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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 instaurant la cohabitation légale
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 tot en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 instaurant la
invoering van de wettelijke samenwoning cohabitation légale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning, opgemaakt 23 novembre 1998 instaurant la cohabitation légale, établi par le
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 23 november 1998 tot invoering van de officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998
wettelijke samenwoning. instaurant la cohabitation légale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
23. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Einführung des gesetzlichen 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Einführung des gesetzlichen
Zusammenwohnens Zusammenwohnens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die
Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens
Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches werden unter einem Titel Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches werden unter einem Titel
Vbis mit der Überschrift « Gesetzliches Zusammenwohnen » die Artikel Vbis mit der Überschrift « Gesetzliches Zusammenwohnen » die Artikel
1475 bis 1479 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1475 bis 1479 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1475 - § 1 - Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der « Art. 1475 - § 1 - Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der
Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine
Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben. Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben.
§ 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu § 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu
können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen: können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen:
1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen 1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen
gebunden sein; gebunden sein;
2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu 2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu
schliessen. schliessen.
Art. 1476 - § 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen Art. 1476 - § 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des
gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird.
Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:
1. das Datum der Erklärung, 1. das Datum der Erklärung,
2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die 2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die
Unterschrift beider Parteien, Unterschrift beider Parteien,
3. den gemeinsamen Wohnsitz, 3. den gemeinsamen Wohnsitz,
4. den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, 4. den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen,
5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475
bis 1479 Kenntnis genommen haben, bis 1479 Kenntnis genommen haben,
6. gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten 6. gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten
Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben. Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben.
Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen
Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn
ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister.
§ 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien § 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien
heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem
Paragraphen ein Ende gesetzt wird. Paragraphen ein Ende gesetzt wird.
Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem
Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der
Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem
Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz
übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. das Datum der Erklärung, 1. das Datum der Erklärung,
2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider 2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider
Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die
Erklärung abgibt, Erklärung abgibt,
3. den Wohnsitz beider Parteien, 3. den Wohnsitz beider Parteien,
4. den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu 4. den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu
wollen. wollen.
Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird
dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder,
wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben,
dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien
übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem
Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen
acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben. acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben.
Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der
Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide
Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem
Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die
Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die
Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde
zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per
Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der
anderen Partei. anderen Partei.
Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung
vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben. vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben.
Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen
Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister. Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister.
Art. 1477 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch Art. 1477 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch
die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich
Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache
des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar. des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar.
§ 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das § 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das
gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung. gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung.
§ 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer § 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer
Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei.
§ 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene § 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene
Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie
erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden
gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis
zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.
Art. 1478 - Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von Art. 1478 - Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von
denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus
diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit. diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit.
Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden
gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum
sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter
Rechtsgemeinschaft befinden. Rechtsgemeinschaft befinden.
Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des
vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz
erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der
Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche
Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils. Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils.
Im übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres Im übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres
gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine
Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel
1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den
Regeln in bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und Regeln in bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und
mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im
Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor
einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt. einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt.
Art. 1479 - Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Art. 1479 - Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich
Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf
Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in
bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in bezug auf die bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in bezug auf die
Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in
bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider
Zusammenwohnenden. Zusammenwohnenden.
Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen,
die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf
zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2
Absatz 6 erwähnt, beendet wird. Absatz 6 erwähnt, beendet wird.
Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der
Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden
ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen
Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der
Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die
er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr
betragen. betragen.
Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen
der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches. » der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches. »
Art. 3 - Artikel 911 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches wird durch die Art. 3 - Artikel 911 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches wird durch die
Wörter « oder die Person mit der diese gesetzlich zusammenwohnt » Wörter « oder die Person mit der diese gesetzlich zusammenwohnt »
ergänzt. ergänzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 19 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 19 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird zwischen der Ziffer « 223 » durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird zwischen der Ziffer « 223 »
und dem Wort « und » die Ziffer « ,1479 » eingefügt. und dem Wort « und » die Ziffer « ,1479 » eingefügt.
Art. 5 - Artikel 628 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 628 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 12. Mai 1971, 30. Juni 1971, 20. Juni 1975, 14. Juli 1976, Gesetze vom 12. Mai 1971, 30. Juni 1971, 20. Juni 1975, 14. Juli 1976,
22. Dezember 1977, 24. Juli 1978, 28. Juni 1984, 7. November 1988, 6. 22. Dezember 1977, 24. Juli 1978, 28. Juni 1984, 7. November 1988, 6.
Juli 1989, 12. Juli 1989, 19. Januar 1990, 12. Juni 1991, 13. Juni Juli 1989, 12. Juli 1989, 19. Januar 1990, 12. Juni 1991, 13. Juni
1991 und 18. Juli 1991, wird wie folgt ergänzt: 1991 und 18. Juli 1991, wird wie folgt ergänzt:
« 17. der Richter des letzten gemeinsamen Wohnortes des gesetzlich « 17. der Richter des letzten gemeinsamen Wohnortes des gesetzlich
Zusammenwohnenden, wenn es sich um einen in Artikel 1479 des Zusammenwohnenden, wenn es sich um einen in Artikel 1479 des
Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. » Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. »
Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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