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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 instaurant la cohabitation légale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 23 november 1998 tot | en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 instaurant la |
invoering van de wettelijke samenwoning | cohabitation légale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 23 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
november 1998 tot invoering van de wettelijke samenwoning, opgemaakt | 23 novembre 1998 instaurant la cohabitation légale, établi par le |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 23 november 1998 tot invoering van de | officielle en langue allemande de la loi du 23 novembre 1998 |
wettelijke samenwoning. | instaurant la cohabitation légale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. | Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
23. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Einführung des gesetzlichen | 23. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Einführung des gesetzlichen |
Zusammenwohnens | Zusammenwohnens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die |
Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens | Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens |
Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches werden unter einem Titel | Art. 2 - In Buch III des Zivilgesetzbuches werden unter einem Titel |
Vbis mit der Überschrift « Gesetzliches Zusammenwohnen » die Artikel | Vbis mit der Überschrift « Gesetzliches Zusammenwohnen » die Artikel |
1475 bis 1479 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1475 bis 1479 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1475 - § 1 - Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der | « Art. 1475 - § 1 - Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der |
Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine | Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die eine |
Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben. | Erklärung gemäss Artikel 1476 abgegeben haben. |
§ 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu | § 2 - Um eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu |
können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen: | können, müssen beide Parteien folgende Bedingungen erfüllen: |
1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen | 1. nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen |
gebunden sein; | gebunden sein; |
2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu | 2. gemäss den Artikeln 1123 und 1124 fähig sein, Verträge zu |
schliessen. | schliessen. |
Art. 1476 - § 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | Art. 1476 - § 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des | wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des |
gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. | gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. |
Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: | Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: |
1. das Datum der Erklärung, | 1. das Datum der Erklärung, |
2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die | 2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die |
Unterschrift beider Parteien, | Unterschrift beider Parteien, |
3. den gemeinsamen Wohnsitz, | 3. den gemeinsamen Wohnsitz, |
4. den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, | 4. den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, |
5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 | 5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 |
bis 1479 Kenntnis genommen haben, | bis 1479 Kenntnis genommen haben, |
6. gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten | 6. gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten |
Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben. | Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben. |
Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen | Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen |
Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn | Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn |
ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. | ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. |
§ 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien | § 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien |
heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem | heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem |
Paragraphen ein Ende gesetzt wird. | Paragraphen ein Ende gesetzt wird. |
Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem | Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem |
Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der | Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der |
Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem | Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem |
Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz | Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz |
übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält | übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. das Datum der Erklärung, | 1. das Datum der Erklärung, |
2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider | 2. den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider |
Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die | Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die |
Erklärung abgibt, | Erklärung abgibt, |
3. den Wohnsitz beider Parteien, | 3. den Wohnsitz beider Parteien, |
4. den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu | 4. den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu |
wollen. | wollen. |
Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird | Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird |
dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, | dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, |
wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, | wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, |
dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien | dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien |
übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem | übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem |
Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen | Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen |
acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben. | acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben. |
Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der | Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der |
Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide | Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide |
Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem | Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem |
Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die | Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die |
Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die | Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die |
Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde | Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde |
zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per | zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per |
Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der | Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der |
anderen Partei. | anderen Partei. |
Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung | Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung |
vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben. | vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben. |
Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen | Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen |
Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister. | Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister. |
Art. 1477 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch | Art. 1477 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch |
die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich | die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich |
Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache | Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache |
des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar. | des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar. |
§ 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das | § 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das |
gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung. | gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung. |
§ 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer | § 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer |
Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. | Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. |
§ 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene | § 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene |
Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie | Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie |
erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden | erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden |
gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis | gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis |
zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. | zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. |
Art. 1478 - Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von | Art. 1478 - Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von |
denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus | denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus |
diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit. | diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit. |
Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden | Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden |
gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum | gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum |
sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter | sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter |
Rechtsgemeinschaft befinden. | Rechtsgemeinschaft befinden. |
Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des | Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des |
vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz | vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz |
erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der | erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der |
Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche | Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche |
Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils. | Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils. |
Im übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres | Im übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres |
gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine | gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine |
Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel | Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel |
1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den | 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den |
Regeln in bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und | Regeln in bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und |
mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im | mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im |
Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor | Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor |
einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt. | einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt. |
Art. 1479 - Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich | Art. 1479 - Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich |
Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf | Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf |
Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in | Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in |
bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in bezug auf die | bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in bezug auf die |
Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in | Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in |
bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider | bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider |
Zusammenwohnenden. | Zusammenwohnenden. |
Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, | Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, |
die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf | die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf |
zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 | zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 |
Absatz 6 erwähnt, beendet wird. | Absatz 6 erwähnt, beendet wird. |
Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der | Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der |
Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden | Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden |
ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen | ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen |
Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der | Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der |
Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die | Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die |
er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr | er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr |
betragen. | betragen. |
Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen | Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen |
der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches. » | der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches. » |
Art. 3 - Artikel 911 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches wird durch die | Art. 3 - Artikel 911 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches wird durch die |
Wörter « oder die Person mit der diese gesetzlich zusammenwohnt » | Wörter « oder die Person mit der diese gesetzlich zusammenwohnt » |
ergänzt. | ergänzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 19 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert | Art. 4 - In Artikel 594 Nr. 19 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird zwischen der Ziffer « 223 » | durch das Gesetz vom 14. Juli 1976, wird zwischen der Ziffer « 223 » |
und dem Wort « und » die Ziffer « ,1479 » eingefügt. | und dem Wort « und » die Ziffer « ,1479 » eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 628 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 628 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 12. Mai 1971, 30. Juni 1971, 20. Juni 1975, 14. Juli 1976, | Gesetze vom 12. Mai 1971, 30. Juni 1971, 20. Juni 1975, 14. Juli 1976, |
22. Dezember 1977, 24. Juli 1978, 28. Juni 1984, 7. November 1988, 6. | 22. Dezember 1977, 24. Juli 1978, 28. Juni 1984, 7. November 1988, 6. |
Juli 1989, 12. Juli 1989, 19. Januar 1990, 12. Juni 1991, 13. Juni | Juli 1989, 12. Juli 1989, 19. Januar 1990, 12. Juni 1991, 13. Juni |
1991 und 18. Juli 1991, wird wie folgt ergänzt: | 1991 und 18. Juli 1991, wird wie folgt ergänzt: |
« 17. der Richter des letzten gemeinsamen Wohnortes des gesetzlich | « 17. der Richter des letzten gemeinsamen Wohnortes des gesetzlich |
Zusammenwohnenden, wenn es sich um einen in Artikel 1479 des | Zusammenwohnenden, wenn es sich um einen in Artikel 1479 des |
Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. » | Zivilgesetzbuches erwähnten Antrag handelt. » |
Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. | das Datum fest, an dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |