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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april | royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative |
1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen, opgemaakt | aux professions comptables et fiscales, établi par le Service central |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003 |
wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige | modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables |
en fiscale beroepen. | et fiscales. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom | 25. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom |
22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im | Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere des Artikels 62; | Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere des Artikels 62; |
Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über | Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über |
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die | eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die |
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; | eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom |
17. Mai 2001; | 17. Mai 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.305/3 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.305/3 des Staatsrates vom 11. Juni |
2002; | 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen |
Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem | Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem |
Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft | Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | Artikel 1 - Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
im Buchführungs- und Steuerwesen wird durch folgenden Absatz ergänzt: | im Buchführungs- und Steuerwesen wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder | « Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis des vorliegenden | Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis des vorliegenden |
Gesetzes zuerkannt worden ist, haben das Recht, ihre rechtmässige | Gesetzes zuerkannt worden ist, haben das Recht, ihre rechtmässige |
Ausbildungsbezeichnung des Mitgliedstaates der Europäischen | Ausbildungsbezeichnung des Mitgliedstaates der Europäischen |
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob Heimat- oder | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob Heimat- oder |
Herkunftsmitgliedstaat, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der | Herkunftsmitgliedstaat, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der |
Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser | Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser |
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, | Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, |
die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, | die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, |
aufgeführt werden. » | aufgeführt werden. » |
Art. 2 - Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch | Art. 2 - Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. Sie muss Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen | « 1. Sie muss Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sein oder ihren | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sein oder ihren |
Wohnsitz in Belgien haben. » | Wohnsitz in Belgien haben. » |
Art. 3 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird ein | Art. 3 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, legen den Eid | « Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, legen den Eid |
vor dem Handelsgericht ihrer Wahl ab. » | vor dem Handelsgericht ihrer Wahl ab. » |
Art. 4 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 | Art. 4 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 7. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft | « 7. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft |
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen | oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen |
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, die ihren Wohnsitz nicht in | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, die ihren Wohnsitz nicht in |
Belgien haben, verpflichten sich, ein Büro in Belgien zu unterhalten, | Belgien haben, verpflichten sich, ein Büro in Belgien zu unterhalten, |
wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wo diesbezügliche | wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wo diesbezügliche |
Akte, Unterlagen und Briefe aufbewahrt werden. » | Akte, Unterlagen und Briefe aufbewahrt werden. » |
Art. 5 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem | Art. 5 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
« Art. 19bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | « Art. 19bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, können zur | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, können zur |
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines | Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines |
Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder | Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder |
eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen: | eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen: |
a) ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | a) ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » |
genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Amt eines Buchprüfers | genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Amt eines Buchprüfers |
und/oder Steuerberaters in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder seine | und/oder Steuerberaters in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder seine |
Tätigkeiten dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. | Tätigkeiten dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. |
Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige | Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige |
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse | Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: | oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens | - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens |
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes | dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes |
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer | Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert |
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche | und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche |
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und | berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und |
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen | - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen |
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Amt | Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Amt |
eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder für die Ausübung dieser | eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder für die Ausübung dieser |
Tätigkeiten in diesem Staat erforderlich sind, | Tätigkeiten in diesem Staat erforderlich sind, |
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen | wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen |
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der | Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der |
Europäischen Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine | Europäischen Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine |
dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, | dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, |
der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen | der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen |
Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat. | Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat. |
Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, | Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, |
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise | Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise |
diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise | diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise |
insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem | insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem |
Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen | Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen |
Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von | Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von |
einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte | einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte |
Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang | Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang |
zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder | zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder |
dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, | dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, |
b) wenn der Antragsteller das Amt eines Buchprüfers und/oder | b) wenn der Antragsteller das Amt eines Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn | Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn |
Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht | Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht |
reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise: | reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges |
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer | Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer |
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen | Universität oder einer Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat |
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus | absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus |
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und | erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und |
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Amtes erworben hat. | - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Amtes erworben hat. |
Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, | Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, |
wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, | wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, |
eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist | eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist |
jede Ausbildung zu verstehen: | jede Ausbildung zu verstehen: |
- die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert | - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert |
ist | ist |
und | und |
- aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer | - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer |
entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer | entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer |
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen | gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen |
Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über | Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über |
das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der | das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der |
beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis | beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis |
müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des | müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des |
betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder | betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder |
Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. | Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. |
Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis | Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis |
beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von | beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von |
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie | einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie |
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat | Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat |
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den | als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den |
übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt | übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt |
worden ist. | worden ist. |
§ 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 | § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 |
erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum und von den | erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum und von den |
Aufnahme- und Befähigungsprüfungen befreit. Im Falle wesentlicher | Aufnahme- und Befähigungsprüfungen befreit. Im Falle wesentlicher |
Unterschiede in der Ausbildung müssen sie sich jedoch einer vom | Unterschiede in der Ausbildung müssen sie sich jedoch einer vom |
Institut organisierten Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des | Institut organisierten Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des |
belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen | belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen |
Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und | Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und |
in den Bereichen, die für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers | in den Bereichen, die für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers |
und/oder Steuerberaters in Belgien relevant sind; erst wird geprüft, | und/oder Steuerberaters in Belgien relevant sind; erst wird geprüft, |
ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese | ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese |
wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können. | wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können. |
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen | Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen |
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die | Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die |
Fähigkeit des Antragstellers, das Amt eines Buchprüfers und/oder | Fähigkeit des Antragstellers, das Amt eines Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. | Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. |
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der | Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der |
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein | Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein |
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf | qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf |
Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem | Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem |
Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines | Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines |
Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen | Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen |
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise | Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise |
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt | den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt |
werden. | werden. |
Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung | Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung |
für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters | für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters |
sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf | sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf |
dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die | dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die |
Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers, | Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers, |
der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der | der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der |
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat festgelegt. | Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat festgelegt. |
§ 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des | § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des |
vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen | vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen |
versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der | versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der |
vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese | vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese |
Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der | Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der |
in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung | in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung |
für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission ein | für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission ein |
Rechtsbehelf eingelegt werden. » | Rechtsbehelf eingelegt werden. » |
Art. 6 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 6 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Personen, die in Anwendung von Artikel 50bis des vorliegenden | « Personen, die in Anwendung von Artikel 50bis des vorliegenden |
Gesetzes im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der | Gesetzes im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der |
Praktikantenliste vermerkt sind, haben das Recht, ihre im Heimat- oder | Praktikantenliste vermerkt sind, haben das Recht, ihre im Heimat- oder |
Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und | Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und |
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu | gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu |
führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort | führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort |
der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der | der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der |
diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » | diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » |
Art. 7 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 50bis mit folgendem | Art. 7 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 50bis mit folgendem |
Wortlaut hinzugefügt: | Wortlaut hinzugefügt: |
« Art. 50bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | « Art. 50bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den |
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » |
genannt, können zur Unterstützung ihres Antrags eines der folgenden | genannt, können zur Unterstützung ihres Antrags eines der folgenden |
Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend | Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend |
machen: | machen: |
a) ein Diplom, das in einem anderen Staat erforderlich ist, um Zugang | a) ein Diplom, das in einem anderen Staat erforderlich ist, um Zugang |
zum Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in seinem | zum Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in seinem |
Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem | Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem |
Staat erworben wurde. | Staat erworben wurde. |
Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige | Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige |
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse | Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse |
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: | oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens | - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens |
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes | dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes |
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer | Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer |
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert |
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche | und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche |
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und | berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und |
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen | - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen |
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf | Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf |
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung in | eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung in |
diesem Staat erforderlich sind, | diesem Staat erforderlich sind, |
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen | wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen |
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der | Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der |
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige | erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige |
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein | Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein |
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis | Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis |
eines Drittlands anerkannt hat. | eines Drittlands anerkannt hat. |
Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, | Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, |
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise | Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise |
diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise | diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise |
insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem | insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem |
Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen | Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen |
Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von | Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von |
einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte | einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte |
Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang | Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang |
zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder | zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung dieselben Rechte | Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung dieselben Rechte |
verleihen, | verleihen, |
b) wenn der Antragsteller den Beruf eines Buchhalters oder | b) wenn der Antragsteller den Beruf eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den | Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den |
vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der | vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der |
diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere | diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere |
Ausbildungsnachweise: | Ausbildungsnachweise: |
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges | - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges |
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer | Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer |
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen | Universität oder einer Hochschule oder einer anderen |
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat |
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus | absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus |
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und | erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und |
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. | - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. |
Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, | Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, |
wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, | wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, |
eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist | eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist |
jede Ausbildung zu verstehen: | jede Ausbildung zu verstehen: |
- die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert | - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert |
ist | ist |
und | und |
- aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer | - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer |
entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer | entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer |
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen | gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen |
Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über | Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über |
das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der | das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der |
beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis | beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis |
müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des | müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des |
betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder | betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder |
Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. | Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. |
Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis | Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis |
beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von | beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von |
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie | einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie |
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat | Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat |
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den | als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den |
übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt | übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt |
worden ist. | worden ist. |
§ 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 | § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 |
erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Um ins | erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Um ins |
Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden müssen sie sich im | Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden müssen sie sich im |
Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung jedoch einer | Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung jedoch einer |
Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts | Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts |
unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung, | unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung, |
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den | Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den |
Bereichen, die für die Ausübung des Berufs in Belgien relevant sind; | Bereichen, die für die Ausübung des Berufs in Belgien relevant sind; |
erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen | erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen |
Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise | Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise |
abdecken können. | abdecken können. |
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen | Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen |
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die | Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die |
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Buchhalters oder | Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. | Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. |
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der | Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der |
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein | Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein |
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf | qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf |
Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem | Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem |
Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines | Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines |
Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen | Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen |
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise | Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise |
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt | den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt |
werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche | werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche |
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Buchhalters oder | Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die | Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die |
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln | Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln |
erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des | erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des |
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung | Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung |
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalrat des Instituts | der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalrat des Instituts |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des | § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des |
vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen | vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen |
versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der | versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der |
vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese | vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese |
Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der | Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der |
in Artikel 8 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des | in Artikel 8 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des |
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe | Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe |
im Dienstleistungsbereich erwähnten Appellationskammer ein | im Dienstleistungsbereich erwähnten Appellationskammer ein |
Rechtsbehelf eingelegt werden. » | Rechtsbehelf eingelegt werden. » |
Art. 8 - Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen | Art. 8 - Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen |
Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem | Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem |
Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen | Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand | Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |