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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2010
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 SEPTEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 september 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 28 septembre 2010 portant règlement général sur les
van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 12 november accessoires de sécurité (Moniteur belge du 12 novembre 2010).
2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Abänderung des Eurer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dahingehend, Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dahingehend,
dass vor mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommene dass vor mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommene
Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse und vor mehr als Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse und vor mehr als
dreissig Jahren in Betrieb genommene andere Fahrzeuge, die nur dreissig Jahren in Betrieb genommene andere Fahrzeuge, die nur
ausnahmsweise auf der öffentlichen Strasse benutzt werden, entweder ausnahmsweise auf der öffentlichen Strasse benutzt werden, entweder
anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen oder für anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen oder für
zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km
im Hinblick auf diese Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten oder im Hinblick auf diese Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten oder
um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben, mit einem « O » um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben, mit einem « O »
-Kennzeichen zugelassen werden können, wenn die Ausnahmeregelung nach -Kennzeichen zugelassen werden können, wenn die Ausnahmeregelung nach
Artikel 2 § 2 Nr. 7 in Anspruch genommen werden soll. Gleichzeitig Artikel 2 § 2 Nr. 7 in Anspruch genommen werden soll. Gleichzeitig
entfallen zum 15. November 2011 die aktuell in Umlauf befindlichen entfallen zum 15. November 2011 die aktuell in Umlauf befindlichen
Bescheinigungen, die derzeit als Voraussetzung für die Anwendung der Bescheinigungen, die derzeit als Voraussetzung für die Anwendung der
Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 gelten. Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 gelten.
Ausserdem wird mit dem vorliegenden Erlass eine einmalige Prüfung Ausserdem wird mit dem vorliegenden Erlass eine einmalige Prüfung
eingeführt, die stattfinden muss, sobald man ein mit « O » eingeführt, die stattfinden muss, sobald man ein mit « O »
-Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug mit normalem Kennzeichen erneut -Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug mit normalem Kennzeichen erneut
zulassen möchte. zulassen möchte.
Zudem werden die Bestimmungen zur Überschreibung eines Kennzeichens Zudem werden die Bestimmungen zur Überschreibung eines Kennzeichens
bereits im Hinblick auf die Einführung des EU-Kennzeichens geändert, bereits im Hinblick auf die Einführung des EU-Kennzeichens geändert,
so dass die Überschreibung eines Kennzeichens, das nicht dem EU-Modell so dass die Überschreibung eines Kennzeichens, das nicht dem EU-Modell
entspricht, künftig nicht mehr möglich ist. entspricht, künftig nicht mehr möglich ist.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein,
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 47.931/4 VOM GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 47.931/4 VOM
24. MÄRZ 2010 24. MÄRZ 2010
Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4. Kammer, der am 2. März 2010 Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4. Kammer, der am 2. März 2010
vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister
untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein
Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses « zur Abänderung des Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses « zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » abzugeben, Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » abzugeben,
gab folgendes Gutachten ab: gab folgendes Gutachten ab:
Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch
das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wurde, beschränkt die das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wurde, beschränkt die
Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der
genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs,
die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden
Formvorschriften. Formvorschriften.
Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden
Bemerkungen Anlass: Bemerkungen Anlass:
1. Nach Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über 1. Nach Artikel 6 § 4 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über
die Reform der Institutionen müssen die Regionalregierungen an der die Reform der Institutionen müssen die Regionalregierungen an der
Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs beteiligt werden. Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs beteiligt werden.
Im Begutachtungsantrag heisst es dazu wie folgt: Im Begutachtungsantrag heisst es dazu wie folgt:
« Im Rahmen der Beteiligung der Regionen in Anwendung von Artikel 6 § « Im Rahmen der Beteiligung der Regionen in Anwendung von Artikel 6 §
4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
wurde eine Stellungnahme der Regionen angefordert. » wurde eine Stellungnahme der Regionen angefordert. »
Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass diese vorab zu Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass diese vorab zu
erfüllende Formvorschrift vollständig erfüllt wird. erfüllende Formvorschrift vollständig erfüllt wird.
2. Das Gutachten des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie », 2. Das Gutachten des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie »,
das in Absatz 3 des Anfangs genannt wird, taucht nicht in den das in Absatz 3 des Anfangs genannt wird, taucht nicht in den
Unterlagen auf, die dem Begutachtungsantrag beigefügt sind. Unterlagen auf, die dem Begutachtungsantrag beigefügt sind.
Dasselbe gilt für das in Absatz 5 des Anfangs genannte Einverständnis Dasselbe gilt für das in Absatz 5 des Anfangs genannte Einverständnis
des Staatssekretärs für Haushalt. des Staatssekretärs für Haushalt.
Der Verfasser des Entwurfs muss ebenfalls dafür sorgen, dass diese Der Verfasser des Entwurfs muss ebenfalls dafür sorgen, dass diese
beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften erfüllt werden. beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften erfüllt werden.
3. Am Anfang des Entwurfs muss in Absatz 1 als Rechtsgrundlage 3. Am Anfang des Entwurfs muss in Absatz 1 als Rechtsgrundlage
insbesondere auf Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die insbesondere auf Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom entsprechen müssen, geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom
27. November 1996, verwiesen werden. 27. November 1996, verwiesen werden.
4. Im geplanten Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 zweiter Satz (Artikel 2 Nr. 4. Im geplanten Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 zweiter Satz (Artikel 2 Nr.
1 des Entwurfs) muss folgende Formulierung verwendet werden: 1 des Entwurfs) muss folgende Formulierung verwendet werden:
« (...) der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die gesetzliche « (...) der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die gesetzliche
Lebenspartner/Lebenspartnerin des letzten Inhabers (...) ». Lebenspartner/Lebenspartnerin des letzten Inhabers (...) ».
Die Kammer bestand aus: Die Kammer bestand aus:
Den Herren: Den Herren:
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Taumotte und L. Detroux, Staatsräte; J. Taumotte und L. Detroux, Staatsräte;
Frau C. Gigot, Schriftführerin. Frau C. Gigot, Schriftführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy
geprüft. geprüft.
Die Schriftführerin Die Schriftführerin
C. GIGOT C. GIGOT
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
P. LIENARDY P. LIENARDY
28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die Aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und entsprechen müssen, geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und
vom 27. November 1996; vom 27. November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. April 2010; 22. April 2010;
Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses «
Verwaltung-Industrie » vom 7. Mai 2010; Verwaltung-Industrie » vom 7. Mai 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 47.931/4 vom 24. März 2010 Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 47.931/4 vom 24. März 2010
gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen:
1° In Absatz 1 wird die Wortfolge « für die eine vom Inhaber 1° In Absatz 1 wird die Wortfolge « für die eine vom Inhaber
ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, deren Muster vom Minister, zu ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, deren Muster vom Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von
seinem Beauftragten festgelegt wird » ersetzt durch: « mit einem seinem Beauftragten festgelegt wird » ersetzt durch: « mit einem
Kennzeichen zugelassen wurden, dessen Buchstabengruppe mit « O » Kennzeichen zugelassen wurden, dessen Buchstabengruppe mit « O »
beginnt. » beginnt. »
2° Absatz 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: 2° Absatz 1 wird mit folgendem Satz ergänzt:
« Die vom Inhaber ausgefüllte Erklärung, deren Muster vom Minister, zu « Die vom Inhaber ausgefüllte Erklärung, deren Muster vom Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von
seinem Beauftragten festgelegt wird, gilt bis 15. November 2011. » seinem Beauftragten festgelegt wird, gilt bis 15. November 2011. »
3° Die Wortfolge « 23sexies § 1 Nr. 1 und 3 » wird ersetzt durch: « 3° Die Wortfolge « 23sexies § 1 Nr. 1 und 3 » wird ersetzt durch: «
23sexies § 1 Nr. 1, 3 und 6 ». 23sexies § 1 Nr. 1, 3 und 6 ».
Art. 2 - In Artikel 23sexies desselben Erlasses werden folgende Art. 2 - In Artikel 23sexies desselben Erlasses werden folgende
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1° In § 1 Nr. 3 Absatz 2 wird die Wortfolge « das den gemäss Artikel 1° In § 1 Nr. 3 Absatz 2 wird die Wortfolge « das den gemäss Artikel
21 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von 21 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen verfügten Bestimmungen entspricht » zwischen der Wortfolge Fahrzeugen verfügten Bestimmungen entspricht » zwischen der Wortfolge
« alte Kennzeichen » und der Wortfolge « auf seinen Namen » eingefügt. « alte Kennzeichen » und der Wortfolge « auf seinen Namen » eingefügt.
2° § 1 wird mit einer Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2° § 1 wird mit einer Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. für die Zulassung mit einem Kennzeichen, deren Buchstabengruppe « 6. für die Zulassung mit einem Kennzeichen, deren Buchstabengruppe
nicht mit « O » beginnt, auf den Namen desselben Inhabers der nicht mit « O » beginnt, auf den Namen desselben Inhabers der
Fahrzeuge, die unter Artikel 2 § 2 Nr. 7 fallen. » Fahrzeuge, die unter Artikel 2 § 2 Nr. 7 fallen. »
3° In § 4 wird die Wortfolge « § 1 Nr. 3 dieses Artikels » ersetzt 3° In § 4 wird die Wortfolge « § 1 Nr. 3 dieses Artikels » ersetzt
durch: « § 1 Nr. 3 und 6 dieses Artikels » durch: « § 1 Nr. 3 und 6 dieses Artikels »
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt zum 15. November 2010 in Kraft. Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt zum 15. November 2010 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2010 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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