← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau vereisen "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau vereisen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau vereisen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de | royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les |
crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer | événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une |
op nationaal niveau vereisen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | gestion à l'échelon national, établi par le Service central de |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 |
vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en | portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations |
-situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau | de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon |
vereisen. | national. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
31. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 31. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Noteinsatzplans für Krisenereignisse | Noteinsatzplans für Krisenereignisse |
und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf | und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern | nationaler Ebene erfordern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1; | insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. |
August 2002; | August 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 34.208/2 des Staatsrates vom 25. November | Aufgrund des Gutachtens 34.208/2 des Staatsrates vom 25. November |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass Belgien im Laufe der letzten Jahre mit | In der Erwägung, dass Belgien im Laufe der letzten Jahre mit |
verschiedenen Krisensituationen (Rinderwahn, Dioxinkrise, Maul- und | verschiedenen Krisensituationen (Rinderwahn, Dioxinkrise, Maul- und |
Klauenseuche,...), Kalamitäten, Katastrophen (Überschwemmungen, | Klauenseuche,...), Kalamitäten, Katastrophen (Überschwemmungen, |
schwere Unfälle) oder noch mit der Bedrohung durch Terroranschläge | schwere Unfälle) oder noch mit der Bedrohung durch Terroranschläge |
(wie zahlreiche Milzbrand-Fehlalarme) konfrontiert worden ist, | (wie zahlreiche Milzbrand-Fehlalarme) konfrontiert worden ist, |
aufgrund deren die nationalen Strukturen zur Bewältigung dieser | aufgrund deren die nationalen Strukturen zur Bewältigung dieser |
Situationen verstärkt werden müssen; | Situationen verstärkt werden müssen; |
In der Erwägung, dass die Noteinsatzplanung für nukleare Risiken | In der Erwägung, dass die Noteinsatzplanung für nukleare Risiken |
bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur | bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur |
Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische | Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische |
Staatsgebiet ist; | Staatsgebiet ist; |
In der Erwägung, dass die Koordination oder die Bewältigung der | In der Erwägung, dass die Koordination oder die Bewältigung der |
Notsituationen auf nationaler Ebene für alle anderen Arten von Risiken | Notsituationen auf nationaler Ebene für alle anderen Arten von Risiken |
als die nuklearen Risiken die Ausarbeitung eines allgemeinen | als die nuklearen Risiken die Ausarbeitung eines allgemeinen |
Noteinsatzplans erfordert, in dem alle betroffenen föderalen | Noteinsatzplans erfordert, in dem alle betroffenen föderalen |
öffentlichen Dienste einbezogen werden und anhand dessen eine | öffentlichen Dienste einbezogen werden und anhand dessen eine |
angemessene Information der Bevölkerung ermöglicht wird; | angemessene Information der Bevölkerung ermöglicht wird; |
In der Erwägung, dass dieser allgemeine Noteinsatzplan ausgeführt | In der Erwägung, dass dieser allgemeine Noteinsatzplan ausgeführt |
werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Krisen-, | werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Krisen-, |
Kalamitäts- oder Katastrophensituation auf nationaler Ebene gegeben | Kalamitäts- oder Katastrophensituation auf nationaler Ebene gegeben |
sind; | sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Es wird ein vorliegendem Erlass beigefügter Noteinsatzplan | Artikel 1 - Es wird ein vorliegendem Erlass beigefügter Noteinsatzplan |
festgelegt für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | festgelegt für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine |
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. |
Art. 2 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 2 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, | Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, |
die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene |
erfordern | erfordern |
GLIEDERUNG DES PLANS: | GLIEDERUNG DES PLANS: |
Vorwort | Vorwort |
- Bestandsaufnahme der gefährdeten Bereiche | - Bestandsaufnahme der gefährdeten Bereiche |
- Antworten auf nationaler und internationaler Ebene | - Antworten auf nationaler und internationaler Ebene |
- Schlussfolgerung | - Schlussfolgerung |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
1.1 Rechtsgrundlage | 1.1 Rechtsgrundlage |
1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für | 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für |
nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen | nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen |
2. Definitionen - Ziele des Plans | 2. Definitionen - Ziele des Plans |
3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 | 3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 |
nicht betroffen sind | nicht betroffen sind |
4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 | 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 |
4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf | 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf |
4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 | 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 |
4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist | 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist |
4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen | 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres | Dienstes Inneres |
1. Evaluationsbüro | 1. Evaluationsbüro |
2. Krisenbewältigungsbüro | 2. Krisenbewältigungsbüro |
3. Informationsbüro | 3. Informationsbüro |
5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden | 5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden |
betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes | betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes |
6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene | 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene |
7. Zweckdienliche Angaben | 7. Zweckdienliche Angaben |
8. Spezifische Abschnitte und Übungen | 8. Spezifische Abschnitte und Übungen |
Vorwort | Vorwort |
BESTANDSAUFNAHME DER GEFÄHRDETEN BEREICHE: | BESTANDSAUFNAHME DER GEFÄHRDETEN BEREICHE: |
Zur Erinnerung: Das belgische Staatsgebiet ist einer bestimmten Anzahl | Zur Erinnerung: Das belgische Staatsgebiet ist einer bestimmten Anzahl |
Risiken ausgesetzt, die herkömmlicherweise wie folgt registriert | Risiken ausgesetzt, die herkömmlicherweise wie folgt registriert |
werden: | werden: |
- natürliche Überschwemmungs- und Sturmrisiken, | - natürliche Überschwemmungs- und Sturmrisiken, |
- technologische Risiken, die insbesondere aus einer starken | - technologische Risiken, die insbesondere aus einer starken |
Konzentration industrieller Tätigkeiten und einem äusserst | Konzentration industrieller Tätigkeiten und einem äusserst |
entwickelten Verkehrs- und Kommunikationsnetz hervorgehen. | entwickelten Verkehrs- und Kommunikationsnetz hervorgehen. |
Es bestehen um so mehr Risiken, in Notsituationen zu kommen, als | Es bestehen um so mehr Risiken, in Notsituationen zu kommen, als |
Belgien folgende Merkmale aufweist: | Belgien folgende Merkmale aufweist: |
- eine hohe Bevölkerungsdichte, hauptsächlich im Norden und im Zentrum | - eine hohe Bevölkerungsdichte, hauptsächlich im Norden und im Zentrum |
des Staatsgebietes (Brüssel, Antwerpen, Gent, Lüttich und Charleroi), | des Staatsgebietes (Brüssel, Antwerpen, Gent, Lüttich und Charleroi), |
- empfindliche oder strategische Punkte ersten Ranges (NATO, SHAPE, | - empfindliche oder strategische Punkte ersten Ranges (NATO, SHAPE, |
Europäischer Rat und Europäische Kommission), | Europäischer Rat und Europäische Kommission), |
- eine Konzentration vitaler Kernpunkte in den Bereichen: | - eine Konzentration vitaler Kernpunkte in den Bereichen: |
- Energieerzeugung und -verteilung, | - Energieerzeugung und -verteilung, |
- Trinkwasserversorgung, | - Trinkwasserversorgung, |
- Verkehr und Kommunikation, | - Verkehr und Kommunikation, |
- Nahrungsmittelkette usw., | - Nahrungsmittelkette usw., |
- 5 Kernkraftanlagen (1) und 240 SEVESO-Industriebetriebe (2). | - 5 Kernkraftanlagen (1) und 240 SEVESO-Industriebetriebe (2). |
ANTWORTEN AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE | ANTWORTEN AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE |
Zurzeit sind sowohl die natürlichen als auch die technologischen | Zurzeit sind sowohl die natürlichen als auch die technologischen |
Risiken Gegenstand einer Noteinsatzplanung, hauptsächlich auf lokaler | Risiken Gegenstand einer Noteinsatzplanung, hauptsächlich auf lokaler |
und provinzialer Ebene. | und provinzialer Ebene. |
Nur der nukleare Plan findet Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet. | Nur der nukleare Plan findet Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet. |
Dieser Plan ist durch einen Königlichen Erlass vom 27. September 1991 | Dieser Plan ist durch einen Königlichen Erlass vom 27. September 1991 |
(3) festgelegt worden. | (3) festgelegt worden. |
Die Philosophie der Prinzipien der Noteinsatzplanung für nichtnukleare | Die Philosophie der Prinzipien der Noteinsatzplanung für nichtnukleare |
Risiken ist im Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli | Risiken ist im Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli |
1990 (4) beschrieben, in dem den zuständigen Behörden alle | 1990 (4) beschrieben, in dem den zuständigen Behörden alle |
angemessenen einschlägigen Anweisungen gegeben werden. | angemessenen einschlägigen Anweisungen gegeben werden. |
Das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren für die | Das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren für die |
Noteinsatzplanung verläuft nach folgender Steigerung: | Noteinsatzplanung verläuft nach folgender Steigerung: |
- Phase 1 und 2: Koordination auf lokaler Ebene (allgemeine und | - Phase 1 und 2: Koordination auf lokaler Ebene (allgemeine und |
spezifische Gemeindepläne wie die früheren Einsatzpläne), | spezifische Gemeindepläne wie die früheren Einsatzpläne), |
- Phase 3: Koordination durch den Gouverneur auf provinzialer Ebene | - Phase 3: Koordination durch den Gouverneur auf provinzialer Ebene |
(allgemeine und spezifische Pläne wie die Seveso-Pläne), | (allgemeine und spezifische Pläne wie die Seveso-Pläne), |
- Phase 4: Koordination durch den Minister des Innern auf nationaler | - Phase 4: Koordination durch den Minister des Innern auf nationaler |
Ebene. | Ebene. |
Bei Nuklear- oder Strahlenunfällen verläuft das Verfahren jedoch in | Bei Nuklear- oder Strahlenunfällen verläuft das Verfahren jedoch in |
umgekehrter Reihenfolge und erfolgt die Koordination der Operationen | umgekehrter Reihenfolge und erfolgt die Koordination der Operationen |
direkt auf nationaler Ebene über das Krisenzentrum unter Mitwirkung | direkt auf nationaler Ebene über das Krisenzentrum unter Mitwirkung |
der Gouverneure und, wenn nötig, der Gemeindebehörden (5). | der Gouverneure und, wenn nötig, der Gemeindebehörden (5). |
Bei Unfällen, Kalamitäten oder Katastrophen, die sich auf mehrere | Bei Unfällen, Kalamitäten oder Katastrophen, die sich auf mehrere |
Provinzen auswirken, muss im Prinzip von einer provinzialen | Provinzen auswirken, muss im Prinzip von einer provinzialen |
Koordination der Phase 3 zu einer nationalen Koordination der Phase 4 | Koordination der Phase 3 zu einer nationalen Koordination der Phase 4 |
übergegangen werden (6). | übergegangen werden (6). |
Das gleiche gilt in Krisensituationen, die sich unmittelbar auf | Das gleiche gilt in Krisensituationen, die sich unmittelbar auf |
bestimmte föderale Dienste auswirken oder eine angemessene Information | bestimmte föderale Dienste auswirken oder eine angemessene Information |
der gesamten Bevölkerung erfordern, selbst wenn die Koordination der | der gesamten Bevölkerung erfordern, selbst wenn die Koordination der |
Phasen 1, 2 und 3 auf kommunaler und provinzialer Ebene nicht zuvor | Phasen 1, 2 und 3 auf kommunaler und provinzialer Ebene nicht zuvor |
eingeleitet worden ist (7). | eingeleitet worden ist (7). |
Solche Situationen, die eine sofortige allgemeine Koordination auf | Solche Situationen, die eine sofortige allgemeine Koordination auf |
nationaler Ebene erfordern, sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals | nationaler Ebene erfordern, sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals |
vorgekommen: Dioxinkrise, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, | vorgekommen: Dioxinkrise, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, |
Bedrohung durch Milzbrandkontamination usw. | Bedrohung durch Milzbrandkontamination usw. |
Demnach sollte den Verfahren zur Aktivierung der Koordination auf | Demnach sollte den Verfahren zur Aktivierung der Koordination auf |
nationaler Ebene in anderen Kontexten als demjenigen des nationalen | nationaler Ebene in anderen Kontexten als demjenigen des nationalen |
Noteinsatzplans für nukleare Risiken offizieller Charakter verliehen | Noteinsatzplans für nukleare Risiken offizieller Charakter verliehen |
werden. | werden. |
Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und | Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und |
die neuen Dimensionen, die die Bedrohung durch folgenschwere | die neuen Dimensionen, die die Bedrohung durch folgenschwere |
Terroranschläge seitdem angenommen hat, haben die absolute | Terroranschläge seitdem angenommen hat, haben die absolute |
Notwendigkeit solcher Verfahren zur Koordination der Hilfsoperationen | Notwendigkeit solcher Verfahren zur Koordination der Hilfsoperationen |
auf nationaler Ebene, wie von der Europäischen Union bereits bemerkt, | auf nationaler Ebene, wie von der Europäischen Union bereits bemerkt, |
hervorgehoben. | hervorgehoben. |
Im Anschluss an dieses Ereignis hatten die Versammlung der | Im Anschluss an dieses Ereignis hatten die Versammlung der |
Generaldirektoren des Zivilschutzes vom 11. und 12. Oktober 2001 in | Generaldirektoren des Zivilschutzes vom 11. und 12. Oktober 2001 in |
Knokke und der Workshop vom 17. und 19. Dezember 2001 in Florival zum | Knokke und der Workshop vom 17. und 19. Dezember 2001 in Florival zum |
Gegenstand, innerhalb der Europäischen Union nach der Antwort zu | Gegenstand, innerhalb der Europäischen Union nach der Antwort zu |
suchen, die die Behörden des Zivilschutzes bei folgenschweren | suchen, die die Behörden des Zivilschutzes bei folgenschweren |
Terroranschlägen auf dem Staatsgebiet der Union oder ausserhalb der | Terroranschlägen auf dem Staatsgebiet der Union oder ausserhalb der |
Union geben müssen. | Union geben müssen. |
Diese Begegnungen haben zu 2 Schlussfolgerungen geführt: | Diese Begegnungen haben zu 2 Schlussfolgerungen geführt: |
- Einerseits muss die Bekämpfung dieser Art Ereignisse zuerst und vor | - Einerseits muss die Bekämpfung dieser Art Ereignisse zuerst und vor |
allem auf nationaler Ebene organisiert werden. | allem auf nationaler Ebene organisiert werden. |
- Andererseits können ein Informationsaustausch und gegebenenfalls ein | - Andererseits können ein Informationsaustausch und gegebenenfalls ein |
gegenseitiger Beistand und eine Koordination auf internationaler Ebene | gegenseitiger Beistand und eine Koordination auf internationaler Ebene |
und insbesondere auf Ebene der Europäischen Union sich als nützlich | und insbesondere auf Ebene der Europäischen Union sich als nützlich |
und sogar notwendig erweisen. | und sogar notwendig erweisen. |
Schon jetzt hat das Föderalministerium der Volksgesundheit auf seiner | Schon jetzt hat das Föderalministerium der Volksgesundheit auf seiner |
Ebene unter Mitwirkung des Koordinations- und Krisenzentrums der | Ebene unter Mitwirkung des Koordinations- und Krisenzentrums der |
Regierung ein Verfahren zur nationalen Koordination für die Fälle | Regierung ein Verfahren zur nationalen Koordination für die Fälle |
vorsätzlichen Gebrauchs biologischer oder giftiger Stoffe zu | vorsätzlichen Gebrauchs biologischer oder giftiger Stoffe zu |
terroristischen Zwecken, nämlich den "Biotoxplan Volksgesundheit", | terroristischen Zwecken, nämlich den "Biotoxplan Volksgesundheit", |
entwickelt. | entwickelt. |
Dieser Plan ist jedoch als spezifisches (oder internes) Verfahren | Dieser Plan ist jedoch als spezifisches (oder internes) Verfahren |
dieses Ministeriums zu betrachten. | dieses Ministeriums zu betrachten. |
Auf Ebene der Europäischen Union ist von jetzt an eine einschlägige | Auf Ebene der Europäischen Union ist von jetzt an eine einschlägige |
Zusammenarbeit möglich dank des "Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung | Zusammenarbeit möglich dank des "Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung |
einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen" (8), | einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen" (8), |
dessen Anwendung insbesondere aufgrund der Ereignisse vom 11. | dessen Anwendung insbesondere aufgrund der Ereignisse vom 11. |
September teilweise auf den 1. November 2001 vorverlegt worden ist. | September teilweise auf den 1. November 2001 vorverlegt worden ist. |
Durch dieses Verfahren wird insbesondere ein Beobachtungs- und | Durch dieses Verfahren wird insbesondere ein Beobachtungs- und |
Informationszentrum eingerichtet, das von jedem grossen Einsatz des | Informationszentrum eingerichtet, das von jedem grossen Einsatz des |
Zivilschutzes, der von den Hilfsdiensten der Mitgliedstaaten | Zivilschutzes, der von den Hilfsdiensten der Mitgliedstaaten |
ausgeführt wird, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden | ausgeführt wird, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden |
muss. | muss. |
Hier ist zu bemerken, dass die Anwendung der bilateralen Abkommen über | Hier ist zu bemerken, dass die Anwendung der bilateralen Abkommen über |
den gegenseitigen Beistand, die Belgien mit den Nachbarstaaten | den gegenseitigen Beistand, die Belgien mit den Nachbarstaaten |
abgeschlossen hat, durch vorerwähntes Verfahren nicht beeinträchtigt | abgeschlossen hat, durch vorerwähntes Verfahren nicht beeinträchtigt |
wird. | wird. |
Der Nordatlantikrat hat ebenfalls im Anschluss an diese | Der Nordatlantikrat hat ebenfalls im Anschluss an diese |
Terroranschläge vom 11. September 2001 einen Aktionsplan innerhalb der | Terroranschläge vom 11. September 2001 einen Aktionsplan innerhalb der |
NATO ausgearbeitet. Dieser Plan zielt darauf ab, den zivilen Sektor | NATO ausgearbeitet. Dieser Plan zielt darauf ab, den zivilen Sektor |
auf mögliche gegen die Bevölkerung gerichtete Angriffe mit chemischen, | auf mögliche gegen die Bevölkerung gerichtete Angriffe mit chemischen, |
biologischen, radiologischen und in geringerem Masse nuklearen | biologischen, radiologischen und in geringerem Masse nuklearen |
Kampfstoffen besser vorzubereiten (9). | Kampfstoffen besser vorzubereiten (9). |
SCHLUSSFOLGERUNG: | SCHLUSSFOLGERUNG: |
Um ein globaleres Ziel zum Schutz der Bevölkerung vor allen Arten von | Um ein globaleres Ziel zum Schutz der Bevölkerung vor allen Arten von |
Risiken, die sich auf die Bevölkerung auswirken können, besser zu | Risiken, die sich auf die Bevölkerung auswirken können, besser zu |
erreichen und um dem Fehlen eines allgemeinen Noteinsatzplans auf | erreichen und um dem Fehlen eines allgemeinen Noteinsatzplans auf |
nationaler Ebene, wie weiter oben erwähnt, entgegenzuwirken, muss ein | nationaler Ebene, wie weiter oben erwähnt, entgegenzuwirken, muss ein |
Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine |
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, |
oder ein Noteinsatzplan der Phase 4 ausgearbeitet werden. | oder ein Noteinsatzplan der Phase 4 ausgearbeitet werden. |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
1.1 Rechtsgrundlage | 1.1 Rechtsgrundlage |
Aufgrund der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 fallen | Aufgrund der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 fallen |
die Angelegenheiten des Zivilschutzes ausschliesslich in den | die Angelegenheiten des Zivilschutzes ausschliesslich in den |
Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern. | Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern. |
Dieser Zuständigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation der | Dieser Zuständigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation der |
Mittel und die Verabschiedung der Massnahmen, die auf dem gesamten | Mittel und die Verabschiedung der Massnahmen, die auf dem gesamten |
Staatsgebiet für den Zivilschutz erforderlich sind. | Staatsgebiet für den Zivilschutz erforderlich sind. |
Der Minister des Innern koordiniert die Vorbereitung und Anwendung | Der Minister des Innern koordiniert die Vorbereitung und Anwendung |
dieser Massnahmen sowohl innerhalb der verschiedenen Ministerien als | dieser Massnahmen sowohl innerhalb der verschiedenen Ministerien als |
auch innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses. | auch innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses. |
Aus diesem Grund werden alle durch Königliche Erlasse, Ministerielle | Aus diesem Grund werden alle durch Königliche Erlasse, Ministerielle |
Erlasse und Ministerielle Rundschreiben verabschiedeten Richtlinien in | Erlasse und Ministerielle Rundschreiben verabschiedeten Richtlinien in |
Bezug auf die Noteinsatzplanung auf Initiative dieses Ministers | Bezug auf die Noteinsatzplanung auf Initiative dieses Ministers |
erlassen und von ihm gegengezeichnet oder unterzeichnet: vgl. dazu den | erlassen und von ihm gegengezeichnet oder unterzeichnet: vgl. dazu den |
Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des |
Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, | Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, |
den Königlichen Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und | den Königlichen Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und |
Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden, was die Seveso-Risiken | Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden, was die Seveso-Risiken |
betrifft, das Ministerielle Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die | betrifft, das Ministerielle Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die |
Noteinsatzpläne (für alle Arten von Risiken und für Seveso-Betriebe). | Noteinsatzpläne (für alle Arten von Risiken und für Seveso-Betriebe). |
1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für | 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für |
nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen | nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen |
Im Grossen und Ganzen werden in den Noteinsatzplänen für nichtnukleare | Im Grossen und Ganzen werden in den Noteinsatzplänen für nichtnukleare |
Risiken die groben Züge der bei Kalamitäten, Katastrophen oder | Risiken die groben Züge der bei Kalamitäten, Katastrophen oder |
schweren Unglücksfällen durchzuführenden Aktion bestimmt. | schweren Unglücksfällen durchzuführenden Aktion bestimmt. |
Ihr Hauptziel liegt in der Vorbereitung der Koordination der | Ihr Hauptziel liegt in der Vorbereitung der Koordination der |
Hilfsaktionen durch die zuständigen Behörden, nämlich die | Hilfsaktionen durch die zuständigen Behörden, nämlich die |
Bürgermeister, die Gouverneure und den Minister des Innern, und zwar | Bürgermeister, die Gouverneure und den Minister des Innern, und zwar |
so, dass die verfügbaren und einsatzbereiten personellen und | so, dass die verfügbaren und einsatzbereiten personellen und |
materiellen Mittel im Hinblick auf den Schutz des Menschen und seiner | materiellen Mittel im Hinblick auf den Schutz des Menschen und seiner |
Umwelt so effizient wie möglich angewandt werden können bei | Umwelt so effizient wie möglich angewandt werden können bei |
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen oder | verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen oder |
auch bei drohender Gefahr solcher Ereignisse. | auch bei drohender Gefahr solcher Ereignisse. |
Es handelt sich also um Verfahren oder Instrumente zur Bewältigung der | Es handelt sich also um Verfahren oder Instrumente zur Bewältigung der |
durch oben erwähnte Ereignisse verursachten Krisen. Anhand dieser | durch oben erwähnte Ereignisse verursachten Krisen. Anhand dieser |
Verfahren und Instrumente soll den Behörden und Verantwortlichen der | Verfahren und Instrumente soll den Behörden und Verantwortlichen der |
handelnden Dienste geholfen werden, angemessenste Beschlüsse zu | handelnden Dienste geholfen werden, angemessenste Beschlüsse zu |
fassen, die in Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, | fassen, die in Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Je nach dem Umfang des Ereignisses, seiner geographischen Ausdehnung, | Je nach dem Umfang des Ereignisses, seiner geographischen Ausdehnung, |
der Anzahl Opfer, den zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt und | der Anzahl Opfer, den zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt und |
den anzuwendenden Mitteln werden in der Noteinsatzplanung, was | den anzuwendenden Mitteln werden in der Noteinsatzplanung, was |
nichtnukleare Risiken betrifft, vier Phasen unterschieden: | nichtnukleare Risiken betrifft, vier Phasen unterschieden: |
- Phase 1: beschränkte Aktion, die auf kommunaler Ebene koordiniert | - Phase 1: beschränkte Aktion, die auf kommunaler Ebene koordiniert |
wird, | wird, |
- Phase 2: Phase der Verstärkung und Koordination durch den | - Phase 2: Phase der Verstärkung und Koordination durch den |
Bürgermeister, | Bürgermeister, |
- Phase 3: Koordination durch den Provinzgouverneur, | - Phase 3: Koordination durch den Provinzgouverneur, |
- Phase 4: nationale Koordination durch den Minister des Innern. | - Phase 4: nationale Koordination durch den Minister des Innern. |
In den (allgemeinen und spezifischen) kommunalen und provinzialen | In den (allgemeinen und spezifischen) kommunalen und provinzialen |
Plänen ist darüber hinaus die Verteilung der Aufgaben angegeben, die | Plänen ist darüber hinaus die Verteilung der Aufgaben angegeben, die |
von den verschiedenen handelnden Diensten zu verrichten sind und in | von den verschiedenen handelnden Diensten zu verrichten sind und in |
fünf funktionelle Disziplinen unterteilt werden: | fünf funktionelle Disziplinen unterteilt werden: |
- Hilfsoperationen, | - Hilfsoperationen, |
- medizinische und sanitäre Hilfe (10), | - medizinische und sanitäre Hilfe (10), |
- Polizeigewalt an den betroffenen oder gefährdeten Orten (11) | - Polizeigewalt an den betroffenen oder gefährdeten Orten (11) |
(Eingreifen der Dienste für gerichtliche Untersuchungen einbegriffen) | (Eingreifen der Dienste für gerichtliche Untersuchungen einbegriffen) |
- verschiedene Arbeiten, Beistand und Logistik, | - verschiedene Arbeiten, Beistand und Logistik, |
- Information der Bevölkerung. | - Information der Bevölkerung. |
2. Definitionen - Ziele des Plans | 2. Definitionen - Ziele des Plans |
Vorliegender Noteinsatzplan hat die Organisation einer Antwortstruktur | Vorliegender Noteinsatzplan hat die Organisation einer Antwortstruktur |
für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder | für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder |
eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, zum Ziel (12). Zu | eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, zum Ziel (12). Zu |
diesem Zweck wird in diesem Plan ein allgemeines Verfahren zur | diesem Zweck wird in diesem Plan ein allgemeines Verfahren zur |
Auslösung eines nationalen Voralarms und zur Koordination der | Auslösung eines nationalen Voralarms und zur Koordination der |
Hilfsoperationen der so genannten Phase 4 festgelegt. | Hilfsoperationen der so genannten Phase 4 festgelegt. |
Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Auslösung der Phase 4 der | Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Auslösung der Phase 4 der |
Koordination der Hilfsaktionen um einen evolutiven oder plötzlichen | Koordination der Hilfsaktionen um einen evolutiven oder plötzlichen |
Prozess handelt, ermöglicht dieser Plan insbesondere: | Prozess handelt, ermöglicht dieser Plan insbesondere: |
- das Fassen von Beschlüssen, die auf der Evaluation der Situation | - das Fassen von Beschlüssen, die auf der Evaluation der Situation |
basieren, | basieren, |
- die Koordination der anzuwendenden Mittel, | - die Koordination der anzuwendenden Mittel, |
- die Information der Bevölkerung, | - die Information der Bevölkerung, |
- Kontakte mit dem Ausland sowie mit den europäischen Instanzen und | - Kontakte mit dem Ausland sowie mit den europäischen Instanzen und |
internationalen Organisationen (13). | internationalen Organisationen (13). |
3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 | 3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 |
nicht betroffen sind | nicht betroffen sind |
Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung - abgekürzt | Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung - abgekürzt |
C.G.C.C.R. - kann, ohne dass ein nationaler Voralarm oder ein | C.G.C.C.R. - kann, ohne dass ein nationaler Voralarm oder ein |
nationaler Alarm zur Ausführung des vorliegenden Plans und | nationaler Alarm zur Ausführung des vorliegenden Plans und |
gegebenenfalls zur Auslösung der Phase 4 der Krisenkoordination oder | gegebenenfalls zur Auslösung der Phase 4 der Krisenkoordination oder |
-bewältigung auf nationaler Ebene dekretiert wird, einem | -bewältigung auf nationaler Ebene dekretiert wird, einem |
Föderalminister, der innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit einer | Föderalminister, der innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit einer |
Notsituation konfrontiert wird, seine Unterstützung anbieten (14). | Notsituation konfrontiert wird, seine Unterstützung anbieten (14). |
Was darüber hinaus die Nuklear- und Strahlenrisiken betrifft, bleibt | Was darüber hinaus die Nuklear- und Strahlenrisiken betrifft, bleibt |
es dabei, dass das spezifische Verfahren zur Aktivierung der | es dabei, dass das spezifische Verfahren zur Aktivierung der |
nationalen Koordination weiterhin durch den nationalen Noteinsatzplan | nationalen Koordination weiterhin durch den nationalen Noteinsatzplan |
für nukleare Risiken, wie weiter oben erwähnt, festgelegt ist. | für nukleare Risiken, wie weiter oben erwähnt, festgelegt ist. |
4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 | 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 |
4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf | 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf |
Wie bereits im Vorwort erläutert, haben Ereignisse der jüngsten | Wie bereits im Vorwort erläutert, haben Ereignisse der jüngsten |
Vergangenheit gezeigt, dass die Notwendigkeit, Phase 4 der | Vergangenheit gezeigt, dass die Notwendigkeit, Phase 4 der |
Koordination der Hilfsaktionen auszulösen (= Übernahme der Bewältigung | Koordination der Hilfsaktionen auszulösen (= Übernahme der Bewältigung |
einer Krisensituation auf nationaler Ebene): | einer Krisensituation auf nationaler Ebene): |
- entweder auf evolutive oder progressive Weise mit einer Verstärkung | - entweder auf evolutive oder progressive Weise mit einer Verstärkung |
der betreffenden Mittel (mit bergang von Phase 3 zu Phase 4) (15) | der betreffenden Mittel (mit bergang von Phase 3 zu Phase 4) (15) |
- oder plötzlich oder unmittelbar | - oder plötzlich oder unmittelbar |
auftreten kann. | auftreten kann. |
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die | Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die |
Auslösung der Phase 4 gegeben sind, sobald eine Krisensituation eines | Auslösung der Phase 4 gegeben sind, sobald eine Krisensituation eines |
oder mehrere folgender Merkmale aufweist: | oder mehrere folgender Merkmale aufweist: |
- Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind | - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind |
betroffen. | betroffen. |
- Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein | - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein |
Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. | Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. |
- Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer | - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer |
werden befürchtet. | werden befürchtet. |
- Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind | - Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind |
aufgetreten oder werden befürchtet. | aufgetreten oder werden befürchtet. |
- Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der | - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der |
Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. | Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. |
- Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder | - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder |
föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. | föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. |
- Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. | - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. |
Treten solche Situationen auf, muss ein nationaler Alarm, dem | Treten solche Situationen auf, muss ein nationaler Alarm, dem |
eventuell eine Voralarmphase vorangeht, aktiviert werden, um die | eventuell eine Voralarmphase vorangeht, aktiviert werden, um die |
Ausführung des vorliegenden Plans zu ermöglichen und, wenn nötig, | Ausführung des vorliegenden Plans zu ermöglichen und, wenn nötig, |
Phase 4 der Koordination der Hilfsoperationen und der | Phase 4 der Koordination der Hilfsoperationen und der |
Krisenbewältigung offiziell auszulösen. | Krisenbewältigung offiziell auszulösen. |
4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 | 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 |
Der Voralarm der Phase 4 stimmt mit einer Notsituation oder mit | Der Voralarm der Phase 4 stimmt mit einer Notsituation oder mit |
Ereignissen überein, die wahrscheinlich durch Phase 4 koordiniert | Ereignissen überein, die wahrscheinlich durch Phase 4 koordiniert |
werden müssen, die jedoch in ihrer Anfangsphase keine Koordination | werden müssen, die jedoch in ihrer Anfangsphase keine Koordination |
oder Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Sie entwickeln sich | oder Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Sie entwickeln sich |
jedoch derartig, dass ein Alarm der Phase 4 in Erwägung zu ziehen ist, | jedoch derartig, dass ein Alarm der Phase 4 in Erwägung zu ziehen ist, |
der die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans ermöglicht. | der die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans ermöglicht. |
Diese Voralarmphase stimmt mit einer Wachsamkeits- und Wartephase | Diese Voralarmphase stimmt mit einer Wachsamkeits- und Wartephase |
(oder einer Stand-by-Phase) für die Mitglieder der Büros und | (oder einer Stand-by-Phase) für die Mitglieder der Büros und |
Ausschüsse für Koordination und Krisenbewältigung überein, und zwar | Ausschüsse für Koordination und Krisenbewältigung überein, und zwar |
auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, je nach Situation. | auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, je nach Situation. |
Das bedeutet, dass diese Personen von einem möglichen Rückruf zum | Das bedeutet, dass diese Personen von einem möglichen Rückruf zum |
Dienst in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das C.G.C.C.R übernimmt | Dienst in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das C.G.C.C.R übernimmt |
diese Aufgabe, was die Kontaktstellen der Koordinations- und | diese Aufgabe, was die Kontaktstellen der Koordinations- und |
Krisenbewältigungsbüros der Provinzen und der anderen betroffenen | Krisenbewältigungsbüros der Provinzen und der anderen betroffenen |
föderalen öffentlichen Dienste betrifft. | föderalen öffentlichen Dienste betrifft. |
Der Alarm der Phase 4 stimmt mit der Ausführung des vorliegenden Plans | Der Alarm der Phase 4 stimmt mit der Ausführung des vorliegenden Plans |
überein, das heisst mit der Einberufung der Personen, die in Betracht | überein, das heisst mit der Einberufung der Personen, die in Betracht |
kommen, um die unter Punkt 4.3 erwähnten Evaluations-, | kommen, um die unter Punkt 4.3 erwähnten Evaluations-, |
Krisenbewältigungs- und Informationsbüros zu bilden. | Krisenbewältigungs- und Informationsbüros zu bilden. |
4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist | 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist |
Der Voralarm sowie der Alarm zur Ausführung des vorliegenden | Der Voralarm sowie der Alarm zur Ausführung des vorliegenden |
Noteinsatzplans und eventuell zur Auslösung der Phase 4 der | Noteinsatzplans und eventuell zur Auslösung der Phase 4 der |
Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene werden vom Minister | Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene werden vom Minister |
des Innern oder von seinem Beauftragten ausgelöst. Letzterer | des Innern oder von seinem Beauftragten ausgelöst. Letzterer |
beschliesst ebenfalls, eventuell zu Phase 4 überzugehen. | beschliesst ebenfalls, eventuell zu Phase 4 überzugehen. |
Nationaler Voralarm und nationaler Alarm werden aufgrund der | Nationaler Voralarm und nationaler Alarm werden aufgrund der |
