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Koninklijk besluit betreffende het beroep van mondhygiënist. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste bucco-dentaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
28 MAART 2018. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van | 28 MARS 2018. - Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste |
mondhygiënist. - Duitse vertaling | bucco-dentaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 maart 2018 betreffende het beroep van mondhygiënist | l'arrêté royal du 28 mars 2018 relatif à la profession d'hygiéniste |
(Belgisch Staatsblad van 30 maart 2018). | bucco-dentaire (Moniteur belge du 30 mars 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
28. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über den Beruf des | 28. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über den Beruf des |
Dentalhygienikers | Dentalhygienikers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung | Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1 und 3, | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1 und 3, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, des Artikels 70 und | abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, des Artikels 70 und |
des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; | des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/03 der Fachkommission für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/03 der Fachkommission für |
Heilhilfsberufe vom 13. Juni 2017; | Heilhilfsberufe vom 13. Juni 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/06 des Föderalen Rates der | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/06 des Föderalen Rates der |
Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; | Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Februar 2018; | Februar 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.994/2 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.994/2 des Staatsrates vom 12. März |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass es einen Index gibt, der das Niveau der | In der Erwägung, dass es einen Index gibt, der das Niveau der |
parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf | parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf |
anzeigt (Dutch Periodontal Screening Index, wie beschrieben in Van der | anzeigt (Dutch Periodontal Screening Index, wie beschrieben in Van der |
Velden, U. (2009). The Dutch periodontal screening index validation | Velden, U. (2009). The Dutch periodontal screening index validation |
and its application in The Netherlands. J. Clin Periodontol., 36(12), | and its application in The Netherlands. J. Clin Periodontol., 36(12), |
1018-24. doi :10.1111/j.1600-051X.2009.01495.x.); | 1018-24. doi :10.1111/j.1600-051X.2009.01495.x.); |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Dutch Periodontal Screening Index (DPSI): Index, der das Niveau der | 1. Dutch Periodontal Screening Index (DPSI): Index, der das Niveau der |
parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf | parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf |
anzeigt, | anzeigt, |
2. professionelle Reinigung: Reinigung (Entfernung von Zahnbelag, | 2. professionelle Reinigung: Reinigung (Entfernung von Zahnbelag, |
Verfärbungen und Speiseresten) des natürlichen Gebisses und der | Verfärbungen und Speiseresten) des natürlichen Gebisses und der |
zahnersetzenden und -regulierenden Apparaturen mithilfe spezifischer | zahnersetzenden und -regulierenden Apparaturen mithilfe spezifischer |
Instrumente und Materialien (außer denjenigen, die für die tägliche | Instrumente und Materialien (außer denjenigen, die für die tägliche |
Mund- und Zahnhygiene bestimmt sind), | Mund- und Zahnhygiene bestimmt sind), |
3. Zahnsteinentfernung: Entfernung von Zahnstein mithilfe | 3. Zahnsteinentfernung: Entfernung von Zahnstein mithilfe |
professioneller Instrumente, | professioneller Instrumente, |
4. Oberflächenbehandlung: Glätten der Wurzeloberflächen, | 4. Oberflächenbehandlung: Glätten der Wurzeloberflächen, |
5. Schutzmaterialien: Materialien, die vorübergehend eingesetzt | 5. Schutzmaterialien: Materialien, die vorübergehend eingesetzt |
werden, um eine Heilungsphase zu ermöglichen (Wundverband) oder die | werden, um eine Heilungsphase zu ermöglichen (Wundverband) oder die |
Empfindlichkeit bis zur endgültigen Reparatur zu verringern (temporäre | Empfindlichkeit bis zur endgültigen Reparatur zu verringern (temporäre |
Schutzvorrichtungen), | Schutzvorrichtungen), |
6. Mundschutz: herausnehmbare Vorrichtung zum Schutz des Mundgewebes | 6. Mundschutz: herausnehmbare Vorrichtung zum Schutz des Mundgewebes |
bei sportlichen Aktivitäten, | bei sportlichen Aktivitäten, |
7. präventiver Mundpflegeplan: Plan mit präventiven Handlungen zur | 7. präventiver Mundpflegeplan: Plan mit präventiven Handlungen zur |
Vorbeugung, Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der | Vorbeugung, Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der |
Mundgesundheit, | Mundgesundheit, |
8. topische Agenzien: Produkte, die im Rahmen eines präventiven | 8. topische Agenzien: Produkte, die im Rahmen eines präventiven |
Mundpflegeplans lokal auf das Mundgewebe aufgetragen werden, | Mundpflegeplans lokal auf das Mundgewebe aufgetragen werden, |
9. Verfahren: Beschreibung der Durchführung einer fachlichen Leistung | 9. Verfahren: Beschreibung der Durchführung einer fachlichen Leistung |
oder einer anvertrauten Handlung auf einheitliche und sichere Weise, | oder einer anvertrauten Handlung auf einheitliche und sichere Weise, |
10. ASA-Score: von der American Society of Anesthesiologists | 10. ASA-Score: von der American Society of Anesthesiologists |
eingeführtes Patientenklassifikationssystem. | eingeführtes Patientenklassifikationssystem. |
Art. 2 - Das in Artikel 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 2 - Das in Artikel 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Verfahren wird in Absprache mit dem beziehungsweise den betreffenden | Verfahren wird in Absprache mit dem beziehungsweise den betreffenden |
Zahnärzten und/oder Ärzten für einen bestimmten Arbeitsrahmen (zum | Zahnärzten und/oder Ärzten für einen bestimmten Arbeitsrahmen (zum |
Beispiel Krankenhaus, Praxis, Alten- und Pflegeheim, ...) festgelegt. | Beispiel Krankenhaus, Praxis, Alten- und Pflegeheim, ...) festgelegt. |
Dieses Verfahren enthält mindestens: Namen des Verfahrens, | Dieses Verfahren enthält mindestens: Namen des Verfahrens, |
Beschreibung oder Definition, Anwendungsbereich, Indikationen, | Beschreibung oder Definition, Anwendungsbereich, Indikationen, |
Gegenanzeigen, Bedarfsmaterial, Arbeitsweise, Schwerpunkte, | Gegenanzeigen, Bedarfsmaterial, Arbeitsweise, Schwerpunkte, |
Beobachtung und Häufigkeit. | Beobachtung und Häufigkeit. |
Für den Gebrauch von Apparaten umfasst dieses Verfahren mindestens | Für den Gebrauch von Apparaten umfasst dieses Verfahren mindestens |
Aufbau, Betrieb/Benutzung, Reinigung und Wartung, Störungen (Problem, | Aufbau, Betrieb/Benutzung, Reinigung und Wartung, Störungen (Problem, |
Ursache, Lösung) und technische Daten. | Ursache, Lösung) und technische Daten. |
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli | Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli |
2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird | 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird |
unter der Berufsbezeichnung "Dentalhygieniker" ausgeübt. | unter der Berufsbezeichnung "Dentalhygieniker" ausgeübt. |
Art. 4 - Der Beruf des Dentalhygienikers darf nur durch Personen | Art. 4 - Der Beruf des Dentalhygienikers darf nur durch Personen |
ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: | ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen | 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen |
wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des | wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des |
Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was | Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was |
mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht; das Studienprogramm | mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht; das Studienprogramm |
umfasst mindestens: | umfasst mindestens: |
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: | a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
i. allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie (einschließlich | i. allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie (einschließlich |
Kopf- und Halsbereich), | Kopf- und Halsbereich), |
ii. allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich Pathologie des | ii. allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich Pathologie des |
Kopfes und des Halses), | Kopfes und des Halses), |
iii. Biophysik, | iii. Biophysik, |
iv. Biochemie, einschließlich Stoffwechsel und Regulierung des | iv. Biochemie, einschließlich Stoffwechsel und Regulierung des |
Stoffwechsels, | Stoffwechsels, |
v. Mikrobiologie und Infektiologie, | v. Mikrobiologie und Infektiologie, |
vi. Zellbiologie und Histologie, | vi. Zellbiologie und Histologie, |
vii. Pharmakologie, | vii. Pharmakologie, |
viii. Psychologie, | viii. Psychologie, |
ix. Epidemiologie, | ix. Epidemiologie, |
x. allgemeine Einführung in die Mund- und Zahnpflege, | x. allgemeine Einführung in die Mund- und Zahnpflege, |
xi. allgemeine Einführung in die Fachbereiche der Mund- und | xi. allgemeine Einführung in die Fachbereiche der Mund- und |
Zahnpflege, | Zahnpflege, |
xii. Berufspflichten, | xii. Berufspflichten, |
xiii. Ethik, | xiii. Ethik, |
xiv. Organisation des Personenbeistands und der Gesundheitspflege, | xiv. Organisation des Personenbeistands und der Gesundheitspflege, |
xv. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | xv. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
und über die Rechte des Patienten, | und über die Rechte des Patienten, |
b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: | b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: |
i. Diagnostik, Behandlungsmethoden und qualitativ hochwertige Pflege, | i. Diagnostik, Behandlungsmethoden und qualitativ hochwertige Pflege, |
ii. präventive Mund- und Zahnpflege, | ii. präventive Mund- und Zahnpflege, |
iii. Risikoanalyse, | iii. Risikoanalyse, |
iv. Mund- und Zahnpflege bei spezifischen Zielgruppen, | iv. Mund- und Zahnpflege bei spezifischen Zielgruppen, |
v. Mund- und Zahnpflege bei Erkrankungen des Hart- und Weichgewebes, | v. Mund- und Zahnpflege bei Erkrankungen des Hart- und Weichgewebes, |
vi. Operations- und Instrumentenassistenz in der Mund-, Kiefer- und | vi. Operations- und Instrumentenassistenz in der Mund-, Kiefer- und |
Gesichtschirurgie, | Gesichtschirurgie, |
vii. four-handed dentistry, | vii. four-handed dentistry, |
viii. Hygiene und Sterilisation, | viii. Hygiene und Sterilisation, |
ix. Infektionsprävention und -kontrolle, | ix. Infektionsprävention und -kontrolle, |
x. Materialien und Produkte für die Mund- und Zahnpflege, | x. Materialien und Produkte für die Mund- und Zahnpflege, |
xi. Blutentnahme und Legen eines Venenkatheters, | xi. Blutentnahme und Legen eines Venenkatheters, |
xii. Anxiolyse, | xii. Anxiolyse, |
xiii. medizinische Bildgebung und Strahlenschutz, | xiii. medizinische Bildgebung und Strahlenschutz, |
xiv. evidence based practice, | xiv. evidence based practice, |
xv. Verhaltensänderung, | xv. Verhaltensänderung, |
xvi. Gesundheitsförderung, -beratung und -erziehung, | xvi. Gesundheitsförderung, -beratung und -erziehung, |
xvii. Kommunikation, | xvii. Kommunikation, |
xviii. Datenanalyse, einschließlich biomedizinischer Statistik, | xviii. Datenanalyse, einschließlich biomedizinischer Statistik, |
xix. Informatik im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege, eHealth- | xix. Informatik im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege, eHealth- |
und mHealth-Anwendungen, | und mHealth-Anwendungen, |
xx. Führung und Strukturierung einer zahnärztlichen medizinischen | xx. Führung und Strukturierung einer zahnärztlichen medizinischen |
Akte, | Akte, |
xxi. erste Hilfe, Basic Life Support, | xxi. erste Hilfe, Basic Life Support, |
c) eine Abschlussarbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung | c) eine Abschlussarbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung |
zum Dentalhygieniker und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu | zum Dentalhygieniker und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu |
einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig | einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig |
fähig ist und selbständig arbeiten kann, | fähig ist und selbständig arbeiten kann, |
d) den erfolgreichen Abschluss eines klinischen Praktikums von | d) den erfolgreichen Abschluss eines klinischen Praktikums von |
mindestens 600 Stunden. | mindestens 600 Stunden. |
Das klinische Praktikum muss mindestens zur Hälfte in der allgemeinen | Das klinische Praktikum muss mindestens zur Hälfte in der allgemeinen |
Zahnheilkunde und darüber hinaus mindestens in einem der folgenden | Zahnheilkunde und darüber hinaus mindestens in einem der folgenden |
Bereiche absolviert werden: | Bereiche absolviert werden: |
i. Parodontologie, | i. Parodontologie, |
ii. Kieferorthopädie, | ii. Kieferorthopädie, |
iii. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. | iii. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. |
Das klinische Praktikum muss in verschiedenen Diensten und/oder | Das klinische Praktikum muss in verschiedenen Diensten und/oder |
Einrichtungen verteilt und mit unterschiedlichen Zielgruppen | Einrichtungen verteilt und mit unterschiedlichen Zielgruppen |
stattfinden, | stattfinden, |
2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 15 Stunden | 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 15 Stunden |
pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um | pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um |
den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. | den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. |
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der | Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der |
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. | Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. |
Art. 5 - § 1 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten | Art. 5 - § 1 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten |
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, | koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, |
die von Dentalhygienikern erbracht werden können, sind in Anlage 1 und | die von Dentalhygienikern erbracht werden können, sind in Anlage 1 und |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt. |
Diese Leistungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und | Diese Leistungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und |
Zahnpflege. | Zahnpflege. |
§ 2 - Die in Anlage 2 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine | § 2 - Die in Anlage 2 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine |
schriftliche (eventuell elektronische) Verschreibung eines Zahnarztes | schriftliche (eventuell elektronische) Verschreibung eines Zahnarztes |
oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und | oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und |
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. |
Art. 6 - § 1 - Handlungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz | Art. 6 - § 1 - Handlungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz |
1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 | 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 |
Dentalhygienikern anvertraut werden können, sind in Anlage 3 zu | Dentalhygienikern anvertraut werden können, sind in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen. | vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Diese Handlungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und | Diese Handlungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und |
Zahnpflege. | Zahnpflege. |
§ 2 - Die in Anlage 3 erwähnten Handlungen werden Dentalhygienikern | § 2 - Die in Anlage 3 erwähnten Handlungen werden Dentalhygienikern |
von einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Stomatologie oder für | von einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Stomatologie oder für |
Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anvertraut. | Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anvertraut. |
§ 3 - Bei anvertrauten Handlungen, bei denen der Begriff "Assistenz" | § 3 - Bei anvertrauten Handlungen, bei denen der Begriff "Assistenz" |
verwendet wird, erbringen ein Zahnarzt oder ein Arzt und ein | verwendet wird, erbringen ein Zahnarzt oder ein Arzt und ein |
Dentalhygieniker gemeinsam Leistungen zugunsten eines Patienten, wobei | Dentalhygieniker gemeinsam Leistungen zugunsten eines Patienten, wobei |
zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht. | zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht. |
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
ANLAGEN | ANLAGEN |
Anlagen zum Königlichen Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des | Anlagen zum Königlichen Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des |
Dentalhygienikers | Dentalhygienikers |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Fachliche Leistungen 1 | Fachliche Leistungen 1 |
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen dürfen im Rahmen der | Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen dürfen im Rahmen der |
Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin von einem | Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin von einem |
Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des | Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des |
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der | koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: | Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: |
1. allgemeine Anamnese im Rahmen der präventiven Mundpflege, | 1. allgemeine Anamnese im Rahmen der präventiven Mundpflege, |
2. Untersuchung des Patienten und Durchführung eines | 2. Untersuchung des Patienten und Durchführung eines |
Mundgesundheits-Check-ups im Rahmen der präventiven Mundpflege | Mundgesundheits-Check-ups im Rahmen der präventiven Mundpflege |
mithilfe nicht invasiver Techniken, | mithilfe nicht invasiver Techniken, |
3. Beurteilung, Anwendung und Follow-up der täglichen Mundhygiene und | 3. Beurteilung, Anwendung und Follow-up der täglichen Mundhygiene und |
Anleitung dazu, | Anleitung dazu, |
4. Gesundheitsberatung in Zusammenhang mit der Mund- und Zahnpflege | 4. Gesundheitsberatung in Zusammenhang mit der Mund- und Zahnpflege |
(insbesondere im Bereich Ernährung, Raucherentwöhnung, Alkohol, | (insbesondere im Bereich Ernährung, Raucherentwöhnung, Alkohol, |
Drogen, ...), | Drogen, ...), |
5. Erstellung eines Plans für präventive Mund- und Zahnpflege, | 5. Erstellung eines Plans für präventive Mund- und Zahnpflege, |
6. Durchführung einer professionellen Reinigung, | 6. Durchführung einer professionellen Reinigung, |
7. Anwendung einer Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei | 7. Anwendung einer Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei |
ASA-1-Patienten, | ASA-1-Patienten, |
8. Maßanfertigung eines Mundschutzes, | 8. Maßanfertigung eines Mundschutzes, |
9. Anwendung prophylaktischer Mittel, einschließlich Fluoride. | 9. Anwendung prophylaktischer Mittel, einschließlich Fluoride. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des |
Dentalhygienikers beigefügt zu werden | Dentalhygienikers beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Fachliche Leistungen 2 | Fachliche Leistungen 2 |
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen, für die eine | Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen, für die eine |
Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie | Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie |
oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie |
erforderlich ist, dürfen von einem Dentalhygieniker in Anwendung von | erforderlich ist, dürfen von einem Dentalhygieniker in Anwendung von |
Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 | Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: |
1. Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei Patienten mit einem | 1. Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei Patienten mit einem |
ASA-Score von mehr als 1, | ASA-Score von mehr als 1, |
2. Anwendung von adhäsivem Versiegelungsmaterial (zum Beispiel zur | 2. Anwendung von adhäsivem Versiegelungsmaterial (zum Beispiel zur |
Versiegelung von Grübchen und Fissuren) ohne invasive mechanische | Versiegelung von Grübchen und Fissuren) ohne invasive mechanische |
Techniken, | Techniken, |
3. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernungen und | 3. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernungen und |
Wurzelglättungen bis zu einem DPSI 3- und erforderlichenfalls | Wurzelglättungen bis zu einem DPSI 3- und erforderlichenfalls |
Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden | Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden |
Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, | Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, |
4. Entfernen von Nahtmaterial und Wundverbänden im Mundbereich, | 4. Entfernen von Nahtmaterial und Wundverbänden im Mundbereich, |
5. Anwendung der Low-Level-Lasertherapie am oralen Gewebe, | 5. Anwendung der Low-Level-Lasertherapie am oralen Gewebe, |
6. Abnahme von Abdrücken zur Anfertigung von Studienmodellen, | 6. Abnahme von Abdrücken zur Anfertigung von Studienmodellen, |
einschließlich digitaler Abdrücke. | einschließlich digitaler Abdrücke. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des |
Dentalhygienikers beigefügt zu werden | Dentalhygienikers beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Anlage 3 | Anlage 3 |
Von Zahnärzten oder Ärzten anvertraute Handlungen | Von Zahnärzten oder Ärzten anvertraute Handlungen |
Artikel 1 - Folgende Handlungen können Zahnärzte oder Fachärzte für | Artikel 1 - Folgende Handlungen können Zahnärzte oder Fachärzte für |
Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und | Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und |
Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 | Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 |
Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung | Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: | der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: |
1. subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen ab einem | 1. subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen ab einem |
DPSI 3+ und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im | DPSI 3+ und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im |
Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, | Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, |
2. Assistenz bei der Verabreichung von Arzneimitteln, | 2. Assistenz bei der Verabreichung von Arzneimitteln, |
3. Bleaching vitaler Zähne mithilfe externer Techniken, | 3. Bleaching vitaler Zähne mithilfe externer Techniken, |
4. Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen, mit Ausnahme aller | 4. Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen, mit Ausnahme aller |
geklebten und/oder zementierten Teile, | geklebten und/oder zementierten Teile, |
5. Einsatz medizinischer Bildgebung im Bereich der Mundgesundheit, | 5. Einsatz medizinischer Bildgebung im Bereich der Mundgesundheit, |
6. Behandlungs- und Instrumentenassistenz (Four-handed dentistry), | 6. Behandlungs- und Instrumentenassistenz (Four-handed dentistry), |
7. Anlegen von Wundverbänden. | 7. Anlegen von Wundverbänden. |
Artikel 2 - Folgende Handlungen können Fachärzte für Stomatologie oder | Artikel 2 - Folgende Handlungen können Fachärzte für Stomatologie oder |
für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie | für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie |
Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des | Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des |
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der | koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: | Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: |
1. Blutentnahme durch venöse Punktion zur intraoralen Anwendung, | 1. Blutentnahme durch venöse Punktion zur intraoralen Anwendung, |
2. Legen eines Venenkatheters. | 2. Legen eines Venenkatheters. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des |
Dentalhygienikers beigefügt zu werden | Dentalhygienikers beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |