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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau vereisen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau vereisen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 31 januari 2003 tot vaststelling van het noodplan voor de royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les
crisisgebeurtenissen en -situaties die een coördinatie of een beheer événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une
op nationaal niveau vereisen, opgemaakt door de Centrale dienst voor gestion à l'échelon national, établi par le Service central de
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 31 januari 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003
vaststelling van het noodplan voor de crisisgebeurtenissen en portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations
-situaties die een coördinatie of een beheer op nationaal niveau de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon
vereisen. national.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 31. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Noteinsatzplans für Krisenereignisse Noteinsatzplans für Krisenereignisse
und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern nationaler Ebene erfordern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1; insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
August 2002; August 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 34.208/2 des Staatsrates vom 25. November Aufgrund des Gutachtens 34.208/2 des Staatsrates vom 25. November
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass Belgien im Laufe der letzten Jahre mit In der Erwägung, dass Belgien im Laufe der letzten Jahre mit
verschiedenen Krisensituationen (Rinderwahn, Dioxinkrise, Maul- und verschiedenen Krisensituationen (Rinderwahn, Dioxinkrise, Maul- und
Klauenseuche,...), Kalamitäten, Katastrophen (Überschwemmungen, Klauenseuche,...), Kalamitäten, Katastrophen (Überschwemmungen,
schwere Unfälle) oder noch mit der Bedrohung durch Terroranschläge schwere Unfälle) oder noch mit der Bedrohung durch Terroranschläge
(wie zahlreiche Milzbrand-Fehlalarme) konfrontiert worden ist, (wie zahlreiche Milzbrand-Fehlalarme) konfrontiert worden ist,
aufgrund deren die nationalen Strukturen zur Bewältigung dieser aufgrund deren die nationalen Strukturen zur Bewältigung dieser
Situationen verstärkt werden müssen; Situationen verstärkt werden müssen;
In der Erwägung, dass die Noteinsatzplanung für nukleare Risiken In der Erwägung, dass die Noteinsatzplanung für nukleare Risiken
bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur
Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische
Staatsgebiet ist; Staatsgebiet ist;
In der Erwägung, dass die Koordination oder die Bewältigung der In der Erwägung, dass die Koordination oder die Bewältigung der
Notsituationen auf nationaler Ebene für alle anderen Arten von Risiken Notsituationen auf nationaler Ebene für alle anderen Arten von Risiken
als die nuklearen Risiken die Ausarbeitung eines allgemeinen als die nuklearen Risiken die Ausarbeitung eines allgemeinen
Noteinsatzplans erfordert, in dem alle betroffenen föderalen Noteinsatzplans erfordert, in dem alle betroffenen föderalen
öffentlichen Dienste einbezogen werden und anhand dessen eine öffentlichen Dienste einbezogen werden und anhand dessen eine
angemessene Information der Bevölkerung ermöglicht wird; angemessene Information der Bevölkerung ermöglicht wird;
In der Erwägung, dass dieser allgemeine Noteinsatzplan ausgeführt In der Erwägung, dass dieser allgemeine Noteinsatzplan ausgeführt
werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Krisen-, werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Krisen-,
Kalamitäts- oder Katastrophensituation auf nationaler Ebene gegeben Kalamitäts- oder Katastrophensituation auf nationaler Ebene gegeben
sind; sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Es wird ein vorliegendem Erlass beigefügter Noteinsatzplan Artikel 1 - Es wird ein vorliegendem Erlass beigefügter Noteinsatzplan
festgelegt für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine festgelegt für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern.
Art. 2 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 2 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage Anlage
Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen,
die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene
erfordern erfordern
GLIEDERUNG DES PLANS: GLIEDERUNG DES PLANS:
Vorwort Vorwort
- Bestandsaufnahme der gefährdeten Bereiche - Bestandsaufnahme der gefährdeten Bereiche
- Antworten auf nationaler und internationaler Ebene - Antworten auf nationaler und internationaler Ebene
- Schlussfolgerung - Schlussfolgerung
1. Einleitung 1. Einleitung
1.1 Rechtsgrundlage 1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für
nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen
2. Definitionen - Ziele des Plans 2. Definitionen - Ziele des Plans
3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4
nicht betroffen sind nicht betroffen sind
4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4
4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf
4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4
4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist
4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres Dienstes Inneres
1. Evaluationsbüro 1. Evaluationsbüro
2. Krisenbewältigungsbüro 2. Krisenbewältigungsbüro
3. Informationsbüro 3. Informationsbüro
5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden 5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden
betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes
6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene
7. Zweckdienliche Angaben 7. Zweckdienliche Angaben
8. Spezifische Abschnitte und Übungen 8. Spezifische Abschnitte und Übungen
Vorwort Vorwort
BESTANDSAUFNAHME DER GEFÄHRDETEN BEREICHE: BESTANDSAUFNAHME DER GEFÄHRDETEN BEREICHE:
Zur Erinnerung: Das belgische Staatsgebiet ist einer bestimmten Anzahl Zur Erinnerung: Das belgische Staatsgebiet ist einer bestimmten Anzahl
Risiken ausgesetzt, die herkömmlicherweise wie folgt registriert Risiken ausgesetzt, die herkömmlicherweise wie folgt registriert
werden: werden:
- natürliche Überschwemmungs- und Sturmrisiken, - natürliche Überschwemmungs- und Sturmrisiken,
- technologische Risiken, die insbesondere aus einer starken - technologische Risiken, die insbesondere aus einer starken
Konzentration industrieller Tätigkeiten und einem äusserst Konzentration industrieller Tätigkeiten und einem äusserst
entwickelten Verkehrs- und Kommunikationsnetz hervorgehen. entwickelten Verkehrs- und Kommunikationsnetz hervorgehen.
Es bestehen um so mehr Risiken, in Notsituationen zu kommen, als Es bestehen um so mehr Risiken, in Notsituationen zu kommen, als
Belgien folgende Merkmale aufweist: Belgien folgende Merkmale aufweist:
- eine hohe Bevölkerungsdichte, hauptsächlich im Norden und im Zentrum - eine hohe Bevölkerungsdichte, hauptsächlich im Norden und im Zentrum
des Staatsgebietes (Brüssel, Antwerpen, Gent, Lüttich und Charleroi), des Staatsgebietes (Brüssel, Antwerpen, Gent, Lüttich und Charleroi),
- empfindliche oder strategische Punkte ersten Ranges (NATO, SHAPE, - empfindliche oder strategische Punkte ersten Ranges (NATO, SHAPE,
Europäischer Rat und Europäische Kommission), Europäischer Rat und Europäische Kommission),
- eine Konzentration vitaler Kernpunkte in den Bereichen: - eine Konzentration vitaler Kernpunkte in den Bereichen:
- Energieerzeugung und -verteilung, - Energieerzeugung und -verteilung,
- Trinkwasserversorgung, - Trinkwasserversorgung,
- Verkehr und Kommunikation, - Verkehr und Kommunikation,
- Nahrungsmittelkette usw., - Nahrungsmittelkette usw.,
- 5 Kernkraftanlagen (1) und 240 SEVESO-Industriebetriebe (2). - 5 Kernkraftanlagen (1) und 240 SEVESO-Industriebetriebe (2).
ANTWORTEN AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE ANTWORTEN AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE
Zurzeit sind sowohl die natürlichen als auch die technologischen Zurzeit sind sowohl die natürlichen als auch die technologischen
Risiken Gegenstand einer Noteinsatzplanung, hauptsächlich auf lokaler Risiken Gegenstand einer Noteinsatzplanung, hauptsächlich auf lokaler
und provinzialer Ebene. und provinzialer Ebene.
Nur der nukleare Plan findet Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet. Nur der nukleare Plan findet Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet.
Dieser Plan ist durch einen Königlichen Erlass vom 27. September 1991 Dieser Plan ist durch einen Königlichen Erlass vom 27. September 1991
(3) festgelegt worden. (3) festgelegt worden.
Die Philosophie der Prinzipien der Noteinsatzplanung für nichtnukleare Die Philosophie der Prinzipien der Noteinsatzplanung für nichtnukleare
Risiken ist im Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli Risiken ist im Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli
1990 (4) beschrieben, in dem den zuständigen Behörden alle 1990 (4) beschrieben, in dem den zuständigen Behörden alle
angemessenen einschlägigen Anweisungen gegeben werden. angemessenen einschlägigen Anweisungen gegeben werden.
Das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren für die Das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren für die
Noteinsatzplanung verläuft nach folgender Steigerung: Noteinsatzplanung verläuft nach folgender Steigerung:
- Phase 1 und 2: Koordination auf lokaler Ebene (allgemeine und - Phase 1 und 2: Koordination auf lokaler Ebene (allgemeine und
spezifische Gemeindepläne wie die früheren Einsatzpläne), spezifische Gemeindepläne wie die früheren Einsatzpläne),
- Phase 3: Koordination durch den Gouverneur auf provinzialer Ebene - Phase 3: Koordination durch den Gouverneur auf provinzialer Ebene
(allgemeine und spezifische Pläne wie die Seveso-Pläne), (allgemeine und spezifische Pläne wie die Seveso-Pläne),
- Phase 4: Koordination durch den Minister des Innern auf nationaler - Phase 4: Koordination durch den Minister des Innern auf nationaler
Ebene. Ebene.
Bei Nuklear- oder Strahlenunfällen verläuft das Verfahren jedoch in Bei Nuklear- oder Strahlenunfällen verläuft das Verfahren jedoch in
umgekehrter Reihenfolge und erfolgt die Koordination der Operationen umgekehrter Reihenfolge und erfolgt die Koordination der Operationen
direkt auf nationaler Ebene über das Krisenzentrum unter Mitwirkung direkt auf nationaler Ebene über das Krisenzentrum unter Mitwirkung
der Gouverneure und, wenn nötig, der Gemeindebehörden (5). der Gouverneure und, wenn nötig, der Gemeindebehörden (5).
Bei Unfällen, Kalamitäten oder Katastrophen, die sich auf mehrere Bei Unfällen, Kalamitäten oder Katastrophen, die sich auf mehrere
Provinzen auswirken, muss im Prinzip von einer provinzialen Provinzen auswirken, muss im Prinzip von einer provinzialen
Koordination der Phase 3 zu einer nationalen Koordination der Phase 4 Koordination der Phase 3 zu einer nationalen Koordination der Phase 4
übergegangen werden (6). übergegangen werden (6).
Das gleiche gilt in Krisensituationen, die sich unmittelbar auf Das gleiche gilt in Krisensituationen, die sich unmittelbar auf
bestimmte föderale Dienste auswirken oder eine angemessene Information bestimmte föderale Dienste auswirken oder eine angemessene Information
der gesamten Bevölkerung erfordern, selbst wenn die Koordination der der gesamten Bevölkerung erfordern, selbst wenn die Koordination der
Phasen 1, 2 und 3 auf kommunaler und provinzialer Ebene nicht zuvor Phasen 1, 2 und 3 auf kommunaler und provinzialer Ebene nicht zuvor
eingeleitet worden ist (7). eingeleitet worden ist (7).
Solche Situationen, die eine sofortige allgemeine Koordination auf Solche Situationen, die eine sofortige allgemeine Koordination auf
nationaler Ebene erfordern, sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals nationaler Ebene erfordern, sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals
vorgekommen: Dioxinkrise, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, vorgekommen: Dioxinkrise, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche,
Bedrohung durch Milzbrandkontamination usw. Bedrohung durch Milzbrandkontamination usw.
Demnach sollte den Verfahren zur Aktivierung der Koordination auf Demnach sollte den Verfahren zur Aktivierung der Koordination auf
nationaler Ebene in anderen Kontexten als demjenigen des nationalen nationaler Ebene in anderen Kontexten als demjenigen des nationalen
Noteinsatzplans für nukleare Risiken offizieller Charakter verliehen Noteinsatzplans für nukleare Risiken offizieller Charakter verliehen
werden. werden.
Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und
die neuen Dimensionen, die die Bedrohung durch folgenschwere die neuen Dimensionen, die die Bedrohung durch folgenschwere
Terroranschläge seitdem angenommen hat, haben die absolute Terroranschläge seitdem angenommen hat, haben die absolute
Notwendigkeit solcher Verfahren zur Koordination der Hilfsoperationen Notwendigkeit solcher Verfahren zur Koordination der Hilfsoperationen
auf nationaler Ebene, wie von der Europäischen Union bereits bemerkt, auf nationaler Ebene, wie von der Europäischen Union bereits bemerkt,
hervorgehoben. hervorgehoben.
Im Anschluss an dieses Ereignis hatten die Versammlung der Im Anschluss an dieses Ereignis hatten die Versammlung der
Generaldirektoren des Zivilschutzes vom 11. und 12. Oktober 2001 in Generaldirektoren des Zivilschutzes vom 11. und 12. Oktober 2001 in
Knokke und der Workshop vom 17. und 19. Dezember 2001 in Florival zum Knokke und der Workshop vom 17. und 19. Dezember 2001 in Florival zum
Gegenstand, innerhalb der Europäischen Union nach der Antwort zu Gegenstand, innerhalb der Europäischen Union nach der Antwort zu
suchen, die die Behörden des Zivilschutzes bei folgenschweren suchen, die die Behörden des Zivilschutzes bei folgenschweren
Terroranschlägen auf dem Staatsgebiet der Union oder ausserhalb der Terroranschlägen auf dem Staatsgebiet der Union oder ausserhalb der
Union geben müssen. Union geben müssen.
Diese Begegnungen haben zu 2 Schlussfolgerungen geführt: Diese Begegnungen haben zu 2 Schlussfolgerungen geführt:
- Einerseits muss die Bekämpfung dieser Art Ereignisse zuerst und vor - Einerseits muss die Bekämpfung dieser Art Ereignisse zuerst und vor
allem auf nationaler Ebene organisiert werden. allem auf nationaler Ebene organisiert werden.
- Andererseits können ein Informationsaustausch und gegebenenfalls ein - Andererseits können ein Informationsaustausch und gegebenenfalls ein
gegenseitiger Beistand und eine Koordination auf internationaler Ebene gegenseitiger Beistand und eine Koordination auf internationaler Ebene
und insbesondere auf Ebene der Europäischen Union sich als nützlich und insbesondere auf Ebene der Europäischen Union sich als nützlich
und sogar notwendig erweisen. und sogar notwendig erweisen.
Schon jetzt hat das Föderalministerium der Volksgesundheit auf seiner Schon jetzt hat das Föderalministerium der Volksgesundheit auf seiner
Ebene unter Mitwirkung des Koordinations- und Krisenzentrums der Ebene unter Mitwirkung des Koordinations- und Krisenzentrums der
Regierung ein Verfahren zur nationalen Koordination für die Fälle Regierung ein Verfahren zur nationalen Koordination für die Fälle
vorsätzlichen Gebrauchs biologischer oder giftiger Stoffe zu vorsätzlichen Gebrauchs biologischer oder giftiger Stoffe zu
terroristischen Zwecken, nämlich den "Biotoxplan Volksgesundheit", terroristischen Zwecken, nämlich den "Biotoxplan Volksgesundheit",
entwickelt. entwickelt.
Dieser Plan ist jedoch als spezifisches (oder internes) Verfahren Dieser Plan ist jedoch als spezifisches (oder internes) Verfahren
dieses Ministeriums zu betrachten. dieses Ministeriums zu betrachten.
Auf Ebene der Europäischen Union ist von jetzt an eine einschlägige Auf Ebene der Europäischen Union ist von jetzt an eine einschlägige
Zusammenarbeit möglich dank des "Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung Zusammenarbeit möglich dank des "Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung
einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen" (8), einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen" (8),
dessen Anwendung insbesondere aufgrund der Ereignisse vom 11. dessen Anwendung insbesondere aufgrund der Ereignisse vom 11.
September teilweise auf den 1. November 2001 vorverlegt worden ist. September teilweise auf den 1. November 2001 vorverlegt worden ist.
Durch dieses Verfahren wird insbesondere ein Beobachtungs- und Durch dieses Verfahren wird insbesondere ein Beobachtungs- und
Informationszentrum eingerichtet, das von jedem grossen Einsatz des Informationszentrum eingerichtet, das von jedem grossen Einsatz des
Zivilschutzes, der von den Hilfsdiensten der Mitgliedstaaten Zivilschutzes, der von den Hilfsdiensten der Mitgliedstaaten
ausgeführt wird, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden ausgeführt wird, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden
muss. muss.
Hier ist zu bemerken, dass die Anwendung der bilateralen Abkommen über Hier ist zu bemerken, dass die Anwendung der bilateralen Abkommen über
den gegenseitigen Beistand, die Belgien mit den Nachbarstaaten den gegenseitigen Beistand, die Belgien mit den Nachbarstaaten
abgeschlossen hat, durch vorerwähntes Verfahren nicht beeinträchtigt abgeschlossen hat, durch vorerwähntes Verfahren nicht beeinträchtigt
wird. wird.
Der Nordatlantikrat hat ebenfalls im Anschluss an diese Der Nordatlantikrat hat ebenfalls im Anschluss an diese
Terroranschläge vom 11. September 2001 einen Aktionsplan innerhalb der Terroranschläge vom 11. September 2001 einen Aktionsplan innerhalb der
NATO ausgearbeitet. Dieser Plan zielt darauf ab, den zivilen Sektor NATO ausgearbeitet. Dieser Plan zielt darauf ab, den zivilen Sektor
auf mögliche gegen die Bevölkerung gerichtete Angriffe mit chemischen, auf mögliche gegen die Bevölkerung gerichtete Angriffe mit chemischen,
biologischen, radiologischen und in geringerem Masse nuklearen biologischen, radiologischen und in geringerem Masse nuklearen
Kampfstoffen besser vorzubereiten (9). Kampfstoffen besser vorzubereiten (9).
SCHLUSSFOLGERUNG: SCHLUSSFOLGERUNG:
Um ein globaleres Ziel zum Schutz der Bevölkerung vor allen Arten von Um ein globaleres Ziel zum Schutz der Bevölkerung vor allen Arten von
Risiken, die sich auf die Bevölkerung auswirken können, besser zu Risiken, die sich auf die Bevölkerung auswirken können, besser zu
erreichen und um dem Fehlen eines allgemeinen Noteinsatzplans auf erreichen und um dem Fehlen eines allgemeinen Noteinsatzplans auf
nationaler Ebene, wie weiter oben erwähnt, entgegenzuwirken, muss ein nationaler Ebene, wie weiter oben erwähnt, entgegenzuwirken, muss ein
Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern,
oder ein Noteinsatzplan der Phase 4 ausgearbeitet werden. oder ein Noteinsatzplan der Phase 4 ausgearbeitet werden.
1. Einleitung 1. Einleitung
1.1 Rechtsgrundlage 1.1 Rechtsgrundlage
Aufgrund der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 fallen Aufgrund der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 fallen
die Angelegenheiten des Zivilschutzes ausschliesslich in den die Angelegenheiten des Zivilschutzes ausschliesslich in den
Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern. Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern.
Dieser Zuständigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation der Dieser Zuständigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation der
Mittel und die Verabschiedung der Massnahmen, die auf dem gesamten Mittel und die Verabschiedung der Massnahmen, die auf dem gesamten
Staatsgebiet für den Zivilschutz erforderlich sind. Staatsgebiet für den Zivilschutz erforderlich sind.
Der Minister des Innern koordiniert die Vorbereitung und Anwendung Der Minister des Innern koordiniert die Vorbereitung und Anwendung
dieser Massnahmen sowohl innerhalb der verschiedenen Ministerien als dieser Massnahmen sowohl innerhalb der verschiedenen Ministerien als
auch innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses. auch innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses.
Aus diesem Grund werden alle durch Königliche Erlasse, Ministerielle Aus diesem Grund werden alle durch Königliche Erlasse, Ministerielle
Erlasse und Ministerielle Rundschreiben verabschiedeten Richtlinien in Erlasse und Ministerielle Rundschreiben verabschiedeten Richtlinien in
Bezug auf die Noteinsatzplanung auf Initiative dieses Ministers Bezug auf die Noteinsatzplanung auf Initiative dieses Ministers
erlassen und von ihm gegengezeichnet oder unterzeichnet: vgl. dazu den erlassen und von ihm gegengezeichnet oder unterzeichnet: vgl. dazu den
Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des
Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet,
den Königlichen Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und den Königlichen Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und
Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden, was die Seveso-Risiken Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden, was die Seveso-Risiken
betrifft, das Ministerielle Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die betrifft, das Ministerielle Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die
Noteinsatzpläne (für alle Arten von Risiken und für Seveso-Betriebe). Noteinsatzpläne (für alle Arten von Risiken und für Seveso-Betriebe).
1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für
nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen
Im Grossen und Ganzen werden in den Noteinsatzplänen für nichtnukleare Im Grossen und Ganzen werden in den Noteinsatzplänen für nichtnukleare
Risiken die groben Züge der bei Kalamitäten, Katastrophen oder Risiken die groben Züge der bei Kalamitäten, Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen durchzuführenden Aktion bestimmt. schweren Unglücksfällen durchzuführenden Aktion bestimmt.
Ihr Hauptziel liegt in der Vorbereitung der Koordination der Ihr Hauptziel liegt in der Vorbereitung der Koordination der
Hilfsaktionen durch die zuständigen Behörden, nämlich die Hilfsaktionen durch die zuständigen Behörden, nämlich die
Bürgermeister, die Gouverneure und den Minister des Innern, und zwar Bürgermeister, die Gouverneure und den Minister des Innern, und zwar
so, dass die verfügbaren und einsatzbereiten personellen und so, dass die verfügbaren und einsatzbereiten personellen und
materiellen Mittel im Hinblick auf den Schutz des Menschen und seiner materiellen Mittel im Hinblick auf den Schutz des Menschen und seiner
Umwelt so effizient wie möglich angewandt werden können bei Umwelt so effizient wie möglich angewandt werden können bei
verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen oder verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen oder
auch bei drohender Gefahr solcher Ereignisse. auch bei drohender Gefahr solcher Ereignisse.
Es handelt sich also um Verfahren oder Instrumente zur Bewältigung der Es handelt sich also um Verfahren oder Instrumente zur Bewältigung der
durch oben erwähnte Ereignisse verursachten Krisen. Anhand dieser durch oben erwähnte Ereignisse verursachten Krisen. Anhand dieser
Verfahren und Instrumente soll den Behörden und Verantwortlichen der Verfahren und Instrumente soll den Behörden und Verantwortlichen der
handelnden Dienste geholfen werden, angemessenste Beschlüsse zu handelnden Dienste geholfen werden, angemessenste Beschlüsse zu
fassen, die in Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, fassen, die in Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden,
erforderlich sind. erforderlich sind.
Je nach dem Umfang des Ereignisses, seiner geographischen Ausdehnung, Je nach dem Umfang des Ereignisses, seiner geographischen Ausdehnung,
der Anzahl Opfer, den zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt und der Anzahl Opfer, den zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt und
den anzuwendenden Mitteln werden in der Noteinsatzplanung, was den anzuwendenden Mitteln werden in der Noteinsatzplanung, was
nichtnukleare Risiken betrifft, vier Phasen unterschieden: nichtnukleare Risiken betrifft, vier Phasen unterschieden:
- Phase 1: beschränkte Aktion, die auf kommunaler Ebene koordiniert - Phase 1: beschränkte Aktion, die auf kommunaler Ebene koordiniert
wird, wird,
- Phase 2: Phase der Verstärkung und Koordination durch den - Phase 2: Phase der Verstärkung und Koordination durch den
Bürgermeister, Bürgermeister,
- Phase 3: Koordination durch den Provinzgouverneur, - Phase 3: Koordination durch den Provinzgouverneur,
- Phase 4: nationale Koordination durch den Minister des Innern. - Phase 4: nationale Koordination durch den Minister des Innern.
In den (allgemeinen und spezifischen) kommunalen und provinzialen In den (allgemeinen und spezifischen) kommunalen und provinzialen
Plänen ist darüber hinaus die Verteilung der Aufgaben angegeben, die Plänen ist darüber hinaus die Verteilung der Aufgaben angegeben, die
von den verschiedenen handelnden Diensten zu verrichten sind und in von den verschiedenen handelnden Diensten zu verrichten sind und in
fünf funktionelle Disziplinen unterteilt werden: fünf funktionelle Disziplinen unterteilt werden:
- Hilfsoperationen, - Hilfsoperationen,
- medizinische und sanitäre Hilfe (10), - medizinische und sanitäre Hilfe (10),
- Polizeigewalt an den betroffenen oder gefährdeten Orten (11) - Polizeigewalt an den betroffenen oder gefährdeten Orten (11)
(Eingreifen der Dienste für gerichtliche Untersuchungen einbegriffen) (Eingreifen der Dienste für gerichtliche Untersuchungen einbegriffen)
- verschiedene Arbeiten, Beistand und Logistik, - verschiedene Arbeiten, Beistand und Logistik,
- Information der Bevölkerung. - Information der Bevölkerung.
2. Definitionen - Ziele des Plans 2. Definitionen - Ziele des Plans
Vorliegender Noteinsatzplan hat die Organisation einer Antwortstruktur Vorliegender Noteinsatzplan hat die Organisation einer Antwortstruktur
für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder
eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, zum Ziel (12). Zu eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, zum Ziel (12). Zu
diesem Zweck wird in diesem Plan ein allgemeines Verfahren zur diesem Zweck wird in diesem Plan ein allgemeines Verfahren zur
Auslösung eines nationalen Voralarms und zur Koordination der Auslösung eines nationalen Voralarms und zur Koordination der
Hilfsoperationen der so genannten Phase 4 festgelegt. Hilfsoperationen der so genannten Phase 4 festgelegt.
Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Auslösung der Phase 4 der Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Auslösung der Phase 4 der
Koordination der Hilfsaktionen um einen evolutiven oder plötzlichen Koordination der Hilfsaktionen um einen evolutiven oder plötzlichen
Prozess handelt, ermöglicht dieser Plan insbesondere: Prozess handelt, ermöglicht dieser Plan insbesondere:
- das Fassen von Beschlüssen, die auf der Evaluation der Situation - das Fassen von Beschlüssen, die auf der Evaluation der Situation
basieren, basieren,
- die Koordination der anzuwendenden Mittel, - die Koordination der anzuwendenden Mittel,
- die Information der Bevölkerung, - die Information der Bevölkerung,
- Kontakte mit dem Ausland sowie mit den europäischen Instanzen und - Kontakte mit dem Ausland sowie mit den europäischen Instanzen und
internationalen Organisationen (13). internationalen Organisationen (13).
3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4
nicht betroffen sind nicht betroffen sind
Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung - abgekürzt Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung - abgekürzt
C.G.C.C.R. - kann, ohne dass ein nationaler Voralarm oder ein C.G.C.C.R. - kann, ohne dass ein nationaler Voralarm oder ein
nationaler Alarm zur Ausführung des vorliegenden Plans und nationaler Alarm zur Ausführung des vorliegenden Plans und
gegebenenfalls zur Auslösung der Phase 4 der Krisenkoordination oder gegebenenfalls zur Auslösung der Phase 4 der Krisenkoordination oder
-bewältigung auf nationaler Ebene dekretiert wird, einem -bewältigung auf nationaler Ebene dekretiert wird, einem
Föderalminister, der innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit einer Föderalminister, der innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit einer
Notsituation konfrontiert wird, seine Unterstützung anbieten (14). Notsituation konfrontiert wird, seine Unterstützung anbieten (14).
Was darüber hinaus die Nuklear- und Strahlenrisiken betrifft, bleibt Was darüber hinaus die Nuklear- und Strahlenrisiken betrifft, bleibt
es dabei, dass das spezifische Verfahren zur Aktivierung der es dabei, dass das spezifische Verfahren zur Aktivierung der
nationalen Koordination weiterhin durch den nationalen Noteinsatzplan nationalen Koordination weiterhin durch den nationalen Noteinsatzplan
für nukleare Risiken, wie weiter oben erwähnt, festgelegt ist. für nukleare Risiken, wie weiter oben erwähnt, festgelegt ist.
4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4
4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf
Wie bereits im Vorwort erläutert, haben Ereignisse der jüngsten Wie bereits im Vorwort erläutert, haben Ereignisse der jüngsten
Vergangenheit gezeigt, dass die Notwendigkeit, Phase 4 der Vergangenheit gezeigt, dass die Notwendigkeit, Phase 4 der
Koordination der Hilfsaktionen auszulösen (= Übernahme der Bewältigung Koordination der Hilfsaktionen auszulösen (= Übernahme der Bewältigung
einer Krisensituation auf nationaler Ebene): einer Krisensituation auf nationaler Ebene):
- entweder auf evolutive oder progressive Weise mit einer Verstärkung - entweder auf evolutive oder progressive Weise mit einer Verstärkung
der betreffenden Mittel (mit bergang von Phase 3 zu Phase 4) (15) der betreffenden Mittel (mit bergang von Phase 3 zu Phase 4) (15)
- oder plötzlich oder unmittelbar - oder plötzlich oder unmittelbar
auftreten kann. auftreten kann.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die
Auslösung der Phase 4 gegeben sind, sobald eine Krisensituation eines Auslösung der Phase 4 gegeben sind, sobald eine Krisensituation eines
oder mehrere folgender Merkmale aufweist: oder mehrere folgender Merkmale aufweist:
- Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind
betroffen. betroffen.
- Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein
Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt.
- Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer
werden befürchtet. werden befürchtet.
- Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind - Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind
aufgetreten oder werden befürchtet. aufgetreten oder werden befürchtet.
- Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der
Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet.
- Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder
föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren.
- Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig.
Treten solche Situationen auf, muss ein nationaler Alarm, dem Treten solche Situationen auf, muss ein nationaler Alarm, dem
eventuell eine Voralarmphase vorangeht, aktiviert werden, um die eventuell eine Voralarmphase vorangeht, aktiviert werden, um die
Ausführung des vorliegenden Plans zu ermöglichen und, wenn nötig, Ausführung des vorliegenden Plans zu ermöglichen und, wenn nötig,
Phase 4 der Koordination der Hilfsoperationen und der Phase 4 der Koordination der Hilfsoperationen und der
Krisenbewältigung offiziell auszulösen. Krisenbewältigung offiziell auszulösen.
4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4
Der Voralarm der Phase 4 stimmt mit einer Notsituation oder mit Der Voralarm der Phase 4 stimmt mit einer Notsituation oder mit
Ereignissen überein, die wahrscheinlich durch Phase 4 koordiniert Ereignissen überein, die wahrscheinlich durch Phase 4 koordiniert
werden müssen, die jedoch in ihrer Anfangsphase keine Koordination werden müssen, die jedoch in ihrer Anfangsphase keine Koordination
oder Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Sie entwickeln sich oder Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Sie entwickeln sich
jedoch derartig, dass ein Alarm der Phase 4 in Erwägung zu ziehen ist, jedoch derartig, dass ein Alarm der Phase 4 in Erwägung zu ziehen ist,
der die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans ermöglicht. der die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans ermöglicht.
Diese Voralarmphase stimmt mit einer Wachsamkeits- und Wartephase Diese Voralarmphase stimmt mit einer Wachsamkeits- und Wartephase
(oder einer Stand-by-Phase) für die Mitglieder der Büros und (oder einer Stand-by-Phase) für die Mitglieder der Büros und
Ausschüsse für Koordination und Krisenbewältigung überein, und zwar Ausschüsse für Koordination und Krisenbewältigung überein, und zwar
auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, je nach Situation. auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, je nach Situation.
Das bedeutet, dass diese Personen von einem möglichen Rückruf zum Das bedeutet, dass diese Personen von einem möglichen Rückruf zum
Dienst in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das C.G.C.C.R übernimmt Dienst in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das C.G.C.C.R übernimmt
diese Aufgabe, was die Kontaktstellen der Koordinations- und diese Aufgabe, was die Kontaktstellen der Koordinations- und
Krisenbewältigungsbüros der Provinzen und der anderen betroffenen Krisenbewältigungsbüros der Provinzen und der anderen betroffenen
föderalen öffentlichen Dienste betrifft. föderalen öffentlichen Dienste betrifft.
Der Alarm der Phase 4 stimmt mit der Ausführung des vorliegenden Plans Der Alarm der Phase 4 stimmt mit der Ausführung des vorliegenden Plans
überein, das heisst mit der Einberufung der Personen, die in Betracht überein, das heisst mit der Einberufung der Personen, die in Betracht
kommen, um die unter Punkt 4.3 erwähnten Evaluations-, kommen, um die unter Punkt 4.3 erwähnten Evaluations-,
Krisenbewältigungs- und Informationsbüros zu bilden. Krisenbewältigungs- und Informationsbüros zu bilden.
4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist
Der Voralarm sowie der Alarm zur Ausführung des vorliegenden Der Voralarm sowie der Alarm zur Ausführung des vorliegenden
Noteinsatzplans und eventuell zur Auslösung der Phase 4 der Noteinsatzplans und eventuell zur Auslösung der Phase 4 der
Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene werden vom Minister Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene werden vom Minister
des Innern oder von seinem Beauftragten ausgelöst. Letzterer des Innern oder von seinem Beauftragten ausgelöst. Letzterer
beschliesst ebenfalls, eventuell zu Phase 4 überzugehen. beschliesst ebenfalls, eventuell zu Phase 4 überzugehen.
Nationaler Voralarm und nationaler Alarm werden aufgrund der Nationaler Voralarm und nationaler Alarm werden aufgrund der
Informationen ausgelöst, die das C.G.C.C.R über seine Informationen ausgelöst, die das C.G.C.C.R über seine
Informationsnetze und -kanäle gesammelt hat. Informationsnetze und -kanäle gesammelt hat.
Wenn das Ereignis, das zur Auslösung der Phase 4 führen kann, seinen Wenn das Ereignis, das zur Auslösung der Phase 4 führen kann, seinen
Ursprung in einem von einem anderen föderalen öffentlichen Dienst Ursprung in einem von einem anderen föderalen öffentlichen Dienst
verwalteten Sektor hat, kann der Minister des Innern oder sein verwalteten Sektor hat, kann der Minister des Innern oder sein
Beauftragter den nationalen Noteinsatzplan auslösen, wenn ein Beauftragter den nationalen Noteinsatzplan auslösen, wenn ein
zuständiger Minister (oder sein Beauftragter) ihn darum bittet oder zuständiger Minister (oder sein Beauftragter) ihn darum bittet oder
aber aus eigener Initiative. Im letzten Fall, ausser im aber aus eigener Initiative. Im letzten Fall, ausser im
Dringlichkeitsfall, spricht der Minister des Innern sich im Voraus mit Dringlichkeitsfall, spricht der Minister des Innern sich im Voraus mit
dem zuständigen Minister (oder dessen Beauftragtem) ab. dem zuständigen Minister (oder dessen Beauftragtem) ab.
4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres Dienstes Inneres
Durch die Auslösung des nationalen Alarms oder des Alarms der Phase 4 Durch die Auslösung des nationalen Alarms oder des Alarms der Phase 4
der Koordination oder Bewältigung von Krisensituationen werden der Koordination oder Bewältigung von Krisensituationen werden
innerhalb des C.G.C.C.R (16) drei Organe aktiviert, die die Ausführung innerhalb des C.G.C.C.R (16) drei Organe aktiviert, die die Ausführung
der nationalen Koordination gewährleisten: ein Evaluationsbüro, ein der nationalen Koordination gewährleisten: ein Evaluationsbüro, ein
Krisenbewältigungsbüro und ein Informationsbüro. Krisenbewältigungsbüro und ein Informationsbüro.
Diese Büros haben jeweils als Aufgabe, die Evaluation der Situation, Diese Büros haben jeweils als Aufgabe, die Evaluation der Situation,
die Beschlussfassung und die Information der Öffentlichkeit zu die Beschlussfassung und die Information der Öffentlichkeit zu
ermöglichen. ermöglichen.
1. Das Evaluationsbüro setzt sich aus kompetenten Fachleuten und 1. Das Evaluationsbüro setzt sich aus kompetenten Fachleuten und
Wissenschaftlern aller föderalen öffentlichen Dienste oder aller von Wissenschaftlern aller föderalen öffentlichen Dienste oder aller von
der Bewältigung und Analyse des Ereignisses betroffenen Dienste der Bewältigung und Analyse des Ereignisses betroffenen Dienste
zusammen. Dieses Büro erstattet dem Krisenbewältigungsbüro Bericht. zusammen. Dieses Büro erstattet dem Krisenbewältigungsbüro Bericht.
Der Vorsitz wird vom Vertreter des föderalen öffentlichen Dienstes, Der Vorsitz wird vom Vertreter des föderalen öffentlichen Dienstes,
der am meisten betroffen ist, geführt. Dieser Vertreter wird vom der am meisten betroffen ist, geführt. Dieser Vertreter wird vom
Krisenbewältigungsbüro bestimmt. Krisenbewältigungsbüro bestimmt.
2. Das Krisenbewältigungsbüro wird von den von der Bewältigung des 2. Das Krisenbewältigungsbüro wird von den von der Bewältigung des
Ereignisses betroffenen Föderalministern oder von ihren Vertretern Ereignisses betroffenen Föderalministern oder von ihren Vertretern
gebildet und der Vorsitz wird vom Minister des Innern oder von seinem gebildet und der Vorsitz wird vom Minister des Innern oder von seinem
Vertreter geführt, der gegebenenfalls die offizielle Auslösung der Vertreter geführt, der gegebenenfalls die offizielle Auslösung der
Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen und der Krisenbewältigung Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen und der Krisenbewältigung
dekretiert. dekretiert.
Dieses Büro trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, die aufgrund des Dieses Büro trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, die aufgrund des
Ernstes der Situation erforderlich sind. Ernstes der Situation erforderlich sind.
Gegebenenfalls kann es beschliessen, einem spezifischen föderalen Gegebenenfalls kann es beschliessen, einem spezifischen föderalen
öffentlichen Dienst die Beobachtung der Situation anzuvertrauen. öffentlichen Dienst die Beobachtung der Situation anzuvertrauen.
Das Krisenbewältigungsbüro entscheidet insbesondere über die Das Krisenbewältigungsbüro entscheidet insbesondere über die
Zweckmässigkeit, ein spezifisches mit der Evaluation der Zweckmässigkeit, ein spezifisches mit der Evaluation der
sozioökonomischen Folgen der aufgetretenen Krisensituation sozioökonomischen Folgen der aufgetretenen Krisensituation
beauftragtes Büro einzuberufen. Dieses Büro muss diese Folgen beauftragtes Büro einzuberufen. Dieses Büro muss diese Folgen
analysieren und alle zweckdienlichen einschlägigen Vorschläge machen. analysieren und alle zweckdienlichen einschlägigen Vorschläge machen.
In den meisten Fällen setzt das Krisenbewältigungsbüro sich aus den In den meisten Fällen setzt das Krisenbewältigungsbüro sich aus den
Ministern zusammen, die für Volksgesundheit (Zuständigkeitsbereich Ministern zusammen, die für Volksgesundheit (Zuständigkeitsbereich
Landwirtschaft einbegriffen), Mobilität (Verkehr und Kommunikation), Landwirtschaft einbegriffen), Mobilität (Verkehr und Kommunikation),
Wirtschaftsangelegenheiten und Landesverteidigung verantwortlich sind. Wirtschaftsangelegenheiten und Landesverteidigung verantwortlich sind.
Wenn nötig wird dieses Büro ergänzt durch: Wenn nötig wird dieses Büro ergänzt durch:
- die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz, - die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz,
- die betreffenden Regionalminister (und Gemeinschaftsminister), - die betreffenden Regionalminister (und Gemeinschaftsminister),
- jeden anderen von der Sache betroffenen Minister. - jeden anderen von der Sache betroffenen Minister.
3. Das Informationsbüro verbreitet die Beschlüsse des 3. Das Informationsbüro verbreitet die Beschlüsse des
Krisenbewältigungsbüros, um die Bevölkerung hierüber zu informieren. Krisenbewältigungsbüros, um die Bevölkerung hierüber zu informieren.
Zu diesem Zweck kontaktiert das Büro die Medien, insbesondere die Zu diesem Zweck kontaktiert das Büro die Medien, insbesondere die
öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten. öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Die Information umfasst insbesondere: Die Information umfasst insbesondere:
- eine Verbreitung zu regelmässigen Zeiten von Mitteilungen in Bezug - eine Verbreitung zu regelmässigen Zeiten von Mitteilungen in Bezug
auf den Notfall, seine Entwicklung und die Beschlüsse des auf den Notfall, seine Entwicklung und die Beschlüsse des
Krisenbewältigungsbüros, Krisenbewältigungsbüros,
- ein angemessenes System zur Beantwortung der Fragen aus der - ein angemessenes System zur Beantwortung der Fragen aus der
Bevölkerung. Bevölkerung.
Das Büro setzt sich aus den Kommunikationsverantwortlichen der Das Büro setzt sich aus den Kommunikationsverantwortlichen der
betroffenen föderalen öffentlichen Dienste zusammen. Der Sprecher des betroffenen föderalen öffentlichen Dienste zusammen. Der Sprecher des
Büros wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt. Büros wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt.
Dem Büro gehören verschiedene Mitarbeiter des C.G.C.C.R an. Dem Büro gehören verschiedene Mitarbeiter des C.G.C.C.R an.
Die Arbeitsmethoden des Büros werden vom C.G.C.C.R festgelegt. Die Arbeitsmethoden des Büros werden vom C.G.C.C.R festgelegt.
5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden 5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden
betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes
In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein Büro für In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein Büro für
Krisenkoordination und -bewältigung mit der Koordination in Sachen Krisenkoordination und -bewältigung mit der Koordination in Sachen
Noteinsatzplanung (das heisst Vorbereitung der in Betracht zu Noteinsatzplanung (das heisst Vorbereitung der in Betracht zu
ziehenden Massnahmen) und Krisenbewältigung beauftragt. ziehenden Massnahmen) und Krisenbewältigung beauftragt.
Die Planung schliesst sowohl nationale Krisen (Katastrophen, Die Planung schliesst sowohl nationale Krisen (Katastrophen,
Kalamitäten) als auch internationale Krisen ein, und zwar innerhalb Kalamitäten) als auch internationale Krisen ein, und zwar innerhalb
der eigenen Zuständigkeitsbereiche jedes föderalen Dienstes. der eigenen Zuständigkeitsbereiche jedes föderalen Dienstes.
6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene
Mitteilungen und Notifizierungen von Krisensituationen, Katastrophen Mitteilungen und Notifizierungen von Krisensituationen, Katastrophen
oder Kalamitäten aus dem Ausland beziehungsweise an Drittstaaten sowie oder Kalamitäten aus dem Ausland beziehungsweise an Drittstaaten sowie
diesbezügliche Ersuchen um Beistand, die dem C.G.C.C.R zur Kenntnis diesbezügliche Ersuchen um Beistand, die dem C.G.C.C.R zur Kenntnis
gebracht werden, müssen erfolgen: gebracht werden, müssen erfolgen:
- über die Alarmkreise, die für die jeweiligen Situationen spezifisch - über die Alarmkreise, die für die jeweiligen Situationen spezifisch
sind, sind,
- über das Krisenzentrum der Auswärtigen Angelegenheiten, - über das Krisenzentrum der Auswärtigen Angelegenheiten,
- über das Beobachtungs- und Informationszentrum des - über das Beobachtungs- und Informationszentrum des
Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit
bei Katastrophenschutzeinsätzen. bei Katastrophenschutzeinsätzen.
7. Zweckdienliche Angaben 7. Zweckdienliche Angaben
Die föderalen öffentlichen Dienste und die sonstigen Dienste, die Die föderalen öffentlichen Dienste und die sonstigen Dienste, die
betroffen sind, teilen dem C.G.C.C.R binnen zwei Monaten nach betroffen sind, teilen dem C.G.C.C.R binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten vorliegender Bestimmungen die für die Einberufung der In-Kraft-Treten vorliegender Bestimmungen die für die Einberufung der
unter Punkt 4.3 erwähnten Büros erforderlichen Angaben ebenso wie die unter Punkt 4.3 erwähnten Büros erforderlichen Angaben ebenso wie die
Angaben zu den unter Punkt 5 erwähnten Büros mit. Sie übermitteln dem Angaben zu den unter Punkt 5 erwähnten Büros mit. Sie übermitteln dem
Krisenzentrum mindestens einmal pro Jahr auch die Fortschreibungen Krisenzentrum mindestens einmal pro Jahr auch die Fortschreibungen
dieser Angaben. dieser Angaben.
8. Spezifische Abschnitte und Übungen 8. Spezifische Abschnitte und Übungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Plans können je nach Art der Die Bestimmungen des vorliegenden Plans können je nach Art der
Krisensituationen oder der in Betracht gezogenen Risiken durch Krisensituationen oder der in Betracht gezogenen Risiken durch
spezifische Abschnitte ergänzt werden spezifische Abschnitte ergänzt werden
Dieser Plan wird darüber hinaus Gegenstand einer jährlichen Dieser Plan wird darüber hinaus Gegenstand einer jährlichen
Anwendungsübung sein. Ist der Plan bei einer reellen Situation Anwendungsübung sein. Ist der Plan bei einer reellen Situation
angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter
die Streichung der jährlichen Übung beschliessen. die Streichung der jährlichen Übung beschliessen.
Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist in Konzertierung mit den Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist in Konzertierung mit den
anderen föderalen öffentlichen Diensten und den sonstigen Diensten, anderen föderalen öffentlichen Diensten und den sonstigen Diensten,
die betroffen sind, mit der Koordination der Abfassung der die betroffen sind, mit der Koordination der Abfassung der
spezifischen Abschnitte und der Organisation der Übungen beauftragt. spezifischen Abschnitte und der Organisation der Übungen beauftragt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Januar 2003 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Januar 2003 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Nämlich die 2 Kernkraftwerke Doel und Tihange mit insgesamt 7 (1) Nämlich die 2 Kernkraftwerke Doel und Tihange mit insgesamt 7
Reaktoren, das Kernforschungszentrum Mol, die Lager- und Reaktoren, das Kernforschungszentrum Mol, die Lager- und
Wiederaufbereitungsstätte der "Belgonucléaire" und "Belgoprocess" in Wiederaufbereitungsstätte der "Belgonucléaire" und "Belgoprocess" in
Dessel und das "Institut des Radio-éléments" in Fleurus. Dessel und das "Institut des Radio-éléments" in Fleurus.
(2) Belgien zählt gemäss der Klassifizierung der neuen europäischen (2) Belgien zählt gemäss der Klassifizierung der neuen europäischen
Richtlinie Seveso-bis zurzeit 134 grosse und 104 kleine Richtlinie Seveso-bis zurzeit 134 grosse und 104 kleine
Seveso-Betriebe. Alle sind zu spezifischen Notifizierungen Seveso-Betriebe. Alle sind zu spezifischen Notifizierungen
verpflichtet, jedoch nur die grossen Betriebe sind zu einer externen verpflichtet, jedoch nur die grossen Betriebe sind zu einer externen
Noteinsatzplanung verpflichtet. Noteinsatzplanung verpflichtet.
30 grosse und 11 kleine Seveso-Betriebe sind im Hafengebiet von 30 grosse und 11 kleine Seveso-Betriebe sind im Hafengebiet von
Antwerpen gelegen. Antwerpen gelegen.
(3) Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1992. (3) Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1992.
(4) In Bezug auf Noteinsatzpläne und in Bezug auf die Ausführung des (4) In Bezug auf Noteinsatzpläne und in Bezug auf die Ausführung des
Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle
bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (Belgisches Staatsblatt vom bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (Belgisches Staatsblatt vom
10. März 1987). 10. März 1987).
(5) Vgl. Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des (5) Vgl. Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des
Noteinsatzplans für nukleare Risiken. Noteinsatzplans für nukleare Risiken.
(6) Diesbezüglich werden im vorerwähnten Rundschreiben vom 11. Juli (6) Diesbezüglich werden im vorerwähnten Rundschreiben vom 11. Juli
1990 die Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. 1990 die Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23.
Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur
Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen,
Katastrophen und Unglücksfällen (Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli Katastrophen und Unglücksfällen (Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli
1971) nur bestätigt. 1971) nur bestätigt.
(7) Das fällt aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember (7) Das fällt aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz in die Zuständigkeit für allgemeine 1963 über den Zivilschutz in die Zuständigkeit für allgemeine
Koordination des Ministers des Innern. Koordination des Ministers des Innern.
(8) Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001, Amtsblatt L 297/7 vom (8) Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2001, Amtsblatt L 297/7 vom
15. November 2001. 15. November 2001.
(9) Dieser Aktionsplan umfasst vier wesentliche Bereiche, in denen (9) Dieser Aktionsplan umfasst vier wesentliche Bereiche, in denen
Arbeiten durchgeführt werden können, um aus dem Beitrag, der aus Arbeiten durchgeführt werden können, um aus dem Beitrag, der aus
nationalen und kollektiven Kapazitäten geleistet werden kann, das nationalen und kollektiven Kapazitäten geleistet werden kann, das
Beste zu machen. Diese vier Bereiche sind: Beste zu machen. Diese vier Bereiche sind:
- Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Militärbehörden, - Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Militärbehörden,
- Koordination der zivilen Beförderungsmittel, - Koordination der zivilen Beförderungsmittel,
- Inventar der nationalen Kapazitäten, die die Alliierten und Partner - Inventar der nationalen Kapazitäten, die die Alliierten und Partner
eventuell auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen möchten, um eventuell auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen möchten, um
einem Land, das Opfer eines Angriffs ist, zu helfen, einem Land, das Opfer eines Angriffs ist, zu helfen,
- medizinische Behandlung der Opfer. - medizinische Behandlung der Opfer.
Alle diese Tätigkeiten müssen in Koordination mit dem Alle diese Tätigkeiten müssen in Koordination mit dem
Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat ausgeführt werden. Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat ausgeführt werden.
(10) Die Organisation dieser Hilfe wird durch das Gesetz vom 8. Juli (10) Die Organisation dieser Hilfe wird durch das Gesetz vom 8. Juli
1964 über die dringende medizinische Hilfe geregelt. 1964 über die dringende medizinische Hilfe geregelt.
(11) Was Unfälle mit Bezug auf die öffentliche Ordnung betrifft, folgt (11) Was Unfälle mit Bezug auf die öffentliche Ordnung betrifft, folgt
die Bestimmung der verantwortlichen Behörde der Verwaltungspolizei, so die Bestimmung der verantwortlichen Behörde der Verwaltungspolizei, so
wie sie in den Vorschriften (Neues Gemeindegesetz, Provinzialgesetz, wie sie in den Vorschriften (Neues Gemeindegesetz, Provinzialgesetz,
Gesetz über das Polizeiamt) vorgesehen ist, einer eigenen Logik, die Gesetz über das Polizeiamt) vorgesehen ist, einer eigenen Logik, die
sich nicht auf den Begriff "Phase" beruft. Ein Zwischenfall in Bezug sich nicht auf den Begriff "Phase" beruft. Ein Zwischenfall in Bezug
auf die öffentliche Ordnung kann jedoch zur Auslösung einer der oben auf die öffentliche Ordnung kann jedoch zur Auslösung einer der oben
beschriebenen Phasen der Noteinsatzplanung führen. beschriebenen Phasen der Noteinsatzplanung führen.
(12) Es handelt sich natürlich um Krisenereignisse und (12) Es handelt sich natürlich um Krisenereignisse und
Krisensituationen, die keine Nuklear- oder Strahlenunfälle sind; Krisensituationen, die keine Nuklear- oder Strahlenunfälle sind;
letztere müssen nämlich gemäss den Bestimmungen des unter Verweis 5 letztere müssen nämlich gemäss den Bestimmungen des unter Verweis 5
erwähnten Noteinsatzplans für nukleare Risiken bewältigt werden. erwähnten Noteinsatzplans für nukleare Risiken bewältigt werden.
(13) Insbesondere im Rahmen der mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen (13) Insbesondere im Rahmen der mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen
Abkommen über den gegenseitigen Beistand bei schweren Unfällen, im Abkommen über den gegenseitigen Beistand bei schweren Unfällen, im
Rahmen des im Vorwort (vgl. Verweis 2) erwähnten Europäischen Rahmen des im Vorwort (vgl. Verweis 2) erwähnten Europäischen
Verfahrens zur Unterstützung der Koordination der Hilfsaktionen und im Verfahrens zur Unterstützung der Koordination der Hilfsaktionen und im
Rahmen verschiedener anderer Verträge, die Belgien abgeschlossen hat Rahmen verschiedener anderer Verträge, die Belgien abgeschlossen hat
und die die obligatorische Notifizierung schwerwiegender oder und die die obligatorische Notifizierung schwerwiegender oder
grenzüberschreitender Unfälle vorsehen. grenzüberschreitender Unfälle vorsehen.
(14) Das C.G.C.C.R gewährleistet nämlich einen allgemeinen (14) Das C.G.C.C.R gewährleistet nämlich einen allgemeinen
Bereitschaftsdienst rund um die Uhr für die Föderalregierung und ist Bereitschaftsdienst rund um die Uhr für die Föderalregierung und ist
also mit der kontinuierlichen Weiterleitung der Informationen, die es also mit der kontinuierlichen Weiterleitung der Informationen, die es
bei den von den betroffenen föderalen öffentlichen Diensten bestimmten bei den von den betroffenen föderalen öffentlichen Diensten bestimmten
Personen erhält, beauftragt. Darüber hinaus stellt es den Personen erhält, beauftragt. Darüber hinaus stellt es den
Föderalministern eine dauerhafte Infrastruktur zur Krisenbewältigung Föderalministern eine dauerhafte Infrastruktur zur Krisenbewältigung
zur Verfügung - vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 18. April 1988 zur Verfügung - vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 18. April 1988
zur Schaffung des C.G.C.C.R, abgeändert durch den Königlichen Erlass zur Schaffung des C.G.C.C.R, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 11. Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 1988 und 1. Juni vom 11. Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 1988 und 1. Juni
1990). 1990).
(15) Ausserdem ist durch die Möglichkeit eines evolutiven Übergangs (15) Ausserdem ist durch die Möglichkeit eines evolutiven Übergangs
von Phase 2 zu Phase 3 und von Phase 3 zu Phase 4 die Informations- von Phase 2 zu Phase 3 und von Phase 3 zu Phase 4 die Informations-
und Benachrichtigungspflicht in Sachen Auslösung der jeweiligen und Benachrichtigungspflicht in Sachen Auslösung der jeweiligen
Phasen, die den Bürgermeistern gegenüber den Gouverneuren und den Phasen, die den Bürgermeistern gegenüber den Gouverneuren und den
Gouverneuren gegenüber dem Minister des Innern auferlegt wird, Gouverneuren gegenüber dem Minister des Innern auferlegt wird,
gerechtfertigt (vgl. Artikel 3 des bereits unter Verweis 6 erwähnten gerechtfertigt (vgl. Artikel 3 des bereits unter Verweis 6 erwähnten
Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971). Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971).
(16) Im Rahmen des unter Verweis 14 erwähnten allgemeinen (16) Im Rahmen des unter Verweis 14 erwähnten allgemeinen
Bereitschaftsdienstes des Zentrums. Bereitschaftsdienstes des Zentrums.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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