Ausfuhranmeldung. | Ausfuhranmeldung. |
Art. 4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 | Art. 4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 |
Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 | Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 |
Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der | Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der |
Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag | Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag |
eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach | eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach |
dem der Zulassung ausgeführt werden. | dem der Zulassung ausgeführt werden. |
Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende | Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende |
Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen | Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen |
besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs | besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs |
enthält, beantragt werden. | enthält, beantragt werden. |
Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 | Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 |
des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 | des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39 § 1 Nr. 1 |
oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den | oder 2 des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den |
Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur | Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur |
Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu | Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu |
erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge | erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge |
keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion | keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion |
für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom | für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene |
Weise davon in Kenntnis setzen.] | Weise davon in Kenntnis setzen.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. |
September 2005, Err. vom 27. September 2005)] | September 2005, Err. vom 27. September 2005)] |
Abschnitt 2 - Güter, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer | Abschnitt 2 - Güter, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer |
oder für dessen Rechnung mitgeführt werden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 2 | oder für dessen Rechnung mitgeführt werden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 2 |
des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung | des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung |
Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches | Art. 5 - § 1 - Die in Artikel 39 § 1 Nr. 2 des Gesetzbuches |
vorgesehene Steuerbefreiung findet unter Vorbehalt der Bestimmungen | vorgesehene Steuerbefreiung findet unter Vorbehalt der Bestimmungen |
von § 3 und Abschnitt 4 Anwendung. | von § 3 und Abschnitt 4 Anwendung. |
§ 2 - Nicht in Belgien ansässige Käufer, die Güter in Belgien selbst | § 2 - Nicht in Belgien ansässige Käufer, die Güter in Belgien selbst |
in Besitz nehmen, müssen bei der Inbesitznahme ihrem in Belgien | in Besitz nehmen, müssen bei der Inbesitznahme ihrem in Belgien |
ansässigen Verkäufer eine Empfangsbestätigung ausstellen. Auf der dem | ansässigen Verkäufer eine Empfangsbestätigung ausstellen. Auf der dem |
Verkäufer auszustellenden Empfangsbestätigung müssen das Datum der | Verkäufer auszustellenden Empfangsbestätigung müssen das Datum der |
Übergabe der Güter, deren Beschreibung und das Bestimmungsland | Übergabe der Güter, deren Beschreibung und das Bestimmungsland |
angegeben sein. | angegeben sein. |
Dasselbe Dokument muss dem Verkäufer ausgestellt werden, wenn die | Dasselbe Dokument muss dem Verkäufer ausgestellt werden, wenn die |
Güter in Belgien von einer Drittperson in Besitz genommen werden, die | Güter in Belgien von einer Drittperson in Besitz genommen werden, die |
für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Käufers handelt. In | für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Käufers handelt. In |
diesem Fall muss das betreffende Dokument von dieser Drittperson | diesem Fall muss das betreffende Dokument von dieser Drittperson |
ausgestellt werden, die darin erklärt, für Rechnung ihres | ausgestellt werden, die darin erklärt, für Rechnung ihres |
Auftraggebers zu handeln. | Auftraggebers zu handeln. |
§ 3 - Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Lieferungen von | § 3 - Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf Lieferungen von |
Gütern, die vom Verkäufer selbst befördert werden und zur Ausrüstung | Gütern, die vom Verkäufer selbst befördert werden und zur Ausrüstung |
oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen | oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen |
Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, bestimmt sind und | Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, bestimmt sind und |
sich als solche bei ihrer Ausfuhr an Bord dieser Beförderungsmittel | sich als solche bei ihrer Ausfuhr an Bord dieser Beförderungsmittel |
befinden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | befinden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Anwendung der vorliegenden Bestimmung. | Anwendung der vorliegenden Bestimmung. |
Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 finden auf vorliegenden | Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 finden auf vorliegenden |
Abschnitt Anwendung. Der Nachweis der Ausfuhr muss gemäß Artikel 3 vom | Abschnitt Anwendung. Der Nachweis der Ausfuhr muss gemäß Artikel 3 vom |
Verkäufer erbracht werden, unabhängig von dem durch Artikel 5 § 2 | Verkäufer erbracht werden, unabhängig von dem durch Artikel 5 § 2 |
vorgeschriebenen Dokument. | vorgeschriebenen Dokument. |
Der Verkäufer wird erst von seiner Verantwortung befreit, wenn er | Der Verkäufer wird erst von seiner Verantwortung befreit, wenn er |
beweisen kann, dass die Güter unter den vorgesehenen Bedingungen | beweisen kann, dass die Güter unter den vorgesehenen Bedingungen |
ausgeführt worden sind. | ausgeführt worden sind. |
Abschnitt 3 - Dienstleistungen. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 3 des | Abschnitt 3 - Dienstleistungen. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 3 des |
Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung | Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung |
Art. 7 - Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 finden Anwendung auf | Art. 7 - Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 finden Anwendung auf |
Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der | Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der |
Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten | Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und aus Arbeiten |
an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser | an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser |
Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom | Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom |
Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen | Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen |
Leistungsempfänger oder für deren Rechnung ausgeführt werden. [Der | Leistungsempfänger oder für deren Rechnung ausgeführt werden. [Der |
Steuerschuldner gemäß Artikel 51 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches muss - je | Steuerschuldner gemäß Artikel 51 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches muss - je |
nachdem ob er als Dienstleistender oder als Leistungsempfänger handelt | nachdem ob er als Dienstleistender oder als Leistungsempfänger handelt |
- die Verpflichtungen erfüllen, die dem Verkäufer beziehungsweise dem | - die Verpflichtungen erfüllen, die dem Verkäufer beziehungsweise dem |
Käufer durch die vorerwähnten Abschnitte auferlegt sind.] | Käufer durch die vorerwähnten Abschnitte auferlegt sind.] |
Wenn auf der Kopie der Rechnung, die gemäß Artikel 2 dem Zollamt | Wenn auf der Kopie der Rechnung, die gemäß Artikel 2 dem Zollamt |
übergeben werden muss, die Menge und die gebräuchliche Bezeichnung der | übergeben werden muss, die Menge und die gebräuchliche Bezeichnung der |
ausgeführten Güter nicht angegeben sind, müssen diese Angaben darauf | ausgeführten Güter nicht angegeben sind, müssen diese Angaben darauf |
vervollständigt werden; andernfalls muss ebenfalls ein Versandschein, | vervollständigt werden; andernfalls muss ebenfalls ein Versandschein, |
auf dem diese Angaben vermerkt sind, übergeben werden. | auf dem diese Angaben vermerkt sind, übergeben werden. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. Dezember 2009 | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 9. Dezember 2009 |
(B.S. vom 17. Dezember 2009)] | (B.S. vom 17. Dezember 2009)] |
Abschnitt 4 - Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von | Abschnitt 4 - Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von |
Reisenden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehene | Reisenden. Durch Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung | Steuerbefreiung |
Art. 8 - [Die Lieferung von Gütern an einen Reisenden, der nicht in | Art. 8 - [Die Lieferung von Gütern an einen Reisenden, der nicht in |
der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz | der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz |
nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung | nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung |
folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten außerhalb | folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten außerhalb |
der Gemeinschaft ausführt, ist in den Grenzen und unter den | der Gemeinschaft ausführt, ist in den Grenzen und unter den |
Bedingungen wie folgt steuerfrei: | Bedingungen wie folgt steuerfrei: |
1. Es handelt sich um einen nichtgewerblichen oder | 1. Es handelt sich um einen nichtgewerblichen oder |
nichtberufsbezogenen Kauf. | nichtberufsbezogenen Kauf. |
2. Der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt | 2. Der Gesamtwert der Güter einschließlich Mehrwertsteuer übersteigt |
125 EUR pro Rechnung. | 125 EUR pro Rechnung. |
3. Der Verkäufer weist anhand eines Exemplars der Rechnung, die mit | 3. Der Verkäufer weist anhand eines Exemplars der Rechnung, die mit |
dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen ist, | dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen ist, |
die tatsächliche Ausfuhr nach. Der Minister der Finanzen oder sein | die tatsächliche Ausfuhr nach. Der Minister der Finanzen oder sein |
Beauftragter kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die | Beauftragter kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen die |
Ersetzung der Verkaufsrechnung durch ein gleichwertiges Dokument | Ersetzung der Verkaufsrechnung durch ein gleichwertiges Dokument |
erlauben.] | erlauben.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. |
Mai 2013)] | Mai 2013)] |
Art. 9 - § 1 - Käufe gelten als nichtgewerblich oder | Art. 9 - § 1 - Käufe gelten als nichtgewerblich oder |
nichtberufsbezogen, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich | nichtberufsbezogen, wenn sie gelegentlich erfolgen und sich |
ausschließlich aus Gütern zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- | ausschließlich aus Gütern zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- |
oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als | oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als |
Geschenk bestimmt sind, wobei Art oder Menge der Güter nicht darauf | Geschenk bestimmt sind, wobei Art oder Menge der Güter nicht darauf |
schließen lassen dürfen, dass der Kauf aus gewerblichen oder | schließen lassen dürfen, dass der Kauf aus gewerblichen oder |
beruflichen Gründen erfolgt. | beruflichen Gründen erfolgt. |
§ 2 - [Ein Reisender gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässig, wenn | § 2 - [Ein Reisender gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässig, wenn |
sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort nicht in der Gemeinschaft | sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort nicht in der Gemeinschaft |
liegt.] | liegt.] |
Dabei gilt als Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort des Reisenden der | Dabei gilt als Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort des Reisenden der |
Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in deren Ermangelung in | Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in deren Ermangelung in |
einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das als Identitätsnachweis | einem sonstigen Dokument eingetragen ist, das als Identitätsnachweis |
anerkannt ist. | anerkannt ist. |
[Art. 9 § 2 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 25. | [Art. 9 § 2 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
KAPITEL 2 - Durch Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene | KAPITEL 2 - Durch Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung | Steuerbefreiung |
Art. 10 - Die in Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene | Art. 10 - Die in Artikel 39 § 2 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der | Steuerbefreiung unterliegt der Erfüllung der Bedingungen, der |
Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch | Erledigung der Formalitäten und der Vorlage der Nachweise, die durch |
vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. | vorliegendes Kapitel vorgeschrieben sind. |
Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 werden auf die Lieferung und | Art. 11 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 werden auf die Lieferung und |
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die in Belgien einer | den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, die in Belgien einer |
der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten | der in Artikel 23 § 4 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten |
Regelungen unterliegen, und auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen | Regelungen unterliegen, und auf Dienstleistungen, die nicht diejenigen |
sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches | sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind, und aus Arbeiten an Gütern bestehen, die Gegenstand | steuerfrei sind, und aus Arbeiten an Gütern bestehen, die Gegenstand |
der vorerwähnten Lieferungen sind, für anwendbar erklärt. | der vorerwähnten Lieferungen sind, für anwendbar erklärt. |
Für die Unterstellung dieser Güter unter die vorerwähnten Regelungen | Für die Unterstellung dieser Güter unter die vorerwähnten Regelungen |
und deren Verbleib unter diesen Regelungen gelten die durch die | und deren Verbleib unter diesen Regelungen gelten die durch die |
zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen. | zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen. |
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum | Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum |
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. | Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. |
Art. 12 - Die Lieferung der in [Artikel 11] erwähnten Güter unter | Art. 12 - Die Lieferung der in [Artikel 11] erwähnten Güter unter |
Wahrung einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen findet unter | Wahrung einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen findet unter |
Befreiung der Steuer statt. | Befreiung der Steuer statt. |
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum | Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum |
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. | Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November |
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] | 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 13 - Für Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in | Art. 13 - Für Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in |
Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und | Anwendung der Artikel 41 und 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, und |
aus Arbeiten an den in [Artikel 11] erwähnten Gütern bestehen, die | aus Arbeiten an den in [Artikel 11] erwähnten Gütern bestehen, die |
einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen unterliegen, gilt die | einer der in diesem Artikel erwähnten Regelungen unterliegen, gilt die |
Steuerbefreiung, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen | Steuerbefreiung, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen |
aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. | aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. |
Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum | Die Steuerbefreiung wird vorläufig bewilligt. Sie wird erst zum |
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. | Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter definitiv. |
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November | [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 22. November |
1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] | 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] |
Art. 14 - [...] | Art. 14 - [...] |
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe A) des K.E. vom 25. | [Art. 14 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe A) des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmung in Bezug auf die Kapitel 1 und 2 | KAPITEL 3 - Allgemeine Bestimmung in Bezug auf die Kapitel 1 und 2 |
Art. 15 - Entsteht aufgrund [der Artikel 16 und 22] des Gesetzbuches | Art. 15 - Entsteht aufgrund [der Artikel 16 und 22] des Gesetzbuches |
ein Steueranspruch, bevor die Güter ausgeführt werden, kann der | ein Steueranspruch, bevor die Güter ausgeführt werden, kann der |
Verkäufer oder der Dienstleistende in den vom Minister der Finanzen | Verkäufer oder der Dienstleistende in den vom Minister der Finanzen |
oder von seinem Beauftragten bestimmten Fällen und unter den von ihm | oder von seinem Beauftragten bestimmten Fällen und unter den von ihm |
festgelegten Bedingungen die Zahlung der Steuer aussetzen. | festgelegten Bedingungen die Zahlung der Steuer aussetzen. |
Diese Aussetzung kann nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr | Diese Aussetzung kann nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr |
gewährt werden; unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist | gewährt werden; unter außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist |
aber verlängert werden. | aber verlängert werden. |
[Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 30. April 2013 | [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des K.E. vom 30. April 2013 |
(B.S. vom 8. Mai 2013)] | (B.S. vom 8. Mai 2013)] |
KAPITEL 4 - Durch Artikel 40 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene | KAPITEL 4 - Durch Artikel 40 § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches vorgesehene |
Steuerbefreiung | Steuerbefreiung |
Art. 16 - [...] | Art. 16 - [...] |
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. | [Art. 16 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
Art. 17 - [...] | Art. 17 - [...] |
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. | [Art. 17 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe B) des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 18 - [...] | Art. 18 - [...] |
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe C) des K.E. vom 25. | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 23 Buchstabe C) des K.E. vom 25. |
Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] | Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] |
Art. 19 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der in den | Art. 19 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der in den |
vorhergehenden Kapiteln vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der | vorhergehenden Kapiteln vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der |
Steuerbefreiung verlieren, können vom Minister der Finanzen oder von | Steuerbefreiung verlieren, können vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen | seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen |
Aberkennung befreit werden. | Aberkennung befreit werden. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 18 | Art. 20 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 18 |
vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die | vom 27. Dezember 1977 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die |
Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer. | Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Mehrwertsteuer. |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. |
Art. 22 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 22 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |