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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/08/2019
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Koninklijk besluit tot aanpassing van sommige federale fiscale bepalingen aan het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en aan het koninklijk besluit van 29 april 2019 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au Code des sociétés et des associations et à l'arrêté royal du 29 avril 2019 portant exécution du Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot aanpassing van sommige 29 AOUT 2019. - Arrêté royal adaptant certaines dispositions fiscales
federale fiscale bepalingen aan het Wetboek van vennootschappen en fédérales au Code des sociétés et des associations et à l'arrêté royal
verenigingen en aan het koninklijk besluit van 29 april 2019 tot du 29 avril 2019 portant exécution du Code des sociétés et des
uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en associations et portant des dispositions diverses. - Traduction
houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
25, 27 en 38 tot 40 van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 articles 1 à 25, 27 et 38 à 40 de l'arrêté royal du 29 août 2019
tot aanpassing van sommige federale fiscale bepalingen aan het Wetboek
van vennootschappen en verenigingen en aan het koninklijk besluit van adaptant certaines dispositions fiscales fédérales au Code des
29 april 2019 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en sociétés et des associations et à l'arrêté royal du 29 avril 2019
verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van portant exécution du Code des sociétés et des associations et portant
13 september 2019). des dispositions diverses (Moniteur belge du 13 septembre 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der
Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29.
April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch vorliegenden Erlassentwurf werden infolge der Verabschiedung des durch vorliegenden Erlassentwurf werden infolge der Verabschiedung des
neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des
Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen die notwendigen Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen die notwendigen
Anpassungen an den föderalen steuerrechtlichen Bestimmungen Anpassungen an den föderalen steuerrechtlichen Bestimmungen
angebracht, die in verschiedenen Königlichen Erlassen enthalten sind. angebracht, die in verschiedenen Königlichen Erlassen enthalten sind.
Wie dies bereits beim Gesetz vom 17. März 2019 zur Anpassung Wie dies bereits beim Gesetz vom 17. März 2019 zur Anpassung
bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue bestimmter föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue
Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen der Fall war, wird mit Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen der Fall war, wird mit
vorliegendem Erlassentwurf im Prinzip darauf abgezielt, die vorliegendem Erlassentwurf im Prinzip darauf abgezielt, die
Neutralität dieses neuen Gesetzbuches in steuerlicher Hinsicht zu Neutralität dieses neuen Gesetzbuches in steuerlicher Hinsicht zu
gewährleisten, nicht aber wesentliche Abänderungen an diesen gewährleisten, nicht aber wesentliche Abänderungen an diesen
steuerrechtlichen Bestimmungen anzubringen. steuerrechtlichen Bestimmungen anzubringen.
Im Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Im Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen wird Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 bestehen, Bestimmungen wird Gesellschaften, die am 1. Januar 2019 bestehen,
dennoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet; für sie sind ausführliche dennoch besondere Aufmerksamkeit gewidmet; für sie sind ausführliche
Übergangsbestimmungen vorgesehen. Für diese bestehenden Gesellschaften Übergangsbestimmungen vorgesehen. Für diese bestehenden Gesellschaften
bleibt das alte Gesellschaftsgesetzbuch einige Zeit anwendbar. Das bleibt das alte Gesellschaftsgesetzbuch einige Zeit anwendbar. Das
Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs und seine Anwendung tragen dem Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs und seine Anwendung tragen dem
Rechnung, indem sichergestellt wird, dass für Gesellschaften, die Rechnung, indem sichergestellt wird, dass für Gesellschaften, die
weiterhin dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, die in den weiterhin dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen, die in den
Ausführungserlassen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des Ausführungserlassen enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches beibehalten werden und für Gesellschaften, Gesellschaftsgesetzbuches beibehalten werden und für Gesellschaften,
die vorübergehend eine aufgehobene Rechtsform beibehalten können (z.B. die vorübergehend eine aufgehobene Rechtsform beibehalten können (z.B.
landwirtschaftliche Gesellschaften oder wirtschaftliche landwirtschaftliche Gesellschaften oder wirtschaftliche
Interessenvereinigungen), die Verweise auf diese aufgehobenen Interessenvereinigungen), die Verweise auf diese aufgehobenen
Gesellschaftsformen in den Ausführungserlassen ebenfalls zeitweilig Gesellschaftsformen in den Ausführungserlassen ebenfalls zeitweilig
beibehalten werden. beibehalten werden.
Für weitere Bemerkungen zu diesem Inkrafttreten wird auf die Für weitere Bemerkungen zu diesem Inkrafttreten wird auf die
Begründung zu vorerwähntem Gesetz vom 17. März 2019 verwiesen Begründung zu vorerwähntem Gesetz vom 17. März 2019 verwiesen
(Parlamentarische Arbeiten 54-3367-001). (Parlamentarische Arbeiten 54-3367-001).
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92)
Art. 1 bis 22 - Durch die Artikel 1 bis 22 wird der KE/EStGB 92 an die Art. 1 bis 22 - Durch die Artikel 1 bis 22 wird der KE/EStGB 92 an die
Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
angepasst. angepasst.
Art. 23 und 24 - Durch die Artikel 23 und 24 werden Anlage 3 Art. 23 und 24 - Durch die Artikel 23 und 24 werden Anlage 3
beziehungsweise Anlage 3ter desselben Erlasses an die Bestimmungen des beziehungsweise Anlage 3ter desselben Erlasses an die Bestimmungen des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst. Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen angepasst.
Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Art. 25 und 26 - Durch Artikel 25 wird Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) Art. 25 und 26 - Durch Artikel 25 wird Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c)
des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der
in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
zentralen Kontaktstelle an die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zentralen Kontaktstelle an die Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften
und Vereinigungen angepasst. und Vereinigungen angepasst.
Durch Artikel 26 wird Artikel 1 Absatz 5 erster Gedankenstrich des Durch Artikel 26 wird Artikel 1 Absatz 5 erster Gedankenstrich des
Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung von Artikel Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung von Artikel
2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. 1992, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21.
November 2018, an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften November 2018, an die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften
und Vereinigungen angepasst. und Vereinigungen angepasst.
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer
Art. 27 - Die Abänderung, die durch Artikel 27 des vorliegenden Art. 27 - Die Abänderung, die durch Artikel 27 des vorliegenden
Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung Entwurfs am Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung
der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: Königlicher Erlass Dienstleistungen nach diesen Sätzen (nachstehend: Königlicher Erlass
Nr. 20) angebracht wird, ist eine unmittelbare Folge des Nr. 20) angebracht wird, ist eine unmittelbare Folge des
Inkrafttretens des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und Inkrafttretens des neuen Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen. Vereinigungen.
In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage
zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 wurde bisher auf zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 wurde bisher auf
"Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung" verwiesen. Dieser Begriff "Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung" verwiesen. Dieser Begriff
verschwindet im neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen. verschwindet im neuen Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen.
Fortan gibt es eine Anerkennung in der Rechtsform der Genossenschaft, Fortan gibt es eine Anerkennung in der Rechtsform der Genossenschaft,
bei der eine öffentliche Behörde überprüft, ob eine bestimmte bei der eine öffentliche Behörde überprüft, ob eine bestimmte
Gesellschaft die Bezeichnung "Sozialunternehmen" verdient. Gesellschaft die Bezeichnung "Sozialunternehmen" verdient.
Genossenschaften, die die Bedingungen erfüllen, um als Genossenschaften, die die Bedingungen erfüllen, um als
Sozialunternehmen (abgekürzt "SU") tätig zu sein, und als solches Sozialunternehmen (abgekürzt "SU") tätig zu sein, und als solches
anerkannt sind, werden daher "als Sozialunternehmen anerkannte anerkannt sind, werden daher "als Sozialunternehmen anerkannte
Genossenschaften" oder abgekürzt "als SU anerkannte Gen." genannt. Genossenschaften" oder abgekürzt "als SU anerkannte Gen." genannt.
Folglich wird durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs Tabelle A Folglich wird durch Artikel 27 des vorliegenden Entwurfs Tabelle A
Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 20 angepasst, indem der Begriff "Gesellschaft Königlichen Erlass Nr. 20 angepasst, indem der Begriff "Gesellschaft
mit sozialer Zielsetzung" durch den Begriff "gemäß Artikel 8:5 des mit sozialer Zielsetzung" durch den Begriff "gemäß Artikel 8:5 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als
Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft" ersetzt wird. Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft" ersetzt wird.
KAPITEL 3 BIS 5 - Verschiedene Gebühren und Steuern - Registrierungs-, KAPITEL 3 BIS 5 - Verschiedene Gebühren und Steuern - Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebühren Hypotheken- und Kanzleigebühren
Durch die Kapitel 3 bis 5 werden folgende Erlasse angepasst: Durch die Kapitel 3 bis 5 werden folgende Erlasse angepasst:
1. der Ausführungserlass vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der 1. der Ausführungserlass vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der
verschiedenen Gebühren und Steuern, verschiedenen Gebühren und Steuern,
2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches,
3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2016 zur Regelung der 3. der Königliche Erlass vom 7. Dezember 2016 zur Regelung der
entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für
die Registrierungsformalität, die Registrierungsformalität,
4. der Königliche Erlass vom 17. Februar 2019 zur Ausführung 4. der Königliche Erlass vom 17. Februar 2019 zur Ausführung
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Durch Artikel 31 wird eine Bestimmung aufgehoben, die sich auf eine Durch Artikel 31 wird eine Bestimmung aufgehoben, die sich auf eine
Steuer bezieht, die selbst durch das Gesetz vom 25. April 2014 Steuer bezieht, die selbst durch das Gesetz vom 25. April 2014
aufgehoben worden ist (die außergewöhnliche Steuer auf Zahlungen für aufgehoben worden ist (die außergewöhnliche Steuer auf Zahlungen für
langfristiges Sparen). langfristiges Sparen).
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und
Ausführungsbestimmung Ausführungsbestimmung
In den Artikeln 38 und 39 werden die Übergangsbestimmung und das In den Artikeln 38 und 39 werden die Übergangsbestimmung und das
Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt. Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt.
Den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 66.408/1/V vom Den Bemerkungen des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 66.408/1/V vom
31. Juli 2019 ist Rechnung getragen worden. 31. Juli 2019 ist Rechnung getragen worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung bestimmter
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das Gesetzbuch der
Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29. Gesellschaften und Vereinigungen und den Königlichen Erlass vom 29.
April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen; Aufgrund des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Anpassung der
Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung
verschiedener anderer Gesetzesabänderungen, des Artikels 86; verschiedener anderer Gesetzesabänderungen, des Artikels 86;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Anpassung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Anpassung bestimmter
föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der föderaler steuerrechtlicher Bestimmungen an das neue Gesetzbuch der
Gesellschaften und Vereinigungen, des Artikels 119 § 2; Gesellschaften und Vereinigungen, des Artikels 119 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 32; verschiedener Bestimmungen, des Artikels 32;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des
Artikels 199 Absatz 3; Artikels 199 Absatz 3;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 2013 über die
Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle; 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 zur Ausführung
von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992; Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; Dienstleistungen nach diesen Sätzen;
Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der Aufgrund des Ausführungserlasses vom 3. März 1927 zum Gesetzbuch der
verschiedenen Gebühren und Steuern; verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die
Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches; Kanzleigebührengesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2016 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2016 zur Regelung
der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen der entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen
für die Registrierungsformalität; für die Registrierungsformalität;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.408/1/V des Staatsrates vom 31. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.408/1/V des Staatsrates vom 31. Juli
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92)
Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92, abgeändert durch das Artikel 1 - In Artikel 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz," Gesetz vom 16. Juli 2008, wird das Wort "Gesellschaftssitz,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben
Erlasses werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch Erlasses werden die Wörter "landwirtschaftliche Gesellschaften" durch
die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als die Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben" offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben"
ersetzt. ersetzt.
Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Landwirtschaftliche Gesellschaften" werden durch die 1. Die Wörter "Landwirtschaftliche Gesellschaften" werden durch die
Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als Wörter "Gesellschaften, die zugelassen sind als
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt und die die Rechtsform einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben," offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haben,"
ersetzt. ersetzt.
2. Das Wort "Gesellschaftskapital" wird durch das Wort "Kapital" 2. Das Wort "Gesellschaftskapital" wird durch das Wort "Kapital"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 15 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort Art. 4 - In Artikel 15 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort
"Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt. "Gesellschaftskapitals" durch das Wort "Kapitals" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zugelassen ist als "Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zugelassen ist als
Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der Landwirtschaftsunternehmen wie in Artikel 8:2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder die Rechtsform einer Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt oder die Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft
angenommen hat, wird dem Optionssystem mit Beginn des angenommen hat, wird dem Optionssystem mit Beginn des
Besteuerungszeitraums, in dem die Zulassung endet oder die neue Besteuerungszeitraums, in dem die Zulassung endet oder die neue
Rechtsform angenommen wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die Rechtsform angenommen wird, von Amts wegen ein Ende gesetzt. Die
Gesellschaft unterliegt weiterhin der Gesellschaftssteuer." Gesellschaft unterliegt weiterhin der Gesellschaftssteuer."
Art. 6 - In Artikel 35 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 35 § 1 Nr. 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008, wird das Wort "Sitz," Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2008, wird das Wort "Sitz,"
aufgehoben und werden die Wörter "Sitz oder" ebenfalls aufgehoben. aufgehoben und werden die Wörter "Sitz oder" ebenfalls aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 53/1 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 7 - In Artikel 53/1 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, werden die Wörter "ihren den Königlichen Erlass vom 12. Januar 2017, werden die Wörter "ihren
Gesellschaftssitz," aufgehoben. Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 636 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 636 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird das Wort den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird das Wort
"Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt. "Gesellschaftskapital" durch das Wort "Kapital" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 734/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 9 - Artikel 734/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 27. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das
Wort "Gegenstand" ersetzt. Wort "Gegenstand" ersetzt.
b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das a) Im einleitenden Satz wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das
Wort "Gegenstand" ersetzt. Wort "Gegenstand" ersetzt.
b) Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des b) Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 11 und 12 des
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:20 und 1:21 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 734septies Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt Art. 10 - In Artikel 734septies Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, werden die Wörter
"Artikel 92 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 92 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter
"Artikel 3:1 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und "Artikel 3:1 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen" ersetzt. Vereinigungen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 737 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 11 - In Artikel 737 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 29. November 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. November 2000 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 30. Juli 2010 und 5. Dezember 2011, werden die Königlichen Erlasse vom 30. Juli 2010 und 5. Dezember 2011, werden die
Wörter "über einen Gesellschaftssitz noch" aufgehoben. Wörter "über einen Gesellschaftssitz noch" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich Art. 12 - In Artikel 74 Absatz 2 Nr. 1 vierter Gedankenstrich
desselben Erlasses werden die Wörter "einer gemäß den Bestimmungen der desselben Erlasses werden die Wörter "einer gemäß den Bestimmungen der
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ordnungsgemäß koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ordnungsgemäß
getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals" getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals"
durch die Wörter "einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der durch die Wörter "einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der
Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen
oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß
den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt," ersetzt. den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt," ersetzt.
Art. 13 - Artikel 87 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 87 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 Buchstabe b) werden die Wörter "ihres Gesellschafts- 1. In Nr. 5 Buchstabe b) werden die Wörter "ihres Gesellschafts-
beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres
vertraglichen Zwecks" durch die Wörter "ihres Gegenstands" ersetzt. vertraglichen Zwecks" durch die Wörter "ihres Gegenstands" ersetzt.
2. In Nr. 7 werden die Wörter "Mitgliedern zivilrechtlicher 2. In Nr. 7 werden die Wörter "Mitgliedern zivilrechtlicher
Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit" durch
die Wörter "Mitgliedern von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne die Wörter "Mitgliedern von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit" ersetzt. Rechtspersönlichkeit" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 14 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe g) werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1. In § 1 Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe g) werden die Wörter "Artikel 15 §§
1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24
§§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 Buchstabe c) Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 2. In § 3 Buchstabe c) Nr. 5 werden die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6
des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis
6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 101bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 15 - In Artikel 101bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird das Wort Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird das Wort
"Gesellschaftssitz" durch die Wörter "satzungsmäßige Sitz" ersetzt. "Gesellschaftssitz" durch die Wörter "satzungsmäßige Sitz" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 16 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter 1. In Nr. 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Wörter
"Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch "Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch
die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der die Wörter "Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
2. In Nr. 1 Buchstabe h) wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch 2. In Nr. 1 Buchstabe h) wird das Wort "Handelsgesellschaften" durch
das Wort "Gesellschaften" ersetzt. das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
3. In Nr. 6 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in Bezug auf 3. In Nr. 6 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in Bezug auf
Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf "société privée
à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit aansprakelijkheid", das heißt auf die "Privatgesellschaft mit
beschränkter Haftung", als Verweis auf "société à responsabilité beschränkter Haftung", als Verweis auf "société à responsabilité
limitée"/"besloten vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit limitée"/"besloten vennootschap", das heißt auf die "Gesellschaft mit
beschränkter Haftung", zu verstehen sind" ergänzt. beschränkter Haftung", zu verstehen sind" ergänzt.
Art. 17 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 17 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 8. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 8. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben und das Wort 1. In § 2 wird das Wort "Gesellschaftssitz," aufgehoben und das Wort
"Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in 2. In § 5 Absatz 3 wird Buchstabe a) durch die Wörter ", wobei in
Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf Bezug auf Gesellschaften nach belgischem Recht die Verweise auf
"société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met
beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité beperkte aansprakelijkheid", auf "société coopérative à responsabilité
limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid"
und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve und "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve
vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" und auf "société en
commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", das heißt auf
die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die die "Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung", auf die
"Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" und die "Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft", unbeschränkter Haftung" und auf die "einfache Kommanditgesellschaft",
als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten als Verweis auf "société à responsabilité limitée"/"besloten
vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und vennootschap", "société coopérative"/"coöperatieve vennootschap" und
"société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf "société en commandite"/"commanditaire vennootschap", das heißt auf
die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft" die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die "Genossenschaft"
beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind" beziehungsweise die "Kommanditgesellschaft", zu verstehen sind"
ergänzt. ergänzt.
Art. 18 - Artikel 107 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 18 - Artikel 107 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter 1. In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter
"privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, "privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen,
Organismen oder Einrichtungen" durch die Wörter "inländischen Organismen oder Einrichtungen" durch die Wörter "inländischen
Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Organismen Gesellschaften, privatrechtlichen belgischen Vereinigungen, Organismen
oder Einrichtungen" ersetzt. oder Einrichtungen" ersetzt.
2. In Nr. 6 werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen 2. In Nr. 6 werden die Wörter "privatrechtlichen belgischen
Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen"
durch die Wörter "inländischen Gesellschaften, privatrechtlichen durch die Wörter "inländischen Gesellschaften, privatrechtlichen
belgischen Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" ersetzt. belgischen Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 111bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 19 - In Artikel 111bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das Wort
"Gesellschaftssitz," aufgehoben. "Gesellschaftssitz," aufgehoben.
Art. 20 - In Artikel 117 § 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, zuletzt Art. 20 - In Artikel 117 § 2 Buchstabe b) desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird das
Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt. Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 180 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 21 - In Artikel 180 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2007, werden die Wörter "mit durch den Königlichen Erlass vom 1. April 2007, werden die Wörter "mit
Gesellschaftssitz" durch die Wörter "mit satzungsmäßigem Sitz" Gesellschaftssitz" durch die Wörter "mit satzungsmäßigem Sitz"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - Artikel 220 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 22 - Artikel 220 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. 1. In Nr. 1 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben.
2. In Nr. 2 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben. 2. In Nr. 2 werden die Wörter ", ihren Gesellschaftssitz" aufgehoben.
Art. 23 - In Anlage 3 Kapitel 5 desselben Erlasses wird die Art. 23 - In Anlage 3 Kapitel 5 desselben Erlasses wird die
Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder "Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder
Mitglieder von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Mitglieder von Gesellschaften oder Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 29 des Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 29 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie in Artikel 229 § 3 desselben Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie in Artikel 229 § 3 desselben
Gesetzbuches erwähnt". Gesetzbuches erwähnt".
Art. 24 - In Anlage 3ter Punkt III Buchstabe a/1) desselben Erlasses, Art. 24 - In Anlage 3ter Punkt III Buchstabe a/1) desselben Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, werden die eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, werden die
Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die
Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften Wörter "Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften
und Vereinigungen" ersetzt. und Vereinigungen" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer Abschnitt 2 - Abänderungen verschiedener autonomer
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Einkommensteuern
Art. 25 - In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom Art. 25 - In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom
17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle
werden die Wörter "Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. werden die Wörter "Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die
Wörter "Artikel 3:89 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 Wörter "Artikel 3:89 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019
zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 2 - Abänderung in Bezug auf die Mehrwertsteuer
Art. 27 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3 Art. 27 - In Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 3
der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen werden die Wörter "Gesellschaft Dienstleistungen nach diesen Sätzen werden die Wörter "Gesellschaft
mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 8:5 mit sozialer Zielsetzung" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 8:5
des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als
Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft" ersetzt. Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaft" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und
Ausführungsbestimmung Ausführungsbestimmung
Art. 38 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen Art. 38 - Solange das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen
gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht auf eine Gesellschaft, zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht auf eine Gesellschaft,
Vereinigung oder Stiftung anwendbar ist, ist jeder Verweis auf eine Vereinigung oder Stiftung anwendbar ist, ist jeder Verweis auf eine
Bestimmung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder Bestimmung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder
des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, die vorkommt in Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen, die vorkommt in
einem der Erlasse zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, einem der Erlasse zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Gebühren und Steuern, des Erbschaftssteuergesetzbuches, des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und der
besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind, besonderen Rechtsvorschriften, die auf diese Steuern anwendbar sind,
was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als was diese Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung betrifft, als
Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches, seines Verweis auf die Bestimmung des Gesellschaftsgesetzbuches, seines
Ausführungserlasses oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die Ausführungserlasses oder anderer besonderer Rechtsvorschriften, die
vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in diesen vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in diesen
steuerrechtlichen Bestimmungen vorkam, zu lesen. steuerrechtlichen Bestimmungen vorkam, zu lesen.
Art. 39 - Die Artikel 1, 3 Nr. 2, 4, 6 bis 26, 28 Nr. 2, 29, 30, 32 Art. 39 - Die Artikel 1, 3 Nr. 2, 4, 6 bis 26, 28 Nr. 2, 29, 30, 32
Nr. 1 und 2, 33, 34 Nr. 2 und 36 werden wirksam mit 1. Mai 2019. Nr. 1 und 2, 33, 34 Nr. 2 und 36 werden wirksam mit 1. Mai 2019.
Die Artikel 2, 3 Nr. 1, 5 und 27 werden wirksam mit 1. Mai 2019 und Die Artikel 2, 3 Nr. 1, 5 und 27 werden wirksam mit 1. Mai 2019 und
werden auf die darin erwähnten Gesellschaften anwendbar ab dem Tag, an werden auf die darin erwähnten Gesellschaften anwendbar ab dem Tag, an
dem die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und dem die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen, die sich auf diese Gesellschaften beziehen, auf sie Vereinigungen, die sich auf diese Gesellschaften beziehen, auf sie
anwendbar werden. anwendbar werden.
Art. 40 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 40 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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