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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/09/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 SEPTEMBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 25 februari 2003 tot wijziging van de wet van 22 april royal du 25 février 2003 modifiant la loi du 22 avril 1999 relative
1999 betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen, opgemaakt aux professions comptables et fiscales, établi par le Service central
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 25 februari 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 février 2003
wijziging van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige modifiant la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables
en fiscale beroepen. et fiscales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 september 2003. Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 25. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom
22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere des Artikels 62; Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere des Artikels 62;
Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über Aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen; eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom
17. Mai 2001; 17. Mai 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.305/3 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.305/3 des Staatsrates vom 11. Juni
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Auf Vorschlag Unseres Ministers des Fernmeldewesens, der Öffentlichen
Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem
Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft Mittelstand, und Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe Artikel 1 - Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe
im Buchführungs- und Steuerwesen wird durch folgenden Absatz ergänzt: im Buchführungs- und Steuerwesen wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder « Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder
Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis des vorliegenden Steuerberaters in Anwendung des Artikels 19bis des vorliegenden
Gesetzes zuerkannt worden ist, haben das Recht, ihre rechtmässige Gesetzes zuerkannt worden ist, haben das Recht, ihre rechtmässige
Ausbildungsbezeichnung des Mitgliedstaates der Europäischen Ausbildungsbezeichnung des Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob Heimat- oder Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaat, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Herkunftsmitgliedstaat, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,
aufgeführt werden. » aufgeführt werden. »
Art. 2 - Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch Art. 2 - Artikel 19 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. Sie muss Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen « 1. Sie muss Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sein oder ihren Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, sein oder ihren
Wohnsitz in Belgien haben. » Wohnsitz in Belgien haben. »
Art. 3 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird ein Art. 3 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzes wird ein
Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, legen den Eid « Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, legen den Eid
vor dem Handelsgericht ihrer Wahl ab. » vor dem Handelsgericht ihrer Wahl ab. »
Art. 4 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 Art. 4 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft « 7. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, die ihren Wohnsitz nicht in Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, die ihren Wohnsitz nicht in
Belgien haben, verpflichten sich, ein Büro in Belgien zu unterhalten, Belgien haben, verpflichten sich, ein Büro in Belgien zu unterhalten,
wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wo diesbezügliche wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und wo diesbezügliche
Akte, Unterlagen und Briefe aufbewahrt werden. » Akte, Unterlagen und Briefe aufbewahrt werden. »
Art. 5 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem Art. 5 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 19bis mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
« Art. 19bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen « Art. 19bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, können zur Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, können zur
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines
Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder
eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen: eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend machen:
a) ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen a) ein Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat »
genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Amt eines Buchprüfers genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Amt eines Buchprüfers
und/oder Steuerberaters in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder seine und/oder Steuerberaters in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder seine
Tätigkeiten dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Tätigkeiten dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde.
Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt:
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Amt Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Amt
eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder für die Ausübung dieser eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder für die Ausübung dieser
Tätigkeiten in diesem Staat erforderlich sind, Tätigkeiten in diesem Staat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der
Europäischen Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine Europäischen Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine
dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird,
der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat. Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise
diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem
Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen
Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von
einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte
Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang
zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder zum reglementierten Amt eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters oder
dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen,
b) wenn der Antragsteller das Amt eines Buchprüfers und/oder b) wenn der Antragsteller das Amt eines Buchprüfers und/oder
Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn
Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht
reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise: reglementiert, einen oder mehrere Ausbildungsnachweise:
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Amtes erworben hat. - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Amtes erworben hat.
Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden,
wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt,
eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist
jede Ausbildung zu verstehen: jede Ausbildung zu verstehen:
- die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert
ist ist
und und
- aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer
entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen
Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über
das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der
beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis
müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des
betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder
Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.
Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis
beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den
übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt
worden ist. worden ist.
§ 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1
erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum und von den erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum und von den
Aufnahme- und Befähigungsprüfungen befreit. Im Falle wesentlicher Aufnahme- und Befähigungsprüfungen befreit. Im Falle wesentlicher
Unterschiede in der Ausbildung müssen sie sich jedoch einer vom Unterschiede in der Ausbildung müssen sie sich jedoch einer vom
Institut organisierten Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des Institut organisierten Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des
belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen belgischen Rechts unterziehen, insbesondere in den Bereichen
Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und
in den Bereichen, die für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers in den Bereichen, die für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers
und/oder Steuerberaters in Belgien relevant sind; erst wird geprüft, und/oder Steuerberaters in Belgien relevant sind; erst wird geprüft,
ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese
wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können. wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken können.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die
Fähigkeit des Antragstellers, das Amt eines Buchprüfers und/oder Fähigkeit des Antragstellers, das Amt eines Buchprüfers und/oder
Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll.
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf
Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem
Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines
Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt
werden. werden.
Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters für die Ausübung des Amtes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters
sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf
dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die
Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers, Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des Antragstellers,
der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat festgelegt. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat festgelegt.
§ 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des
vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen
versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese
Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der
in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung
für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission ein für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufungskommission ein
Rechtsbehelf eingelegt werden. » Rechtsbehelf eingelegt werden. »
Art. 6 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 6 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Personen, die in Anwendung von Artikel 50bis des vorliegenden « Personen, die in Anwendung von Artikel 50bis des vorliegenden
Gesetzes im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der Gesetzes im Verzeichnis der Berufsinhaber oder auf der
Praktikantenliste vermerkt sind, haben das Recht, ihre im Heimat- oder Praktikantenliste vermerkt sind, haben das Recht, ihre im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und
gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu
führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort
der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der
diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. »
Art. 7 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 50bis mit folgendem Art. 7 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 50bis mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
« Art. 50bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen « Art. 50bis - § 1 - Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat »
genannt, können zur Unterstützung ihres Antrags eines der folgenden genannt, können zur Unterstützung ihres Antrags eines der folgenden
Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend Diplome oder eine der folgenden Ausbildungsbezeichnungen geltend
machen: machen:
a) ein Diplom, das in einem anderen Staat erforderlich ist, um Zugang a) ein Diplom, das in einem anderen Staat erforderlich ist, um Zugang
zum Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in seinem zum Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in seinem
Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem
Staat erworben wurde. Staat erworben wurde.
Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Als Diplome gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse
oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt:
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens
dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes
Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert
und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen
Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung in eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung in
diesem Staat erforderlich sind, diesem Staat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der
Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige
Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
eines Drittlands anerkannt hat. eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome, Einem Diplom im Sinne des vorhergehenden Absatzes sind alle Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise
diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem
Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen
Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von
einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte
Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang
zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder zum reglementierten Beruf eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung dieselben Rechte Buchhalter-Fiskalisten oder dessen Ausübung dieselben Rechte
verleihen, verleihen,
b) wenn der Antragsteller den Beruf eines Buchhalters oder b) wenn der Antragsteller den Beruf eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den
vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der
diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere diesen Beruf nicht reglementiert, einen oder mehrere
Ausbildungsnachweise: Ausbildungsnachweise:
- die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges
Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Universität oder einer Hochschule oder einer anderen
Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus
erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat. - die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hat.
Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden, Die zwei Jahre Berufserfahrung können jedoch nicht verlangt werden,
wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt, wenn die Ausbildungsbezeichnung(en), die der Antragsteller besitzt,
eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist eine reglementierte Ausbildung abschliesst/abschliessen; darunter ist
jede Ausbildung zu verstehen: jede Ausbildung zu verstehen:
- die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert - die unmittelbar an der Ausübung eines bestimmten Berufs orientiert
ist ist
und und
- aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer - aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer
entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls aus einer beruflichen
Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis, die über
das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der das Studium hinaus erforderlich sind, besteht; Struktur und Niveau der
beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis
müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des
betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder betreffenden Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder
Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.
Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis
beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von
einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie
eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen
Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Staat
als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den
übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt
worden ist. worden ist.
§ 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1 § 2 - Inhaber eines der in § 1 erwähnten Diplome oder einer der in § 1
erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Um ins erwähnten Ausbildungsbezeichnungen sind vom Praktikum befreit. Um ins
Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden müssen sie sich im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen zu werden müssen sie sich im
Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung jedoch einer Falle wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung jedoch einer
Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts Eignungsprüfung über ihre Kenntnisse des belgischen Rechts
unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung, unterziehen, insbesondere in den Bereichen Buchführung,
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den
Bereichen, die für die Ausübung des Berufs in Belgien relevant sind; Bereichen, die für die Ausübung des Berufs in Belgien relevant sind;
erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen erst wird geprüft, ob die im Laufe der Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise
abdecken können. abdecken können.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Buchhalters oder Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll.
Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ein
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf
Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem Sachgebiete, die aus denjenigen auszuwählen sind, die in dem
Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines Verzeichnis der Sachgebiete enthalten sind, die aufgrund eines
Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt
werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Buchhalters oder Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln
erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und die Rechtslage des
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalrat des Instituts der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalrat des Instituts
festgelegt. festgelegt.
§ 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des § 3 - Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags, der in Anwendung des
vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen vorliegenden Artikels eingereicht wird, muss mit einer mit Gründen
versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der versehenen Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Gegen diese
Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der Entscheidung oder gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann bei der
in Artikel 8 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des in Artikel 8 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des
Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe
im Dienstleistungsbereich erwähnten Appellationskammer ein im Dienstleistungsbereich erwähnten Appellationskammer ein
Rechtsbehelf eingelegt werden. » Rechtsbehelf eingelegt werden. »
Art. 8 - Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Art. 8 - Unser Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen
Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem
Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Mittelstand, und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 25. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 september 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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