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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/11/2018
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Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
28 NOVEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de facturatie naar 28 NOVEMBRE 2018. - Arrêté royal relatif à la facturation dans le
aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service
door een ambulancedienst. - Officieuze coördinatie in het Duits ambulancier. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 28 november 2018 betreffende de facturatie allemande de l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la
naar aanleiding van een tussenkomst dringende geneeskundige facturation dans le cadre d'une intervention d'aide médicale urgente
hulpverlening door een ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 21 par un service ambulancier (Moniteur belge du 21 décembre 2018), tel
december 2018), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit
van 5 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 5 juin 2020 modifiant
november 2018 betreffende de facturatie naar aanleiding van de l'arrêté royal du 28 novembre 2018 relatif à la facturation dans le
tussenkomst dringende geneeskundige hulpverlening door een cadre d'une intervention d'aide médicale urgente par un service
ambulancedienst (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2020). ambulancier (Moniteur belge du 22 juin 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im 28. NOVEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die Rechnungsstellung im
Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen Rahmen eines Einsatzes dringender medizinischer Hilfe durch einen
Ambulanzdienst Ambulanzdienst
Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über Artikel 1 - § 1 - Ein in Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über
die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für die dringende medizinische Hilfe erwähnter Ambulanzdienst stellt für
jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person jeden Kontakt mit einem Patienten oder mit einer verstorbenen Person
infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine infolge einer Alarmierung über das einheitliche Rufsystem, eine
Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen Pauschalentschädigung "Einsatz im Rahmen der dringenden medizinischen
Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden Hilfe" in Höhe von 60 EUR in Rechnung, und zwar unter folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des 1. der Patient oder sein Vertreter haben ihre in Artikel 8 § 1 des
Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte
Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab Einwilligung abgegeben oder der Patient war bewusstlos oder es gab
einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten einen in Artikel 8 § 5 desselben Gesetzes erwähnten
Dringlichkeitsfall, Dringlichkeitsfall,
2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert, 2. das einheitliche Rufsystem hat das Ambulanzteam nicht aufgefordert,
den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf, den Einsatz abzubrechen, bevor das Ambulanzteam am Einsatzort eintraf,
3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der 3. die Fakturierung erfolgt durch eine Rechnung, die nach einem der
Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit Muster in Anlage 1 oder 2 ohne beziehungsweise mit
Überweisungsformular erstellt wird, Überweisungsformular erstellt wird,
4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die 4. der Ambulanzdienst trägt in das Muster in Anlage 1 oder 2 für die
Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein, Rubrik "Ambureg-Nummer" eine von ihm selbst festgelegte Nummer ein,
zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit zum Beispiel eine Kundennummer, bis der für die Volksgesundheit
zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt, zuständige Minister den Inhalt dieser Rubrik bestimmt,
5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am 5. der Ambulanzdienst übermittelt dem in Artikel 2 Buchstabe i) des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger die in
den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem den Anlagen 1 oder 2 aufgenommenen Informationen auf elektronischem
Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Wege ab einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen festgelegten Datum und gemäß den Anweisungen des Nationalen
Krankenkassenkollegiums. Krankenkassenkollegiums.
§ 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung § 2 - Dem Patienten oder seinem Vertreter dürfen durch die Alarmierung
über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1 über das einheitliche Rufsystem keine anderen Kosten als die in § 1
erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden. erwähnte Pauschalentschädigung in Rechnung gestellt werden.
§ 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte § 3 - Der Ambulanzdienst füllt die in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnte
Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über Rechnung nur dann mit der Nationalregisternummer aus, wenn er über
eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eine in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Ermächtigung
zur Benutzung verfügt. zur Benutzung verfügt.
§ 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem § 4 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf die Kontakte mit einem
Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung Patienten oder einer verstorbenen Person infolge einer Alarmierung
durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens durch das einheitliche Rufsystem, die vor dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses erfolgt ist. des vorliegenden Erlasses erfolgt ist.
Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 § 1 gelten die Bestimmungen
des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den des vorliegenden Artikels für Leistungen von Ambulanzdiensten, die den
Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen gewährleisten, sofern
die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des die Alarmierung über das einheitliche Rufsystem vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte. Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgte.
§ 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro § 2 - Für die Leistungen ist ein Pauschalbetrag von 42,14 EUR pro
Fahrt zu zahlen. Fahrt zu zahlen.
§ 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro § 3 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 4,21 EUR pro
zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR zusätzlichen Kilometer ab dem elften Kilometer erhöht und um 3,22 EUR
pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer. pro zusätzlichen Kilometer ab dem einundzwanzigsten Kilometer.
§ 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht § 4 - Der in § 2 bestimmte Pauschalbetrag wird um 40 EUR erhöht
zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes zuzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer pro verwendetes
Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen Elektrodenpaar bei der Benutzung eines beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des registrierten automatischen externen Defibrillators anlässlich des
Transports. Transports.
Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den Art. 3 - § 1 - Der in Artikel 1 erwähnte Betrag ist an den
Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden. Gesundheitsindex 107,52 (Basisjahr 2013) gebunden.
Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der Die in Artikel 2 erwähnten Beträge sind an den Index 118,50 der
Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden. Verbraucherpreise (Basisjahr 1988) gebunden.
§ 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1. § 2 - Die in Artikel 1 und Artikel 2 erwähnten Beträge werden am 1.
Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am Januar jeden Jahres an den Wert angepasst, den der jeweilige Index am
30. Juni des Vorjahres erreicht hat. 30. Juni des Vorjahres erreicht hat.
§ 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag § 3 - In Abweichung von § 2 wird der in Artikel 1 erwähnte Betrag
nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht im Laufe des Jahres des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses
angepasst. angepasst.
§ 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge § 4 - In Abweichung von § 2 werden die in Artikel 2 erwähnten Beträge
ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht mehr
angepasst. angepasst.
Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine Art. 4 - [Der Ambulanzdienst wendet folgende allgemeine
Rechnungsbedingungen an: Rechnungsbedingungen an:
1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum 1. der Fälligkeitstermin der Rechnung liegt einen Monat nach dem Datum
der Versendung der Rechnung, der Versendung der Rechnung,
2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der 2. bei Nichtzahlung der Rechnung zum Fälligkeitstermin fordert der
Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die Ambulanzdienst die betreffende Person per Einschreibesendung auf, die
Rechnung binnen einem Monat zu zahlen, Rechnung binnen einem Monat zu zahlen,
3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von 3. bei Nichtzahlung der Rechnung nach Ablauf der zweiten Frist von
einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der einem Monat, wie in Nr. 2 erwähnt, übermittelt der Ambulanzdienst der
betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach betreffenden Person einen Zahlungsplan, der binnen sechs Monaten nach
seiner Versendung auszuführen ist, seiner Versendung auszuführen ist,
4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können 4. bei Nichtzahlung zu dem in Nr. 1 erwähnten Fälligkeitstermin können
der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte der betreffenden Person zusätzliche Kosten für die in Nr. 2 erwähnte
Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt Mahnung und den in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplan in Rechnung gestellt
werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht werden. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Kosten darf jedoch nicht
mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten mehr als 50 Prozent der in Artikel 1 § 1 erwähnten
Pauschalentschädigung betragen, Pauschalentschädigung betragen,
5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung 5. der Ambulanzdienst verzichtet bis zum Ende der Frist zur Ausführung
des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche des in Nr. 3 erwähnten Zahlungsplans auf jegliche gerichtliche
Beitreibung.] Beitreibung.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22.
Juni 2020)] Juni 2020)]
Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche Art. 5 - [ § 1 - Der Ambulanzdienst kann eine Drittperson, natürliche
oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in oder juristische Person, sowohl für die gütliche Beitreibung der in
Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4 Artikel 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Rechnung als auch für die in Artikel 4
Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen. Nr. 5 erwähnte gerichtliche Beitreibung hinzuziehen.
§ 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des § 2 - Wenn der Ambulanzdienst in Anwendung von Artikel 8 Nr. 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende Gesetzes vom 8. Juli 1964 die Garantie des Fonds für dringende
medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die medizinische Hilfe in Anspruch nimmt und die Garantie erhält, kann die
Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes Drittperson nur für die Kosten des Einsatzes des Ambulanzdienstes
auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert. auftreten, die besagter Fonds nicht garantiert.
§ 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag § 3 - Der Ambulanzdienst informiert die Drittperson über den Betrag
der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des der Beteiligung des Fonds und über die möglichen Zahlungen seitens des
Patienten. Patienten.
§ 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des § 4 - Der Ambulanzdienst übermittelt die Nationalregisternummer des
Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine Patienten nur an die in § 1 erwähnte Drittperson, wenn diese über eine
in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.] in Artikel 1 § 3 erwähnte Ermächtigung verfügt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22. [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Juni 2020 (B.S. vom 22.
Juni 2020)] Juni 2020)]
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 7. April 1995 zur Festlegung des
Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli Tarifs für den Transport der in Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli
1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen per
Krankenwagen wird aufgehoben. Krankenwagen wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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