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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/08/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur activité économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 AOUT 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur activité économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2019 modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur
die hun economische activiteit aanvangen (Belgisch Staatsblad van 5 activité économique (Moniteur belge du 5 septembre 2019).
september 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die
ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher
Erlass Nr. 4" genannt) hinsichtlich des Vorteils der monatlichen Erlass Nr. 4" genannt) hinsichtlich des Vorteils der monatlichen
Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern. Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern.
Es scheint, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit Es scheint, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit
aufnehmen, insbesondere natürliche Personen und KMB, die nicht immer aufnehmen, insbesondere natürliche Personen und KMB, die nicht immer
über eine große finanzielle Basis verfügen, auf einige über eine große finanzielle Basis verfügen, auf einige
Liquiditätsprobleme stoßen. Solche Unternehmen verfügen infolge des Liquiditätsprobleme stoßen. Solche Unternehmen verfügen infolge des
Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben und Investitionen bei der Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben und Investitionen bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit erhoben worden ist, häufig über eine Aufnahme ihrer Tätigkeit erhoben worden ist, häufig über eine
Mehrwertsteuergutschrift. Mehrwertsteuergutschrift.
Diese Mehrwertsteuergutschrift wird ihnen gemäß Artikel 81 § 2 Absatz Diese Mehrwertsteuergutschrift wird ihnen gemäß Artikel 81 § 2 Absatz
1 Nr. 2 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4
grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem
Erklärungszeitraum erstattet, auf den die vierteljährliche Erklärungszeitraum erstattet, auf den die vierteljährliche
Mehrwertsteuererklärung oder die Mehrwertsteuererklärung des letzten Mehrwertsteuererklärung oder die Mehrwertsteuererklärung des letzten
Monats des Quartals sich bezieht. Monats des Quartals sich bezieht.
Im Rahmen der normalen Erstattungsregelung beträgt der Im Rahmen der normalen Erstattungsregelung beträgt der
Erstattungszeitraum (das heißt, der Zeitraum, auf den die Erstattung Erstattungszeitraum (das heißt, der Zeitraum, auf den die Erstattung
sich bezieht und der die Häufigkeit der Erstattung bestimmt) also drei sich bezieht und der die Häufigkeit der Erstattung bestimmt) also drei
Monate. Ferner beträgt die maximale Erstattungsfrist (das heißt, die Monate. Ferner beträgt die maximale Erstattungsfrist (das heißt, die
Frist ab dem Ende des Erstattungszeitraums, in dem die Frist ab dem Ende des Erstattungszeitraums, in dem die
Mehrwertsteuergutschrift tatsächlich erstattet wird) drei Monate. Mehrwertsteuergutschrift tatsächlich erstattet wird) drei Monate.
Darüber hinaus ist jedoch in Artikel 81 § 3 Absatz 3 ebenfalls Darüber hinaus ist jedoch in Artikel 81 § 3 Absatz 3 ebenfalls
vorgesehen, dass die Ausgabenanweisung oder die mit einer Zahlung vorgesehen, dass die Ausgabenanweisung oder die mit einer Zahlung
gleichgesetzte Verrichtung in Bezug auf eine Mehrwertsteuergutschrift gleichgesetzte Verrichtung in Bezug auf eine Mehrwertsteuergutschrift
für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die monatliche Erstattung für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die monatliche Erstattung
dieser Gutschrift angewandt wird wie in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 dieser Gutschrift angewandt wird wie in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3
des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehen, spätestens im zweiten Monat des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehen, spätestens im zweiten Monat
nach dem Zeitraum erfolgt, auf den sich die monatliche Erklärung nach dem Zeitraum erfolgt, auf den sich die monatliche Erklärung
bezieht. Im Rahmen dieser Regelung einer beschleunigten Erstattung bezieht. Im Rahmen dieser Regelung einer beschleunigten Erstattung
beträgt der Erstattungszeitraum also nur einen Monat und die maximale beträgt der Erstattungszeitraum also nur einen Monat und die maximale
Erstattungsfrist zwei Monate. Erstattungsfrist zwei Monate.
Es handelt sich hier um Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 Es handelt sich hier um Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1
Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte monatliche Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte monatliche
Erklärung einreichen und die für mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes Erklärung einreichen und die für mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes
bestimmte Umsätze bewirken, die nicht besteuert werden oder einem bestimmte Umsätze bewirken, die nicht besteuert werden oder einem
ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, und die während des ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, und die während des
vorhergehenden Kalenderjahres einen Mehrwertsteuerüberschuss von vorhergehenden Kalenderjahres einen Mehrwertsteuerüberschuss von
mindestens 12.000 EUR zu ihrem Vorteil hatten. mindestens 12.000 EUR zu ihrem Vorteil hatten.
Steuerpflichtigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, kann Steuerpflichtigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, kann
diese beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift nicht diese beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift nicht
automatisch gewährt werden, da vorerwähnte Bedingungen an die Art der automatisch gewährt werden, da vorerwähnte Bedingungen an die Art der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sind. wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sind.
In Artikel 1 Buchstabe a) des Entwurfs wird daher der In Artikel 1 Buchstabe a) des Entwurfs wird daher der
Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der
Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von
Steuerpflichtigen, nämlich steuerpflichtige "Starter", ausgedehnt, Steuerpflichtigen, nämlich steuerpflichtige "Starter", ausgedehnt,
indem Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 mit indem Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 mit
einem neuen angepassten Wortlaut wieder aufgenommen wird. einem neuen angepassten Wortlaut wieder aufgenommen wird.
Da diese neue Bestimmung nur darauf abzielt, steuerpflichtigen Da diese neue Bestimmung nur darauf abzielt, steuerpflichtigen
"Startern" Unterstützung zu bieten, bezieht sich diese monatliche "Startern" Unterstützung zu bieten, bezieht sich diese monatliche
Erstattung ausschließlich auf Mehrwertsteuergutschriften, die einen Erstattung ausschließlich auf Mehrwertsteuergutschriften, die einen
Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der
wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen wie in Artikel 1 Absatz 2 des wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen wie in Artikel 1 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 erwähnt, in dem es Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 erwähnt, in dem es
insbesondere um die Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme geht. Ferner insbesondere um die Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme geht. Ferner
muss die Gutschrift wie in den anderen Fällen monatlicher muss die Gutschrift wie in den anderen Fällen monatlicher
Erstattungen, die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erstattungen, die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen
Erlasses Nr. 4 erwähnt sind, 245 EUR erreichen. Erlasses Nr. 4 erwähnt sind, 245 EUR erreichen.
In Artikel 1 Buchstabe b) des Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 2 In Artikel 1 Buchstabe b) des Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 2
des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der
alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres
spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden müssen, spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden müssen,
der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete
Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen
Erstattung ausgeweitet wird. Erstattung ausgeweitet wird.
Außerdem ist in diesem neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben Außerdem ist in diesem neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben
Erlasses bestimmt, dass in den zwei Fällen der monatlichen Erstattung, Erlasses bestimmt, dass in den zwei Fällen der monatlichen Erstattung,
die künftig in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 desselben Erlasses die künftig in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 desselben Erlasses
vorgesehen sind, diese Erklärungen ausschließlich elektronisch vorgesehen sind, diese Erklärungen ausschließlich elektronisch
eingereicht werden müssen, damit die Verwaltung in der Lage ist, die eingereicht werden müssen, damit die Verwaltung in der Lage ist, die
Daten dieser Erklärungen im Rahmen dieser Regelung der beschleunigten Daten dieser Erklärungen im Rahmen dieser Regelung der beschleunigten
Erstattung effizienter zu bearbeiten und so die fristgerechte Erstattung effizienter zu bearbeiten und so die fristgerechte
Erstattung der zu erstattenden Beträge zu gewährleisten, und zugleich Erstattung der zu erstattenden Beträge zu gewährleisten, und zugleich
eine angemessene verwaltungstechnische Kontrolle sichergestellt werden eine angemessene verwaltungstechnische Kontrolle sichergestellt werden
kann. Diese Verpflichtung gilt künftig also auch für die in Nr. 3 kann. Diese Verpflichtung gilt künftig also auch für die in Nr. 3
erwähnte monatliche Erstattung. Folglich wird im neuen Artikel 81 § 2 erwähnte monatliche Erstattung. Folglich wird im neuen Artikel 81 § 2
Absatz 2 desselben Erlasses ausdrücklich auf die Verpflichtung Absatz 2 desselben Erlasses ausdrücklich auf die Verpflichtung
verwiesen, die in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom verwiesen, die in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung
der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte periodische der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte periodische
Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, ohne dass die in Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, ohne dass die in
Artikel 18 § 5 dieses Erlasses vorgesehene Befreiung geltend gemacht Artikel 18 § 5 dieses Erlasses vorgesehene Befreiung geltend gemacht
werden kann. werden kann.
In Artikel 1 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 In Artikel 1 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3
des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit diesen des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit diesen
steuerpflichtigen "Startern" selbstverständlich auch eine Erstattung steuerpflichtigen "Startern" selbstverständlich auch eine Erstattung
spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die
monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann. monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann.
Während dieses Zeitraums müssen Steuerpflichtige, die eine Während dieses Zeitraums müssen Steuerpflichtige, die eine
beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift wünschen, ihre beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift wünschen, ihre
periodische Mehrwertsteuererklärung somit monatlich einreichen. periodische Mehrwertsteuererklärung somit monatlich einreichen.
Was steuerpflichtige "Starter" betrifft, die ihre periodischen Was steuerpflichtige "Starter" betrifft, die ihre periodischen
Erklärungen vierteljährlich einreichen möchten, wird die Verwaltung Erklärungen vierteljährlich einreichen möchten, wird die Verwaltung
nach Möglichkeit darauf achten, dass die Erstattung spätestens im nach Möglichkeit darauf achten, dass die Erstattung spätestens im
zweiten Monat nach dem Zeitraum ausgeführt wird, auf den sich die zweiten Monat nach dem Zeitraum ausgeführt wird, auf den sich die
vierteljährliche Erklärung bezieht, außer wenn aufgrund der Umstände vierteljährliche Erklärung bezieht, außer wenn aufgrund der Umstände
eine ausführlichere Überprüfung der Daten der periodischen Erklärung eine ausführlichere Überprüfung der Daten der periodischen Erklärung
erforderlich ist, die die Anwendung der in Artikel 81 § 3 Absatz 3 des erforderlich ist, die die Anwendung der in Artikel 81 § 3 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehenen Höchstfrist rechtfertigt. Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehenen Höchstfrist rechtfertigt.
In Artikel 1 Buchstabe d) des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 6 In Artikel 1 Buchstabe d) des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 6
des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. Unter Berücksichtigung der des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. Unter Berücksichtigung der
Einführung durch vorliegenden Entwurf einer Regelung der monatlichen Einführung durch vorliegenden Entwurf einer Regelung der monatlichen
Erstattung für Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit Erstattung für Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit
aufnehmen, ist es nämlich nicht mehr nötig, in vorerwähntem Artikel 81 aufnehmen, ist es nämlich nicht mehr nötig, in vorerwähntem Artikel 81
§ 5 Absatz 6 auf die Gründung eines neuen Unternehmens zu verweisen. § 5 Absatz 6 auf die Gründung eines neuen Unternehmens zu verweisen.
Durch Artikel 1 Buchstabe f) des Entwurfs wird in Artikel 81 § 5 des Durch Artikel 1 Buchstabe f) des Entwurfs wird in Artikel 81 § 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 ein Absatz 9 eingefügt, in dem vorgesehen Königlichen Erlasses Nr. 4 ein Absatz 9 eingefügt, in dem vorgesehen
ist, dass das in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses ist, dass das in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses
erwähnte Recht auf monatliche Erstattung steuerpflichtigen "Startern" erwähnte Recht auf monatliche Erstattung steuerpflichtigen "Startern"
in Zukunft entzogen werden kann, wenn diese Erstattung aufgrund einer in Zukunft entzogen werden kann, wenn diese Erstattung aufgrund einer
fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige
den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten
Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in Artikel 81 § 3 Absatz 5 Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in Artikel 81 § 3 Absatz 5
erwähnte Fall vorliegt (Einbehaltung der Mehrwertsteuergutschrift bei erwähnte Fall vorliegt (Einbehaltung der Mehrwertsteuergutschrift bei
ernsthaften Vermutungen über oder Beweisen für Verstöße gegen die ernsthaften Vermutungen über oder Beweisen für Verstöße gegen die
Mehrwertsteuervorschriften, die zu einer Steuerschuld führen). Diese Mehrwertsteuervorschriften, die zu einer Steuerschuld führen). Diese
neue Bestimmung ist die logische Folge von Artikel 81 § 5 Absatz 8 des neue Bestimmung ist die logische Folge von Artikel 81 § 5 Absatz 8 des
Königlichen Erlasses Nr. 4, in dem für Steuerpflichtige, zu deren Königlichen Erlasses Nr. 4, in dem für Steuerpflichtige, zu deren
Gunsten die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Gunsten die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses
Nr. 4 erwähnte monatliche Erstattung angewandt wird, bereits ein Nr. 4 erwähnte monatliche Erstattung angewandt wird, bereits ein
Verfahren zur Entziehung der in § 5 Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verfahren zur Entziehung der in § 5 Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Erlaubnis vorgesehen ist. Erlaubnis vorgesehen ist.
Schließlich wird die Abänderung von Artikel 81 des Königlichen Schließlich wird die Abänderung von Artikel 81 des Königlichen
Erlasses Nr. 4 dazu genutzt, um die im niederländischen Text von § 5 Erlasses Nr. 4 dazu genutzt, um die im niederländischen Text von § 5
Absatz 8 dieser Bestimmung verwendete Terminologie zu berichtigen, Absatz 8 dieser Bestimmung verwendete Terminologie zu berichtigen,
indem in der niederländischen Fassung des Textes die Wörter "bij de indem in der niederländischen Fassung des Textes die Wörter "bij de
wet of bij de" durch die Wörter "door het Wetboek en door de besluiten wet of bij de" durch die Wörter "door het Wetboek en door de besluiten
genomen" ersetzt werden, damit dem üblichen Wortlaut und der genomen" ersetzt werden, damit dem üblichen Wortlaut und der
französischen Fassung des Textes entsprochen wird. Zudem werden gemäß französischen Fassung des Textes entsprochen wird. Zudem werden gemäß
Punkt 7.2 des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli Punkt 7.2 des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli
2019 in derselben Bestimmung die Wörter "durch einen mit Gründen 2019 in derselben Bestimmung die Wörter "durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss" nicht mehr übernommen. In Artikel 1 Buchstabe e) versehenen Beschluss" nicht mehr übernommen. In Artikel 1 Buchstabe e)
des Entwurfs wird somit der betreffende Absatz 8 ersetzt. des Entwurfs wird somit der betreffende Absatz 8 ersetzt.
Dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates ist in allen Punkten Dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates ist in allen Punkten
gefolgt worden. gefolgt worden.
In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der neuen In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 festgelegt. Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die
ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3,
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2014; das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.
Mai 2019; Mai 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wieder a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"4. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 "4. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung in § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung in
Bezug auf einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum Bezug auf einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum
der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wie erwähnt in Artikel 1 der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wie erwähnt in Artikel 1
Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme,
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich
der Mehrwertsteuer, sofern diese Summe 245 EUR erreicht." der Mehrwertsteuer, sofern diese Summe 245 EUR erreicht."
b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen "Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen
in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar
des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis
4 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze 4 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze
des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats
eingereicht werden, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat eingereicht werden, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat
folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt
wird. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Erstattung müssen diese wird. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Erstattung müssen diese
Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten
Modalitäten eingereicht werden." Modalitäten eingereicht werden."
c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "In dem in § 2 Absatz 1 Nr. 3 c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "In dem in § 2 Absatz 1 Nr. 3
erwähnten Fall" durch die Wörter "In den in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fall" durch die Wörter "In den in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4
erwähnten Fällen" ersetzt. erwähnten Fällen" ersetzt.
d) In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Gründung eines neuen d) In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Gründung eines neuen
Unternehmens," aufgehoben. Unternehmens," aufgehoben.
e) Paragraph 5 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: e) Paragraph 5 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Ferner kann die Verwaltung die Erlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund "Ferner kann die Verwaltung die Erlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund
einer fehlerhaften Erklärung erteilt worden ist oder der einer fehlerhaften Erklärung erteilt worden ist oder der
Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5
erwähnte Fall vorliegt; eine neue Erlaubnis kann in diesem Fall erst erwähnte Fall vorliegt; eine neue Erlaubnis kann in diesem Fall erst
nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der
Entziehungsbeschluss notifiziert worden ist, beantragt werden." Entziehungsbeschluss notifiziert worden ist, beantragt werden."
f) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: f) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Verwaltung kann ebenfalls das Recht auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 4 "Die Verwaltung kann ebenfalls das Recht auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 4
erwähnte Erstattung vorläufig oder endgültig entziehen, wenn sie erwähnte Erstattung vorläufig oder endgültig entziehen, wenn sie
aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der
Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5
erwähnte Fall vorliegt." erwähnte Fall vorliegt."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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