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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 25 maart 2003 betreffende de identiteitskaarten, opgemaakt royal du 25 mars 2003 relatif aux cartes d'identité, établi par le
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2003
identiteitskaarten. relatif aux cartes d'identité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. Einleitung 1. Einleitung
Vorliegender Königlicher Erlass soll das Gesetz vom 25. März 2003 zur Vorliegender Königlicher Erlass soll das Gesetz vom 25. März 2003 zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und
zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen ausführen. Nationalregisters der natürlichen Personen ausführen.
Die Anpassung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Die Anpassung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen ermöglicht die Umwandlung des heutigen der natürlichen Personen ermöglicht die Umwandlung des heutigen
Personalausweises in einen mindestens genauso zuverlässigen Personalausweises in einen mindestens genauso zuverlässigen
elektronischen Personalausweis. Der neue elektronische Personalausweis elektronischen Personalausweis. Der neue elektronische Personalausweis
wird im Rahmen der globalen E-Government-Politik der gegenwärtigen wird im Rahmen der globalen E-Government-Politik der gegenwärtigen
Regierung eingeführt. Regierung eingeführt.
Das E-Government oder die « elektronische Verwaltung » umfasst den Das E-Government oder die « elektronische Verwaltung » umfasst den
Ausbau einer Informatikinfrastruktur und das Ergreifen von Ausbau einer Informatikinfrastruktur und das Ergreifen von
Initiativen, damit Verwaltungen und Bürgern ermöglicht wird, sich für Initiativen, damit Verwaltungen und Bürgern ermöglicht wird, sich für
Verwaltungshandlungen der Informations- und Kommunikationstechnologie Verwaltungshandlungen der Informations- und Kommunikationstechnologie
zu bedienen. zu bedienen.
Durch den allgemeinen Gebrauch neuer Technologien sollen langwierige Durch den allgemeinen Gebrauch neuer Technologien sollen langwierige
und mühsame Suchen des Bürgers im Labyrinth der öffentlichen Dienste und mühsame Suchen des Bürgers im Labyrinth der öffentlichen Dienste
und Verwaltungen vermieden werden. Fortan genügt es die entsprechende und Verwaltungen vermieden werden. Fortan genügt es die entsprechende
inhaltliche Frage zu stellen. Die Antworten werden dem Bürger von den inhaltliche Frage zu stellen. Die Antworten werden dem Bürger von den
zuständigen Behörden übermittelt. Es handelt sich um eine dreiteilige zuständigen Behörden übermittelt. Es handelt sich um eine dreiteilige
Operation: Die Befugnisse bleiben bei den Organen, denen sie Operation: Die Befugnisse bleiben bei den Organen, denen sie
übertragen worden sind, die zuständige Behörde gibt sich bei der übertragen worden sind, die zuständige Behörde gibt sich bei der
Antwort zu erkennen und die Frage beschränkt sich auf den Inhalt, ohne Antwort zu erkennen und die Frage beschränkt sich auf den Inhalt, ohne
dass erst ermittelt werden muss, wer wofür zuständig ist. Eine dass erst ermittelt werden muss, wer wofür zuständig ist. Eine
grundlegende Bedingung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass alle grundlegende Bedingung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass alle
Behörden zusammenarbeiten, um ihre Kunden zu bedienen und somit eine Behörden zusammenarbeiten, um ihre Kunden zu bedienen und somit eine
einzige virtuelle Behörde zu bilden. einzige virtuelle Behörde zu bilden.
Die Bürger erwarten und verlangen rasche, effektive, kundenfreundliche Die Bürger erwarten und verlangen rasche, effektive, kundenfreundliche
und erschwingliche Dienstleistungen. und erschwingliche Dienstleistungen.
Sie erwarten ausserdem, dass eine Information, die einer Behörde Sie erwarten ausserdem, dass eine Information, die einer Behörde
übermittelt worden ist, von allen Behörden verwendet wird und nicht übermittelt worden ist, von allen Behörden verwendet wird und nicht
jedes Mal erneut übermittelt werden muss. Sie erwarten darüber hinaus jedes Mal erneut übermittelt werden muss. Sie erwarten darüber hinaus
einen Dienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. einen Dienst, der rund um die Uhr erreichbar ist.
Damit das E-Government ein Erfolg wird, ist jedoch eine aktive Damit das E-Government ein Erfolg wird, ist jedoch eine aktive
Teilnahme aller Bürger erforderlich. Teilnahme aller Bürger erforderlich.
Daher wird der neue elektronische Personalausweis automatisch mit Daher wird der neue elektronische Personalausweis automatisch mit
einer elektronischen Signatur versehen, die für verschiedene einer elektronischen Signatur versehen, die für verschiedene
Anwendungen mit den Behörden bestimmt ist. Anwendungen mit den Behörden bestimmt ist.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 10. Juni 2002 Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 10. Juni 2002
eine erste Stellungnahme über vorliegenden Entwurf abgegeben. In eine erste Stellungnahme über vorliegenden Entwurf abgegeben. In
dieser Stellungnahme macht er drei allgemeine Bemerkungen zu dieser Stellungnahme macht er drei allgemeine Bemerkungen zu
vorliegendem Entwurf (vgl. Nummern 36, 37 und 38). vorliegendem Entwurf (vgl. Nummern 36, 37 und 38).
1. Der Ausschuss drückt in seiner ersten Bemerkung die Befürchtung 1. Der Ausschuss drückt in seiner ersten Bemerkung die Befürchtung
aus, dass die elektronische Signatur, die tatsächlich auch für die aus, dass die elektronische Signatur, die tatsächlich auch für die
Beziehungen zwischen einem Privatunternehmen und seinem Kunden Beziehungen zwischen einem Privatunternehmen und seinem Kunden
verwendet werden kann, von diesem Privatunternehmen genutzt werden verwendet werden kann, von diesem Privatunternehmen genutzt werden
könnte, um entweder seine eigene Chipkarte an den elektronischen könnte, um entweder seine eigene Chipkarte an den elektronischen
Personalausweis zu koppeln oder seinen Mikroprozessor in den Personalausweis zu koppeln oder seinen Mikroprozessor in den
elektronischen Personalausweis zu integrieren, was somit zu einer elektronischen Personalausweis zu integrieren, was somit zu einer
Verallgemeinerung des Gebrauchs von Personalausweisen in Beziehungen Verallgemeinerung des Gebrauchs von Personalausweisen in Beziehungen
mit Privatunternehmen führen könnte. mit Privatunternehmen führen könnte.
Hierauf kann geantwortet werden, dass dies tatsächlich für eine starke Hierauf kann geantwortet werden, dass dies tatsächlich für eine starke
elektronische Signatur, das heisst eine fortgeschrittene elektronische Signatur, das heisst eine fortgeschrittene
(Authentifizierung, Integrität und Nichtrückweisbarkeit) und (Authentifizierung, Integrität und Nichtrückweisbarkeit) und
qualifizierte (qualifiziertes Zertifikat und akkreditierter qualifizierte (qualifiziertes Zertifikat und akkreditierter
Zertifizierungsdiensteanbieter) Signatur gilt; trotzdem beschliesst Zertifizierungsdiensteanbieter) Signatur gilt; trotzdem beschliesst
der Bürger selber, wie heute bei seiner handschriftlichen der Bürger selber, wie heute bei seiner handschriftlichen
Unterschrift, wann er seine elektronische Signatur gebrauchen wird. Unterschrift, wann er seine elektronische Signatur gebrauchen wird.
So kann die elektronische Signatur verwendet werden, um einen Vertrag So kann die elektronische Signatur verwendet werden, um einen Vertrag
online abzuschliessen, entweder mit einer Internetseite, einer online abzuschliessen, entweder mit einer Internetseite, einer
juristische Person oder einem Mitbürger. juristische Person oder einem Mitbürger.
Der Zugang zu einer Internetseite dagegen, so wie vom Ausschuss Der Zugang zu einer Internetseite dagegen, so wie vom Ausschuss
vorgesehen, erfolgt im Allgemeinen jedoch nicht über die Signatur, vorgesehen, erfolgt im Allgemeinen jedoch nicht über die Signatur,
sondern durch den Authentifizierungsprozess. sondern durch den Authentifizierungsprozess.
Die Befürchtung, dass für elektronische Dienstleistungen generell die Die Befürchtung, dass für elektronische Dienstleistungen generell die
Vorlage des elektronischen Personalausweises verlangt wird, ist nicht Vorlage des elektronischen Personalausweises verlangt wird, ist nicht
zutreffender als dieselbe Befürchtung für den heutigen Personalausweis zutreffender als dieselbe Befürchtung für den heutigen Personalausweis
in Bezug auf Dienstleistungen, die bereits jetzt verfügbar sind. in Bezug auf Dienstleistungen, die bereits jetzt verfügbar sind.
Der elektronische Personalausweis weist nur die Identität der Person Der elektronische Personalausweis weist nur die Identität der Person
nach und enthält keine anderen elektronischen Daten. nach und enthält keine anderen elektronischen Daten.
2. Im selben Sinne befürchtet der Ausschuss ausserdem, dass der 2. Im selben Sinne befürchtet der Ausschuss ausserdem, dass der
Personalausweis und somit auch die dazugehörige Signatur in den Personalausweis und somit auch die dazugehörige Signatur in den
Beziehungen zwischen den Behörden und dem Bürger systematisch Beziehungen zwischen den Behörden und dem Bürger systematisch
verwendet werden wird. Er verweist diesbezüglich auf den heutigen verwendet werden wird. Er verweist diesbezüglich auf den heutigen
Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die
Personalausweise. Personalausweise.
Dazu ist zu bemerken, dass vorliegender Entwurf den heutigen Artikel 1 Dazu ist zu bemerken, dass vorliegender Entwurf den heutigen Artikel 1
Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in keinerlei Hinsicht Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in keinerlei Hinsicht
abändert. Abgesehen von den durch diesen Artikel auferlegten abändert. Abgesehen von den durch diesen Artikel auferlegten
Vorschriften steht es dem Bürger daher frei, seinen Personalausweis Vorschriften steht es dem Bürger daher frei, seinen Personalausweis
vorzuzeigen oder nicht. vorzuzeigen oder nicht.
3. Des Weiteren äussert der Ausschuss seine Besorgnis über die 3. Des Weiteren äussert der Ausschuss seine Besorgnis über die
Möglichkeit, dass einige Verwaltungen den Gebrauch des elektronischen Möglichkeit, dass einige Verwaltungen den Gebrauch des elektronischen
Personalausweises begünstigen könnten, indem sie bestimmte Vorteile Personalausweises begünstigen könnten, indem sie bestimmte Vorteile
nur den Benutzern des elektronischen Personalausweises und der damit nur den Benutzern des elektronischen Personalausweises und der damit
verbundenen Möglichkeiten bewilligen würden. verbundenen Möglichkeiten bewilligen würden.
Die Regierung hat keineswegs die Absicht, die Bürger zu Die Regierung hat keineswegs die Absicht, die Bürger zu
diskriminieren, die es vorziehen, sich auf traditionelle Weise an die diskriminieren, die es vorziehen, sich auf traditionelle Weise an die
Behörden zu wenden. Es trifft jedoch zu, dass das E-Government seine Behörden zu wenden. Es trifft jedoch zu, dass das E-Government seine
eigenen Vorteile hat: Die Dienststellen sind immer zugänglich, eigenen Vorteile hat: Die Dienststellen sind immer zugänglich,
ungeachtet der Uhrzeit oder des Ortes, an dem sich Anbieter und ungeachtet der Uhrzeit oder des Ortes, an dem sich Anbieter und
Empfänger befinden. Empfänger befinden.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 27. Februar 2003 Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat am 27. Februar 2003
eine zweite ausführlichere Stellungnahme über den Entwurf abgegeben. eine zweite ausführlichere Stellungnahme über den Entwurf abgegeben.
In der Zwischenzeit war der Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 8. In der Zwischenzeit war der Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise (den der Erlassentwurf Bevölkerungsregister und die Personalausweise (den der Erlassentwurf
ausführen soll) am 20. Februar 2003 von der Abgeordnetenkammer und am ausführen soll) am 20. Februar 2003 von der Abgeordnetenkammer und am
25. Februar 2003 vom Senatsausschuss Inneres angenommen worden. Der 25. Februar 2003 vom Senatsausschuss Inneres angenommen worden. Der
Ausschuss scheint, wie der weitere Text zeigen wird, dies nicht immer Ausschuss scheint, wie der weitere Text zeigen wird, dies nicht immer
zu berücksichtigen, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. zu berücksichtigen, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Auf die verschiedenen Bemerkungen des Ausschusses in dieser Auf die verschiedenen Bemerkungen des Ausschusses in dieser
Stellungnahme wird hiernach eingegangen. Die Besprechung der einzelnen Stellungnahme wird hiernach eingegangen. Die Besprechung der einzelnen
Artikel seitens des Ausschusses wird im entsprechenden Artikel Artikel seitens des Ausschusses wird im entsprechenden Artikel
behandelt. behandelt.
Im Hinblick auf ein besseres Verständnis muss vorab auf zwei Aspekte Im Hinblick auf ein besseres Verständnis muss vorab auf zwei Aspekte
des elektronischen Personalausweises hingewiesen werden: zum einen auf des elektronischen Personalausweises hingewiesen werden: zum einen auf
die Authentifizierung und die elektronische Signatur (Gesetz vom 9. die Authentifizierung und die elektronische Signatur (Gesetz vom 9.
Juli 2001) und zum anderen auf die personenbezogenen Daten, die auf Juli 2001) und zum anderen auf die personenbezogenen Daten, die auf
dem Personalausweis angegebenen sind und die sowohl mit blossem Auge dem Personalausweis angegebenen sind und die sowohl mit blossem Auge
sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Bei einer Fernnutzung des sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Bei einer Fernnutzung des
elektronischen Personalausweises (zum Beispiel: Einloggen in die elektronischen Personalausweises (zum Beispiel: Einloggen in die
Internetseite der Behörde, kommerzielle Nutzung), bei der der Benutzer Internetseite der Behörde, kommerzielle Nutzung), bei der der Benutzer
das Lesegerät unter Kontrolle hat, ist nur der Aspekt das Lesegerät unter Kontrolle hat, ist nur der Aspekt
Authentifizierung und elektronische Signatur brauchbar; die Authentifizierung und elektronische Signatur brauchbar; die
personenbezogenen Daten sind weder mit blossem Auge sichtbar noch personenbezogenen Daten sind weder mit blossem Auge sichtbar noch
elektronisch lesbar. Beim Gebrauch des elektronischen elektronisch lesbar. Beim Gebrauch des elektronischen
Personalausweises, bei dem der Benutzer den Kartenleser nicht unter Personalausweises, bei dem der Benutzer den Kartenleser nicht unter
Kontrolle hat (zum Beispiel Lesegerät in einer Bank), sind die Kontrolle hat (zum Beispiel Lesegerät in einer Bank), sind die
personenbezogenen Daten sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch personenbezogenen Daten sowohl mit blossem Auge sichtbar als auch
elektronisch lesbar, vorausgesetzt dass der Inhaber seine Erlaubnis elektronisch lesbar, vorausgesetzt dass der Inhaber seine Erlaubnis
dazu gegeben hat. Würde man diese Anwendung auf bestimmte Behörden dazu gegeben hat. Würde man diese Anwendung auf bestimmte Behörden
beschränken, wäre die elektronische Lesbarkeit auch für den beschränken, wäre die elektronische Lesbarkeit auch für den
Betreffenden selber unmöglich, was gesetzlich nicht möglich ist, denn Betreffenden selber unmöglich, was gesetzlich nicht möglich ist, denn
im neuen Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über im neuen Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über
die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird bestimmt, dass die Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird bestimmt, dass
der Inhaber des Ausweises jederzeit die elektronischen Daten, die im der Inhaber des Ausweises jederzeit die elektronischen Daten, die im
Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind, Ausweis gespeichert sind oder anhand dieses Ausweises zugänglich sind,
einsehen kann. einsehen kann.
Im neuen Artikel 6 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 Im neuen Artikel 6 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991
wird bestimmt, dass der Personalausweis die Erkennungsnummer des wird bestimmt, dass der Personalausweis die Erkennungsnummer des
Nationalregisters und das Foto des Inhabers enthält, die mit blossem Nationalregisters und das Foto des Inhabers enthält, die mit blossem
Auge sichtbar und ebenfalls elektronisch lesbar sind. Was die Vermerke Auge sichtbar und ebenfalls elektronisch lesbar sind. Was die Vermerke
auf dem Ausweis betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass alle auf dem Ausweis betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass alle
auf dem Ausweis vermerkten Informationen im Gesetz selber aufgenommen auf dem Ausweis vermerkten Informationen im Gesetz selber aufgenommen
sind. Künftige Änderungen können nur durch Gesetz und nicht durch sind. Künftige Änderungen können nur durch Gesetz und nicht durch
Königlichen Erlass erfolgen. Hiermit wurde eine Bemerkung des Königlichen Erlass erfolgen. Hiermit wurde eine Bemerkung des
Staatsrates über den Entwurf des vorerwähnten Gesetzes berücksichtigt. Staatsrates über den Entwurf des vorerwähnten Gesetzes berücksichtigt.
Personen, denen der Ausweis ausgehändigt werden muss, und Umstände, Personen, denen der Ausweis ausgehändigt werden muss, und Umstände,
unter denen dies zu erfolgen hat, werden in Artikel 1 Absatz 2 und 3 unter denen dies zu erfolgen hat, werden in Artikel 1 Absatz 2 und 3
des Erlassentwurfs angegeben, der übrigens mit dem heutigen Artikel 1 des Erlassentwurfs angegeben, der übrigens mit dem heutigen Artikel 1
Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die
Personalausweise übereinstimmt. Personalausweise übereinstimmt.
Es ist gar nicht so erstaunlich, dass die elektronische Signatur Es ist gar nicht so erstaunlich, dass die elektronische Signatur
gebraucht werden kann, um einen Vertrag online abzuschliessen. Die gebraucht werden kann, um einen Vertrag online abzuschliessen. Die
Wirtschaftlichkeit des Gesetzes umfasst wie bereits erwähnt zwei Wirtschaftlichkeit des Gesetzes umfasst wie bereits erwähnt zwei
Aspekte: elektronische Identifizierung und elektronische Signatur. Der Aspekte: elektronische Identifizierung und elektronische Signatur. Der
neue Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur neue Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verweist Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verweist
übrigens explizit auf das Gesetz vom 9. Juli 2001 über die übrigens explizit auf das Gesetz vom 9. Juli 2001 über die
elektronische Signatur. elektronische Signatur.
Wie bereits zuvor erwähnt, wird im Gesetz bestimmt, dass der Wie bereits zuvor erwähnt, wird im Gesetz bestimmt, dass der
Personalausweis personenbezogene Daten enthält, die sowohl mit blossem Personalausweis personenbezogene Daten enthält, die sowohl mit blossem
Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Es scheint nicht Auge sichtbar als auch elektronisch lesbar sind. Es scheint nicht
angebracht, diesen gesetzlichen Grundsatz durch einen Königlichen angebracht, diesen gesetzlichen Grundsatz durch einen Königlichen
Erlass sehr restriktiv auszulegen, so wie der Ausschuss es vorzuhaben Erlass sehr restriktiv auszulegen, so wie der Ausschuss es vorzuhaben
scheint. Bei dem vom Ausschuss angeführten Beispiel des scheint. Bei dem vom Ausschuss angeführten Beispiel des
Online-Bankings ist im Übrigen nur die Funktion Authentifizierung oder Online-Bankings ist im Übrigen nur die Funktion Authentifizierung oder
die elektronische Signatur möglich. Die elektronisch gespeicherten die elektronische Signatur möglich. Die elektronisch gespeicherten
Informationen können nicht gelesen werden. Nur beim Gebrauch des Informationen können nicht gelesen werden. Nur beim Gebrauch des
Lesegerätes in der Bank oder beim Benutzer zu Hause können die Lesegerätes in der Bank oder beim Benutzer zu Hause können die
elektronischen Daten gelesen werden und dann auch nur mit der elektronischen Daten gelesen werden und dann auch nur mit der
freiwilligen Erlaubnis des Inhabers. Diese Situation kann mit der freiwilligen Erlaubnis des Inhabers. Diese Situation kann mit der
heutigen Situation verglichen werden, wenn Informationen des heutigen Situation verglichen werden, wenn Informationen des
Personalausweises eingegeben werden oder der Personalausweis Personalausweises eingegeben werden oder der Personalausweis
fotokopiert wird. fotokopiert wird.
Im Gegensatz zu der Behauptung des Ausschusses enthält der Im Gegensatz zu der Behauptung des Ausschusses enthält der
elektronische Personalausweis in Finnland sehr wohl grundlegende elektronische Personalausweis in Finnland sehr wohl grundlegende
personenbezogene Daten: Geburtsdatum, Name, Vorname, personenbezogene Daten: Geburtsdatum, Name, Vorname,
Sozialversicherungsnummer, die Funktion Authentifizierung und die Sozialversicherungsnummer, die Funktion Authentifizierung und die
elektronische Signatur. In Italien enthält der elektronische elektronische Signatur. In Italien enthält der elektronische
Personalausweis ebenfalls personenbezogene Daten. Personalausweis ebenfalls personenbezogene Daten.
Was den CNIL-Bericht betrifft, kann angemerkt werden, dass die meisten Was den CNIL-Bericht betrifft, kann angemerkt werden, dass die meisten
der vom Ausschuss angeführten Punkte im Entwurf des Gesetzes zur der vom Ausschuss angeführten Punkte im Entwurf des Gesetzes zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19.
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise
(bereits von der Kammer gebilligt) und im Gesetz vom 8. Dezember 1992 (bereits von der Kammer gebilligt) und im Gesetz vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten bereits angeschnitten wurden und daher nicht personenbezogener Daten bereits angeschnitten wurden und daher nicht
als unklar bezeichnet werden können. Es muss insbesondere darauf als unklar bezeichnet werden können. Es muss insbesondere darauf
hingewiesen werden, dass - was die Datenübermittlung betrifft - die hingewiesen werden, dass - was die Datenübermittlung betrifft - die
personenbezogenen Daten nicht über das Internet übertragbar sind und personenbezogenen Daten nicht über das Internet übertragbar sind und
dass auf der Grundlage der Erkennungsnummer des Nationalregisters ein dass auf der Grundlage der Erkennungsnummer des Nationalregisters ein
Kataster der Netzverbindungen angelegt wird. Kataster der Netzverbindungen angelegt wird.
Es wird nochmals betont, dass das Einloggen in die Website einer Es wird nochmals betont, dass das Einloggen in die Website einer
Behörde eine « Fernnutzung » darstellt, für die nur die Behörde eine « Fernnutzung » darstellt, für die nur die
Authentifizierungsfunktion erforderlich ist. Authentifizierungsfunktion erforderlich ist.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass im neuen Artikel 6quinquies des Zugleich wird darauf hingewiesen, dass im neuen Artikel 6quinquies des
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise bestimmt wird, dass der König Normen und technische Personalausweise bestimmt wird, dass der König Normen und technische
und funktionelle Spezifikationen festlegen kann, denen Apparate und und funktionelle Spezifikationen festlegen kann, denen Apparate und
Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf Anwendungen, die es ermöglichen, auf dem Personalausweis auf
elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben, elektronische Weise gespeicherte Daten zu lesen und fortzuschreiben,
entsprechen müssen. entsprechen müssen.
Abschliessend kann festgehalten werden, dass die personenbezogenen Abschliessend kann festgehalten werden, dass die personenbezogenen
Daten auf dem Ausweis und die Authentifizierung im Rahmen der Daten auf dem Ausweis und die Authentifizierung im Rahmen der
elektronischen Signatur vollständig voneinander getrennt sind. elektronischen Signatur vollständig voneinander getrennt sind.
Alle Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden, ausser Alle Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden, ausser
der Bemerkung über die Konsultierung der Ständigen Kommission für der Bemerkung über die Konsultierung der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle (siehe Kommentar zu Artikel 4). Sprachenkontrolle (siehe Kommentar zu Artikel 4).
Da der Personalausweis gemäss den neuen Rechtsvorschriften nach dem Da der Personalausweis gemäss den neuen Rechtsvorschriften nach dem
Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig ist, obliegt es dem Ausstellungsdatum höchstens fünf Jahre gültig ist, obliegt es dem
Gesetzgeber in Bezug auf Personen ab fünfundsiebzig Jahren, deren Gesetzgeber in Bezug auf Personen ab fünfundsiebzig Jahren, deren
heutiger Personalausweis im Prinzip unbegrenzt gültig ist, heutiger Personalausweis im Prinzip unbegrenzt gültig ist,
gegebenenfalls und rechtzeitig eine angepasste Regelung auszuarbeiten. gegebenenfalls und rechtzeitig eine angepasste Regelung auszuarbeiten.
2. Besprechung der Artikel 2. Besprechung der Artikel
Artikel 1 Artikel 1
In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem jeder Belgier In diesem Artikel wird das Alter festgelegt, ab dem jeder Belgier
Inhaber eines Personalausweises sein muss, der auch als Bescheinigung Inhaber eines Personalausweises sein muss, der auch als Bescheinigung
über die Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde über die Eintragung im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde
gilt. In diesem Artikel wird ebenfalls die Ausstellung einer gilt. In diesem Artikel wird ebenfalls die Ausstellung einer
provisorischen Bescheinigung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung provisorischen Bescheinigung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung
des Personalausweises vorgesehen. des Personalausweises vorgesehen.
Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Die bestehenden Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 des
Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise
werden ebenfalls beibehalten. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, werden ebenfalls beibehalten. In diesen Bestimmungen ist festgelegt,
wem der Personalsausweis vorzulegen ist. wem der Personalsausweis vorzulegen ist.
Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer Dies ist der Fall bei jeder Aufforderung der Polizei im Rahmen ihrer
gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge, bei allen Anträgen
auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der auf Ausstellung von Bescheinigungen und Auszügen seitens der
Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität Gemeindedienste oder anderer öffentlicher Dienste, wenn die Identität
des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des des Inhabers festzustellen ist, und bei Eingreifen des
Gerichtsvollziehers. Gerichtsvollziehers.
Artikel 2 Artikel 2
Die Gemeinden gewährleisten die effektive Ausstellung der Die Gemeinden gewährleisten die effektive Ausstellung der
Personalausweise an Belgier, die das zwölfte Lebensjahr vollendet Personalausweise an Belgier, die das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben. Ab dem fünfzehnten Lebensjahr muss jeder Belgier seinen haben. Ab dem fünfzehnten Lebensjahr muss jeder Belgier seinen
Personalausweis immer bei sich haben. Der Minister des Innern kann das Personalausweis immer bei sich haben. Der Minister des Innern kann das
Alter von fünfzehn Jahren herabsetzen. Alter von fünfzehn Jahren herabsetzen.
Artikel 3 Artikel 3
Der neue Personalausweis hat das Format des Sozialausweises oder einer Der neue Personalausweis hat das Format des Sozialausweises oder einer
Bankkarte. Die Normen und Werte sind im Lastenheft RRN/006/001 unter Bankkarte. Die Normen und Werte sind im Lastenheft RRN/006/001 unter
anderem in den Rubriken D.2.2.1 Normen und Peripheriegeräte, D.2.2.2 anderem in den Rubriken D.2.2.1 Normen und Peripheriegeräte, D.2.2.2
Sicherheit, D.2.2.3 kryptographische Funktionen und D.2.2.4 Leistungen Sicherheit, D.2.2.3 kryptographische Funktionen und D.2.2.4 Leistungen
vermerkt. Dieses Lastenheft ist unter http vermerkt. Dieses Lastenheft ist unter http
://www.registrenational.fgov.be beziehungsweise http ://www.registrenational.fgov.be beziehungsweise http
://www.rijksregister.fgov.be veröffentlicht worden. Es enthält ://www.rijksregister.fgov.be veröffentlicht worden. Es enthält
ebenfalls andere technische Bestimmungen, unter anderem in Bezug auf ebenfalls andere technische Bestimmungen, unter anderem in Bezug auf
kompatible Lesegeräte. In diesem Artikel wird das Verfahren zur kompatible Lesegeräte. In diesem Artikel wird das Verfahren zur
Herstellung des Personalausweises mit Identitäts- und Herstellung des Personalausweises mit Identitäts- und
Signaturzertifikat festgelegt. Das vollständige Herstellungs- und Signaturzertifikat festgelegt. Das vollständige Herstellungs- und
Ausstellungsverfahren des Personalausweises mit dem Identitäts- und Ausstellungsverfahren des Personalausweises mit dem Identitäts- und
Signaturzertifikat erfolgt unter der Verantwortung des Ministers des Signaturzertifikat erfolgt unter der Verantwortung des Ministers des
Innern. Alle Phasen des Herstellungs- und Ausstellungsverfahrens Innern. Alle Phasen des Herstellungs- und Ausstellungsverfahrens
werden beim Nationalregister der natürlichen Personen registriert. Die werden beim Nationalregister der natürlichen Personen registriert. Die
verschiedenen Akteure des Verfahrens sind in den abgeänderten Gesetzen verschiedenen Akteure des Verfahrens sind in den abgeänderten Gesetzen
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen und vom 19. Juli 1991 über die natürlichen Personen und vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise aufgenommen und werden Bevölkerungsregister und die Personalausweise aufgenommen und werden
ebenfalls in der diesbezüglichen Begründung näher erläutert. Als ebenfalls in der diesbezüglichen Begründung näher erläutert. Als
Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates, wer genau Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates, wer genau
Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator sei und Personalausweispersonalisator und Personalausweisinitialisator sei und
wie sie bestimmt werden, ist es in der Praxis so, dass der wie sie bestimmt werden, ist es in der Praxis so, dass der
Personalisator eine privatrechtliche Gesellschaft, ZETES AG, ist. Zur Personalisator eine privatrechtliche Gesellschaft, ZETES AG, ist. Zur
Zeit wird die Produktion und Personalisierung des heutigen Zeit wird die Produktion und Personalisierung des heutigen
Personalausweises im Übrigen ebenfalls von einer privatrechtlichen Personalausweises im Übrigen ebenfalls von einer privatrechtlichen
Gesellschaft, IDOC SA, gewährleistet. ZETES ist vom Ministerrat als Gesellschaft, IDOC SA, gewährleistet. ZETES ist vom Ministerrat als
Personalausweishersteller, Personalausweispersonalisator und Personalausweishersteller, Personalausweispersonalisator und
Personalausweisinitialisator bestimmt worden und ist vertraglich an Personalausweisinitialisator bestimmt worden und ist vertraglich an
den Belgischen Staat (Minister des Innern und Minister der den Belgischen Staat (Minister des Innern und Minister der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen) gebunden. Belgacom ist Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen) gebunden. Belgacom ist
der Zertifizierungsdiensteanbieter, ist auf dieselbe Weise wie ZETES der Zertifizierungsdiensteanbieter, ist auf dieselbe Weise wie ZETES
bestimmt worden und unterliegt einer gleichen vertraglichen Bindung. bestimmt worden und unterliegt einer gleichen vertraglichen Bindung.
Die Sicherheitsvorschriften sind in den vorerwähnten Verträgen Die Sicherheitsvorschriften sind in den vorerwähnten Verträgen
aufgenommen, die auf die Vorschriften verweisen, die diesbezüglich im aufgenommen, die auf die Vorschriften verweisen, die diesbezüglich im
Lastenheft vorgesehen sind. Lastenheft vorgesehen sind.
Was die Registrierung der Daten im Personalausweisregister betrifft, Was die Registrierung der Daten im Personalausweisregister betrifft,
handelt es sich um Daten, die im Grunddokument enthalten sind. Im handelt es sich um Daten, die im Grunddokument enthalten sind. Im
neuen Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die neuen Artikel 6bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird der Inhalt dieses Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird der Inhalt dieses
Registers ausdrücklich vermerkt, was dem Ausschuss anscheinend noch Registers ausdrücklich vermerkt, was dem Ausschuss anscheinend noch
nicht bekannt ist, während die Kammer den Text bereits am 20. Februar nicht bekannt ist, während die Kammer den Text bereits am 20. Februar
2003 angenommen hat. Der vom Ausschuss erwähnte Königliche Erlass ist 2003 angenommen hat. Der vom Ausschuss erwähnte Königliche Erlass ist
daher nicht mehr notwendig. daher nicht mehr notwendig.
Artikel 4 Artikel 4
Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss den Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erfolgen gemäss den
Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten.
Da Artikel 4 eine Wiedergabe des heutigen Artikels 4 des Königlichen Da Artikel 4 eine Wiedergabe des heutigen Artikels 4 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise ist, ist es nicht Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise ist, ist es nicht
notwendig, die Stellungnahme der Ständigen Kommission für notwendig, die Stellungnahme der Ständigen Kommission für
Sprachenkontrolle einzuholen. Die Kommission hatte bereits 1985 eine Sprachenkontrolle einzuholen. Die Kommission hatte bereits 1985 eine
Stellungnahme abgegeben. Dem Vorschlag des Staatsrates ist daher nicht Stellungnahme abgegeben. Dem Vorschlag des Staatsrates ist daher nicht
gefolgt worden. Dies war übrigens bereits der Fall für Artikel 14 des gefolgt worden. Dies war übrigens bereits der Fall für Artikel 14 des
Gesetzentwurfes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Gesetzentwurfes zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des
Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise. Personalausweise.
Artikel 5 Artikel 5
In diesem Artikel werden die Fälle festgelegt, in denen der In diesem Artikel werden die Fälle festgelegt, in denen der
Personalausweis erneuert werden muss. Die Bemerkung des Staatsrates Personalausweis erneuert werden muss. Die Bemerkung des Staatsrates
über Geschlechtsänderung ist berücksichtigt worden. In diesem Artikel über Geschlechtsänderung ist berücksichtigt worden. In diesem Artikel
werden auch die Fälle geregelt, in denen der Personalausweis werden auch die Fälle geregelt, in denen der Personalausweis
zurückgegeben werden muss oder als abgelaufen gilt. zurückgegeben werden muss oder als abgelaufen gilt.
Artikel 6 Artikel 6
Dieser Artikel ist eine Ausführung des neuen Artikels 6ter Absatz 3 Dieser Artikel ist eine Ausführung des neuen Artikels 6ter Absatz 3
des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 und sieht eine Regelung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 und sieht eine Regelung
vor bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. Die vor bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises. Die
heutige Regelung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli heutige Regelung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli
1985 über die Personalausweise wird, was die Meldung betrifft, 1985 über die Personalausweise wird, was die Meldung betrifft,
beibehalten. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden genommen, beibehalten. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden genommen,
damit niemand anders als der Inhaber den Personalausweises mit dem damit niemand anders als der Inhaber den Personalausweises mit dem
Identitäts- und Signaturzertifikat verwenden kann. Identitäts- und Signaturzertifikat verwenden kann.
Der Bürger muss Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Der Bürger muss Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises bei der Gemeinde, bei der Polizei oder beim Helpdesk Personalausweises bei der Gemeinde, bei der Polizei oder beim Helpdesk
melden. Die elektronische Funktion des Personalausweises wird sofort melden. Die elektronische Funktion des Personalausweises wird sofort
ausgesetzt, so dass das Identitäts- und Signaturzertifikat nicht mehr ausgesetzt, so dass das Identitäts- und Signaturzertifikat nicht mehr
verwendet werden kann. verwendet werden kann.
Artikel 7 Artikel 7
Beim Nationalregister wird ein Helpdesk eingerichtet, an das sich der Beim Nationalregister wird ein Helpdesk eingerichtet, an das sich der
Inhaber des Personalausweises immer wenden kann, wenn die Meldung von Inhaber des Personalausweises immer wenden kann, wenn die Meldung von
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Personalausweises bei der
Gemeinde oder Polizei nicht möglich ist. Gemeinde oder Polizei nicht möglich ist.
Artikel 8 Artikel 8
In diesem Artikel werden Vermerke gleich welcher Art auf dem In diesem Artikel werden Vermerke gleich welcher Art auf dem
Personalausweis sowohl seitens des Inhabers als auch nicht befugter Personalausweis sowohl seitens des Inhabers als auch nicht befugter
Dritter verboten. Dritter verboten.
Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Königliche Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Königliche
Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise in Bezug auf Erlass vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise in Bezug auf
Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur
vollständigen Erneuerung der Personalausweise weiterhin in Kraft vollständigen Erneuerung der Personalausweise weiterhin in Kraft
bleibt, unbeschadet der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25. bleibt, unbeschadet der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25.
März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den
elektronischen Personalausweis. Dieses Datum wird vom Minister des elektronischen Personalausweis. Dieses Datum wird vom Minister des
Innern durch einen Erlass festgelegt, der im Belgischen Staatsblatt Innern durch einen Erlass festgelegt, der im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise 25. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Personalausweise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere der Artikel 6 § 7 und 6ter Absatz 4, eingefügt Personen, insbesondere der Artikel 6 § 7 und 6ter Absatz 4, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. März 2003; durch das Gesetz vom 25. März 2003;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung In der Erwägung, dass das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung
bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste anwendbar ist; elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste anwendbar ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 10. Juli 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Juli 2002; Juli 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 10. Juni 2002 und 27. Februar 2003; Privatlebens vom 10. Juni 2002 und 27. Februar 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Bestimmungen über den elektronischen Personalausweis so schnell wie Bestimmungen über den elektronischen Personalausweis so schnell wie
möglich wirksam werden müssen, insbesondere in einer Anzahl möglich wirksam werden müssen, insbesondere in einer Anzahl
Pilotgemeinden während der Übergangsphase vom gewöhnlichen Pilotgemeinden während der Übergangsphase vom gewöhnlichen
Personalausweis zum elektronischen Personalausweis; Personalausweis zum elektronischen Personalausweis;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 2003, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet Artikel 1 - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet
hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung
über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust, über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust,
Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 6 Diebstahl oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 6
ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall
als Personalausweis gelten kann, ist einen Monat gültig; die als Personalausweis gelten kann, ist einen Monat gültig; die
Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der
Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden. Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden.
Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei
allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im
Allgemeinen jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen Allgemeinen jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen
ist, vorzulegen. ist, vorzulegen.
Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit
der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt ist, oder der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt ist, oder
Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen
Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind. Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind.
Art. 2 - Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in Art. 2 - Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in
der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt. der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt.
Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das
zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt
sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das
von Unserem Minister des Innern bestimmt wird, Inhaber des von Unserem Minister des Innern bestimmt wird, Inhaber des
Personalausweises sein. Personalausweises sein.
Art. 3 - § 1 - Der neue Personalausweis entspricht dem ID1 Format. Er Art. 3 - § 1 - Der neue Personalausweis entspricht dem ID1 Format. Er
enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Der elektronische enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Der elektronische
Personalausweis dient nur zur Feststellung der Identität der Person Personalausweis dient nur zur Feststellung der Identität der Person
und enthält keine anderen elektronischen Daten. und enthält keine anderen elektronischen Daten.
Der Personalausweis weist alle Sicherheiten auf, die durch geltende Der Personalausweis weist alle Sicherheiten auf, die durch geltende
europäische Normen und Standards verlangt werden. europäische Normen und Standards verlangt werden.
§ 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister
des Innern übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem des Innern übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem
Erlass beigefügt. Erlass beigefügt.
§ 3 - Der Minister des Innern erstellt im Hinblick auf die Anfertigung § 3 - Der Minister des Innern erstellt im Hinblick auf die Anfertigung
des Personalausweises das Muster des Grunddokuments. des Personalausweises das Muster des Grunddokuments.
Dieses Dokument ist mit einer laufenden Nummer versehen, die gemäss Dieses Dokument ist mit einer laufenden Nummer versehen, die gemäss
den Richtlinien des Ministers des Innern zusammengesetzt ist. Diese den Richtlinien des Ministers des Innern zusammengesetzt ist. Diese
laufende Nummer darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch laufende Nummer darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch
Verweise auf solche Angaben enthalten. Verweise auf solche Angaben enthalten.
Auf dem Dokument stehen die gesetzlichen Angaben, die auf dem Auf dem Dokument stehen die gesetzlichen Angaben, die auf dem
Personalausweis vermerkt sein müssen. Diese Angaben werden vom Personalausweis vermerkt sein müssen. Diese Angaben werden vom
Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft. Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft.
Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument
und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format des Fotos ist und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format des Fotos ist
35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format gemäss den 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format gemäss den
Richtlinien des Ministers des Innern verkleinert. Richtlinien des Ministers des Innern verkleinert.
Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet. Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet.
§ 4 - Die Daten des Grunddokuments werden auf dem Personalausweis § 4 - Die Daten des Grunddokuments werden auf dem Personalausweis
wiedergegeben. wiedergegeben.
Der Personalausweispersonalisator sorgt durch Aufdruck der Der Personalausweispersonalisator sorgt durch Aufdruck der
personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür, dass die personenbezogenen Daten und Anbringen des Ausweisfotos dafür, dass die
vom Personalausweishersteller hergestellten nicht personalisierten vom Personalausweishersteller hergestellten nicht personalisierten
Chipkarten in personalisierte elektronische Personalausweise Chipkarten in personalisierte elektronische Personalausweise
umgewandelt werden. Der Personalausweispersonalisator sorgt ebenfalls umgewandelt werden. Der Personalausweispersonalisator sorgt ebenfalls
für die sichere Versendung der personalisierten Ausweise an den für die sichere Versendung der personalisierten Ausweise an den
Personalausweisinitialisator. Personalausweisinitialisator.
Der Personalausweisinitialisator sorgt für die Entwicklung von Der Personalausweisinitialisator sorgt für die Entwicklung von
Basisschlüsselpaaren und die Erstellung von Schlüsselpaaren für das Basisschlüsselpaaren und die Erstellung von Schlüsselpaaren für das
Identitäts- und Signaturzertifikat. Identitäts- und Signaturzertifikat.
Darüber hinaus gewährleistet der Personalausweisinitialisator: Darüber hinaus gewährleistet der Personalausweisinitialisator:
1. die Eingabe des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Ausweis, 1. die Eingabe des Identitäts- und Signaturzertifikats in den Ausweis,
2. die Mitteilung an den Zertifizierungsdiensteanbieter, dass die 2. die Mitteilung an den Zertifizierungsdiensteanbieter, dass die
elektronische Signatur und die Zertifikate auf dem Ausweis angebracht elektronische Signatur und die Zertifikate auf dem Ausweis angebracht
worden sind, worden sind,
3. die Entwicklung von persönlichen Aktivierungscode für den 3. die Entwicklung von persönlichen Aktivierungscode für den
Antragsteller und die Gemeinde und des ursprünglichen PIN-Code Antragsteller und die Gemeinde und des ursprünglichen PIN-Code
(persönlicher Identifikationsnummerncode) für den Antragsteller, (persönlicher Identifikationsnummerncode) für den Antragsteller,
4. das Einspeichern der aktiven Basiszertifikate der Behörde in den 4. das Einspeichern der aktiven Basiszertifikate der Behörde in den
Ausweis, Ausweis,
5. das Liefern des elektronischen Personalausweises an die Gemeinde, 5. das Liefern des elektronischen Personalausweises an die Gemeinde,
6. die Mitteilung des persönlichen Aktivierungscode und PIN-Code 6. die Mitteilung des persönlichen Aktivierungscode und PIN-Code
(persönlicher Identifikationsnummerncode) an den Antragsteller, (persönlicher Identifikationsnummerncode) an den Antragsteller,
7. das Registrieren der Daten im Personalausweisregister. 7. das Registrieren der Daten im Personalausweisregister.
Art. 4 - § 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen Art. 4 - § 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen
erfolgen: erfolgen:
1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen
Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966 Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist,
2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im
niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1
derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist.
§ 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach
Wahl des Betreffenden: Wahl des Betreffenden:
A. in Französisch oder Niederländisch: A. in Französisch oder Niederländisch:
1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt,
2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 2. in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden, Gemeinden,
3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze 3. in den in Artikel 8 Nr. 3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze
erwähnten Gemeinden, erwähnten Gemeinden,
B. in Deutsch oder Französisch: B. in Deutsch oder Französisch:
1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes,
2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten 2. in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten
Gemeinden. Gemeinden.
Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen
Erklärung. Erklärung.
§ 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des § 3 - Der Druck der Überschrift der Rubriken auf der Vorderseite des
Ausweises erfolgt: Ausweises erfolgt:
1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis »
betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt
von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, von den beiden anderen Landessprachen und Englisch,
2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der 2. was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der
Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch. Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch.
Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert: Art. 5 - § 1 - Personalausweise werden erneuert:
1. bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums, 1. bei Ablauf des gesetzlichen Gültigkeitszeitraums,
2. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als 2. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als
der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in
einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom
Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, Betreffenden gewählten Sprache auszustellen,
3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 3. wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht,
4. wenn der Ausweis beschädigt ist, 4. wenn der Ausweis beschädigt ist,
5. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert, 5. wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert,
6. wenn der Inhaber das Geschlecht ändert. 6. wenn der Inhaber das Geschlecht ändert.
§ 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber
verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung
zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls bei Verlust der belgischen
Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden. Staatsangehörigkeit oder Tod des Inhabers zurückgegeben werden.
§ 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder § 3 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder
Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen. Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen.
Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Art. 6 - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines Personalausweises muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seines
Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies Hauptwohnorts oder dem nächstgelegenen Polizeibüro oder, wenn dies
nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 nicht möglich ist, dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991
über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur
Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Helpdesk dies
unverzüglich melden. unverzüglich melden.
Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung
ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des ausgestellt und gegebenenfalls wird der Polizei des Hauptwohnorts des
Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der
Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis wird nach Untersuchung der Umstände, unter denen der
Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen Personalausweis verloren, gestohlen oder vernichtet wurde, und gegen
Aushändigung der Bescheinigung erneuert. Aushändigung der Bescheinigung erneuert.
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso
vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des vorgegangen wie bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises. Personalausweises.
§ 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk § 2 - Meldet der Inhaber der Gemeinde, der Polizei oder dem Helpdesk
Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die Verlust, Diebstahl oder Vernichtung seines Personalausweises, wird die
elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt. elektronische Funktion des Personalausweises sofort ausgesetzt.
Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen
nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt nach der Meldung nicht wiedergefunden oder bei Vernichtung beantragt
der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen der Inhaber bei der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts einen
neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den neuen Personalausweis. Die Gemeindeverwaltung annulliert den
verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Personalausweis, beantragt
beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen beim Zertifizierungsdiensteanbieter den Widerruf der elektronischen
Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur Funktion dieses Personalausweises und setzt das Verfahren zur
Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang. Herstellung eines neuen Personalausweises in Gang.
Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen Wird der verlorene oder gestohlene Personalausweis binnen sieben Tagen
nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der nach der Meldung wiedergefunden, meldet der Inhaber dies der
Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts. Die Gemeindeverwaltung
beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische beauftragt den Zertifizierungsdiensteanbieter, die elektronische
Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren. Funktion dieses Personalausweises zu reaktivieren.
§ 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden § 3 - Wird der Ausweis wieder gefunden, nachdem er erneuert worden
ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung ist, muss der wieder gefundene Ausweis der Gemeindeverwaltung
zurückgegeben werden. zurückgegeben werden.
Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise oder
Bescheinigungen sein. Bescheinigungen sein.
Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber Art. 7 - Das Helpdesk nimmt die Anrufe entweder direkt vom Inhaber
oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller, oder von einer Gemeinde, der Polizei, dem Personalausweishersteller,
dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator dem Personalausweispersonalisator, dem Personalausweisinitialisator
oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist oder dem Zertifizierungsdiensteanbieter entgegen. Das Helpdesk ist
jeden Tag rund um die Uhr besetzt. jeden Tag rund um die Uhr besetzt.
Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Nur der Inhaber kann Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob Personalausweises melden. Bei der Meldung wird überprüft, ob
tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt. tatsächlich der Inhaber die Meldung vornimmt.
Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben Art. 8 - Das Anbringen von beziehungsweise das Abändern der Angaben
auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des auf dem Personalausweis, auf welche Weise auch immer, seitens des
Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt. Inhabers oder nicht befugter Personen ist untersagt.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
(Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches (Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass siehe Belgisches
Staatsblatt vom 28. März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.) Staatsblatt vom 28. März 2003, Ausgabe 4, S. 15939 ff.)
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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