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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/03/2018
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Koninklijk besluit betreffende het beroep van mondhygiënist. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste bucco-dentaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
28 MAART 2018. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van 28 MARS 2018. - Arrêté royal relatif à la profession d'hygiéniste
mondhygiënist. - Duitse vertaling bucco-dentaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 maart 2018 betreffende het beroep van mondhygiënist l'arrêté royal du 28 mars 2018 relatif à la profession d'hygiéniste
(Belgisch Staatsblad van 30 maart 2018). bucco-dentaire (Moniteur belge du 30 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
28. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über den Beruf des 28. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über den Beruf des
Dentalhygienikers Dentalhygienikers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1 und 3, der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1 und 3,
abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, des Artikels 70 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, des Artikels 70 und
des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016; des Artikels 71, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/03 der Fachkommission für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/03 der Fachkommission für
Heilhilfsberufe vom 13. Juni 2017; Heilhilfsberufe vom 13. Juni 2017;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/06 des Föderalen Rates der Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2017/06 des Föderalen Rates der
Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017; Heilhilfsberufe vom 22. Juni 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Februar 2018; Februar 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.994/2 des Staatsrates vom 12. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.994/2 des Staatsrates vom 12. März
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass es einen Index gibt, der das Niveau der In der Erwägung, dass es einen Index gibt, der das Niveau der
parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf
anzeigt (Dutch Periodontal Screening Index, wie beschrieben in Van der anzeigt (Dutch Periodontal Screening Index, wie beschrieben in Van der
Velden, U. (2009). The Dutch periodontal screening index validation Velden, U. (2009). The Dutch periodontal screening index validation
and its application in The Netherlands. J. Clin Periodontol., 36(12), and its application in The Netherlands. J. Clin Periodontol., 36(12),
1018-24. doi :10.1111/j.1600-051X.2009.01495.x.); 1018-24. doi :10.1111/j.1600-051X.2009.01495.x.);
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Dutch Periodontal Screening Index (DPSI): Index, der das Niveau der 1. Dutch Periodontal Screening Index (DPSI): Index, der das Niveau der
parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf parodontalen Gesundheit und den damit verbundenen Behandlungsbedarf
anzeigt, anzeigt,
2. professionelle Reinigung: Reinigung (Entfernung von Zahnbelag, 2. professionelle Reinigung: Reinigung (Entfernung von Zahnbelag,
Verfärbungen und Speiseresten) des natürlichen Gebisses und der Verfärbungen und Speiseresten) des natürlichen Gebisses und der
zahnersetzenden und -regulierenden Apparaturen mithilfe spezifischer zahnersetzenden und -regulierenden Apparaturen mithilfe spezifischer
Instrumente und Materialien (außer denjenigen, die für die tägliche Instrumente und Materialien (außer denjenigen, die für die tägliche
Mund- und Zahnhygiene bestimmt sind), Mund- und Zahnhygiene bestimmt sind),
3. Zahnsteinentfernung: Entfernung von Zahnstein mithilfe 3. Zahnsteinentfernung: Entfernung von Zahnstein mithilfe
professioneller Instrumente, professioneller Instrumente,
4. Oberflächenbehandlung: Glätten der Wurzeloberflächen, 4. Oberflächenbehandlung: Glätten der Wurzeloberflächen,
5. Schutzmaterialien: Materialien, die vorübergehend eingesetzt 5. Schutzmaterialien: Materialien, die vorübergehend eingesetzt
werden, um eine Heilungsphase zu ermöglichen (Wundverband) oder die werden, um eine Heilungsphase zu ermöglichen (Wundverband) oder die
Empfindlichkeit bis zur endgültigen Reparatur zu verringern (temporäre Empfindlichkeit bis zur endgültigen Reparatur zu verringern (temporäre
Schutzvorrichtungen), Schutzvorrichtungen),
6. Mundschutz: herausnehmbare Vorrichtung zum Schutz des Mundgewebes 6. Mundschutz: herausnehmbare Vorrichtung zum Schutz des Mundgewebes
bei sportlichen Aktivitäten, bei sportlichen Aktivitäten,
7. präventiver Mundpflegeplan: Plan mit präventiven Handlungen zur 7. präventiver Mundpflegeplan: Plan mit präventiven Handlungen zur
Vorbeugung, Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Vorbeugung, Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der
Mundgesundheit, Mundgesundheit,
8. topische Agenzien: Produkte, die im Rahmen eines präventiven 8. topische Agenzien: Produkte, die im Rahmen eines präventiven
Mundpflegeplans lokal auf das Mundgewebe aufgetragen werden, Mundpflegeplans lokal auf das Mundgewebe aufgetragen werden,
9. Verfahren: Beschreibung der Durchführung einer fachlichen Leistung 9. Verfahren: Beschreibung der Durchführung einer fachlichen Leistung
oder einer anvertrauten Handlung auf einheitliche und sichere Weise, oder einer anvertrauten Handlung auf einheitliche und sichere Weise,
10. ASA-Score: von der American Society of Anesthesiologists 10. ASA-Score: von der American Society of Anesthesiologists
eingeführtes Patientenklassifikationssystem. eingeführtes Patientenklassifikationssystem.
Art. 2 - Das in Artikel 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte Art. 2 - Das in Artikel 1 Nr. 9 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Verfahren wird in Absprache mit dem beziehungsweise den betreffenden Verfahren wird in Absprache mit dem beziehungsweise den betreffenden
Zahnärzten und/oder Ärzten für einen bestimmten Arbeitsrahmen (zum Zahnärzten und/oder Ärzten für einen bestimmten Arbeitsrahmen (zum
Beispiel Krankenhaus, Praxis, Alten- und Pflegeheim, ...) festgelegt. Beispiel Krankenhaus, Praxis, Alten- und Pflegeheim, ...) festgelegt.
Dieses Verfahren enthält mindestens: Namen des Verfahrens, Dieses Verfahren enthält mindestens: Namen des Verfahrens,
Beschreibung oder Definition, Anwendungsbereich, Indikationen, Beschreibung oder Definition, Anwendungsbereich, Indikationen,
Gegenanzeigen, Bedarfsmaterial, Arbeitsweise, Schwerpunkte, Gegenanzeigen, Bedarfsmaterial, Arbeitsweise, Schwerpunkte,
Beobachtung und Häufigkeit. Beobachtung und Häufigkeit.
Für den Gebrauch von Apparaten umfasst dieses Verfahren mindestens Für den Gebrauch von Apparaten umfasst dieses Verfahren mindestens
Aufbau, Betrieb/Benutzung, Reinigung und Wartung, Störungen (Problem, Aufbau, Betrieb/Benutzung, Reinigung und Wartung, Störungen (Problem,
Ursache, Lösung) und technische Daten. Ursache, Lösung) und technische Daten.
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli
2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird
unter der Berufsbezeichnung "Dentalhygieniker" ausgeübt. unter der Berufsbezeichnung "Dentalhygieniker" ausgeübt.
Art. 4 - Der Beruf des Dentalhygienikers darf nur durch Personen Art. 4 - Der Beruf des Dentalhygienikers darf nur durch Personen
ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen
wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des
Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was
mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht; das Studienprogramm mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht; das Studienprogramm
umfasst mindestens: umfasst mindestens:
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen:
i. allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie (einschließlich i. allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie (einschließlich
Kopf- und Halsbereich), Kopf- und Halsbereich),
ii. allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich Pathologie des ii. allgemeine und spezielle Pathologie (einschließlich Pathologie des
Kopfes und des Halses), Kopfes und des Halses),
iii. Biophysik, iii. Biophysik,
iv. Biochemie, einschließlich Stoffwechsel und Regulierung des iv. Biochemie, einschließlich Stoffwechsel und Regulierung des
Stoffwechsels, Stoffwechsels,
v. Mikrobiologie und Infektiologie, v. Mikrobiologie und Infektiologie,
vi. Zellbiologie und Histologie, vi. Zellbiologie und Histologie,
vii. Pharmakologie, vii. Pharmakologie,
viii. Psychologie, viii. Psychologie,
ix. Epidemiologie, ix. Epidemiologie,
x. allgemeine Einführung in die Mund- und Zahnpflege, x. allgemeine Einführung in die Mund- und Zahnpflege,
xi. allgemeine Einführung in die Fachbereiche der Mund- und xi. allgemeine Einführung in die Fachbereiche der Mund- und
Zahnpflege, Zahnpflege,
xii. Berufspflichten, xii. Berufspflichten,
xiii. Ethik, xiii. Ethik,
xiv. Organisation des Personenbeistands und der Gesundheitspflege, xiv. Organisation des Personenbeistands und der Gesundheitspflege,
xv. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe xv. Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
und über die Rechte des Patienten, und über die Rechte des Patienten,
b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen:
i. Diagnostik, Behandlungsmethoden und qualitativ hochwertige Pflege, i. Diagnostik, Behandlungsmethoden und qualitativ hochwertige Pflege,
ii. präventive Mund- und Zahnpflege, ii. präventive Mund- und Zahnpflege,
iii. Risikoanalyse, iii. Risikoanalyse,
iv. Mund- und Zahnpflege bei spezifischen Zielgruppen, iv. Mund- und Zahnpflege bei spezifischen Zielgruppen,
v. Mund- und Zahnpflege bei Erkrankungen des Hart- und Weichgewebes, v. Mund- und Zahnpflege bei Erkrankungen des Hart- und Weichgewebes,
vi. Operations- und Instrumentenassistenz in der Mund-, Kiefer- und vi. Operations- und Instrumentenassistenz in der Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, Gesichtschirurgie,
vii. four-handed dentistry, vii. four-handed dentistry,
viii. Hygiene und Sterilisation, viii. Hygiene und Sterilisation,
ix. Infektionsprävention und -kontrolle, ix. Infektionsprävention und -kontrolle,
x. Materialien und Produkte für die Mund- und Zahnpflege, x. Materialien und Produkte für die Mund- und Zahnpflege,
xi. Blutentnahme und Legen eines Venenkatheters, xi. Blutentnahme und Legen eines Venenkatheters,
xii. Anxiolyse, xii. Anxiolyse,
xiii. medizinische Bildgebung und Strahlenschutz, xiii. medizinische Bildgebung und Strahlenschutz,
xiv. evidence based practice, xiv. evidence based practice,
xv. Verhaltensänderung, xv. Verhaltensänderung,
xvi. Gesundheitsförderung, -beratung und -erziehung, xvi. Gesundheitsförderung, -beratung und -erziehung,
xvii. Kommunikation, xvii. Kommunikation,
xviii. Datenanalyse, einschließlich biomedizinischer Statistik, xviii. Datenanalyse, einschließlich biomedizinischer Statistik,
xix. Informatik im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege, eHealth- xix. Informatik im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege, eHealth-
und mHealth-Anwendungen, und mHealth-Anwendungen,
xx. Führung und Strukturierung einer zahnärztlichen medizinischen xx. Führung und Strukturierung einer zahnärztlichen medizinischen
Akte, Akte,
xxi. erste Hilfe, Basic Life Support, xxi. erste Hilfe, Basic Life Support,
c) eine Abschlussarbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung c) eine Abschlussarbeit, die in Zusammenhang steht mit der Ausbildung
zum Dentalhygieniker und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu zum Dentalhygieniker und aus der hervorgeht, dass der Betreffende zu
einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig einer analytischen und synthetischen Tätigkeit in dem Berufszweig
fähig ist und selbständig arbeiten kann, fähig ist und selbständig arbeiten kann,
d) den erfolgreichen Abschluss eines klinischen Praktikums von d) den erfolgreichen Abschluss eines klinischen Praktikums von
mindestens 600 Stunden. mindestens 600 Stunden.
Das klinische Praktikum muss mindestens zur Hälfte in der allgemeinen Das klinische Praktikum muss mindestens zur Hälfte in der allgemeinen
Zahnheilkunde und darüber hinaus mindestens in einem der folgenden Zahnheilkunde und darüber hinaus mindestens in einem der folgenden
Bereiche absolviert werden: Bereiche absolviert werden:
i. Parodontologie, i. Parodontologie,
ii. Kieferorthopädie, ii. Kieferorthopädie,
iii. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. iii. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Das klinische Praktikum muss in verschiedenen Diensten und/oder Das klinische Praktikum muss in verschiedenen Diensten und/oder
Einrichtungen verteilt und mit unterschiedlichen Zielgruppen Einrichtungen verteilt und mit unterschiedlichen Zielgruppen
stattfinden, stattfinden,
2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 15 Stunden 2. die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 15 Stunden
pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um pro Jahr durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um
den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können.
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen. Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.
Art. 5 - § 1 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Art. 5 - § 1 - In Artikel 71 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen, koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 erwähnte fachliche Leistungen,
die von Dentalhygienikern erbracht werden können, sind in Anlage 1 und die von Dentalhygienikern erbracht werden können, sind in Anlage 1 und
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführt.
Diese Leistungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und Diese Leistungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und
Zahnpflege. Zahnpflege.
§ 2 - Die in Anlage 2 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine § 2 - Die in Anlage 2 erwähnten fachlichen Leistungen erfordern eine
schriftliche (eventuell elektronische) Verschreibung eines Zahnarztes schriftliche (eventuell elektronische) Verschreibung eines Zahnarztes
oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und oder eines Facharztes für Stomatologie oder für Stomatologie und
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Art. 6 - § 1 - Handlungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz Art. 6 - § 1 - Handlungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz
1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015
Dentalhygienikern anvertraut werden können, sind in Anlage 3 zu Dentalhygienikern anvertraut werden können, sind in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen. vorliegendem Erlass aufgenommen.
Diese Handlungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und Diese Handlungen beschränken sich auf den Bereich der Mund- und
Zahnpflege. Zahnpflege.
§ 2 - Die in Anlage 3 erwähnten Handlungen werden Dentalhygienikern § 2 - Die in Anlage 3 erwähnten Handlungen werden Dentalhygienikern
von einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Stomatologie oder für von einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Stomatologie oder für
Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anvertraut. Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anvertraut.
§ 3 - Bei anvertrauten Handlungen, bei denen der Begriff "Assistenz" § 3 - Bei anvertrauten Handlungen, bei denen der Begriff "Assistenz"
verwendet wird, erbringen ein Zahnarzt oder ein Arzt und ein verwendet wird, erbringen ein Zahnarzt oder ein Arzt und ein
Dentalhygieniker gemeinsam Leistungen zugunsten eines Patienten, wobei Dentalhygieniker gemeinsam Leistungen zugunsten eines Patienten, wobei
zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht. zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht.
Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 7 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
ANLAGEN ANLAGEN
Anlagen zum Königlichen Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Anlagen zum Königlichen Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des
Dentalhygienikers Dentalhygienikers
Anlage 1 Anlage 1
Fachliche Leistungen 1 Fachliche Leistungen 1
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen dürfen im Rahmen der Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen dürfen im Rahmen der
Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin von einem Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin von einem
Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des Dentalhygieniker in Anwendung von Artikel 71 § 1 Absatz 1 des
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: Gesundheitspflegeberufe erbracht werden:
1. allgemeine Anamnese im Rahmen der präventiven Mundpflege, 1. allgemeine Anamnese im Rahmen der präventiven Mundpflege,
2. Untersuchung des Patienten und Durchführung eines 2. Untersuchung des Patienten und Durchführung eines
Mundgesundheits-Check-ups im Rahmen der präventiven Mundpflege Mundgesundheits-Check-ups im Rahmen der präventiven Mundpflege
mithilfe nicht invasiver Techniken, mithilfe nicht invasiver Techniken,
3. Beurteilung, Anwendung und Follow-up der täglichen Mundhygiene und 3. Beurteilung, Anwendung und Follow-up der täglichen Mundhygiene und
Anleitung dazu, Anleitung dazu,
4. Gesundheitsberatung in Zusammenhang mit der Mund- und Zahnpflege 4. Gesundheitsberatung in Zusammenhang mit der Mund- und Zahnpflege
(insbesondere im Bereich Ernährung, Raucherentwöhnung, Alkohol, (insbesondere im Bereich Ernährung, Raucherentwöhnung, Alkohol,
Drogen, ...), Drogen, ...),
5. Erstellung eines Plans für präventive Mund- und Zahnpflege, 5. Erstellung eines Plans für präventive Mund- und Zahnpflege,
6. Durchführung einer professionellen Reinigung, 6. Durchführung einer professionellen Reinigung,
7. Anwendung einer Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei 7. Anwendung einer Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei
ASA-1-Patienten, ASA-1-Patienten,
8. Maßanfertigung eines Mundschutzes, 8. Maßanfertigung eines Mundschutzes,
9. Anwendung prophylaktischer Mittel, einschließlich Fluoride. 9. Anwendung prophylaktischer Mittel, einschließlich Fluoride.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des
Dentalhygienikers beigefügt zu werden Dentalhygienikers beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 2 Anlage 2
Fachliche Leistungen 2 Fachliche Leistungen 2
Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen, für die eine Einziger Artikel - Folgende fachliche Leistungen, für die eine
Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie Verschreibung eines Zahnarztes oder eines Facharztes für Stomatologie
oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
erforderlich ist, dürfen von einem Dentalhygieniker in Anwendung von erforderlich ist, dürfen von einem Dentalhygieniker in Anwendung von
Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 Artikel 71 § 1 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden: über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erbracht werden:
1. Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei Patienten mit einem 1. Lokalanästhesie mit topischen Agenzien bei Patienten mit einem
ASA-Score von mehr als 1, ASA-Score von mehr als 1,
2. Anwendung von adhäsivem Versiegelungsmaterial (zum Beispiel zur 2. Anwendung von adhäsivem Versiegelungsmaterial (zum Beispiel zur
Versiegelung von Grübchen und Fissuren) ohne invasive mechanische Versiegelung von Grübchen und Fissuren) ohne invasive mechanische
Techniken, Techniken,
3. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernungen und 3. supragingivale und subgingivale Zahnsteinentfernungen und
Wurzelglättungen bis zu einem DPSI 3- und erforderlichenfalls Wurzelglättungen bis zu einem DPSI 3- und erforderlichenfalls
Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden Anbringen von Schutzmaterialien im Mund zur vorübergehenden
Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten,
4. Entfernen von Nahtmaterial und Wundverbänden im Mundbereich, 4. Entfernen von Nahtmaterial und Wundverbänden im Mundbereich,
5. Anwendung der Low-Level-Lasertherapie am oralen Gewebe, 5. Anwendung der Low-Level-Lasertherapie am oralen Gewebe,
6. Abnahme von Abdrücken zur Anfertigung von Studienmodellen, 6. Abnahme von Abdrücken zur Anfertigung von Studienmodellen,
einschließlich digitaler Abdrücke. einschließlich digitaler Abdrücke.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des
Dentalhygienikers beigefügt zu werden Dentalhygienikers beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 3 Anlage 3
Von Zahnärzten oder Ärzten anvertraute Handlungen Von Zahnärzten oder Ärzten anvertraute Handlungen
Artikel 1 - Folgende Handlungen können Zahnärzte oder Fachärzte für Artikel 1 - Folgende Handlungen können Zahnärzte oder Fachärzte für
Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Stomatologie oder für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Gesichtschirurgie Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1
Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Absatz 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: der Gesundheitspflegeberufe anvertrauen:
1. subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen ab einem 1. subgingivale Zahnsteinentfernungen und Wurzelglättungen ab einem
DPSI 3+ und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im DPSI 3+ und erforderlichenfalls Anbringen von Schutzmaterialien im
Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten, Mund zur vorübergehenden Verbesserung des Wohlbefindens des Patienten,
2. Assistenz bei der Verabreichung von Arzneimitteln, 2. Assistenz bei der Verabreichung von Arzneimitteln,
3. Bleaching vitaler Zähne mithilfe externer Techniken, 3. Bleaching vitaler Zähne mithilfe externer Techniken,
4. Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen, mit Ausnahme aller 4. Entfernen von kieferorthopädischen Apparaturen, mit Ausnahme aller
geklebten und/oder zementierten Teile, geklebten und/oder zementierten Teile,
5. Einsatz medizinischer Bildgebung im Bereich der Mundgesundheit, 5. Einsatz medizinischer Bildgebung im Bereich der Mundgesundheit,
6. Behandlungs- und Instrumentenassistenz (Four-handed dentistry), 6. Behandlungs- und Instrumentenassistenz (Four-handed dentistry),
7. Anlegen von Wundverbänden. 7. Anlegen von Wundverbänden.
Artikel 2 - Folgende Handlungen können Fachärzte für Stomatologie oder Artikel 2 - Folgende Handlungen können Fachärzte für Stomatologie oder
für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie für Stomatologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Dentalhygienikern in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 des
koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe anvertrauen: Gesundheitspflegeberufe anvertrauen:
1. Blutentnahme durch venöse Punktion zur intraoralen Anwendung, 1. Blutentnahme durch venöse Punktion zur intraoralen Anwendung,
2. Legen eines Venenkatheters. 2. Legen eines Venenkatheters.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. März 2018 über den Beruf des
Dentalhygienikers beigefügt zu werden Dentalhygienikers beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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