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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede semester van het jaar 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het tweede
semester van het jaar 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième
van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte semestre de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
gecoördineerd op 14 juli 1994 de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 10 juli 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 10 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 24 oktober 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 24 octobre 2002 portant modification de
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 5 november 2002 tot wijziging, wat - de l'arrêté royal du 5 novembre 2002 modifiant, en ce qui concerne
het recht op borstvoedingspauzes betreft, van het koninklijk besluit
van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte le droit aux pauses d'allaitement, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
gecoördineerd op 14 juli 1994, de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 11 november 2002 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 11 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 10 december 2002 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 5 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 10 juli 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 10 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 24 oktober 2002 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 24 octobre 2002 portant modification de
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 5 november 2002 tot wijziging, wat - de l'arrêté royal du 5 novembre 2002 modifiant, en ce qui concerne
het recht op borstvoedingspauzes betreft, van het koninklijk besluit
van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte le droit aux pauses d'allaitement, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
gecoördineerd op 14 juli 1994; de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 11 november 2002 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 11 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 10 december 2002 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 3
het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
10. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 93 Absatz 7; des Artikels 93 Absatz 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 224 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 224 §
2; 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 20. Februar 2002; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 20. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Mai
2002; 2002;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.403/1 vom 13. Juni Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 33.403/1 vom 13. Juni
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 224 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 Artikel 1 - Artikel 224 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Der Zeitraum der Einberufung oder Wiedereinberufung und jeder « § 2 - Der Zeitraum der Einberufung oder Wiedereinberufung und jeder
aufgrund von Artikel 205 § 7 hiermit gleichgesetzte Zeitraum, die in aufgrund von Artikel 205 § 7 hiermit gleichgesetzte Zeitraum, die in
Artikel 247 erwähnten Zeiträume fortgesetzter Versicherung, der Artikel 247 erwähnten Zeiträume fortgesetzter Versicherung, der
Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer eine Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer eine
Vollzeitlaufbahnunterbrechungszulage bezogen hat, und die Zeiträume, Vollzeitlaufbahnunterbrechungszulage bezogen hat, und die Zeiträume,
während deren ein Berechtigter die Arbeit eingestellt hat, um sich während deren ein Berechtigter die Arbeit eingestellt hat, um sich
unter den in Artikel 205 § 5 festgelegten Bedingungen der Erziehung unter den in Artikel 205 § 5 festgelegten Bedingungen der Erziehung
seines Kindes zu widmen, werden für die Anwendung der Bestimmungen von seines Kindes zu widmen, werden für die Anwendung der Bestimmungen von
§ 1 neutralisiert. § 1 neutralisiert.
Der Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer eine Der Zeitraum, während dessen ein Arbeitnehmer eine
Teilzeitlaufbahnunterbrechungszulage bezogen hat, wird für die Teilzeitlaufbahnunterbrechungszulage bezogen hat, wird für die
Anwendung der Bestimmungen von § 1 bei Ablauf des Zeitraums, für den Anwendung der Bestimmungen von § 1 bei Ablauf des Zeitraums, für den
der Berechtigte diese Zulage erhält, neutralisiert. der Berechtigte diese Zulage erhält, neutralisiert.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nur anwendbar, wenn die Der vorhergehende Absatz ist jedoch nur anwendbar, wenn die
vereinbarte Verkürzung der Leistungen den Zeitraum, für den ein vereinbarte Verkürzung der Leistungen den Zeitraum, für den ein
Berechtigter diese Zulage erhält, nicht übersteigt. » Berechtigter diese Zulage erhält, nicht übersteigt. »
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten,
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
24. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 27 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August des Artikels 27 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August
2001, und des Artikels 28 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25. 2001, und des Artikels 28 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 25.
Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000; Januar 1999, 24. Dezember 1999 und 12. August 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 50, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 50,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, des aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, des
Titels II Kapitel I Abschnitt VII Buchstabe G , ersetzt durch den Titels II Kapitel I Abschnitt VII Buchstabe G , ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 19. März 1997; Königlichen Erlass vom 19. März 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.929/1 vom 28. März Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.929/1 vom 28. März
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII des Königlichen Artikel 1 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung werden Buchstabe D und Artikel 50, Entschädigungspflichtversicherung werden Buchstabe D und Artikel 50,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, mit aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« D . Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial « D . Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial
Art. 50 - § 1 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes Art. 50 - § 1 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes
eingesetzte Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial setzt eingesetzte Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial setzt
sich zusammen aus: sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten und einem stellvertretenden Präsidenten, 1. einem Präsidenten und einem stellvertretenden Präsidenten,
2. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die 2. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die
Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten
ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate
von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung
der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige
Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht
auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat
eines Ersatzmitglieds hat, eines Ersatzmitglieds hat,
3. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die 3. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die
unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen
Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden; jede Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden; jede
Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds
und ein Mandat eines Ersatzmitglieds, und ein Mandat eines Ersatzmitglieds,
4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die
Apotheker sind und von denen zwei unter den Kandidaten ausgewählt Apotheker sind und von denen zwei unter den Kandidaten ausgewählt
werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den
repräsentativen Berufsvereinigungen der Apothekerschaft vorgeschlagen repräsentativen Berufsvereinigungen der Apothekerschaft vorgeschlagen
werden, und einer unter den Kandidaten ausgewählt wird, die in werden, und einer unter den Kandidaten ausgewählt wird, die in
doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen
Berufsvereinigungen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, Berufsvereinigungen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden,
5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die
Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,
die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den
repräsentativen Berufsvereinigungen der Ärzteschaft vorgeschlagen repräsentativen Berufsvereinigungen der Ärzteschaft vorgeschlagen
werden, werden,
6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter 6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter
den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu
vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der
Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden,
7. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem 7. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem
für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister vorgeschlagen für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister vorgeschlagen
werden, werden,
8. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem 8. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem
für die Volksgesundheit zuständigen Minister vorgeschlagen werden, für die Volksgesundheit zuständigen Minister vorgeschlagen werden,
9. einem Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle des 9. einem Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. Das Amt wird Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. Das Amt wird
von einem Mitglied des Personals des Dienstes für medizinische von einem Mitglied des Personals des Dienstes für medizinische
Kontrolle wahrgenommen, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes Kontrolle wahrgenommen, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes
bestimmt wird. bestimmt wird.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Mitglieder sind nicht § 2 - Die in § 1 Nr. 7, 8 und 9 erwähnten Mitglieder sind nicht
stimmberechtigt. » stimmberechtigt. »
Art. 2 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII Buchstabe G , ersetzt Art. 2 - In Titel II Kapitel I Abschnitt VII Buchstabe G , ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 19. März 1997, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 19. März 1997, werden die Wörter «
Fachrat für Fertigarzneimittel » durch die Wörter « Fachrat für Fachrat für Fertigarzneimittel » durch die Wörter « Fachrat für
diagnostische Mittel und Pflegematerial » ersetzt. diagnostische Mittel und Pflegematerial » ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2002 Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
5. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das Recht 5. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das Recht
auf Stillpausen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 auf Stillpausen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 103 § 3 und des Artikels 116bis , eingefügt durch das des Artikels 103 § 3 und des Artikels 116bis , eingefügt durch das
Programmgesetz vom 2. August 2002; Programmgesetz vom 2. August 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 242 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 242 §
2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002; 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 20. Februar 2002; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 20. Februar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September
2002; 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Oktober 2002; Oktober 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Recht auf Stillpausen, das im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 80 vom Recht auf Stillpausen, das im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 80 vom
27. November 2001 zur Einführung des Rechts auf Stillpausen vorgesehen 27. November 2001 zur Einführung des Rechts auf Stillpausen vorgesehen
ist, am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist; dass es daher unerlässlich ist, am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist; dass es daher unerlässlich
ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so
schnell wie möglich von den Bedingungen für die Entschädigung im schnell wie möglich von den Bedingungen für die Entschädigung im
Rahmen der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger in Kenntnis Rahmen der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger in Kenntnis
gesetzt werden; gesetzt werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel III Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3. Artikel 1 - In Titel III Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
ein Abschnitt IX quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Abschnitt IX quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IX quater - Stillpausen « Abschnitt IX quater - Stillpausen
Art. 223quater - In Artikel 116bis des koordinierten Gesetzes erwähnte Art. 223quater - In Artikel 116bis des koordinierten Gesetzes erwähnte
Arbeitnehmerinnen haben Anrecht auf eine Entschädigung für Arbeitnehmerinnen haben Anrecht auf eine Entschädigung für
Stillpausen, die 82 Prozent des Bruttobetrags des Lohnausfalls Stillpausen, die 82 Prozent des Bruttobetrags des Lohnausfalls
entspricht und für die Stunden oder halben Stunden der Stillpausen entspricht und für die Stunden oder halben Stunden der Stillpausen
geschuldet wird, ohne dass die in Artikel 87 Absatz 1 desselben geschuldet wird, ohne dass die in Artikel 87 Absatz 1 desselben
Gesetzes vorgesehene Lohnbegrenzung anzuwenden ist. » Gesetzes vorgesehene Lohnbegrenzung anzuwenden ist. »
Art. 2 - Artikel 242 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 2 - Artikel 242 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, wird durch folgenden durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2002, wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechtigten können für « Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechtigten können für
den Zeitraum, während dessen sie das Recht auf die Zulage zur den Zeitraum, während dessen sie das Recht auf die Zulage zur
Gewährleistung des Einkommens behalten, Anspruch erheben auf eine Gewährleistung des Einkommens behalten, Anspruch erheben auf eine
Entschädigung für Stillpausen, die jedoch allein auf der Grundlage des Entschädigung für Stillpausen, die jedoch allein auf der Grundlage des
Lohns berechnet wird, der auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist. » Lohns berechnet wird, der auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2002.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. November 2002 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 4 - Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
11. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 93 Absatz 5, 6 und 7 und des Artikels 93bis , eingefügt des Artikels 93 Absatz 5, 6 und 7 und des Artikels 93bis , eingefügt
durch das Gesetz vom 7. April 1995; durch das Gesetz vom 7. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213
Absatz 2, des Artikels 214, abgeändert durch den Königlichen Erlass Absatz 2, des Artikels 214, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 14. Juni 2001, und des Artikels 225 § 3 Absatz 1, abgeändert durch vom 14. Juni 2001, und des Artikels 225 § 3 Absatz 1, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 6. Mai 2002; die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 6. Mai 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 18. September 2002; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 18. September 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Oktober 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
Oktober 2002; Oktober 2002;
Aufgrund der am 12. Januar1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Satz der Entschädigung für alleinstehende invalide Berechtigte ohne Satz der Entschädigung für alleinstehende invalide Berechtigte ohne
Person zu Lasten von 45 Prozent auf 50 Prozent des Lohnausfalls erhöht Person zu Lasten von 45 Prozent auf 50 Prozent des Lohnausfalls erhöht
wird und dass für dieselbe Kategorie von Berechtigten, die die wird und dass für dieselbe Kategorie von Berechtigten, die die
Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers haben, der Mindestbetrag Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers haben, der Mindestbetrag
der Entschädigung um 1 Prozent erhöht wird; dass der monatliche Betrag der Entschädigung um 1 Prozent erhöht wird; dass der monatliche Betrag
der Einkünfte, um als Person zu Lasten eines als arbeitsunfähig der Einkünfte, um als Person zu Lasten eines als arbeitsunfähig
anerkannten Berechtigten angesehen werden zu können, ebenfalls erhöht anerkannten Berechtigten angesehen werden zu können, ebenfalls erhöht
wird; dass diese Massnahmen am 1. Januar 2003 in Kraft treten; dass es wird; dass diese Massnahmen am 1. Januar 2003 in Kraft treten; dass es
daher notwendig ist, die Versicherungsträger und die daher notwendig ist, die Versicherungsträger und die
Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesen Massnahmen in Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesen Massnahmen in
Kenntnis zu setzen; Kenntnis zu setzen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 213 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Artikel 1 - In Artikel 213 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 3.
Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird
die Ziffer « 45 » durch die Ziffer « 50 » ersetzt. die Ziffer « 45 » durch die Ziffer « 50 » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 214 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - Artikel 214 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag « 28,0090 » 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird der Betrag « 28,0090 »
durch den Betrag « 28,2891 » ersetzt. durch den Betrag « 28,2891 » ersetzt.
2. In § 2 werden die Absätze 1, 2 und 3 durch folgende Absätze 2. In § 2 werden die Absätze 1, 2 und 3 durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die « § 2 - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die
nicht regelmässigen Arbeitnehmern bewilligt wird, entspricht dem in nicht regelmässigen Arbeitnehmern bewilligt wird, entspricht dem in
Werktagen berechneten Betrag des Eingliederungseinkommens, das Werktagen berechneten Betrag des Eingliederungseinkommens, das
aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung gewährt wird. Eingliederung gewährt wird.
Für Berechtigte mit Person zu Lasten im Sinne von Artikel 93 des Für Berechtigte mit Person zu Lasten im Sinne von Artikel 93 des
koordinierten Gesetzes entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für koordinierten Gesetzes entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für
zwei zusammenwohnende Personen gewährt wird. zwei zusammenwohnende Personen gewährt wird.
Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem
Betrag, der für Alleinstehende gewährt wird. » Betrag, der für Alleinstehende gewährt wird. »
Art. 3 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, Art. 3 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 6. Mai abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Juni 2001 und 6. Mai
2002, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: 2002, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Dieses Einkommen und die vorerwähnten Pensionen, Renten, Beihilfen « Dieses Einkommen und die vorerwähnten Pensionen, Renten, Beihilfen
und Entschädigungen werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der und Entschädigungen werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der
Gesamtbetrag pro Monat den Höchsttagesbetrag des Arbeitslosengeldes Gesamtbetrag pro Monat den Höchsttagesbetrag des Arbeitslosengeldes
übersteigt, das in Anwendung der Artikel 111 Absatz 3 und 114 § 1 des übersteigt, das in Anwendung der Artikel 111 Absatz 3 und 114 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit gewährt wird, multipliziert mit 26. » Arbeitslosigkeit gewährt wird, multipliziert mit 26. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft mit Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft mit
Ausnahme von Artikel 2 Nr. 2, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 2 Nr. 2, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird.
Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 5 - Bijlage 5 Annexe 5 - Bijlage 5
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
10. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 15, 17, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, der Artikel 15, 17, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999,
20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, 21 § 2, 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, 21 § 2,
24, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, 26, 28, 24, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, 26, 28,
abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999 abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999
und 12. August 2000, 29bis , eingefügt durch das Gesetz vom 10. August und 12. August 2000, 29bis , eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001, 30, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, 140 und 2001, 30, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, 140 und
155, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; 155, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 5, 10 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 5, 10
§ 9, 10ter , 31, 41 Absatz 1, 52, 62, 67 § 1, 99, 116 Absatz 1, § 9, 10ter , 31, 41 Absatz 1, 52, 62, 67 § 1, 99, 116 Absatz 1,
122nonies § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 122nonies § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember
2001, 298 und 306 § 2; 2001, 298 und 306 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 8. Juli 2002; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 8. Juli 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der
Gesundheitspflegeversicherung vom 22. Juli 2002; Gesundheitspflegeversicherung vom 22. Juli 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetz über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetz über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass gemäss Artikel 211 § 1 des am 14. Juli 1994 In der Erwägung, dass gemäss Artikel 211 § 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Wahlen organisiert worden sind; dass Entschädigungspflichtversicherung Wahlen organisiert worden sind; dass
die Stimmenauszählung am 25. Juni 2002 erfolgt ist; dass es notwendig die Stimmenauszählung am 25. Juni 2002 erfolgt ist; dass es notwendig
ist, dass die Zusammensetzung der Organe des Landesinstituts für ist, dass die Zusammensetzung der Organe des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung, in denen insbesondere die durch Kranken- und Invalidenversicherung, in denen insbesondere die durch
die vorerwähnten Wahlen betroffenen Vertreter der Pflegeerbringer die vorerwähnten Wahlen betroffenen Vertreter der Pflegeerbringer
tagen, unverzüglich angepasst wird; in der Erwägung, dass in Artikel tagen, unverzüglich angepasst wird; in der Erwägung, dass in Artikel
211 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes bestimmt wird, dass 211 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes bestimmt wird, dass
die Wahlen alle vier Jahre organisiert werden; dass es daher wichtig die Wahlen alle vier Jahre organisiert werden; dass es daher wichtig
ist, dass dies für die Dauer der Mandate, die den Pflegeerbringern ist, dass dies für die Dauer der Mandate, die den Pflegeerbringern
zuerkannt werden, berücksichtigt wird; dass es daher wichtig ist, dass zuerkannt werden, berücksichtigt wird; dass es daher wichtig ist, dass
vorliegender Erlass so schnell wie möglich veröffentlicht wird; vorliegender Erlass so schnell wie möglich veröffentlicht wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die
Paragraphen 2 und 3 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut Paragraphen 2 und 3 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut
ersetzt: ersetzt:
« § 2 - Der Präsident, die Vizepräsidenten und die in § 1 Nr. 4, 5, 6 « § 2 - Der Präsident, die Vizepräsidenten und die in § 1 Nr. 4, 5, 6
und 7 erwähnten Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren und 7 erwähnten Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren
ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. » ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. »
Art. 2 - In Artikel 10 § 9 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 2 - In Artikel 10 § 9 desselben Königlichen Erlasses werden die
Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 10ter desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 3 - In Artikel 10ter desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1998, werden die Wörter « durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1998, werden die Wörter «
sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 31 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 4 - In Artikel 31 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1999, werden die durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1999, werden die
Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« Art. 31 - Die Mitglieder der Nationalen Kommissionen « Art. 31 - Die Mitglieder der Nationalen Kommissionen
Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen
werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. » werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. »
Art. 5 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden Art. 5 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden
die Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. die Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 52 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Art. 6 - Artikel 52 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 52 - Die Mitglieder der Fachräte, die beim Dienst für « Art. 52 - Die Mitglieder der Fachräte, die beim Dienst für
Gesundheitspflege eingesetzt werden, werden für eine Amtszeit von Gesundheitspflege eingesetzt werden, werden für eine Amtszeit von
sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte
erneuerbar. erneuerbar.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 werden die Mitglieder In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 werden die Mitglieder
des Pharmazeutischen Fachrates, des Fachrates für Heilgymnastik, des des Pharmazeutischen Fachrates, des Fachrates für Heilgymnastik, des
Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial und des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial und des
Fachrates für Bandagen, Orthesen und Prothesen jedoch für eine Fachrates für Bandagen, Orthesen und Prothesen jedoch für eine
Amtszeit von vier Jahren ernannt. Amtszeit von vier Jahren ernannt.
Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes
Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus
seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu
diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds,
das es ersetzt. » das es ersetzt. »
Art. 7 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Art. 7 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 62 - Die Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen « Art. 62 - Die Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen
Fachrates werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Fachrates werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.
Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats
aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue
Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. » Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. »
Art. 8 - Artikel 67 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird Art. 8 - Artikel 67 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 67 - § 1 - Die Mitglieder der Profilkommissionen werden für « Art. 67 - § 1 - Die Mitglieder der Profilkommissionen werden für
eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. » eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. »
Art. 9 - Artikel 99 desselben Königlichen Erlasses, dessen heutiger Art. 9 - Artikel 99 desselben Königlichen Erlasses, dessen heutiger
Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Die Mitglieder des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten « § 2 - Die Mitglieder des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten
werden jedoch für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. werden jedoch für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt.
Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar.
Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats
aus dem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu aus dem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu
diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person,
die es ersetzt. » die es ersetzt. »
Art. 10 - Artikel 116 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird Art. 10 - Artikel 116 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird
durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« Art. 116 - Die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation werden für « Art. 116 - Die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation werden für
eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden
Mitglieder ist erneuerbar. » Mitglieder ist erneuerbar. »
Art. 11 - Artikel 122nonies § 3, in denselben Königlichen Erlass Art. 11 - Artikel 122nonies § 3, in denselben Königlichen Erlass
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, wird eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001, wird
durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« § 3 - Die Mitglieder der Kommission werden für einen erneuerbaren « § 3 - Die Mitglieder der Kommission werden für einen erneuerbaren
Zeitraum von vier Jahren ernannt. Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Das Mandat geht zu Ende, wenn die Mitglieder das fünfundsechzigste Das Mandat geht zu Ende, wenn die Mitglieder das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet haben. Lebensjahr vollendet haben.
Das ordentliche Mitglied, das sein Mandat beendet oder verliert, wird Das ordentliche Mitglied, das sein Mandat beendet oder verliert, wird
für die Dauer dieses Mandats von seinem Ersatzmitglied ersetzt; das für die Dauer dieses Mandats von seinem Ersatzmitglied ersetzt; das
Ersatzmitglied wird für die Dauer dieses Mandats sofort ersetzt. » Ersatzmitglied wird für die Dauer dieses Mandats sofort ersetzt. »
Art. 12 - In Artikel 298 desselben Königlichen Erlasses werden die Art. 12 - In Artikel 298 desselben Königlichen Erlasses werden die
Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« Art. 298 - Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren « Art. 298 - Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren
ernannt. » ernannt. »
Art. 13 - Artikel 306 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird Art. 13 - Artikel 306 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird
durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt:
« § 2 - Das Mandat der Präsidenten und Mitglieder hat eine Dauer von « § 2 - Das Mandat der Präsidenten und Mitglieder hat eine Dauer von
vier Jahren; es ist erneuerbar. » vier Jahren; es ist erneuerbar. »
Art. 14 - Die Mandate der Mitglieder, die für Organe ernannt werden, Art. 14 - Die Mandate der Mitglieder, die für Organe ernannt werden,
auf die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind,
beginnen spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats nach dem beginnen spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats nach dem
Datum der Stimmenauszählung der in Anwendung von Artikel 211 des Datum der Stimmenauszählung der in Anwendung von Artikel 211 des
koordinierten Gesetzes organisierten Wahlen. koordinierten Gesetzes organisierten Wahlen.
Dies gilt auch für die Mitglieder, die in die in Artikel 122bis Dies gilt auch für die Mitglieder, die in die in Artikel 122bis
aufgezählten Organe ernannt werden. aufgezählten Organe ernannt werden.
Art. 15 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 zur Art. 15 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. März 1997 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die
Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt: « F . Fachrat für Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt: « F . Fachrat für
Bandagen, Orthesen und Prothesen ». Bandagen, Orthesen und Prothesen ».
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 6 über Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 6 über
den Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial werden jedoch den Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial werden jedoch
wirksam mit 1. Dezember 2002. Die Bestimmungen von Artikel 15 werden wirksam mit 1. Dezember 2002. Die Bestimmungen von Artikel 15 werden
wirksam mit 18. April 1997. wirksam mit 18. April 1997.
Die Mandate der Mitglieder, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Die Mandate der Mitglieder, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden
Erlasses in den Organen, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in den Organen, auf die die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses anwendbar sind, ernannt waren, enden zu dem Zeitpunkt, an dem Erlasses anwendbar sind, ernannt waren, enden zu dem Zeitpunkt, an dem
die Mandate der in Anwendung des vorliegenden Erlasses ernannten die Mandate der in Anwendung des vorliegenden Erlasses ernannten
Mitglieder beginnen. Mitglieder beginnen.
Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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