Informationen ausgelöst, die das C.G.C.C.R über seine | Informationen ausgelöst, die das C.G.C.C.R über seine |
Informationsnetze und -kanäle gesammelt hat. | Informationsnetze und -kanäle gesammelt hat. |
Wenn das Ereignis, das zur Auslösung der Phase 4 führen kann, seinen | Wenn das Ereignis, das zur Auslösung der Phase 4 führen kann, seinen |
Ursprung in einem von einem anderen föderalen öffentlichen Dienst | Ursprung in einem von einem anderen föderalen öffentlichen Dienst |
verwalteten Sektor hat, kann der Minister des Innern oder sein | verwalteten Sektor hat, kann der Minister des Innern oder sein |
Beauftragter den nationalen Noteinsatzplan auslösen, wenn ein | Beauftragter den nationalen Noteinsatzplan auslösen, wenn ein |
zuständiger Minister (oder sein Beauftragter) ihn darum bittet oder | zuständiger Minister (oder sein Beauftragter) ihn darum bittet oder |
aber aus eigener Initiative. Im letzten Fall, ausser im | aber aus eigener Initiative. Im letzten Fall, ausser im |
Dringlichkeitsfall, spricht der Minister des Innern sich im Voraus mit | Dringlichkeitsfall, spricht der Minister des Innern sich im Voraus mit |
dem zuständigen Minister (oder dessen Beauftragtem) ab. | dem zuständigen Minister (oder dessen Beauftragtem) ab. |
4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen | 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres | Dienstes Inneres |
Durch die Auslösung des nationalen Alarms oder des Alarms der Phase 4 | Durch die Auslösung des nationalen Alarms oder des Alarms der Phase 4 |
der Koordination oder Bewältigung von Krisensituationen werden | der Koordination oder Bewältigung von Krisensituationen werden |
innerhalb des C.G.C.C.R (16) drei Organe aktiviert, die die Ausführung | innerhalb des C.G.C.C.R (16) drei Organe aktiviert, die die Ausführung |
der nationalen Koordination gewährleisten: ein Evaluationsbüro, ein | der nationalen Koordination gewährleisten: ein Evaluationsbüro, ein |
Krisenbewältigungsbüro und ein Informationsbüro. | Krisenbewältigungsbüro und ein Informationsbüro. |
Diese Büros haben jeweils als Aufgabe, die Evaluation der Situation, | Diese Büros haben jeweils als Aufgabe, die Evaluation der Situation, |
die Beschlussfassung und die Information der Öffentlichkeit zu | die Beschlussfassung und die Information der Öffentlichkeit zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
1. Das Evaluationsbüro setzt sich aus kompetenten Fachleuten und | 1. Das Evaluationsbüro setzt sich aus kompetenten Fachleuten und |
Wissenschaftlern aller föderalen öffentlichen Dienste oder aller von | Wissenschaftlern aller föderalen öffentlichen Dienste oder aller von |
der Bewältigung und Analyse des Ereignisses betroffenen Dienste | der Bewältigung und Analyse des Ereignisses betroffenen Dienste |
zusammen. Dieses Büro erstattet dem Krisenbewältigungsbüro Bericht. | zusammen. Dieses Büro erstattet dem Krisenbewältigungsbüro Bericht. |
Der Vorsitz wird vom Vertreter des föderalen öffentlichen Dienstes, | Der Vorsitz wird vom Vertreter des föderalen öffentlichen Dienstes, |
der am meisten betroffen ist, geführt. Dieser Vertreter wird vom | der am meisten betroffen ist, geführt. Dieser Vertreter wird vom |
Krisenbewältigungsbüro bestimmt. | Krisenbewältigungsbüro bestimmt. |
2. Das Krisenbewältigungsbüro wird von den von der Bewältigung des | 2. Das Krisenbewältigungsbüro wird von den von der Bewältigung des |
Ereignisses betroffenen Föderalministern oder von ihren Vertretern | Ereignisses betroffenen Föderalministern oder von ihren Vertretern |
gebildet und der Vorsitz wird vom Minister des Innern oder von seinem | gebildet und der Vorsitz wird vom Minister des Innern oder von seinem |
Vertreter geführt, der gegebenenfalls die offizielle Auslösung der | Vertreter geführt, der gegebenenfalls die offizielle Auslösung der |
Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen und der Krisenbewältigung | Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen und der Krisenbewältigung |
dekretiert. | dekretiert. |
Dieses Büro trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, die aufgrund des | Dieses Büro trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, die aufgrund des |
Ernstes der Situation erforderlich sind. | Ernstes der Situation erforderlich sind. |
Gegebenenfalls kann es beschliessen, einem spezifischen föderalen | Gegebenenfalls kann es beschliessen, einem spezifischen föderalen |
öffentlichen Dienst die Beobachtung der Situation anzuvertrauen. | öffentlichen Dienst die Beobachtung der Situation anzuvertrauen. |
Das Krisenbewältigungsbüro entscheidet insbesondere über die | Das Krisenbewältigungsbüro entscheidet insbesondere über die |
Zweckmässigkeit, ein spezifisches mit der Evaluation der | Zweckmässigkeit, ein spezifisches mit der Evaluation der |
sozioökonomischen Folgen der aufgetretenen Krisensituation | sozioökonomischen Folgen der aufgetretenen Krisensituation |
beauftragtes Büro einzuberufen. Dieses Büro muss diese Folgen | beauftragtes Büro einzuberufen. Dieses Büro muss diese Folgen |
analysieren und alle zweckdienlichen einschlägigen Vorschläge machen. | analysieren und alle zweckdienlichen einschlägigen Vorschläge machen. |
In den meisten Fällen setzt das Krisenbewältigungsbüro sich aus den | In den meisten Fällen setzt das Krisenbewältigungsbüro sich aus den |
Ministern zusammen, die für Volksgesundheit (Zuständigkeitsbereich | Ministern zusammen, die für Volksgesundheit (Zuständigkeitsbereich |
Landwirtschaft einbegriffen), Mobilität (Verkehr und Kommunikation), | Landwirtschaft einbegriffen), Mobilität (Verkehr und Kommunikation), |
Wirtschaftsangelegenheiten und Landesverteidigung verantwortlich sind. | Wirtschaftsangelegenheiten und Landesverteidigung verantwortlich sind. |
Wenn nötig wird dieses Büro ergänzt durch: | Wenn nötig wird dieses Büro ergänzt durch: |
- die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz, | - die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz, |
- die betreffenden Regionalminister (und Gemeinschaftsminister), | - die betreffenden Regionalminister (und Gemeinschaftsminister), |
- jeden anderen von der Sache betroffenen Minister. | - jeden anderen von der Sache betroffenen Minister. |
3. Das Informationsbüro verbreitet die Beschlüsse des | 3. Das Informationsbüro verbreitet die Beschlüsse des |
Krisenbewältigungsbüros, um die Bevölkerung hierüber zu informieren. | Krisenbewältigungsbüros, um die Bevölkerung hierüber zu informieren. |
Zu diesem Zweck kontaktiert das Büro die Medien, insbesondere die | Zu diesem Zweck kontaktiert das Büro die Medien, insbesondere die |
öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten. | öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten. |
Die Information umfasst insbesondere: | Die Information umfasst insbesondere: |
- eine Verbreitung zu regelmässigen Zeiten von Mitteilungen in Bezug | - eine Verbreitung zu regelmässigen Zeiten von Mitteilungen in Bezug |
auf den Notfall, seine Entwicklung und die Beschlüsse des | auf den Notfall, seine Entwicklung und die Beschlüsse des |
Krisenbewältigungsbüros, | Krisenbewältigungsbüros, |
- ein angemessenes System zur Beantwortung der Fragen aus der | - ein angemessenes System zur Beantwortung der Fragen aus der |
Bevölkerung. | Bevölkerung. |
Das Büro setzt sich aus den Kommunikationsverantwortlichen der | Das Büro setzt sich aus den Kommunikationsverantwortlichen der |
betroffenen föderalen öffentlichen Dienste zusammen. Der Sprecher des | betroffenen föderalen öffentlichen Dienste zusammen. Der Sprecher des |
Büros wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt. | Büros wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt. |
Dem Büro gehören verschiedene Mitarbeiter des C.G.C.C.R an. | Dem Büro gehören verschiedene Mitarbeiter des C.G.C.C.R an. |
Die Arbeitsmethoden des Büros werden vom C.G.C.C.R festgelegt. | Die Arbeitsmethoden des Büros werden vom C.G.C.C.R festgelegt. |
5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden | 5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden |
betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes | betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes |
In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein Büro für | In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein Büro für |
Krisenkoordination und -bewältigung mit der Koordination in Sachen | Krisenkoordination und -bewältigung mit der Koordination in Sachen |
Noteinsatzplanung (das heisst Vorbereitung der in Betracht zu | Noteinsatzplanung (das heisst Vorbereitung der in Betracht zu |
ziehenden Massnahmen) und Krisenbewältigung beauftragt. | ziehenden Massnahmen) und Krisenbewältigung beauftragt. |
Die Planung schliesst sowohl nationale Krisen (Katastrophen, | Die Planung schliesst sowohl nationale Krisen (Katastrophen, |
Kalamitäten) als auch internationale Krisen ein, und zwar innerhalb | Kalamitäten) als auch internationale Krisen ein, und zwar innerhalb |
der eigenen Zuständigkeitsbereiche jedes föderalen Dienstes. | der eigenen Zuständigkeitsbereiche jedes föderalen Dienstes. |
6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene | 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene |
Mitteilungen und Notifizierungen von Krisensituationen, Katastrophen | Mitteilungen und Notifizierungen von Krisensituationen, Katastrophen |
oder Kalamitäten aus dem Ausland beziehungsweise an Drittstaaten sowie | oder Kalamitäten aus dem Ausland beziehungsweise an Drittstaaten sowie |
diesbezügliche Ersuchen um Beistand, die dem C.G.C.C.R zur Kenntnis | diesbezügliche Ersuchen um Beistand, die dem C.G.C.C.R zur Kenntnis |
gebracht werden, müssen erfolgen: | gebracht werden, müssen erfolgen: |
- über die Alarmkreise, die für die jeweiligen Situationen spezifisch | - über die Alarmkreise, die für die jeweiligen Situationen spezifisch |
sind, | sind, |
- über das Krisenzentrum der Auswärtigen Angelegenheiten, | - über das Krisenzentrum der Auswärtigen Angelegenheiten, |
- über das Beobachtungs- und Informationszentrum des | - über das Beobachtungs- und Informationszentrum des |
Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit | Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit |
bei Katastrophenschutzeinsätzen. | bei Katastrophenschutzeinsätzen. |
7. Zweckdienliche Angaben | 7. Zweckdienliche Angaben |
Die föderalen öffentlichen Dienste und die sonstigen Dienste, die | Die föderalen öffentlichen Dienste und die sonstigen Dienste, die |
betroffen sind, teilen dem C.G.C.C.R binnen zwei Monaten nach | betroffen sind, teilen dem C.G.C.C.R binnen zwei Monaten nach |
In-Kraft-Treten vorliegender Bestimmungen die für die Einberufung der | In-Kraft-Treten vorliegender Bestimmungen die für die Einberufung der |
unter Punkt 4.3 erwähnten Büros erforderlichen Angaben ebenso wie die | unter Punkt 4.3 erwähnten Büros erforderlichen Angaben ebenso wie die |
Angaben zu den unter Punkt 5 erwähnten Büros mit. Sie übermitteln dem | Angaben zu den unter Punkt 5 erwähnten Büros mit. Sie übermitteln dem |
Krisenzentrum mindestens einmal pro Jahr auch die Fortschreibungen | Krisenzentrum mindestens einmal pro Jahr auch die Fortschreibungen |
dieser Angaben. | dieser Angaben. |
8. Spezifische Abschnitte und Übungen | 8. Spezifische Abschnitte und Übungen |
Die Bestimmungen des vorliegenden Plans können je nach Art der | Die Bestimmungen des vorliegenden Plans können je nach Art der |
Krisensituationen oder der in Betracht gezogenen Risiken durch | Krisensituationen oder der in Betracht gezogenen Risiken durch |
spezifische Abschnitte ergänzt werden | spezifische Abschnitte ergänzt werden |
Dieser Plan wird darüber hinaus Gegenstand einer jährlichen | Dieser Plan wird darüber hinaus Gegenstand einer jährlichen |
Anwendungsübung sein. Ist der Plan bei einer reellen Situation | Anwendungsübung sein. Ist der Plan bei einer reellen Situation |
angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter | angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter |
die Streichung der jährlichen Übung beschliessen. | die Streichung der jährlichen Übung beschliessen. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist in Konzertierung mit den | Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist in Konzertierung mit den |
anderen föderalen öffentlichen Diensten und den sonstigen Diensten, | anderen föderalen öffentlichen Diensten und den sonstigen Diensten, |
die betroffen sind, mit der Koordination der Abfassung der | die betroffen sind, mit der Koordination der Abfassung der |
spezifischen Abschnitte und der Organisation der Übungen beauftragt. | spezifischen Abschnitte und der Organisation der Übungen beauftragt. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Januar 2003 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Januar 2003 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Nämlich die 2 Kernkraftwerke Doel und Tihange mit insgesamt 7 | (1) Nämlich die 2 Kernkraftwerke Doel und Tihange mit insgesamt 7 |
Reaktoren, das Kernforschungszentrum Mol, die Lager- und | Reaktoren, das Kernforschungszentrum Mol, die Lager- und |
Wiederaufbereitungsstätte der "Belgonucléaire" und "Belgoprocess" in | Wiederaufbereitungsstätte der "Belgonucléaire" und "Belgoprocess" in |
Dessel und das "Institut des Radio-éléments" in Fleurus. | Dessel und das "Institut des Radio-éléments" in Fleurus. |
(2) Belgien zählt gemäss der Klassifizierung der neuen europäischen | (2) Belgien zählt gemäss der Klassifizierung der neuen europäischen |
Richtlinie Seveso-bis zurzeit 134 grosse und 104 kleine | Richtlinie Seveso-bis zurzeit 134 grosse und 104 kleine |
Seveso-Betriebe. Alle sind zu spezifischen Notifizierungen | Seveso-Betriebe. Alle sind zu spezifischen Notifizierungen |
verpflichtet, jedoch nur die grossen Betriebe sind zu einer externen | verpflichtet, jedoch nur die grossen Betriebe sind zu einer externen |
Noteinsatzplanung verpflichtet. | Noteinsatzplanung verpflichtet. |
30 grosse und 11 kleine Seveso-Betriebe sind im Hafengebiet von | 30 grosse und 11 kleine Seveso-Betriebe sind im Hafengebiet von |
Antwerpen gelegen. | Antwerpen gelegen. |
(3) Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1992. | (3) Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1992. |
(4) In Bezug auf Noteinsatzpläne und in Bezug auf die Ausführung des | (4) In Bezug auf Noteinsatzpläne und in Bezug auf die Ausführung des |
Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle | Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle |
bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (Belgisches Staatsblatt vom | bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (Belgisches Staatsblatt vom |
10. März 1987). | 10. März 1987). |
(5) Vgl. Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des | (5) Vgl. Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des |
Noteinsatzplans für nukleare Risiken. | Noteinsatzplans für nukleare Risiken. |
(6) Diesbezüglich werden im vorerwähnten Rundschreiben vom 11. Juli | (6) Diesbezüglich werden im vorerwähnten Rundschreiben vom 11. Juli |
1990 die Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. | 1990 die Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. |
Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur | Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur |
Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, | Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, |
Katastrophen und Unglücksfällen (Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli | Katastrophen und Unglücksfällen (Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli |
1971) nur bestätigt. | 1971) nur bestätigt. |
(7) Das fällt aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember | (7) Das fällt aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz in die Zuständigkeit für allgemeine | 1963 über den Zivilschutz in die Zuständigkeit für allgemeine |
Koordination des Ministers des Innern. | Koordination des Ministers des Innern. |
(8) Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001, Amtsblatt L 297/7 vom | (8) Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001, Amtsblatt L 297/7 vom |
15. November 2001. | 15. November 2001. |
(9) Dieser Aktionsplan umfasst vier wesentliche Bereiche, in denen | (9) Dieser Aktionsplan umfasst vier wesentliche Bereiche, in denen |
Arbeiten durchgeführt werden können, um aus dem Beitrag, der aus | Arbeiten durchgeführt werden können, um aus dem Beitrag, der aus |
nationalen und kollektiven Kapazitäten geleistet werden kann, das | nationalen und kollektiven Kapazitäten geleistet werden kann, das |
Beste zu machen. Diese vier Bereiche sind: | Beste zu machen. Diese vier Bereiche sind: |
- Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Militärbehörden, | - Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Militärbehörden, |
- Koordination der zivilen Beförderungsmittel, | - Koordination der zivilen Beförderungsmittel, |
- Inventar der nationalen Kapazitäten, die die Alliierten und Partner | - Inventar der nationalen Kapazitäten, die die Alliierten und Partner |
eventuell auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen möchten, um | eventuell auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen möchten, um |
einem Land, das Opfer eines Angriffs ist, zu helfen, | einem Land, das Opfer eines Angriffs ist, zu helfen, |
- medizinische Behandlung der Opfer. | - medizinische Behandlung der Opfer. |
Alle diese Tätigkeiten müssen in Koordination mit dem | Alle diese Tätigkeiten müssen in Koordination mit dem |
Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat ausgeführt werden. | Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat ausgeführt werden. |
(10) Die Organisation dieser Hilfe wird durch das Gesetz vom 8. Juli | (10) Die Organisation dieser Hilfe wird durch das Gesetz vom 8. Juli |
1964 über die dringende medizinische Hilfe geregelt. | 1964 über die dringende medizinische Hilfe geregelt. |
(11) Was Unfälle mit Bezug auf die öffentliche Ordnung betrifft, folgt | (11) Was Unfälle mit Bezug auf die öffentliche Ordnung betrifft, folgt |
die Bestimmung der verantwortlichen Behörde der Verwaltungspolizei, so | die Bestimmung der verantwortlichen Behörde der Verwaltungspolizei, so |
wie sie in den Vorschriften (Neues Gemeindegesetz, Provinzialgesetz, | wie sie in den Vorschriften (Neues Gemeindegesetz, Provinzialgesetz, |
Gesetz über das Polizeiamt) vorgesehen ist, einer eigenen Logik, die | Gesetz über das Polizeiamt) vorgesehen ist, einer eigenen Logik, die |
sich nicht auf den Begriff "Phase" beruft. Ein Zwischenfall in Bezug | sich nicht auf den Begriff "Phase" beruft. Ein Zwischenfall in Bezug |
auf die öffentliche Ordnung kann jedoch zur Auslösung einer der oben | auf die öffentliche Ordnung kann jedoch zur Auslösung einer der oben |
beschriebenen Phasen der Noteinsatzplanung führen. | beschriebenen Phasen der Noteinsatzplanung führen. |
(12) Es handelt sich natürlich um Krisenereignisse und | (12) Es handelt sich natürlich um Krisenereignisse und |
Krisensituationen, die keine Nuklear- oder Strahlenunfälle sind; | Krisensituationen, die keine Nuklear- oder Strahlenunfälle sind; |
letztere müssen nämlich gemäss den Bestimmungen des unter Verweis 5 | letztere müssen nämlich gemäss den Bestimmungen des unter Verweis 5 |
erwähnten Noteinsatzplans für nukleare Risiken bewältigt werden. | erwähnten Noteinsatzplans für nukleare Risiken bewältigt werden. |
(13) Insbesondere im Rahmen der mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen | (13) Insbesondere im Rahmen der mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen |
Abkommen über den gegenseitigen Beistand bei schweren Unfällen, im | Abkommen über den gegenseitigen Beistand bei schweren Unfällen, im |
Rahmen des im Vorwort (vgl. Verweis 2) erwähnten Europäischen | Rahmen des im Vorwort (vgl. Verweis 2) erwähnten Europäischen |
Verfahrens zur Unterstützung der Koordination der Hilfsaktionen und im | Verfahrens zur Unterstützung der Koordination der Hilfsaktionen und im |
Rahmen verschiedener anderer Verträge, die Belgien abgeschlossen hat | Rahmen verschiedener anderer Verträge, die Belgien abgeschlossen hat |
und die die obligatorische Notifizierung schwerwiegender oder | und die die obligatorische Notifizierung schwerwiegender oder |
grenzüberschreitender Unfälle vorsehen. | grenzüberschreitender Unfälle vorsehen. |
(14) Das C.G.C.C.R gewährleistet nämlich einen allgemeinen | (14) Das C.G.C.C.R gewährleistet nämlich einen allgemeinen |
Bereitschaftsdienst rund um die Uhr für die Föderalregierung und ist | Bereitschaftsdienst rund um die Uhr für die Föderalregierung und ist |
also mit der kontinuierlichen Weiterleitung der Informationen, die es | also mit der kontinuierlichen Weiterleitung der Informationen, die es |
bei den von den betroffenen föderalen öffentlichen Diensten bestimmten | bei den von den betroffenen föderalen öffentlichen Diensten bestimmten |
Personen erhält, beauftragt. Darüber hinaus stellt es den | Personen erhält, beauftragt. Darüber hinaus stellt es den |
Föderalministern eine dauerhafte Infrastruktur zur Krisenbewältigung | Föderalministern eine dauerhafte Infrastruktur zur Krisenbewältigung |
zur Verfügung - vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 18. April 1988 | zur Verfügung - vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 18. April 1988 |
zur Schaffung des C.G.C.C.R, abgeändert durch den Königlichen Erlass | zur Schaffung des C.G.C.C.R, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 11. Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 1988 und 1. Juni | vom 11. Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 1988 und 1. Juni |
1990). | 1990). |
(15) Ausserdem ist durch die Möglichkeit eines evolutiven Übergangs | (15) Ausserdem ist durch die Möglichkeit eines evolutiven Übergangs |
von Phase 2 zu Phase 3 und von Phase 3 zu Phase 4 die Informations- | von Phase 2 zu Phase 3 und von Phase 3 zu Phase 4 die Informations- |
und Benachrichtigungspflicht in Sachen Auslösung der jeweiligen | und Benachrichtigungspflicht in Sachen Auslösung der jeweiligen |
Phasen, die den Bürgermeistern gegenüber den Gouverneuren und den | Phasen, die den Bürgermeistern gegenüber den Gouverneuren und den |
Gouverneuren gegenüber dem Minister des Innern auferlegt wird, | Gouverneuren gegenüber dem Minister des Innern auferlegt wird, |
gerechtfertigt (vgl. Artikel 3 des bereits unter Verweis 6 erwähnten | gerechtfertigt (vgl. Artikel 3 des bereits unter Verweis 6 erwähnten |
Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971). | Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971). |
(16) Im Rahmen des unter Verweis 14 erwähnten allgemeinen | (16) Im Rahmen des unter Verweis 14 erwähnten allgemeinen |
Bereitschaftsdienstes des Zentrums. | Bereitschaftsdienstes des Zentrums. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |