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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 betreffende | 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la |
de veiligheid bij voetbalwedstrijden, opgemaakt door de Centrale | sécurité lors des matches de football, établi par le Service central |
Dienst voor Duitse vertaling van het | de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 10 maart 2003 tot wijziging van de wet van 21 | officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la |
december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden. | loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen | 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die |
Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt: | Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt: |
« 9. Perimeter: an die Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen | « 9. Perimeter: an die Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen |
geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen | geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen |
Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen | Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen |
Veranstalter festgelegt werden; dieser Raum darf nicht über einen | Veranstalter festgelegt werden; dieser Raum darf nicht über einen |
Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. » | Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. » |
Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur | « Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur |
Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1. | Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1. |
August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre | Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre |
Verpflichtungen zu schliessen. | Verpflichtungen zu schliessen. |
Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen, | Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen, |
die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 | die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 |
zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom | zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom |
Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung | Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung |
mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder | mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder |
vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, | vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, |
geschlossen werden muss. | geschlossen werden muss. |
Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen | Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen |
Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen | Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen |
zugeschickt werden. » | zugeschickt werden. » |
Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « beiderlei | Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « beiderlei |
Geschlechts » durch die Wörter « des einen und des anderen Geschlechts | Geschlechts » durch die Wörter « des einen und des anderen Geschlechts |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Für die in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 | « Für die in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 |
erwähnten Aufgaben können die Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9 | erwähnten Aufgaben können die Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9 |
definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von | definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von |
Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in | Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in |
der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. » | der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. » |
Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze | Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Artikel 20bis und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf | « Die Artikel 20bis und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf |
Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, | Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, |
der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach | der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach |
Spielende endet. | Spielende endet. |
Die Artikel 20, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf | Die Artikel 20, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf |
Taten, die verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das | Taten, die verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das |
Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten | Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten |
Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. » | Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. » |
Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit | Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im | « Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im |
Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere | Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere |
Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen | Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen |
Gutes oder einer oder mehrerer Personen, die sich innerhalb oder | Gutes oder einer oder mehrerer Personen, die sich innerhalb oder |
ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit | ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit |
einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft | einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft |
werden. » | werden. » |
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig | 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig |
betritt » die Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt. | betritt » die Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt. |
2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter « oder eines als | 2. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Wörter « oder eines als |
Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots » ergänzt. | Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots » ergänzt. |
Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen | « Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen |
Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder | Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder |
eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der | eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der |
bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, | bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, |
ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu | ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu |
sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt | sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt |
oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 | oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 |
vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » | vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » |
Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit | Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels | « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels |
alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur | alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur |
Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren | Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren |
innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen | innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen |
anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen | anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen |
Sanktionen bestraft werden. » | Sanktionen bestraft werden. » |
Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit | Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, | « Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, |
Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht | Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht |
einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann | einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann |
mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen | mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen |
bestraft werden. » | bestraft werden. » |
Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die | 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die |
Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. | Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, | « Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, |
23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein | 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein |
administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf | administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf |
Jahren verhängt werden. » | Jahren verhängt werden. » |
Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch die Wörter « in den | « in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch die Wörter « in den |
Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. | Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 | Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in | « § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in |
Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1 | Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1 |
Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine | Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine |
Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn | Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn |
haben, gerichtet. | haben, gerichtet. |
Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich | Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich |
verteidigen zu kommen. | verteidigen zu kommen. |
Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern, | Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern, |
seinen Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, | seinen Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, |
abgegeben, wenn diese der Anhörung beigewohnt haben. | abgegeben, wenn diese der Anhörung beigewohnt haben. |
Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer | Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer |
zugewiesen. | zugewiesen. |
Wenn die Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1 | Wenn die Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er dies sofort dem | erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er dies sofort dem |
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit. Diese Mitteilung wird | Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit. Diese Mitteilung wird |
gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief | gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief |
verschickt. | verschickt. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen |
Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach dieser Mitteilung | Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach dieser Mitteilung |
einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem | einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem |
Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie | Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie |
der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der | der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der |
Verfahrensakte beigefügt. | Verfahrensakte beigefügt. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen |
Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden | Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden |
Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als | Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als |
denjenigen, den die Eltern, die Vormünder oder die Personen, die das | denjenigen, den die Eltern, die Vormünder oder die Personen, die das |
Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. » | Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. » |
Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » |
durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter | durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter |
» ersetzt. | » ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen | « Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen |
die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen | die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen |
führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur | führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur |
Schwere der Gesamtheit der Taten. » | Schwere der Gesamtheit der Taten. » |
3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « wird im | 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « wird im |
Beschluss die Frist angegeben » durch die Wörter « kann im Beschluss | Beschluss die Frist angegeben » durch die Wörter « kann im Beschluss |
die Frist angegeben werden » ersetzt. | die Frist angegeben werden » ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die | 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die |
Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » | Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst | « Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst |
wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen, | wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen, |
die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert. » | die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert. » |
Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 | Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 |
bilden wird, wird wie folgt abgeändert: | bilden wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird, | « § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird, |
der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht | der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht |
hat, wird die Berufung beim Jugendgericht eingelegt. » | hat, wird die Berufung beim Jugendgericht eingelegt. » |
Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
« die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20, | « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20, |
20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt. | 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat » die | den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat » die |
Wörter « oder im Perimeter » eingefügt. | Wörter « oder im Perimeter » eingefügt. |
Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen | « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen |
Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, | Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, |
21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der | 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der |
protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder | protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder |
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden, | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden, |
ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, | ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, |
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn | Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn |
er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 | er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Beamten bestätigt wird. » | erwähnten Beamten bestätigt wird. » |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen | « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen |
Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als | Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als |
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach | Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach |
Anhörung des Betroffenen, ausser wenn diese Anhörung aus | Anhörung des Betroffenen, ausser wenn diese Anhörung aus |
Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des | Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des |
Königs. Der Prokurator des Königs kann in diesem Fall ein als | Königs. Der Prokurator des Königs kann in diesem Fall ein als |
Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. » | Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. » |
Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten | den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten |
Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte » die Wörter « und | Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte » die Wörter « und |
der Einhaltung der Mindestbedingungen, die die Ordneranwärter und die | der Einhaltung der Mindestbedingungen, die die Ordneranwärter und die |
Ordner erfüllen müssen, » eingefügt. | Ordner erfüllen müssen, » eingefügt. |
Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit | Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden | « Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden |
jedes Staates, mit dem Belgien zu diesem Zweck ein Abkommen | jedes Staates, mit dem Belgien zu diesem Zweck ein Abkommen |
geschlossen hat, die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der | geschlossen hat, die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der |
Personen notwendig sind, gegen die in Belgien eine | Personen notwendig sind, gegen die in Belgien eine |
Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches | Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches |
Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag | Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag |
eingezogen worden ist. Auch die Angaben in Bezug auf die Art und die | eingezogen worden ist. Auch die Angaben in Bezug auf die Art und die |
Dauer der Sanktion und die Taten, die zu dieser Sanktion geführt | Dauer der Sanktion und die Taten, die zu dieser Sanktion geführt |
haben, können mitgeteilt werden. | haben, können mitgeteilt werden. |
Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen | Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen |
wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss dieses | wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss dieses |
Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen | Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen |
Stellungnahme unterbreitet werden. » | Stellungnahme unterbreitet werden. » |
Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1, | Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1, |
Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel | Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel |
44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz | 44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz |
1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt. | 1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt. |
In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 | In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 |
Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 | Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 |
ersetzt. | ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |