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Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene voorwaarden waaraan de banken voor menselijk lichaamsmateriaal, de intermediaire structuren en de productie-instellingen moeten voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les conditions générales auxquelles les banques de matériel corporel humain, les structures intermédiaires et les établissements de production doivent satisfaire pour être agréés. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 28 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de algemene voorwaarden waaraan de banken voor menselijk lichaamsmateriaal, de intermediaire structuren en de productie-instellingen moeten voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 28 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal fixant les conditions générales auxquelles les banques de matériel corporel humain, les structures intermédiaires et les établissements de production doivent satisfaire pour être agréés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 28 september 2009 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 28 septembre 2009 fixant les conditions |
algemene voorwaarden waaraan de banken voor menselijk | générales auxquelles les banques de matériel corporel humain, les |
lichaamsmateriaal, de intermediaire structuren en de | structures intermédiaires et les établissements de production doivent |
productie-instellingen moeten voldoen om te worden erkend (Belgisch | |
Staatsblad van 23 oktober 2009), zoals het achtereenvolgens werd | satisfaire pour être agréés (Moniteur belge du 23 octobre 2009), tel |
gewijzigd bij : | qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 7 november 2011 tot vaststelling van de | - l'arrêté royal du 7 novembre 2011 fixant les conditions auxquelles |
voorwaarden waaraan de banken voor menselijk lichaamsmateriaal en de | les banques de matériel corporel humain et les structures |
intermediaire structuren moeten voldoen bij het verkrijgen en bewaren | intermédiaires doivent répondre pour l'obtention et la conservation de |
van navelstrengbloed (Belgisch Staatsblad van 7 december 2011); | sang de cordon (Moniteur belge du 7 décembre 2011); |
- het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 28 |
koninklijk besluit van 28 september 2009 tot vaststelling van de | septembre 2009 fixant les conditions générales auxquelles les banques |
algemene voorwaarden waaraan de banken voor menselijk | de matériel corporel humain, les structures intermédiaires et les |
lichaamsmateriaal, de intermediaire structuren en de | établissements de production doivent satisfaire pour être agréés et |
productie-instellingen moeten voldoen om te worden erkend en tot | |
wijziging van het koninklijk besluit van 28 september 2009 tot | modifiant l'arrêté royal du 28 septembre 2009 fixant les normes de |
vaststelling van de kwaliteits- en veiligheidsnormen voor het doneren, | qualité et de sécurité pour le don, le prélèvement, l'obtention, le |
wegnemen, verkrijgen, testen, bewerken, bewaren en distribueren van | |
menselijk lichaamsmateriaal, waaraan de banken voor menselijk | contrôle, le traitement, le stockage et la distribution de matériel |
lichaamsmateriaal, de intermediaire structuren voor menselijk | corporel humain, auxquelles les banques de matériel corporel humain, |
lichaamsmateriaal en de productie-instellingen moeten voldoen | les structures intermédiaires de matériel corporel humain et les |
(Belgisch Staatsblad van 16 mei 2014). | établissements de production doivent répondre (Moniteur belge du 16 |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | mai 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
28. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen | 28. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen |
Bedingungen, die die Banken für menschliches Körpermaterial, die | Bedingungen, die die Banken für menschliches Körpermaterial, die |
Zwischenstrukturen und die Produktionseinrichtungen im Hinblick auf | Zwischenstrukturen und die Produktionseinrichtungen im Hinblick auf |
ihre Zulassung erfüllen müssen | ihre Zulassung erfüllen müssen |
KAPITEL I - Umsetzung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich | KAPITEL I - Umsetzung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass umfasst eine Teilumsetzung | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass umfasst eine Teilumsetzung |
der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und | vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und |
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, | Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, |
Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und | Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und |
Zellen. | Zellen. |
Art. 2 - § 1 - Die im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung | Art. 2 - § 1 - Die im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung |
und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken erwähnten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden | Forschungszwecken erwähnten Begriffsbestimmungen sind auf vorliegenden |
Erlass entsprechend anwendbar. | Erlass entsprechend anwendbar. |
§ 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 versteht man für die Anwendung des | § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 versteht man für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses unter: | vorliegenden Erlasses unter: |
1. "Einrichtung": eine Bank für menschliches Körpermaterial, eine | 1. "Einrichtung": eine Bank für menschliches Körpermaterial, eine |
Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial oder eine | Zwischenstruktur für menschliches Körpermaterial oder eine |
Produktionseinrichtung, wie im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die | Produktionseinrichtung, wie im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die |
Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken erwähnt; | Forschungszwecken erwähnt; |
2. "das Gesetz": das Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung | 2. "das Gesetz": das Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung |
und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf | und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf |
medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen | medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen |
Forschungszwecken; | Forschungszwecken; |
3. "der Königliche Erlass vom 28. September 2009 zur Festlegung der | 3. "der Königliche Erlass vom 28. September 2009 zur Festlegung der |
Qualitäts- und Sicherheitsnormen": den Königlichen Erlass vom 28. | Qualitäts- und Sicherheitsnormen": den Königlichen Erlass vom 28. |
September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für | September 2009 zur Festlegung der Qualitäts- und Sicherheitsnormen für |
die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und | die Spende, Entnahme, Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und |
Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für | Verteilung von menschlichem Körpermaterial, denen die Banken für |
menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches | menschliches Körpermaterial, die Zwischenstrukturen für menschliches |
Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen; | Körpermaterial und die Produktionseinrichtungen entsprechen müssen; |
4. "der Königliche Erlass vom 15. April 1988": den Königlichen Erlass | 4. "der Königliche Erlass vom 15. April 1988": den Königlichen Erlass |
vom 15. April 1988 über die Gewebebanken und über die Entnahme, | vom 15. April 1988 über die Gewebebanken und über die Entnahme, |
Konservierung, Aufbereitung, Einfuhr, Beförderung, Verteilung und | Konservierung, Aufbereitung, Einfuhr, Beförderung, Verteilung und |
Abgabe von Geweben; | Abgabe von Geweben; |
5. "die Föderalagentur": die Föderalagentur für Arzneimittel und | 5. "die Föderalagentur": die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte; | Gesundheitsprodukte; |
6. "der Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 6. "der Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die allgemeinen Bedingungen für | Art. 3 - In vorliegendem Erlass werden die allgemeinen Bedingungen für |
die Zulassung der Einrichtung festgelegt. | die Zulassung der Einrichtung festgelegt. |
KAPITEL II - Verfahrensregeln | KAPITEL II - Verfahrensregeln |
Art. 4 - Einer Einrichtung wird eine Zulassung für einen bestimmten | Art. 4 - Einer Einrichtung wird eine Zulassung für einen bestimmten |
Zeitraum, der sich auf höchstens vier Jahre beläuft, erteilt, | Zeitraum, der sich auf höchstens vier Jahre beläuft, erteilt, |
unbeschadet der Tatsache, dass mindestens alle zwei Jahre eine | unbeschadet der Tatsache, dass mindestens alle zwei Jahre eine |
Inspektion durchgeführt werden muss. | Inspektion durchgeführt werden muss. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum läuft: | Der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum läuft: |
1. wenn es sich um eine erste Zulassung handelt: ab der Unterzeichnung | 1. wenn es sich um eine erste Zulassung handelt: ab der Unterzeichnung |
des Erlasses zur Zulassung oder ab dem im selben Erlass festgelegten | des Erlasses zur Zulassung oder ab dem im selben Erlass festgelegten |
Datum; | Datum; |
2. wenn es sich um die Verlängerung einer bestehenden Zulassung | 2. wenn es sich um die Verlängerung einer bestehenden Zulassung |
handelt: ab dem Datum, an dem die vorhergehende nicht vorläufige | handelt: ab dem Datum, an dem die vorhergehende nicht vorläufige |
Zulassung abläuft, und spätestens ab Inkrafttreten des vorliegenden | Zulassung abläuft, und spätestens ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Jede Zulassungserteilung gründet auf einer vorherigen Inspektion durch | Jede Zulassungserteilung gründet auf einer vorherigen Inspektion durch |
die Föderalagentur. | die Föderalagentur. |
Art. 5 - § 1 - Vor jeglicher Zulassungserteilung übermittelt die | Art. 5 - § 1 - Vor jeglicher Zulassungserteilung übermittelt die |
Einrichtung der Föderalagentur einen Zulassungsantrag per Einschreiben | Einrichtung der Föderalagentur einen Zulassungsantrag per Einschreiben |
mit den in Artikel 6 erwähnten Schriftstücken und Informationen in der | mit den in Artikel 6 erwähnten Schriftstücken und Informationen in der |
Anlage. | Anlage. |
Bei der Beantragung müssen die in Artikel 8 erwähnten genaueren | Bei der Beantragung müssen die in Artikel 8 erwähnten genaueren |
Angaben mit Bezug auf die beantragte Zulassung vermerkt werden. | Angaben mit Bezug auf die beantragte Zulassung vermerkt werden. |
Stellt die Föderalagentur fest, dass die gemäß dem vorhergehenden | Stellt die Föderalagentur fest, dass die gemäß dem vorhergehenden |
Absatz übermittelte Akte vollständig ist und insbesondere die im | Absatz übermittelte Akte vollständig ist und insbesondere die im |
vorhergehenden Absatz erwähnten näheren Angaben und die in Artikel 6 | vorhergehenden Absatz erwähnten näheren Angaben und die in Artikel 6 |
erwähnten Schriftstücke umfasst, übermittelt sie dem Antragsteller | erwähnten Schriftstücke umfasst, übermittelt sie dem Antragsteller |
unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass der Zulassungsantrag | unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass der Zulassungsantrag |
vollständig ist. | vollständig ist. |
Erfüllt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Akte die in Absatz 3 | Erfüllt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Akte die in Absatz 3 |
erwähnten Bedingungen nicht, übermittelt die Föderalagentur dem | erwähnten Bedingungen nicht, übermittelt die Föderalagentur dem |
Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang des | Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang des |
Antrags ein Einschreiben, in dem sie ihm mitteilt, welche | Antrags ein Einschreiben, in dem sie ihm mitteilt, welche |
Schriftstücke und/oder genaueren Angaben er binnen einer Frist von | Schriftstücke und/oder genaueren Angaben er binnen einer Frist von |
einem Monat ab dem Datum dieses Einschreibens der Föderalagentur in | einem Monat ab dem Datum dieses Einschreibens der Föderalagentur in |
Anwendung von Absatz 3 übermitteln muss. | Anwendung von Absatz 3 übermitteln muss. |
Binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der im vorhergehenden | Binnen einer Frist von einem Monat nach Ablauf der im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Frist, über die der Antragsteller verfügt, | Absatz erwähnten Frist, über die der Antragsteller verfügt, |
übermittelt die Föderalagentur dem Antragsteller einen Erlass des | übermittelt die Föderalagentur dem Antragsteller einen Erlass des |
Ministers oder seines Beauftragten, in dem die Zulassung wegen | Ministers oder seines Beauftragten, in dem die Zulassung wegen |
Nichteinhaltung von Artikel 6 verweigert wird, und zwar in einem der | Nichteinhaltung von Artikel 6 verweigert wird, und zwar in einem der |
folgenden Fälle: | folgenden Fälle: |
a) wenn dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Einschreiben keinerlei | a) wenn dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Einschreiben keinerlei |
Folge geleistet wurde, | Folge geleistet wurde, |
b) wenn die Folge, die dem im vorhergehenden Absatz erwähnten | b) wenn die Folge, die dem im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Einschreiben geleistet wurde, nicht ausreicht, um Absatz 3 zu genügen. | Einschreiben geleistet wurde, nicht ausreicht, um Absatz 3 zu genügen. |
Wenn der Einrichtung binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang des | Wenn der Einrichtung binnen einer Frist von einem Monat ab Empfang des |
Antrags weder eine wie in Absatz 3 erwähnte Bescheinigung noch ein wie | Antrags weder eine wie in Absatz 3 erwähnte Bescheinigung noch ein wie |
in Absatz 4 erwähntes Einschreiben übermittelt wurde, wird von Rechts | in Absatz 4 erwähntes Einschreiben übermittelt wurde, wird von Rechts |
wegen eine Zulassung für eine Frist von vier Jahren erteilt. | wegen eine Zulassung für eine Frist von vier Jahren erteilt. |
Binnen einer Frist von drei Monaten ab Übermittlung der in Absatz 3 | Binnen einer Frist von drei Monaten ab Übermittlung der in Absatz 3 |
erwähnten Bescheinigung wird der Erlass des Ministers oder seines | erwähnten Bescheinigung wird der Erlass des Ministers oder seines |
Beauftragten dem Antragsteller zugestellt, er enthält: | Beauftragten dem Antragsteller zugestellt, er enthält: |
1. entweder die Erteilung einer neuen Zulassung oder einer | 1. entweder die Erteilung einer neuen Zulassung oder einer |
zusätzlichen Zulassung, | zusätzlichen Zulassung, |
2. oder die Verweigerung einer neuen Zulassung oder einer zusätzlichen | 2. oder die Verweigerung einer neuen Zulassung oder einer zusätzlichen |
Zulassung. | Zulassung. |
Wird dem Antragsteller die im vorhergehenden Absatz erwähnte | Wird dem Antragsteller die im vorhergehenden Absatz erwähnte |
Entscheidung nicht binnen der erwähnten Frist zugestellt, wird ihm von | Entscheidung nicht binnen der erwähnten Frist zugestellt, wird ihm von |
Rechts wegen eine Zulassung für eine Dauer von vier Jahren erteilt. | Rechts wegen eine Zulassung für eine Dauer von vier Jahren erteilt. |
Die in Absatz 3 erwähnte Bescheinigung setzt voraus, dass die in | Die in Absatz 3 erwähnte Bescheinigung setzt voraus, dass die in |
Artikel 6 erwähnten Schriftstücke und die in Absatz 2 erwähnten | Artikel 6 erwähnten Schriftstücke und die in Absatz 2 erwähnten |
Informationen der Föderalagentur übermittelt wurden, wobei das nicht | Informationen der Föderalagentur übermittelt wurden, wobei das nicht |
bedeutet, dass die qualitativen oder inhaltlichen Bedingungen mit | bedeutet, dass die qualitativen oder inhaltlichen Bedingungen mit |
Bezug auf diese Informationen oder Unterlagen, wie im vorliegenden | Bezug auf diese Informationen oder Unterlagen, wie im vorliegenden |
Erlass erwähnt, erfüllt sind. | Erlass erwähnt, erfüllt sind. |
§ 2 - Die Verlängerung einer bestehenden Zulassung, die in Anwendung | § 2 - Die Verlängerung einer bestehenden Zulassung, die in Anwendung |
des vorliegenden Erlasses erteilt wurde, muss zur Vermeidung der | des vorliegenden Erlasses erteilt wurde, muss zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der bestehenden | Unzulässigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der bestehenden |
Zulassung beantragt werden. | Zulassung beantragt werden. |
Für Tätigkeiten, für die es eine Zulassung gab, erhält die Einrichtung | Für Tätigkeiten, für die es eine Zulassung gab, erhält die Einrichtung |
eine vorläufige Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem in Anwendung | eine vorläufige Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem in Anwendung |
des vorliegenden Artikels ein Erlass über die Beantragung der | des vorliegenden Artikels ein Erlass über die Beantragung der |
Zulassung in Kraft tritt. | Zulassung in Kraft tritt. |
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 sind ebenfalls anwendbar | Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 sind ebenfalls anwendbar |
auf das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren. | auf das im vorliegenden Paragraphen erwähnte Verfahren. |
Auf der Grundlage einer Inspektion, die höchstens zwölf Monate vorher | Auf der Grundlage einer Inspektion, die höchstens zwölf Monate vorher |
stattfindet, wird die Entscheidung des Ministers oder seines | stattfindet, wird die Entscheidung des Ministers oder seines |
Beauftragten zugestellt, sie enthält: | Beauftragten zugestellt, sie enthält: |
1. entweder die Erteilung der Verlängerung der Zulassung während | 1. entweder die Erteilung der Verlängerung der Zulassung während |
höchstens vier Jahren ab dem in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | höchstens vier Jahren ab dem in Artikel 4 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Datum, | Datum, |
2. oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung. | 2. oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung. |
Die Verweigerung der Verlängerung einer bestehenden Zulassung, wie im | Die Verweigerung der Verlängerung einer bestehenden Zulassung, wie im |
vorliegenden Paragraphen erwähnt, führt zur gleichzeitigen Aufhebung | vorliegenden Paragraphen erwähnt, führt zur gleichzeitigen Aufhebung |
der in Absatz 2 erwähnten vorläufigen Zulassung ab dem in der | der in Absatz 2 erwähnten vorläufigen Zulassung ab dem in der |
Entscheidung zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung erwähnten | Entscheidung zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung erwähnten |
Datum. | Datum. |
KAPITEL III - Zu übermittelnde Schriftstücke | KAPITEL III - Zu übermittelnde Schriftstücke |
Art. 6 - § 1 - Jedem Antrag auf Zulassung müssen folgende | Art. 6 - § 1 - Jedem Antrag auf Zulassung müssen folgende |
Schriftstücke beigefügt sein: | Schriftstücke beigefügt sein: |
1. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Bank für menschliches | 1. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Bank für menschliches |
Körpermaterial handelt: der Nachweis, das diese von einem Krankenhaus | Körpermaterial handelt: der Nachweis, das diese von einem Krankenhaus |
oder einer Universität, wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnt, | oder einer Universität, wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnt, |
betrieben wird, | betrieben wird, |
2. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Zwischenstruktur handelt: | 2. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Zwischenstruktur handelt: |
die Zusammenarbeitsabkommen, die diese mit einer oder mehreren Banken | die Zusammenarbeitsabkommen, die diese mit einer oder mehreren Banken |
für menschliches Körpermaterial abgeschlossen hat, | für menschliches Körpermaterial abgeschlossen hat, |
3. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Bank für menschliches | 3. wenn es sich bei der Einrichtung um eine Bank für menschliches |
Körpermaterial handelt: | Körpermaterial handelt: |
a) die in Anlage 1 erwähnten Buchführungsdaten, | a) die in Anlage 1 erwähnten Buchführungsdaten, |
b) die in Anlage 2 erwähnten Daten, die einen Bericht über den Bestand | b) die in Anlage 2 erwähnten Daten, die einen Bericht über den Bestand |
an menschlichem Körpermaterial beinhalten, | an menschlichem Körpermaterial beinhalten, |
4. eine Beschreibung der Einrichtung, der betreffenden Tätigkeiten und | 4. eine Beschreibung der Einrichtung, der betreffenden Tätigkeiten und |
Räumlichkeiten der Einrichtung mit den in Anlage 3 erwähnten Daten, | Räumlichkeiten der Einrichtung mit den in Anlage 3 erwähnten Daten, |
5. einen Bericht über die Tätigkeiten der Einrichtung mit Bezug auf | 5. einen Bericht über die Tätigkeiten der Einrichtung mit Bezug auf |
das vorhergehende Jahr und eine Einschätzung für das folgende Jahr, je | das vorhergehende Jahr und eine Einschätzung für das folgende Jahr, je |
nachdem, ob der Antrag bestehende oder zukünftige Tätigkeiten | nachdem, ob der Antrag bestehende oder zukünftige Tätigkeiten |
betrifft, wobei in beiden Fällen die in Anlage 4 erwähnten Daten | betrifft, wobei in beiden Fällen die in Anlage 4 erwähnten Daten |
anzugeben sind. | anzugeben sind. |
Der in Nr. 5 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Tätigkeitsbericht | Der in Nr. 5 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Tätigkeitsbericht |
ist der Öffentlichkeit zugänglich. | ist der Öffentlichkeit zugänglich. |
§ 2 - Ist die Einrichtung eine Zwischenstruktur oder eine | § 2 - Ist die Einrichtung eine Zwischenstruktur oder eine |
Produktionseinrichtung, müssen die im vorliegenden Artikel erwähnten | Produktionseinrichtung, müssen die im vorliegenden Artikel erwähnten |
Daten, die der Föderalagentur binnen der vorhergehenden zwölf Monate | Daten, die der Föderalagentur binnen der vorhergehenden zwölf Monate |
in Ausführung anderer Rechtsvorschriften übermittelt wurden, nicht | in Ausführung anderer Rechtsvorschriften übermittelt wurden, nicht |
erneut in Ausführung des vorliegenden Paragraphen übermittelt werden. | erneut in Ausführung des vorliegenden Paragraphen übermittelt werden. |
Ist die Einrichtung eine Produktionseinrichtung oder eine | Ist die Einrichtung eine Produktionseinrichtung oder eine |
Zwischenstruktur, betreffen die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Angaben | Zwischenstruktur, betreffen die in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Angaben |
ausschließlich die Handlungen, für die die Produktionseinrichtung oder | ausschließlich die Handlungen, für die die Produktionseinrichtung oder |
die Zwischenstruktur zugelassen sind und die unter den | die Zwischenstruktur zugelassen sind und die unter den |
Anwendungsbereich des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen. | Anwendungsbereich des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen. |
§ 3 - Beantragt die Einrichtung eine erste Zulassung und muss sie jede | § 3 - Beantragt die Einrichtung eine erste Zulassung und muss sie jede |
im Gesetz erwähnte Tätigkeit erst umsetzen, kommen die in § 1 Nr. 3 | im Gesetz erwähnte Tätigkeit erst umsetzen, kommen die in § 1 Nr. 3 |
und 5 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Bedingungen nicht zur | und 5 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Bedingungen nicht zur |
Anwendung. | Anwendung. |
§ 4 - Wird lediglich die Verlängerung einer bestehenden Zulassung | § 4 - Wird lediglich die Verlängerung einer bestehenden Zulassung |
beantragt, kommen die in § 1 erwähnten Bestimmungen nicht zur | beantragt, kommen die in § 1 erwähnten Bestimmungen nicht zur |
Anwendung, sofern die Einrichtung den Bestimmungen von Artikel 7 | Anwendung, sofern die Einrichtung den Bestimmungen von Artikel 7 |
entspricht. | entspricht. |
Art. 7 - Die zugelassenen Einrichtungen müssen der Föderalagentur | Art. 7 - Die zugelassenen Einrichtungen müssen der Föderalagentur |
folgende Schriftstücke übermitteln: | folgende Schriftstücke übermitteln: |
1. jährlich spätestens am 31. Juli die Buchführungsdaten und die Daten | 1. jährlich spätestens am 31. Juli die Buchführungsdaten und die Daten |
mit Bezug auf den Bestand, wie in Artikel 6 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und | mit Bezug auf den Bestand, wie in Artikel 6 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und |
b) erwähnt, die beide die Situation am 31. Dezember des Vorjahres | b) erwähnt, die beide die Situation am 31. Dezember des Vorjahres |
betreffen, | betreffen, |
2. jährlich spätestens am 30. April die in Artikel 6 § 1 Nr. 4 | 2. jährlich spätestens am 30. April die in Artikel 6 § 1 Nr. 4 |
erwähnten Daten mit Bezug auf die Beschreibung der Organisation, der | erwähnten Daten mit Bezug auf die Beschreibung der Organisation, der |
Tätigkeiten und Räumlichkeiten, die sich auf die Situation am 31. | Tätigkeiten und Räumlichkeiten, die sich auf die Situation am 31. |
Dezember des Vorjahres beziehen, sofern es eine relevante Änderung im | Dezember des Vorjahres beziehen, sofern es eine relevante Änderung im |
Vergleich zu den bereits mitgeteilten Daten gegeben hat, | Vergleich zu den bereits mitgeteilten Daten gegeben hat, |
3. jährlich spätestens am 30. April den in Artikel 6 § 1 Nr. 5 | 3. jährlich spätestens am 30. April den in Artikel 6 § 1 Nr. 5 |
erwähnten Bericht über die Tätigkeiten der Einrichtung mit Bezug auf | erwähnten Bericht über die Tätigkeiten der Einrichtung mit Bezug auf |
das Vorjahr, | das Vorjahr, |
4. unverzüglich jegliche Änderung der in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 | 4. unverzüglich jegliche Änderung der in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 |
erwähnten Angaben. | erwähnten Angaben. |
KAPITEL IV - Nähere Angaben zu den Zulassungen | KAPITEL IV - Nähere Angaben zu den Zulassungen |
Art. 8 - § 1 - In jedem Erlass zur Zulassung, Verlängerung, Aussetzung | Art. 8 - § 1 - In jedem Erlass zur Zulassung, Verlängerung, Aussetzung |
oder Verweigerung einer Zulassung oder zur Verweigerung der Erteilung | oder Verweigerung einer Zulassung oder zur Verweigerung der Erteilung |
einer Zulassung wird angegeben, ob der Erlass sich auf eine Zulassung | einer Zulassung wird angegeben, ob der Erlass sich auf eine Zulassung |
als Bank für menschliches Körpermaterial, als Zwischenstruktur für | als Bank für menschliches Körpermaterial, als Zwischenstruktur für |
menschliches Körpermaterial oder als Produktionseinrichtung bezieht. | menschliches Körpermaterial oder als Produktionseinrichtung bezieht. |
§ 2 - Eine selbe juristische Person kann gleichzeitig eine Zulassung | § 2 - Eine selbe juristische Person kann gleichzeitig eine Zulassung |
als Zwischenstruktur und eine Zulassung als Produktionseinrichtung | als Zwischenstruktur und eine Zulassung als Produktionseinrichtung |
erhalten. | erhalten. |
Bei Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden diese beiden | Bei Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden diese beiden |
Einrichtungen getrennt verwaltet und betrieben und entsprechen | Einrichtungen getrennt verwaltet und betrieben und entsprechen |
getrennt allen Bestimmungen des Gesetzes und seiner | getrennt allen Bestimmungen des Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. |
§ 3 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass wird/werden die Art/Arten | § 3 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass wird/werden die Art/Arten |
menschlichen Körpermaterials, auf die sich der Erlass bezieht, | menschlichen Körpermaterials, auf die sich der Erlass bezieht, |
angegeben. | angegeben. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Arten menschlichen Körpermaterials | Bei den in Absatz 1 erwähnten Arten menschlichen Körpermaterials |
handelt es sich um folgende: | handelt es sich um folgende: |
1. menschliches Körpermaterial des Fortbewegungssystems, | 1. menschliches Körpermaterial des Fortbewegungssystems, |
2. Trommelfell- und Gehörknöchelchengewebe, | 2. Trommelfell- und Gehörknöchelchengewebe, |
3. Amnionmembran, | 3. Amnionmembran, |
4. Haut, | 4. Haut, |
5. Augengewebe, | 5. Augengewebe, |
6. Blutgefäße, | 6. Blutgefäße, |
7. Herzklappen, | 7. Herzklappen, |
8. fetales menschliches Körpermaterial und/oder Körpermaterial des | 8. fetales menschliches Körpermaterial und/oder Körpermaterial des |
Fortpflanzungssystems, | Fortpflanzungssystems, |
9. Keratinozyten, | 9. Keratinozyten, |
10. hämatopoetische Stammzellen, | 10. hämatopoetische Stammzellen, |
11. Stammzellen aus Nadelschnurblut, | 11. Stammzellen aus Nadelschnurblut, |
12. anderes für Zelltherapien bestimmtes menschliches Körpermaterial. | 12. anderes für Zelltherapien bestimmtes menschliches Körpermaterial. |
§ 4 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass über die Zulassung einer | § 4 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass über die Zulassung einer |
Einrichtung als Zwischenstruktur wird/werden die Handlung(en) | Einrichtung als Zwischenstruktur wird/werden die Handlung(en) |
angegeben, auf die sich der Erlass bezieht. | angegeben, auf die sich der Erlass bezieht. |
§ 5 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass über die Zulassung einer | § 5 - In jedem in § 1 erwähnten Erlass über die Zulassung einer |
Einrichtung als Produktionseinrichtung wird angegeben, für welche | Einrichtung als Produktionseinrichtung wird angegeben, für welche |
neuartige Therapie die Einrichtung Artikel 7 § 4 des Gesetzes | neuartige Therapie die Einrichtung Artikel 7 § 4 des Gesetzes |
entspricht. | entspricht. |
KAPITEL V - Allgemeine Bedingungen für den Erhalt oder die | KAPITEL V - Allgemeine Bedingungen für den Erhalt oder die |
Beibehaltung der Zulassung | Beibehaltung der Zulassung |
Art. 9 - Die Einrichtungen müssen allen auf sie anwendbaren | Art. 9 - Die Einrichtungen müssen allen auf sie anwendbaren |
Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 § 1, § 4 Absatz 3 und 4, § 5, der | Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 § 1, § 4 Absatz 3 und 4, § 5, der |
Artikel 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 des Gesetzes sowie den | Artikel 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 des Gesetzes sowie den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder den auf sie anwendbaren | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder den auf sie anwendbaren |
Bestimmungen der Ausführungserlasse auf der Grundlage von Artikel 7 §§ | Bestimmungen der Ausführungserlasse auf der Grundlage von Artikel 7 §§ |
3 und 4 des Gesetzes genügen, um ihre Zulassung zu erhalten oder | 3 und 4 des Gesetzes genügen, um ihre Zulassung zu erhalten oder |
beizubehalten. | beizubehalten. |
[Unbeschadet von Absatz 1 müssen Banken für menschliches | [Unbeschadet von Absatz 1 müssen Banken für menschliches |
Körpermaterial und Zwischenstrukturen, die Nabelschnurblut gewinnen | Körpermaterial und Zwischenstrukturen, die Nabelschnurblut gewinnen |
und/oder erhalten, den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. | und/oder erhalten, den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. |
November 2011 zur Festlegung der Bedingungen, die die Banken für | November 2011 zur Festlegung der Bedingungen, die die Banken für |
menschliches Körpermaterial und die Zwischenstrukturen im Hinblick auf | menschliches Körpermaterial und die Zwischenstrukturen im Hinblick auf |
die Gewinnung und Aufbewahrung von Nabelschnurblut erfüllen müssen, | die Gewinnung und Aufbewahrung von Nabelschnurblut erfüllen müssen, |
genügen, um eine Zulassung zu erhalten oder beizubehalten.] | genügen, um eine Zulassung zu erhalten oder beizubehalten.] |
Wird festgestellt, dass eine zugelassene Einrichtung den Bestimmungen | Wird festgestellt, dass eine zugelassene Einrichtung den Bestimmungen |
von Absatz 1 [und/oder 2] nicht genügt, kann der Minister oder sein | von Absatz 1 [und/oder 2] nicht genügt, kann der Minister oder sein |
Beauftragter die Zulassung jederzeit entziehen oder aussetzen. | Beauftragter die Zulassung jederzeit entziehen oder aussetzen. |
Wird eine Zulassung ausgesetzt, legt der Minister oder sein | Wird eine Zulassung ausgesetzt, legt der Minister oder sein |
Beauftragter die Bedingungen fest, unter denen die Aussetzung beendet | Beauftragter die Bedingungen fest, unter denen die Aussetzung beendet |
wird. | wird. |
Wird eine Zulassung ausgesetzt, wenn die Zulassungsfrist ausläuft, | Wird eine Zulassung ausgesetzt, wenn die Zulassungsfrist ausläuft, |
wird diese Zulassung nicht mehr vorläufig verlängert. | wird diese Zulassung nicht mehr vorläufig verlängert. |
[Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Abs. 1 des K.E. vom 7. | [Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Abs. 1 des K.E. vom 7. |
November 2011 (B.S. vom 7. Dezember 2011); Abs. 3 abgeändert durch | November 2011 (B.S. vom 7. Dezember 2011); Abs. 3 abgeändert durch |
Art. 3 Abs. 2 des K.E. vom 7. November 2011 (B.S. vom 7. Dezember | Art. 3 Abs. 2 des K.E. vom 7. November 2011 (B.S. vom 7. Dezember |
2011)] | 2011)] |
KAPITEL VI - Register des menschlichen Körpermaterials | KAPITEL VI - Register des menschlichen Körpermaterials |
Art. 10 - Die Einrichtungen führen ein Register des menschlichen | Art. 10 - Die Einrichtungen führen ein Register des menschlichen |
Körpermaterials, das die in Anlage 5 erwähnten Daten umfasst. | Körpermaterials, das die in Anlage 5 erwähnten Daten umfasst. |
Dieses Register wird der Föderalagentur zur Verfügung gestellt und | Dieses Register wird der Föderalagentur zur Verfügung gestellt und |
kann von ihr eingesehen werden. | kann von ihr eingesehen werden. |
KAPITEL VII - Schutz des Privatlebens | KAPITEL VII - Schutz des Privatlebens |
Art. 11 - § 1 - Die Person, die im Hinblick auf die Entnahme und die | Art. 11 - § 1 - Die Person, die im Hinblick auf die Entnahme und die |
Verwendung befugt ist, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund des | Verwendung befugt ist, aufgrund des Gesetzes oder aufgrund des |
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ihre | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ihre |
vorherige Einwilligung zu geben, muss auch für die Verarbeitung der im | vorherige Einwilligung zu geben, muss auch für die Verarbeitung der im |
Königlichen Erlass vom 28. September 2009 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 28. September 2009 zur Festlegung der |
Qualitäts- und Sicherheitsnormen erwähnten personenbezogenen Daten | Qualitäts- und Sicherheitsnormen erwähnten personenbezogenen Daten |
ihre schriftliche Einwilligung geben. | ihre schriftliche Einwilligung geben. |
§ 2 - Wird menschliches Körpermaterial einer Bank für menschliches | § 2 - Wird menschliches Körpermaterial einer Bank für menschliches |
Körpermaterial übermittelt oder wird Artikel 8 § 2 Absatz 3 des | Körpermaterial übermittelt oder wird Artikel 8 § 2 Absatz 3 des |
Gesetzes angewandt, werden der Name des Spenders und die in | Gesetzes angewandt, werden der Name des Spenders und die in |
vorerwähntem Königlichen Erlass zur Festlegung der Qualitäts- und | vorerwähntem Königlichen Erlass zur Festlegung der Qualitäts- und |
Sicherheitsnormen erwähnten personenbezogenen Daten ausschließlich der | Sicherheitsnormen erwähnten personenbezogenen Daten ausschließlich der |
Bank für menschliches Körpermaterial, die das menschliche | Bank für menschliches Körpermaterial, die das menschliche |
Körpermaterial direkt nach der Entnahme gewinnt, oder der in Artikel 8 | Körpermaterial direkt nach der Entnahme gewinnt, oder der in Artikel 8 |
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Bank für menschliches | § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Bank für menschliches |
Körpermaterial übermittelt. | Körpermaterial übermittelt. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bank für menschliches | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bank für menschliches |
Körpermaterial übermittelt keinerlei Daten mit Bezug auf den Spender | Körpermaterial übermittelt keinerlei Daten mit Bezug auf den Spender |
an Dritte, mit Ausnahme des in Artikel 7 § 3 des Gesetzes erwähnten | an Dritte, mit Ausnahme des in Artikel 7 § 3 des Gesetzes erwähnten |
Kodes und der Verwendung, für die eine Einwilligung gegeben wurde oder | Kodes und der Verwendung, für die eine Einwilligung gegeben wurde oder |
gegen die in Anwendung des Gesetzes keinerlei Weigerung bekundet | gegen die in Anwendung des Gesetzes keinerlei Weigerung bekundet |
wurde. | wurde. |
§ 3 - Erfolgt die Gewinnung nach der Entnahme durch eine | § 3 - Erfolgt die Gewinnung nach der Entnahme durch eine |
Produktionseinrichtung, sind die Bestimmungen von § 2 mutatis mutandis | Produktionseinrichtung, sind die Bestimmungen von § 2 mutatis mutandis |
anwendbar, unbeschadet des Punktes 1.4.1 Absatz 2 der Anlage 3 des | anwendbar, unbeschadet des Punktes 1.4.1 Absatz 2 der Anlage 3 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 2009, aufgrund | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 2009, aufgrund |
dessen die Produktionseinrichtung [gegebenenfalls] die Ergebnisse der | dessen die Produktionseinrichtung [gegebenenfalls] die Ergebnisse der |
Laboruntersuchungen erhält. | Laboruntersuchungen erhält. |
§ 4 - Bei allogener Verwendung werden die notwendigen Maßnahmen | § 4 - Bei allogener Verwendung werden die notwendigen Maßnahmen |
ergriffen, damit keinerlei Daten über den/die Empfänger, darin | ergriffen, damit keinerlei Daten über den/die Empfänger, darin |
einbegriffen die genetischen Daten, die die Identifizierung des | einbegriffen die genetischen Daten, die die Identifizierung des |
Empfängers ermöglichen könnten, von Dritten eingesehen werden können. | Empfängers ermöglichen könnten, von Dritten eingesehen werden können. |
Bei allogener Verwendung werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, | Bei allogener Verwendung werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, |
damit die Identität des Empfängers weder dem Spender noch seiner | damit die Identität des Empfängers weder dem Spender noch seiner |
Familie und umgekehrt bekannt wird. | Familie und umgekehrt bekannt wird. |
§ 5 - Die Bestimmungen der Rubrik A römisch III Nr. 9quater der Anlage | § 5 - Die Bestimmungen der Rubrik A römisch III Nr. 9quater der Anlage |
zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, | zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, |
denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, sind auf | denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, sind auf |
Banken für menschliches Körpermaterial anwendbar. | Banken für menschliches Körpermaterial anwendbar. |
Die Regelung zum Schutz des Privatlebens und der Sicherheitsberater, | Die Regelung zum Schutz des Privatlebens und der Sicherheitsberater, |
die in der Rubrik A römisch III Nr. 9quater der Anlage zum Königlichen | die in der Rubrik A römisch III Nr. 9quater der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 23. Oktober 1964 erwähnt sind, können dieselben sein wie | Erlass vom 23. Oktober 1964 erwähnt sind, können dieselben sein wie |
die des in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Krankenhauses, sofern dies | die des in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Krankenhauses, sofern dies |
ausdrücklich in besagter Regelung angegeben ist. | ausdrücklich in besagter Regelung angegeben ist. |
Der Verantwortliche für die in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 8. | Der Verantwortliche für die in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Verarbeitung ist der | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Verarbeitung ist der |
Verwalter des menschlichen Körpermaterials. | Verwalter des menschlichen Körpermaterials. |
[Wenn eine Produktionseinrichtung Labortests durchführt oder | [Wenn eine Produktionseinrichtung Labortests durchführt oder |
durchführen lässt, kommen Absatz 1 und Absatz 3 mutatis mutandis zur | durchführen lässt, kommen Absatz 1 und Absatz 3 mutatis mutandis zur |
Anwendung.] | Anwendung.] |
[Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2014 | [Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 25. April 2014 |
(B.S. vom 16. Mai 2014); § 5 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des | (B.S. vom 16. Mai 2014); § 5 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des |
K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] | K.E. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] |
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - § 1 - Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des | Art. 12 - § 1 - Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 in Anwendung von Artikel 45 des | Gesetzes vom 19. Dezember 2008 in Anwendung von Artikel 45 des |
Gesetzes zugelassen sind und für die diese Zulassung binnen drei | Gesetzes zugelassen sind und für die diese Zulassung binnen drei |
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abläuft, können in Abweichung | Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes abläuft, können in Abweichung |
von Artikel 5 § 2 die Verlängerung binnen einer Frist von drei Monaten | von Artikel 5 § 2 die Verlängerung binnen einer Frist von drei Monaten |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beantragen. | nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beantragen. |
§ 2 - Einrichtungen, deren Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes | § 2 - Einrichtungen, deren Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes |
nicht unter den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 15. | nicht unter den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 15. |
April 1988 fiel und die bei ihrer Beantragung der Zulassung | April 1988 fiel und die bei ihrer Beantragung der Zulassung |
nachweisen, dass sie erwähnte Handlungen während einer Frist von drei | nachweisen, dass sie erwähnte Handlungen während einer Frist von drei |
Monaten, die dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen | Monaten, die dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt unmittelbar vorausgehen, durchgeführt haben, sind ab | Staatsblatt unmittelbar vorausgehen, durchgeführt haben, sind ab |
diesem Datum für diese Handlungen vorläufig zugelassen, sofern sie den | diesem Datum für diese Handlungen vorläufig zugelassen, sofern sie den |
im vorliegenden Erlass erwähnten Antrag auf Erteilung einer Zulassung | im vorliegenden Erlass erwähnten Antrag auf Erteilung einer Zulassung |
binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des | binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses bei der Föderalagentur einreichen. | vorliegenden Erlasses bei der Föderalagentur einreichen. |
§ 3 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsanträge | § 3 - Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsanträge |
betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 anwendbar, | betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 4 anwendbar, |
vorausgesetzt, dass die in Artikel 5 § 1 Absatz 7 erwähnte Frist um | vorausgesetzt, dass die in Artikel 5 § 1 Absatz 7 erwähnte Frist um |
drei bis zwölf Monate verlängert wird. | drei bis zwölf Monate verlängert wird. |
Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsanträge | Was die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsanträge |
betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 6 anwendbar. | betrifft, sind die Bestimmungen von Artikel 6 anwendbar. |
§ 4 - Die ersten Zulassungen, die auf die in den Paragraphen 1 und 2 | § 4 - Die ersten Zulassungen, die auf die in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten vorläufigen Zulassungen folgen, werden ab Inkrafttreten des | erwähnten vorläufigen Zulassungen folgen, werden ab Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses erteilt. | vorliegenden Erlasses erteilt. |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. April 1988 über die | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. April 1988 über die |
Gewebebanken und über die Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, | Gewebebanken und über die Entnahme, Konservierung, Aufbereitung, |
Einfuhr, Beförderung, Verteilung und Abgabe von Geweben wird | Einfuhr, Beförderung, Verteilung und Abgabe von Geweben wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer | Art. 14 - Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer |
zehntägigen Frist nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | zehntägigen Frist nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 22, der noch | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 22, der noch |
nicht in Kraft tritt. | nicht in Kraft tritt. |
Vorliegender Erlass tritt an dem in Absatz 1 erwähnten Datum in Kraft. | Vorliegender Erlass tritt an dem in Absatz 1 erwähnten Datum in Kraft. |
Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Jährlicher Finanzbericht der Banken für menschliches Körpermaterial | Jährlicher Finanzbericht der Banken für menschliches Körpermaterial |
Liste der mitzuteilenden Daten | Liste der mitzuteilenden Daten |
Folgende Daten werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Folgende Daten werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 12. September 1983 zur Festlegung des Inhalts und der Gliederung | vom 12. September 1983 zur Festlegung des Inhalts und der Gliederung |
eines Mindestkonteneinheitsplans oder des Königlichen Erlasses vom 14. | eines Mindestkonteneinheitsplans oder des Königlichen Erlasses vom 14. |
August 1987 über den Mindestkonteneinheitsplan der Krankenhäuser pro | August 1987 über den Mindestkonteneinheitsplan der Krankenhäuser pro |
Kostenstelle angegeben: | Kostenstelle angegeben: |
1. Erträge (Konten 70 bis 74) und Aufwendungen (Konten 60 bis 64), | 1. Erträge (Konten 70 bis 74) und Aufwendungen (Konten 60 bis 64), |
2. Betriebsergebnis, | 2. Betriebsergebnis, |
3. Finanzerträge und -aufwendungen (Konten 75 und 65), | 3. Finanzerträge und -aufwendungen (Konten 75 und 65), |
4. laufendes Ergebnis, | 4. laufendes Ergebnis, |
5. außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen (Konten 76 und 66), | 5. außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen (Konten 76 und 66), |
6. Ergebnis des Rechnungsjahres, | 6. Ergebnis des Rechnungsjahres, |
7. zu übertragender Gewinn oder Verlust (Konto 793 oder 693). | 7. zu übertragender Gewinn oder Verlust (Konto 793 oder 693). |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Jahresbericht über den Bestand an menschlichem Körpermaterial | Jahresbericht über den Bestand an menschlichem Körpermaterial |
1. Bewerteter Bestand, pro Art menschlichen Körpermaterials, am 1. | 1. Bewerteter Bestand, pro Art menschlichen Körpermaterials, am 1. |
Januar des Rechnungsjahres: | Januar des Rechnungsjahres: |
1.1 Der vorhandene Bestand an menschlichem Körpermaterial, von seiner | 1.1 Der vorhandene Bestand an menschlichem Körpermaterial, von seiner |
Gewinnung bis zur Abgabe, Quarantäne eingeschlossen, bewertet, wobei | Gewinnung bis zur Abgabe, Quarantäne eingeschlossen, bewertet, wobei |
als Referenzwert der vom Minister der Volksgesundheit festgelegte | als Referenzwert der vom Minister der Volksgesundheit festgelegte |
Einheitspreis für die Abtretung berücksichtigt wird. | Einheitspreis für die Abtretung berücksichtigt wird. |
1.2. Der Bestand an menschlichem Körpermaterial, für den kein Preis | 1.2. Der Bestand an menschlichem Körpermaterial, für den kein Preis |
für die Abtretung festgelegt wurde, hat einen Nullwert. | für die Abtretung festgelegt wurde, hat einen Nullwert. |
1.3. Was hämatopoetische Stammzellen und Nabelschnurblut betrifft, | 1.3. Was hämatopoetische Stammzellen und Nabelschnurblut betrifft, |
wird der zu berücksichtigende Wert nach folgender Formel berechnet: | wird der zu berücksichtigende Wert nach folgender Formel berechnet: |
"der wie vom Minister der Volksgesundheit für das Rechnungsjahr | "der wie vom Minister der Volksgesundheit für das Rechnungsjahr |
festgelegte Preis, multipliziert mit der Gesamtzahl der Abtretungen | festgelegte Preis, multipliziert mit der Gesamtzahl der Abtretungen |
der drei vorhergehenden Rechnungsjahre, geteilt durch die Gesamtheit | der drei vorhergehenden Rechnungsjahre, geteilt durch die Gesamtheit |
des am 31. Dezember derselben drei Rechnungsjahre vorhandenen | des am 31. Dezember derselben drei Rechnungsjahre vorhandenen |
Bestands, multipliziert mit dem Bestand am 31. Dezember des | Bestands, multipliziert mit dem Bestand am 31. Dezember des |
Rechnungsjahres". | Rechnungsjahres". |
2. Wie in Punkt 1 bewerteter Bestand pro Art menschlichen | 2. Wie in Punkt 1 bewerteter Bestand pro Art menschlichen |
Körpermaterials am 31. Dezember desselben Rechnungsjahres. | Körpermaterials am 31. Dezember desselben Rechnungsjahres. |
3. Dem Wert dieser Bestände, wie in der Gesamtrechnung Nr. 33: | 3. Dem Wert dieser Bestände, wie in der Gesamtrechnung Nr. 33: |
"Endprodukte" eingetragen, entspricht sein Gegenwert unter der | "Endprodukte" eingetragen, entspricht sein Gegenwert unter der |
Gesamtrechnung Nr. 71: "Bestandsveränderung". | Gesamtrechnung Nr. 71: "Bestandsveränderung". |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Beschreibung der Einrichtung | Beschreibung der Einrichtung |
(Site Master File oder SMF) | (Site Master File oder SMF) |
Liste der mitzuteilenden Daten | Liste der mitzuteilenden Daten |
1. Datum der gegenwärtigen und der letzten Aktualisierung des SMF; | 1. Datum der gegenwärtigen und der letzten Aktualisierung des SMF; |
2. was die Einrichtung betrifft: | 2. was die Einrichtung betrifft: |
- Name, | - Name, |
- Adresse, | - Adresse, |
- Telefon, Fax und E-Mail, | - Telefon, Fax und E-Mail, |
- Art der Einrichtung (Zell- und Gewebebank, Zwischenstruktur, | - Art der Einrichtung (Zell- und Gewebebank, Zwischenstruktur, |
Produktionseinrichtung), | Produktionseinrichtung), |
- Arten menschlichen Körpermaterials, | - Arten menschlichen Körpermaterials, |
- gegebenenfalls Art der Handlungen (für die Zwischenstrukturen); | - gegebenenfalls Art der Handlungen (für die Zwischenstrukturen); |
3. was die Vollmachtserteilungen betrifft: Liste der | 3. was die Vollmachtserteilungen betrifft: Liste der |
Vollmachtserteilungen; | Vollmachtserteilungen; |
4. Kontaktstelle der Einrichtung, rund um die Uhr und sieben Tage die | 4. Kontaktstelle der Einrichtung, rund um die Uhr und sieben Tage die |
Woche im Dringlichkeitsfall erreichbar: Telefon, Fax und E-Mail; | Woche im Dringlichkeitsfall erreichbar: Telefon, Fax und E-Mail; |
5. was die anderen Zulassungen, Akkreditierungen oder Genehmigungen | 5. was die anderen Zulassungen, Akkreditierungen oder Genehmigungen |
mit Bezug auf die Aktivität der Einrichtung betrifft: Beschreibung, | mit Bezug auf die Aktivität der Einrichtung betrifft: Beschreibung, |
Datum der Erteilung und des Ablaufs der laufenden Zulassungen, | Datum der Erteilung und des Ablaufs der laufenden Zulassungen, |
Akkreditierungen, Genehmigungen und/oder GMP-Zertifikate; | Akkreditierungen, Genehmigungen und/oder GMP-Zertifikate; |
6. was die Inspektionen betrifft: Stand des letzten Aktionsplans, der | 6. was die Inspektionen betrifft: Stand des letzten Aktionsplans, der |
nach der letzten Inspektion erstellt wurde; | nach der letzten Inspektion erstellt wurde; |
7. was die Spender betrifft: | 7. was die Spender betrifft: |
7.1 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: | 7.1 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: |
- die Einwilligung für die Entnahme des menschlichen Körpermaterials | - die Einwilligung für die Entnahme des menschlichen Körpermaterials |
oder das Fehlen einer Weigerung, | oder das Fehlen einer Weigerung, |
- die Registrierung der Daten mit Bezug auf den Spender, | - die Registrierung der Daten mit Bezug auf den Spender, |
- die Auswahl des Spenders, die medizinische Vorgeschichte und die | - die Auswahl des Spenders, die medizinische Vorgeschichte und die |
Laboruntersuchungen, | Laboruntersuchungen, |
7.2 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: | 7.2 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: |
- die Entnahme des menschlichen Körpermaterials, | - die Entnahme des menschlichen Körpermaterials, |
- den beziehungsweise die gewöhnlichen Entnahmeorte, | - den beziehungsweise die gewöhnlichen Entnahmeorte, |
- das Personal, das die Entnahme vornimmt, | - das Personal, das die Entnahme vornimmt, |
7.3 Kopie der Abkommen mit Bezug auf die Entnahme menschlichen | 7.3 Kopie der Abkommen mit Bezug auf die Entnahme menschlichen |
Körpermaterials, | Körpermaterials, |
7.4 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: | 7.4 Referenzangabe des/der Verfahren(s) mit Bezug auf: |
- die eventuelle zeitweilige Lagerung des menschlichen Körpermaterials | - die eventuelle zeitweilige Lagerung des menschlichen Körpermaterials |
nach der Entnahme, | nach der Entnahme, |
- Transport der Entnahmen in die Einrichtung; | - Transport der Entnahmen in die Einrichtung; |
8. was die Laboruntersuchungen betrifft: | 8. was die Laboruntersuchungen betrifft: |
8.1 Liste der anlässlich der Entnahme durchgeführten Untersuchungen, | 8.1 Liste der anlässlich der Entnahme durchgeführten Untersuchungen, |
je nach Art des Spenders: | je nach Art des Spenders: |
- lebende Spender, | - lebende Spender, |
- autologe Spender, | - autologe Spender, |
- Multi-Organspender, | - Multi-Organspender, |
- verstorbene Spender; | - verstorbene Spender; |
8.2 Beschreibung der durchgeführten mikrobiologischen Kontrolle, | 8.2 Beschreibung der durchgeführten mikrobiologischen Kontrolle, |
8.3 Liste der Labors, wo oben erwähnte Untersuchungen durchgeführt | 8.3 Liste der Labors, wo oben erwähnte Untersuchungen durchgeführt |
werden; | werden; |
9. was die Qualitätssicherung betrifft: | 9. was die Qualitätssicherung betrifft: |
9.1 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf Kontrollmaßnahmen und | 9.1 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf Kontrollmaßnahmen und |
internes Audit, | internes Audit, |
9.2 Datum des letzten durchgeführten internen Audits, | 9.2 Datum des letzten durchgeführten internen Audits, |
9.3 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf ein eventuelles | 9.3 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf ein eventuelles |
externes Audit, | externes Audit, |
9.4 Datum des letzten durchgeführten externen Audits, | 9.4 Datum des letzten durchgeführten externen Audits, |
9.5 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf die Behebung der | 9.5 Referenzangaben der Verfahren mit Bezug auf die Behebung der |
festgestellten Mängel; | festgestellten Mängel; |
10. was das Personal betrifft: | 10. was das Personal betrifft: |
10.1 Anzahl und Qualifikationen der an die Einrichtung gebundenen | 10.1 Anzahl und Qualifikationen der an die Einrichtung gebundenen |
Personalmitglieder, ausgedrückt in: | Personalmitglieder, ausgedrückt in: |
- Anzahl Personen, | - Anzahl Personen, |
- Anzahl Vollzeitäquivalente (VZÄ); | - Anzahl Vollzeitäquivalente (VZÄ); |
10.2 Referenzangaben der folgenden Verfahren: | 10.2 Referenzangaben der folgenden Verfahren: |
- Funktionsbeschreibung, | - Funktionsbeschreibung, |
- Eignungsbeurteilung, | - Eignungsbeurteilung, |
- Häufigkeit und Inhalt der Weiterbildungen, | - Häufigkeit und Inhalt der Weiterbildungen, |
10.3 Referenzangaben mit Bezug auf die für das Personal geltenden | 10.3 Referenzangaben mit Bezug auf die für das Personal geltenden |
Hygienevorschriften; | Hygienevorschriften; |
11. was die Räumlichkeiten und Ausrüstungen betrifft: | 11. was die Räumlichkeiten und Ausrüstungen betrifft: |
11.1 Plan und/oder kurze Beschreibung der Räumlichkeiten und, | 11.1 Plan und/oder kurze Beschreibung der Räumlichkeiten und, |
gegebenenfalls, ihrer GMP-Klassifizierungen gemäß den Anforderungen | gegebenenfalls, ihrer GMP-Klassifizierungen gemäß den Anforderungen |
von Anlage 7 Buchstabe D) des Königlichen Erlasses vom | von Anlage 7 Buchstabe D) des Königlichen Erlasses vom |
..........................................................................................................., | ..........................................................................................................., |
11.2 was Kleinmaterial und Verbrauchsgüter betrifft: Referenzangaben | 11.2 was Kleinmaterial und Verbrauchsgüter betrifft: Referenzangaben |
der Verfahren zur Entgegennahme, Lagerverwaltung und internen | der Verfahren zur Entgegennahme, Lagerverwaltung und internen |
Verteilung, | Verteilung, |
11.3 was kritische Ausrüstungen betrifft: Referenzangaben der | 11.3 was kritische Ausrüstungen betrifft: Referenzangaben der |
Verfahren zur Entgegennahme, Validierung und Inbetriebnahme der | Verfahren zur Entgegennahme, Validierung und Inbetriebnahme der |
Ausrüstungen, | Ausrüstungen, |
11.4 was die Archive betrifft: Referenzangabe der Verfahren zur | 11.4 was die Archive betrifft: Referenzangabe der Verfahren zur |
Langzeitarchivierung, zur Speicherung und zur Sicherung der | Langzeitarchivierung, zur Speicherung und zur Sicherung der |
elektronischen Daten; | elektronischen Daten; |
12. Freigabe menschlichen Körpermaterials: | 12. Freigabe menschlichen Körpermaterials: |
12.1 Referenzangabe der Verfahren zur Verwaltung des Bestands an | 12.1 Referenzangabe der Verfahren zur Verwaltung des Bestands an |
menschlichem Körpermaterial, darin einbegriffen die dazugehörenden | menschlichem Körpermaterial, darin einbegriffen die dazugehörenden |
Lager menschlichen Körpermaterials und der Bestand an menschlichem | Lager menschlichen Körpermaterials und der Bestand an menschlichem |
Körpermaterial in Quarantäne, | Körpermaterial in Quarantäne, |
12.2 Kopie der Abkommen zur Regelung der Lager, | 12.2 Kopie der Abkommen zur Regelung der Lager, |
12.3 Referenzangabe der Verfahren zur Freigabe des menschlichen | 12.3 Referenzangabe der Verfahren zur Freigabe des menschlichen |
Körpermaterials, | Körpermaterials, |
12.4 Referenzangabe der Verfahren zur Abgabe oder Verteilung | 12.4 Referenzangabe der Verfahren zur Abgabe oder Verteilung |
menschlichen Körpermaterials, darin einbegriffen die auf die | menschlichen Körpermaterials, darin einbegriffen die auf die |
dazugehörenden Lager menschlichen Körpermaterials anzuwendenden | dazugehörenden Lager menschlichen Körpermaterials anzuwendenden |
Verfahren, | Verfahren, |
12.5 Referenzangabe der Verfahren zur Vernichtung von menschlichem | 12.5 Referenzangabe der Verfahren zur Vernichtung von menschlichem |
Körpermaterial; | Körpermaterial; |
13. Referenzangabe der Verfahren zum Transport in die Einrichtung nach | 13. Referenzangabe der Verfahren zum Transport in die Einrichtung nach |
der Entnahme; | der Entnahme; |
14. was grenzüberschreitende Verbringungen betrifft: | 14. was grenzüberschreitende Verbringungen betrifft: |
14.1 Referenzangabe der Verfahren für die Einfuhr nach und die Annahme | 14.1 Referenzangabe der Verfahren für die Einfuhr nach und die Annahme |
in Belgien von menschlichem Körpermaterial aus einem Land außerhalb | in Belgien von menschlichem Körpermaterial aus einem Land außerhalb |
der Europäischen Union, | der Europäischen Union, |
14.2 Referenzangabe der Verfahren für die Einfuhr nach und die Annahme | 14.2 Referenzangabe der Verfahren für die Einfuhr nach und die Annahme |
in Belgien von menschlichem Körpermaterial aus einem Land außerhalb | in Belgien von menschlichem Körpermaterial aus einem Land außerhalb |
der Europäischen Union im Hinblick auf dessen Aufbereitung und | der Europäischen Union im Hinblick auf dessen Aufbereitung und |
anschließende Ausfuhr in dieses Land; | anschließende Ausfuhr in dieses Land; |
15. was die Rückverfolgbarkeit des menschlichen Körpermaterials | 15. was die Rückverfolgbarkeit des menschlichen Körpermaterials |
betrifft: Referenzangabe der Verfahren; | betrifft: Referenzangabe der Verfahren; |
16. was das Management von Nichtkonformitäten betrifft: Referenzangabe | 16. was das Management von Nichtkonformitäten betrifft: Referenzangabe |
der Verfahren mit Bezug auf Zwischenfälle, Nebenwirkungen, Klagen, | der Verfahren mit Bezug auf Zwischenfälle, Nebenwirkungen, Klagen, |
Fehler, den Rückruf von Produkten und retrospektive Untersuchungen | Fehler, den Rückruf von Produkten und retrospektive Untersuchungen |
(look-back); | (look-back); |
17. was die Abfallwirtschaft betrifft: Referenzangabe der Verfahren; | 17. was die Abfallwirtschaft betrifft: Referenzangabe der Verfahren; |
18. Anlagen: | 18. Anlagen: |
18.1 Übersicht über die Organisation der Einrichtung für menschliches | 18.1 Übersicht über die Organisation der Einrichtung für menschliches |
Körpermaterial (Flussdiagramm oder Organigramm), | Körpermaterial (Flussdiagramm oder Organigramm), |
18.2 vollständige Liste der Standardarbeitsanweisungen (Inventar), | 18.2 vollständige Liste der Standardarbeitsanweisungen (Inventar), |
18.3 Liste mit den Änderungen der Liste aus dem letzten Jahresbericht | 18.3 Liste mit den Änderungen der Liste aus dem letzten Jahresbericht |
der Krankenhäuser, Einrichtungen oder Dritten, mit denen im | der Krankenhäuser, Einrichtungen oder Dritten, mit denen im |
abgelaufenen Kalenderjahr ein Zusammenarbeitsabkommen im Hinblick auf | abgelaufenen Kalenderjahr ein Zusammenarbeitsabkommen im Hinblick auf |
die Entnahme oder Gewinnung von menschlichem Körpermaterial | die Entnahme oder Gewinnung von menschlichem Körpermaterial |
abgeschlossen wurde; eine Kopie der neuen Vereinbarungen ist | abgeschlossen wurde; eine Kopie der neuen Vereinbarungen ist |
beizufügen, | beizufügen, |
18.4 Liste der Krankenhäuser, Einrichtungen oder Dritten, mit denen | 18.4 Liste der Krankenhäuser, Einrichtungen oder Dritten, mit denen |
ein Zusammenarbeitsabkommen mit Bezug auf die Aufbereitung, Lagerung, | ein Zusammenarbeitsabkommen mit Bezug auf die Aufbereitung, Lagerung, |
Verteilung, Ein- und Ausfuhr menschlichen Körpermaterials | Verteilung, Ein- und Ausfuhr menschlichen Körpermaterials |
abgeschlossen wurde; eine Kopie der Vereinbarungen ist beizufügen. | abgeschlossen wurde; eine Kopie der Vereinbarungen ist beizufügen. |
Anlage 4 | Anlage 4 |
Jährlicher Tätigkeitsbericht der Einrichtung für menschliches | Jährlicher Tätigkeitsbericht der Einrichtung für menschliches |
Körpermaterial | Körpermaterial |
Liste der mitzuteilenden Daten | Liste der mitzuteilenden Daten |
Der Bericht bezieht sich auf das letzte Kalenderjahr: | Der Bericht bezieht sich auf das letzte Kalenderjahr: |
1. Spenderinformationen: | 1. Spenderinformationen: |
1.1 Anzahl der effektiven Spender pro Art (lebend, autolog, | 1.1 Anzahl der effektiven Spender pro Art (lebend, autolog, |
Multi-Organspender, verstorben), nach Geschlecht und Altersgruppe, | Multi-Organspender, verstorben), nach Geschlecht und Altersgruppe, |
1.2 Anzahl potenzieller Spender, die die Spende verweigert haben oder | 1.2 Anzahl potenzieller Spender, die die Spende verweigert haben oder |
deren Familie sie verweigert hat (falls bekannt), | deren Familie sie verweigert hat (falls bekannt), |
1.3 Anzahl potenzieller Spender die aus einem medizinischen oder | 1.3 Anzahl potenzieller Spender die aus einem medizinischen oder |
biologischen Grund abgelehnt wurden; | biologischen Grund abgelehnt wurden; |
2. Informationen mit Bezug auf das menschliche Körpermaterial: | 2. Informationen mit Bezug auf das menschliche Körpermaterial: |
2.1 kurzgefasste Beschreibung der durchgeführten Handlungen, | 2.1 kurzgefasste Beschreibung der durchgeführten Handlungen, |
2.2 Organisation der Quarantäne, | 2.2 Organisation der Quarantäne, |
2.3 Herkunft der Spenden (insbesondere: Krankenhaus, in dem die | 2.3 Herkunft der Spenden (insbesondere: Krankenhaus, in dem die |
Einrichtung sich befindet, anderes belgisches Krankenhaus, Krankenhaus | Einrichtung sich befindet, anderes belgisches Krankenhaus, Krankenhaus |
außerhalb Belgiens, andere Einrichtung), | außerhalb Belgiens, andere Einrichtung), |
2.4 Verwendung des menschlichen Körpermaterials anhand einer | 2.4 Verwendung des menschlichen Körpermaterials anhand einer |
Übersichtstabelle, in der pro Art menschliches Körpermaterial die | Übersichtstabelle, in der pro Art menschliches Körpermaterial die |
Anzahl Einheiten angegeben wird: | Anzahl Einheiten angegeben wird: |
- die am 1. Januar des Rechnungsjahres im Bestand sind, darin | - die am 1. Januar des Rechnungsjahres im Bestand sind, darin |
einbegriffen der Bestand der dazugehörenden Lager, | einbegriffen der Bestand der dazugehörenden Lager, |
- die gewonnen wurden, | - die gewonnen wurden, |
- die aufbereitet wurden, | - die aufbereitet wurden, |
- die verworfen wurden, | - die verworfen wurden, |
- die abgelaufen sind, | - die abgelaufen sind, |
- die in dem Krankenhaus, in dem Einrichtung sich befindet, verwendet | - die in dem Krankenhaus, in dem Einrichtung sich befindet, verwendet |
wurden, | wurden, |
- die in einem anderen belgischen Krankenhaus verwendet wurden, | - die in einem anderen belgischen Krankenhaus verwendet wurden, |
- die in einem ausländischen Krankenhaus verwendet oder an einen | - die in einem ausländischen Krankenhaus verwendet oder an einen |
Dritten abgetreten wurden, | Dritten abgetreten wurden, |
- die am 31. Dezember des Rechnungsjahres im Bestand sind, darin | - die am 31. Dezember des Rechnungsjahres im Bestand sind, darin |
einbegriffen der sich noch in Quarantäne befindende Bestand, | einbegriffen der sich noch in Quarantäne befindende Bestand, |
2.5 Organisation der Begleitung der Spender, | 2.5 Organisation der Begleitung der Spender, |
2.6 Bericht über die Fälle der Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 | 2.6 Bericht über die Fälle der Anwendung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008. | Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008. |
Anlage 5 | Anlage 5 |
Inhalt des von den Einrichtungen für menschliches Körpermaterial zu | Inhalt des von den Einrichtungen für menschliches Körpermaterial zu |
führenden Registers | führenden Registers |
Das Register ist vornummeriert und wird in chronologischer Reihenfolge | Das Register ist vornummeriert und wird in chronologischer Reihenfolge |
in Form einer Tabelle geführt; alle Handlungen, die dasselbe | in Form einer Tabelle geführt; alle Handlungen, die dasselbe |
menschliche Körpermaterial betreffen, werden auf derselben Linie | menschliche Körpermaterial betreffen, werden auf derselben Linie |
gruppiert. | gruppiert. |
1. Eingehendes menschliches Körpermaterial: | 1. Eingehendes menschliches Körpermaterial: |
1.1 Art menschlichen Körpermaterials, | 1.1 Art menschlichen Körpermaterials, |
1.2 Datum und Uhrzeit des Eingangs, | 1.2 Datum und Uhrzeit des Eingangs, |
1.3 Entnahmeort, | 1.3 Entnahmeort, |
1.4 Name der Person, die das menschliche Körpermaterial | 1.4 Name der Person, die das menschliche Körpermaterial |
entgegengenommen hat; | entgegengenommen hat; |
2. Aufbereitung des menschlichen Körpermaterials: | 2. Aufbereitung des menschlichen Körpermaterials: |
2.1 Datum und Uhrzeit der Entnahme aus dem Bestand in Quarantäne im | 2.1 Datum und Uhrzeit der Entnahme aus dem Bestand in Quarantäne im |
Hinblick auf die Änderung der Art des menschlichen Körpermaterials | Hinblick auf die Änderung der Art des menschlichen Körpermaterials |
oder seiner Verpackung, | oder seiner Verpackung, |
2.2 Art, Datum und Uhrzeit des Eingangs des menschlichen | 2.2 Art, Datum und Uhrzeit des Eingangs des menschlichen |
Körpermaterials, das nach Änderung der Art oder der Verpackung | Körpermaterials, das nach Änderung der Art oder der Verpackung |
gewonnen wurde, | gewonnen wurde, |
2.3 Name der Person, die das nach Änderung der Art oder der Verpackung | 2.3 Name der Person, die das nach Änderung der Art oder der Verpackung |
gewonnene menschliche Körpermaterial dem Bestand wieder hinzugefügt | gewonnene menschliche Körpermaterial dem Bestand wieder hinzugefügt |
hat; | hat; |
3. abgegebenes menschliches Körpermaterial: | 3. abgegebenes menschliches Körpermaterial: |
3.1 Datum und Uhrzeit der Abgabe, | 3.1 Datum und Uhrzeit der Abgabe, |
3.2 Bestimmung, | 3.2 Bestimmung, |
3.3 Name der Person, die das menschliche Körpermaterial abgegeben hat. | 3.3 Name der Person, die das menschliche Körpermaterial abgegeben hat. |