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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur activité économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 29 AUGUSTUS 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen die hun economische activiteit aanvangen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde, wat betreft belastingplichtigen | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 AOUT 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur activité économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2019 modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969 relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en ce qui concerne des assujettis qui débutent leur |
die hun economische activiteit aanvangen (Belgisch Staatsblad van 5 | activité économique (Moniteur belge du 5 septembre 2019). |
september 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im | Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die | Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die |
ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen | ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, den |
Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf | Königlichen Erlass Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf |
Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher | Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher |
Erlass Nr. 4" genannt) hinsichtlich des Vorteils der monatlichen | Erlass Nr. 4" genannt) hinsichtlich des Vorteils der monatlichen |
Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern. | Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift abzuändern. |
Es scheint, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit | Es scheint, dass Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit |
aufnehmen, insbesondere natürliche Personen und KMB, die nicht immer | aufnehmen, insbesondere natürliche Personen und KMB, die nicht immer |
über eine große finanzielle Basis verfügen, auf einige | über eine große finanzielle Basis verfügen, auf einige |
Liquiditätsprobleme stoßen. Solche Unternehmen verfügen infolge des | Liquiditätsprobleme stoßen. Solche Unternehmen verfügen infolge des |
Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben und Investitionen bei der | Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf Ausgaben und Investitionen bei der |
Aufnahme ihrer Tätigkeit erhoben worden ist, häufig über eine | Aufnahme ihrer Tätigkeit erhoben worden ist, häufig über eine |
Mehrwertsteuergutschrift. | Mehrwertsteuergutschrift. |
Diese Mehrwertsteuergutschrift wird ihnen gemäß Artikel 81 § 2 Absatz | Diese Mehrwertsteuergutschrift wird ihnen gemäß Artikel 81 § 2 Absatz |
1 Nr. 2 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4 | 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4 |
grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem | grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem |
Erklärungszeitraum erstattet, auf den die vierteljährliche | Erklärungszeitraum erstattet, auf den die vierteljährliche |
Mehrwertsteuererklärung oder die Mehrwertsteuererklärung des letzten | Mehrwertsteuererklärung oder die Mehrwertsteuererklärung des letzten |
Monats des Quartals sich bezieht. | Monats des Quartals sich bezieht. |
Im Rahmen der normalen Erstattungsregelung beträgt der | Im Rahmen der normalen Erstattungsregelung beträgt der |
Erstattungszeitraum (das heißt, der Zeitraum, auf den die Erstattung | Erstattungszeitraum (das heißt, der Zeitraum, auf den die Erstattung |
sich bezieht und der die Häufigkeit der Erstattung bestimmt) also drei | sich bezieht und der die Häufigkeit der Erstattung bestimmt) also drei |
Monate. Ferner beträgt die maximale Erstattungsfrist (das heißt, die | Monate. Ferner beträgt die maximale Erstattungsfrist (das heißt, die |
Frist ab dem Ende des Erstattungszeitraums, in dem die | Frist ab dem Ende des Erstattungszeitraums, in dem die |
Mehrwertsteuergutschrift tatsächlich erstattet wird) drei Monate. | Mehrwertsteuergutschrift tatsächlich erstattet wird) drei Monate. |
Darüber hinaus ist jedoch in Artikel 81 § 3 Absatz 3 ebenfalls | Darüber hinaus ist jedoch in Artikel 81 § 3 Absatz 3 ebenfalls |
vorgesehen, dass die Ausgabenanweisung oder die mit einer Zahlung | vorgesehen, dass die Ausgabenanweisung oder die mit einer Zahlung |
gleichgesetzte Verrichtung in Bezug auf eine Mehrwertsteuergutschrift | gleichgesetzte Verrichtung in Bezug auf eine Mehrwertsteuergutschrift |
für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die monatliche Erstattung | für Steuerpflichtige, zu deren Gunsten die monatliche Erstattung |
dieser Gutschrift angewandt wird wie in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 | dieser Gutschrift angewandt wird wie in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehen, spätestens im zweiten Monat | des Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehen, spätestens im zweiten Monat |
nach dem Zeitraum erfolgt, auf den sich die monatliche Erklärung | nach dem Zeitraum erfolgt, auf den sich die monatliche Erklärung |
bezieht. Im Rahmen dieser Regelung einer beschleunigten Erstattung | bezieht. Im Rahmen dieser Regelung einer beschleunigten Erstattung |
beträgt der Erstattungszeitraum also nur einen Monat und die maximale | beträgt der Erstattungszeitraum also nur einen Monat und die maximale |
Erstattungsfrist zwei Monate. | Erstattungsfrist zwei Monate. |
Es handelt sich hier um Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 | Es handelt sich hier um Steuerpflichtige, die die in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte monatliche | Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte monatliche |
Erklärung einreichen und die für mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes | Erklärung einreichen und die für mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes |
bestimmte Umsätze bewirken, die nicht besteuert werden oder einem | bestimmte Umsätze bewirken, die nicht besteuert werden oder einem |
ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, und die während des | ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, und die während des |
vorhergehenden Kalenderjahres einen Mehrwertsteuerüberschuss von | vorhergehenden Kalenderjahres einen Mehrwertsteuerüberschuss von |
mindestens 12.000 EUR zu ihrem Vorteil hatten. | mindestens 12.000 EUR zu ihrem Vorteil hatten. |
Steuerpflichtigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, kann | Steuerpflichtigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, kann |
diese beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift nicht | diese beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift nicht |
automatisch gewährt werden, da vorerwähnte Bedingungen an die Art der | automatisch gewährt werden, da vorerwähnte Bedingungen an die Art der |
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sind. | wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft sind. |
In Artikel 1 Buchstabe a) des Entwurfs wird daher der | In Artikel 1 Buchstabe a) des Entwurfs wird daher der |
Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der | Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der |
Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von | Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von |
Steuerpflichtigen, nämlich steuerpflichtige "Starter", ausgedehnt, | Steuerpflichtigen, nämlich steuerpflichtige "Starter", ausgedehnt, |
indem Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 mit | indem Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 mit |
einem neuen angepassten Wortlaut wieder aufgenommen wird. | einem neuen angepassten Wortlaut wieder aufgenommen wird. |
Da diese neue Bestimmung nur darauf abzielt, steuerpflichtigen | Da diese neue Bestimmung nur darauf abzielt, steuerpflichtigen |
"Startern" Unterstützung zu bieten, bezieht sich diese monatliche | "Startern" Unterstützung zu bieten, bezieht sich diese monatliche |
Erstattung ausschließlich auf Mehrwertsteuergutschriften, die einen | Erstattung ausschließlich auf Mehrwertsteuergutschriften, die einen |
Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der | Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum der Aufnahme der |
wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen wie in Artikel 1 Absatz 2 des | wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen wie in Artikel 1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 erwähnt, in dem es | Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 erwähnt, in dem es |
insbesondere um die Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme geht. Ferner | insbesondere um die Erklärung über die Tätigkeitsaufnahme geht. Ferner |
muss die Gutschrift wie in den anderen Fällen monatlicher | muss die Gutschrift wie in den anderen Fällen monatlicher |
Erstattungen, die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen | Erstattungen, die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 erwähnt sind, 245 EUR erreichen. | Erlasses Nr. 4 erwähnt sind, 245 EUR erreichen. |
In Artikel 1 Buchstabe b) des Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 2 | In Artikel 1 Buchstabe b) des Entwurfs wird Artikel 81 § 2 Absatz 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der | des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der |
alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres | alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres |
spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden müssen, | spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden müssen, |
der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete | der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete |
Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen | Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen |
Erstattung ausgeweitet wird. | Erstattung ausgeweitet wird. |
Außerdem ist in diesem neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben | Außerdem ist in diesem neuen Artikel 81 § 2 Absatz 2 desselben |
Erlasses bestimmt, dass in den zwei Fällen der monatlichen Erstattung, | Erlasses bestimmt, dass in den zwei Fällen der monatlichen Erstattung, |
die künftig in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 desselben Erlasses | die künftig in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 desselben Erlasses |
vorgesehen sind, diese Erklärungen ausschließlich elektronisch | vorgesehen sind, diese Erklärungen ausschließlich elektronisch |
eingereicht werden müssen, damit die Verwaltung in der Lage ist, die | eingereicht werden müssen, damit die Verwaltung in der Lage ist, die |
Daten dieser Erklärungen im Rahmen dieser Regelung der beschleunigten | Daten dieser Erklärungen im Rahmen dieser Regelung der beschleunigten |
Erstattung effizienter zu bearbeiten und so die fristgerechte | Erstattung effizienter zu bearbeiten und so die fristgerechte |
Erstattung der zu erstattenden Beträge zu gewährleisten, und zugleich | Erstattung der zu erstattenden Beträge zu gewährleisten, und zugleich |
eine angemessene verwaltungstechnische Kontrolle sichergestellt werden | eine angemessene verwaltungstechnische Kontrolle sichergestellt werden |
kann. Diese Verpflichtung gilt künftig also auch für die in Nr. 3 | kann. Diese Verpflichtung gilt künftig also auch für die in Nr. 3 |
erwähnte monatliche Erstattung. Folglich wird im neuen Artikel 81 § 2 | erwähnte monatliche Erstattung. Folglich wird im neuen Artikel 81 § 2 |
Absatz 2 desselben Erlasses ausdrücklich auf die Verpflichtung | Absatz 2 desselben Erlasses ausdrücklich auf die Verpflichtung |
verwiesen, die in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom | verwiesen, die in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom |
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung | 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung |
der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte periodische | der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte periodische |
Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, ohne dass die in | Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, ohne dass die in |
Artikel 18 § 5 dieses Erlasses vorgesehene Befreiung geltend gemacht | Artikel 18 § 5 dieses Erlasses vorgesehene Befreiung geltend gemacht |
werden kann. | werden kann. |
In Artikel 1 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 | In Artikel 1 Buchstabe c) des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit diesen | des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit diesen |
steuerpflichtigen "Startern" selbstverständlich auch eine Erstattung | steuerpflichtigen "Startern" selbstverständlich auch eine Erstattung |
spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die | spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die |
monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann. | monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann. |
Während dieses Zeitraums müssen Steuerpflichtige, die eine | Während dieses Zeitraums müssen Steuerpflichtige, die eine |
beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift wünschen, ihre | beschleunigte Erstattung ihrer Mehrwertsteuergutschrift wünschen, ihre |
periodische Mehrwertsteuererklärung somit monatlich einreichen. | periodische Mehrwertsteuererklärung somit monatlich einreichen. |
Was steuerpflichtige "Starter" betrifft, die ihre periodischen | Was steuerpflichtige "Starter" betrifft, die ihre periodischen |
Erklärungen vierteljährlich einreichen möchten, wird die Verwaltung | Erklärungen vierteljährlich einreichen möchten, wird die Verwaltung |
nach Möglichkeit darauf achten, dass die Erstattung spätestens im | nach Möglichkeit darauf achten, dass die Erstattung spätestens im |
zweiten Monat nach dem Zeitraum ausgeführt wird, auf den sich die | zweiten Monat nach dem Zeitraum ausgeführt wird, auf den sich die |
vierteljährliche Erklärung bezieht, außer wenn aufgrund der Umstände | vierteljährliche Erklärung bezieht, außer wenn aufgrund der Umstände |
eine ausführlichere Überprüfung der Daten der periodischen Erklärung | eine ausführlichere Überprüfung der Daten der periodischen Erklärung |
erforderlich ist, die die Anwendung der in Artikel 81 § 3 Absatz 3 des | erforderlich ist, die die Anwendung der in Artikel 81 § 3 Absatz 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehenen Höchstfrist rechtfertigt. | Königlichen Erlasses Nr. 4 vorgesehenen Höchstfrist rechtfertigt. |
In Artikel 1 Buchstabe d) des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 6 | In Artikel 1 Buchstabe d) des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 6 |
des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. Unter Berücksichtigung der | des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. Unter Berücksichtigung der |
Einführung durch vorliegenden Entwurf einer Regelung der monatlichen | Einführung durch vorliegenden Entwurf einer Regelung der monatlichen |
Erstattung für Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit | Erstattung für Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit |
aufnehmen, ist es nämlich nicht mehr nötig, in vorerwähntem Artikel 81 | aufnehmen, ist es nämlich nicht mehr nötig, in vorerwähntem Artikel 81 |
§ 5 Absatz 6 auf die Gründung eines neuen Unternehmens zu verweisen. | § 5 Absatz 6 auf die Gründung eines neuen Unternehmens zu verweisen. |
Durch Artikel 1 Buchstabe f) des Entwurfs wird in Artikel 81 § 5 des | Durch Artikel 1 Buchstabe f) des Entwurfs wird in Artikel 81 § 5 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 ein Absatz 9 eingefügt, in dem vorgesehen | Königlichen Erlasses Nr. 4 ein Absatz 9 eingefügt, in dem vorgesehen |
ist, dass das in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses | ist, dass das in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Erlasses |
erwähnte Recht auf monatliche Erstattung steuerpflichtigen "Startern" | erwähnte Recht auf monatliche Erstattung steuerpflichtigen "Startern" |
in Zukunft entzogen werden kann, wenn diese Erstattung aufgrund einer | in Zukunft entzogen werden kann, wenn diese Erstattung aufgrund einer |
fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige | fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der Steuerpflichtige |
den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten | den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse auferlegten |
Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in Artikel 81 § 3 Absatz 5 | Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in Artikel 81 § 3 Absatz 5 |
erwähnte Fall vorliegt (Einbehaltung der Mehrwertsteuergutschrift bei | erwähnte Fall vorliegt (Einbehaltung der Mehrwertsteuergutschrift bei |
ernsthaften Vermutungen über oder Beweisen für Verstöße gegen die | ernsthaften Vermutungen über oder Beweisen für Verstöße gegen die |
Mehrwertsteuervorschriften, die zu einer Steuerschuld führen). Diese | Mehrwertsteuervorschriften, die zu einer Steuerschuld führen). Diese |
neue Bestimmung ist die logische Folge von Artikel 81 § 5 Absatz 8 des | neue Bestimmung ist die logische Folge von Artikel 81 § 5 Absatz 8 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4, in dem für Steuerpflichtige, zu deren | Königlichen Erlasses Nr. 4, in dem für Steuerpflichtige, zu deren |
Gunsten die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses | Gunsten die in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses |
Nr. 4 erwähnte monatliche Erstattung angewandt wird, bereits ein | Nr. 4 erwähnte monatliche Erstattung angewandt wird, bereits ein |
Verfahren zur Entziehung der in § 5 Absatz 1 dieses Artikels erwähnten | Verfahren zur Entziehung der in § 5 Absatz 1 dieses Artikels erwähnten |
Erlaubnis vorgesehen ist. | Erlaubnis vorgesehen ist. |
Schließlich wird die Abänderung von Artikel 81 des Königlichen | Schließlich wird die Abänderung von Artikel 81 des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 dazu genutzt, um die im niederländischen Text von § 5 | Erlasses Nr. 4 dazu genutzt, um die im niederländischen Text von § 5 |
Absatz 8 dieser Bestimmung verwendete Terminologie zu berichtigen, | Absatz 8 dieser Bestimmung verwendete Terminologie zu berichtigen, |
indem in der niederländischen Fassung des Textes die Wörter "bij de | indem in der niederländischen Fassung des Textes die Wörter "bij de |
wet of bij de" durch die Wörter "door het Wetboek en door de besluiten | wet of bij de" durch die Wörter "door het Wetboek en door de besluiten |
genomen" ersetzt werden, damit dem üblichen Wortlaut und der | genomen" ersetzt werden, damit dem üblichen Wortlaut und der |
französischen Fassung des Textes entsprochen wird. Zudem werden gemäß | französischen Fassung des Textes entsprochen wird. Zudem werden gemäß |
Punkt 7.2 des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli | Punkt 7.2 des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli |
2019 in derselben Bestimmung die Wörter "durch einen mit Gründen | 2019 in derselben Bestimmung die Wörter "durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss" nicht mehr übernommen. In Artikel 1 Buchstabe e) | versehenen Beschluss" nicht mehr übernommen. In Artikel 1 Buchstabe e) |
des Entwurfs wird somit der betreffende Absatz 8 ersetzt. | des Entwurfs wird somit der betreffende Absatz 8 ersetzt. |
Dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates ist in allen Punkten | Dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates ist in allen Punkten |
gefolgt worden. | gefolgt worden. |
In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der neuen | In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten der neuen |
Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 festgelegt. | Bestimmungen auf den 1. Januar 2020 festgelegt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. AUGUST 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im | Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die | Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die |
ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen | ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, |
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch | ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. April 2014; | das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. August 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. |
Mai 2019; | Mai 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.407/1/V des Staatsrates vom 26. Juli |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember | Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember |
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt | 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wieder | a) In § 2 Absatz 1 wird Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"4. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 | "4. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung in | § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung in |
Bezug auf einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum | Bezug auf einen Zeitraum binnen vierundzwanzig Monaten ab dem Datum |
der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wie erwähnt in Artikel 1 | der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit wie erwähnt in Artikel 1 |
Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über | Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über |
die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 | die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 |
und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches | und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches |
vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, | vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, |
-wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich | -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich |
der Mehrwertsteuer, sofern diese Summe 245 EUR erreicht." | der Mehrwertsteuer, sofern diese Summe 245 EUR erreicht." |
b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen | "Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen |
in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar | in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar |
des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis | des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis |
4 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze | 4 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze |
des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats | des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats |
eingereicht werden, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat | eingereicht werden, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat |
folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt | folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt |
wird. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Erstattung müssen diese | wird. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Erstattung müssen diese |
Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen | Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten |
Modalitäten eingereicht werden." | Modalitäten eingereicht werden." |
c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "In dem in § 2 Absatz 1 Nr. 3 | c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "In dem in § 2 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnten Fall" durch die Wörter "In den in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 | erwähnten Fall" durch die Wörter "In den in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 |
erwähnten Fällen" ersetzt. | erwähnten Fällen" ersetzt. |
d) In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Gründung eines neuen | d) In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "Gründung eines neuen |
Unternehmens," aufgehoben. | Unternehmens," aufgehoben. |
e) Paragraph 5 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | e) Paragraph 5 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
"Ferner kann die Verwaltung die Erlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund | "Ferner kann die Verwaltung die Erlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund |
einer fehlerhaften Erklärung erteilt worden ist oder der | einer fehlerhaften Erklärung erteilt worden ist oder der |
Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse | Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse |
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 | auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 |
erwähnte Fall vorliegt; eine neue Erlaubnis kann in diesem Fall erst | erwähnte Fall vorliegt; eine neue Erlaubnis kann in diesem Fall erst |
nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der | nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der |
Entziehungsbeschluss notifiziert worden ist, beantragt werden." | Entziehungsbeschluss notifiziert worden ist, beantragt werden." |
f) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Verwaltung kann ebenfalls das Recht auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 4 | "Die Verwaltung kann ebenfalls das Recht auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 4 |
erwähnte Erstattung vorläufig oder endgültig entziehen, wenn sie | erwähnte Erstattung vorläufig oder endgültig entziehen, wenn sie |
aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der | aufgrund einer fehlerhaften Erklärung gewährt worden ist oder der |
Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse | Steuerpflichtige den durch das Gesetzbuch und seine Ausführungserlasse |
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 | auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder der in § 3 Absatz 5 |
erwähnte Fall vorliegt." | erwähnte Fall vorliegt." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 29. August 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |