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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten, opgemaakt | royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité, établi par le |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 |
identiteitskaarten. | relatif aux cartes d'identité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Vorliegender Königlicher Erlass soll das Gesetz vom 25. März 2003 zur | Vorliegender Königlicher Erlass soll das Gesetz vom 25. März 2003 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. | Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. |
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und |
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen ausführen. | Nationalregisters der natürlichen Personen ausführen. |
Die Anpassung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Die Anpassung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen ermöglicht die Umwandlung des heutigen | der natürlichen Personen ermöglicht die Umwandlung des heutigen |
Personalausweises in einen mindestens genauso zuverlässigen | Personalausweises in einen mindestens genauso zuverlässigen |
elektronischen Personalausweis. Der neue elektronische Personalausweis | elektronischen Personalausweis. Der neue elektronische Personalausweis |
wird im Rahmen der globalen E-Government-Politik der gegenwärtigen | wird im Rahmen der globalen E-Government-Politik der gegenwärtigen |
Regierung eingeführt. | Regierung eingeführt. |
Das E-Government oder die « elektronische Verwaltung » umfasst den | Das E-Government oder die « elektronische Verwaltung » umfasst den |
Ausbau einer Informatikinfrastruktur und das Ergreifen von | Ausbau einer Informatikinfrastruktur und das Ergreifen von |
Initiativen, damit Verwaltungen und Bürgern ermöglicht wird, sich für | Initiativen, damit Verwaltungen und Bürgern ermöglicht wird, sich für |
Verwaltungshandlungen der Informations- und Kommunikationstechnologie | Verwaltungshandlungen der Informations- und Kommunikationstechnologie |
zu bedienen. | zu bedienen. |
Durch den allgemeinen Gebrauch neuer Technologien sollen langwierige | Durch den allgemeinen Gebrauch neuer Technologien sollen langwierige |
und mühsame Suchen des Bürgers im Labyrinth der öffentlichen Dienste | und mühsame Suchen des Bürgers im Labyrinth der öffentlichen Dienste |
und Verwaltungen vermieden werden. Fortan genügt es die entsprechende | und Verwaltungen vermieden werden. Fortan genügt es die entsprechende |
inhaltliche Frage zu stellen. Die Antworten werden dem Bürger von den | inhaltliche Frage zu stellen. Die Antworten werden dem Bürger von den |
zuständigen Behörden übermittelt. Es handelt sich um eine dreiteilige | zuständigen Behörden übermittelt. Es handelt sich um eine dreiteilige |
Operation: Die Befugnisse bleiben bei den Organen, denen sie | Operation: Die Befugnisse bleiben bei den Organen, denen sie |
übertragen worden sind, die zuständige Behörde gibt sich bei der | übertragen worden sind, die zuständige Behörde gibt sich bei der |
Antwort zu erkennen und die Frage beschränkt sich auf den Inhalt, ohne | Antwort zu erkennen und die Frage beschränkt sich auf den Inhalt, ohne |
dass erst ermittelt werden muss, wer wofür zuständig ist. Eine | dass erst ermittelt werden muss, wer wofür zuständig ist. Eine |
grundlegende Bedingung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass alle | grundlegende Bedingung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass alle |
Behörden zusammenarbeiten, um ihre Kunden zu bedienen und somit eine | Behörden zusammenarbeiten, um ihre Kunden zu bedienen und somit eine |
einzige virtuelle Behörde zu bilden. | einzige virtuelle Behörde zu bilden. |
Die Bürger erwarten und verlangen rasche, effektive, kundenfreundliche | Die Bürger erwarten und verlangen rasche, effektive, kundenfreundliche |
und erschwingliche Dienstleistungen. | und erschwingliche Dienstleistungen. |
Sie erwarten ausserdem, dass eine Information, die einer Behörde | Sie erwarten ausserdem, dass eine Information, die einer Behörde |
übermittelt worden ist, von allen Behörden verwendet wird und nicht | übermittelt worden ist, von allen Behörden verwendet wird und nicht |
jedes Mal erneut übermittelt werden muss. Sie erwarten darüber hinaus | jedes Mal erneut übermittelt werden muss. Sie erwarten darüber hinaus |
einen Dienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. | einen Dienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. |
Damit das E-Government ein Erfolg wird, ist jedoch eine aktive | Damit das E-Government ein Erfolg wird, ist jedoch eine aktive |
Teilnahme aller Bürger erforderlich. | Teilnahme aller Bürger erforderlich. |
Daher wird der neue elektronische Personalausweis automatisch mit | Daher wird der neue elektronische Personalausweis automatisch mit |
einer elektronischen Signatur versehen, die für verschiedene | einer elektronischen Signatur versehen, die für verschiedene |
Anwendungen mit den Behörden bestimmt ist. | Anwendungen mit den Behörden bestimmt ist. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 10. Juni 2002 | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 10. Juni 2002 |
eine erste Stellungnahme über vorliegenden Entwurf abgegeben. In | eine erste Stellungnahme über vorliegenden Entwurf abgegeben. In |
dieser Stellungnahme macht er drei allgemeine Bemerkungen zu | dieser Stellungnahme macht er drei allgemeine Bemerkungen zu |
vorliegendem Entwurf (vgl. Nummern 36, 37 und 38). | vorliegendem Entwurf (vgl. Nummern 36, 37 und 38). |
1. Der Ausschuss drückt in seiner ersten Bemerkung die Befürchtung | 1. Der Ausschuss drückt in seiner ersten Bemerkung die Befürchtung |
aus, dass die elektronische Signatur, die tatsächlich auch für die | aus, dass die elektronische Signatur, die tatsächlich auch für die |
Beziehungen zwischen einem Privatunternehmen und seinem Kunden | Beziehungen zwischen einem Privatunternehmen und seinem Kunden |
verwendet werden kann, von diesem Privatunternehmen genutzt werden | verwendet werden kann, von diesem Privatunternehmen genutzt werden |
könnte, um entweder seine eigene Chipkarte an den elektronischen | könnte, um entweder seine eigene Chipkarte an den elektronischen |
Personalausweis zu koppeln oder seinen Mikroprozessor in den | Personalausweis zu koppeln oder seinen Mikroprozessor in den |
elektronischen Personalausweis zu integrieren, was somit zu einer | elektronischen Personalausweis zu integrieren, was somit zu einer |
Verallgemeinerung des Gebrauchs von Personalausweisen in Beziehungen | Verallgemeinerung des Gebrauchs von Personalausweisen in Beziehungen |
mit Privatunternehmen führen könnte. | mit Privatunternehmen führen könnte. |
Hierauf kann geantwortet werden, dass dies tatsächlich für eine starke | Hierauf kann geantwortet werden, dass dies tatsächlich für eine starke |
elektronische Signatur, das heisst eine fortgeschrittene | elektronische Signatur, das heisst eine fortgeschrittene |
(Authentifizierung, Integrität und Nichtrückweisbarkeit) und | (Authentifizierung, Integrität und Nichtrückweisbarkeit) und |
qualifizierte (qualifiziertes Zertifikat und akkreditierter | qualifizierte (qualifiziertes Zertifikat und akkreditierter |
Zertifizierungsdiensteanbieter) Signatur gilt; trotzdem beschliesst | Zertifizierungsdiensteanbieter) Signatur gilt; trotzdem beschliesst |
der Bürger selber, wie heute bei seiner handschriftlichen | der Bürger selber, wie heute bei seiner handschriftlichen |
Unterschrift, wann er seine elektronische Signatur gebrauchen wird. | Unterschrift, wann er seine elektronische Signatur gebrauchen wird. |
So kann die elektronische Signatur verwendet werden, um einen Vertrag | So kann die elektronische Signatur verwendet werden, um einen Vertrag |
online abzuschliessen, entweder mit einer Internetseite, einer | online abzuschliessen, entweder mit einer Internetseite, einer |
juristische Person oder einem Mitbürger. | juristische Person oder einem Mitbürger. |
Der Zugang zu einer Internetseite dagegen, so wie vom Ausschuss | Der Zugang zu einer Internetseite dagegen, so wie vom Ausschuss |
vorgesehen, erfolgt im Allgemeinen jedoch nicht über die Signatur, | vorgesehen, erfolgt im Allgemeinen jedoch nicht über die Signatur, |
sondern durch den Authentifizierungsprozess. | sondern durch den Authentifizierungsprozess. |
Die Befürchtung, dass für elektronische Dienstleistungen generell die | Die Befürchtung, dass für elektronische Dienstleistungen generell die |
Vorlage des elektronischen Personalausweises verlangt wird, ist nicht | Vorlage des elektronischen Personalausweises verlangt wird, ist nicht |
zutreffender als dieselbe Befürchtung für den heutigen Personalausweis | zutreffender als dieselbe Befürchtung für den heutigen Personalausweis |
in Bezug auf Dienstleistungen, die bereits jetzt verfügbar sind. | in Bezug auf Dienstleistungen, die bereits jetzt verfügbar sind. |
Der elektronische Personalausweis weist nur die Identität der Person | Der elektronische Personalausweis weist nur die Identität der Person |
nach und enthält keine anderen elektronischen Daten. | nach und enthält keine anderen elektronischen Daten. |
2. Im selben Sinne befürchtet der Ausschuss ausserdem, dass der | 2. Im selben Sinne befürchtet der Ausschuss ausserdem, dass der |
Personalausweis und somit auch die dazugehörige Signatur in den | Personalausweis und somit auch die dazugehörige Signatur in den |
Beziehungen zwischen den Behörden und dem Bürger systematisch | Beziehungen zwischen den Behörden und dem Bürger systematisch |
verwendet werden wird. Er verweist diesbezüglich auf den heutigen | verwendet werden wird. Er verweist diesbezüglich auf den heutigen |
Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die | Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die |
Personalausweise. | Personalausweise. |
Dazu ist zu bemerken, dass vorliegender Entwurf den heutigen Artikel 1 | Dazu ist zu bemerken, dass vorliegender Entwurf den heutigen Artikel 1 |
Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in keinerlei Hinsicht | Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in keinerlei Hinsicht |
abändert. Abgesehen von den durch diesen Artikel auferlegten | abändert. Abgesehen von den durch diesen Artikel auferlegten |
Vorschriften steht es dem Bürger daher frei, seinen Personalausweis | Vorschriften steht es dem Bürger daher frei, seinen Personalausweis |
vorzuzeigen oder nicht. | vorzuzeigen oder nicht. |
3. Des Weiteren äussert der Ausschuss seine Besorgnis über die | 3. Des Weiteren äussert der Ausschuss seine Besorgnis über die |
Möglichkeit, dass einige Verwaltungen den Gebrauch des elektronischen | Möglichkeit, dass einige Verwaltungen den Gebrauch des elektronischen |
Personalausweises begünstigen könnten, indem sie bestimmte Vorteile | Personalausweises begünstigen könnten, indem sie bestimmte Vorteile |
nur den Benutzern des elektronischen Personalausweises und der damit | nur den Benutzern des elektronischen Personalausweises und der damit |
verbundenen Möglichkeiten bewilligen würden. | verbundenen Möglichkeiten bewilligen würden. |
Die Regierung hat keineswegs die Absicht, die Bürger zu | Die Regierung hat keineswegs die Absicht, die Bürger zu |
diskriminieren, die es vorziehen, sich auf traditionelle Weise an die | diskriminieren, die es vorziehen, sich auf traditionelle Weise an die |
Behörden zu wenden. Es trifft jedoch zu, dass das E-Government seine | Behörden zu wenden. Es trifft jedoch zu, dass das E-Government seine |
eigenen Vorteile hat: Die Dienststellen sind immer zugänglich, | eigenen Vorteile hat: Die Dienststellen sind immer zugänglich, |
ungeachtet der Uhrzeit oder des Ortes, an dem sich Anbieter und | ungeachtet der Uhrzeit oder des Ortes, an dem sich Anbieter und |
Empfänger befinden. | Empfänger befinden. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 27. Februar 2003 | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 27. Februar 2003 |
eine zweite ausführlichere Stellungnahme über den Entwurf abgegeben. | eine zweite ausführlichere Stellungnahme über den Entwurf abgegeben. |
In der Zwischenzeit war der Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 8. | In der Zwischenzeit war der Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise (den der Erlassentwurf | Bevölkerungsregister und die Personalausweise (den der Erlassentwurf |
ausführen soll) am 20. Februar 2003 von der Abgeordnetenkammer und am | ausführen soll) am 20. Februar 2003 von der Abgeordnetenkammer und am |
25. Februar 2003 vom Senatsausschuss Inneres angenommen worden. Der | 25. Februar 2003 vom Senatsausschuss Inneres angenommen worden. Der |
Ausschuss scheint, wie der weitere Text zeigen wird, dies nicht immer | Ausschuss scheint, wie der weitere Text zeigen wird, dies nicht immer |
zu berücksichtigen, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. | zu berücksichtigen, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. |
Auf die verschiedenen Bemerkungen des Ausschusses in dieser | Auf die verschiedenen Bemerkungen des Ausschusses in dieser |
Stellungnahme wird hiernach eingegangen. Die Besprechung der einzelnen | Stellungnahme wird hiernach eingegangen. Die Besprechung der einzelnen |
Artikel seitens des Ausschusses wird im entsprechenden Artikel | Artikel seitens des Ausschusses wird im entsprechenden Artikel |
behandelt. | behandelt. |
Im Hinblick auf ein besseres Verständnis muss vorab auf zwei Aspekte | Im Hinblick auf ein besseres Verständnis muss vorab auf zwei Aspekte |
des elektronischen Personalausweises hingewiesen werden: zum einen auf | des elektronischen Personalausweises hingewiesen werden: zum einen auf |
die Authentifizierung und die elektronische Signatur (Gesetz vom 9. | die Authentifizierung und die elektronische Signatur (Gesetz vom 9. |
Juli 2001) und zum anderen auf die personenbezogenen Daten, die auf | Juli 2001) und zum anderen auf die personenbezogenen Daten, die auf |
dem Personalausweis angegebenen sind und die sowohl mit blossem Auge | dem Personalausweis angegebenen sind und die sowohl mit blossem Auge |
sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Bei einer Fernnutzung des | sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Bei einer Fernnutzung des |
elektronischen Personalausweises (zum Beispiel: Einloggen in die | elektronischen Personalausweises (zum Beispiel: Einloggen in die |
Internetseite der Behörde, kommerzielle Nutzung), bei der der Benutzer | Internetseite der Behörde, kommerzielle Nutzung), bei der der Benutzer |
das Lesegerät unter Kontrolle hat, ist nur der Aspekt | das Lesegerät unter Kontrolle hat, ist nur der Aspekt |
Authentifizierung und elektronische Signatur brauchbar; die | Authentifizierung und elektronische Signatur brauchbar; die |
personenbezogenen Daten sind weder mit blossem Auge sichtbar noch | personenbezogenen Daten sind weder mit blossem Auge sichtbar noch |
elektronisch lesbar. Beim Gebrauch des elektronischen | elektronisch lesbar. Beim Gebrauch des elektronischen |
Personalausweises, bei dem der Benutzer den Kartenleser nicht unter | Personalausweises, bei dem der Benutzer den Kartenleser nicht unter |
Kontrolle hat (zum Beispiel Lesegerät in einer Bank), sind die | Kontrolle hat (zum Beispiel Lesegerät in einer Bank), sind die |
personenbezogenen Daten sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch | personenbezogenen Daten sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch |
elektronisch lesbar, vorausgesetzt dass der Inhaber seine Erlaubnis | elektronisch lesbar, vorausgesetzt dass der Inhaber seine Erlaubnis |
dazu gegeben hat. Würde man diese Anwendung auf bestimmte Behörden | dazu gegeben hat. Würde man diese Anwendung auf bestimmte Behörden |
beschränken, wäre die elektronische Lesbarkeit auch für den | beschränken, wäre die elektronische Lesbarkeit auch für den |
Betreffenden selber unmöglich, was gesetzlich nicht möglich ist, denn | Betreffenden selber unmöglich, was gesetzlich nicht möglich ist, denn |
im neuen Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über | im neuen Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über |
die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird bestimmt, dass | die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird bestimmt, dass |
der Inhaber des Ausweises jederzeit die elektronischen Daten, die im | der Inhaber des Ausweises jederzeit die elektronischen Daten, die im |
Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, | Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, |
einsehen kann. | einsehen kann. |
Im neuen Artikel 6 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 | Im neuen Artikel 6 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
wird bestimmt, dass der Personalausweis die Erkennungsnummer des | wird bestimmt, dass der Personalausweis die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters und das Foto des Inhabers enthält, die mit blossem | Nationalregisters und das Foto des Inhabers enthält, die mit blossem |
Auge sichtbar und ebenfalls elektronisch lesbar sind. Was die Vermerke | Auge sichtbar und ebenfalls elektronisch lesbar sind. Was die Vermerke |
auf dem Ausweis betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass alle | auf dem Ausweis betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass alle |
auf dem Ausweis vermerkten Informationen im Gesetz selber aufgenommen | auf dem Ausweis vermerkten Informationen im Gesetz selber aufgenommen |
sind. Künftige Änderungen können nur durch Gesetz und nicht durch | sind. Künftige Änderungen können nur durch Gesetz und nicht durch |
Königlichen Erlass erfolgen. Hiermit wurde eine Bemerkung des | Königlichen Erlass erfolgen. Hiermit wurde eine Bemerkung des |
Staatsrates über den Entwurf des vorerwähnten Gesetzes berücksichtigt. | Staatsrates über den Entwurf des vorerwähnten Gesetzes berücksichtigt. |
Personen, denen der Ausweis ausgehändigt werden muss, und Umstände, | Personen, denen der Ausweis ausgehändigt werden muss, und Umstände, |
unter denen dies zu erfolgen hat, werden in Artikel 1 Absatz 2 und 3 | unter denen dies zu erfolgen hat, werden in Artikel 1 Absatz 2 und 3 |
des Erlassentwurfs angegeben, der übrigens mit dem heutigen Artikel 1 | des Erlassentwurfs angegeben, der übrigens mit dem heutigen Artikel 1 |
Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die | Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die |
Personalausweise übereinstimmt. | Personalausweise übereinstimmt. |
Es ist gar nicht so erstaunlich, dass die elektronische Signatur | Es ist gar nicht so erstaunlich, dass die elektronische Signatur |
gebraucht werden kann, um einen Vertrag online abzuschliessen. Die | gebraucht werden kann, um einen Vertrag online abzuschliessen. Die |
Wirtschaftlichkeit des Gesetzes umfasst wie bereits erwähnt zwei | Wirtschaftlichkeit des Gesetzes umfasst wie bereits erwähnt zwei |
Aspekte: elektronische Identifizierung und elektronische Signatur. Der | Aspekte: elektronische Identifizierung und elektronische Signatur. Der |
neue Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | neue Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verweist | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verweist |
übrigens explizit auf das Gesetz vom 9. Juli 2001 über die | übrigens explizit auf das Gesetz vom 9. Juli 2001 über die |
elektronische Signatur. | elektronische Signatur. |
Wie bereits zuvor erwähnt, wird im Gesetz bestimmt, dass der | Wie bereits zuvor erwähnt, wird im Gesetz bestimmt, dass der |
Personalausweis personenbezogene Daten enthält, die sowohl mit blossem | Personalausweis personenbezogene Daten enthält, die sowohl mit blossem |
Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Es scheint nicht | Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Es scheint nicht |
angebracht, diesen gesetzlichen Grundsatz durch einen Königlichen | angebracht, diesen gesetzlichen Grundsatz durch einen Königlichen |
Erlass sehr restriktiv auszulegen, so wie der Ausschuss es vorzuhaben | Erlass sehr restriktiv auszulegen, so wie der Ausschuss es vorzuhaben |
scheint. Bei dem vom Ausschuss angeführten Beispiel des | scheint. Bei dem vom Ausschuss angeführten Beispiel des |
Online-Bankings ist im Übrigen nur die Funktion Authentifizierung oder | Online-Bankings ist im Übrigen nur die Funktion Authentifizierung oder |
die elektronische Signatur möglich. Die elektronisch gespeicherten | die elektronische Signatur möglich. Die elektronisch gespeicherten |
Informationen können nicht gelesen werden. Nur beim Gebrauch des | Informationen können nicht gelesen werden. Nur beim Gebrauch des |
Lesegerätes in der Bank oder beim Benutzer zu Hause können die | Lesegerätes in der Bank oder beim Benutzer zu Hause können die |
elektronischen Daten gelesen werden und dann auch nur mit der | elektronischen Daten gelesen werden und dann auch nur mit der |
freiwilligen Erlaubnis des Inhabers. Diese Situation kann mit der | freiwilligen Erlaubnis des Inhabers. Diese Situation kann mit der |
heutigen Situation verglichen werden, wenn Informationen des | heutigen Situation verglichen werden, wenn Informationen des |
Personalausweises eingegeben werden oder der Personalausweis | Personalausweises eingegeben werden oder der Personalausweis |
fotokopiert wird. | fotokopiert wird. |
Im Gegensatz zu der Behauptung des Ausschusses enthält der | Im Gegensatz zu der Behauptung des Ausschusses enthält der |
elektronische Personalausweis in Finnland sehr wohl grundlegende | elektronische Personalausweis in Finnland sehr wohl grundlegende |
personenbezogene Daten: Geburtsdatum, Name, Vorname, | personenbezogene Daten: Geburtsdatum, Name, Vorname, |
Sozialversicherungsnummer, die Funktion Authentifizierung und die | Sozialversicherungsnummer, die Funktion Authentifizierung und die |
elektronische Signatur. In Italien enthält der elektronische | elektronische Signatur. In Italien enthält der elektronische |
Personalausweis ebenfalls personenbezogene Daten. | Personalausweis ebenfalls personenbezogene Daten. |
Was den CNIL-Bericht betrifft, kann angemerkt werden, dass die meisten | Was den CNIL-Bericht betrifft, kann angemerkt werden, dass die meisten |
der vom Ausschuss angeführten Punkte im Entwurf des Gesetzes zur | der vom Ausschuss angeführten Punkte im Entwurf des Gesetzes zur |
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. | Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. |
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise | Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise |
(bereits von der Kammer gebilligt) und im Gesetz vom 8. Dezember 1992 | (bereits von der Kammer gebilligt) und im Gesetz vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten bereits angeschnitten wurden und daher nicht | personenbezogener Daten bereits angeschnitten wurden und daher nicht |
als unklar bezeichnet werden können. Es muss insbesondere darauf | als unklar bezeichnet werden können. Es muss insbesondere darauf |
hingewiesen werden, dass - was die Datenübermittlung betrifft - die | hingewiesen werden, dass - was die Datenübermittlung betrifft - die |
personenbezogenen Daten nicht über das Internet übertragbar sind und | personenbezogenen Daten nicht über das Internet übertragbar sind und |
dass auf der Grundlage der Erkennungsnummer des Nationalregisters ein | dass auf der Grundlage der Erkennungsnummer des Nationalregisters ein |
Kataster der Netzverbindungen angelegt wird. | Kataster der Netzverbindungen angelegt wird. |
Es wird nochmals betont, dass das Einloggen in die Website einer | Es wird nochmals betont, dass das Einloggen in die Website einer |
Behörde eine « Fernnutzung » darstellt, für die nur die | Behörde eine « Fernnutzung » darstellt, für die nur die |
Authentifizierungsfunktion erforderlich ist. | Authentifizierungsfunktion erforderlich ist. |
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass im neuen Artikel 6quinquies des | Zugleich wird darauf hingewiesen, dass im neuen Artikel 6quinquies des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise bestimmt wird, dass der König Normen und technische | Personalausweise bestimmt wird, dass der König Normen und technische |
und funktionelle Spezifikationen festlegen kann, denen Apparate und | und funktionelle Spezifikationen festlegen kann, denen Apparate und |
Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf | Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf |
elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, | elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, |
entsprechen müssen. | entsprechen müssen. |
Abschliessend kann festgehalten werden, dass die personenbezogenen | Abschliessend kann festgehalten werden, dass die personenbezogenen |
Daten auf dem Ausweis und die Authentifizierung im Rahmen der | Daten auf dem Ausweis und die Authentifizierung im Rahmen der |
elektronischen Signatur vollständig voneinander getrennt sind. | elektronischen Signatur vollständig voneinander getrennt sind. |
Alle Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden, ausser | Alle Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden, ausser |
der Bemerkung über die Konsultierung der Ständigen Kommission für | der Bemerkung über die Konsultierung der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle (siehe Kommentar zu Artikel 4). | Sprachenkontrolle (siehe Kommentar zu Artikel 4). |
Da der Personalausweis gemäss den neuen Rechtsvorschriften nach dem | Da der Personalausweis gemäss den neuen Rechtsvorschriften nach dem |
Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig ist, obliegt es dem | Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig ist, obliegt es dem |
Gesetzgeber in Bezug auf Personen ab fünfundsiebzig Jahren, deren | Gesetzgeber in Bezug auf Personen ab fünfundsiebzig Jahren, deren |
heutiger Personalausweis im Prinzip unbegrenzt gültig ist, | heutiger Personalausweis im Prinzip unbegrenzt gültig ist, |
gegebenenfalls und rechtzeitig eine angepasste Regelung auszuarbeiten. | gegebenenfalls und rechtzeitig eine angepasste Regelung auszuarbeiten. |
2. Besprechung der Artikel | 2. Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem jeder Belgier | In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem jeder Belgier |
Inhaber eines Personalausweises sein muss, der auch als Bescheinigung | Inhaber eines Personalausweises sein muss, der auch als Bescheinigung |
über die Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde | über die Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde |
gilt. In diesem Artikel wird ebenfalls die Ausstellung einer | gilt. In diesem Artikel wird ebenfalls die Ausstellung einer |
provisorischen Bescheinigung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung | provisorischen Bescheinigung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung |
des Personalausweises vorgesehen. | des Personalausweises vorgesehen. |
Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des | Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des |
Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise | Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise |
werden ebenfalls beibehalten. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, | werden ebenfalls beibehalten. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, |
wem der Personalsausweis vorzulegen ist. | wem der Personalsausweis vorzulegen ist. |
Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer | Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer |
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen | gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen |
auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der | auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der |
Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität | Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität |
des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des | des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des |
Gerichtsvollziehers. | Gerichtsvollziehers. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Die Gemeinden gewährleisten die effektive Ausstellung der | Die Gemeinden gewährleisten die effektive Ausstellung der |
Personalausweise an Belgier, die das zwölfte Lebensjahr vollendet | Personalausweise an Belgier, die das zwölfte Lebensjahr vollendet |
haben. Ab dem fünfzehnten Lebensjahr muss jeder Belgier seinen | haben. Ab dem fünfzehnten Lebensjahr muss jeder Belgier seinen |
Personalausweis immer bei sich haben. Der Minister des Innern kann das | Personalausweis immer bei sich haben. Der Minister des Innern kann das |
Alter von fünfzehn Jahren herabsetzen. | Alter von fünfzehn Jahren herabsetzen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Der neue Personalausweis hat das Format des Sozialausweises oder einer | Der neue Personalausweis hat das Format des Sozialausweises oder einer |
Bankkarte. Die Normen und Werte sind im Lastenheft RRN/006/001 unter | Bankkarte. Die Normen und Werte sind im Lastenheft RRN/006/001 unter |
anderem in den Rubriken D.2.2.1 Normen und Peripheriegeräte, D.2.2.2 | anderem in den Rubriken D.2.2.1 Normen und Peripheriegeräte, D.2.2.2 |
Sicherheit, D.2.2.3 kryptographische Funktionen und D.2.2.4 Leistungen | Sicherheit, D.2.2.3 kryptographische Funktionen und D.2.2.4 Leistungen |
vermerkt. Dieses Lastenheft ist unter http | vermerkt. Dieses Lastenheft ist unter http |
://www.registrenational.fgov.be beziehungsweise http | ://www.registrenational.fgov.be beziehungsweise http |
://www.rijksregister.fgov.be veröffentlicht worden. Es enthält | ://www.rijksregister.fgov.be veröffentlicht worden. Es enthält |
ebenfalls andere technische Bestimmungen, unter anderem in Bezug auf | ebenfalls andere technische Bestimmungen, unter anderem in Bezug auf |
kompatible Lesegeräte. In diesem Artikel wird das Verfahren zur | kompatible Lesegeräte. In diesem Artikel wird das Verfahren zur |
Herstellung des Personalausweises mit Identitäts- und | Herstellung des Personalausweises mit Identitäts- und |
Signaturzertifikat festgelegt. Das vollständige Herstellungs- und | Signaturzertifikat festgelegt. Das vollständige Herstellungs- und |
Ausstellungsverfahren des Personalausweises mit dem Identitäts- und | Ausstellungsverfahren des Personalausweises mit dem Identitäts- und |
Signaturzertifikat erfolgt unter der Verantwortung des Ministers des | Signaturzertifikat erfolgt unter der Verantwortung des Ministers des |
Innern. Alle Phasen des Herstellungs- und Ausstellungsverfahrens | Innern. Alle Phasen des Herstellungs- und Ausstellungsverfahrens |
werden beim Nationalregister der natürlichen Personen registriert. Die | werden beim Nationalregister der natürlichen Personen registriert. Die |
verschiedenen Akteure des Verfahrens sind in den abgeänderten Gesetzen | verschiedenen Akteure des Verfahrens sind in den abgeänderten Gesetzen |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen und vom 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise aufgenommen und werden | Bevölkerungsregister und die Personalausweise aufgenommen und werden |
ebenfalls in der diesbezüglichen Begründung näher erläutert. Als | ebenfalls in der diesbezüglichen Begründung näher erläutert. Als |
Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates, wer genau | Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates, wer genau |
Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator sei und | Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator sei und |
wie sie bestimmt werden, ist es in der Praxis so, dass der | wie sie bestimmt werden, ist es in der Praxis so, dass der |
Personalisator eine privatrechtliche Gesellschaft, ZETES AG, ist. Zur | Personalisator eine privatrechtliche Gesellschaft, ZETES AG, ist. Zur |
Zeit wird die Produktion und Personalisierung des heutigen | Zeit wird die Produktion und Personalisierung des heutigen |
Personalausweises im Übrigen ebenfalls von einer privatrechtlichen | Personalausweises im Übrigen ebenfalls von einer privatrechtlichen |
Gesellschaft, IDOC SA, gewährleistet. ZETES ist vom Ministerrat als | Gesellschaft, IDOC SA, gewährleistet. ZETES ist vom Ministerrat als |
Personalausweishersteller, Personalausweispersonalisator und | Personalausweishersteller, Personalausweispersonalisator und |
Personalausweisinitialisator bestimmt worden und ist vertraglich an | Personalausweisinitialisator bestimmt worden und ist vertraglich an |
den Belgischen Staat (Minister des Innern und Minister der | den Belgischen Staat (Minister des Innern und Minister der |
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen) gebunden. Belgacom ist | Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen) gebunden. Belgacom ist |
der Zertifizierungsdiensteanbieter, ist auf dieselbe Weise wie ZETES | der Zertifizierungsdiensteanbieter, ist auf dieselbe Weise wie ZETES |
bestimmt worden und unterliegt einer gleichen vertraglichen Bindung. | bestimmt worden und unterliegt einer gleichen vertraglichen Bindung. |
Die Sicherheitsvorschriften sind in den vorerwähnten Verträgen | Die Sicherheitsvorschriften sind in den vorerwähnten Verträgen |
aufgenommen, die auf die Vorschriften verweisen, die diesbezüglich im | aufgenommen, die auf die Vorschriften verweisen, die diesbezüglich im |
Lastenheft vorgesehen sind. | Lastenheft vorgesehen sind. |
Was die Registrierung der Daten im Personalausweisregister betrifft, | Was die Registrierung der Daten im Personalausweisregister betrifft, |
handelt es sich um Daten, die im Grunddokument enthalten sind. Im | handelt es sich um Daten, die im Grunddokument enthalten sind. Im |
neuen Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | neuen Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird der Inhalt dieses | Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird der Inhalt dieses |
Registers ausdrücklich vermerkt, was dem Ausschuss anscheinend noch | Registers ausdrücklich vermerkt, was dem Ausschuss anscheinend noch |
nicht bekannt ist, während die Kammer den Text bereits am 20. Februar | nicht bekannt ist, während die Kammer den Text bereits am 20. Februar |
2003 angenommen hat. Der vom Ausschuss erwähnte Königliche Erlass ist | 2003 angenommen hat. Der vom Ausschuss erwähnte Königliche Erlass ist |
daher nicht mehr notwendig. | daher nicht mehr notwendig. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss den | Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss den |
Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den | Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den |
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. | Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. |
Da Artikel 4 eine Wiedergabe des heutigen Artikels 4 des Königlichen | Da Artikel 4 eine Wiedergabe des heutigen Artikels 4 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise ist, ist es nicht | Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise ist, ist es nicht |
notwendig, die Stellungnahme der Ständigen Kommission für | notwendig, die Stellungnahme der Ständigen Kommission für |
Sprachenkontrolle einzuholen. Die Kommission hatte bereits 1985 eine | Sprachenkontrolle einzuholen. Die Kommission hatte bereits 1985 eine |
Stellungnahme abgegeben. Dem Vorschlag des Staatsrates ist daher nicht | Stellungnahme abgegeben. Dem Vorschlag des Staatsrates ist daher nicht |
gefolgt worden. Dies war übrigens bereits der Fall für Artikel 14 des | gefolgt worden. Dies war übrigens bereits der Fall für Artikel 14 des |
Gesetzentwurfes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Gesetzentwurfes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des |
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise. | Personalausweise. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
In diesem Artikel werden die Fälle festgelegt, in denen der | In diesem Artikel werden die Fälle festgelegt, in denen der |
Personalausweis erneuert werden muss. Die Bemerkung des Staatsrates | Personalausweis erneuert werden muss. Die Bemerkung des Staatsrates |
über Geschlechtsänderung ist berücksichtigt worden. In diesem Artikel | über Geschlechtsänderung ist berücksichtigt worden. In diesem Artikel |
werden auch die Fälle geregelt, in denen der Personalausweis | werden auch die Fälle geregelt, in denen der Personalausweis |
zurückgegeben werden muss oder als abgelaufen gilt. | zurückgegeben werden muss oder als abgelaufen gilt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Dieser Artikel ist eine Ausführung des neuen Artikels 6ter Absatz 3 | Dieser Artikel ist eine Ausführung des neuen Artikels 6ter Absatz 3 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 und sieht eine Regelung | des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 und sieht eine Regelung |
vor bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. Die | vor bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. Die |
heutige Regelung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli | heutige Regelung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli |
1985 über die Personalausweise wird, was die Meldung betrifft, | 1985 über die Personalausweise wird, was die Meldung betrifft, |
beibehalten. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden genommen, | beibehalten. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden genommen, |
damit niemand anders als der Inhaber den Personalausweises mit dem | damit niemand anders als der Inhaber den Personalausweises mit dem |
Identitäts- und Signaturzertifikat verwenden kann. | Identitäts- und Signaturzertifikat verwenden kann. |
Der Bürger muss Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Der Bürger muss Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises bei der Gemeinde, bei der Polizei oder beim Helpdesk | Personalausweises bei der Gemeinde, bei der Polizei oder beim Helpdesk |
melden. Die elektronische Funktion des Personalausweises wird sofort | melden. Die elektronische Funktion des Personalausweises wird sofort |
ausgesetzt, so dass das Identitäts- und Signaturzertifikat nicht mehr | ausgesetzt, so dass das Identitäts- und Signaturzertifikat nicht mehr |
verwendet werden kann. | verwendet werden kann. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Beim Nationalregister wird ein Helpdesk eingerichtet, an das sich der | Beim Nationalregister wird ein Helpdesk eingerichtet, an das sich der |
Inhaber des Personalausweises immer wenden kann, wenn die Meldung von | Inhaber des Personalausweises immer wenden kann, wenn die Meldung von |
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der | Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der |
Gemeinde oder Polizei nicht möglich ist. | Gemeinde oder Polizei nicht möglich ist. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
In diesem Artikel werden Vermerke gleich welcher Art auf dem | In diesem Artikel werden Vermerke gleich welcher Art auf dem |
Personalausweis sowohl seitens des Inhabers als auch nicht befugter | Personalausweis sowohl seitens des Inhabers als auch nicht befugter |
Dritter verboten. | Dritter verboten. |
Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Königliche | Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Königliche |
Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise in Bezug auf | Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise in Bezug auf |
Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur | Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur |
vollständigen Erneuerung der Personalausweise weiterhin in Kraft | vollständigen Erneuerung der Personalausweise weiterhin in Kraft |
bleibt, unbeschadet der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25. | bleibt, unbeschadet der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25. |
März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den | März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den |
elektronischen Personalausweis. Dieses Datum wird vom Minister des | elektronischen Personalausweis. Dieses Datum wird vom Minister des |
Innern durch einen Erlass festgelegt, der im Belgischen Staatsblatt | Innern durch einen Erlass festgelegt, der im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise | 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere der Artikel 6 § 7 und 6ter Absatz 4, eingefügt | Personen, insbesondere der Artikel 6 § 7 und 6ter Absatz 4, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. März 2003; | durch das Gesetz vom 25. März 2003; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung |
bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für | bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für |
elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste anwendbar ist; | elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste anwendbar ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Juli 2002; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Juli 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 2002; | Juli 2002; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 10. Juni 2002 und 27. Februar 2003; | Privatlebens vom 10. Juni 2002 und 27. Februar 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Bestimmungen über den elektronischen Personalausweis so schnell wie | Bestimmungen über den elektronischen Personalausweis so schnell wie |
möglich wirksam werden müssen, insbesondere in einer Anzahl | möglich wirksam werden müssen, insbesondere in einer Anzahl |
Pilotgemeinden während der Übergangsphase vom gewöhnlichen | Pilotgemeinden während der Übergangsphase vom gewöhnlichen |
Personalausweis zum elektronischen Personalausweis; | Personalausweis zum elektronischen Personalausweis; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet | Artikel 1 - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet |
hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung | hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung |
über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust, | über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust, |
Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 6 | Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 6 |
ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall | ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall |
als Personalausweis gelten kann, ist einen Monat gültig; die | als Personalausweis gelten kann, ist einen Monat gültig; die |
Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der | Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der |
Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. | Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. |
Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei | Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei |
allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im | allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im |
Allgemeinen jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen | Allgemeinen jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen |
ist, vorzulegen. | ist, vorzulegen. |
Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit | Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit |
der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt ist, oder | der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt ist, oder |
Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des | Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen | Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen |
Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. | Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. |
Art. 2 - Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in | Art. 2 - Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in |
der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. | der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. |
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das | Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das |
zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt | zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt |
sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das | sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das |
von Unserem Minister des Innern bestimmt wird, Inhaber des | von Unserem Minister des Innern bestimmt wird, Inhaber des |
Personalausweises sein. | Personalausweises sein. |
Art. 3 - § 1 - Der neue Personalausweis entspricht dem ID1 Format. Er | Art. 3 - § 1 - Der neue Personalausweis entspricht dem ID1 Format. Er |
enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Der elektronische | enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Der elektronische |
Personalausweis dient nur zur Feststellung der Identität der Person | Personalausweis dient nur zur Feststellung der Identität der Person |
und enthält keine anderen elektronischen Daten. | und enthält keine anderen elektronischen Daten. |
Der Personalausweis weist alle Sicherheiten auf, die durch geltende | Der Personalausweis weist alle Sicherheiten auf, die durch geltende |
europäische Normen und Standards verlangt werden. | europäische Normen und Standards verlangt werden. |
§ 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister | § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister |
des Innern übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem | des Innern übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem |
Erlass beigefügt. | Erlass beigefügt. |
§ 3 - Der Minister des Innern erstellt im Hinblick auf die Anfertigung | § 3 - Der Minister des Innern erstellt im Hinblick auf die Anfertigung |
des Personalausweises das Muster des Grunddokuments. | des Personalausweises das Muster des Grunddokuments. |
Dieses Dokument ist mit einer laufenden Nummer versehen, die gemäss | Dieses Dokument ist mit einer laufenden Nummer versehen, die gemäss |
den Richtlinien des Ministers des Innern zusammengesetzt ist. Diese | den Richtlinien des Ministers des Innern zusammengesetzt ist. Diese |
laufende Nummer darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch | laufende Nummer darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch |
Verweise auf solche Angaben enthalten. | Verweise auf solche Angaben enthalten. |
Auf dem Dokument stehen die gesetzlichen Angaben, die auf dem | Auf dem Dokument stehen die gesetzlichen Angaben, die auf dem |
Personalausweis vermerkt sein müssen. Diese Angaben werden vom | Personalausweis vermerkt sein müssen. Diese Angaben werden vom |
Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft. | Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft. |
Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument | Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument |
und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format des Fotos ist | und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format des Fotos ist |
35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format gemäss den | 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format gemäss den |
Richtlinien des Ministers des Innern verkleinert. | Richtlinien des Ministers des Innern verkleinert. |
Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. | Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. |
§ 4 - Die Daten des Grunddokuments werden auf dem Personalausweis | § 4 - Die Daten des Grunddokuments werden auf dem Personalausweis |
wiedergegeben. | wiedergegeben. |
Der Personalausweispersonalisator sorgt durch Aufdruck der | Der Personalausweispersonalisator sorgt durch Aufdruck der |
personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür, dass die | personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür, dass die |
vom Personalausweishersteller hergestellten nicht personalisierten | vom Personalausweishersteller hergestellten nicht personalisierten |
Chipkarten in personalisierte elektronische Personalausweise | Chipkarten in personalisierte elektronische Personalausweise |
umgewandelt werden. Der Personalausweispersonalisator sorgt ebenfalls | umgewandelt werden. Der Personalausweispersonalisator sorgt ebenfalls |
für die sichere Versendung der personalisierten Ausweise an den | für die sichere Versendung der personalisierten Ausweise an den |
Personalausweisinitialisator. | Personalausweisinitialisator. |
Der Personalausweisinitialisator sorgt für die Entwicklung von | Der Personalausweisinitialisator sorgt für die Entwicklung von |
Basisschlüsselpaaren und die Erstellung von Schlüsselpaaren für das | Basisschlüsselpaaren und die Erstellung von Schlüsselpaaren für das |
Identitäts- und Signaturzertifikat. | Identitäts- und Signaturzertifikat. |
Darüber hinaus gewährleistet der Personalausweisinitialisator: | Darüber hinaus gewährleistet der Personalausweisinitialisator: |
1. die Eingabe des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Ausweis, | 1. die Eingabe des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Ausweis, |
2. die Mitteilung an den Zertifizierungsdiensteanbieter, dass die | 2. die Mitteilung an den Zertifizierungsdiensteanbieter, dass die |
elektronische Signatur und die Zertifikate auf dem Ausweis angebracht | elektronische Signatur und die Zertifikate auf dem Ausweis angebracht |
worden sind, | worden sind, |
3. die Entwicklung von persönlichen Aktivierungscode für den | 3. die Entwicklung von persönlichen Aktivierungscode für den |
Antragsteller und die Gemeinde und des ursprünglichen PIN-Code | Antragsteller und die Gemeinde und des ursprünglichen PIN-Code |
(persönlicher Identifikationsnummerncode) für den Antragsteller, | (persönlicher Identifikationsnummerncode) für den Antragsteller, |
4. das Einspeichern der aktiven Basiszertifikate der Behörde in den | 4. das Einspeichern der aktiven Basiszertifikate der Behörde in den |
Ausweis, | Ausweis, |
5. das Liefern des elektronischen Personalausweises an die Gemeinde, | 5. das Liefern des elektronischen Personalausweises an die Gemeinde, |
6. die Mitteilung des persönlichen Aktivierungscode und PIN-Code | 6. die Mitteilung des persönlichen Aktivierungscode und PIN-Code |
(persönlicher Identifikationsnummerncode) an den Antragsteller, | (persönlicher Identifikationsnummerncode) an den Antragsteller, |
7. das Registrieren der Daten im Personalausweisregister. | 7. das Registrieren der Daten im Personalausweisregister. |
Art. 4 - § 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen | Art. 4 - § 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen |
erfolgen: | erfolgen: |
1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen | 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen |
Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 | Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, | Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, |
2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im | 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im |
niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 | niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 |
derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. | derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. |
§ 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach | § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach |
Wahl des Betreffenden: | Wahl des Betreffenden: |
A. in Französisch oder Niederländisch: | A. in Französisch oder Niederländisch: |
1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, | Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, |
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden, | Gemeinden, |
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze | 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze |
erwähnten Gemeinden, | erwähnten Gemeinden, |
B. in Deutsch oder Französisch: | B. in Deutsch oder Französisch: |
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, | 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, |
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten | 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten |
Gemeinden. | Gemeinden. |
Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen | Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen |
Erklärung. | Erklärung. |
§ 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des | § 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des |
Ausweises erfolgt: | Ausweises erfolgt: |
1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » | 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » |
betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt | betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt |
von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, | von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, |
2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der | 2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der |
Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. | Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. |
Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert: | Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert: |
1. bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums, | 1. bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums, |
2. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als | 2. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als |
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in | der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in |
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom | einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom |
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, | Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, |
3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, | 3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, |
4. wenn der Ausweis beschädigt ist, | 4. wenn der Ausweis beschädigt ist, |
5. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, | 5. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, |
6. wenn der Inhaber das Geschlecht ändert. | 6. wenn der Inhaber das Geschlecht ändert. |
§ 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber | § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber |
verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung | verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung |
zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen | zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen |
Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden. | Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden. |
§ 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder | § 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder |
Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. | Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. |
Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines | Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines |
Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies | Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies |
nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 | nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 |
über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur | über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies |
unverzüglich melden. | unverzüglich melden. |
Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung | Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung |
ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des | ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des |
Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der | Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der |
Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der | Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der |
Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen | Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen |
Aushändigung der Bescheinigung erneuert. | Aushändigung der Bescheinigung erneuert. |
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso | Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso |
vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises. | Personalausweises. |
§ 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk | § 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk |
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die | Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die |
elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt. | elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt. |
Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen | Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen |
nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt | nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt |
der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen | der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen |
neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den | neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den |
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt | verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt |
beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen | beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen |
Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur | Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur |
Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang. | Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang. |
Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen | Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen |
nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der | nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der |
Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung | Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung |
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische | beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische |
Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren. | Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren. |
§ 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden | § 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden |
ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung | ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung |
zurückgegeben werden. | zurückgegeben werden. |
Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder | Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder |
Bescheinigungen sein. | Bescheinigungen sein. |
Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber | Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber |
oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller, | oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller, |
dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator | dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator |
oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist | oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist |
jeden Tag rund um die Uhr besetzt. | jeden Tag rund um die Uhr besetzt. |
Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob | Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob |
tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt. | tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt. |
Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben | Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben |
auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des | auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des |
Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt. | Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
(Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches | (Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches |
Staatsblatt vom 28. März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.) | Staatsblatt vom 28. März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.) |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |