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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 SEPTEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 september 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 28 septembre 2010 portant règlement général sur les |
van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen | conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules |
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 12 november | accessoires de sécurité (Moniteur belge du 12 novembre 2010). |
2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Abänderung des | Eurer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dahingehend, | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dahingehend, |
dass vor mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommene | dass vor mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommene |
Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse und vor mehr als | Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse und vor mehr als |
dreissig Jahren in Betrieb genommene andere Fahrzeuge, die nur | dreissig Jahren in Betrieb genommene andere Fahrzeuge, die nur |
ausnahmsweise auf der öffentlichen Strasse benutzt werden, entweder | ausnahmsweise auf der öffentlichen Strasse benutzt werden, entweder |
anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen oder für | anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen oder für |
zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km | zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km |
im Hinblick auf diese Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten oder | im Hinblick auf diese Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten oder |
um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben, mit einem « O » | um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben, mit einem « O » |
-Kennzeichen zugelassen werden können, wenn die Ausnahmeregelung nach | -Kennzeichen zugelassen werden können, wenn die Ausnahmeregelung nach |
Artikel 2 § 2 Nr. 7 in Anspruch genommen werden soll. Gleichzeitig | Artikel 2 § 2 Nr. 7 in Anspruch genommen werden soll. Gleichzeitig |
entfallen zum 15. November 2011 die aktuell in Umlauf befindlichen | entfallen zum 15. November 2011 die aktuell in Umlauf befindlichen |
Bescheinigungen, die derzeit als Voraussetzung für die Anwendung der | Bescheinigungen, die derzeit als Voraussetzung für die Anwendung der |
Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 gelten. | Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 gelten. |
Ausserdem wird mit dem vorliegenden Erlass eine einmalige Prüfung | Ausserdem wird mit dem vorliegenden Erlass eine einmalige Prüfung |
eingeführt, die stattfinden muss, sobald man ein mit « O » | eingeführt, die stattfinden muss, sobald man ein mit « O » |
-Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug mit normalem Kennzeichen erneut | -Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug mit normalem Kennzeichen erneut |
zulassen möchte. | zulassen möchte. |
Zudem werden die Bestimmungen zur Überschreibung eines Kennzeichens | Zudem werden die Bestimmungen zur Überschreibung eines Kennzeichens |
bereits im Hinblick auf die Einführung des EU-Kennzeichens geändert, | bereits im Hinblick auf die Einführung des EU-Kennzeichens geändert, |
so dass die Überschreibung eines Kennzeichens, das nicht dem EU-Modell | so dass die Überschreibung eines Kennzeichens, das nicht dem EU-Modell |
entspricht, künftig nicht mehr möglich ist. | entspricht, künftig nicht mehr möglich ist. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, | die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 47.931/4 VOM | GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 47.931/4 VOM |
24. MÄRZ 2010 | 24. MÄRZ 2010 |
Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4. Kammer, der am 2. März 2010 | Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4. Kammer, der am 2. März 2010 |
vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister | vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister |
untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein | untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein |
Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses « zur Abänderung des | Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses « zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » abzugeben, | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » abzugeben, |
gab folgendes Gutachten ab: | gab folgendes Gutachten ab: |
Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz | Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz |
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch | 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch |
das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wurde, beschränkt die | das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wurde, beschränkt die |
Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der | Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der |
genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, | genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, |
die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden | die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden |
Formvorschriften. | Formvorschriften. |
Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden | Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden |
Bemerkungen Anlass: | Bemerkungen Anlass: |
1. Nach Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über | 1. Nach Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über |
die Reform der Institutionen müssen die Regionalregierungen an der | die Reform der Institutionen müssen die Regionalregierungen an der |
Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs beteiligt werden. | Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs beteiligt werden. |
Im Begutachtungsantrag heisst es dazu wie folgt: | Im Begutachtungsantrag heisst es dazu wie folgt: |
« Im Rahmen der Beteiligung der Regionen in Anwendung von Artikel 6 § | « Im Rahmen der Beteiligung der Regionen in Anwendung von Artikel 6 § |
4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
wurde eine Stellungnahme der Regionen angefordert. » | wurde eine Stellungnahme der Regionen angefordert. » |
Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass diese vorab zu | Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass diese vorab zu |
erfüllende Formvorschrift vollständig erfüllt wird. | erfüllende Formvorschrift vollständig erfüllt wird. |
2. Das Gutachten des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie », | 2. Das Gutachten des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie », |
das in Absatz 3 des Anfangs genannt wird, taucht nicht in den | das in Absatz 3 des Anfangs genannt wird, taucht nicht in den |
Unterlagen auf, die dem Begutachtungsantrag beigefügt sind. | Unterlagen auf, die dem Begutachtungsantrag beigefügt sind. |
Dasselbe gilt für das in Absatz 5 des Anfangs genannte Einverständnis | Dasselbe gilt für das in Absatz 5 des Anfangs genannte Einverständnis |
des Staatssekretärs für Haushalt. | des Staatssekretärs für Haushalt. |
Der Verfasser des Entwurfs muss ebenfalls dafür sorgen, dass diese | Der Verfasser des Entwurfs muss ebenfalls dafür sorgen, dass diese |
beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften erfüllt werden. | beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften erfüllt werden. |
3. Am Anfang des Entwurfs muss in Absatz 1 als Rechtsgrundlage | 3. Am Anfang des Entwurfs muss in Absatz 1 als Rechtsgrundlage |
insbesondere auf Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | insbesondere auf Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen, geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom | entsprechen müssen, geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom |
27. November 1996, verwiesen werden. | 27. November 1996, verwiesen werden. |
4. Im geplanten Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 zweiter Satz (Artikel 2 Nr. | 4. Im geplanten Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 zweiter Satz (Artikel 2 Nr. |
1 des Entwurfs) muss folgende Formulierung verwendet werden: | 1 des Entwurfs) muss folgende Formulierung verwendet werden: |
« (...) der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die gesetzliche | « (...) der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die gesetzliche |
Lebenspartner/Lebenspartnerin des letzten Inhabers (...) ». | Lebenspartner/Lebenspartnerin des letzten Inhabers (...) ». |
Die Kammer bestand aus: | Die Kammer bestand aus: |
Den Herren: | Den Herren: |
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; | P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; |
J. Taumotte und L. Detroux, Staatsräte; | J. Taumotte und L. Detroux, Staatsräte; |
Frau C. Gigot, Schriftführerin. | Frau C. Gigot, Schriftführerin. |
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. | Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. |
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem | Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem |
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy | niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy |
geprüft. | geprüft. |
Die Schriftführerin | Die Schriftführerin |
C. GIGOT | C. GIGOT |
Der Vorsitzende | Der Vorsitzende |
P. LIENARDY | P. LIENARDY |
28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | Aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen, geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und | entsprechen müssen, geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und |
vom 27. November 1996; | vom 27. November 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
22. April 2010; | 22. April 2010; |
Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « | Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « |
Verwaltung-Industrie » vom 7. Mai 2010; | Verwaltung-Industrie » vom 7. Mai 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 47.931/4 vom 24. März 2010 | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 47.931/4 vom 24. März 2010 |
gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. | Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: | ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1° In Absatz 1 wird die Wortfolge « für die eine vom Inhaber | 1° In Absatz 1 wird die Wortfolge « für die eine vom Inhaber |
ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, deren Muster vom Minister, zu | ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, deren Muster vom Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von |
seinem Beauftragten festgelegt wird » ersetzt durch: « mit einem | seinem Beauftragten festgelegt wird » ersetzt durch: « mit einem |
Kennzeichen zugelassen wurden, dessen Buchstabengruppe mit « O » | Kennzeichen zugelassen wurden, dessen Buchstabengruppe mit « O » |
beginnt. » | beginnt. » |
2° Absatz 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: | 2° Absatz 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: |
« Die vom Inhaber ausgefüllte Erklärung, deren Muster vom Minister, zu | « Die vom Inhaber ausgefüllte Erklärung, deren Muster vom Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von |
seinem Beauftragten festgelegt wird, gilt bis 15. November 2011. » | seinem Beauftragten festgelegt wird, gilt bis 15. November 2011. » |
3° Die Wortfolge « 23sexies § 1 Nr. 1 und 3 » wird ersetzt durch: « | 3° Die Wortfolge « 23sexies § 1 Nr. 1 und 3 » wird ersetzt durch: « |
23sexies § 1 Nr. 1, 3 und 6 ». | 23sexies § 1 Nr. 1, 3 und 6 ». |
Art. 2 - In Artikel 23sexies desselben Erlasses werden folgende | Art. 2 - In Artikel 23sexies desselben Erlasses werden folgende |
Änderungen vorgenommen: | Änderungen vorgenommen: |
1° In § 1 Nr. 3 Absatz 2 wird die Wortfolge « das den gemäss Artikel | 1° In § 1 Nr. 3 Absatz 2 wird die Wortfolge « das den gemäss Artikel |
21 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | 21 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen verfügten Bestimmungen entspricht » zwischen der Wortfolge | Fahrzeugen verfügten Bestimmungen entspricht » zwischen der Wortfolge |
« alte Kennzeichen » und der Wortfolge « auf seinen Namen » eingefügt. | « alte Kennzeichen » und der Wortfolge « auf seinen Namen » eingefügt. |
2° § 1 wird mit einer Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2° § 1 wird mit einer Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 6. für die Zulassung mit einem Kennzeichen, deren Buchstabengruppe | « 6. für die Zulassung mit einem Kennzeichen, deren Buchstabengruppe |
nicht mit « O » beginnt, auf den Namen desselben Inhabers der | nicht mit « O » beginnt, auf den Namen desselben Inhabers der |
Fahrzeuge, die unter Artikel 2 § 2 Nr. 7 fallen. » | Fahrzeuge, die unter Artikel 2 § 2 Nr. 7 fallen. » |
3° In § 4 wird die Wortfolge « § 1 Nr. 3 dieses Artikels » ersetzt | 3° In § 4 wird die Wortfolge « § 1 Nr. 3 dieses Artikels » ersetzt |
durch: « § 1 Nr. 3 und 6 dieses Artikels » | durch: « § 1 Nr. 3 und 6 dieses Artikels » |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt zum 15. November 2010 in Kraft. | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt zum 15. November 2010 in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |