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Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
28 NOVEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar | 28 NOVEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif à la facturation dans le |
aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening | cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service |
door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits | ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 28 november 2018 betreffende de facturatie | allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la |
naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige | facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente |
hulpverlening door een ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 21 | par un service ambulancier (Moniteur belge du 21 décembre 2018), tel |
december 2018), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit | |
van 5 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 | qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juin 2020 modifiant |
november 2018 betreffende de facturatie naar aanleiding van de | l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la facturation dans le |
tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een | cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service |
ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2020). | ambulancier (Moniteur belge du 22 juin 2020). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im | 28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im |
Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen | Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen |
Ambulanzdienst | Ambulanzdienst |
Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über | Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über |
die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für | die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für |
jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person | jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person |
infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine | infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine |
Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen | Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden | Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des | 1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des |
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte | Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte |
Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab | Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab |
einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten | einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten |
Dringlichkeitsfall, | Dringlichkeitsfall, |
2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, | 2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, |
den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, | den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, |
3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der | 3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der |
Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit | Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit |
Überweisungsformular erstellt wird, | Überweisungsformular erstellt wird, |
4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die | 4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die |
Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, | Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, |
zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit | zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, | zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, |
5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am | 5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am |
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in |
den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem | den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem |
Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen | festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen |
Krankenkassenkollegiums. | Krankenkassenkollegiums. |
§ 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung | § 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung |
über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 | über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 |
erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. | erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. |
§ 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte | § 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte |
Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über | Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über |
eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung | eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung |
zur Benutzung verfügt. | zur Benutzung verfügt. |
§ 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem | § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem |
Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung | Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung |
durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens | durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. | des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. |
Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen | Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen |
des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den | des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den |
Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern | dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern |
die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des | die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. |
§ 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro | § 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro |
Fahrt zu zahlen. | Fahrt zu zahlen. |
§ 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro | § 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro |
zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR | zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR |
pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. | pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. |
§ 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht | § 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht |
zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes | zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes |
Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen | Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des | registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des |
Transports. | Transports. |
Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den | Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den |
Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden. | Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden. |
Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der | Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der |
Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. | Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. |
§ 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1. | § 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1. |
Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am | Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am |
30. Juni des Vorjahres erreicht hat. | 30. Juni des Vorjahres erreicht hat. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag | § 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag |
nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses | nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses |
angepasst. | angepasst. |
§ 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge | § 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge |
ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr | ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr |
angepasst. | angepasst. |
Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine | Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine |
Rechnungsbedingungen an: | Rechnungsbedingungen an: |
1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum | 1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum |
der Versendung der Rechnung, | der Versendung der Rechnung, |
2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der | 2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der |
Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die | Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die |
Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, | Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, |
3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von | 3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von |
einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der | einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der |
betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach | betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach |
seiner Versendung auszuführen ist, | seiner Versendung auszuführen ist, |
4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können | 4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können |
der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte | der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte |
Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt | Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt |
werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht | werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht |
mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten | mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten |
Pauschalentschädigung betragen, | Pauschalentschädigung betragen, |
5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung | 5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung |
des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche | des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche |
Beitreibung.] | Beitreibung.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. |
Juni 2020)] | Juni 2020)] |
Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche | Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche |
oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in | oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in |
Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 | Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 |
Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. | Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. |
§ 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des | § 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende | Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende |
medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die | medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die |
Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes | Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes |
auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. | auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. |
§ 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag | § 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag |
der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des | der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des |
Patienten. | Patienten. |
§ 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des | § 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des |
Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine | Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine |
in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] | in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. |
Juni 2020)] | Juni 2020)] |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des |
Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli | Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli |
1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per | 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per |
Krankenwagen wird aufgehoben. | Krankenwagen wird aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
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