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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 tot wijziging van sommige bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de rechtspleging inzake huur van goederen en van de wet van 30 december 1975 betreffende de goederen, buiten particuliere eigendommen gevonden of op de openbare weg geplaatst ter uitvoering van vonnissen van uitzetting Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 novembre 1998 modifiant certaines dispositions du Code judiciaire relatives à la procédure en matière de louage de choses et de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 30 november 1998 tot en langue allemande de la loi du 30 novembre 1998 modifiant certaines
wijziging van sommige bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek
betreffende de rechtspleging inzake huur van goederen en van de wet dispositions du Code judiciaire relatives à la procédure en matière de
van 30 december 1975 betreffende de goederen, buiten particuliere louage de choses et de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens
eigendommen gevonden of op de openbare weg geplaatst ter uitvoering trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique
van vonnissen van uitzetting en exécution de jugements d'expulsion
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 30 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
november 1998 tot wijziging van sommige bepalingen van het 30 novembre 1998 modifiant certaines dispositions du Code judiciaire
Gerechtelijk Wetboek betreffende de rechtspleging inzake huur van relatives à la procédure en matière de louage de choses et de la loi
goederen en van de wet van 30 december 1975 betreffende de goederen, du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des
buiten particuliere eigendommen gevonden of op de openbare weg propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de
geplaatst ter uitvoering van vonnissen van uitzetting, opgemaakt door
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het jugements d'expulsion, établi par le Service central de traduction
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 30 november 1998 tot wijziging van sommige officielle en langue allemande de la loi du 30 novembre 1998 modifiant
bepalingen van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de rechtspleging certaines dispositions du Code judiciaire relatives à la procédure en
inzake huur van goederen en van de wet van 30 december 1975 matière de louage de choses et de la loi du 30 décembre 1975
betreffende de goederen, buiten particuliere eigendommen gevonden of concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis
op de openbare weg geplaatst ter uitvoering van vonnissen van sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion.
uitzetting.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
30. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des 30. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches über das Verfahren im Bereich Vermietung Gerichtsgesetzbuches über das Verfahren im Bereich Vermietung
beziehungsweise Verpachtung von Sachen und des Gesetzes vom 30. beziehungsweise Verpachtung von Sachen und des Gesetzes vom 30.
Dezember 1975 über ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei Dezember 1975 über ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei
der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse
abgestellte Güter abgestellte Güter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Teil IV Buch IV Kapitel XVbis des Art. 2 - Die Überschrift von Teil IV Buch IV Kapitel XVbis des
Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember
1983, wird durch folgende Überschrift ersetzt: 1983, wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Verfahren im Bereich Vermietung beziehungsweise Verpachtung von « Verfahren im Bereich Vermietung beziehungsweise Verpachtung von
Sachen und im Bereich Wohnungsräumung ». Sachen und im Bereich Wohnungsräumung ».
Art. 3 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344ter mit folgendem Art. 3 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1344ter - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf jedes « Art. 1344ter - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf jedes
Ersuchen, das durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung oder Ersuchen, das durch einen schriftlichen Antrag, durch eine Ladung oder
durch freiwilliges Erscheinen zwecks Räumung der Wohnung einer durch freiwilliges Erscheinen zwecks Räumung der Wohnung einer
natürlichen Person eingeleitet wird, die einen in Buch III Titel VIII natürlichen Person eingeleitet wird, die einen in Buch III Titel VIII
Kapitel II Abschnitt II oder Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches Kapitel II Abschnitt II oder Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches
erwähnten Mietvertrag in bezug auf ein Gut abgeschlossen hat, das laut erwähnten Mietvertrag in bezug auf ein Gut abgeschlossen hat, das laut
verfahrenseinleitendem Akt dem Mieter als Wohnsitz oder, in verfahrenseinleitendem Akt dem Mieter als Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines Wohnsitzes, als Wohnort dient. Ermangelung eines Wohnsitzes, als Wohnort dient.
§ 2 - Wird das Ersuchen durch einen schriftlichen Antrag oder durch § 2 - Wird das Ersuchen durch einen schriftlichen Antrag oder durch
freiwilliges Erscheinen eingeleitet, schickt der Greffier, ausser wenn freiwilliges Erscheinen eingeleitet, schickt der Greffier, ausser wenn
der Mieter gemäss § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier der Mieter gemäss § 4 Einspruch erhebt, nach einer Frist von vier
Tagen ab Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen Tagen ab Eintragung der Sache in die allgemeine Liste dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes des Mieters oder, in Ermangelung Sozialhilfezentrum des Wohnsitzes des Mieters oder, in Ermangelung
eines Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes eines Wohnsitzes, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes
des Mieters über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges des Mieters über ein durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags Telekommunikationsverfahren eine Abschrift des schriftlichen Antrags
zu. zu.
§ 3 - Wird das Ersuchen durch eine Ladung eingeleitet, schickt der § 3 - Wird das Ersuchen durch eine Ladung eingeleitet, schickt der
Gerichtsvollzieher, ausser wenn der Mieter gemäss § 4 Einspruch Gerichtsvollzieher, ausser wenn der Mieter gemäss § 4 Einspruch
erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab Zustellung der erhebt, nach einer Frist von vier Tagen ab Zustellung der
Gerichtsvollzieherurkunde dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des Gerichtsvollzieherurkunde dem öffentlichen Sozialhilfezentrum des
Wohnsitzes des Mieters oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, dem Wohnsitzes des Mieters oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes des Mieters über ein öffentlichen Sozialhilfezentrum des Wohnortes des Mieters über ein
durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges durch einfachen Brief zu bestätigendes beliebiges
Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu. Telekommunikationsverfahren eine Abschrift der Ladung zu.
§ 4 - Der Mieter kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des § 4 - Der Mieter kann gegen die Übermittlung einer Abschrift des
verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum verfahrenseinleitenden Akts an das öffentliche Sozialhilfezentrum
Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige Einspruch erheben; dies geschieht im Protokoll über das freiwillige
Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei Erscheinen oder bei der Gerichtskanzlei binnen einer Frist von zwei
Tagen nach der Aufforderung per Gerichtsschreiben oder beim Tagen nach der Aufforderung per Gerichtsschreiben oder beim
Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung Gerichtsvollzieher binnen einer Frist von zwei Tagen nach Zustellung
der Urkunde. der Urkunde.
Der schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den Text des Der schriftliche Antrag oder die Ladung enthält den Text des
vorhergehenden Absatzes. vorhergehenden Absatzes.
§ 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst § 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand
zu leisten. » zu leisten. »
Art. 4 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344quater mit Art. 4 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1344quater - Die in Artikel 1344ter § 1 erwähnte « Art. 1344quater - Die in Artikel 1344ter § 1 erwähnte
Wohnungsräumung kann auf jeden Fall erst nach Ablauf einer Frist von Wohnungsräumung kann auf jeden Fall erst nach Ablauf einer Frist von
einem Monat ab Zustellung des Urteils durchgeführt werden, ausser wenn einem Monat ab Zustellung des Urteils durchgeführt werden, ausser wenn
der Vermieter beweist, dass das Gut verlassen ist, oder wenn die der Vermieter beweist, dass das Gut verlassen ist, oder wenn die
Parteien eine andere Frist vereinbart haben und diese Vereinbarung im Parteien eine andere Frist vereinbart haben und diese Vereinbarung im
Urteil aufgenommen wurde oder wenn der Richter diese Frist verlängert Urteil aufgenommen wurde oder wenn der Richter diese Frist verlängert
beziehungsweise verkürzt auf Ersuchen des Mieters oder des Vermieters, beziehungsweise verkürzt auf Ersuchen des Mieters oder des Vermieters,
der den Beweis erbringt, dass ausserordentlich ernsthafte Umstände der den Beweis erbringt, dass ausserordentlich ernsthafte Umstände
vorliegen, insbesondere in bezug auf die Möglichkeit, den Mieter vorliegen, insbesondere in bezug auf die Möglichkeit, den Mieter
wieder so unterzubringen, dass Einheit, finanzielle Mittel und wieder so unterzubringen, dass Einheit, finanzielle Mittel und
Bedürfnisse der Familie, insbesondere während der Winterzeit, Bedürfnisse der Familie, insbesondere während der Winterzeit,
ausreichend gewährleistet sind. In diesem letzten Fall legt der ausreichend gewährleistet sind. In diesem letzten Fall legt der
Richter unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und Richter unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und
unter den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren unter den Bedingungen, die er bestimmt, die Frist fest, während deren
die Wohnungsräumung nicht durchgeführt werden kann. die Wohnungsräumung nicht durchgeführt werden kann.
Der Gerichtsvollzieher muss den Mieter oder die Bewohner des Guts auf Der Gerichtsvollzieher muss den Mieter oder die Bewohner des Guts auf
jeden Fall mindestens fünf Werktage im voraus von dem tatsächlichen jeden Fall mindestens fünf Werktage im voraus von dem tatsächlichen
Datum der Wohnungsräumung in Kenntnis setzen. » Datum der Wohnungsräumung in Kenntnis setzen. »
Art. 5 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344quinquies mit Art. 5 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1344quinquies - Bei der Zustellung eines Urteils zwecks « Art. 1344quinquies - Bei der Zustellung eines Urteils zwecks
Wohnungsräumung, wie in Artikel 1344ter erwähnt, notifiziert der Wohnungsräumung, wie in Artikel 1344ter erwähnt, notifiziert der
Gerichtsvollzieher der Person, dass die Güter, die sich nach Ablauf Gerichtsvollzieher der Person, dass die Güter, die sich nach Ablauf
der gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der der gesetzlichen oder vom Richter festgelegten Frist noch in der
Wohnung befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Strasse Wohnung befinden sollten, auf ihre Kosten auf der öffentlichen Strasse
abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Strasse versperren und abgestellt werden und, wenn sie die öffentliche Strasse versperren und
der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort der Eigentümer der Güter oder seine Rechtsnachfolger diese dort
zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung zurücklassen, ebenfalls auf ihre Kosten von der Gemeindeverwaltung
weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, ausser wenn weggeschafft und während sechs Monaten aufbewahrt werden, ausser wenn
es sich um Güter handelt, die leichtverderblich oder schädlich für die es sich um Güter handelt, die leichtverderblich oder schädlich für die
öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Der
Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der Gerichtsvollzieher bestätigt diese Mitteilung in der
Zustellungsurkunde. » Zustellungsurkunde. »
Art. 6 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344sexies mit Art. 6 - In demselben Kapitel wird ein Artikel 1344sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1344sexies - § 1 - Bei der Zustellung eines anderen als in « Art. 1344sexies - § 1 - Bei der Zustellung eines anderen als in
Artikel 1344quinquies erwähnten Urteils zwecks Wohnungsräumung schickt Artikel 1344quinquies erwähnten Urteils zwecks Wohnungsräumung schickt
der Gerichtsvollzieher, ausser wenn gemäss § 2 Einspruch erhoben wird, der Gerichtsvollzieher, ausser wenn gemäss § 2 Einspruch erhoben wird,
binnen einer Frist von vier Tagen ab Zustellung des Urteils dem binnen einer Frist von vier Tagen ab Zustellung des Urteils dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum des Ortes, wo sich das Gut befindet, öffentlichen Sozialhilfezentrum des Ortes, wo sich das Gut befindet,
per einfachen Brief eine Abschrift des Urteils zu. per einfachen Brief eine Abschrift des Urteils zu.
§ 2 - Die Person, der die Wohnungsräumung angeordnet wird, kann binnen § 2 - Die Person, der die Wohnungsräumung angeordnet wird, kann binnen
einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim einer Frist von zwei Tagen ab Zustellung des Urteils beim
Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das Gerichtsvollzieher Einspruch gegen die Übermittlung des Urteils an das
öffentliche Sozialhilfezentrum erheben. öffentliche Sozialhilfezentrum erheben.
Die Gerichtsvollzieherurkunde enthält den Text des vorhergehenden Die Gerichtsvollzieherurkunde enthält den Text des vorhergehenden
Absatzes. Absatzes.
§ 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst § 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum bietet sich auf möglichst
angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand angemessene Weise an, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Beistand
zu leisten. » zu leisten. »
Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1975 über Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 1975 über
ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung
eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter
werden folgende Abänderungen vorgenommen: werden folgende Abänderungen vorgenommen:
1. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« Der Eigentümer der im vorhergehenden Absatz erwähnten weggeschafften « Der Eigentümer der im vorhergehenden Absatz erwähnten weggeschafften
Güter kann auf sein Ersuchen hin von der Gemeindeverwaltung Güter kann auf sein Ersuchen hin von der Gemeindeverwaltung
unentgeltlich einen Auszug aus diesem Register mit Angabe der ihm unentgeltlich einen Auszug aus diesem Register mit Angabe der ihm
gehörenden weggeschafften Güter erhalten »; gehörenden weggeschafften Güter erhalten »;
2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Die Gemeinden sind verantwortlich für die Aufbewahrung der Güter, « Die Gemeinden sind verantwortlich für die Aufbewahrung der Güter,
die sie gemäss den Bestimmungen über die Hinterlegung im Notfall die sie gemäss den Bestimmungen über die Hinterlegung im Notfall
erhalten oder weggeschafft haben ». erhalten oder weggeschafft haben ».
Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Die Gemeindeverwaltungen dürfen die Kosten, die das « Art. 5 - Die Gemeindeverwaltungen dürfen die Kosten, die das
Wegschaffen und Aufbewahren der Güter ihnen verursacht hat, dem Wegschaffen und Aufbewahren der Güter ihnen verursacht hat, dem
Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolgern anrechnen. Sie können die Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolgern anrechnen. Sie können die
Rückgabe der Güter, ausser der in Artikel 1408 § 1 des Rückgabe der Güter, ausser der in Artikel 1408 § 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Güter, oder die Rückgabe des Erlöses Gerichtsgesetzbuches erwähnten Güter, oder die Rückgabe des Erlöses
aus deren Verkauf vor Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen von aus deren Verkauf vor Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen von
der vorherigen Zahlung dieser Kosten abhängig machen. » der vorherigen Zahlung dieser Kosten abhängig machen. »
Art. 9 - Die Artikel 2 bis 6 des vorliegenden Gesetzes finden Art. 9 - Die Artikel 2 bis 6 des vorliegenden Gesetzes finden
Anwendung auf jedes in Artikel 1344ter des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf jedes in Artikel 1344ter des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Ersuchen auf Wohnungsräumung, das nach Inkrafttreten des erwähnte Ersuchen auf Wohnungsräumung, das nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes eingeleitet wird. vorliegenden Gesetzes eingeleitet wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 1998 Gegeben zu Brüssel, den 30. November 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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